PP
394 Ri Das Andere System 2 Aufl Manuscript 1948 Word
DAS ANDERE SYSTEM
von Prof. Heinrich Rittershausen,
zweite
Formulierung in seinem 1948 Manuskript
LIBERTARIAN
MICROFICHE PUBLISHING
c/o
John Zube
35 Oxley St. or P.O. Box
52
Berrima,
NSW 2577
Australia
Tel.:
(02) 48 771 436
2005
(jz1.1)
DAS ANDERE SYSTEM
von Prof. Heinrich Rittershausen,
zweite
Formulierung in seinem 1948 Manuskript
Es
kam zur Drucksetzung und Korrekturefahne - aber nicht zum Druck. Dieses
Manuskript hatte Professor Heinrich Rittershausen dann später noch etwas
verbessert und ich benutzte eine Kopie dieser Verbesserungen für meine
Mikroficheausgabe in PP 394 und jetzt für diese Digitisierung.
(jz1.2)
I.
WÄHRUNGSREFORM DURCH ÜBERGANG ZUR FREIEN PREISBILDUNG
II..GOLDWÄHRUNG
OHNE DIE NACHTEILE IHRER HISTORISCH BEKANNTEN FORM
III.
ZAHLUNGSVERKEHR DURCH GIRO UND AUFRECHNUNG
IV. SCHARFE
TRENNUNG ZWISCHEN WÄHRUNG UND ZAHLUNGSMITTEL
V.
VERHINDERUNG VON FÄLSCHUNGEN
B) DIE
TRENNUNG VON WÄHRUNG UND ZAHLUNGSMITTEL
I.
GEGENÜBERSTELLUNG DER BEIDEN GELDSYSTEME IN DREI PRINZIPIEN
Ein verhängnisvolles Experiment
Inflation ist nur bei Annahmezwang möglich
Verbundenheit der gegenwärtigen Regierung mit
Annahmezwang und Inflationismus. —
Verwüstende Wirkung des Zentralismus
a) Der Zentralismus in der allgemeinen
Wirtschaftspolitik
Züchtung eines
ungesunden Konzermwesens.
Bolschewistischer
Charakter des Kreditzentralismus.
b) Deflation als Folge des Zentralismus in der
Währungspolitik. — (jz25)
Selbsthilfe der Bevölkerung verboten. —
Inflation und Deflation im herrschenden System
verwurzelt. —
3. Der Begriff der Ehrlichkeit des Staates.
Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber seinen
Bürgern. —
Annahmezwang,
Inflation und Erschütterung der Vertragstreue. —...
Doppeldeutigkeit aller drei Währungsgesetze. —
Doppeldeutigkeit auch des Gesetzes über
wertbeständige Hypotheken. —
II. Die
Hauptgedanken der Gesetzentwürfe.
Die gegenwärtige Lage als Ausgangspunkt.
Vergleichung mit dem Inflationsjahr von 1923. —
Zerstörung des Kreditverkehrs 1923, 1932 und
1948 —
Keine Neuauflage des Havensteinschen Systems
tragbar. —
Die Lösung damals und heute. —
Die Idee der Verrechnung als gemeinsamer
Bestandteil aller vier Gesetzentwürfe. —
Von der Zahlung zur Aufrechnung. –
Allgemeine Verrechnung von Forderungen aus dem
gesamten Güteraustausch der Wirtschaft. —...
Die Schaffung von Verrechnungsbanken. —
Typisierte Verrechnungsschecke als Ersatz für die
Zwangskurszahlungsmittel der Reichsbank. —
Bereitstellung von echtem Umsatzkredit durch die
Verrechnungsbanken. —
Brechung des Zentralbanksystems. —
Abschaffung des Monopols der Zentralbank. —
Der falsche und der richtige Weg zur Senkung des
Zinsniveaus. —
Beseitigung des Kreditzentralismus. —
Ein Netz städtischer und ländlicher
Verrechnungsbanken. —
Radikalmittel gegen Deflation. —
Das Schecksystem als das klassische Mittel im
Kampf gegen die Deflationen der Geschichte. —
Ausschluss der Bareinlösung: Run-Sicherheit dieses
Banksystems. —
Die Verrechnungsbank eine private
Zahlungsgemeinschaft. —
Die Rückströmung der Verrechnungsschecke. —
Sicherung des Parikurses der Verrechnungsschecke. —
Ausschluss von Missbräuchen. —
Keine Schwerigkeiten aus der Verschiedenheit der
Zahlungsmittel. —
Interlokale Austausch- und Girozentralen der
Verrechnungsbanken. —
Der Agrarkedit und die Agrarfrage. —
Das Agrarproblem als Absatz-
und Verrechnungsproblem. —...
Die Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel. (jz1.3) —
Ausgabe von Staatskassenscheinen. –
Staatskassenscheine als Steuerschecke oder
Steueranweisungen. —
Unentbehrlichkeit der Staatskassenscheine. —
Sicherung der Staatskassenscheine durch die
Steuerfundation. —
Kursnotierung der Staatskassenscheine als
Kontrolle. —
Weitere Sicherungsmassnahmen für die
Staatskassenscheine. —
Der Staat als Rückversicherer des Volkes gegen
Inflation —
Zwang gegen die Hamsterbestände an Reichsbanknoten. —
Der Staat als Rückversicherer auch gegen
Devalvation, Prolongation und Konversion. —
Wirksame Massnahmen gegen den katastrophalen
Kursstand der öffentlichen Anleihen. —
Die Verrechnung von Anleihestücken usw. bei
Steuerzahlungen. —
Weitere Annäherung an den Parikurs der
öffentlichen Anleihen durch Erbschaftssteuerverrech-nung. —
Schaffung eines bedeutenden zusätzlichen
Placierungsspielraums für Reichsanleihen. —
Anleiheverrechnung in Preussen 1809 verwirklicht
gewesen. —
Wirkungen der Senkung des Zinsniveaus. —
Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf die
Industrie. —
METALLWÄHRUNG BEI TRENNUNG VON WERTMESSER UND
ZAHLUNGSMITTEL
Preis-, Lohn- und Bewirtschaftungspolitik. —
Regelung der Annahme und der Aufdrängung im
Verkehr. —
Aufrechterhaltung der zur Zeit bestehenden
Forderungen und Verpflichtungen. —
Erfahrungen aus der Geschichte des liberalen
Deutschland. —
Unveränderlichkeit des Preissystems und der
Einheit, Beweglichkeit der Zahlungsmittel. —
Schuld des Goldes an der grossen Krise von 1931? —
DIE SANIERUNG DER REICHSBANK. ABWICKLUNG
DES ALTEN REICHSBANKBESTANDES
4. Entwurf eines Gesetzes über wertbeständige
Rechnung und Entlastung der Reichsbank.
Der Entwurf
der "Vier Gesetzentwürfe"
1. Entwurf eines Gesetzes über
Verrechnungsbanken.
2. Entwurf eines Gesetzes über
Staatskassenscheine.
4. Entwurf eines Waehrungsgesetzes
ZWEI
HANDSCHRIFTLICHEN NOTIZEN VON Prof. Heinrich .RITTERSHAUSEN ZU DIESEM BUCH :
II)
"20.7.1969 : Betr.: DAS ANDERE
SYSTEM, 2. Auflage.
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Anhänge zur ersten Ausgabe, 1932, von:
Heinrich Rittershausen, Das andere System, die hier nicht wiedergegeben sind
1 )
Anmerkung von John Zube, ca. 1 S.
2.)
Begründung zu den Vier Gesetzentwürfen von Dr. Walter Zander, ca. 11 Seiten.
3.)
Notiz über Verrechnung von Anleihen und Zinskupons von Maria Blösz, 28.2.1933,
1 Seite.
4.)
Wilhelm Lexis, Auszug, 1 S.: Theoretisch mögliche Ausschaltung des Barverkehrs,
1 Seite.
5.)
Heinrich Rittershausen, undatiert, ein älterer und kurzer Kommentar zu den Vier
Gesetzentwürfen, 34 Seiten.
6.) Bth einige weitere
Anmerkungen mit APL & BGB Par. über Aufrechnung. Die Paragraphen vom
Allgemeinen Preussischen Landrecht sind hier noch nicht vollständig zusammengestellt.
7.) Dr. Best, drei Artikel
zu den Vier Gesetzentwürfen
8.) Dr. Best, Broschüre über
die Vier Gesetzentwürfe
9.) Ein Beitrag von Dr.
Meis
10.) Munzer, Palyi &
Neumarck Diskussion
11.) Rittershausen &
Beckerath, einige Zusätze
12.) Rittershausen &
Zander über Verrechnung & Steuergutscheine
(jz4),
(jz5), (jz6)
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DAS ANDERE SYSTEM
II.
Fassung, 1948
(jz7)
Wenn in dieser Neuauflage unser im Jahre 1932 gemachter Vorschlag einer tiefgreifenden
Währungs- und Bankreform wiederholt wird, obwohl "alles anders geworden
ist", so bedarf dies der Begründung.
Der damalige Vorschlag der "Vier Gesetzentwürfe" stammte nicht von dem Verfasser, sondern
von einem Kreise von Fachleuten, die, ungeachtet ihrer starken beruflichen
Inanspruchnahme über sechs Monate lang in meist täglich oder nächtlich vielstündigen
Sitzungen die gemeinsame sachliche und begriffliche Grundlage schufen und die
Bestimmungen der Gesetzentwürfe Satz für Satz ausarbeiteten. Der Unterzeichnete
ist dabei nur einer von sieben gleichberechtigten Verfassern gewesen.
Die
sieben Verfasser haben schon damals die seither eingetretene Entwicklung befürchtet.
Sie haben aus ihren Erkenntnissen, die in geringerem Grade auch andere hatten,
die erforderlichen Konsquenzen gezogen. Diese Konsequenzen waren :
Zur Wiederherstellung des freiheitlichen Denkens in
Politik und Wirtschaft genügen keine Lippenbekennt-nisse und parlamentarische
Formen, solange die 10 Punkte des Kommunistischen Manifests vom Jahre 1848 in
fast sämtlichen westlichen Kulturstaaten gesetzlich durchgeführt sind und
solange eine Persönlichkeit vom Range des Senators Glass in Washington erklären
konnte, es wundere ihn gar nicht, dass die amerikanische Regierung den
Sowjetstaat anerkannt habe, vielmehr, dass Stalin, die Vereinigten Staaten
anerkannt habe, welche doch Russland und den andern Mächten im Bolschewismus so
weit voraus seien! (1)
________________________________________
(1) Im Kommunistischen
Manifest vom Februar 1848 schreibt Karl Marx am Schluss über die in der Praxis
erforderlichen Massregeln:
"Für die
fortgeschrittensten Länder werden jedoch die folgenden Massregeln ziemlich
allgemein in Anwendung kommen können:
1. Expropriation
des Grundeigentums und Verwendung der Grundrente zu Staatsausgaben.
2. Starke
Progressivesteuer.
3. Abschaffung
des Erbrechts.
4. Konfiskation
des Eigentums aller Emigranten und Rebellen.
5. Zentralisation
des Kredits in den Händen des Staats durch eine Nationalbank mit Staatskapital
und ausschliesslichem Monopol.
6. Zentralisation
des Transportwesens in den Händen des Staates.
7. Vermehrung
der Nationalfabriken, Produktionsinstrumente, Urbarmachung und Verbesserung der
Ländereien nach einem gemeinschaftlichen Plan.
8. Gleicher
Arbeitszwang für alle, Errichtung industrieller Armeen, besonders für den Ackerbau.
9. Vereinigung
des Betriebs von Ackerbau und Industrie, Hinwirken auf die allmähliche Beseitigung
des Unterschieds von Stadt und Land.
10. Öffentliche
und unentgeltliche Erziehung aller Kinder. Beseitigung der Fabrikarbeit der
Kinder in ihrer heutigen Form. Vereinigung der Erziehung mit der materiellen
Produktion usw. ..."
Marx erklärt dabei,
"auf Deutschland richten die Kommunisten ihre Hauptaufmerksamkeit." ... "Sie erklären es offen, dass ihre Zwecke nur
erreicht werden können durch den gewaltsamen Umsturz ller bisherigen
Gesellschaftsordnungen."
"Mögen
die herrschenden Klassen vor einer kommunistischen Weltrevolution zittern. ..."
_________________________________________________________________________________________
Das Gremium der sieben Verfasser hatte mit Marx in der
Zentralisierung und Monopolisierung des Kredits die nach aussen wenig
erkennbare politische Maschine zur Vorwärtstreibung bolschewistischer Lebens-
und Wirtschaftsformen erkannt. Die Verfasser beschlossen, an
diesem Punkte einzusetzen. Sie kamen überein, in der krassesten
Form, praktisch durch Gesetzvorschläge erhärtet, aufrüttelnd mit aller Energie,
in zahlreichen Broschüren, Aufsätzen und Vorträgen, an die deutsche und die
internationale Öffentlichkeit heranzutreten. Das Ergebnis waren mehr als 100
Veröffentlichungen, Vorträge usw. in vier Sprachen, von denen das ursprüngliche
Hauptwerk, die "Vier Gesetzentwürfe", hier von neuem gegeben wird. (jz8)
Drei Gedanken bewegten den Kreis der Mitverfasser
: Die der Ehrlichkeit, der Dezentralisation und der freien Preis- und
Kursbildung.
Es ist bekannt, dass das Geld- und Währungswesen aller Länder
der Welt seit Jahrzehnten mehr und mehr eine Domäne immer raffinierterer Betrügereien
an den Sparern, kleinen Leuten, anständigen und intensiv Arbeitenden geworden
ist. Die Begeisterung, die Schachts Methoden in der Welt erweckt haben, ist ja
gerade daraus zu erklären, dass Notenbankpräsidenten in der übrigen Welt zugaben,
von ihm auf diesem Gebiete noch etwas gelernt zu haben. Die meisten Sachverständigen
Deutschlands und der übrigen Länder müssen sich leider sagen lassen, dass sie
sich haben düpieren lassen, oder dass sie in das Lobgeschrei der neuen
raffinierten Betrügereien ( z.B. Goldkernwährung, Währungsausgleichsfonds,
internationale Verrechnungsverträge, Einführung des Preisstops (1) usw.)
absichtlich oder gezwungen mit eingestimmt haben, weil die Notenbanken zusammen
mit den am Defizit leidenden Finanzministern der Welt und der von ihnen abhängigen
Finanzpresse jeden Wissenschaftler durch Kritik und Boykott ruinierten, der
diese Dinge aussprach. Man musste zu Kreuze kriechen, und fast all krochen zu Kreuze, und zwar auch in den Ländern, in denen es
keine Geheime Staatspolizei, sondern Pressefreiheit gab. Die Anbetung des
modernenn und meist übermächtigen Staates tat das ihrige.
________________________________________
(1) Der
Verfasser hat seit dem Jahre 1945 die Preispolitik in den Westzonen, während
die Währungs-frage der deutschen Zuständigkeit ganz entzogen war, geleitet, in
dem Bestreben, von diesem zentralen Punkte aus alles zu tun, damit nach der für
bald erwarteten Währungs-reform die freie Preis- und Kurs-bildung
wiederhergestellt werde. Nur wenige seiner in dieser Richtung unternommenen
Schritte sind be-kannt geworden.
Die Auffassung des Verfassers ging und geht dahin, dass
die grosse Masse der Bevölkerung den Be-trug längst gemerkt hat, und dass daher
die staatliche Währungs- und Finanzpolitik mit der Ehrlichkeit im radikal-sten
Sinne gegenüber den Bürgern den Anfang machen müsse. Nur damit sei heute noch
Popularität zu erlangen. Sogar als Prinzip rein geschäftlichen Erfolges sei
heute die Ehrlichkeit wieder dem Volks-betrug überlegen.
Zugleich betonten die Verfasser, im Gegensatz zu den
nationalen und demokratischen Nachbetern von Marx, die Notwendigkeit einer
radikalen Dezentralisation. Sie wiesen darauf hin, dass die moderne Zentral-notenbank
die Aufgabe habe, die "starke Bank" im Sinne der Finanzierung un-durchsichtiger
staatlicher Vorha-ben zu sein, und dass aus diesem Grunde und aus keinem
anderen eine Mehrheit dezentralisierter Notenbanken in der Öffentlichkeit -
auch Deutschlands - von vielen sogenannten Fachleuten als lächerlich betrachtet
werde. Sie wiesen nach, dass der Übergang zum Zentralbanksystem und zum
Annahmezwang beim Nennwert für Papiergeld am 1. Januar 1910 ausdrücklich und in
der öffentlich erklärten Absicht der finanziellen Vorberei-tung eines möglichen
Krieges erfolgt war.
Um sich nicht völlig unmöglich
zu machen, betonten die Verfasser immer, dass geldgeschichtlich eine grosse und
ruhmreiche Tradition vorliege, dass die nationalen Erfolge, auf die die
Zentralisten und Nationalisten poch-ten, finanziell und wirtschaftspolitisch
seit 150 Jahren unter einem anderen "System" erzielt worden wäre, nämlich
dem hier vertretenen. Preussen war, entgegen
der heutigen falschen Weltmeinung, im Humboldtschen 19. Jahrhundert
ein finanzpolitisch extrem liberaler Staat gewesen. Die Verfasser wiesen häufig
darauf hin, dass diese humanitär-liberale Tradition Preussens gegenüber
gewissen, von der "Bewegung" angesteckten deutschen Ländern damals
noch relativ am meisten Hoffnung auf eine freiheitliche Zukunft erwecke.
Die Verfasser waren sich im Jahre 1932 darüber klar, dass
um das Ja oder Nein zum zweiten Weltkrieg gerun-gen wurde. Sie waren gemeinsam
der Überzeugung, dass die Oberfläche der Welt verteilt war, dass die frü-heren
Kolonialgebiete mächtige und reiche selbständige Staatsgebilde hatten, dass jede
Kolonialpolitik heute eine Zuschusspolitik und eine Selbstaufopferung der
kolonisierenden Macht sei, wie die Verarmung Englands beweise, dass Deutschland
wegen seiner historischen und geographischen Lage durch imperiale Machtpolitik
nichts zu gewinnen, wohl aber alles zu verlieren hatte, und dass es daher auf
den Weg eines culturell und wirt-schaftlich mit den weisesten geistigen
Prinzipien arbeitenden nicht-imeprialistischen Staates gebracht werden müsse,
der unter dem Zeichen der Gewaltlosigkeit seine Qualitäten beweisen müsse.
Diese Gedanken treten in den verschiedenen Schriften in
eindeutiger Formulierung hervor.
Es musste der durch 30 Jahre Dumping misstrauisch
gewordenen Weltöffentlichkeit gegenüber der konkrete Beweis der Friedfertigkeit
Deutschlands erbracht werden.
Wenn ein verspäteter und verkrampfter deutscher
Imperialismus doch nur schaden konnte, und wenn sich nachweisen liess, dass die
übliche Zentralnotenbank mit der bisherigen, seit 1910 neu entwickelten Wäh-rungsform
in bezug auf die Förderung der Wirtschaft Minderwertigeres leistete, dass sie
weniger krisenfest war als ein dezentralisiertes Notenbanksystem, so konnten
die Opferung der Zentralnotenbank und des finan-ziellen Imperialismus nicht
schwerfallen.
Die Verfasser zogen daher aus dem Zusammenbruch der
Grossbanken und der Niederlage und Lähmung der Reichsbank seit der Bankenkrise
von 1931 die Schlussfolgerung,auf dieses System zu
verzichten und mehrere neue, ehrliche und dezentralisierte Notenbanken sich
entwickeln zu lassen.
Hitler muss die kriegspolitische Bedeutung der
Zentralisation des Kredits vom Jahre 1939 an selbst erkannt haben, denn er
betrieb von da an die weitere Übersteigerung des finanziellen Zentralismus bis
zum Bankgesetz von 1939 und darüber hinaus. Der Erfolg ist bekannt. Er scheint aber zur
Belehrung über die Ratsamkeit neu-er, nicht-imperialistischer, rein
kommerzieller Währungs- und Kreditmethoden noch nicht ausgereicht zu ha-ben. Erst
die amerikanisch-englische Militärregierung hat mit wenig Zustimmung seit dem
Zusammenbruch des imperialistischen Deutschlands die Dezentralisation der
Notenausgabe und des Bankwesens auf ihre Fahnen geschrieben. Ihr ist aber von
den Vorarbeiten dieses damals einzigen kreditdezentralistisehen Kreises in
Deutschland und wohl auch auf dem europäischen Kontinent ( wenn man von Prof.
Milhaud in Genf und seinen Freunden absieht ) nichts bekannt. Sie bedient sich
zur Durchführung ihrer Absichten gerade derjenigen deutschen und amerikanischen
Persön-lichkeiten, die sich bis 1933 zugunsten der Zentralnotenbank und ihres
finanziellen Imperialismus in Deutsch-land eingesetzt hatten, die unseren Kreis
also fast durchweg scharf kritisiert haben. Viele von ihnen empfanden damals
die Arbeiten dieses Kreises als in der Zielsetzung unverständlich und auch vom
Standpunkt der Nation und der Machtausübung, der "Konzentrierung der
geringen Kreditmengen" usw. aus unbegreiflich. Sie setzen ihre Tätigkeit
in der alten Richtung fort, als wenn nichts geschehen wäre. Was soll
heute noch die "starke Zentralbank"? Glaubt nach dem Ruin
der Sparer und den gigantischen etatistischen Kreditfehlleitungen noch irgend
jemand an den Staat als treusorgenden Hausvater und objectiven Verteiler des
Kredits? (jz9)
Der
dritte zentrale Gesichtspunkt des Gremiums war die freie Preis- und
Kursbildung. Es ist bekannt, dass international, genau wie heute, zur damaligen
Zeit fast sämtliche Warenmärkte von halbbehördlichen Einrichtungen beherrscht
wurden, die die Ware aufspeicherten, die Preise hochhielten und zwecks immer
wei-terer Aufspeicherung der unverkäufliehen Ware immer grössere Bank- und
Anleiheschulden auf sich nah-men. Länder wie Deutschland, die an den
internationalen Rohstoffquellen wenig beteiligt waren, taten damals dasselbe,
z.T. mit noch grösserem Erfolge durch die künstliche Preishochhaltungspolitik
ihrer Kartelle, der die Verschleuderung der Waren unter Kosten nach ausserhalb
der Landesgrenzen beigefügt war. Auch bauten sie, kalkulierend auf diesen künstlich
überhöhten Warenpreisen, immer weitere Industriekapazitäten auf, die in der
Friedenswirtschaft niemals verwendbar sein konnten, und die nur wegen der
Verkehrtheit des künst-lich gewordenen Preissystems eine scheinbare
kalkulatorische Berechtigung hatten.
Zu
diesen falschen internationalen Warenpreisen, die eines Tages ins Wanken
geraten und bei ihrem Sturz die entnommenen riesigen Lombardkredite und die
Grossbanken fast aller Länder der Welt mit sich in den Abgrund der Zahlungsunfähigkeit
rissen, trat damals seit 1931 die neue Erscheinung, dass jedes einzelne Land
infolge des angeblichen Devisenmangels zwischen 10 und 100 verschiedene
Devisenkurse für dieselben Zahlungsmittel gleichzeitig in Anrechnung brachte. Es
wurde übersehen, dass es gar keinen Devisenmangel gibt, weil beim freien Markte
der Devisenkurs selbstverständlich so lange steigt, bis ein Ausgleich zwischen
Angebot und Nachfrage eintritt. Es gibt also keinen Devisenmangel, sondern nur
einen falsch d.h. zu niedrig festgesetzten Kurs. Indem
die Länder ihr inländisches Preisniveau durch Massnahmen der Kartell-Preispolitik
oder der staatlichen Preispolitik künstlich hochhielten, entwerteten sie ihre
Zahlungsmittel in den Augen des Ausländers, war doch ein
teures Land zum Bezug von Ware nicht geeignet. Gleichzeitig wiesen sie
Devisen-kurse vor, durch welche dem inländischen Papiergeld ein künstlicher Überwert
verliehen wurde. Dadurch wurde der Export weiter erschwert und der Import
erleichtert, während das Gegenteil beabsichtigt war. Zur Abhilfe wurden von
mehr oder weniger allen Staaten EInfuhr-Kontingente und noch höhere Zölle
eingeführt und zugleich die Exportware im Auslande noch stärker unter den inländischen
Preisen verschleudert.
Der
Hauptfehler der inländischen und internationalen Wirtschaftspolitik der
damaligen Epoche, ein-schliesslich der Kreditzusammenbrüche, der
Aussenhandelskatastrophen und des Aufbaues künstlicher Autarkie-Industrien ist
demnach auf die staatliche Politik falscher Preise und Devisenkurse zurückzuführen.
Wie wichtig war es daher von seiten der Verfasser, mit aller Macht eine freie
Preis- und Kursbildung als Mit-telpunkt einer freiheitlichen Wirtschaftspolitik
jener bolschewistischen Wirtschaftspolitik gegenüberzustellen, die wir in
Deutschland in gewaltigem Ausmass durchführten, und die Senator Glass in seinem
Lande so scharf kritisiert hatte. Damit nicht genug,die
Mitglieder des Kreises waren sich 1932 darüber klar, dass die Wirtschaft eines
Landes, wenn man sie sich selbst überlässt, die Vertragsfreiheit des liberalen
Staates sofort miss-braucht, um Kartelle und Monopole zu bilden, und zeigten
dies in sehr drastischer Weise auf dem Gebiet des deutschen Kreditwesens. Sie
wandten sich daher entschlossen von den alten liberalen Vorurteilen ab und
proklamierten mit aller Schärfe, dass nicht eine Rückkehr zur freien Natur, zum
laisser-faire, laisser-aller in Betracht kommen könne, sondern nur die
Schaffung einer staatlichen Währungs- und Wettbewerbsordnung, in diesem Falle
auf dem Kreditgebiete. Dabei wurden sorgfältig alle Möglichkeiten der Bildung
neuer Monopole und Missbräuche (Überemission) verstopft, und es wurden sorgfältig
alle Voraussetzungen legislativ bereitgestellt, damit das neue System des
Wettbewerbs, von allen nötigen konformen Massnahmen unterstützt und von allen
nichtkonformen, marktfremden Einflüssen befreit, arbeitsfähig war. (jz10) Hätte
man sich nicht damals im In- und Auslande in einer erstaunlichen
Kurzsichtigkeit befunden, so wäre dieser Weg des Friedens, der Ehrlichkeit und
der Kurs- und Preiswahrheit aussichtsreich gewesen. Es geschah aber das
Umgekehrte: Hitler kam, weil er versprach, allen Nutzniessern
falscher Preise und falscher Wertskalen ihre aussichtslosen Positionen zu
retten. Er verbündete sich mit den schlechten Wirten und schlechten Menschen. Er
drehte einfach die Politik in die verhängnisvolle Richtung des Krieges, wobei
er tatsächlich eine Zeitlang jene aussichtslose Wertskala zu grösster
"Bedeu-tung" bringen konnte. Er tat zwei Schritte: Den der
Vereinigung der grosskapitalistischen Interessen mit den Arbeitsmonopolen der
Gewerkschaften zu einem staatlichen Riesenkonzern der "Arbeitsfront",
und im weiteren den der Wiederaufrüstung mit ihren riesenhaften staatlichen
Aufträgen, durch welche das gesamte, im vollen Zusammenbruch befindliche
Warenpreis-, Konzern- und Devisenkurs-System künstlich aufrechterhalten und der
Bankrott der im Entstehen begriffenen neuen Rüstungsindustrie zur allgemeinen
Erleichterung verhindert wurde. In diese Situation hatten die "Vier
Gesetzentwürfe" getroffen und den "anderen" Weg gewiesen. Jeder
ehrliche Deutsche wusste, dass von hier aus Frieden und Gesundung entstehen müssen,
und wir wussten, dass nach der Ablehnung, d.h. nach dem Entschluss, die faulen
Existenzen, faulen Preise und Kurse künstlich auf Kosten der guten Wirtschafter
und Arbeiter obenzuhalten, nur eine Rüstungskampagne mit nachfolgendem Krieg
als Ausweg allein übrigblieb,dessen Aussichten dazu noch vom ersten Tage an
gleich null waren. In dieser Lage fanden die Verfasser keinen Bundesgenossen.
Selbst ausländische Regierungen unterliessen es nicht, dem System der künstlichen
und verbrecherischen Wertskala auf moralischem, politischem, aestheti-schem und
wirtschaftlichem Gebiete, dem System der Riesensubventionen, des Imperialismus
und des Zentra-lismus sowie der Rüstungspolitik aussenpolitische Erfolge
zukommen zu lassen, die sie Hitlers Vorgängern verweigert hatten. Die Zensur
brachte die Verfasser zugleich zum Schweigen.
Es sei noch hinzugefügt,
dass die letzte deutsche Ausgabe von 1933 des hier gebotenen Werkes nicht in
die Hände der deutschen Leser gekommen ist: Der Lastwagen mit der
fertig-gedruckten Auflage lieferte dem Verlagsvertreter die gedruckten 2000
Exemplare gerade an dem Tage, an welchem Göbbels in ganz Deutschland durch
seine braunen Scharen die Verbrennung der demokratischen und freiheitlichen Literatur
vornehmen liess. Durch Einflüsse, die sich nicht mehr feststellen lassen, wurde
auch jener Lastwagen sofort zur Papiervernichtung weiterdirigiert. Es sind nur
etwa 5 Exemplare übriggeblieben, welche der Unterzeich-nete erhielt, und von
denen wiederum wohl nur 2 Exemplare den Bombenkrieg überdauert haben. Nur die
französische, englische und spanische Übersetzung sind im Jahre 1934 in den
verschiedenen Ländern ausgegeben worden.
Die Französische Übersetzung bei Recueil Sirey, Paris,
als Sammelwerk unter dem Herausgeber Professor Edgard Milhaud, Genf, unter dem
Namen "Organisation Des Echanges Et Creation De Travail ", die
englische Übersetzung unter dem Namen ................................... bei
Williams & Norgate in London,
die Spanische Übersetzung unter meinem Namen mit dem
Titel Paro Forzoso Y Capital bei Editorial Labor, S.A. Barcelona 1935 ( als
Kapitel 2, Seite 45 bis 110). (jz11)
In
Deutschland waren die "Vier Gesetzentwürfe" im Jahre 1932 durch eine
grosse Ausgabe mit einer Kommentierung von Dr. Walter Zander im Privatdruck und
gleichzeitig durch eine von dem Unterzeichneten kommentierte Ausgabe unter dem
Titel "Das andere System, ein Wirtschafts- und Finanzvorschlage in vier
Gesetzentwürfen:, bei Georg Stilke, Berlin 1932
verbreitet worden. Vorher war im selben Jahr vom selben Verfasser das Buch
"Der Neubau des deutschen Kreditsystems" erschienen. (jz12)
Der hier
veranstaltete Abdruck beruht auf der Ausgabe "Das Andere System" von
1932. Neu
einge-fügte Teile sind kenntlich gemacht. Die
neue Ausgabe ist bereichert um ein Vorwort und um eine Einleitung, in welchen
beiden das Problem in den Rahmen der heutigen Zeitereignisse gestellt wird.
Der
vierte Gesetzentwurf über die Währung wird in einer neuen Fassung gegeben, um
die Besonder-heiten der heutigen Lage zu berücksichtigen. Der Entwurf von 1932,
der sich geldtheoretisch davon nicht un-terscheidet, wird jedoch in der
Fussnote abgedruckt. Der Verfasser gibt gern zu, in den vergangenen Jahren der
Stille hinzugelernt zu haben, und so sollen Verfeinerungen der Anwendung der im
übrigen logisch geschlos-senen Geldtheorie der Trennung von Wertmesser und Zahlungsmittel dem Leser nicht
vorenthalten werden.
H.
R.
I. WÄHRUNGSREFORM DURCH ÜBERGANG ZUR
FREIEN PREISBILDUNG
(jz13)
1. Die
hiermit in Deutschland unter dem Zeichen nahezu völlig erreichter
Pressefreiheit veranstaltete gewissermassen 4. Auflage der "Vier
Gesetzentwürfe" geschieht nicht aus historischen Gründen, sondern weil die
Gesetzentwürfe in den Grundsätzen unverändert auf die heutige Situation
ebensogut passen wie vor 16 Jahren. Es "hat sich eben nicht alles verändert",
wie diejenigen zu sagen pflegen, die durch den Zusam-menbruch der zentralistisch-imperialistisehen
Entwicklung Deutschlands widerlegt sind. Sondern es ist alles in grossen Zügen
so gekommen wie die Verfasser der "Vier Gesetzentwürfe" befürchtet
hatten, und gegen welche Entwicklung die "Vier Gesetzentwürfe die beste
Vorkehrung hatten sein sollen. Sie sind demnach auch
heute noch aktuell.
Nach einem Volks- und
Sparerbetrug sondergleichen ist die Wiederherstellung der Ehrlichkeit in der
staatlichen Währungs-Gesetzgebung erste Voraussetzung in noch grösserem Masse
als damals. Nach der "totalen" Zentralisation des Kredits in den Händen
des Staates durch eine Nationalbank mit Staats-kapital und ausschliesslichem
Monopol (Kommunistisches Manifest) während des zweiten Weltkrieges ist die
Dezentralisation nötiger als je, allerdings nicht in einer blutleeren und
arbeitsunfähigen Form, sondern in lebensvoller und durch die Aufteilung der
Notenausgabe befreiten und begünstigten Weise. Nach einem gigan-tischen System
unwirtschaftlicher Rüstungs- und Autarkiepolitik auf Grund von falschen
Warenpreisen und falschen Devisenkursen ist die wichtigste wirtschaftspolitische
Massnahme die Übergabe der Preisbildung und der Kursbildüng an das geregelte
Spiel von Angebot und Nachfrage an den Märkten.
All dies bezwecken die "Vier Gesetzentwürfe".
Wenn
dabei monopolistische Preiserhöhungen oder die Ausbeutung wirtschaftlicher
Machtstellungen sich zeigen würden, so wird dagegen auf den Warenmärkten in
ebenso wirksamer Weise durch eine Mono-pol-Gesetzgebung vorgegangen werden müssen,
wie das in den "Vier Gesetzentwürfen" auf dem Kreditgebiet
beispielhaft gezeigt worden ist.Die heutige deutsche Realisierung des
Kreditzentralismus übertrifft die Vor-schriften von Marx und Lenin bei weitem. Man
darf nicht vergessen, dass Marx Anhänger der Goldwährung zu sein glaubte und
den Handelswechsel als Deckungsgrundlage für Banknoten schätzte, und dass er
und Lenin sich offenbar über die Bedeutung eines stabilen Wertmessers für die
Verhinderung der Ausbeutung des Arbeiters klar waren. Bei der heutigen
Situation setzt mancher Unternehmer notgedrungen bei Betriebsdefiziten oder übermässigen
Forderungen des Steuerfiskus einen Teil seiner Erzeugung anders als auf dem
normalen Wege ab. Ob er schlecht oder gut wirtschaftet, ob er verschwendet oder
spart, ob er Fehler begeht oder klug ist - seine Gewinn- und Verlustrechnung
kann er nur auf diese Weise in Ordnung bringen. Er schöpft damit aus einer
versteckten Monopolrente, die letztlich zu Lasten des Arbeitnehmers geht. Denn
dieser muss überstei-gerte Preise als Konsument bezahlen, ohne in den Genuss
des Lohnes zu kommen, den ihm der Unternehmer bezahlen müsste, wenn ein echter
Wertmesser vorhanden wäre und der Wettbewerb den Preis vereinheit-lichen und
herunterdrücken wie auch den Lohn richtig einstellen würde.
2. Erstaunlich
ist nun, dass kein einziger der mehr als hundert veröffentlichten Währungsvorschläge
in- und ausländischer Stellen einen richtigen Währungsbegriff zu haben scheint.
Es ist bekannt, dass sich heute jedermann genau so für einen vollkommenen
Geldtheoretiker hält, wie man sich vor 50 Jahren für einen Dichter oder
Klaviervirtuosen zu halten pflegte, weil man einige Reime verbrochen hatte oder
ein Lied spielen konnte. Aus dieser Überflutung der Geldtheorie mit ihrem
klaren fachmännisehen Begriffssystem durch Laien muss es notgedrungen erklärt
werden, wenn sich die Währungsvorschläge fast sämtlich um drei Riesenprobleme
bemühen, die mit der Währungsfrage überhaupt nichts zu tun haben :
Um die grosse, vom
Hitlersystem zurückgelassene Staatsschuld,
um den "Überhang"
an Banknoten und Bankguthaben,
und um die Wegnahme eines
grossen Teiles der übriggebliebenen Privatvermögen zwecks Aushändigung an die
Bombengeschädigten und Flüchtlinge.
Man kann beinahe sagen, dass der Hauptteil der Vorschläge,
darunter auch der massgebende amerikanische Vorschlag, aus dieser Vermögens-
und Schuldenumschichtung mit einigen angehängten Bestimmungen über den
Geldumlauf besteht, ohne dass die Währungsfrage überhaupt behandelt ist.
3. Es
soll hier nicht näher darauf eingegangen werden, dass in dieser Vermögensfrage ein
tiefgehen-der Unterschied zwischen den Finanzwissenschaftlern und den
allgemeinen Nationalökonomen in allen Erd-teilen besteht: Viele der letzteren
pflegen mit den Währungsreformen in religiöser Kraft an die Möglichkeit einer
derartigen grossen Vermögensabgabe zu glauben; die ersteren erklären sie für
absurd. Sie dürften recht haben. Das Vermögen, das es noch wegzunehmen gibt,
besteht zu über 9/10 nicht aus denjenigen Gü-tern,welche
die Bombengeschädigten und Flüchtlinge so dringend benötigen: Lebensmittel,
Haushaltungsgegenstände, Kleidungsstücke, Gardinen, Schuhe, Porzellan usw.
Selbst was man an solchen Gegenständen durch Naturalabgabe nach 15 Jahren
Roheitsakten und Drangsalierungen mit Gewalt von Seiten eines födera-listisehen
neuen Rechtsstaates aus den intakt gebliebenen Haushaltungen noch würde
herausbekommen kön-nen, dürfte aus Trödelware bestehen. 90 Prozent der Vermögen
sind vielmehr angelegt in landwirtschaft-lichen Gehöften nebst Grund und alle
zusammen den Flüchtlingen und Bombengeschädigten nur in zerlegter Form, d.h.
als Trümmerschutt, ausgehändigt werden. Ich glaube aber, dass wir bereits genug Millionen Tonnen Trümmerschutt in
den deutschen Grossstädten liegen haben, so dass eine Fortsetzung nicht erwünscht
ist.
Wenn man aber glaubt, dass das Eigentum der genannten
Objekte durch die Vermögensumschichtung auf die Gemeinschaft, d.h. den Staat überführt
werden sollte, so hat man wieder die Forderung des Kommunistischen Manifests
von 1848 auf der Zunge.
Wünscht man aber eine laufende Abgabe auf jene Grundstücke,
Fabriken usw., um im Wege einer etwa 60-jährigen Besteuerung die Kapitalien
ratenweise "flüssig" zu machen, so vergisst man, dass die heutige
Steu-ergesetzgebung bei allen mittleren und grösseren Firmen bereits die
Ablieferung von baren 106 Prozent des jährlichen Reingewinns verlangt
(Kontrollratsgesetz Nr. 12 vom 11.2.1946 ). Wenn man diese Besteuerung erst
senken will, etwa auf 96 Prozent, um sie am Tage danach durch die laufende Vermögensabgabe
wieder auf 106 Prozent zu steigern, so bilde man sich nicht ein, durch einen solchen
Fassadenanstrich auch nur ein Wasserglas zur Befriedigung der Ansprüche der
Bombengeschädigten und Flüchtlinge frei zu bekommen. Die ganze Modetorheit der
grossen laufenden Vermögensabgabe und Umschichtung ist wohl doch fast als ein
neuer Volksbetrug aufzufassen, der gegen den Gesichtspunkt der Ehrlichkeit
verstösst. Die Geschichte der grossen Vermögensabgaben in den letzten 250
Jahren hat ergeben, dass die Erhebung einer Vermögungsabgabe verwaltungsmässig
nicht in unter 5 Jahren zu bewältigen ist.
(Der Verfasser hat noch im Jahre 1921/23 als Angestellter
des Finanzamts I, Frankfurt a.M., den Wehrbeitrag von 1913 und das
Reichsnotopfer von 1919 bei den grossen Firmen veranlagt. Beide
zusammen betrugen im Falle eines Weltunternehmens 2.5 Millionen Mark,d.h. an diesem Tage den Preis des Strassenbahnfahrscheins,
mit dem der Verfasser nach dem Dienst nach Hause fuhr.)
Die zweite Erfahrung der berufsmässigen
Finanzwissenschaftler ist nämlich, dass bei jeder grossen Vermö-gensabgabe die
Finanzminister eines Tages selbst an ihre Irrlehre zu glauben anfangen und
grossen Staatsaus-gaben verbindlich zustimmen, die sie aus der erhofften
Einnahme der Vermögenssteuer zu decken beabsich-tigen. Noch jedesmal sind diese
Einnahmen ausgeblieben, so dass sich fast aus jeder grossen einmaligen Ver-mögensabgabe
in der Finanzgeschichte eine grosse Inflation entwickelt hat: Das eingetretene
Staatsdefizit liess sich nur durch die Notenpresse decken. (Verschleiern! -
J.Z.) Man führte den Annahmezwang für Papiergeld ein, um diese Scheine
weiterhin gewaltsam unter die Leute zu bringen (Verstoss gegen das Prinzip der
freien marktmässigen Bewertung von Geldscheinen), und man erzeugte daher eine
jahrelange Hungerperiode für die breiten Massen der Arbeitenden, die stets bei
offener oder zurückgestauter Inflation benachteiligt sind. Welche Ursachen für
die Unkenntnis dieser Dinge im Auslande verantwortlich sind, lässt sich von
hier aus nicht sagen; in Deutschland jedenfalls ist eine genügende Aufklärung
der heranwachsenden akademischen Generation und der öffentlichen Meinung durch
den Terror der vergangenen Jahre überaus erschwert gewe-sen, so dass man sich über
das Vorherrschen derart verfehlter Vorschläge nicht zu wundern braucht.
4. Das Währungsproblem in Deutschland soll gelöst
werden Die Währungsfrage ist aber keine ande-re als die des Wertmessers, des Massstabes aller
wirtschaftlichen Werte. Würde etwa das metrische Masssys-tem verlorengegangen
sein, und würden in jeder Fabrik die Ersatzteile mit Abmessungen nach Gutdünken
erzeugt werden, so dass keine zwei Teile mehr zusammenpassen und mehr zu
verwenden wären, so würde von der produktionstechnischen Seite her dasselbe
Chaos eintreten, das durch die Zerstörung des Wertmasses (der Währung)
entstanden ist und uns umgibt. Kein Fabrikant in Deutschland weiss, ob seine
Preise und Kos-ten nicht bei Voraussetzung von Wettbewerbspreisen aller
Zulieferungen und richtiger Devisenkurse um Dut-zende oder Hunderte von Prozent
höher oder niedriger sein würden, als sie heute zu sein scheinen. Keine Re-gierung
weiss, ob der Export oder der Import von dieser oder jener Ware im geringsten
zweckmässig ist, da keinerlei Vorstellung darüber besteht, um wieviel oder wieviel
hundert Prozent die Preise bei freien Märkten anders liegen würden. Was
wirtschaftlich also von morgens bis abends geschieht, ist vom rationalen Stand-punkt
aus Unsinn; die Rohstoffe und die Arbeit werden geradezu verschwendet.
Wenn die
Lösung der Währungsfrage aber identisch ist mit der Schaffung eines neuen und
sicheren Wertmessers, dann setzt sie die Freigabe aller Preise und Löhne
gemeinsam mit der Freigabe der Devisenkurse und des Goldpreises voraus. Im
Jahre 1932, als die"Vier Gesetzentwürde" herauskamen, waren zuwenig,
heute dagegen zuviel Zahlungsmittel da. Was beidemal fehlte, war die richtige
Bewertung der Zahlungsmittel im Vergleich zu allen Waren, Devisen und zum Lohn,
war weiterhin eine genau definierte Masseinheit (Wäh-rungseinheit), in der die
Bewertung stattfinden kann. Nur und erst im Auspendeln dieser Warenpreise und Kurse
in den echten Währungseinheiten bildet sich durch Angebot und Nachfrage das
richtige Wertsystem, dass seine Krönung schliesslich
in der Findung der Devisenkurse und des Goldpreises erhält. In keinem der Währungsvorschläge
( eine rühmliche Ausnahme bildet derjenige von
Professor Dr. Ad. Weber ) ist der Goldpreis bestimmt. Dieser einzige feste Warenpreis
unter Tausenden von beweglichen Warenpreisen und Kursen bedeutet aber nichts
anderes, als die gesetzliche Festlegung wieviel Gramm Gold einem Hundertmark-schein
äquivalent sein sollen. Statt des festen Goldpreises könnte ebenso richtig
gesagt werden, wieviel Gramm Gold eine Mark darstellen sollen, was eine
Preisfestsetzung ist. Ohne eine solche realistische Definition ist eine Währungsreform
inhaltlos oder eine gesetzliche Vollmacht an die Regierung, mit den Werten,
Preisen, Vermögen und Sparkapitalien zu schalten und zu walten, wie sie will,
in welcher Beziehung wir ja langsam Erfahrungen gesammelt haben.
Der
marktmässig bewegliche Goldpreis hat aber noch eine andere Bedeutung: Er ist
der einzige Preis, der nicht in Goldeinheiten erstellt wird, wie bei allen
anderen Waren, sondern in papiernen Zahlungsmitteln, z.B. in Reichsbanknoten. Würde
1 g Feingold heute am Goldmarkt 2.89 M in Reichsbanknoten kosten, während die
gesetzliche Parität 2.79 M ist, so ist es fast nur ein sprachlich anderer
Ausdruck dieses Kursverhältnisses, wenn ich sage, das Goldagio beträgt 10 Pfg.,
das Disagio der Reichsbenknoten demnach 10/279 =3.58 Prozent, der Kurs der
Reichsbanknoten in Gold beträgt also 96.42 Prozent ihres Nennwerts.
Durch den Goldmarkt wird also in Wirklichkeit die kursmässige
Bewertung der papiernen Zahlungsmittel hergestellt. In den vier Gesetzen sind
genaue Einrichtungen getroffen, bei jedem unterpari-Kurs des Papier-geldes wie
auch bei jedem überpari-Kurs sofort die nötigen Massnahmen der Verminderung
bzw. der Ver-mehrung dieser einen Sorte von Zahlungsmitteln zu erzwingen, um
den Wert des Papiers und den des Goldes stets gleichzuhalten.(jz14) Durch die
freie Bildung des Waren- und des Goldpreises ist daher unter gleichzeitigem
marktmässigem Pendeln der Warenpreise und Devisenkurse der allgemeine
wirtschaftliche Wertmesser (Währung)
erst gebildet.
Dieser Vorgang der Preisbildung in Metalleinheiten ist
ein einheitlicher, er kann nicht in verschiedene Akte zerlegt und schrittweise
erledigt werden. Die Unannehmlichkeit des Sprunges in die Gesamtpreisbildung
aller Waren ist auf keine Weise vermeidbar. Alle
Kenner haben sich an dieser Frage die Zähne ausgebissen. Nur Italien und
Frankreich haben den Schritt gewagt und richtig mit der Herstellung eines
freien Gold- und Devi-senmarktes begonnen und die Warenpreise folgen lassen.
Alle Währungsvorschläge, die diesen einheitlichen Vorgang vermeiden wollen,
sind keine oder sind am ersten Tage missglückt (L. Miksch). (jz15)
Auch ein Goldpreis bei festgehaltenen Warenpreisen würde
ein falscher Goldpreis sein. Der ganze Geld-"Überhang", der sich
nicht auf die übrigen Waren stürzen darf, würde einseitig auf das Gold zukommen
und dessen Preis auf ein ganz anderes Niveau bringen als bei Freigabe aller
Preise und Verteilung der Nachfra-ge auf viele Waren statt auf eine Ware.
Die Lösung der Währungsfrage erlaubt daher gar
nicht zwei, drei oder hundert Möglichkeiten, son-dern es gibt nur eine: Durch den Preisbildungsprozess
unter Festlegung der Einheit in Gramm Feingold.
5. Damit
erkläre ich mich zugleich als entschlossenen Anhänger der Goldwährung, mindestens
der Metallwährung, und unterliege dem Kopfschütteln eines grossen Teils der Sachverständigen.
Ich sagte schon, dass kein einziger mir zu Gesicht gekommener Währungsvorschlag
( mit der rühmlichen Ausnahme dessen von Professor D.
Adolf Weber, München ) die Anzahl der Gramm Feingold nennt, aus denen die Währungseinheit
bestehen soll. Man erlaube mir, hier etwas sehr populär zu sprechen, um verständlich
zu sein, und erblicke darin keine Unhöflichkeit.
Fast alle Vorschläge gehen von folgender laienhafter
Vorstellung aus: Es wird eine bestimmte Menge Geld in Umlauf gesetzt (natürlich
neu gedrucktes Geld). Entsprechend dieser
Geldmenge bildet sich ein Preissystem. Damit
ist man bereits im wesentlichen fertig! Das weitere überlässt man der bekannten
in allen Lehrbüchern
behandelten Absicht des Staates, die nötige Geldmenge "nach volkswirtschaftlichen
Gesichtspunkten" richtig festzusetzen. Damit ist bereits das Zeitalter
einer hundertjährigen, wenn nicht tausendjährigen Periode einer stabilen
Papierwährung ausgebrochen, und der Jubel und Optimusmus der Währungskonstrukteure
kennt kei-ne Grenzen.
Die
Praxis sieht leider etwas anders aus. Wie will man die Menge des anfänglich
ausgegebenen neu gedruckten Papiergeldes richtig bemessen? Weiss man denn in
normalen Zeiten ob die vielen Milliarden Spar-kassenguthaben, Bank- und
Giroguthaben mit zur Menge des Geldes rechnen oder nicht? Glaubt man in diesen
anormalen Zeiten wirklich mit einem festen Prozentsatz an "bewegten"
Guthaben, die zum Gelde gehören, rechnen zu können? Wie steht es
mit der Umlaufgeschwindigkeit? Ist man sich darüber klar,
dass heute im Zeitalter allgemeinen Schwarzhandels ein grosser Teil der Umsätze
bar bezahlt wird, was einen vervielfachten Bargeldbedarf nach sich gezogen hat?
Ist es nicht in den meisten Ländern so gewesen, dass in dem ersten Monat nach
der Stabilisierung infolge überwiegender Barzahlungen eine grosse Geldknappheit
eintrat, die durch reichliche Geldvermehrung bekämpft werden musste, während wenige
Monate danach bei Verände-rung der Zahlungssitten die Geldmenge sich als viel
zu gross erwies, so dass bei Annahmezwang des Papier-geldes grosse
Preissteigerungen eintraten? Ist man sich darüber klar, dass bei allgemeiner höchster
Vervoll-kommnung des Scheck- und Girosystems die täglich erforderliche in
Bewegung befindliche Geldmenge fast auf Null reduziert werden könnte, ohne dass
die Preise sich ändern oder an eine Geldklemme zu denken wäre? Wie gedenkt man
dieser Schwierigkeiten Herr zu werden, und in welche Abenteuer hinsichtlich der
Geld-menge gedenkt man sich zu stürzen?
Nach den "Vier Gesetzentwürfen" gibt es
praktisch kein Geld, sondern nur gegenseitige Verrechnungsvorgän-ge, die sofort
zur privaten Zahlungseinstellung des Schuldigen führen wenn irgendein
Missbrauch oder eine Überausgabe verübt wird. Das Geld ist Verrechnungsschein,
es hat keinen Annahmezwang, insbesondere kei-nen Annahmezwang zum Nennwerte,
und kann daher von keiner Regierung, keinem Finanzminister und kei-nem
Notenbankpräsidenten der Bevölkerung aufgezwungen werden, wenn sein Preis unter
den des Feingol-0des sinkt, was bei Zwang sofort der Fall sein würde.
Die
gekennzeichnete populäre Vorstellung von Währungsreform versäumt weiterhin, die
Geldge-schichte zu beachten. Alle Papierwährungen der Weltgeschichte sind einer
laufenden und meist progressiven Entwertung ausgesetzt gewesen. Stets sind die
Sparer und Gläubiger einseitig benachteiligt worden, immer dreht sich die Mühle
rücksichtslos zum Nutzen der Geldschuldner, insbesondere des Staates, der meist
der grösste Schuldner ist. Alle bisherigen Massnahmen staatlicherseits haben
sich daher als ganz wertlos erwiesen, abgesehen von der einzigen
durchgreifenden Massnahme, die in grossen Teilen der Welt von 1815-1914 unter
humanitären und liberalen Einflüssen geführt wurde: Die Beseitigung des Annahme-zwanges
zum Nennwerte für Papiergeld, d.h. die reine Verwirklichung der Metallwährung,
d.h. die Trennung von Wertmassstab und Zahlungsmittel. Nur diese hat die
Verdreifachung der Bevölkerung Europas unter be-deutender Steigerung des
Lebensstandards und stärkste kulturelle Leisgungen zustande gebracht, jene
einzig-artige Leistung des 19. Jahrhunderts.
Warum funktioniert jene berühmte
Regelung der Geldmenge "nach volkswirtschaftlichen Gesichts-punkten"
nicht? Weil sie darauf hinausläuft, dass die ewig von hohen Haushaltsdefiziten
verfolgten Finanz-minister diese durch Steuern und Anleihen nicht mehr
aufzubringenden negativen Beträge als positives, gold-gleiches Geld im Wege des
Annahmezwanges zum Nennwerte in die Bevölkerung pressen. (jz16) Das Deutsche
Reich hat von 1871 bis 1945 nur in einem einzigen Jahre kein Reichshaushaltsdefizit
aufgewie-sen. Bei den meisten Staaten (ausser gegenwärtig den Vereinigten
Staaten von Amerika und Grossbritannien ) ist es
ebenso. Die Ursache liegt im Machtrausch und in den Rüstungsausgaben. (jz17) Dieser
direkte Zutritt des jeweiligen Finanzministers zur Geldbörse auch des letzten Bürgers
wird von den Finanzministern der Welt ebenso leidenschaftlich verteidigt wie
von den Notenbankpräsidenten, die mit Hilfe desselben Apparates jede
eingetretene Illiquidität und verfehlte Darlehnsoperation wunderbar
verschleiern und als unversehens eingetretenen "Waren - und
Devisenmangel" frisieren können.
Das ist der wahre Hintergrund jener löblichen Aufgabe des
Staates und der Notenbank "die jeweils erforder-liche Geldmenge nach Grundsätzen
der volkswirtschaftlichen Zweckmässigkeit zu bestimmen." Da sind die
Herren Verfasser von Währungsplänen sehr mutig, wenn sie eine solche von
vornherein dem Schwund der Willkür und oft sogar der Unehrlichkeit anheim
gestellte Papierwährung als brauchbare Dauerlösung für die Kreise der Sparer
und des langfristigen Kredits anbieten.
Es wird schliesslich noch vergessen, dass die zur Zeit
von der Verbindung mit dem Golde gelösten noch ar-beitsfähigen Papierwährungen,
wie etwa die Dollarwährung, historisch entstanden, aber nicht als Papier-währung
neu konstruiert und geschaffen worden sind. Noch ist kein einziger Fall einer
konstruktiv neuge-schaffenen Papierwährung von dauerhaftem Charakter in der
ganzen Finanzgeschichte feststellbar. Am wenig-sten in den letzten 20 Jahren,
auf deren Betrachtung sich die Perspektive der Laien zu beschränken pflegt. Ein
solcher Versuch würde vielmehr ein Experiment sein.
II..GOLDWÄHRUNG OHNE DIE NACHTEILE
IHRER HISTORISCH BEKANNTEN FORM
Es muss
hier kurz zusammengefasst werden, was durch die Lektüre der "Vier Gesetzentwürfe" ohne weiteres
klar sein dürfte:
a) Die
hier vorgeschlagene Goldwährung unterscheidet sich von der Goldwährung des letzten
Jahr-hunderts zunächst dadurch, dass sie keine
Goldkernwährung ist. Diese von Ricardo erfundene Form bedeutet das
gleichzeitige Nebeneinander zweier gesetzlicher Zahlungsmittel, die dem Gläubiger
zum Nennwert aufge-drängt werden können, ohne dass er widersprechen darf, der
Goldmünzen und der Banknoten der Zentralbank. Die Zulassung von mit
Annahmezwang zum Nennwert ausgestatteten Banknoten als zweites Währungs-geld
hat nach dem Greshamschen Gesetz zum Verschwinden des Goldes, zur Beseitigung
der Goldmärkte und zur Herrschaft einer von den Finanzministern dirigierten
totalen und entwerteten Papierwährung geführt. Dieses Experiment ist historisch beendet und wird nicht wiederholt.
b) Die hier vorgeschlagene
Goldwährung ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass sie von ihren Geg-nern als Goldindexwährung bezeichnet wird, indem
der Zahlungsverkehr nicht mit Gold
abgewickelt wird, sondern durch Giro- und Verrechnungsvorgänge,wobei dem
Metall Gold nur die Rolle der zentralen Preisbil-dung, d.h. des
Verbindungsgliedes zwischen Warenpreisen und Papiergeldmenge, bzw. Menge der
Verrech-nungszettel bleibt. Mit Keynes wird zu diesem Zwecke die Verpflichtung
des Geld-Schuldners zur Goldlie-ferung aufgehoben. Erforderlich bleiben nur die
freie Bildung des Goldpreises und die Verpflichtung des Geld-gläubigers, Goldmünzen
unbeschränkt als Zahlungsmittel anzunehmen.
Der Goldpreis hat daher die Bedeu-tung der Kursfeststellung des Papiergeldes.
Wie der Warenpreis in der geregelten Marktwirtschaft des Wettbe-werbs das
Signal ist, nach dem alle Unternehmer und Konsumenten ihre Production, ihre Käufe
und Verkäufe einrichten, so ist der Goldpreis jene Kursnotiz der verschiedenen
Zahlungsmittel, nach welcher die Besitzer dieses Zahlungsmittels sich richten,
um entweder mehr davon zu erwerben, oder sie abzustossen, und zugleich das
Signal für die Ausgabeinstitute, welches die Zusammenziehung oder die
Ausdehnung des Umlaufs anzeigt und erzwingt.
c)
Infolgedessen sind nur winzige Goldmengen erforderlich, um den täglichen Goldpreis zu
bilden, für den ja stets Angebot und Nachfrage z.B. aus der Nicht-Eisen-Metallindustrie,
der chemischen Industrie und der Metallveredelung vorhanden ist. Diese geringen
Goldmengen sind auch heute verfügbar, sobald ihre gesetzliche Blockierung
aufgehoben wird.
Mit wie geringen Goldmengen man auskommen kann, lehrt ein
Blick auf die Situation des Jahres 1923 in Deutschland, als das Volk, die
Industrie und die öffentlichen Stellen wertbeständig rechneten, ohne dass
praktisch eine einzige Goldmünze zu sehen war. Und es ging! Die
Inflation wurde gestopt, was keine Klei-nigkeit war und kein Herkules
fertiggebracht hatte. Entsprechendes würde sich nach Par. 4 des Währungs-entwurfs
wiederholen. Der Entwurf bringt im übrigen bereits die verfeinerte Regelung,
die als Endziel anzu-streben ist.
Wenn die
Vereinigten Staaten von Amerika weiteres Gold zur Verfügung stellen wollten, so
kann das nur erwünscht sein. Schon während des zweiten Weltkrieges haben die
Vereinigten Staaten bekanntlich in Indien und Afrika, nachdem die dortigen
Landwirte angesichts des minderwertigen Papiergeldes ihre Produk-tion und ihre
Ablieferung eingestellt hatten, bedeutende Beträge Edelmetall zur Verfügung
gestellt. Es setzt sich ganz allgemein immer mehr der Gedanke durch, um mit
Picard zu sprechen, dass jeder
totalitäre Denk-und Gefühlselemente in sich trägt, und dass jeder beginnen
muss, in der Herausstellung der unternehmeri-schen Wirtschaftsform zum
Konkreten überzugehen. Es genügt nicht dass alle Mächtegruppen dieselben festen
und falschen Preise und Kurse, dieselbe willkürliche Verfügung über Eigentum
und Sparkapital der Bürger im Wege des sich entwertenden Geldes und dieselbe
Abneigung bezeugen, Vertrauen in das Indivi-duum zu setzen, dass es z.B. als
Devisenbesitzer sich besser verhält als der Staat.
Im Rahmen einer solchen Politik wird man nicht vergessen,
dass die von den Folgen des totalitären Wahns Geschlagenen mit der grösseren
Energie und Tatkraft versuchen werden, die konkreten Elemente des freiheit-lichen
Wirtschaftens wiederherzustellen. In diesem Rahmen wird zu erwägen sein, ob es
genügt, und ob man es wirklich als ernsthafte Aktion ansehen soll, wenn man mit
Papierkugeln schiesst, an Stelle mit silbernen oder goldenen, insbesondere,
wenn in Gold zur Zeit die grössten unbenutzten Vorräte innerhalb der gesamten
Metallwirtschaft der Welt bereitliegen. Auch darf man nicht die Augen davor
verschliessen, wie ja das italie-nische und französische Beispiel zeigen, dass
eines Tages hinsichtlich der Beurteilung der Goldwährung eine grundsätzliche Änderung
der Weltmeinung fällig ist.
d) Eine (metallische
J.Z.) "Einlösung" irgend welcher Zahlungsmittel wird hier als kein wesentlicher Bestandteil der Goldwährung
vorgesehen.
Insofern stimme ich mit der herrschenden Auffassung überein.
Wegen der nachteiligen Wirkungen des Rechts des
Notenbesitzers auf Einlösung sind weitere Ausführungen überflüssig. Dagegen
muss sich der Besitzer papierener Zahlungsmittel gefallen lassen, dass ihn der
Emittent durch Goldmünzen befriedigt, wenn dieser will. Auch ohne Einlösung können
papierene Zahlungsmittel unbestritten vollwertig im Verkehr bleiben.
e) Zur
Werterhaltung des Papiergeldes auf dem Niveau der Goldmünzen ist nicht der
allgemeine An-nahmezwang im Verkehr zum Nennwert erforderlich, es genügt vielmehr die Annahme zum Nennwert
beim Emittenten selbst. Dieser kann durch einen so sehr begrenzten
Annahmezwang niemals geschädigt werden, da dessen Noten seine eigenen Schulden darstellen,
deren Rückstrom für ihn eine Entschuldung bedeutet. Wohl aber könnten alle anderen
Besitzer von Noten geschädigt werden, weil nämlich beim allgemeinen Annah-mezwang unterwertige Papiere, deren wahrer Kurs
weit unter dem Goldwert steht, zu 100 % des Goldwertes aufgezwungen werden können,
was unzulässig sein soll.
Wenn
aber der spezielle Annahmezwang zum Nennwert nur beim Emittenten genügt, so ist
durch diese Einschränkung des Annahmezwanges auch die Trennung von Wertmesser und Zahlungsmittel möglich, die wir zwecks
Schutzes von staatlichen und privaten Missbräuchen so dringend brauchen. Es ist
nur noch nach-zuweisen, dass der geringe verbliebene Rest der Zwangsannahme zum
Nennwert (beim Emittenten des Geldes) ausreicht, um darauf einen sehr grossen
Zahlungsverkehr aufzubauen.
f) So ist es das letzte
unterscheidende Merkmal der hier vorgeschlagenen Goldwährung, dass bei ihr die
juristisch sehr wichtige Frage des
gesetzlichen Zahlungsmittels, d.h. der Aufdrängung gegen jedermann zum
Nennwert durch die gesetzlich in fast allen Ländern festgelegte Verpflichtung (Notiz von H.R.: Einfü-gen,
Fussnote [Gesetz .....]) der Aufrechnung gelöst wird. Die Lösung ist allerdings
keine restlose, sie geht aber weiter, als sie in dem Jahrhundert der Herrschaft
der hier vertretenen Geldlehre in Europa und Übersee noch nicht bekannt war. Sie
genügt praktisch allen Anforderungen. (jz18)
Meinen Kritikern, denen ich hoffe in nicht zu
ferner Zeit eine systematische und unpolitische Darstel-lung bieten zu können,
brauche ich wohl kaum zu sagen, dass die hier vertretene Geldtheorie der
Trennung von Wertmesser und Zahlungsmittel (kurz wohl die Kurstheorie zu
nennen) so alt ist wie das Geld selbst. Dies hat W. Eucken in seinem Hauptwerk ( Anm.
von H.R.: "Zit.!") wieder betont und mit Recht darauf hingewie-sen,
dass der begriffliche Apparat der Theorie der Vereinigung von Wertmesser und
Zahlungsmittel nicht aus-reicht, um grosse und häufige Erscheinungen der
Geldgeschichte zu erklären, dass also die Bereicherung der Theorie um die hier
gebrauchten Begriffe nötig ist. Die Theorie hat noch einige Vorteile, die
immerhin nen-nenswert sein dürften: Sie ist ein streng logisch durchgebautes
System, was man von der Geldtheorie der letzten dreissig Jahre, soweit sie im
Annahmezwang gipfelte, wohl nicht sagen kann, ist doch der Stand der
Geldtheorie in Übersee und in Deutschland nach allge-meinem Urteil derzeit ein
wenig befriedigender. Diese Kurstheorie hat weiter die beiden grössten und
bewun-dernswertesten Aufschwungperioden der modernen Wirtschaftsgeschichte
angeführt, die wir kennen, nämlich der Vereinigten Staaten von Amerika von etwa
1810 bis 1860 ( die Umwandlung der leeren Prärie in eines der reichsten Länder
der Welt) (1), und Europas im 19. Jahrhundert. - Sie schützt ferner die Sparer,
was man von der andern Theorie gar nicht einmal zu behaupten wagt, und sie
leistet in der Verbindung der zahlreichen No-tenbanken der Welt mehr fürs
praktische Geschäft als die wenig arbeitsfähige Weltzentralbank, auf welche die
Theorie der Vereinigung von Rechen- und Zahlungsmittel mit Notwendigkeit hinführt.
________________________________________
(1) Auch
in USA wurde das System durch Kriegsfinanzierung [Bürgerkrieg] beendet! H.R.
III. ZAHLUNGSVERKEHR DURCH GIRO UND
AUFRECHNUNG
Nachdem
in dieser Weise die Goldeinheit klargestellt worden ist, die nach unserer
Auffassung vom Zahlungsmittel zu trennen ist, sei es erlaubt, noch einmal auf
dieses zweite System der laufend entstehenden und wieder vergehenden
Forderungen, Schulden und Rechnungsbegleichungen zu sprechen zu kommen. Sie
sollen zwar auf Goldeinheiten lauten, aber nicht mit Goldmünzen bezahlt werden,
jedenfalls nicht in der Re-gel. Die Begleichung der jeweils fälligen
Verpflichtungen und Verkäufe erfolgt vielmehr durch das in allen KulturStaaten
bekannte Giro- und Verrechnungssystem, das aber noch auszubauen ist. Dabei
erlaubt eine wis-senschaftliche "Entdeckung" die Frage des aufdrängbaren
Zahlungsmittels, deren Ricardianische Lösung (Annahmezwang zum Nennwert der Banknoten ) wir kritisiert hatten, in neuer Weise zu lösen.
Es hat sich nämlich herausgestellt, dass schon seit
Menschenaltern in fast allen Staaten der Welt, auch in der Zeit der Goldkernwährung,
ein unbeachtetes drittes gesetzliches Zahlungsmittel, aufdrängbar zum Nennwert,
vorhanden war, das die Gefahrenquellen des eben erwähnten gesetzlichen
Zahlungsmittels vermeidet. Jedermann ist nach Par. 387 ff BGB schon immer
verpflichtet, seine eigenen Schulden als Zahlungsmittel ge-gen sich gelten zu
lassen. (*) Bei Empfang dieses "Zahlungsmittels", also bei solcher
Entschuldung durch Auf-rechnung, kann er niemals Schaden durch Minderwert
erleiden, da es sich um seine eigenen Schulden, nicht Guthaben handelt. Damit
lassen sich fast alle in der Praxis bedeutsamen Fälle ohne die Gefahr der Unter-schiebung
minderwertiger Werte lösen, denn fast alle Zahlungsempfänger haben fallige
Schulden. Die gerin-ge verbleibende Schwierigkeit, an schuldenfreie Geschäftsleute
und Personen zu zahlen, dürfte bei einem Vielbanksystem auf keine unüberwindlichen
Schwierigkeiten stossen, da derartige Geschäftsleute und Perso-nen in der Lage
sein werden, wenigstens eine gesunde Bank anzugeben, auf deren Konto sie
Zahlung im Nenn-werte als gut ansehen, und da auch derartige Geschäftsleute den
Abnehmern ihrer Ware keine schikanösen Bedingungen machen werden.
________________________________________
(*) (JZ.:
Die Korrekturfahne, die hier abgeschrieben wurde enthält eine kurze
Bleichstiftnotiz in Kurzschrift, die ich leider nicht lesen kann und die ich für
die Mikrofiche Ausgabe, so gut ich es mir möglich war kopierte. Es folgt die
beste Skannierung dieser kurzen Notiz von Rittershausen, die mir bisher als TIF
Bild gelang: Wer kann sie mir "übersetzen"? - J.Z., 29.7.05.)
IV. SCHARFE TRENNUNG ZWISCHEN WÄHRUNG
UND ZAHLUNGSMITTEL
Die
Hauptleistung der "Vier Gesetzentwürfe" besteht demnach darin, die
heute, aber erst seit wenigen Jahrzehnten (1910) vereinigten Begriffe
"Wertmesser" und "Zahlungsmittel" zu trennen. Nach dieser
Trennung wird zwischen dem System der Werte, bestehend aus Preisen, Forderungen
und Verpflichtungen auf der einen Seite und dem System der Auflösungsvorgänge
hinsichtlich solcher Forderungen und Verpflichtungen im Wege von Zahlung und
Aufrechnung, zu unterscheiden sein. Das System der Werte ist auf Metalleinheiten
aufgebaut, die Solution (Lösung) der jeweils fällig werdenden Forderungen und
Verpflichtungen geschieht durch Hinbewegung einer Forderung vom Schuldner zum
Gläubiger (Giro) oder durch Verminderung einer Schuld (Aufrechnung).
Wertsystem und Zahlung sind gänzlich verschieden und
getrennt, und durch ihre Trennung kann die Wert-konstrolle
des Geldes aus den Büros der Finanzminister und Notenbankpräsidenten, die
stets Partei sind und sich nicht selbst kontrollieren können, in die objektive
Kontrolleinrichtung des Marktes und
der Preisbildung unter Staatsaufsicht verlegt werden, die sich schon bei der Behandlung minderweriger
Warenqualitäten seit alters so bewährt hat. (jz19)
V. VERHINDERUNG VON FÄLSCHUNGEN
Wichtig
ist auch die nahezu völlige Unfälschbarkeit dieses Systems. Es darf doch offen
ausgespro-chen werden, dass viele Menschen und Behörden mit massenhaften Geldfälschugen
im Rahmen der im Gan-ge befindlichen wirtschaftlichen Konkurrenz der beiden Mächtegruppen
rechnen. Die Fälschung insbeson-dere der Verrechnungsschecks der unten
dargestellten Verrechnungsbanken ist aber praktisch unmöglich. Binnen 24
Stunden nach der In-Verkehr-Setzung eines Koffers oder, eines Waggons von
Falschgeld würden die Kassierer der, auf dem Geld genannten einzelnen Bank den
Missbrauch bemerken und das Papier zurück-weisen, weil dieses ja noch
erhebliche individuelle Merkmale enthält, die beim völlig abstrakten modernen
Papiergeld längst verlorengegangen sind. Das Falschgeld würde sich sofort
entwerten, schlimmstenfalls würde die gesamte Emission dieser einen von
vielleicht 30 Banken in Mitleidenschaft gezogen werden. Es wäre also zeitlich
und lokal exakt und sofort festzustellen, wo der Unfall passiert ist. Man nenne
bitte eine Währungsreform, die bereits dieses schwierigste Problem der Fälschungsmöglichkeit
berücksichtigt und spielend löst.
Dass die
hier vertretene Währungsreform ohne Rücksicht auf Zonengrenzen durchgeführt
werden kann, versteht sich von selbst. Die bisherigen Zahlungsmittel würden im
Kurse stark absinken. Niemand im Osten würde Interesse daran haben, dortige
Zahlungsmittel, mit denen er dort zu billigen Preisen wenigstens scheinbar
etwas kaufen kann, in ein Land zu bringen, wo sein Papier fast nichts gilt. Eine
Störung von aussen wäre nicht möglich. Diese Krisenfestigkeit gegenüber äusseren
Einflüssen ist zwar 1932 beabsichtigt gewesen, aber nicht mit Rücksicht auf die
heutige politische Situation.
Dass bei
dem hier verfolgten Weg kein Stichtag, mit den daran sich ergebenden
wochenlangen neuen Bedrängungen für die Bevölkerung, überhaupt kein abrupter Übergang
in Frage kommt, sondern in den ersten Wochen nur der Goldpreis und einige
Devisenkurse notiert werden, so dass sich das Wirtschaftsleben langsam an
Vernunft und Weltwirtschaft gewöhnen kann, dürfte ebenfalls klarwerden.
Man
vergesse nicht, dass Arbeitslosigkeit und Absatzmangel oder Geldentwertung,
Sparerelend, Waren- und Devisenmangel abwechselnd jahrzehntelang unsere
Probleme sein werden, da die Bürokratie, in deren be-haglichen Gebäuden
fortgesetzt Millionen von Hausfrauen und Bürgern Schlange stehen müssen,
klugerwei-se ihr Tätigkeitsfeld in das Kreditwesen zu verlegen gedenkt. Die Befreiung
von der Staatsknechtschaft hat mit der klaren Trennung der Funktionen zwischen
Privatmann und Staat im Geldwesen zu beginnen. Wenn wir nicht
bereit sind, unsere eigenen liebgewordenen Vorurteile zu opfern und die besten
Methoden der erfahren-sten Fachleute zu verwenden, werden wir in neue
etatistische Illusionen und Unfälle stürzen. Zwei solche Schläge bereiten sich
schon vor : Eine staatsgläubige Währungsreform nach
dem bedenklichen Prinzip der Vereinigung von Wertmesser und Zahlungsmittel und
das wirkungslose, aber unheimliche Versickern der Marshall-Anleihemittel in dem
Kalkgebirge der falschen Preise und Kurse sowie der Planungsfehler der Büro-kratie.
Werden wir uns diesmal auf raffern?
B) DIE TRENNUNG VON WÄHRUNG UND
ZAHLUNGSMITTEL
I. GEGENÜBERSTELLUNG DER
BEIDEN GELDSYSTEME IN DREI PRINZIPIEN
1. ANNAHMEZWANG
Ein verhängnisvolles Experiment
Währungspolitisch
ist das System der Vereinigung von Wertmesser und Zahlungsmittel gekennzeich-net
durch den Annahmezwang für Banknoten bzw. Papiergeld zum Nennwerte. Der Annahmezwang wurde in Deutschland erst
am 1. Januar 1910 eingeführt. Diese der finanziellen Kriegsrüstung dienende
Massnahme war für uns das grösste währungspolitische Experiment des
Jahrhunderts, dessen Opfer wir alle geworden sind. In den hundert Jahren vorher
hat es in Deutschland keine Inflation gegeben; freilich kamen Missbräuche vor;
diese beschränkten sich aber auf die Entwertung der Banknoten einer von sehr vielen vorhandenen
Notenban-ken, die ihre Missleitung dann mit dem Verlust ihres Geschäfts zu
bezahlen hatte. Mit der Einführung des An-nahmezwanges im Jahre 1910 war die gesetzliche Voraussetzung der Inflation geschaffen,
denn Inflation ( im Sinne allgemeiner grosser Preissteigerung oder völligen
Warenmangels wegen zurückgestauter Inflation [Röpke]) ist nur bei Annahmezwang (Zwangskurs)
(zum Nennwert) möglich. (jz20)
Inflation ist nur bei Annahmezwang möglich
Dieser
Grundsatz kann nicht genug betont werden, Alle akzessorisehen Zahlungsmittel,
die nicht "ge-setzliche Zahlungsmittel" (richtiger: auch bei
Unterwertigkeit aufdrängbare Zahlungsmittel ) sind, können
bei Missbrauch oder Zuvielausgabe nur sich selbst ruinieren, niemals die
gesetzliche Reichswährung.
Mit
nicht aufdrängbaren privaten Zahlungsmitteln kann man ebensowenig
inflationieren, wie man etwa mit
unterwertigen Aktien den Wert der Aktien des Aktienmarktes zerstören kann. Bringt
ein Herr Lehmann für 100 Millionen Mark wertlose Aktien einer Lehmann-Aktiengesellschaft
in Verkehr, und findet er Käufer, so haben diese unglücklichen Käufer gewiss
ihr Geld verloren; die Lehmann-Aktie entwertet sich, wie es sich gehört, die
Kurse der anderen Aktien bleiben aber unberührt.
Beispielsweise der Kurs der Chemie-Aktien kann dadurch
nicht verändert werden. Vielmehr ist bei diesem Beispiel klar, dass die
Chemie-Aktien nur ruiniert werden, wenn die Regierung durch Gesetz den
Lehmann-Aktien Zwangskurs geben würde, wenn sie sie also, um im Bilde zu
bleiben, für lieferbar als Chemie-Aktien
erklären würde. Dann würden die Chemie-Aktien allerdings stärkstens fallen.
Genau
wie am Aktienmarkte kann auch bei einer richtig konstruierten Goldwährung die
Vermehrung der einlösbaren Gold-Surrogate niemals das Gold entwerten. (jz21)
Dies ergibt sich besonders deutlich am Beispiel des Längenmasses, das Meter
heisst und gleich der Länge eines Platinstabes ist, der in Paris aufbewahrt
wird. Alle Metermasse der Welt, die länger oder kürzer sind als dieser Stab,
sind falsch, sind also keine Meter. Alle Reichsbanknoten, die weniger oder mehr
wert sind als die fest-gesetzte Zahl Gramm Gold, sind falsch und sind keine
Reichsmark. (jz22)
Es
scheint bei dieser einfachen Lage unbegreiflich, wie überhaupt Inflationen möglich
sind. Auch das erklärt die Parallele mit dem Meter : Wenn die Regierung etwa zur
Stützung der Tuchbranche (JZ: Textil-industrie)
ein Gesetz macht, wonach alle aus Fichtenholz gefertigten Meterstäbe ohne Rücksicht
auf ihre Länge gesetzliches Metermass sind ("Zwangsmeter"), nur weil
sie aus Fichtenholz bestehen, so beginnt die Inflation : der unehrliche
Kaufmann nämlich, der ein Stück von seinem Metermass abschneidet, um mehr Geld
für den gleichen Ballen zu erhalten, kann daran nicht mehr verhindert werden;
denn in jedem Prozess müsste das Ge-richt erkennen, dass das Stoffquantum richtig
zugemessen ist, weil gesetzliche Fichtenholzmeter verwandt worden sind. Diese
Misswirtschaft würde keineswegs dadurch beseitigt werden, dass man das
Platinmeter in Paris etwa zerbricht (den Goldstandard abschafft), sondern allein dadurch, dass man das Gesetz
aufhebt, das irgendwelchen andern Metermassen ausser dem einen Originalmeter in
Paris gesetzliche Masskraft zuerkennt.
Ebenso
kann Inflation der Währung auch nur
eintreten, wenn man irgendwelchen papiernen Zah-lungsmitteln den Charakter als
gesetzliches Zahlungsmittel zuerkennt, wonach sie, wenn sie nur noch 90
wert sind, doch zu 100 genommen werden müssen, wenn man ihnen also Zwangskurs
gibt.
Der echte Währungsbegriff umfasst nur die
Statuierung der Wertmass-Einheit, etwa in Gold, und den Namen, den diese
Einheit tragen soll. Ist eine Währung in diesem Sinne gesetzlich bestimmt, so
ist ohne An-nahmezwang jedes Inflation des Preissystems unmöglich; bei Missbräuchen
kann sich nur das jeweils missbrauchte Zahlungsmittel entwerten. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass
das Notgeld des Jahres 1923, für das
bekanntlich kein Annahmezwang be-stand, sich auch entwertet hat. Diese
Entwertung war nur dadurch möglich, dass die verwendete Einheit keine
Goldgewichtseinheit war, sondern der Bruchteil einer papiernen Reichsbanknote,
die damals wie heute Zwangskurs hatte und sich daher fortgesetzt selbst
entwerten konnte.
Angesichts
des immer wieder vorkommenden Missbrauchs
von Zahlungsmitteln gibt es grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten : Entweder man hält an
dem Nennwert der Zahlungsmittel unter
allen Umständen fest. Das wird dadurch erreicht, dass man die Banknoten zum
"gesetzlichen Zahlungsmittel" erklärt, d.h. zu einem auch bei
Minderwertigkeit zu pari aufdrängbaren Zahlungsmittel macht. Oder man hält an der monetären Un-veränderlichkeit des Systems der
Goldpreise fest und lässt bei Missbrauch eines Zahlungsmittels das miss-brauchte
Zahlungsmittel selbst sich entwerten.
Das bedeutet die Zulassung des Disagios von Zahlungsmitteln,
also die Abschaffung des Annahmezwanges. Hier führt die Entwertung bei
fortgesetzter Handlung zum verdienten Ruin der emittierenden Bank und damit zur
schonungslosen Ausschneidung der kranken
Stelle des Wirtschaftskörpers, während der Annahmezwang die Aufmerksamkeit
der Bevölkerung auf die allgemeine Preissteigerung
lenkt, die dann die Regierung zum Erlass von Wuchergesetzen zu verleiten
pflegt, wo-durch die allein verantwortlichen wirklichen Zerstörer des Kredit-systems
der Verfolgung entzogen werden, so dass die Kreditmissbräuche
fortgesetzt werden, wie das die Ereig-nisse der Jahre 1931-32 (und seither)
wieder gezeigt haben.
Bei Abwesenheit des Annahmezwanges bleibt die Schädigung
der Bevölkerung lokal und dem Betrage nach begrenzt; beim Annahmezwang wird die
gesamte Bevölkerung getroffen, ohne dass irgendeine Möglichkeit be-steht, sich
zu retten.
Flucht zu den vermeintlich besser verwalteten Banken des
Auslandes (Kapitalflucht) ist die Folge, wodurch eine unsichtbare Besetzung des
deutschen Landes durch das Ausland und weitere Arbeislosigkeit erreicht wer-den.
Eine der schlimmsten Folgen des AnnahmeZwanges ist die
Zerstörung des Gleichgewichts der Rechte in den Millionen von laufenden
Schuldverträgen, wodurch ganze Bevöl-kerungsschichten enteignet und der
geregelte Nachwuchs der zum Führen geeigneten Schichten gestört wird. (jz23)
Verbundenheit der gegenwärtigen
Regierung mit Annahmezwang und Inflationismus. —
Die Währungs-
und Finanzpolitik des herrschenden Geldsystems ist nun untrennbar mit der
Neigung zum Annahmezwang verbunden. Weder in den währungspolitisehen
Diskussionen der Inflationszeit, noch in den neuerlichen jahrelangen Erörterungen
zwischen den Spitzenverbänden über die Frage der Goldmarktfak-turierung ist der
Annahmezwang erwähnt,geschweige denn seine Wiederabschaffung empfohlen worden.
Die Erörterung auch nur der Möglichkeit, dass Reichsbanknoten nach Aufhebung
des Zwangskurses infolge der gegenwärtigen Verletzungen des Bankgesetzes ins Disagio kommen könnten, wird mit Entrüstung abgewiesen, als ob das Ansehen des Staates dadurch ins Wanken
kommen könnte. Diese Verwechslung von Interesse des Staates als
Volksgemeinschaft und Interesse des Staates als Fiskus ist charakteristisch für
das herrschende Sys-tem. Für Friedrich II.
und seine Nachfolger (die immerhin nebenbei liberale Denker waren) dagegen galt
jede Schädigung der Staatsbürger zugunsten des Fiskus als ein Verbrechen am
Staat. Er hat daher den Annahme-zwang
abgelehnt und in dem Gesetz über die Gründung der Königlichen Giro- und Lehnbank (der späteren Reichsbank) vom 17. Juni
1765 eine stabile Verrechnungsmark (Mark Banco, Gewicht Edelmetall) als Einheit
bestimmt. Das Edikt vom 29. Oktober
1766 gab dieser Bank das Recht zur Ausgabe von Noten, die auf Banko-pfunde
lauteten und "mit den Gold- und Silbermünzen zugleich kursieren, jedoch keinem Gläubiger der nach Vertrag
oder sonst bares Geld zu fordern berechtigt wäre, gegen seinen Willen an
Zahlungs Statt gegeben wer-den sollten" (vgl. Lexis im Handwörterbuch
d. St. (3), Bd.II, S.331).
Die Rechnung mit Disagio bei missbrauchten
Zahlungsmitteln war in Preussen allgemein und gesetzlich gere-gelt (s.z.B. VO.
vom 29. Oktober 1807, GS. S. 174 wörtlich angeführt unten S. 99
). (jz24) Auf Rat von STEIN, HARDENBERG und NIEBUHR hat der Preussische
Staat die Kriege von 1806 bis 1815 fast aus-nahmslos ohne Zwangskurs geführt;
(Der harmlose Annahmezwang zum Kurse bestand längere Zeit. Annahmezwang zum Nennwerte bestand 1803 nur,
solange die Einlösung in bar durchgeführt wurde; bei deren Einstellung wurde er
sofort aufgehoben. Uneinlösbarkeit und Annahmezwang zum Nennwerte (gesetzliche
Grundlage jeder Infla-tion) bestand nur vom 19. Jamuar bis 5. März 1813 (in der
grössten Notzeit, weswegen sich der König entschuldigte; und auch hier nicht mit rückwirkender Kraft, also ohne
Schaden für die laufenden langfristigen Darlehnsverträge; vergl. Prinzip der
Ehrlichkeit, nächste Seite und S.???) (J.Z.: ??? = S. 28 der ersten Aufl.?)
er hat lieber ein zeitweiliges Disagio seiner Staatskassenscheine
in Kauf genommen, das übrigens immer wie-der binnen kurzem verschwand, weil die
Ursache jedesmal unverhüllt zutage lag, als das Preissystem zu infla-tionieren,
also Rechtsbruch und Ausbeutung and der Bevölkerung zu treiben. Wie klar z.B.
das frühere preus-sische Regierungssystem den Unterschied dieser beiden Währungs-systeme
erkannt hat, ergibt sich aus der vom FREIHERRN VOM STEIN unterzeichneten
Verordnung vom 29. Oktober 1807, in der der König erklärt :
"Indem wir unter dem 1sten
Juni dieses Jahres die Annahme der Tresorscheine dem freien Willen der
Zahlungs-Empfänger überliessen, konnte es uns nicht verborgen seyn, dass dieses
Papiergeld dadurch gleich noch mehr im Course gegen baares Silber-Courant
verlieren würde, als es schon in Folge der gehemmten Realisation desselben
damals verlor.
Wir sahen aber und sehen dieses als ein kleines Übel an in Verhältnis gegen
den Anreiz zur Unredlichkeit, der aus der Möglichkeit
entsteht, einem Gläubiger Zahlung nach einem erzwungenen Pari in Papiergeld
aufzudringen, das, bei seiner eingestellten Realisation, gegen Münze
verliert."
Das
Ergebnis einer mehr als hundertjährigen Ablehnung des Annahmezwanges in fast
allen deutschen Staaten ist allgemein bekannt : Inflationen fehlten gänzlich , auch die
für das allgemeine Vertrauen so bedrohli-che Inflationsfurcht war daher nicht bekannt. Erst dem währungspolitischen
Regime der Vereinigung von Wertmesser und Zahlungsmittel seit 1910 ist es
vorbehalten geblieben, unter Zerstörung der alten und bewähr-ten Tradition mit
Hilfe des vom Auslande her propagierten Systems des Annahmezwanges eine
Inflation von nie dagewesenen Ausmassen zuzulassen, an der diskreditierten
Methode immer weiter festzuhalten und das Volk unter Verletzung des geltenden
Bankgesetzes immer neuen Inflationsgefahren auszusetzen.
Wieder Trennung von Wertmesser und
Zahlungsmittel, d. h. Beseitigung des Zwangskursregimes als erste
Hauptforderung der hier vertretenen Wirtschaftspolitik.
Bis um
das Jahr 1900 war diese antiinflationistische deutsche Währungspolitik noch Bestandteil
des all-gemeinen Bewusstseins des Volkes. Die führenden Geldtheoretiker Lexis
und Adolf Wagner und die Schöpfer des alten Reichsbankgesetzes haben die
Annahmepflicht ausdrücklich abgelehnt, um die Inflation zu vermei-den, die man
damals"Papiergeldwirtschaft" nannte. In Östereich hat die Regierung sogar durch Kaiserliches Patent vom 1.
Juni 1816 (Gründung der Österreichischen Nationalbank )
dem Volke die Zusicherung gegeben,
Zwangskurs und damit Inflation zu unterlassen. Par. 1 des Gesetzes lautete :
"
Es soll von nun an nie mehr die Anfertigung eines neuen Papiergeldes mit
Zwangswert und Zwangsumlauf oder
irgendeine Vermehrung des gegenwärtig im Umlauf befindlichen
statthaben..."
Das gegenwärtig herrschende, durch das
Experiment von 1910 zur Geltung gebrachte Regime der An-nahmepflicht steht also
im Widerspruch zur währungspolitischen Tradition Deutschlands. Der damit
untrenn-bar verbundene Inflationismus wird erst mit ihm fallen. Diesem System des Annahmezwanges und
damit der verborgenen letzten Grundlage der verfehlten Währungspolitik der
letzten Jahrzehnte wird hiermit der Kampf
angesagt. Ablehnung des Annahmezwanges ist der Kern unserer dem heutigen
System schroff zuwiderlaufen-den antiinflationistisehen Geldpolitik.
Auch politisch kommt ein anderer Weg nicht
ernsthaft in Frage, Da die deutsche (liberale*) Tradition von jeher gegen
Annahmezwang und Inflation gerichtet war, da neben den Wegen des Festhaltens am
Nenn-wert des Zahlungsmittels (bei Variabilität des Preissys tems ) bzw. des Festhaltens
an der Stabilität des Preis-systems (bei Variabilität der Zahlungsmittel) ein
dritter Weg nicht vorhanden ist, eine Wiederholung
des Ex-periments der Inflation vom Volke aber nicht ertragen werden würde,
wird jede gesunde zukünftige Regierung die Abkehr von dem verdammnungswürdigen
Regime des Annahmezwanges beschliessen müssen.
________________________________________
(*) (J.Z.:
Dieses Anmerkungszeichen von Rittershausen steht in der Korrekturfahne. Aber
eine Anmerkung von ihm dazu konnte ich nicht finden. - J.Z.)
B/I
Verwüstende Wirkung des
Zentralismus
Des
weiteren ist das herrschende System gekennzeichnet durch die Neigung zum
kreditpolitischen Zen-tralismus dessen allgemeinwirtschaftliche Konsequenzen
die Erwartungen ihrer Urheber übertreffen und der zerstörenden Kraft eines
Erdbebens gleichkommen. Auch dieser Zentralismus ist ein undeutsches Erzeugnis;
er hat in andern Ländern die Bildung eines starken Eigenlebens ausserhalb der
Hauptstadt unmöglich gemacht; er hat das Land verödet, auf dem doch immer
Deutschlands Kraft beruht hat. Die deutsche Tradition war die des
Gleichgewichts zwischen Land und Stadt, zwischen Mittelstadt und Grossstadt;
Deutschlands wirtschaftliche Stärke beruhte stets auf der Vielzahl der blühenden
bäuerlichen Betriebe und den Leistungen der selbständigen Unternehmungen der
verarbeitenden Industrie.
a) Der Zentralismus in
der allgemeinen Wirtschaftspolitik
Die im Grunde
staatssozialistisch eingestellten Befürworter
des Zentralbanksystems, das Ende des vori-gen Jahrhunderts die 33
dezentralisierten Privatnotenbanken Deutschlands ersetzte, waren sich darüber klar, dass ihre Schöpfung der gewaltige
Hebel in Richtung einer Zentralisierung und Bolschewisierung der gesamten
deutschen Wirtschaft werden würde. Der Erfolg hat ihnen recht gegeben,
obwohl damit nicht einmal dem So-zialismus gedient war, hat doch Proudhon nachgewiesen, dass eben dieser Zentralismus der furchtbarste Feind
des Sozialismus der Arbeiterklasse ist (noch auf der ersten Tagung der
Ersten Internationale erhielt er mit sei-nen Thesen gegen Marx die Mehrheit ).
Die neu geschaffene Reichsbank wurde alsbald Bank der Banken. Da-mit verlor
sie, wie sich im einzelnen nachweisen lässt, die direkte Fühlung mit dem täglichen
Warenversand der Produzenten und seiner Finanzierung.
Die Einschiebung der Grossbanken als Mittelglied in den
Verkehr zwischen Reichsbank und Wirtschaft und die Propagierung des
Kontokorrentkredits an Stelle des der Reichsbank allein erlaubten
Handelswechselkredits trennten die Zentralbank noch mehr von ihrem eigentlichen
Tätigkeitsfelde, der Finanzierung des Umsatzkre-dits und des Lohngelderbedarfs
durch Umwandlung von Handelswechseln in Zahlungsmitte, ab. Die Einfüh-rung des
Annahmezwanges und die Aufhebung der Einlösbarkeit ihrer Noten befreite sie von
den letzten Schranken. Die Verletzung des Bankgesetzes folgte. Diese
Entwicklung hat sich immer wieder bei jeder Ein-führung des Zentralbanksystems
vollzogen, sie ist von ihm untrennbar.
Die
Kreditgewährung der Reichsbank konnte sich jetzt nicht mehr auf die Umwandlung
von zu Zah-lungen ungeeigneten Verkaufserlösen in Noten beziehen. Sie wich also
vom Handelswechselprinzip ab. Finanzwechsel
wurden in wachsendem Masse diskontiert. Disagio brauchte die Bank nach Erhalt
des Annah-mezwanges nicht mehr zu befürchten. Nicht mehr Einzelumsätze wurden
bevorschusst, sondern Pauschal-kredite
gegeben. Kreditlimite wurden eingeführt,
d.h. für jede Bank und Unternehmung wurde mehr oder we-niger nach Gutdünken ein
Kreditquantum festgesetzt, mit dem der Kreditnehmer leben oder sterben sollte.
Damit trat aber ein ganz neues Element auf : Die Bevorzugung der Riesenkredite.
Einzelne Firmen von mittle-rem Umfange liessen sich noch überwachen; Finanziers,
denen diese Überwachung unangenehm war, schlossen daher verschiedene
Unternehmungen zu immer weiteren und grösseren trustartigen Gebilden zusammen.
Hier-durch wurde erreicht, dass Riesenkredite
tatsächlich praktisch unbegrenzt und unkontrolliert gegeben wurden. Die
solcherart künstlich von spekulativen Individuen
geschaffenen Konzerne unterschieden sich innerlich völlig von den gesunden
Grossunternehmungen, die nur vermöge sachlicher Gründe oder überragender Qualität
der Führer zu Grösse gekommen waren; äusserlich waren sie von ihnen kaum zu
unterscheiden.
Nunmehr
wurden - und das gilt insbesondere für die verflossenen zehn Jahre - zuerst die
Grossbanken mehr und mehr vertrustet und die Mittel- und
Kleinbanken, die dieser staatlich subventionierten Kreditpolitik nur ihre
Solidität entgegenzusetzen hatten, mehr und mehr vernichtet. Die Vertrustung
der Grossbanken brachte die Kreditdiktatur
weniger zentraler Grossbandirektoren mit sich, von deren Willkür die
Existenz ganzer In-dustriezweige und von Millionen von tätigen Händen abhängig
gemacht wurde. Diese im verborgenen wirken-den Diktatoren des Landes waren
durch die Tantiemen, die sie von den grossen Kreditnehmern erhielten, an der
Gewährung gerade der Riesenkredite sogar persönlich
interessiert. Das Depotstimmrecht und die Steuergesetz-gebung förderten
diese Entwicklung. Auf diesem Boden wuchs in der Industrie ein gewaltiges Konzernwesen herauf, dem der
Löwenanteil der Ersparnisse des Volkes einseitig zugewendet wurde, oft für die
unsinnigsten Zwecke. Diese auf ungesundem Boden erwachsenen Industriekonzerne verfügten über
praktisch unermessliche Finanzkräfte, da die Mittel der Grossbanken und der
Zentralnotenbank vorwiegend ihnen zur Verfügung stan-den, nicht gebändigt durch
Rentabilitätsgesichtspunkte und Kontrolle. Sie wuchsen ebenso schnell, wie ihr Markt, die selbständige Kleinindustrie, vernichtet wurde. Industrielle, die ihre Kreditnahmen auf das wirtschaft-lich Berechtigte beschränken,
mussten bei dem nun einsetzenden Konkurrenzkampf die Unterlegenen bleiben. Kartellpolitik
und von Interessen beeinflusste Zollpolitik brachten die Entwicklung noch
weiter. Das Ende dieser ungeheuren
Konzernzüchterei durch die Zentralbank war die Kreditkrise von 1931, die
beim Regime des Zwangskurses nicht eine Krise der missleiteten Bank blieb,
sondern eine Währungskrise und der Bankrott fast der gesamten Wirtschaft wurde.
(Das eigentliche Ende wur-de erst im Jahre 1945 offenbar.*) Die nun rigoros
vorgenommenen Kreditrestriktionen trafen erklärlicherweise nicht die künstlich gezüchteten Konzerne, deren Zusammenbruch die
betreffende Bank mitgerissen hätte, son-dern die allein noch gesund gebliebenen
mittleren und kleineren Unternehmungen. Bestgeleitete Firmen von Weltruf, die
sich bisher noch hatten halten können, fielen nunmehr ebenfalls dem
Zentralismus zum Opfer, wie die Konkursziffern dieser Jahre beweisen.
(*) (J.Z.: Eine Anmerkung von Ri. hierzu fehlt in der
Korrekturfahne! - J.Z.)
Diese Übervorteilung
der Klein- und Mittelbetriebe ist im Begriff, die Konzerne selbst zu vernichten, und zwar gerade die gesund
aufgebauten. Das Hauptabsatzgebiet der grossen Industrie, der Kohlen-, Eisen-
und Maschinenindustrie, ist die verarbeitende Industrie. Wer diese unterdrückt,
schädigt den Absatzmarkt gerade der Grossindustrie. Der Zentralismus, der die
Klein- und Mittelbetriebe beseitigt, hat also heute die Grossbe-triebe selbst
vor den Ruin geführt, da sie ja nur dort ihr Absatzgebiet haben. Alle
krampfhafte Exportförderung kann darüber nicht hinwegtäuschen. Sogar vom Standpunkt der Konzerne aus ist es
also eine verfehlte Politik, der Mittel- und Kleinindustrie, dem selbständigen
Gewerbetreibenden, die kreditäre Existenzgrundlage zu ent-ziehen. Gerade hier
verlangen einsichtige Stimmen Umkehr, um durch Dezentralisierung der Wirtschaft
wieder einen kräftigen Binnenmarkt zu schaffen.
Bolschewistischer
Charakter des Kreditzentralismus.
Überblickt man das
Schlachtfeld, so finden wir us heute in
Deutschland inmitten eines gigantischen staatlichen Trustsystems, das sich von dem bolschewistischen System nur
dem Namen nach unterscheidet. Selbständige
unternehmende Tätigkeit wird nachgerade anrüchig. Wer sich noch hält, blickt
voll Sorge auf die Konkurrenz jener immer noch geförderten und gestärkten
Grosskonzerne, die zu den Krediten hinzu noch Dut-zende und Hunderte von
Millionen Mark von Subventionen erhalten, hat doch allein ein schlechtes
Bankunter-nehmen schon bisher mehr als 1100 Millionen RM Unterstützungen
bezogen, ohne dass dort durchgreifend Wandel geschaffen worden ist. Andere
Grossbanken, die offiziell nicht gestützt worden sind, sind immer wie-der über
Wasser gehalten worden, indem man ihre schwach gewordene Kundschaft
subventionierte. Dieses System läuft sich tot, weil nunmehr die Steuerzahler
fehlen, die diese Subventionen bezahlen können. Die ein-zig noch übrige, aber
rein bolschewistische Konsequenz dieser unheilvollen Politik des bisherigen
zentralisti-schen Systems wäre die zentrale Produktion und Verteilung der Bedürfnisse
des Volkes mit Hilfe dieser halb-staatlichen kreditierten und subventionierten
Industrie. Das Freiheitsgefühl eines kulturell hochstehenden Vol-kes bäumt sich
hiergegen auf. Auch wäre die grösste Aufgabe jeder menschlichen Gesellschaft,
die Nutzbar-machung der Initiative
des einzelnen für die Gesamtheit, damit nur verschoben, aber wiederum nicht gelöst.
Der Verfasser diese Denkschrift erblickt in dem
Kreditzentralismus mit dem Konzernunwesen als seiner natürlichen Konsequenz
gewissermassen das bolschewistische Ungeheuer, das die Existenz unseres Landes
be-droht. Er stimmt keinerlei Kompromisslösungen zu, sondern sieht die
Rettung allein in der radikalen Abkehr vom Zentralismus. Einen schematischen
Aufbau von regionalen Banken hält er beim heutigen Zentralbank-system nicht für
lebensfähig; die Erfahrungen des letzten Jahrhunderts beweisen, dass sich ein
gesundes Pro-vinzbankwesen nur da auf
die Dauer zu halten vermag, wo die Zahlungsmittelausgabe dezentralisiert und
nicht durch privilegierte Institute gestört und inflationiert ist. Nach seiner Überzeugung wird die Frage Stadt
oder Land, nationale Selbständigkeit gegenüber den internationalen Finanzmächten
oder Balkanisierung Deutsch-lands, blühende gesunde Mittelindustrie nach dem
Vorbilde Württembergs oder industrielles Friedhofsleben, Sein oder Nichtsein
mit dem Kampf um den Zentralismus entschieden. Genau so, wie Stein und Hardenberg inmitten des öden Zentralismus der preussischen Bürokratie
von 1804 die kommunale Selbstverwaltung
für die Reorganisierung des Staates vorschlugen, genau so muss heute eine Art von industrieller Selbstverwaltung ver-wirklicht werden. Kommunale
Selbstverwaltung bedeutet Dezentralisation;
so kann heute heute nicht die Orga-nisation scheindemokratischer Vertretungen,
sondern nur die Schaffung gesunder und
selbständiger Kredit-organisationen in Stadt und Land, also die Wiederherstellung
der finanziellen Selbständigkeit der mittleren und kleineren Industrie und der
Landwirtschaft in Frage kommen. Die Diktatur kompromittierter Grossbankdirek-toren
muss gebrochen werden. Es darf nicht dahin kommen, dass kein Kredit ohne
Mobilmachung von Abge-ordneten und Sekretären und ohne Zahlung unreeller Vergütungen
mehr erhältlich ist, was die sichere Folge ei-ner Vollendung der
Kreditzentralisation sein muss. Es ist für Millionen von Geschäftsleuten und
Angestellten unerträglich, die eigene
Existenz fortgesetzt abhängig zu sehen von der willkürlichen Kreditzuteilung durch eine unverantwortliche
Zentralstelle, die zudem nur noch durch Gesetzesverletzungen sich hält.
Das Recht der Reichsbank zur jederzeitigen Vollstreckung
eines wirtschaftlichen Todesurteils gegen jeder-mann, das wir heute im
Zentralismus haben, ist tief unpopulär; es muss fallen.
b) Deflation als Folge des Zentralismus
in der Währungspolitik. —
(jz25)
Hiermit
ist nur die grosse wirtschaftspolitische
Bedeutung des Zentralismus umrissen. Wenn wir vorher das eine grosse Gesetz
aufgestellt hatten, dass Inflation nur bei Zwangskurs möglich ist, so lautet
das zweite grosse Gesetz: Deflation ist
nur bei Notenmonopol möglich. Der Kreditzentralismus ist immer mit dem Noten-monopol verbunden, und Deflationen
des gegenwärtigen Umfanges sind nur bei Notenmonopol denkbar. Denn wenn bei
einem freien Notenbanksystem der Diskont von Handelswechseln verweigert wird,
wie das heute im grossem Umfange unter allerlei Ausflüchten geschieht, wenn
Kreditrestriktionen nicht bei den kranken, sondern bei den gesunden Konten
durchgeführt werden, so hat der Geschäftsmann jederzeit die Möglichkeit, sich
von der festgefahrenen Bank zu lösen und sich gesunden Banken zuzuwenden, um
dort den wirtschaftlich gerecht-fertigten Kredit zu entnehmen.
(Bekanntlich war in der Bankenkrise von 1931 die Berliner
Handelsgesellschaft, die 5, Grossbank, unter Leit-ung des Bankiers Fürstenberg,
völlig gesund und liquide geblieben, mit ihr Tausende von Klein- und Mittel-banken.)
Damit ist die eigentliche Deflation unmöglich. (jz26)
Auch die Höhe
der gegenwärtigen Diskontsätze kann
nur von einem Monopolsystem gehalten werden; die Zer-störung des langfristigen
Kredites, der Anlageindustrien, der Landwirtschaft und der
volkswirtschaftlichen Ar-beitsgelegenheit, die durch
26
ein solches überhöhtes
Zinsniveau herbeigeführt wird, ist wegen des Fehlens der Konkurrenz nur beim Noten-monopol möglich. Ein
freies System, wie es in Deutschland bis 1875 und teilweise bis 1899
(Einführung des Unterbietungsverbots) bestanden hat, duldet auf die Dauer keine
höheren Diskontsätze, als sie durch die Mani-pulationskosten und die
Risikoquote erfordert sind.
Selbsthilfe der
Bevölkerung verboten. —
Der Zentralismus geht so weit, dass man der Bevölkerung
sogar durch die Notgeldverordnung vom 17. Oktober 1931 verboten hat, sich im Wege gesunder
Selbsthilfe mit den Mitteln des Scheckgesetzes die
Verrechnungszahlungsmittel selbst zu
schaffen, die die Reichsbank nicht liefern konnte. Die Verletzung des
zentralistischen Prinzips selbst
scheint also bereits als ein Insult angesehen zu werden, der die Ingangsetzung
der Gesetzgebungsmaschine gegen die "störende" dezentralistische
Tendenz erfordert, auch wenn der Scheck, der keinem Annahmezwang unterliegt,
als ein uninflationierbares Zahlungs-mittel und noch dazu aus der englischen
und deutschen Geschichte als das Hauptkampfmittel gegen die Defla-tion bekannt
ist (S. S. 77).
Inflation und
Deflation im herrschenden System verwurzelt. —
So ist das gegenwärtig herrschende verderbliche
währungspolitische System vermöge des Annahmezwanges nicht nur mit dem
Inflationismus un-trennbar verbunden, sondern vermöge des Notenmonopols auch
mit der zweiten Geissel der modernen
27
Menschheit: der Deflation.
(jz27)
Ist schon das römische Reich wahrscheinlich durch eine
große und anhaltende Deflationskrise zu Grunde gerichtet worden, so ist das
deutsche Volk nicht willens, sein Reich ebenfalls durch diesen verhängnisvollen
Zentralismus zerstören zu lassen. (jz28)
Gegen den undeutschen und mit dem kulturellen Reichtum
der deutschen Landschaften unvereinbaren Zentra-lismus setzen wir daher das andere System: Die Dezentralisation, die Selbstverwaltung und die Selbständig-keit freier industrieller,
gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe. Die Verwirklichung auch dieses
wirt-schaftspolitischen Grundgedankens wird in den später zu erörternden
Gesetzentwürfen versucht.
B/I
3. Der Begriff der Ehrlichkeit des
Staates.
Ehrlichkeitspflicht des
Staates gegenüber seinen Bürgern. —
Neben der Stellung zum Annahme-zwang und zum Zentralismus
ist es die Auseinandersetzung mit dem Ehrlichkeitsbegriff, in dem sich die hu-manitär-liberale
deutsche Wirtschaftspolitik, deren Wiederaufnahme hier gefordert wird, von der
Wirtschafts-politik des gegenwärtigen Systems grundsätzlich unterscheidet.
In der Art, wie die Ehrlichkeitspflicht des Staates
gegenüber seinen Bürgern heute aufgefasst und umgrenzt wird, ist eines der
letzten Fundamente der heutigen unpopulären und erfolglosen Wirtschaftspolitik
zu erken-nen. Der heute weit verbreiteten Ansicht von Macchiavelli, dass der
Staat nicht ehrlich sein kann und nicht ehrlich zu sein braucht, setzen wir den
Wahlspruch "Jedem das Seine" entgegen. Dabei handelt es sich nicht um
die Ehrlichkeit einzelner der leitenden Politiker, die hier.in gar keiner Weise
angezweifelt werden soll, sondern um die Auswirkungen des von den letzten
Regierungen geschaffenen Gesetzesrechts auf die
28
allgemeine Vertragstreue. Wenn nachgewiesen werden kann,
dass die im Münz-, Bank- und in den anderen Währungsgesetzen festgelegte
Grundlage aller geldrechtlichen Beziehungen an allen wichtigen Stellen doppel-deutig
ist, wenn ferner klarsteht, dass gegen
die Inflation, diesem zum System erhobenen allgemeinen Vertrags-bruch,
entweder gar keine oder nur solche Vorkehrungen getroffen sind,
die Hintertüren aufweisen, wenn die Regierung mit dem Mund der Inflation den
Kampf ansagt und mit der Tat am Annahmezwang festhält, wenn endlich bewiesen
werden kann, dass Deutschland, dessen Regierung die Goldwährung angeblich
sichern will, nach dem Münzgesetz überhaupt
keine Goldwährung, sondern eine Doppelwährung hat, so ist es erforder-lich,
ein solches System in aller
Deutlichkeit als nicht ehrlich im
rechtspolitischen Sinne zu bezeichnen, im Gegen-satz zu jenem
wirtschaftspolitischen Denken, dass diese Fehler strikt vermeidet.
Annahmezwang, Inflation und Erschütterung der
Vertragstreue. —
Dass das Zwangskursregime die Inflation des Preissystems
erst ermöglicht hat, wurde bereits dargelegt.
Im Rahmen des Bürgerlichen Rechts ist Annahmezwang nichts anderes als die
Verpflichtung, bei der Zession auch
solche Forderungen zum vollen Nennwert anzunehmen, die dubios oder minderwertig sind, und
auf jede Entschädigung für den erlittenen Verluft zu verzichten.
Offenbar wäre eine solche Zumutung für den bürgerlichen
Rechtsverkehr unerträglich, da sie dem Prinzip der Ehrlichkeit und der
Vertragstreue zuwiderläuft.
Wenn ein solches Verlangen schon im Privatverkehr untragbar ist, so muss um so mehr
Erstaunen hervorrufen, dass das Reich mit dem Gesetz vom 30. Juni 1909 und mit
dem Bank- und Münzgesetz vom 30. August 1924 eine
29
solche Verpflichtung allgemein verbindlich erlassen hat,
hiermit die Ehrlichkeit aufs tiefste untergrabend, wie die Inflationsperiode
bewiesen hat.
Wenn
schon an vielen Stellen die Erkenntnis dieser Zusammenhänge gefehlt hat —
überall kann sie nicht gefehlt haben, denn ohne die verborgene Absicht,
irgendwann einmal minderwertige Leistungen für voll aufzuzwingen, würde das
Gesetz von 1909 keinen Sinn gehabt haben —, so müssten doch die Erfahrungen der fünfjährigen Inflation von
1923 auf das Billionenfache dazu geführt haben, diesem System des
Zwangskurses ein Ende zu machen. Der
Mangel jedes Versuchs in dieser Richtung muss als erster Beweis dafür
angenommen werden, dass der derzeitige staatliche Ehrlichkeitsbegriff auf die
Dauer zu einer Erschütterung des Begriffs der Vertragstreue führt.
Doppeldeutigkeit aller
drei Währungsgesetze. —
Dazu kommt die Doppeldeutigkeit der Währungs-gesetze. Das
Münzgesetz vom 30. August 1924 erklärt in § 1:
"Im deutschen Reich gilt die Goldwährung.
Ihre Rechnungseinheit bildet die Reichsmark, welche in 100 Reichspfennige
eingeteilt wird."
Die §§ 2, 3 und 4 erklären dann nicht etwa, dass eine
Reichsmark gleich dem Gewicht von so und so viel Gramm Feingold sei; eine
solche Erklärung fehlt vielmehr im ganzen Münz- und Bankgesetz und findet sich
nur in der 5. Durchführungsverordnung vom 17. April 1927 zum Gesetz über
wertbeständige Hypotheken, also an abgelegener Stelle. In den §§ 2, 3 und 4 des
Münzgesetzes steht vielmehr nur, dass Reichsgoldmünzen über 10 und 20
Reichsmark ausgeprägt werden "sollen",
und dass, wenn diese ausgeprägt werden, aus einem Kilo-gramm Gold 139 1/2
Zwanzigmarkstücke ausgeprägt werden müssen. Die
für den Reichsmark- und Gold-währungs-
30
begriff
entscheidende Gewichtsdefinition der Reichsmark ist also in einer
prägetechnischen Klausel versteckt, die sich zur Zeit ausser Anwendung befindet. Noch wichtiger ist
aber der § 5 des Münzgesetzes, der den § 1 des Gesetzes materiell widerruft:
"Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind
fortan", heisst es da,
a)
die in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Goldmünzen und die von der Reichsbank ausgestellten,
auf Reichsmark lautenden Noten unbeschränkt,
b)
die übrigen ... Reichssilbermünzen (bis zum Betrage von
20 RM.) ... "
Neben die eben festgelegte Reichsmarkdefinition (= 1/2790
kg Feingold) wird hier also eine weitere Definition gestellt, die man am besten
dahin formuliert, dass eine Reichsmark
auch gleich dem hundertsten Teile eines Hundertmarkscheines der Reichsbank ist.
Diese Doppeldefinition bedeutet die Statuierung einer Doppelwährung, solange die Einlösung besteht, und
nachdem die Einlösbarkeit durch die Devisen-gesetzgebung des Jahres 1931
aufgehoben ist, die Statuierung einer Parallelwährung,
wie das schon Adolf Wagner und S. Budge für analoge Fälle nachgewiesen haben.
(Geld- und Kredittheorie ..., 2. Auflage. S. 87; ebenso
S. Budge, I.1. S. 164). (jz29)
Diese in § 5 statuierte Parallelwährung (Doppelwährung! -
J.Z.), die wir heute in Deutschland haben, steht aber im Widerspruch zu der in § 1 statuierten alleinigen Goldwährung.
Dieselbe Doppeldeutigkeit findet sich im Bankgesetz § 3 Abs. 2:
"Die Reichsbanknoten
sind ausser Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel
in Deutschland". (jz30)
31
Nicht Goldwährung, sondern Parallelwährung (Doppelwährung!
- J.Z.)in Deutschland gesetzlich gültig.
—
Diese
versteckte Einführung des verwerflichen Systems der Parallelwährung (Doppelwährung! -
J.Z.) , wobei die eine der beiden
Zwangskurswährungen noch dazu eine ganz gewöhnliche Papierwährung ist, bildet
die Ursache der tiefliegenden Inflationsfurcht
des deutschen Volkes. (1) (jz31)
Die Proklamationen der höchsten Stellen über die
unbedingte Aufrechterhaltung der Goldwährung müssen ernste Bedenken erwecken, wenn die Gesetze, auf die man sich dabei stützt,
gar keine Goldwährung, sondern eine Parallelwährung (Doppelwährung! - J.Z.)
statuieren. Von einer so hohen Stelle, als einer Regierung, kann man nicht
vermuten, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen nicht
im klaren ist; läge eine solche subjekive Unfähigkeit vor, so müssten die
Handlungen und Erklärungen doch der
Regierung zugeschrieben werden, da anders das Volk einer unverantwortlichen
Führung ins Ungewisse überantwortet wäre. (jz32) Sind die Erklärungen der Regierung ihr aber zuzurechnen, so ist
ernstlich die Frage nach ihrer Richtig-keit zu stellen; sowie nach der
rechtspolitischen Ehrlichkeit eines Systems, das solche Doppeldeutigkeiten zur
gesetzlichen Grundlage aller auf Geld lautenden Vertragsbeziehungen eines
Volkes macht.
Doppeldeutigkeit auch des
Gesetzes über wertbeständige Hypotheken. —
Die Tatsache der Doppeldeutigkeit der Währungsgesetze,
die sich im Vorkriegsrecht bis 1910 nicht fand, hängt eng zusammen mit
________________________________________
(1) Das
in Teil III und den Gesetzentwürfen vorgeschlagene Währungssystem ist nicht dem
Vorwurf der Parallel- oder der Doppelwährung ausgesetzt, weil beide Begriffe den Zwangskurs
voraussetzen, der hier ja ge-rade beseitigt werden soll. (jz33)
32
der Stellung der Regierungen des gegenwärtigen Systems
zum Inflationsproblem. Nicht nur die
beiden deut-schen Währungsgesetze haben Hintertüren, die der Inflation
jederzeit Eingang verschaffen können, sondern auch das dritte und letzte
Gesetz, das hier in Frage kommt: Das Gesetz
über wertbeständige Hypotheken vom 23. Juni 1923. Dieses Gesetz ist besonders wichtig, weil es
sich im Unterschied zu den ebengenannten auf die langfristigen Verträge
bezieht, insbesondere auf fast alle in Deutschland laufenden Hypotheken und Pfand-briefe, Werte von heute wieder weit über 20 Milliarden RM.
Die erste Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 29. Juni 1923
bestimmt, dass der Londoner Goldpreis für die Umrechnung der Goldhypotheken
massgebend sein soll. Die Verordnung ist nun so gefasst, dass drei Faktoren bei der Errechnung des
Londoner Goldpreises zusammenkommen müssen:
Der
Londoner Goldpreis,
die
Bekanntgabe dieses Preises durch den
Reichswirtschaftsminister und
der Mittelkurs der Berliner Börse.
Daraus ergibt sich, dass die Verwaltungsbehörden von sich aus ohne jede Bemühung des Gesetzgebungsappa-rates
inflationieren können, indem sie die Veröffentlichung des Londoner
Goldpreises vom Reichswirtschafts-minister unterlassen oder die amtliche Notiz
des Sterlingkurses an der Berliner Börse nicht zustande gebracht wird.
Dannenbaum, der massgebende Kommentator
des Hypothekenbankgesetzes, sagt darüber zutreffend auf S. 60:
"Es
ist keine wie immer geartete Goldklausel denkbar, die nicht durch staatlichen
Eingriff ausser Kraft gesetzt werden könnte. Man denke an die
Vorkriegsgoldklauseln, die durch die Kriegsverordnungen mit einem Federstrich
aus der Welt geschaffen wurden. Aber gerade, wenn dem so ist, ist es doppelt
unrichtig, bei stabili-sierter Währung an Goldklauseln feftzuhalten, die eine
willkürliche Beein-
33
flussung auch ohne Gesetzgebung zulassen. Will man eine
ehrliche Goldklausel — und man kann das in der stabilisierten Wirtschaft wollen
—, dann spreche man sie ehrlich aus. Die jetzige Goldklausel verhindert nicht
nur in ihrer juristischen Auswirkung
den Übergang zur deutschen Währung, sondern stört auch bei Auslands-anleihen
den größten ausländischen Geldmarkt, den amerikanischen. So kommt es, dass die
Hypothekenbanken nur indirekt Gelder aus Amerika heranziehen konnen, nämlich
durch die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt, und in einem Falle durch die
Deutsche Bau- und Bodenbank. Beide Anstalten haben eine sehr ordnungsmässige
und klare Goldverschuldung übernehmen müssen, und beide Anstalten sind mehr
oder minder Reichsanstalten. Welchen Sinn soll es haben, das auf diese Weise
das Reich das Valutarisiko trägt, das es die einzelnen Privaten zu tragen
verhindert. ..."
Wir
kommen also zu der eigenartigen Feststelllung, dass alle drei Währungsgesetze Deutschlands, durch die die Goldwährung
unerschütterlich errichtet sein soll, die
jederzeit entwertbare Papiermark von vorn-herein als gleichberechtigt neben die
wertbeständige Goldeinheit stellen bzw. durch Hintertüren die Regierung in die
Lage setzen, durch rein administrative Massnahmen ohne Beschreitung des Weges
der Gesetzgebung und auch ohne Mitzeichnung des Reichspräsidenten
(Notverordnung) das Volk den Schrecken der Inflation auszu-liefern. Über die Inflationsfurcht, die sich bei einer so ungewissen Rechtslage des
Volkes notwendigerweise be-mächtigen
muss (jz34), braucht man sich demnach nicht zu wundern. Dieser Art von Ehrlichkeit (jz35) des Staates muss der Krieg erklärt werden. Nur die rücksichtslose
Abkehr von dem
34
System der Zweideutigkeit und der Hintertüren kann die
Inflationsfurcht (Inflationsmöglichkeit – J.Z.) beendigen und das Vertrauen
(die Rechtssicherheit! – J.Z.) wiederbringen, dessen die deutsche Wirtschaft so
dringend bebarf.
Nur
die Rückkehr zu den Währungsgrundsätzen, die bis zum 1. Januar 1910 in den
deutschen Gesetzen unzweideutig und vorbehaltslos niedergelegt waren, kann die
radikale Ehrlichkeit im deutschen Geldwesen wieder aufrichten. (jz36)
Nicht nur der eigenartige Inhalt der deutschen
Währungsgesetze, sondern auch andere Momente sind geeignet, Misstrauen gegen
die deutsche Währung und die Gutgläubigkeit der Regierungen des gegenwärtigen
Systems zu säen. Jahrelang haben die Reichsregierung, die Reichsministerien und
die Reichs-bank gegen die Fakturierung in
Goldmark gekämpft. Vor dem Kartellgericht hat sich die Regierung gegen die Goldklauseln gewandt. Welchen Sinn kann
diese einheitliche und konsequente Stellungnahme der Regierungen des heutigen
Systems haben, wenn nicht den der Offenhaltung der Möglichkeit einer Inflation?
Noch
viele andere Beispiele für den Macchiavellischen "Ehrlichkeitsbegriff"
des Regierungssystems liessen sich aufführen, so die Verschleierung des ausländischen Notenbankkredits von 620 Mill.
Reichsmark in den Ausweisen der Reichsbank, wo dieser Schuldposten
wahrscheinlich durch Absetzung von den Aktiven statt unter den Passiven
verbucht ist, und das Verbot der
Veröffentlichung von Börsenkursen. Durch dieses Verbot hat man monatelang
die Ausplünderung der Bevölkerung durch Kursschnitte ermöglicht. Man befand
sich damit in dem Irrtum jenes Mannes, der vermeinte, die Kälte seines Zimmers
durch Zerstörung des Thermo-meters beseitigen zu können.
35
Ergebnis. —
Der in der geltenden Gesetzgebung ausgesprochene
staatliche "Ehrlichkeitsbegriff" ist mithin als eine der letzten
Ursachen für das Fehlschlagen aller Regierungsversuche der letzten Jahre
anzusehen. Der Kampf gegen Misstrauen (legalisierten Betrug? – J.Z., 28.5.05)
Krise und Inflation kann nur durch Rückkehr zu dem radikalen
Ehrlichkeitsbegriff des Deutschland von vor 1890 und seiner Gesetzgebung
siegreich geführt werden. (jz37)
Nicht in zufälligen Unglücksfällen liegt die Schwäche der
heutigen Regierungsmethode, sondern in der Untaug-lichkeit ihrer letzten
geistigen Fundamente.
Mit der Ersetzung der Ehrlichkeit durch Staatsraison, der
Trennung (J.Z.: ? Verkettung! - J.Z.) von Wertmesser und Zahlungsmittel sowie
der Zentralnotenbank hatte man so wichtige Teile des kollektivistischen
Programms realisiert, dass man dem bolschewistischen Zerstörer Zentralismus inmitten
von Schwierigkeiten erfolgreich nicht mehr entgegentreten und eine
Wettbewerbswirtschaft aufbauen konnte. Leistungsfähige Regierungsme-thoden müssen
herangezogen werden. Die Geschichte zeigt, wo sie entwickelt waren und was sie
geleistet ha-ben. Dieses andere System ist auf die heutige Lage anzuwenden. (jz38)
II. Die Hauptgedanken der
Gesetzentwürfe.
Die gegenwärtige Lage als
Ausgangspunkt.
Vergleichung mit dem
Inflationsjahr von 1923. —
Auch im Somner 1923 noch wurde von berühmten
Sachverständigen und von Grossbankberichten das Vorhandensein einer Inflation
geleugnet. Viele Gründe machte man für die schlechte wirtschaftliche Lage
verantwortlich, insbesondere den schleppenden Fortgang der aussenpolitischen
Verhandlungen, die Höhe der Preise, das Defizit des Aussenhandels und die
politische Unru-he. Die Tatsache, dass von den 13,5 Milliarden Goldmark
Reichsausgaben (umgerechnet, amtliche Ziffern) im Jahre 1923 11,8 Milliarden
mit der Notenpresse und nur 1,5 Milliarden durch Steuereingänge finanziert wur-den,
übersah man. Die Erkenntnis dieses einfachen Sachverhalts hätte dazu führen
müssen, dass man schon Jah-re vorher die Zahlung der Steuern in Gold
angeordnet, die Notenpresse entbehrlich gemacht und die Inflation beendet
hätte. (jz39)
38
Genau so
wird heute immer wieder behauptet, dass die Inflation (heutige Deflation? -
J.Z.) nicht beendet werden könne,
bevor nicht die internationalen
Schuldenkonferenzen zur Entscheidung gekommen seien. Die analoge, jahrelang
erwartete Reparationskonferenz von London schloss am 30. August 1924; sie
dekredierte die Stabilisierung der deutschen Währung, neun Monate nachdem sie durch eine Volksbewegung gegen den Willen
der deutschen Regierung im November 1923 stabilisiert worden war. Genau so
werden jetzt die Tatsachen die Beendigung der Deflation erzwingen, wiederum vielleicht gegen die Gefängnisdrohungen
missleiteter (mislei-tender? – J.Z.) Regierungen, und wiederum viele Monate,
bevor die aussenpolitischen Konferenzen zu einem Ergebnis gekommen sein werden.
(jz40)
Zerstörung des
Kreditverkehrs 1923, 1932 und 1948
—
Das Geheimnis der
Beendigung der Defla-tion wird dem Wunder der Beendigung der Inflation sehr
ähnlich sein. (jz41) Damals wie heute waren fast die gesamten Kreditmittel der Reichsbank dem Staate
bzw. den illiquiden Finanzkonzernen zugewandt. In Goldmark umgerechnet hatte
die Reichsbank im September 1923 nur
152,8 Millionen Mark oder nur 7 % ihrer Mittel für den Diskont von Handelswechseln verwendet, und
1888,0 Millionen Mark oder 93 % ihrer
Mittel illiquide dem Reiche geliehen. Die Verteilung einer normalen
Monatsproduktion an Gütern von 6 bis 10 Milli-arden Goldmark in ganz
Deutschland sollte also mit dem minimalen Bargeldumlauf von 152,8 Millonen Gold-mark
bewerkstelligt werden, ein offenbar unsinniges Verlangen.
Die
Leistungen der Reichsbank können mit den Leistungen der Reichsbahn verglichen werden. Wenn die Reichsbahn eines Tages
erklären lässt, das sie durch den fort-
39
gesetzten Hin- und Hertransport von Millionen von
Sandsäcken im Auftrage irgend eines Grosskonzerns (J.Z.: und des Staates! – J.Z.)
gänzlich überlaftet wäre und keinerlei Frachten mehr annehmen könne, so würde
offen-bar der gesamte Güterumlauf zum Erliegen kommen und eine Hungersnot ausbrechen. Das ist aber die
Lage der Reichsbank im Jahre 1923 und heute.
Der
Umsatzkredit der Notenbanken ist für den Umsatz der täglichen
volkswirtschaftlichen Erzeugnisse genau so unentbehrlich, wie die Transportleistungen
der Reichsbahn (J.Z.: und der Lastkraftwagen. – J.Z.).
Die Reichsbank
hat heute (1932)von ihren 3,3 Milliarden Krediten etwa 1,5 Milliarden direkt
und indirekt unter Verletzung des Bankgesetzes an das Reich, die Länder und die
Kommunen geliehen; etwa eine Milliarde hat sie an illiquide Finanzkonzerne
langfristig gegeben und nur etwa 0,8
Milliarden RM. oder 21 % ihrer Mittel hat sie den Bestimmungen ihres Gesetzes
entsprechend als echten Umsatzkredit der Wirtschaft zur Verfügung gestellt.
(jz41)
Genau wie im Jahre 1923 ist fast der gesamte Güterumsatz
(J.Z.: ein sehr grosser Teil des ... – J.Z., 28.5.05.)
der Volkswirtschaft zum Erliegen gekommen. Mangels Verkaufsmöglichkeit sind die
Preise der Waren, Grund-stücke und Effekten, in Gold gerechnet, 1923 und heute
auf ein Minimum gefallen; alle Kreditunterlagen sind daher zerstört.
Diese Entwertungen sind die normale Folge jeder Zerstörung
der Verkehrsmittel. Mit 7 oder 21 % ihrer Kredite kann die Reichsbank genau so
wenig den finanziellen Umsatz von 10 ober 15 Milliarden RM Gütern bewerk-stelligen,
wie die Reichsbahn die körperliche Verfrachtung mit 7 oder 21 % ihrer
Verkehrsleistungen. (ihrer Gueterwagen? - J.Z.) Es herrscht also heute wieder
das, was andere Zeiten eine Hungersnot nannten; nicht hervorgerufen durch
Mangel an Fabrikaten, sondern durch eine völlige (weitgehende – J.Z.)
Zerstörung des finanziellen (monetären? – J.Z.) Transportapparates, die
derjenigen einer (weitgehenden? – J.Z.) Stillegung des Eisenbahnwesens
gleichkommt. Fast ist die Lage noch schlimmer, denn bei einem
40
Versagen der Eisenbahnen vermöchte man sich durch
privaten Wagentransport zu helfen. Die Reichsbank hat aber im Gegensatz zur Reichsbahn ein (umfassendes – J.Z.) Monopol; mit Hilfe des Verbots privater
Zahlungs-mittel vom 17. Oktober 1931 (erlassen auf Grund der 3. Notverordnung,
Teil 5, Kapitel 9) hat die Regierung jede Selbsthilfe des Verkehrs unter
schwere Strafe gestellt. (jz42)
Die Ziffernverhältnisse sind 1945-48 nach dem
Zusammenbruch nahezu dieselben. Fast die gesamten Kredit-mittel aller Banken
einschliesslich der Reichsbank sind dem Staat gewidmet. Die Kreditinstitute
sind Saugnäpfe des Staatskredits. Unsere Zukunft liegt
aber auf dem Gebiet des Privatlebens und der Privatwirtschaft. Die
übermässige Geldmenge und ihre Auswirkungen auf Preise, Löhne und Devisenkurse
werden durch Waren-bewirtschaftung und Festpreissystem zurückgestaut. Dadurch hört
Arbeit, Tätigkeit und Lieferung grossenteils auf. Kredit für wirtschaftliche
Zwecke ist mit Leichtigkeit von den Schwarzhändlern zu bekommen, bei denen die
Stauung stattgefunden hat.
Ein doppeltes Preisniveau und allgemeines Tauschgeschäft
machen Produktion, Handel, Kalkulation und Lohn zum Schwindel. In legalen
Preisen berechnet, sind die erhältlichen Kreditsummen gross, in Schwarzhandels-preisen
berechnet, sind sie winzig. Würde man diese illegalen, aber durch Angebot und
Nachfrage zustande gekommenen Preise zum Massstab der Bewertung von Vermögen
und Kredit machen, so würde man vermut-lich wieder auf ganze 800 Millionen
Goldmark Geldumlauf kommen, wie im Jahre 1932. Auch in der Inflation von 1923,
bei zuletzt nur 200 Millionen Goldmark Notenumlauf, herrschten ja schlimmster
Geldüberschuss und stärkste Deflation nebeneinander, ebenso, wie das in der
heutigen zurückgestauten Inflation auch wieder deut-lich zu sehen ist. Bald
wird die Kreditnot der Privatwirtschaft akut wieder da sein; das Bankwesen wird
aber noch weiter zentralistisch-etatistisch behandelt?
Das Jahr
1945 hat dieser Vorausschau recht gegeben. Der
Reichsbankausweis vom 15. 1.1945 wies 61.9 Milliarden
offener Marktpolitik und 49.9 Milliarden Reichsmark Notenumlauf aus. Die
Konsequenz der Verei-nigung von Wertmesser und Zahlungsmittel im Annahmezwang für
Papiergeld, des Zentralismus und der Mac-chiavellischen Unehrlichkeit des
Staates waren da: der Zusammenbruch des Kredits, des Rechtsbewusstseins und
zugleich eine Vermischung öffentlicher und privater Wirtschaftsformen, die sich
als nicht arbeitsfähig er-weist, die unseren Ruin vervollständigt und verewigt.
Keine Neuauflage des
Havensteinschen Systems tragbar. —
Dass der Anteil der Privatkredite mit 21 % heute noch
etwas höher ist, als 1923, wo er zeitweise nur 7 % betrug, ist wenig tröstlich.
Denn die Bemü-hungen weitester Kreise, die sich für sachverständig halten,
gehen ja heute dahin, das undeckbare Defizit der Reichskasse und dazu noch eine
sogenannte Initialzündung durch grosse
öffentliche Aufträge im Wege des weiteren indirekten Schatzwechseldiskonts
bei der Reichsbank zu finanzieren. Die Reichsbank soll also noch mehr illiquide Kredite an das Reich
und andere illiquide Schuldner ausgeben. Die Umschnürung der Privat-wirtschaft
soll also fester gezogen werden; davon erwartet man eine Belebung des
Erstickenden. Sie wird nicht eintreten. Eine Verschlimmerung wird Platz greifen: Die Reichsbank kann diese neuen
Staatskredite ja nur ge-ben, indem sie den Privaten den Kredit noch mehr entzieht.
Wird dieser Weg beschritten, den man noch vor 8 Jahren einfach "System Havenstein" nannte (heute
sagt man "open market policy"),
so wird der negative Rekord von 1923 mit 7 % = 152 Millonen Goldmark
Handelswechselbestand bald wieder erreicht sein. Der Güterum-satz wird dann
ebensoweit zum Erliegen gekommen sein, wie im November 1923. Wiederum wird
nicht die Einsicht, sondern die Macht der Ereignisse die Umkehr erzwingen. (jz43)
41
Die Lösung damals und
heute. —
Die Lösung erfolgte damals durch den allgemeinen Übergang
zur wertbeständigen Rechnung, durch die Einziehung der Steuern in Gold
(Goldwerten – J.Z.) wonach der Etat ohne Notenpresse gedeckt werden konnte, und
durch die Verwendung der vollen Hälfte der Mittel der Renten-bank und fast der
gesamten Mittel der entlasteten Reichsbank für die Zwecke der
Umsatzfinanzierung, der Pri-vatwirtschaft, wodurch der Güterkreislauf fast
sofort wieder in Gang kam, die Arbeitslosen von der Strasse ver-schwanden und
Produktion und Konsum wieder in Verbindung gebracht wurden. (jz44)
Heute (1932) in der Deflation wäre also dem Analogschluss
zufolge etwa folgendes zu tun:
2. Die
Schaffung einer absolut ehrlichen wertbeständigen Währung und die allgemeine
Rechnung in dieser;
3. Die
Herausnahme des Kredits von Reich, Ländern und Gemeinden und der Finanzkonzerne
aus der Reichsbank; mithin die Entlastung dieser;
4. Die
Schaffung eines neuen Systems der Zahlungsmittelausgabe zwecks voller
Befriedigung des echten Umsatzkreditbedarfs der Wirtschaft; nach den schlechten
Erfahrungen mit dem Zentralismus müsste das System dezentralistisch sein.
(1945 kann man sagen, es geschah nichts! Was damals nicht
geschah, müsste heute noch dringender versucht werden.)
Die Idee der Verrechnung
als gemeinsamer Bestandteil aller vier Gesetzentwürfe. —
Der Inhalt der "Vier Gesetzentwürfe" geht über
die Konsequenzen aus der Analogie mit der Lage des Jahres 1923 weit hinaus und
sieht einen Gesamtplan unter einheitlichen Gesichtspunkten vor. Die Methode ist durch die entwickelten
gesunden Regierungsgrundsätze gegeben; das Objekt
sind die Störungen im Zahlungsverkehr, die sich fort-schreitend vergrössern. Nicht alle Schwierigkeiten sollen
mit einem Schlage beseitigt werden, sondern nur die Deflation, die
erstickende Einschnürung der Wirtschaft.
42
Das i.J.
1932 gegebene Bild der Deflation zeichnet sich uns wie folgt:
Bestehende Schuldverhältnisse finden nur noch in
Ausnahmefällen ihre natürliche, bei ihrer Entstehung vorge-sehene Beendigung. Verlängerung der Schuldverhältnisse
(Stillhaltung) ist zu einer nomalen Erscheinung ge-worden, während die
gewaltsame Beendigung der Schuldverhältnisse durch Zahlungseinstellung,
Zwangsver-gleich und Konkurs in dauernder Zunahme begriffen ist. Weil die
natürliche Abwicklung der bestehenden Schuldverhältnisse gestört ist, können neue
Schuldverhältnisse nur noch in geringem Umfange zur Entstehung gelangen. Der unmittelbare
Tausch von Ware gegen Ware oder von Ware gegen Geld bleibt als einziges Aus-hilfsmittel
für diejenigen übrig, die neue Schuldverhältnisse nicht mehr begründen können.
Absatzstockung und Steuerrückgänge sind die Folgen hiervon.
Der Krampf der Wirtschaft wird erst dann
gemildert werden können, wenn die natürliche Abwicklung der bestehenden
Schuldverhältnisse wieder zur Regel wird. Gewaltsame Veränderungen der
Schuld durch Inflation, Devalvation, Schuldherabsetzung, Umschuldung und
dergleichen sind abzulehnen, da sie die Lage nur noch verschlechtern können.
Es muss versucht werden, die
Schuldverhältnisse zu einer Lösung zu bringen, indem mehr als bisher von
dem Prinzip der Verrechnung Gebrauch
gemacht wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in den §§ 387—396 ein Surrogat der
Zahlung, ein gesetzliches Recht des Schuldners zur Aufrechnung festgesetzt.
Diese Möglich-keit zur Zwangsaufrechnung genügt aber nicht in der gegenwärtigen
Lage. Die Zwangsaufrechnung des BGB. muss durch eine vertragsmässige und sogar
währungsgesetzliche Aufrechnung (Verrechnung) eine Ergänzung finden, indem der
Grundsatz festgestellt wird:
43
Jeder Gläubiger erklärt sich bereit, seine eigenen Schuldverpflichtungen
gegen sich gelten zu lassen, selbstverständlich mit der Maßgabe, dass nur
fällige Forderungen verrechnet werden können. (G. Ramin).
Dabei
ist noch ein weiterer Schritt der Analyse nötig:
Von der Zahlung zur
Aufrechnung. –
Es fragt sich nämlich, ob
die Abstellung aller auf Geld lautenden Verträge auf die Erfüllung durch Zah-lung überhaupt beibehalten werden
kann. Kann sie nicht beibehalten
werden, so wird man den Gedanken der Notenbank
und der Banknote, der bisher im Vordergrunde stand, aufgeben oder aber stark weiterentwickeln müssen, um eine ideale
Austauschorganisation zu erhalten.
`Die Käufe
und Verkäufe, Kredite, Lieferungen und Leistungen auf Ziel in einem Lande begründen
ein System kurzfristiger Verpflichtungen, die immer wieder beglichen werden müssen,
um neuen Käufen, neuen Lieferungen und Leistungen, also immer neuem
Warenaustausch Platz zu machen. Die Auflösung
(Solution) eines solchen Systems kurzfristiger
Verpflichtungen kann auf verschiedene Weise gedacht werden. Einmal durch Zahlung im römisch-rechtlichen Sinne,
d.h. durch körperliche Übergabe von Münzen oder Banknoten mit Annahmezwang, sodann
durch die Konfrontierung je zweier entgegengesetzter Forderungen und ihre
Aufrech-nung, d.h. juristisch gesprochen
durch eine Art gegenseitigen Verzicht, weiter durch die private Banknote, Scheck und Giro, die jedoch in
den meisten Fällen zur Kompensation auf einem Konto usw. führen, und
schliesslich durch Devalvation, Konkurs,
Verjährung oder anderweitigen Untergang der Forderungen.
Sehen
wir von der letzten Möglichkeit ab, die das Ergebnis völliger Rat- und Ideenlosigkeit
ist, und be-schäftigen wir uns zuerst mit der Zahlung.
Diese stellt nach römisch-rechtlichen Grundsätzen älteren
Stils den Regelfall der Solution dar.
Sie bedeutet die Lieferung körperlicher
Zahlungsmittel, also körperliche Gegenstände, mithin die
Lieferung von Ware. Nach ihr ist ein Darlehnsvertrag ein Vertrag, durch den der
Schuldner in dieselbe Lage versetzt wird, wie derjenige, der Ware an der Börse auf Termin verkauft
hat. Durch das Zahlungsprinzip werden alle Geldverpflichtungen in ei-nem Lande
zu Waren-Termin-Lieferungsverpflichtungen,
nämlich bei der Goldwährung zu
Goldlieferungsver-pflichtungen auf Termin (Vgl. H. Meulen, S. 16, zit. oben
S. 164, und Greene.), bei den heute zumeist üblichen sogenannten Goldkern-währungen (Gold-Exchange-Standard) zu Terminverpflichtungen in monopolisierten Papierscheinen, in
Zentralbanknoten.
Im
Warenterminverkehr an der Börse ist es üblich, sich gegen die sehr grossen
Risiken solcher Geschäf-te durch Prämien und andere Sicherungsgeschäfte zu schützen.
Im Geld-und Zahlungsverkehr ist man zu sol-chen Sicherungseinrichtungen leider
noch nicht vorgedrungen. Der Mangel solcher Einrichtungen ist nicht ohne Folgen geblieben. Die
Konzentration des Hauptteils sämtlicher derartiger Terminverpflichtungen eines
Landes bei wenigen Banken hat das Problem noch vergrössert. Die Krise von 1931-1933 hat ebenso wie die früheren Krisen
bewiesen, dass derartige massenhaft abgeschlossenen
Terminlieferungsverträge im Ernstfalle nicht er-füllbar sind, ja dass sich aus
ihnen eine monatelange Lähmung des gesamten Geschäftslebens ergibt.
Der
einzige Weg, eine solche Fehlkonstruktion, wie sie unser gesamtes bisheriges
Bankwesen aufweist, zu vermeiden, ist wahrscheinlich die möglichst weitgehende Ersetzung der Zahlung durch die Aufrechnung.
Dieser Weg ist durch die natürliche Entwicklung in den meisten Ländern schon
angebahnt, denn die Verwen-dung von Scheck und Giro hat so sehr zugenommen,
dass heute in den meisten Ländern schon 80-90 Prozent und mehr aller
Solvierungen ohne Verwendung der "Zahlung"
vor sich gehen. Formell sind allerdings heute noch die meisten auch unbaren
Solvierungen auf die Aushändigung körperlicher Zahlungsmittel der Zentral-bank
gestellt, aber es wird davon nur noch im Falle der Krise Gebrauch gemacht. (jz45)
Die Erklärung
der Banknoten oder gar der gesamten Giral-Mittel zum gesetzlichen Zahlungsmittel, wie sie schon Ricardo im Auge gehabt
hat, würde keinen Fortschritt
bringen, denn diese mit Legalkurs ausgestat-teten Zahlungsmittel würden eine
Art Staatsgarantie geniessen, müssen also von Behörden oder anderen Mono-polstellen
ausgegeben und im einzelnen bewirtschaftet
und knapp gehalten werden, wodurch die Arbeitsbe-schaffung unmöglich
gemacht wird, worin weiter eine untragbare Übersteigerung der fiskalischen Tätigkeit
liegt. Bei einem solchen monopolistischen System kann eigentlich im Lande kein
Geschäft ohne die vorherige Erfüllungszusage der Zentralbank abgeschlossen werden.
Solche Zusagen zu geben, ist aber der Zentralbank meistens verwehrt; dazu ist,
wie erörtert, kein mo-nopolistisches System der Zahlungsmittelbewirtschaftung
denkbar, das nicht deflationistisch wirkt. Dass Karl Marx diese Zentralisation
und Monopolisierung des Kredits bereits 1848 im "Kommunistischen
Manifest" gefordert hat (Punkt 5 seines Programms) ist in diesem
Zusammenhang bemerkenswert.
Ganz
anders verhält es sich dagegen mit der Solvierung durch Kompensation (Aufrechnung).
(Deutsches
Bürgerliches Gesetzbuch Par. 387-396; in den übrigen Bürgerlichen Gesetzbüchern
: Argentinien 818-831, Belgien 1289-1299, Bolivien 1297-1309, Brasilien
1009-1024, Chile 1655-1664, China 334-342, Columbien 1714-1723, Costa Rica
806-813, Frankreich 1289-1299, Guatemala 2326-2336, Honduras 1473-1480, Italien
1285-1295, Japan 505-512; Liv-, Est- und Kurländisches Privatrecht 3545-3564,
Mexiko 2185-2205, Niederlande 1461-1471; Österreich 1438-1442, Panama
1081-1083, Peru 2252-2263, Portugal
765-777, Rumänien 1143-1153, Russland 129b, San Salvador 1525-1534, Schweiz
120-126, Spanien 1595-1602, Uruguay 1497-1514,
Venezuela 1353-1363, -
In
Grossbritannien und den angelsächsischen Ländern besteht nur das
"Set-off" und das Clearing, während die eigentliche Compensation als
Rechtsinstitut fehlt.)
Diese kann niemand ablehnen, der selbst Schulden hat, was allgemein für die heutige Wirtschafter
gilt.
Die
Kompensation ist daher neben Gold und neben den mit Legalkurs ausgestatteten
Banknoten ein drittes aufdrängbares
Zahlungsmittel, das im der Geldtheorie als solches bisher übersehen worden
ist. Gegenüber jedem Verkäufer von Ware oder jedem anderen Gläubiger ist daher
die Kompensation als Solutions-mittel ebenso verwendbar, wie wenn sie Legalkurs
hätte, allerdings nur in Höhe der
Schulden des Zahlungs-empfängers.
Sie hat dazu den Vorteil,
nicht monopolisiert, nicht staatlich "bewirtschaftet" und nicht knapp
gehalten, sondern für jeden frei verfügbar zu
sein. Sie steht auch in jeder Krise und gerade während der dann üblichen
Kreditre-striktionen für jedermann bereit, was von entscheidender Bedeutung
ist.
Das
Kreditsystem wird daher nicht nur die gekennzeichntete historische Entfremdung
gegenüber dem Warenverkehr rückgängig
machen, sondern darüber hinaus noch ein Solutionsverfahren
benutzen müssen, das die Terminlieferung von monopolisierten und "knapp
gehaltenen" Zahlungsmitteln im bisherigen Sinne vermei-det.
Abgesehen von der Zurückführung des Umsatzkredits auf
seine ursprünglichen und eigentlichen Funktionen muss das Ziel also sein, das
Kompensationsprinzip zum allgemeinen Solutionsverfahren
im ganzen Lande zu machen, weil es
dem römisch-rechtlichen Zahlungsprinzip überlegen ist.
Bei der Erreichung dieses Zieles ist zu beachten, dass
die bisherige Gesetzgebung über Kompensation in den bürgerlichen Gesetzbüchern
viel zu eng ist; sie wird weiterentwickelt werden müssen.
Nicht auf die zufällige heutige Ausgestaltung, sondern
auf das zugrunde liegende Prinzip und
seine Entwick-lung kommt es an.
Weiter ist wichtig, dass sich besonders in Deutschland über
den Scheck- und Giroverkehr hinaus
neue Formen entwickelt haben:
5. Der
Clearing nicht nur von Schecks,
sondern auch von Überweisungsaufträgen
in einzelnen "Abrechnungsstellen" bei der Reichsbank,
6. die
von Schöle-Berlin entwickelte rückläufige
Überweisung (der sogenannte "Einziehungsverkehr") und
7. die
Skontration.
Das Ziel
dieser grossen Entwicklung der Technik des bargeldlosen Verkehrs geht, bildlich
gesprochen, dahin, nicht mehr körperliche Gegenstände (Zahlungsmittel) vom
Schuldner zum Gläubiger hinzubewegen ("Aufdrängung"!), auch nicht
mehr Guthaben in dieser Richtung zu
verschieben, sondern dem Gläubiger Schul-den
abzunehmen, ihn zu entschulden, womit das Problem des Legalkurses, der Aufdrängung
überhaupt vermie-den wird!
Ihre Kraft erhält diese neuere Entwicklung im deutschen
Zahlungsverkehr nicht aus währungstheoretischen Überlegungen, sondern einfach
aus der Tatsache, dass diese neueren Methoden viel wirtschaftlicher arbeiten,
viel weniger Kosten verursachen als Scheck und Giro, was für die Banken von der
grössten Wichtigkeit ist.
Die
Auswirkung des neuen Prinzips auf die vielen Zweige des unbaren (giralen)
Zahlungsverkehrs konnte hiermit nur angedeutet werden.
Neben
dem eben erwähnten Giro- und Scheckverkehr steht der Lohngeld- und Barverkehr, in dem bis heute das Zahlungsprinzip völlig herrscht,
von dem es anscheinend nicht verdrängt
werden kann. Auch hier ist überraschenderweise
Kompensation möglich. Dieser Kompensation
im Barverkehr unter gleichzeitiger Beseiti-gung des Notenmonopols könnte eine neue Art Notenbanken dienen.
In den nachfolgenden Entwürfen von Gesetzen ist der
Versuch gemacht worden, das Prinzip einer erweiterten Aufrechnung in Produktion
und Konsum, aber auch bei Staat,Ländern und Gemeinden durchzuführen, um da-mit
die gesetzlichen Grundlagen vorzubereiten, welche nötig sind, damit sich die
private Initiative auf diesem Gebiet entfalten kann.
B/II
1. Verrechnungsbanken mit
Scheckgeldausgabe. Bereitstellng von Umsatzkredit. Dezentralisierung der
Zahlungsmittelausgabe, der Banken und der Industrie. Brechung des Geldmonopols.
Beendigung der Deflation. Agrarkredit. Sicherungen. (1)
Allgemeine Verrechnung
von Forderungen aus dem gesamten Güteraustausch der Wirtschaft. —
Das Prinzip der Verrechnung muss nicht nur im
Staatskredit und auf dem Gebiete des Anleihewesens einge-führt werden; noch
umfassender und wichtiger ist seine Anwendung bei der Abrechnung des gesamten
Güter-verkehrs. Der gegenseitige Ausgleich der aus Lieferungen und Leistungen
herrührenden Forderungen und Ver-pflichtungen des ganzen Volkes ist schon im
Verlaufe der letzten Jahrzehnte mehr und mehr durch Scheck und Giro geleistet
worden; der Anteil der Zahlungen mittels Metallgeldes und Banknoten ist immer
mehr zurückge-gangen. Ursprünglich war auch
die Banknote, wenigstens in ihren schottischen Ursprüngen, nur als eine Art Verrechnungszettel gedacht.
Sie hat diesen Charakter verloren, seitdem in Deutschland die Banknotenausgabe
monopolisiert (Unterbietungsverbot von 1899) und die Banknoten mit Annahmezwang
versehen sind (1910).
(jz46)
Mangel an Umsatzkredit, Deflation, Inflationsgefahren und
zentralistische Kreditmissbräuche sind die Folgen gewesen. Diese verheerenden
Wirkungen hätten nicht eintreten können, wenn der Verkehr im Wege der Selbst-hilfe
irgendwo den vollen Güterkreislauf hätte beschreiben (beschreiten? - J.Z.) können,
ohne auf diese zwangs-bewirtschafteten Zahlungsmittel angewiesen zu sein. Diese
________________________________________
(1) Vergl.
Gesetzentwurf 3 S. 123 ff.
66
Zwangszahlungsmittel sind aber unglücklicherweise
sektorartig in den Kreislauf eingeschaltet: Kein
Güter-kreislauf kann stattfinden, ohne dass an irgendeiner Stelle Lohngelder
erfordert werden. Hier versagt bisher der bargeldlose
Zahlungskreislauf; hier sind bisher noch
Reichsbankzahlungsmittel unentbehrlich. Demnach ist zur Einführung der
allgemeinen Verrechnung in der gesamten Wirtschaft nur die Erweiterung des Bereichs der bis-herigen unbaren Zahlungsmittel auf den
Bereich der Lohnzahlungen erforderlich.
Die Schaffung von
Verrechnungsbanken. —
Diesem Mangel unseres bargeldlosen Zahlungsverkehrs soll
nach dem Gesetzentwurf 3 durch die Gründung von Verrechnungsbanken abgeholfen
werden. Das Gesetz ermöglicht die Errichtung
von Verrechnungsbanken an allen Plätzen, wo dafür Interesse besteht.
Die
Verrechnungsbanken sind auf das Verrechnungsgeschäft und die Ausgabe von
Verrechnungszahlungs-mitteln beschränkt; sie machen daher den am Platze
bestehenden Banken in keiner Weise Konkurrenz. Sie leis-ten vielmehr diejenigen
Dienste, die früher die Reichsbank geleistet hat (J.Z.:
Durch ihre Zentralisation ganz unzureichend! – J.Z., 29.5.05.), und zu deren
Leistung heute die Reichsbank nicht mehr imstande ist.
Für ihre Zahlungsmittel besteht ebensowenig Annahmezwang,
wie für die Schecke und Girozahlungsmittel, die schon heute in Deutschland
verwendet werden; eine Inflation des deutschen Preisgefüges ist also auch beim
schlechtesten Willen der Bankleitungen unmöglich (vgl. S. 12 ff.).
Typisierte Verrechnungsschecke
als Ersatz für die Zwangskurszahlungsmittel der Reichsbank. —
Das hier vorgeschlagene neue Zahlungsmittel der
Verrechnungsbanken ist der typi-
67
sierte
und akzeptierte Verrechnungsscheck. (1)
Das Gesetz sieht vor (§ 3), das die Verrechnungsbanken
berechtigt sind, auf sie gezogene Verrechnungsschecke durch einen darauf
gesetzten Vermerk anzunehmen. Hiermit
wird der Anweisungscharakter des Schecks über-wunden und ein direkter Anspruch des Scheckinhabers gegen
die bezogene Bank geschaffen. Erst hierdurch werden diese
Verrechnungsschecke, die auf den Inhaber gestellt sind, eigentliche
Inhaberpapiere, die ohne Prüfung der Bonität des Vorbesitzers und ohne
Indossament von Hand zu Hand gehen können.
Die
Verrechnungsschecke im Sinne des Gesetzes müssen
nach § 4 auf den Inhaber lauten und auf der Vorderseite den Vermerk "Nur
zur Verrechnung" tragen. Sie können nur auf 1, 2, 5, 10, 20 oder 50 RM
gestellt werben. Im übrigen müssen sie den Anforderungen des § 1 des
Scheckgesetzes vom 11. März 1908 entspre-chen.
Sie müssen, abgesehen von den Unterschriften der
bezogenen Bank und des Ausstellers und dem Tage der Ausgabe, vollständig
gedruckt sein, dürfen also insoweit nicht handschriftlich ausgefüllt werden.
Wer solche Vordrucke von seiner Bank erhält, um sie etwa für Löhnungszwecke zu
verwenden, hat sie genau wie alle anderen Schecke zu unterzeichnen, wodurch sie
erst zu gezogenen Schecken werden. Alsdann können sie als Geld verausgabt
werden. Der Tag der Ausgabe kann übrigens gedruckt werden, wie auch die
Unterschriften auf mechanischem Wege vervielfältigt werden können.
Dieser Rest von Individualität ist aus Kontrollgründen
erforderlich; wenn beispielsweise plötzlich sehr viele Schecke im Verkehr
auftauchen und sich Missbräuche einstellen, so ist es leicht, mit Hilfe der
Angabe des Trassanten die Quelle des Missbrauchs zu ermitteln und zu
lokalisieren.
________________________________________
(1) Ausführliches
in meinem Buch "Der Neubau des deutschen Kreditsystems", Berlin,
Stilke, 1932.
68
Bereitstellung von echtem
Umsatzkredit durch die Verrechnungsbanken. —
Die Vergleichung des Inflationsjahres 1923 mit dem Jahre
1932 hatte gezeigt, dass die erstickende Einschnürung der deutschen Wirt-schaft
keineswegs durch die Neuschaffung von Zahlungsmitteln gelockert werden kann.
(J.Z.: Neue
Zwangskurszahlungsmittel der monopolistischen Zentralbank sind hier gemeint. –
J.Z., 29.5.05.)
Für
die Lösung des gelähmten Güterumlaufs ist nicht die Gelderzeugung
(das Passivgeschäft der Notenbank), sondern
die Bereitstellung von Umsatzkredit (das Aktivgeschäft)
entscheidend. (jz47)
Fassen
wir noch einmal unser Notenbanksystem als Verkehrsinstitut wie die Eisenbahn
auf, so muss also eine erhöhte
Wagengestellung, d. h. eine ausreichende Versorgung mit echtem Umsatzkredit geschaffen
werden, wenn die deflationistische Schrumpfung der Umsätze auch im privaten
Sektor der Wirtschaft aufhören soll.
Das
leisten die Verrechnungsbanken. Sie dürfen nach § 1 nur gute Handelswechsel und andere aus Warenverkäufen und
Dienstleistungen herrührende gute Forderungen erwerben oder beleihen.
Die Wechsel und Forderungen dürfen keine längere
Verfallszeit als vier Monate haben; ihre Verpflichteten müssen als
zahlungsfähig bekannt sein. (jz48)
Der modernen Entwicklung des Kontokorrentverkehrs, die in
den Notenbankgesetzen noch nicht berücksichtigt ist, ist also dadurch Rechnung
getragen, dass neben Wechseln auch andere
Warenforderungen diskontiert werden dürfen.
Die Interessen am landwirtschaftlichen (kurzfristigen –
J.Z.) Kredit sind durch die Ausdehnung der Frist auf vier Monate gewahrt.
Das Hauptgewicht liegt auf der Beschränkung auf echte Erlöse verkaufter Waren. Niemals dürfen also unver-kaufte Waren
bevorschusst werden oder Wechsel hereingenommen werden, denen keine
69
Warenumsätze
zugrunde liegen. Es ist allgemein bekannt, dass diese "Zerstückelung"
echter Warenforderungen zu Zahlungsmitteln nach der Quantitätstheorie niemals inflationistisch wirken kann,
weil eine derartige Zah-lungsmittelausgabe nur
dann gesteigert werden kann, wenn die Warenumsätze selbst steigen, wenn
also mehr Zahungsmittelbedarf eintritt.
Die
Konkurrenz der verschiedenen Verrechnungsbanken sorgt dafür, dass für wirkliche Waren-forderungen immer genügend
Diskkontbereitschaft besteht. (jz49)
Hier ist also eine unbedingt ausreichende Quelle für den
zusätzlichen Umsatzkredit geschaffen, dessen die Wirtschaft bedarf, um wieder
arbeiten, produzieren, verfrachten und absetzen zu können. (jz50):
Der rein private Charakter dieser Veranstaltungen, die
Ausgabe von privaten Verrechnungsschecks, für die kein Annahmezwang besteht (jz51),
verhindert jeden Missbrauch (Anm. 52),
denn die Bank, die zuviel aus-gibt, entwertet ihre eigenen Emissionen und geht
zugrunde, genau wie heute eine Hypothekenbank zugrundege-hen würde, die ohne
Rücksicht auf die Kapitalbildung wahllos Pfandbriefe in Verkehr bringen würde,
um ihren Umlauf zu steigern. Ihre Pfandbriefe würden durch das Überangebot im
Kurse stark sinken. Die direkte Folge davon würde sein, dass sie Kredite nur
noch zu so ungünstigen Auszahlungsbedingungen gewähren könnte, dass sie
geeignete Kreditnehmer nicht mehr finden könnte. Sie müßte also ihre
Ausleihungen und damit ihre Pfandbriefausgabe einstellen. Das analoge gilt für
die Verrechnungsbanken.
Der Gesetzentwurf hat darüber hinaus eine grosse Anzahl
wirtsamer Sicherungen und
Kontrollmassnahmen geschaffen, die sich zum Teil an das Bankgesetz, zum Teil an das Hypothekenbankgesetz anschliessen, und
die später zu erörtern sind.
70
Brechung des
Zentralbanksystems. —
Hiermit ist das Geldmonopol der Zentralbank gebrochen. Es
ist also auf dem finanziellen Gebiete das Ergebnis des
wilhelminisch-neudeutschen Zentralismus, des Zerstörers der gesunden
subventionsfreien deutschen Mittelbetriebe, beseitigt. Das Instrument des
internationalen Finanz-kapitals ist damit lahmgelegt. Die Reichsbank wird nun eine von vielen Umlaufsmittelbanken
sein, und in revo-lutionärer Weise wird der Anschluss
an die gesunde deutsche Kredittradition der vorwilhelminischen Epoche
hergestellt sein.
Das deutsche
Volk erhält das Recht, sich dort eine
Ersatzorganisation aufzubauen, wo die Dienste der Reichsbank nicht hinreichend
erhältlich sind.
Die
Auswirkungen auf allen Gebieten sind grosse, ist doch mit diesem Schritt und
mit der Errichtung von Verrechnungsbanken ein Kreditsystem begründet, das der
deutschen Wirtschaft eine hervorragende Leis-tungsfähigkeit sichern wird, das
die Mittel- und Kleinindustrie in den Mittelpunkt stellt, das Konzernzüchterei,
Tantiemenunwesen, Korruption und Subventionswirtschaft unmöglich macht, weil
wieder die ungeeigneten Betriebsleiter durch Konkurrenz beseitigt, die
schlechten Betriebe von den guten überflügelt und die ehrliche und tüchtige
Leistung von Prinzipal, Abteilungsleiter und Angestellten ihre Nachfrage finden
muss, die sie emporführt.
Ebenso,
wie das englische Schecksystem von 1850 an in fast allen Ländern der Welt
nachgeahmt wur-de, wird auch die deutsche Leistung auf dem Kreditgebiete wieder
beispielgebend sein.
Die
wichtigsten Auswirkungen der Beseitigung des Zentralbanksystems durch das
Verrechnungs-banksystem sind im folgenden kurz darzustellen.
71
Abschaffung des Monopols
der Zentralbank. —
Wir haben bisher tatsächlich in Deutschland keinen freien
Geld- und Kreditmarkt gehabt, sondern ein Notenmonopol, dass
mit Hilfe seiner Zwangskursnoten die Inflation ermöglicht und nach 1924
fortgesetzt ein viel zu hohes Zinsniveau gehalten hat.
Das hohe Zinsniveau war nur bei Notenmonopol möglich, und
dieses Monopol hat die Zusammenbringung der arbeitslosen Menschenmassen mit den
Gütermengen, die im Überfluss vorhanden waren oder produziert werden konnten,
verhindert. Der hohe Zins hat die Arbeit getötet. (J.Z. Anm.53):
Nötig
ist auch als Konsequenz die Brechung des Kreditmonopols der Grossbanken,
das auf dem der Zentralbank beruht.
Die
Masse der mittleren und kleineren Betriebe in Gewerbe und Landwirtschaft ist
seit vielen Jahren um die (viele! J.Z.) Kreditmöglichkeiten gebracht worden,
die ihm als ein Recht zustanden, ebenso, wie jeder ein Recht auf Benutzung der
Eisenbahn hat, wenn ein Monopol eingeführt ist. (jz54)
Da zwei Drittel des deutschen Volkes von diesen Klein-
und Mittelbetrieben leben, ist durch dieses Geldmono-pol dem größten Teile des
deutschen Volkes ebenso der Lebensspielraum genommen (beschränkt! – J.Z.)
worden, wie einem agrarischen Volke durch die Wegnahme von Land. (jz55)
72
Der falsche und der
richtige Weg zur Senkung des Zinsniveaus. —
Der Zins wird nicht gesenkt, indem man das
Geldmonopol aufrecht erhält und nur durch eine Notverordnung den Zinssatz in
den laufenden Schuldverträgen um einige Prozent heruntersetzt. (jz56)
Dann tritt zwar eine Entlastung der Schuldner ein, aber neue Kreditmittel sind nicht verfügbar. Das war der Fehler der Brüning'schen Zinssenkung:
sie entlastete, aber sie liess die
Strangulation der Wirtschaft bestehen. Der überhöhte Zins und das ihr
zugrunde liegende Geldmonopol können nur
gebrochen werden, indem man auf den eigentlichen Ursprung des Kreditbedarfs
zurückgeht und hier feststellt, wie die Verknappung zustande kam. Tun wir das,
so erkennen wir, dass der Güterverkehr nur durchführbar ist, wenn man die
Forderungen aus dem Verkaufe von Waren jederzeit bevorschusst erhalten kann, um
damit die Löhne bezahlen zu können, die meist lange vor Fälligkeit der
Warenforderungen fällig sind. Warenwechsel
müssen also jederzeit in Noten umtauschbar sein (Handelswechseldiskont). (jz57)
Das
Geldmonopol besteht nun darin, dass eine Zentrabank das alleinige Recht (jz58) zu
diesem Umtausch von Wechseln in Noten erhält und nun erklärt, diese und jene
Wechsel nicht umtauschen zu wollen.
(jz59)
Damit sind die betreffenden Fabriken zum Stillstand, die dort beschäftigten
Arbeiter und Angestellten zur Ar-beitslosigkeit
verurteilt. Heute ist ein Drittel des Volkes durch dieses Geldmonopol daran
verhindert, das herzu-stellen, was es herstellen möchte, und das zu
konsumieren, was es hergestellt hat. Ein
Drittel des deutschen Volkes ist infolge des Geldmonopols aus dem
Wirtschaftlichen Kreislauf ausgeschlossen, auf befristete Almosen angewiesen
und einem sicheren moralischen und köperlichen Tode
73
ausgeliefert,
da ohne Arbeit und Brot kein Leben möglich ist. (jz60)
Dieses Monopol kann nur dadurch gebrochen
werben, dass Einrichtungen für den allgemeinen Ge-brauch bereitgestellt werden,
die unter allen Umständen den jederzeitigen Umtauch von echten Warenforde-rungen
in Zahlungsmittel möglich machen.
Dadurch wird — anders als bei der Brüningschen
Zinssenkung — das zusätzliche Angebot an Umsatzkredit
geschaffen, durch welches allein die Strangulation des Verkehrs be-endet werden
kann. Dieses Angebot senkt dann sehr
schnell auch den Zinssatz, der unter dem Drucke der Kon-kurrenz sehr bald
auf den Betrag der Selbstkosten fallen muss. Diese echte Senkung garantiert
allein die Befrei-ung der arbeitslosen Massen aus ihrem unerträglichen
Schicksal und die Ingangsetzung des Güterverkehrs. Sie kann nur mit Hilfe der
Verrechnungsbanken geleistet werden.
Beseitigung des
Kreditzentralismus. —
Die Senkung des Zinses darf nicht im Wege der Gründung eines neuen zentralistischen Instituts
geschehen. Jeder neue Kreditzentralismus könnte heute nur Teilgebiete der
Wirtschaft befreien, kein Rieseninstitut ist denkbar, das so fein organisiert
ist, dass es bis in die entfern-testen Städte und Dörfer hinein die Kreditverteilung
sachlich leistet. Überall werden einzelne Landesteile, Städte und besonders
ländlich Distrikte abgeschnürt, deren Bevölkerung also dem wirtschaftlichen
Untergang ausgesetzt, wie man das jetzt immer wieder gesehen hat. Die
Reichsbank ist so übergroß, dass sie auch in ruhi-gen Zeiten nur funktionieren
würde, wenn es einen genialen
Übermenschen gäbe, der sie
74
leitete. Überhaupt ist unser gesamtes heutiges
Kreditsystem auf der Voraussetzung des Vorhandenseins solcher
Überpersönlichkeiten aufgebaut. Die Zeit hat erwiesen, dass wir sie nicht
haben. Wir müssen daher die sachli-che Organisation unseres Kredits nach dem
vorhandenen Menschenmaterial einrichten.
Wir
müssen darüber hinaus ein System bieten, das von vornherein auf Dezentralisation angelegt ist. Die
zentralistische Aera des wilhelminisch-neudeutschen Systems ist vorbei. Sie hat
so gründlich Schiffbruch erlit-ten (J.Z.: Noch nicht
in den Köpfen! – J.Z., 30.5.05.), dass sie keine gesunde Grundlage für den
Neubau der deutschen Wirtschaft abzugeben vermag.
Wer
auf Zentralismus baut, baut auf Sand, d.h. er gründet die Wirtschaft auf
Konzern-Züchterei, Riesenkredite, Riesenverschwendung bei den Grossen und
Restriktionen bei den Kleinen, auf Konnexionswirtschaft und Korruption.
Das Volk hat das erlebt, es will hinweg von diesem
System. Die Dezentralisation von
Industrie und Landwirt-schaft, die gesunde Mittelwirtschaft, das Absatzfeld
für die Urproduktion, die wir brauchen, ist aber nur zu schaffen, wenn zugleich und vor allem der Kredit dezentralisiert wird.
Dezentralisation des Kredits setzt aber radikale Dezentralisation der
Zahlungsmittelausgabe voraus.
Ein Netz städtischer und
ländlicher Verrechnungsbanken. —
So sind denn auch die Verrechnungs-banken ihrer ganzen
Konstruktion nach in erster Linie für die mittleren Städte und das flache Land
und nur in zweiter Linie für die Grossstädte berechnet. Ihre Zahlungsmittel
sind nicht in Metall- oder Landesgeld einlös-bar.
75
Die
Verrechnungsbanken werden voraussichtlich weniger in der Form neuer Banken
gegründet werden, die zu den bisherigen in Kampfstellung stehen, als in der Form von Genossenschaften oder
Aktiengesellschaf-ten, deren Beteiligte die am Orte ansässigen Banken und
Bankiers sein werden. Diese werden sich also ihre ei-gene Verrechnungsbank
gründen, um von der Restriktionspolitik der Reichsbank und den hohen
Diskontsätzen dieses Institutes unabhängig zu werden. Diese Verrechnungsbank
wird also eine ähnliche Rolle spielen, wie die Abrechnungsstellen, die an fast
allen Plätzen schon heute bestehen, wo mehrere Banken zu finden sind, handelt
es sich doch auch hier nur um Diskont und Verrechnung.
Damit
wird zugleich dem Stande der Mittelbanken
und der Privatbankiers nicht
Subvention, sondern die zur Existenz erforderliche Selbständigkeit
wiedergegeben.
Radikalmittel gegen
Deflation. —
Hatten wir schon früher den Satz aufgestellt:
"Inflation ist nur bei Annahmezwang
möglich"
und daher in den vorliegenben Gesetzentwürfen den
Annahmezwang für Reichsbanknoten beseitigt (Entwurf 4, vgl. S. 93), so können
wir ebenso den anderen Satz aufstellen:
"Deflation ist nur bei
Notenmonopol möglich".
Demnach ist das System freier Verrechnungsbanken, für
deren Zahlungsmittel ein Annahmezwang nicht be-steht, das einzige, welches es gestattet, das Schifflein der Währung zwischen der Scylla der Inflation und
Charybdis der Deflation hincurchzusteuern. Bezüglich der wissenschaftlichen
Geltung diese Sätze sei u.a. auf Wagner, Lexis, Knapp
verwiesen.
76
Das Schecksystem als das
klassische Mittel im Kampf gegen die Deflationen der Geschichte. —
Die Zulassung von Verrechnungsbanken bedeutet die
Ausdehnung des Bereichs des Scheckverkehrs auf das Lohnzahlungsgebiet, das ihm
heute noch verschlossen ist. Der Scheckverkehr
ist es also, der hier als Mittel zur Beseitigung
der Deflation empfohlen wird.
Damit befinden wir uns durchaus auf klassischem Boden.
Als in England nach Einführung der Peelschen Bank-akte (1844) infolge der
Bestimmungen dieses Gesetzes eine langanhaltende Deflation eintrat, waren es die eng-lischen Banken, die durch intensive
Pflege und Ausdehnung des Scheckverkehrs den Mangel an Umsatzkredit und an
Zahlungsmitteln überwanden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass dieses
für die ganze Welt vor-bildlich gewordene Schecksystem, das noch heute den
Zahlungsverkehr in den angelsächsischen Ländern be-herrscht und den
Banknotenumlauf stark zurückgedrängt hat, am stärksten zur Überwindung der
Krise beige-tragen hat, die damals fast 15 Jahre lang die englische Wirtschaft
zu zerstören drohte. (J.Z.Anm. 61)
Noch ein
zweites mal
hat sich der Scheck als Mittel zur Lockerung des Notenmonopols bewährt, und
zwar diesmal in Deutschland selbst. Nach der Krise von 1907 und auf Grund der
Erfahrungen, die man damals gemacht hatte, wurde entsprechend den Vorschlägen
des damaligen Reichsbankpräsidenten Koch
das Scheck-gesetz vom 11. März 1908 erlassen. Der
77
Scheckverkehr wurde damals, wie sich aus der Begründung
ergibt, ausdrücklich mit dem Ziele der
Krisenlö-sung eingeführt. Auch damals hat sich das Mittel wiederum so
bewährt, dass man wohl heute berechtigt ist, den Scheck als das klassische Mittel zur Bekämpfung der Deflation zu bezeichnen.
Ausschluss der Bareinlösung: Run-Sicherheit
dieses Banksystems. —
Die Verrechnungsbanken be-vorschussen also gute Warenforderungen
und zahlen diese Kredite in Form von typisierten und akzeptierten Vordrucken zu
Verrechnungsschecken aus, die dann vom Kreditnehmer unterschrieben und an die
Arbeiter sei-ner Fabrik zu Lohnzahlungszwecken ausgezahlt werden. Die
Arbeitnehmer oder sonstigen Inhaber verwenden diese Schecke genau wie
Banknoten. Jedoch ist das Recht auf die Bareinlösung strikt ausgeschlossen. Der
Inha-ber der Schecke hat also wie bei Reichsbanknoten nur zwei Möglichkeiten
der Verwendung: Entweder er macht Einkäufe
in den der Bank angeschossenen Läden, oder er bringt die Stücke zu der
bezogenen Bank und lässt sie sich gutschreiben.
79
Ist die Verrechnungsbank von den ortsansässigen Banken
und Bankiers gegründet worden, so werden sich diese Banken gemeinsam verpflichtet
haben, die Schecke bei Einzahlungen auf bei ihnen geführte Konten anzuneh-men.
Besteht eine solche Vereinbarung nicht, so werden andere Banken die
Verrechnungsschecke entweder gar nicht, oder nur auf Verrechnungsscheckkonto
gutschreiben, denn das Inkasso solcher Schecke würde die bezo-gene Bank
zwingen, auf ihrem Reichsbank-Girokonto, wenn sie über ein solches verfügt,
Giroguthaben bereit-zustellen oder in Landesgeld auszuzahlen, also bar
einzulösen, was dem Verrechnungs-prinzip widerspricht. Über Guthaben bei
Verrechnungsbanken kann durch Verrechnungsschecke oder Überweisung verfügt
werden.
Hierdurch
wird zugleich erreicht, dass das neue System fest gegen einen Run wird. Diese Run-Sicher-heit ist einer der
Hauptvorzüge des vorgeschlagenen Systems der Verrechnungsbanken.
Die Verrechnungsbank eine
private Zahlungsgemeinschaft. —
Nur innerhalb des Kundenkreises der Verrechnungsbank geht
also der Zahlungsverkehr mittels der Verrechnungsschecke ohne alle
Schwierigkeiten vor sich.
Das Prinzip ist, dass jeder Gläubiger sich bereit erklärt, seine eigenen
fälligen Schuldverpflichtungen als Zahlungsmittel gegen sich gelten zu lassen.
Der Ladenbesitzer wird zumeist Kredit bei der
Verrechnungsbank in Anspruch genommen haben. Er ist ver-pflichtet, diesen Kredit nicht in Reichsbanknoten oder
Reichskassenscheinen, sondern in Verrechnungs-schecken
eben dieser Verrechnungsbank zurückzuzahlen; die Bank kann ihn durch eine
Provision auf Einzah-lungen in Landesgeld (§ 8 Abs. 2 des Entwurfs) dazu zwingen. Er wird also von seiner
Kundschaft besonders gern
80
Zahlungen in Verrechnungsschecken entgegennehmen, und
dies durch Anschläge und Hinweise an der Kasse kundtun. Die Schecke sind
gewissermaßen seine eigenen Schuldverpflichtungen gegen die Bank, da die von
der Ladenkasse vereinnahmten Stücke fast ganz denen gleichen, die der
Ladenbesitzer bei der Kreditentnahme er-halten hatte. Er muss die Schecke
annehmen, weil er sich der Bank gegenüber verpflichtet hat, seine eigenen
Schuldverpflichtungen gegen sich gelten zu lassen. Er verwendet sie zur
Abdeckung seines Kredits.
Hierdurch
wird eine fortgesetzte Nachfrage nach
Schecken geschaffen, die jedes Disagio
unmöglich macht. (jz62) Die Schecke haben Pariwert, solange jedermann
weiss, dass er mit ihnen in den meisten Läden seiner Stadt zum üblichen Preise
kaufen kann. Diese Gewissheit hat er solange, als die Geschäftsleute immer
wieder Kredite an die Verrechnungsbank zurückzahlen müssen, also
Verrechnungsscheine suchen, um an die
Verrechnungsbank zahlen zu können.
Die Rückströmung der
Verrechnungsschecke. —
Nachfrage nach Verrechnungsschecken, also Pari-kurs der
Verrechnungsschecke, besteht demnach immer dann, wenn genügend Rückströmung besteht. Die Rückströmung ist dadurch
gegeben, dass die gewährten Umsatzkredite kurz
befristet sind, so dass fortgesetzt Fälligkeiten
bestehen.
Wenn dauernd ebensoviel Fälligkeiten entstehen, wie
Schecke neu ausgegeben werden, so muss der gesamte Umlauf an
Verrechnungsschecken immer wenige Tage oder Wochen nach Ausgabe wieder aus dem
Verkehr zurückgezogen sein. Die Schecke müssen dabei auf pari bleiben, weil die
Scheckgläubiger der Bank vermöge der Fälligkeiten fortgesetzt effektive
Verrechnungsmöglichkeiten haben, denn immer werden ebensoviel Wech-selforderungen
der Bank gegen die Kundschaft fällig,
81
wie Forderungen aus Verrechnungsschecken seitens der
Kundschaft gegen die Bank erhoben werden. Die Ver-rechnung, die nun möglich
ist, muss zu pari erfolgen, weil die Bank verpflichtet ist, von ihr angenommene
Ver-rechnungsschecke jederzeit zum vollen Nennwerte gegen sich gelten zu
lassen.
Sicherung des Parikurses
der Verrechnungsschecke. —
So sichert eine genügende Rückströmung den jederzeitigen
Parikurs der Verrechnungsschecke. Es mußte also eine solche Regelung angestrebt
werden, bei der die Rückströmung immer
garantiert ist. Die Rückströmung wurde daher zur Zentralfrage der Verrech-nungsbanken.
Im Entwurf 1 über die Ausgabe von Reichskassenscheinen
ist die Rückströmung durch die Steuerfundation gesichert; die Kontrolle besteht
dort in der täglichen Börsennotierung.
Im Entwurf 3 über die Verrechnungsbanken ist die
Rückströmung durch die Höchstverfallzeit von vier Mona-ten gesichert. Eine Kontrolle für die Einhaltung dieser
Vorschrift liess sich aber nicht schaffen, da die Kursno-tierung der vielen
Arten von umlaufenden Verrechnungsschecken nicht tunlich ist. (jz63)
Es wurde
daher in §§ 7, 12 und 13 des Gesetzentwurfes eine andere, aber ebenso scharfe
Kontrolle in der Weise geschaffen, dass jeden
Monat ein Fünftel der ausstehenden
Forderungen bei der Bank getilgt sein müssen. Dabei gelten Verlängerungen
eines bestehenden Schuldverhältnisses, gleich welcher Form, nicht als Tilgung. Fehlt diese Rückströmung, so muss die
Bank ihre Schalter schliessen. Sie
darf dem Entwurf zufolge nur solange
ihre Schecke ausgeben oder Kredite gewähren, als diese Rückströmung vorhanden
ist. Diese "Fünftel-Rückströmung" ist durch rigorose Publizitäts- und Revisionsvorschriften gesichert.
82
Damit
ist eine der Kursnotierung gleichwertige, an einen objektiven Massstab
gebundene Kontrollmassregel geschaffen.
Erinnert
man sich, dass alle Bestimmungen des Bankgesetzes vom 30. August 1924 über das
Handels-wechselprinzip, über die Dreimonatsfrist und über die Beschränkung des
öffentlichen Kredits nur dem Prinzip
der Rückströmung dienen, und dass mit Recht auch das Reichskassenscheingesetz
diesem Prinzip entsprechend formuliert ist, so muss man in der
Rückströmungsvorschrift des Verrechnungsbankentwurfs eine wirksame Massnahme
zum Ausschluss von Missbräuchen erblicken.
Ausschluss
von Missbräuchen. —
Wie wirksam diese Vorschrift sein würde, ergibt sich aus
Beispielen. Wenn eine neu gegründete Verrechnungsbank etwa, wie die Rendsburger Ausgleichskasse das getan
hat, Kredite zur Erbauung von Strassen gewähren würde, so müßte sie nach § 7 in
wenigen Monaten schliessen, weil die
erforderliche Rückströmung fehlen würde.
Wenn eine Grossbank sich eine eigene Verrechnungsbank
gegründet und dieser illiquide Fnanzpapiere übergibt, so müsste auch dieses
Institut nach wenigen Monaten unweigerlich seinen Betrieb einstellen. Dasselbe
gilt für größere Verluste an Debitoren.
Jeder überhaupt nur denkbare Missbrauch läuft letzten
Endes auf eine Störung der Rüeckströmung hinaus. Die gesetzlich
Sicherung der Rückströmung macht daher alle Arten von Missbräuchen unmöglich.
Keine Schwerigkeiten aus
der Verschiedenheit der Zahlungsmittel. —
Nach alledem würden in Deutschland nach Durchführung der
Reformen als Stückgeld im wesentlichen folgende Zahlungsmittel umlaufen:
Reichsbanknoten, Reichskassenscheine, Rentenbankscheine, Verrechnungsschecke
der verschiedenen
83
Verrechnungsbanken und Silbergeld.
Hieraus würden sich besondere Schierigkeiten nicht
ergeben, denn eine Vielzahl der Zahlungsmittel hat es schon häufig in
Deutschland gegeben, liefen doch auch bis 1933 neben den mit Annahmezwang
ausgestatteten Reichsbanknoten noch Rentenbankscheine und die Noten von vier
Privatnotenbanken um, die alle keinen Zwangskurs besassen. (jz64)
Entscheidung zwischen
uniformem Geldwesen bei zerstörendem Zentralismus oder Dezentralisa-tion und
gesunder Wirtschaft. —
Was die Vielzahl der Schecke der verschiedenen
Verrechnungsbanken an-betrifft, so muss das Volk in aller Offenheit vor die Entscheidung gestellt werden, ob es Zentralismus und damit Verödung des
ganzen deutschen Landes, oder Föderalismus, blühende Mittelindustrie, blühende
Landwirt-schaft, wie in Dänemark, und dezentralisierten Kredit mit gewissen
Schwierigkeiten der Handhabung dezentra-lisierter Zahlungsmittel wählen will. Man kann nicht die absolute
Vereinheitlichung des Geldwesens und zu-gleich Dezentralisation wollen, man muss die historische Entscheidung
zwischen Zentralismus und Föde-ralismus der Wirtschaft treffen. Wem die
geringen Schwierigkeiten in der Handhabung der Zahlungsmittel zuviel sind, wer
auf der Forderung eines einheitlichen Geldwesens besteht, der muss sich über
die Konsequen-zen klar sein:
Schlechtes, unsicheres Arbeitseinkommen, Arbeitslosigkeit in der Familie,
Arbeitslosigkeit schon im Alter von 40 Jahren, Deflationskrisen,
Inflationsangst.
Einen Mittelweg gibt es nicht, Kompromisse sind hier
nicht möglich. (jz65) Was man tun kann, ist allein, dass man durch ein Normativgesetz für Verrechnungsbanken
allen derartigen Instituten die gleiche
rechtliche Grund-
84
lage
gibt. Das ist im Entwurf geschehen. Wird die Kontrolle
wirksam gehandhabt, so werden voraussichtlich Fälle von Disagio von
Verrechnungsschecken fast niemals vorkommen. Der Aufdruck "Verrechnungsbank
X in Y” wird dann bereits eine solche Garantie sein, dass die Umlaufsfähigkeit
der Schecke keine Schwierigkeiten mehr bereiten wird. Ebenso wie beim
Canadischen System freier Notenbanken (J.Z.: Ganz frei waren auch die nicht! –
J.Z., 31.5.05.), das heute wie früher auf einem hervorragenden Normativgesetz beruht, und ähnlich dem
deutschen Hypothekenbankgesetz, dass hinsichtlich der Pfandbriefausgabe
dasselbe bewirkt und anerkannt gut arbeitet, soll das Verrechnungsbankgesetz
diejenige Einheitlichkeit in der Vielheit
bieten, die in der Dezentra-lisation wünschenswert und erreichbar ist.
Dabei
sind die Schwierigkeiten, die bei der Verwendung von Verrechnungsschecken
auftreten können, relativ geringfügige.
Wenn ein Hotelier beispielsweise sich weigert, von einem
Reisenden Verrechnungsschecke anzunehmen, so muss er eben gegenwärtigen, dass
der Kunde zur Konkurrenz geht. (jz66)
Er wird sich ausrechnen, dass die Schwierigkeiten des
Einzuges ihn so wenig kosten, dass er das Geschäft deshalb nicht abzulehnen
braucht. Ausserdem ist nicht einzusehen, warum sich nicht Reisende vor Antritt
ihrer Reise bei irgendeiner Bank mit Landesgeld versehen sollen.
Interlokale Austausch-
und Girozentralen der Verrechnungsbanken. —
Das System der Verrech-nungsbanken wird sich frühzeitig
ergänzen durch solche Stellen, die, etwa als Genossenschaften begründet, den
interlolalen Austausch von Verrechnungsschecken vornehmen und als Girozentralen
dienen. Derartige Einrich-tungen, die als Notenaustauschstellen bekannt sind,
finden sich in jedem Lande mit dezentralisierter Notenaus-gabe seit Menschenaltern
und haben vorzüglich
85
gearbeitet, insbesondere in Schottland und Canada. Hier
(Dort? J.Z.) laufen die Noten wie Schecke durch die Abrechnungsstellen. Diese
Austauschzentralen werden auch als
Girozentralen wirken müssen.
Sie
werden darüber hinaus in vielen Fällen die Stellung eines Revisionsverbandes haben. Als solche müssen sie nach dem Entwurf
vom Wirtschaftsminister zugelassen sein.
Der Agrarkedit und die
Agrarfrage. —
Das System der Verrechnungsbanken wird die größten Wir-kungen
im Gebiete des Agrarkredites haben. Betrachtet man die Karte des deutschen Ostens, so findet man diese
weiten Gebiete fast ganz entblößt von
Banken und Bankstellen. Diese Vernachlässigung der kurzfristigen
Agrarkredite bildet eine schwere Anklage
gegen das bisherige zentralistische Banksystem. Agrarwechsel waren zumeist
nicht reichsbankfähig; die Einschaltung der Preussenkaffe sollte seinerzeit
Hilfe bringen. Lange hat die Einrichtung funktioniert, bis auch sie heute dem
Zentralismus zum Opfer gefallen ist; sie ist heute im weitesten Maße
Stützungsinstitut und Aufnahmestellung für illiquide Finanzwechsel, kommt daher
für Umsatzkredite nur noch in geringem Masse in Betracht.
Schon Wolowski, der ein Gegner des freien
Banksystems war, hat erklärt, dass die
Organisation eines gesunden Agrarkreditsystems ohne das Recht der Notenausgabe
für die Agrarbanken unmöglich sei; zum Be-weis dafür hat er sich auf die
Erfahrungen in den verschiedensten Ländern innerhalb langer Zeiträume bezogen.
Im Zentralbanksystem gerät jede Agrarbank früher oder später in Abhängigkeit
von irgend einem Zentralinsti-tut in der Hauptstadt.
Von da an werden die Kreditanträge mehr und
86
mehr dort entschieden. Wer aus der Praxis weiss, in wie
unerträglicher Weise die unvermeidliche Bürokratie der Zentralstellen die
Bewilligung zu verschleppen pflegt, wer gesehen hat, in wie vielen Fällen von
der Gewä-hrung eines Kredits die Existenz ganzer Dörfer abhängt, wie unmöglich
es ist, dem Räderwerk der Maschine zu entgehen, wenn nicht interventionsbereite
Abgeordnete oder Minister zur Verfügung stehen, wird nicht leugnen können, dass die unabsehbare Mannigfältigkeit des
landwirtschaftlichen Lebens eine Zentralisation nicht ver-trägt, und dass eine wirkliche Gesundung des
Agrarkredits nur durch Verselbständigung der Agrarbanken auch in der
Zahlungsmittelbeschaffung erreichbar ist.
Gerade
auch die Siedlung und die Besiedlung des
Ostens, die unsere junge Generation mit allen Kräften will, steht und fällt mit der Entscheidung über diese Frage.
Das Agrarproblem als Absatz- und Verrechnungsproblem. —
Ebenso, wie das Problem der Indus-trie heute in weitem
Masse in der Frage besteht, "Wie
kann man die Erzeugnisse der Industrie bei der Land-wirtschaft absetzen?",
ebenso ist das Problem der Landwirtschaft in weitem Masse mit der Frage
identisch, wie man die Erzeugnisse der
Landwirtschaft bei der Industriebevölkerung absetzen kann.
Zweifellos besteht auf beiden Märkten ein ungeheurer aufgestauter Bedarf, und
zugleich eine ebenso große unausgenutzte
Produktionsfähigkeit. Beide müssen in Verbindung miteinander gebracht
werden. Was man heute in naiver Weise sogar auf seiten amtlicher Stellen durch Naturaltausch zu erreichen sucht, das
muß in viel einfacherer und vollkommenerer Weise durch ein Schecksystem erreicht werden können. Liefern beide
88
Bevölkerungsteile aneinander, so können sie ihre
Fabrikate (Produkte? – J.Z.) absetzen und mit den Erlösen die ihnen heute
unerschwinglichen Güter kaufen, die sie brauchen. Die gegenseitigen Verlaufserlöse müssen durch die Verrechnungsbanken
verrechnet werden.
Grundsätzliche Schwierigkeiten liegen nicht vor, wenn
auch die Einzelfragen zu lösen bleiben. Hierfür steht uns aber eine
hochentwickelte Banktechnik zur Verfügung, sind doch die Probleme der Bonität
usw. keines-wegs neu.
Es ist
auf die Dauer nicht möglich, das Agrarproblem allein durch Zölle und
Subventionen zu lösen. Zahlung von Subventionen
bedeutet, dass eine Provinz kaufkräftig gemacht wird für westdeutsche Industrie-erzeugnisse.
Dadurch wird der westdeutschen Industrie geholfen, aber nicht der
Landwirtschaft.
Die Landwirtschaft braucht keine Kaufkraft zu erbetteln,
denn sie hat (J.Z.:
könnte und sollte haben! – J.Z., 3.6.06.) ihre Kaufkraft in den von ihr
erzeugten Produkten. Man erlaube ihr, sich neben dem verstopften
Reichsbankverkehr einen Verrechnungsweg zu eröffnen, und die latente Kaufkraft
wird effektiv werden, der Austausch zwischen Agrar- und Industrieerzeugnissen
wird in Gang kommen.
Hat (hatte? - J.Z.) man vor 150 Jahren Verkehrswege
gebaut, um der Landwirtschaft den Absatz ihrer Güter zu ermöglichen, so muss
man heute Kreditwege erbauen, um unter den heutigen Umständen dasselbe zu
erreichen.
Die Ware schafft sich
selbst ihr Kaufmittel. —
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Ein-führung
der allgemeinen Verrechnung den
Warenumsatz unabhängig macht von der Zahlungsmittelversorgung. Die
Auswirkungen dieses Systems auf die soziale Lage gerade der breiten Massen
lassen sich heute noch nicht übersehen; sie werden bedeutend sein, haben doch
Schriftsteller von geschichtlicher Bedeutung hier den Aus-gangspunkt zur Lösung
der sozialen
89
Frage gesehen. Die
Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel, ihr Zahlungsmittel; der
Güterverkehr wird befreit von den Fesseln des Geldmonopols und rein auf die
Kaufkraft gestellt, die sich aus dem gegenseitigen Verkauf von Leistungen und
Gütern ergibt. (jz67)
Die Quantitätstheorie wird endlich verwirklicht. (J.Z.
Anm 68)"
Das Absatzproblem,
heute die dringendste Frage unserer Wirtschaftsorganisation, wird zur Grundlage
der Geldorganisation gemacht; die verheerenden Schleuderpreise (auch "Notpreise"
genannt. – J.Z.) verschwinden.
B / II
2. DIE SANIERUNG DES KURZFRISTIGEN
KREDITS DES STAATES: DIE AUSGABE VON STAATSKASSENSCHEINEN, DURCH DIE DAS
PREISNIVEAU NICHT IN DIE HÖHE GETRIEBEN WERDEN KANN.
Ausgabe von Staatskassenscheinen. –
Nur ein Vorschlag, der auch der erschöpften Staatskasse
sofor-tige Hilfe zu bringen vermag, kann in Betracht kommen. Dies wird
vermutlich auch für den Leser der neuen Auflage von 1948 in kurzer Zeit wieder
gelten.
Der zweite Gesetzentwurf geht davon aus, dass der
versteckte Fehlbetrag von Reich, Ländern und Gemeinden sich im Jahre 1932 trotz
der Steuererhöhungen des Juni 1932 auf 2 bis 3 Milliarden belief, und dass ein
solches Defizit durch Steuererhöhungen und Gehaltskürzungen auch bei rigorosem
Vorgehen überhaupt nicht mehr gedeckt werden kann. Eine weitere Inanspruchnahme der Reichsbank durch Reichsschatzwechsel
auch auf indirektem Wege ist nicht nur durch das Bankgesetz § 25 verboten, sondern
wird auch von den Verfassern der Gesetzentwürfe abgelehnt, da sie nichts anderes als die Verstärkung des Systems
Havenstein bedeutet.
Überhaupt
befinden wir uns schon seit langem wieder mitten im Havensteinschen System. (jz69)
Auf dem Umwege über die Grossbanken und über die Akzept- und Garantiebank hat
die Reichsbank für rund 1,3 Milliarden RM. Finanzwechsel der öffentlichen Hand
diskontiert. Rechnet man den Silbergeldumlauf mit 1,4 Milliarden hinzu (jz70),
so besteht schon heute fast die Hälfte
des gesamten Zahlungsmittel-umlaufs aus verkapptem Staatspapiergeld. Für
diese Zahlungsmittel besteht Annahmezwang,
daher dringende (akute? Ich halte Inflation
nie für "dringend". -J.Z.) Inflationsgefahr. (1948: Inzwischen
eingetreten.)
Die Deckung des riesigen neuen Haushalts-defizits durch
die verbotene Ausgabe irregulären Staatspapiergeldes mit Zwangsumlauf wäre also
Inflation.
Die
Prinzipien der Ehrlichkeit und der Ablehnung des Annahmezwanges verlangen die Beendigung dieses Systems verkappten,
irregulären und gefährlichen Staatspapiergeldes.
Wir
schlagen vor, an seiner Stelle gut fundierte und ungefährliche Staatskassenscheine auszugeben.
Die Ausgabe solchen mit Annahmepflicht nicht versehenen
Staatspapiergeldes entspricht der Tradition der deutschen Länder. Insbesondere
der preussische Staat hat durch dieses Mittel gerade in Not- und Kriegszeiten
immer wieder die Auffüllung seiner Kasse ohne Inflation erreichen können. Vor 1914
belief sich der Umlauf derartiger Reichskassenscheine auf 240 Millionen Mark.
45
Staatskassenscheine als
Steuerschecke oder Steueranweisungen. —
Solche Staatskassenscheine be-deuten wirtschaftlich
nichts anderes als die Mobilisierung von
fälligen Steuerforderungen; sie sind typisierte
Steuerschecke, ähnlich den privaten typisierten Verrechnungsschecken des
dritten Gesetzentwurfs.
Die Bevölkerung hat laufend grosse Beträge an Steuern zu
zahlen; der Fiskus und seine Beamten zahlen lau-fend grosse Beträge an die
Bevölkerung. Zwischen diesen Forderungen und Schulden ist eine Verrechnung
genau so möglich, wie eine Kompensation zwischen den Forderungen und Schulden
der privaten Wirtschaft im Wege des Scheck und Girosystems.
Die
Erkenntnis, dass ein mit Zwangsumlauf nicht versehenes Staatspapiergeld bei
richtiger Handhabung nur das Scheck- und Anweisungsgeld darstellt, dessen der
staatliche Sektor der Wirtschaft genau so wenig entraten kann, wie der private,
ist zwar in der heutigen Wissenschaft verloren gegangen, war aber über 100
Jahre lang ein Bestandteil der währungs- und finanzpolitischen Tradition.
Zum Beweise dafür lässt sich insbesondere der Wortlaut
der "Verordnungen der preussischen Könige anführen. Schon Friedrich
Wilhelm III. erklärte in der "Fernerweisen Verordnung wegen der
Tresorscheine vom 5. März 1813" (Pr. Gesetzsammlung 1813 S. 23) folgendes:
"§ 3: Diese Tresor-
und Thalerscheine sind als Steueranweisungen zu betrachten, welche durch die in
den §§ 11, 12, 13, 14 und 15 der Verordnung vom 19. Januar d. J. aufs neue
ausgeschriebene Vermögens- und Einkommenssteuer realisiert und so, wie sie
eingegangen sind, vernichtet werden sollen.
§ 4: Ihre Realisation ist
um so gewisser auf die vorgedachte Weise zu erwarten, als ... das erste Prozent
der Vermögenssteuer ... nach den geringsten Berechnungen 6 Millionen Thaler einbringen
muss ...
46
§ 8: Da die Tresor- und Thalerscheine auf die
Vermögenssteuer nach dem Nennwerte wieder angenommen werden, so sind sie auf
dem kürzesten Wege eine Anweisung zur Kompensation."
Diese
Verordnung ist von Hardenberg
unterzeichnet.
Unentbehrlichkeit der Staatskassenscheine.
—
Die Verfasser dieser Vorschläge sind überzeugt, dass eine
gut organisierte Finanzverwaltung überhaupt nicht ohne Staatskassenscheine
auskommen kann. Auch in guten Zeiten
muss eine geordnete Finanzverwaltung derartiges Steuergeld ausgeben, nicht weil
die Staatskasse ihrer bedarf, sondern weil nur so deflationistische Stockungen
vermieden werden können.
Heute zieht die öffentliche Hand in Deutschland etwa 40 –
45 % des Volkseinkommens in Gestalt von Abgaben und Beiträgen usw. an sich.
Dafür sind Zahlungsmittel erforderlich. Das Bankgesetz verbietet aber geradezu
die ausreichende Versorgung dieses staatlichen Sektors der Wirtschaft mit
Zahlungsmitteln. Deflationistische Ein-sperrung von Steuergeldern auf
Reichsbankkonten, Störung und Abdrosselung des Zahlungsverkehrs im priva-ten
Sektor der Wirtschaft sind die Folgen. Der Fiskus verlangt also heute die
Bewegung von 40 – 45 % des Volkseinkommens und der damit zu kaufenden Güter, ohne die dafür erforderlichen
Zahlungsmittel bereitzu-stellen: er verschärft damit die Arbeitslosigkeit und
den Absatzmangel aufs schwerste. Er schneidet sich selbst von den Steuerquellen
ab, denn diese können nur fliessen, wenn der erforderliche Warenumsatz erst
einmal durchgeführt ist. Gibt er die erforderlichen Zahlungsmittel aus, so
erhöht er nicht nur die steuerpflichtigen Um-sätze, nach denen die Steuern
bemessen werden, sondern er macht auch (jetzt? - J.Z.) uneinbringliche Forde-rungen
einbringlich. Verwendet er einen Teil der Zahlungsmittel, um die auf 1000
Millionen zu
47
schätzenden Schulden bei seinen Lieferanten zu bezahlen,
so setzt er diese in Stand, ihrerseits ihre Steuerschul-den zu begleichen.
Die allgemeine Aufrechnung vorhandener Forderungen und
Gegenforderungen, die heute gehemmt ist, würde in Gang kommen, soweit sie im
staatlichen Sektor bisher gehemmt war. Das Transportmittel "Geld"
würde auf diesem Sektor wieder zu arbeiten beginnen; die Schrumpfung und
Strangulierung der Wirtschaft wäre insoweit behoben. (jz71)
Abgesehen von der Zinsersparnis für den Staat würde
hierdurch die Reichsbank weitgehend entlastet sein. Die Gefahren, welche der
bisherige mit Annahmepflicht ausgestattete Notenumlauf mit sich bringt, wären
vermindert. Die Reichsbank, deren Hauptgeschäft heute die Gewährung von in
Wahrheit langfristigen Krediten an die öffentliche Hand und an gestützte
Industriekonzerne ist ("größte Hypothekenbank Deutschlands"), was im
Widerspruch zu ihrem Statut steht, wäre wieder
auf die Grundlagen des Bankgesetzes zurückgeführt, was den öffentlichen
Kredit angeht. Hiermit wäre die wichtigste Grundlage
für eine Reorganisation der Reichsbank geschaffen, wie sie der
Gesetzentwurf 4 vorsieht. Die Reichsbank erhält damit wieder die Fähigkeit, dem
Gesetz entsprechend dem Handel und der
Industrie Umsatzkredite in ausreichendem Masse zur Verfügung zu stellen,
ihre Verkehrsfunktion also wieder zu erfüllen (vgl. S. 105 ff.). (jz72)
--
Sicherung der Staatskassenscheine
durch die Steuerfundation. —
Die Vollwertigkeit eines Zah-lungsmittels wird nicht durch das Vorhandensein einer Gold- und
Devisendeckung gesichert, auch nicht durch die einfache Verknappung der
Ausgabe, die (meist - J.Z.) nur deflationistisch wirkt, sondern durch dasselbe Mittel,
48
welches fällig
werdende Anleihen auf den Kurs von 100 % treibt: Durch die Gewissheit, dass
mindestens der Emittent die Schuldverpflichtung jederzeit zu 100 % in Zahlung
nimmt.
Besteht keine Einlösungspflicht in Gold — und diese kann
heute nicht in Frage kommen —, (jz73) so hat diese Pari-Annahme nur dann Bedeutung, wenn nicht nur aus
diesen Zahlungsmitteln Forderungen gegen
den Emittenten bestehen, sondern wenn jederzeit auch Forderungen des Emittenten gegen die Masse der Bevöl-kerung
bestehen und immer neu fällig werden. Denn nur
dann besteht Verrechnungsmöglichkeit. Der Notenin-haber wird mangels
Einlösung in barem Golde nur dann
effektiv zu 100 % befriedigt, wenn er oder eine andere erreichbare Person eine
fällige Schuld gegen die emittierende Bank hat, die er zum Nenntwerte gegen
seine Forderung aufrechnen kann.
Banknoten und Reichskassenscheine bleiben also solange auch ohne Annahmezwang auf Pari,
als die Ausgabe-stelle erstens zur Inzahlungnahme
zu Pari verpflichtet ist, und zweitens ihre Geschäftspolitik so einrichtet,
dass täglich ein grosser Betrag ihrer
Forderungen gegen die Aussenwelt fällig wird, damit die Verrechnung auch
wirklich durchgeführt werden kann.
Man nennt dieses Prinzip die "Rückströmung"; angewandt auf das tägliche Fälligwerden von Steuern und die Verwendung dieser
Steuerforderungen zur Pari-Aufrechnung gegen rückfliessendes Staatspapiergeld, nennt man dieses
Sicherungsmittel die "Steuerfundation";
die Anwendung auf das täglich Fälligwerden eines Teiles des Wechselbestandes bei einer Notenbank und
die Bereitstellung dieser Forderungen zur Verrechnung mit Forderungen aus
umlaufenden Banknoten nennt man "Handelswechselfundierung".
(jz74)"
Alle
Vorschriften des Reichsbankgesetzes
zur Sicherung der heutigen Reichsbanknoten laufen nun
49
auf nichts anderes hinaus, als auf die Sicherung dieser Rückströmung durch die strikte Durchführung der Han-delswechselfundierung.
Diese Gesetzesbestimmungen sind aber seit dem Juli 1931 durch das
Reichsbankdirek-torium verletzt worden: Man hat nicht mehr ausschliesslich Umsatzkredite gegeben, die in wenigen
Wochen fällig werden müssen, sondern man hat langfristige Staats- und
Industriekredite gewährt, aus denen sich einst-weilen keine Fälligkeiten, also
auch keine Verrechnungsmöglichkeiten ergeben. Ein Unter-Pari-Sinken der Noten
hätte die Folge sein müssen, das sich zwar nicht im Inlande zeigen könnte, wo
Annahmezwang besteht, sondern nur im Auslande, wo der Annahmezwang nicht
wirksam ist, wo vielmehr eine börsenmässige Bewer-tung der Reichsbanknoten
stattfindet. Dass diese Entwertung der Reichsbanknoten ausgeblieben ist,
erklärt sich daraus, dass die Reichsbanknoten dazu noch die Steuerfundation haben, dass
also das Reich, die Länder und die Gemeinden sie bei der Tilgung von
Steuerschulden stets zum Nennwerte in Zahlung nehmen müssen.
Diese Steuerfundation war es auch, die im Winter 1923/24
den Sturz der Billmarknoten, (jz75) obwohl diese schwerstens kompromitteert
waren, auf Pari hielt: sie konnten bei den Steuerzahlungen zu pari verwendet
werden und mussten darum solange
ihren Wert behalten, als das Reich energisch Steuern einzog, was vom Jahre 1924
an auch geschehen ist.
Der Gesetzentwurf über die
Reichskassenscheine sieht denn auch die Steuerfundation
für den Umlauf an Reichskassenscheinen vor. Diese Sicherung des vollen Kurses
der Reichskassenscheine ist tatsächlich die größ-te, die überhaupt geschaffen
werden kann. Beim Reich, den Ländern und den Gemeinden, der Reichsbahn und der
Reichspost, die alle für Abgaben, Zölle und Leistungen die neuen Kassenscheine
zu pari annehmen müssen, werden im Jahre 1932/33 immer noch 18 - 20 Milliarden
Reichs-
50
mark Steuern, Betriebseinnahmen usw. fällig. In dieser
Höhe können also jährlich (jz76) Reichskas-senscheine zu pari beim Emittenten
angebracht werden. Würden von einer Reichsanleihe im Betrage von einer
Milliarde Mark in einem Jahre eine volle Milliarde, also der ganze Umlauf,
zurückgekauft werden, so würde sich der Kurs dieser Anleihe ohne Frage auf pari
halten. Nimmt man einen recht hohen Umlauf an Reichskas-senscheinen von 2
Milliarden an, so würden also von dieser "Reichsanleihe" jährlich
fast 20 Milliarden, also das Zehnfache des Umlaufs, "zurückgekauft"
werden. Es unterliegt demnach gar keinem Zweifel, dass die Reichskassenscheine
damit leicht auf pari gehalten werden können. Sie werden vermutlich sehr bald
ein belieb-tes und besonders geschätztes Zahlungsmittel werden. (jz77)
Gerade
die Erfahrungen des Preussischen Staates,
und zwar besonders in den verzweifelten Jahren von 1806 bis 1813, und insbesondere die preussische
Finanzpolitik, wie sie auf Grund dieser Erfahrungen seit 1815 geführt wurde,
haben bewiesen, dass die Annahme des Staatspapiergeldes zu pari durch den Staat
bei Steuer-zahlungen (Steuerfundation) den Parikurs dieses Geldes sichert,
worauf noch zurückzukommen sein wird.
Kursnotierung der Staatskassenscheine
als Kontrolle. —
Die radikale Sicherung der deutschen Wirt-schaft vor
Inflationsgefahr, ist nicht ohne einen Kaufpreis zu haben: Man muss der
Möglichkeit ins Auge sehen, dass das eine oder das andere der Zahlungsmittel
sich entwertet, also ein Disagio
erhält. Der Verkehr kann mit einem derartigen entwerteten Zahlungsmittel am
leichtesten fertig werden, wenn er den Grad der Entwertung kursmässig auf Grund
von Angebot und Nachfrage genau festzustellen und zu veranschlagen vermag.
(J.Z.Anm. 78) Daher sehen die Gesetzentwürfe die Wiederherstellung der täglichen amtlichen Notiz an
sämtli-chen deutschen Börsen für die wichtigsten Zahlungsmittel (jz79) vor,
die zu Beginn der wilhelmini-schen Periode mehr und mehr eingestellt worden
ist. Hierdurch ist der Öffentlichkeit eine
52
wirksame
Kontrolle über die Qualität der einzelnen Zahlungsmittel gegeben.
Der
Abschluss aller Verträge erfolgt nicht mehr in Einheiten einer unklaren
Doppelwährung, sondern in den wertbeständigen Einheiten des gereinigten
Währungsgesetzes (Entwurf 4, vgl. unten S. 90 ff.).
Es wird jedesmal zwischen Vertragsabschluss und Solution
unterschieden: Nur für die Erfüllung
spielt die Fra-ge des Zahlungsmittels eine Rolle. Das Zahlungsmittel, das
angeboten wird, nimmt man zu pari, solange der Kurs auf pari steht, und zum
Kurswerte (wenn überhaupt! – J.Z.), wenn der Kurs unter pari steht. Die
Verträge sind mit dem üblichen Zahlungsmittel zu erfüllen; (jz80) im Streitfall
entscheiden die Gerichte. (jz81)
Ein Annahmezwang besteht nicht; rechtliche
Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Verträge sind nicht zu er-warten, da das
ganze Bürgerliche Gesetzbuch von der Annahme ausgeht, dass für papierene
Zahlungsmittel kein Annahmezwang besteht, was ja auch in Deutschland bis 1909 zutraf.
(J.Z.: 1910 erst trat das Zwangs-kursgesetz von 1909 in Kraft. – J.Z.) Auch bei
der Wechselzahlung, der Vollstreckung usw. ergeben sich keine Schwierigkeiten.
Besondere Fälle sind im Entwurf geregelt. (1) (jz82)
________________________________________
(1) Vgl.
Handwörterbuch d. St. (3), 1909, S. 601-603 (C. Menger). Hier heißt es u. a.:
"Der Zwangskurs, eine
Massregel, die in der überwiegenden Zahl der Fälle den Zweck hat, gegen den
Willen der Bevölkerung, zumeist durch einen Missbrauch der Münzhoheit oder des
Notenregals ent-standene pathologische (also exzeptionelle!) Formen von
Umlaufsmitteln, durch einen Missbrauch der Justizhoheit dem Verkehre
aufzudrängen oder in demselben zu erhalten, kann unmöglich zum allgemeinen
Begriff des Geldes, oder wohlgar des vollkommenen ('des in seinem Begriff
vollendeten') Geldes gehören." ... "Es ist
charakteristisch für die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Anschauungen im
19. Jahrh., dass die vor-wiegend manchesterlich-liberalen
(und aus entgegengesetzten Motiven heraus auch die deutsch-kameralistischen,
Zusatz d. Verf.) Schriftsteller der ersten Hälfte desselben in dem Zwangskurse
fast ausnahmslos ein Symptom der Entartung des Geldes erkennen (ein Umstand,
welcher auch auf die Geldlehre der Juristen zurückwirkt), während die
Volkswirte der zweiten Hälfte des 19. Jahrh. (unter dem Einflusse der Juristen!)
in dem Zwangskurse ein Attribut des vollkommenen Geldes zu erblicken geneigt
sind." (Die Parenthesen und Ausrufungszeichen stammen mit der einen
vermerkten Ausnahme von Menger selbst.)
53/54
Weitere
Sicherungsmassnahmen für die Staatskassenscheine. —
Über die radikale Durchführung der Rückströmung und die
Kursnotierung hinaus ist vorgesehen, dass die Ausgabe von Staatskassenscheinen ausgesetzt werden muss, sobald
sich ein nennenswertes Disagio zeigt, d.h., sobald der Kurs unter 95 % sinkt.
Durch die Steuerzahlung muss sich dann der Umlauf schnellstens vermindern, ohne
dass neue Scheine in Ver-kehr kommen dürfen.
Durch ein sinnreiches System der Publizität, durch die Nummernangabe
und den Aufdruck des Ausgabetages ist
sichergestellt, dass sich jedermann von dem Funktionieren der Einrichtung an
etwaigen Tagen des Disagios überzeugen kann.
Überdies findet eine Überwachung
und Bescheinigung der täglichen Ausweise
durch den Reichsrechnungshof statt.
Weiter
ist noch bestimmt, dass der Reichsfinanzminister die Zahlung einzelner oder aller Steuern in Reichskassenscheinen anordnen
muss, sobald sich ein Disagio länger
als 6 Tage zeigt. Hierdurch wird bei der Höhe der monatlichen Steuerforderungen
des Fiskus eine solche Nachfrage nach
Staatskassenscheinen geschaf-fen, dass sich der Kurs theoretisch auf weit über
pari treiben liesse, wenn nicht gleichzeitig eine Grenze für ein mögliches Agio
festgesetzt wäre.
Nach der
Währungsreform, die für 1948 ins Auge gefasst ist, dürften die Steuereinnahmen
besonders deswegen stark zurück-gehen, weil die Steuerschraube über das Optimum
der Ausbeutung des Steuermonopols gedreht ist, also wegen der Höhe ihrer Sätze
weniger ergibt, als bei geringeren Sätzen.
Zugleich wird der Unterstützungsbedarf für Flüchtlinge,
Hinterbliebene, Arbeitslose usw. sehr stark ansteigen.
In bezug auf die Verminderung der Staatsausgaben wird man
voraussichtlich immer noch sehr zaghaft sein. Grosse Ausgaben werden also geringen
Einnahmen des Staates gegenüberstehen. Da die Steuerschraube überdreht ist, die
Senkung der Ausgaben zwar leicht, aber unangenehm ist, weil zu viel Leute heute
finanziell am Staat hängen, wird nur übrigbleiben, Kredit aufzunehmen.
Beim System der Vereinigung von Wertmesser und
Zahlungsmittel im Annahmezwang zum Nennwert für Pa-piergeld bedeutet dies,dass
wieder der Finanzminister mit seinem Staatsdefizit die Notenmenge bestimmt und
den Kredit, den er durch freiwillige Anleihen oder Wechselbegebungen an Markt
nicht erhalten kann, sich per Gewalt durch Banknoten unter Emportreibung der
Preise ( da die Gegenleistung fehlt ) entnimmt.
Um die Peinlichkeit dieses Vorganges für das breitere
Publikum zu verwischen, wird in den meisten Kultur-staaten ein solcher
Zwangskredit nicht vom Finanzminister direkt, sondern durch die überaus
"harmlose" und jedermann bekannte Inverkehrbringung von Banknoten
bewirkt. Es wird also eine Notenbank als Kulisse eingeschoben. (jz83) Im
Gegensatz zu dieser bequemen Praxis erfordert es das Prinzip der Ehrlichkeit
und der Klarheit, das derjenige, der Zwangskredit in Anspruch nimmt, dies auch
offen sagt und unterschreibt.
Wenn daher wenige Monate nach der Stabilisierung die voraussehbare
Ebbe in den Staatskassen eintritt, so wird es notwendig sein, zu entscheiden,
welchen von beiden Wegen man gehen will. Die Probleme haben sich grundsätzlich
nicht geändert. Bei ihrer Lösung stehen wir wie immer grundsätzlich am Scheidewege : Annahmezwang, oder aber Trennung von Währung
und Zahlungsmittel.
Imperialismus und Macht sind vorbei.
Staatsfinanziell wirksam ist das hier vorgetragene Mittel
ebenfalls.
Bei der ersten Auflage dieses Buches herrschte die
Deflation. Bei der neuen Auflage steht sie in absehbarer Zeit bevor. Darum
konnte auf Ausführungen nicht verzichtet werden, deren Probleme uns weltenfern
erscheinen, die in kurzer Zeit aber sehr aktuell sein können. (jz84)
B/3
3. Der Staat als Rückversicherer des
Volkes gegen Inflation. Eine Reichsanleihe aus damaligen oder zukünftigen Notenbeständen
Der Staat als Rückversicherer
des Volkes gegen Inflation —
Während der ersten zwei Jahre nach der Stabilisierung,
wenn sie überhaupt in der üblichen Form kommen sollte, werden zunächst erhebliche
Geldbe-stände gehortet werden, um nach einigen Monaten zur Abstossung verfügbar
zu sein. Es wird dann sehr wichtig sein, darüber nachzudenken, wie man
einerseits diese Mittel dem Staatskredit nutzbar machen kann, wie man
andererseits aber auch der Angst und Nervosität der Besitzer des neuen Gelds
durch zweckmässige und auf lan-ge Sicht vertrauenerweckende Massnahmen
entgegentreten kann.
Daher wird auch hier die wörtliche Wiedergabe der 1932 in
der gleichn Situation gemachten Vorschläge von Interesse sein. Sie bedeuten
eine Vorplanung von Lösungen für die dann entstehenden Aufgaben.
Mit der
Steuerfundation übernimmt die neue Reichspolitik in absoluter Ehrlichkeit die
Sicherung des Volkes gegen Verluste an Staatskassenscheinen und
Reichsbanknoten. Denn wenn wirklich eines dieser Zah-lungsmittel sich
entwertet, so hat der Inhaber immer die
Möglichkeit, die Stücke zu Steuerzahlungszwecken zu 100 % zu verwerten.
Auch diejenigen Bürger, die fällige Steuerschulden nicht haben, können ihren
Besitz an solchen Zahlungsmitteln leicht verwerten, da für Steuerzahlungszwecke
eine lebhafte Nachfrage nach den ent-werteten (etwas entwerteten – J.Z.) Staatskassenscheinen
oder neuen Noten entstehen wird, haben doch allein die Banken im Auftrage ihrer
Kunden täglich über 30 Millionen an Abgaben, Zöllen usw. zu zahlen. Wer ent-wertete
Staatskassenscheine oder entwertete alte Reichsbanknoten erwerben würde, hätte
die Möglichkeit, bei der Steuerzahlung vorteilhaft abzuschneiden.
Zwang gegen die
Hamsterbestände an Reichsbanknoten. —
Diese Steuerfundation würde jedoch möglicherweise nicht genügen, wenn 1 oder 2 Milliarden thesaurierte neue Noten plötzlich herauskommen soll-ten. Hier liegt heute immerhin eine Inflationsgefahr:
die Fluktuation dieser müssigen Bestände bedroht die heu-tige Mark, weil wegen
der Verletzung des Handelswechselprinzips keine genügende Rückströmung besteht,
um solche Massen zu bewältigen. Der Gesetzentwurf 2 § 2 ff. zusammen mit § 12
des 4. Entwurfs geht diesem Ge-fahrenmoment zu Leibe und gestaltet aus ihm eine
grosse indirekte Staatsanleihe. Er
55
tastet die Rechte dieser Banknotenbesitzer nicht an,
sondern rechnet mit der Möglichkeit eines Disagios der neuen Noten und erwartet davon einen starken Zudrang der
Besitzer von solchen Noten bei den Steuerkassen. Er schafft darüber hinaus in den Steuerguthaben eine Aufnahmestellung
für solche herauskommenden Bankno-tenbestände, um allen Banknotenbesitzern die
Flucht in eine verzinsliche, steuerfreie und goldgarantierte Reichsanleihe
neuer Gestalt zu ermöglichen.
Dieses Vorgehen gegen die Notenhamsterer, das in
Wirklichkeit ein Entgegenkommen ist, rechtfertigt sich durch den allgemeinen
Grundsatz, dass niemand Liquidität und
absolute Sicherung des Goldnennwertes zu-gleich verlangen kann.
Steuerguthaben als Notanleihe und als
Aufnahmebassin für herauskommende Hamsterbestände an Reichsbanknoten. (J.Z.
Anm.85) —
. So sieht der Entwurf 2 für jedermann die Möglichkeit
der Errichtung eines Steuerguthabens bei
den Steuerkassen vor. Es wird also die Möglichkeit für die
Steuerpflichtigen ge-schaffen, Vorauszahlungen
auch auf noch nicht veranlagte künftige Abgaben zu leisten. Einzahlungen auf Steu-erguthaben können
insbesondere in Noten bisheriger
Ausgabe und in Kassenscheinen
erfolgen, die beide zum vollen Nennwerte gutgeschrieben werden, auch wenn sie
entwertet sein sollten. Dem Inhaber des Guthabens wird der Goldwert seiner Leistung auf Grund des Londoner Goldpreises
garantiert. Die Steuerguthaben werden verzinst.
Abhebungen von Seiten der Pflichtigen sind nicht statthaft; die Steuerguthaben können vielmehr nur zur Zahlung von Abgaben verwendet
werden. Die Verrechnung erfolgt auf Anweisung des Pflichtigen oder bei
Rechtskraft des Steuerbescheids und Fällig-
56
keit durch die Steuerbehörde. Die Guthaben sind durch
Überweisungsformulare übertragbar;
sie können also im Wege der Vereinbarung an andere Steuerpflichtige überwiesen
werden, die Bedarf an Steuergeldern haben; insoweit kann man Rechnungen mit
ihnen bezahlen. Diese Freizügigkeit, die keinerlei Nachteile für die Reichs-kasse
mit sich bringt, ist notwendig, weil
der Kurs der Steuerguthaben nur dadurch auf
pari gehalten werden kann; dies ist aber die Voraussetzung für die
währungspolitische Wirkung der Steuerguthaben: nur dann werden Noten und Staatskassenscheine durch diese "Aufnahmestellung"
ihrerseits wirksam auf pari gehalten.
Die Guthaben besitzen als weiteren Anziehungspunkt die
volle Steuerfreiheit für jeden
Inhaber. So stellen sie eine erstklassige, sichere und ungewöhnlich liquide
Anlagemöglichkeit dar, von der unter Unständen in gros-sem Umfang Gebrauch
gemacht wird.
Man
könnte hiergegen einwenden, dass dem Reich durch diese Versicherung des Volkes
gegen Inflation eine unerträgliche Belastung auferlegt wird. Das ist aber
keineswegs der Fall. Im äussersten Falle würden die Inhaber des größten Teils
der heute umlaufenden Noten ihre Bestände bei den Steuerkassen als Steuern und
auf Steuerguthaben einzahlen. Dann hätte der Staat mit einem Schlage eine
halblangfriftige Anleihe von etwa 2 Milliarden Reichsmark. Reich, Länder und
Kommunen könnten mit diesen Mitteln ihre kurzfristigen Schulden bei der
Reichsbank, den Banken und der Sparkassenorganisation sofort zurückzahlen. Alle diese Gruppen von
Kreditinstituten wären damit entlastet
und teilweise sogar gesundet. Kreditspielraum
für neuen Handelswech-selkredit würde verfügbar. Die Kommunalumschuldung,
ja die Konsolidierung der gesamten öffentlichen Schuld wäre
57
mit einem Schlage erreicht. Die eintretende Verknappung
an Reichsbanknoten würde die Parität auch dieses Zahlungsmittels sofort
herstellen.
Mit
absoluter Sicherheit kann niemand
voraussagen, dass die Noten aus ihren Vestecken herauskom-men. Tun sie es
nicht, dann bleibt die Lage ungestört; tun
sie es aber, so ist sicher, dass die in den Gesetzent-würfen gewählte
Konstruktion tatsachlich in grossem
Umfange die Hamsterbestände aufnimmt und damit unser Ziel der Sicherung,
Konsolidierung und Entlastung erreicht. Schon damit wäre die Inflationsfurcht verringert und die Deflation grossenteils beendet, insbesondere
wenn man berücksichigt, dass die gleichzeitige Ausgabe der Kassenscheine dem
Schrumpfungsprozess im Gebiete des öffentlichen Sektors der Wirtschaft Einhalt
ge-bieten und dort ausreichend Zahlungsmittel bester Qualität bereitstellen
würde.
Mit dieser
Konstruktion wird das Reich vermöge seines Netzes von Finanzkassen eine grosse Steuer-bank; es hat die Möglichkeit, gerade in Zeiten der Krise und des
Vertrauensschwundes eine grosse halblang-friftige Anleihe zu erhalten, wo
sonst die Geldquellen verstopft und die Ansprüche am höchsten gestiegen zu sein
pflegen.
Der Staat als
Rückversicherer auch gegen Devalvation, Prolongation und Konversion. —
Um wei-ter die absolute Ehrlichkeit neu zu begründen, ist
in § 11 des zweiten Entwurfs vorgesehen, dass das Reich, die Länder und die
Gemeinden auch Einzahlungen auf Steuerguthaben in Gestalt von Stücken ihrer
eigenen Anlei-hen annehmen, und dass so erfolgte Einzahlungen gegen alle
nachträglich erfolgenden Änderungen der Zinsbe-dingungen, der Fälligkeit und des
Nennwertes der Anleihen geschützt sind.
58
B/4
Die Sanierung des langfristigen Kredits
des Staats: Anleiheverrechnung. Erleichterung der Steuerzahlung. Kurssteigerung
der öffentlichen Anleihen bis auf Pari. Dadurch Sanierung der Sparkassen und
Versicherungsträger. Ermöglichung neuer Reichsanleihen. Senkung des
Zinsniveaus.
Wirksame Massnahmen gegen
den katastrophalen Kursstand der öffentlichen Anleihen. —
Ist so-mit durch die Ausgabe der Reichskassenscheine, die
Abhängung des Staatskredites von der Reichsbank und die Schaffung von
Steuerguthaben eine Sanierung des
kurzfristigen Kredits und der Steuereinziehung der öffentli-chen Kassen
angebahnt, so war nunmehr eine Sanierung
des langfristigen Anleihekredits der öffentlichen Kör-perschaften in Angriff
zu nehmen. Diesem Ziele ist der zweite
Gesetzentwurf über die Erleichterung der Steu-erzahlung durch die Verwendung
von Schuldtiteln und Schuldbuchforderungen gewidmet.
Der Kursstand der öffentlichen Anleihen beträgt
im Durchschnitt nicht mehr als etwa 50 %. Es ist klar, dass dadurch der Kredit
des Reichs untergraben und die Herausbringung neuer Anleihen unmöglich ge-macht
wird. Dabei ist die langfriftige
Verschuldung so gering, dass sie an sich zu keinen Bedenken Anlass gibt.
Sie beträgt für Reich, Länder und Gemeinden zusammen nicht mehr als 19,86
Milliarden, und beläuft sich auch einschliesslich der Lieferantenschulden und
anderer Posten auf nicht über 23 Milliarden RM. Sie ist gering im Verhältnis zu
Frankreich (rund 44 Milliar-
59
den RM innere Schuld) und zu Grossbritannien (rund 130
Milliarden RM innere Schuld zur theoretischen Gold-parität berechnet). Dagegen
ist die Effektivverzinsung der
öffentlichen Schuld exorbitant hoch,
weil sich keine laufende Nachfrage nach Anleihestücken im Inlande zeigt. Das Ziel muss also sein, die Anleihekurse an
den Paristand heranzubringen, damit
die schwebende Schuld in unkündbare Anleihen konsolidiert werden kann. Eine Erhöhung
der Gesamtverschuldung ist mit dieser Massnahme nicht verbunden; sie wäre
jedenfalls abzu-lehnen.
Der
Entwurf 2 bringt nun durchgreifende
Massnahmen zur Erhöhung des Kursstandes der öffentlichen Anleihen. Nach Ansicht von Börsenfachleuten sind
diese Massnahmen ausreichend, um den Kurs der Anleihen in kurzem auf pari oder
nahe an pari heranzubringen. Wenn sich dieses Ausmass der Wirkung unseres
Gesetz-entwurfs auch nicht mit absoluter Sicherheit voraussagen lässt, so ist
doch eine bedeutende Aufwärtsbewegung des
Anleihe-Kursniveaus als sicher
anzunehmen.
Die Verrechnung von
Anleihestücken usw. bei Steuerzahlungen. —
Der Entwurf 2 gibt den Anleihe-stücken eine
Verwendungsmöglichkeit, die sie bis heute nicht haben, wo der Inhaber keine
andere Verwertung als die Veräußerung an der Börse zu einem ganz schlechten
Kurse sieht. Anleihen, Zinsscheine und
Schatzan-weisungen sollen in Zukunft schon 30 Tage vor Fälligkeit zu 100 % von
allen Steuerkassen des Anleiheschuld-ners in Zahlung genommen werden.
Hiermit wird dem Inhaber der einzig
mögliche Weg zur Verwertung bei 100 % gezeigt und sofort wenigstens eine
geringe Verwertungsmöglichkeit zu pari eröffnet.
60
Der Weg
ist geldpolitisch in einer Zeit größten Zahlungsmittelmangels besonders
bedeutungsvoll: Dem leitenden Prinzip der allgemeinen
Verrechnung soll hier ein neues
Gebiet eröffnet werden: das Gebiet der An-leihetilgung, der Kuponzahlung und
ein weiterer Teil der Steuerzahlung, für die bisher Zwangskurszahlungs-mittel
der Reichsbank benötigt worden waren. Die bei der Schaffung des Notenmonopols
nicht erwarteten Re-striktionsmassnahmen der Reichsbank, sowie der vom
Bankgesetz nicht berücksichtigte unerwartete Umfang des staatlichen
Zahlungsmittelverkehrs stören heute gemeinsam die geregelte Bereitstellung von
Zahlungsmit-teln für diese Aufgaben.
Die Einführung der allgemeinen Anleiheverrechnung spart Zahlungsmittel, erweitert den
bargeldlosen Verkehr und wirkt therapeutisch gegen die Deflation, ohne
Gefahren mit sich zu bringen, da der Annahmezwang, die einzige gesetzliche
Grundlage aller Inflationen, im Privatverkehr für diese Zahlungsmittel nicht
besteht.
Weitere Annäherung an den
Parikurs der öffentlichen Anleihen durch Erbschaftssteuerverrech-nung. —
Diese Verwertungsmöglichkeit von öffentlichen Anleihen zu
100 % wird nun in weitem Masse effek-tiv
gemacht durch § 9 des zweiten Entwurfs: Für
die Erbschaftsteuer können ausnahmsweise auch noch nicht fällige Stücke, die also vielleicht noch eine
jahrzehntelange Laufzeit haben und heute unter 50 % stehen, in Zahlung gegeben werden. Das bedeutet
eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer, die das Reich nichts kostet, und noch
nicht einmal einen Verzicht auf bare Kasseneingänge, denn die Erschaftssteuer
geht heute ohnehin schon sehr schlecht ein. Auch haben die
Erbschaftssteuerpflichtigen das Recht, eine zehnjährige Stundung zu verlan-gen,
von dem heute
61
viel Gebrauch gemacht wird. Der neu geschaffene Vorzug, niedrig stehende Anleihestücke in
Zahlung geben zu dürfen, wird eine erhebliche
Nachfrage nach Stücken an der Börse wachrufen. Schon kleine Kaufanträge
genü-gen heute, um starke Kurssteigerungen an der Börse zu bewirken.
Schaffung eines
bedeutenden zusätzlichen Placierungsspielraums für Reichsanleihen. —
Darüber hinaus wird aber durch diese Massnahme eine
bedeutende Förderung des Absatzes von Reichsanleihen erreicht. Sehr viele Vermögensbesitzer werden in
Voraussicht ihres einstigen Endes für die Entrichtung der Erbschafts-steuer
durch ihre Erben Vorsorge treffen. Sie werden sich zu dem Zwecke Reichsanleihen
hinlegen. Da deren Verwertung nach dem Todesfalle zu 100 % gesichert ist,
wird die Placierung dieser
Anleihestücke beliebt und dauernd
sein, was für die stabile Kursentwicklung der Reichsanleihen von Wert ist.
Schätzt man das jährliche Aufkommen an Erbschaftssteuer
auf 80 Millionen, und veranschlagt man den für An-käufe ungewöhnlich günstigen
Kursstand der Reichsanleihen von durchschnittlich 50 %, so muss man diese zu-sätzliche Placierungsmöglichkeit
auf mehrere hunderte von Millionen Reichsmark schätzen. Hiervon wird eine
sehr wirksame Steigerung des Kursstandes
der öffentlichen Anleihen ausgeben.
Es ist
kaum zu verstehen, warum das Reich von diesem Mittel nicht seit langem Gebrauch
gemacht hat.
Gerade dieses Mittel kostet nichts und wird eine
bedeutende Wirkung haben. (jz86):
62
Sicherung der Kleinsparer
und Versicherten, die durch die Entwertung der Anleihebestände von Sparkassen
und Versicherungsträgern bedroht sind. —
Es ist bekannt, dass Sparkassen
und Versicherungs-gesellschaften,
insbesondere aber auch die Träger der Sozialversicherung durch den
gegenwärtigen niedrigen Kursstand der öffentlichen Anleihen schwerstens
geschädigt sind. Nur durch die Einsetzung der künstlichen Kurse, die der
Wirklichkeit gar nicht entsprechen, die aber durch Notverordnung zugelassen
sind (das Reichsfi-nanzministerium nennt sie in einer Mitteilung "Brüning-Kurse"),
können diese Kassen überhaupt noch bilan-zieren. Allein an den
Effektenbeständen der Sparkassen und der Versicherungsträger ist bereits ein Kursverlust von mehreren Milliarden
entstanden. Diese Institute verfügen aber nur über verhältnismässig geringe
Reserven; sie können die Verluste nicht decken und müssten mit ihren Gläubigern akkordieren oder Milliardensubven-tionen vom Reich
anfordern, wenn sie ihren Verpflichtungen auf die Dauer nachkommen wollten. Da
Subven-tionen nicht erhältlich sind, bleibt
also nur die an Betrug grenzende Beraubung und Zusammenlegung der Gut-haben der
großen Masse der Kleinsparer, wenn nicht sofort etwas geschieht, oder wenn
das Reich etwa sogar eine Zusammenlegung seiner Schulden ins Auge fassen
sollte. Das einzige Rettungsmittel in
dieser verzweifel-ten Lage ist die umfassende
Anleiheverrechnung in der Fassung des zweiten Entwurfs. Sie hat politisch
eine be-sondere Zukunft, weil das gesamte Volk über die Grenzen der Parteien
hinaus einer Regelung zustimmen wird, die die Sparguthaben und wohlerworbene
Versicherungsrechte sichert und den kleinen Wertpapierbesitz des Einzelnen auf
den
63
Paristand bringt, die mit einem Wort die Ehrlichkeit des Staates verwirklicht.
Anleiheverrechnung in
Preussen 1809 verwirklicht gewesen. —
Das
wir uns auch mit diesem Vor-schlage auf dem Boden des deutschen Finanzsystems
befinden, ergibt sich u. a. aus § 5 des Gesetzes über die Zinsen vom 15.
Februar 1809. Dieser lautet:
"Es ist erlaubt,
Pfandbriefe, Landschafts-, Stadt-, Banco- und Seehandlungs-Obligationen,
Tresorschei-ne und alle Arten der inländischen Staatspapiere bey Darlehnen
statt baaren Geldes zu geben und sich die Rückzahlung in baarem Gelde nach
ihrem Nominalwerte auszubedingen; auch diese Darlehne in das Hypotheken-Buch
eintragen zu lassen, alsdann dürfen aber nicht mehr als Sechs vom Hundert an
Zinsen ausbedungen werden, solange diese Papiere unter dem Pari stehen." (jz87)
Wirkungen der Senkung des
Zinsniveaus. —
Durch die Kurssteigerung am Anleihemarkte wird dar-über
hinaus eine Senkung des Landeszinsniveaus erreicht. Die großen
volkswirtschaftlichen Wirkungen einer solchen Massnahme werden unten bei der
Behandlung der Verrechnungsbanken erwähnt werden; sie liegen im übrigen klar zu
Tage für denjenigen, der in dem künstlich überhöhten Zinsniveau der Gegenwart
eine der wich-tigsten Ursachen vergangener
und künftiger Arbeitslosigkeit und der Stilllegung insbesondere all der
Industrien erblickt, die langlebige, also zinsbedingte Güter erzeugen, wie der
Bauindustrie mit ihren Hilfsgewerben, der Eisenindustrie und der
Maschinenindustrie. (1) Ohne künstliche Initial-
________________________________________
(1) Vgl.
Rittershausen, Arbeitslosigkeit und Kapitalbildung, zugleich ein
bankpolitisches Programm zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise, Jena (Fischer)
1930, S. 120 ff.
64
zündungen, ohne grosse öffentliche Aufträge von seiten
mittelloser öffentlicher Körperschaften wird von hier aus ein starker Antrieb zur Lösung des
Krampfzustandes der Wirtschaft ausgehen, kann doch der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit ohne Lösung der Zinsfrage nicht
geführt werden. (Vgl. über
Zinssenkung weiter S. 72 - 75.)
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ausdehnung der
Anleiheverrechnung auf die Industrie. —
Das Prinzip der Anleiheverrechnung lässt sich auf die
Industrie in der Weise übertragen, dass Schuldner von Industrieobligationen, zum Beispiel Kohlen-zechen, sich bereit
erklären, eigene, auch noch nicht fällige Anleihestücke vom Kunden etwa bei
Kohlenliefe-rungen in Zahlung zu nehmen. Ohne einen Pfennig Verlust könnten die
Kohlenzechen den Abnehmern so eine starke indirekte Preisermässigung gewähren, ihre Halden losschlagen und ihre Anleihen
auf pari bringen, was für die Erhaltung der Kreditwürdigkeit der
Unternehmungen von der größten Bedeutung wäre. Die Frage bedarf der Prüfung im
einzelnen; ihre Regelung ist nicht in die Gesetzentwürfe mitaufgenommen worden,
weil hier private Vereinbarung genügt.
65
(Anmerkung von
J.Z.: Die obige Anregung: "Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf die
Industrie", hatte der Verfasser in der 2. Auflage ausgelassen,
wahrscheinlich als nicht zu den Gesetzentwürfen gehörend, sie ist aber hier
ihrer Wichtigkeit wegen eingefügt worden. Auch Dr. Walter Zander hat viele
interesssante Bemerkungen ueber die Anleiheverrechnung in der Industrie
gemacht. Ein Krefelder Vorfahre von Ulrich von Beckerath ist dadurch
verhaeltnismaessig reich geworden. Dennoch geraten wichtige Ideen und ihre
praktsiche Anwendung allzuoft in Vergessenheit. Dazu will ich hier, durch eine
Auslassung, nicht beitragen. - J.Z., 4.8.05.)
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
B/5
METALLWÄHRUNG BEI TRENNUNG
VON WERTMESSER UND ZAHLUNGSMITTEL
(J.Z.:
Dieses Kapitel ist 1948 weitgehend neu verfasst worden. - J.Z.)
Sicherung dieses umfassenden
Verrechnungssystems durch Begründung einer unveränderlichen Werteinheit. —
Das ganze System der Verrechnung in Staats- und
Privatwirtschaft, das in den drei ersten Ge-setzentwürfen vorgesehen ist, steht
und fällt mit der Unveränderlichkeit des dabei benutzten Wertmasses "Mark". Wir haben in den drei ersten
Gesetzentwürfen durchgreifende Massnahmen getroffen, um den Miss-brauch der Staatskassenscheine
und der Verrechnungsschecke zu verhindern; Wir haben Sicherungen aufge-baut,
wie sie vollkommener nicht gedacht werden können. Nur ein schwacher Punkt ist geblieben, das ist die Einheit selbst. Alles kommt ins
Rutschen, wenn die Einheit "Mark",
in der mit allen diesen
Zahlungsmitteln gerechnet werden soll, abgleitet und sich entwertet. (jz88)
Wir können daher das grosse Sanierungswerk nicht
abschliessen, ohne Garantien für die Einheit "Mark" selbst geschaffen zu haben. (Aus S. 90 der ersten
Ausgabe. - J.Z.)
Die
erste dieser Garantien ist die Notierung eines täglichen Goldpreises and den Börsen.
(Par. 1 des Währungsgesetzentwurfs.)
Das Gesetz sagt :
"Die deutschen Börsen
haben, soweit möglich, täglich je einen Preis für Gold und Silber und Kurse für
die in Betracht kommenden ausländischen Zahlungsmittel festzusetzen und zu veröffentlichen.
Soweit ein Goldpreis in Reichsbanknoten zustande kommt, ist daraus in Verbindung
mit Par 5 ein Kurs für Reichsbanknoten zu ermitteln und bekanntzumachen."
Infolge
der eingetretenen Staatsübermacht und Rückgratserweichung auf Seiten der
Untertanen muss noch folgendes bestimmt werden:
Die deutschen Börsen haben
sich bei der Preis- und Kursbildung auf die Konstatierung der vom Wett-bewerb
gebildeten Preise und Kurse zu beschränken. Sie sind verpflichtet, marktfremde
Beeinflussungsversuche unbeachtet zu lassen.
Preis-, Lohn- und
Bewirtschaftungspolitik. —
Während im Jahre 1932 noch ein wesentlicher Teil der
Warenpreise und der Löhne frei beweglich war und dem Wettbewerb unterlag, so
dass Vorschriften hierüber im damaligen Entwurf nicht erforderlich waren, hat
man seit 1936 in Deutschland in ganz grossem Umfange die Wirkung der Geldvermehrung
auf die Preise, die Löhne, die Einfuhr und Ausfuhr und die Lieferfreudigkeit
der Landwirte und Fabrikanten im Inlande durch ein sehr grosses System von
Massnahmen der Zwangswirtschaft auszuschalten versucht. Der Erfolg war gut,
aber der Patient ist dabei ums Leben gekommen, indem der Haupt-teil der
Wirtschaftler aus Selbsterhaltungstrieb seine Anstrengungen derartig einschränkte,
dass von geregelter Wirtschaft keine Rede mehr sein kann. Infolgedessen müssen
diese mit grosser List, aber vielleicht etwas zu grosser Klugheit zum Schutz
des Konsumenten usw. (leider nicht des Produzenten!) erdachten Massnahmen
aufgehoben werden, wenn unter Staatsaufsicht (J Z.: "The fox watching the
hen-house!" - J.Z.) das geregelte Spiel von Angebot und Nachfrage auf den
Warenmärkten wieder wirken und lenken soll. Der Währungs Gesetzentwurf sagt
daher in Par 2 :
"Die Preisbildung für
Güter und Leistungen aller Art sowie die Lohnbildung ist frei. Ausgenommen sind
a) Erze, Kohle, Eisen und
Stahl,
b) Verkehrs-, Post-,
Fernsprech- und Telegrafentarife,
c) Strom- und Gastarife,
d) Mieten und Pachten,
e) die Getreide- und
Brotpreise.
In diesen Fällen haben die Preisbehörden die Anpassungen
durch besondere Anordnungen vorzunehmen." (jz89)
Die
Widerlegung der Einwendungen, dass vielleicht auch eine teilweise Aufhebung in Frage
käme oder eine Freigabe des Goldpreises allein in Betracht zu ziehen sei, ist bereits in der Einleitung, Seite ... erfolgt.
In bezug
auf die Warenbewirtschaftung spricht der Entwurf im Par. 3 für sich selbst:
"Entgegenstehende
Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete der Devisen-, Gold-und Silberbewirt-schaftung
sowie des Preisrechts sind aufgehoben. Sämtliche
Warenbewirtschaftungsvorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
treten ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Kraft; sie können von
den zuständigen Behörden durch einfache Anordnung schon vorher aufgehoben
werden. Vorschriften und Massnahmen, welche die Abstossung von Vorräten an den
Waren- und Arbeitsmärkten künstlich
erschweren, sind unzulässig."
Die Erfahrungen der Inflation haben gelehrt, wie eine
Werteinheit be-schaffen sein muss: sie muss wertbeständig
sein. Der Begriff der wertbeständigen Rechnung ist mit dem An-nahmezwang
unvereinbar. Er
bedeutet programmatisch die Trennung von Wertmesser und Zahlungsmittel. Der
Verfasser hat bereits seit 1922 bis zum Ende der Inflation 1923 an der
Schaffung der damaligen wertbeständi-gen Rechenwährung mitgearbeitet, und es
ist damals gelungen, den Staatsbehörden die Inflationsschraube aus der Hand zu
winden, indem sie durch die Klausel der Wertbeständigkeit so unergiebig wurde,
dass sich der Staat wieder auf die Einziehung von Steuern zurückbesinnen
musste, womit der Notendruck beendet war.
Der Gläubiger einer wertbeständigen Forderung vereinbart
mit dem Schuldner, dass alle Arten von Papiergeld nur nach dem Kurswert
genommen werden sollen, d.h. der Schuldner muss bei Disagio des Papiergeldes, wie
im Jahre 1923, einen entsprechend grösseren Nennwert liefern. Es wird also in
diesem Falle gerade die in die-sem Buche als staatliche Verfassung für das
Zahlungswesen angestrebte Regelung privat vereinbart. Der Kampf der Regierungen
vor 1933 gegen den Gebrauch der Wertbeständigkeitsklauseln, der sich heimlich
immer wie-der durchsetzte, weil die Kapitalanleger sonst streikten, war
bemerkenswert.
Man erblickte in dem Gebrauch und der Zulassung dieser Klausel
eine Art Fahnenflucht, d.h. einen Versuch des fleissigen Staatsbürgers, sich
der Verpflichtung zu entziehen, periodisch sein Vermögen dem Staat zu opfern.
Dagegen war es durchaus verständlich, dass die Regierung Hitlers scharf gegen
die Wertbeständigkeits-klausel vorging und sie verbot. Erst damit war in
Deutschland die Trennung (J.Z.: Hier meinte er wohl: Verket-tung! - J.Z.) zwischen
Wertmesser und Zahlungsmittel gänzlich erreicht. Sollte diese Liebhaberei
Hitlers nicht zu denken geben?
Wird die
Trennung zwischen Wertmesser und Zahlungsmittel beabsichtigt, so muss die
Aufhebung aller gesetzlichen Erschwerungen der wertbeständigen Rechnung der
erste Schritt sein. Par. 4 des neuen Gesetzentwurfs bestimmt daher
:
"Die
der Rechnung und Zahlung in wertbeständigen Einheiten entgegenstehenden
Vorschriften sind aufgehoben."
Die deutsche Währungseinheit war und ist ( noch 1948 )
doppelt und damit widerspruchsvoll definiert. (Vgl. S. …). Die Reichsmark ist
im Bank- und Münzgesetz einmal als Goldeinheit, zugleich aber auch als Teil des
Wertes einer papiernen Reichsbankhote, etwa als ein Hundertstel eines Hundert-markscheines,
hingestellt. Das wäre - wenn auch unter schwersten Bedenken - tragbar, solange
die Einlösung in Gold besteht. Da diese aber in der Nachkriegszeit fast dauernd
aufgehoben war und das noch ist, hat die Gold-definition heute keine Bedeutung
mehr; die Reichsmark ist also heute die Einheit einer reinen Papierwährung Diese Politikalisierung der Reichsmark musste das Vertrauen in die
Stetigkeit der deutschen Wirtschaftsent-wicklung und in die Heiligkeit der
Verträge untergraben und hat das auch getan. Notwendig ist daher, das Volk von
diesem Unsicherheitsfaktor zu befreien und die Mark von politischen
Verwaltungseinflüssen unabhängig zu machen, sie gesetzlich zu sichern. Mag es
auch dann noch möglich sein, auf dem geregelten Wege der Ge-setzgebung das Volk
um seine gesicherte Rechtsgrundlage zu bringen; wenigstens sind dann einfache
Verwal-tungsmassnahmen nicht mehr imstande die Währung zu ändern. (jz90)
Der Entwurf kann daher hinsichtlich der Einheit nicht
klar und deutlich genug sein. Er bestimmt in Par. 5 :
"Mangels besonderer
Vereinbarungen im einzelnen Falle ist das Gold Wertmesser (Währung).
Einheit ist die Union-Mark,
die in 100 Pfennige eingeteilt ist.
Eine Union-Mark ist gleich
dem festen Preise von 1/5580 Kilogramm Feingold."
Dabei
hat der Ausdruck Union-Mark keine andere Bedeutung, als dass es sich um neue
Einheiten han-delt, im Gegensatz etwa zur Reichsmark. Als Goldgehalt der neuen
Einheit ist die Hälfte des Goldgehalts der Reichsmark vorgeschlagen. Diese sehr
bedeutsameÄnderung gegenüber dem Entwurf von 1932 bedarf der Begründung:
Jede Währungsänderung
muss an das letzte, in der Erinnerung der Bevölkerung befindliche, Lohn und
Preisniveau anknuepfen. Dieses Lohn- und Preisniveau ist gegenüber 1932 bei Veröffentlichung
dieses Ent-wurfs sehr stark gestiegen. Die Verarmung Deutschlands infolge der
verunglückten Abenteuer wird jahrzehnte-lang anhalten und sich durch niedrige
Realverdienste kenntlich machen. Auch das Kursverhältnis zum Papier-dollar, der
heutigen Weltwährung, war zu berücksichtigen. Es kam auch in Betracht, dass die
Schuldner lang-fristiger Kredite in Deutschland, z.B. die Hausbesitzer und
Industriellen, zum Teil seit 12 Jahren und länger keine Reparaturen und
Erhaltungsarbeiten haben ausführen lassen können, und dass der Boden der
Landwirte durch mangelnde Pflege und Düngung in seiner Ertragskraft ebenfalls
schwer beeinträchtigt ist. Die Schuldner sind also geschwächt. Infolgedessen,wird vorgeschlagen, einer neuen Markeinheit den Goldgehalt
von 0.179 Gramm zu geben. Dementsprechend musste bestimmt werden, dass Münzen,
die nach diesem Verhältnis ge-prägt sind, zum Nennwerte, bisherige deutsche
Goldmünzen gültiger Prägung jedoch zum doppelten Nennwerte anzunehmen sind. (
Par. 6, Abs. 1a). (jz91)
Jedermann
hat das Recht, andere Wertmassstäbe im Wege freier Vereinbarung zu benutzen. Da
der all-gemeine Annahmezwang für alle übrigen Zahlungsmittel aufgehoben wird,
ist die Währungseinheit hiermit eindeutig bestimmt.
Es wäre grundsätzlich ebensogut möglich, an Stelle einer
Goldgewichtseinheit eine Silberwährung zu empfehlen. Die Silberfirmen,
insbesondere der Vereinigten Staaten, leiden bekanntlich be-sonders stark unter
Absatzschwierigkeiten, nachdem durch unkluge Währungsmassnahmen dieses Metall
nicht nur als Währungseinheit ausser Gebrauch gekommen ist, sondern in
unehrlicher Weise als Scheidemünze bis zu 90 % unterwertig ausgeprägt zu werden
pflegt. Zweifellos lässt sich eine gute Silberwährung errichten, falls die
Besatzungsmächte diese einer Goldwährung vorziehen sollten. Entscheidend bleibt
bei beiden Formen der Me-tallwährung, dass die Einheit unzweideutig und
objektiv durch ein festes Gewicht bestimmt wird, während alle Goldkernwährungen
und manipulierten Währungen, d.h. Währungen bei Vereinigung des Begriffs der
Mass-einheit und des Zahlungsmittels, hinsichtlich der Erhaltung der
Werteinheit auf die freundliche oder unfreundli-che oder aber von Angst
diktierte Haltung der betreffenden Finanzminister oder Notenbankpräsidenten
ange-wiesen sind. Eine solche Regelung kann für die grosse Masse der Sparer
eines zu äusserster Sparsamkeit ge-zwungenen Landes nicht angenehm sein.
Regelung der Annahme und
der Aufdrängung im Verkehr. —
Da Wertmesser und Zahlungsmittel getrennt werden sollten,
musste folgerichtig die wertbeständige Rechnung zugelassen und der allgemeine
An-nahmezwang zum Nennwerte aufgehoben werden
(Par. 4 und 7).
Auch Reichsbanknoten würden nach Inkrafttreten
der Entwürfe also nicht mehr gesetzliches Zahlungs-mittel sein. Dabei ist
zu erwähnen, dass der Ausdruck
"gesetzliches Zahlungsmittel" irreführend ist, indem die Zahlung
mit anderen Zahlungsmitteln heute ebenso gesetzlich ist, z.B. mit
Überweisungen; richtig müsste es heissen: "Auch bei Unterwertigkeit mit
100 % des (nominalen? - J.Z.) Wertes aufdrängbare Zahlungsmittel". An
Stelle der missverständlichen Euphemie "gesetzliches Zahlungsmittel"
werden daher hier stets die Worte "Annahmezwang" und
"Zwangsumlauf" (Zwangskurs zum
Nennwert) verwendet. (jz92)
Damit
wird zunächst der Zustand wiederhergestellt, der in Deutschland bis zum 1. Januar
1910 ge-herrscht hat. Wie erwähnt, sind Schwierigkeiten im täglichen Verkehr
daraus nicht zu erwarten; insbesondere ist eine Änderung der
Zahlungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (262 bis 364), der Zivilpro-zessordnung, des
Zwangsversteigerungsgesetzes usw. nicht erforderlich, da diese Gesetze sämtlich
in einer Zeit geschaffen und erlassen wurden, in der man die Abwesenheit und
Annahmepflicht im Privatverkehr als eine Selbstverständlichkeit ansah. Die
Gesetze dieser Zeit sind so formuliert, dass man gerade ohne Annahmezwang mit
ihnen bestens wird arbeiten können.
Hiermit
ist die einzig praktische mögliche Sicherung
der Bevölkerung gegen Inflation geschaffen. Auch bei schlechtem Willen ist
es nun nicht mehr möglich, das Preissystem zu inflationieren, da die
gesetzliche Grundlage dafür fehlt. Niemand ist hinfort mehr gezwungen, bei der
Abtretung von Forderungen eine minder-wertige Forderung zu pari anzunehmen. Der
Schutz gegen Übergriffe des Staates sollte heute sehr ernsthaft be-trieben
werden. Bei der ersten Auflage dieses Werkes galt er noch als eine versuchte
Majestätsbeleidigung, und sogar als lächerlich, da man den Staat oft als höheres
Wesen ansah, und in ihm nicht die Eidgenossenschaft Freier erblickte.
Wie soll
aber die Frage des "gesetzlichen" Zahlungsmittels, der Aufdrängung,
gelöst werden? Im Ver-kehr kommen Fälle vor, in denen misstrauische oder
schikanöse Gläubiger ein gesetzlich aufdrängbares Zah-lungsmittel verlangen,
das Zwangskurs zum Nennwert hat.
In der Bankenenquete von 1908 wurde allerdings darauf
hingewiesen, dass sämtliche befragten Sachverständi-gen seit 1875 nur einen
einzigen Fall nennen konnten, in dem dies vorgekommen war.
Dementsprechend muss die Frage des zum Nennwert aufdrängbaren
Zahlungsmittels geregelt werden. Die Re-gelung ist vorliegend so erfolgt, dass
nur zwei Arten von "Zahlungsmittel" dem Gläubiger gegenüber aufdräng-bar
sein sollen :
a) deutsche Goldmünzen
unbeschränkt, und zwar bei bisheriger RM-Prägung zum Festkurs in Höhe des
doppelten Nennwerts, bei neuer Prägung des einfachen Nennwerts,
b) Aufrechnung, beschränkt
auf die Höhe der fälligen Schulden des Gläubigers, zum Nennwert.
Die
Vorschrift hinsichtlich der Aufdrängbarkeit der Goldmünzen ist aus Gründen der
begrifflich exacten Definition und der Effektivierung der Goldwährung unbedingt
erforderlich. Trotzdem würden Goldmünzen in der Praxis des Zahlungsverkehrs so
gut wie gar keine Rolle spielen. Bei der Aufdrängung von Goldmünzen kann der Gläubiger
nicht geschädigt werden. Infolgedessen kann sie
zum Nennwert geschehen. Gold ist also alleiniges
unbeschränkt aufdrängbares Zahlungsmittel, daher valutarisch, d.h. Inbegriff
der Einheit.
Im
Gegensatz dazu ist Aufrechnung nur beschränkt aufdrängbar. Betrag und Möglichkeit
der Aufdrän-gung beschränkt sich auf die Höhe der fälligen Schulden des Gläubigers.
Auch hier und in diesem Umfange kann niemand durch die Aufdrängung zum Nennwert
geschädigt werden, da der Grundsatz, dass jeder seine eigenen fälligen Schulden
in Zahlung nehmen muss, selbstverständlich ist. Wer Zahlung dadurch empfängt,
dass er entschuldet wird, kann sich offenbar nicht darauf berufen, dass er
selbst bankerott sei, seine Schulden also nicht vollwertig wären.
Diese
Ziffer b) des Par. 6 des Entwurfs ist nicht neu, sondern, wie oben ausführlich
dargestellt, in den Bürgerlichen Gesetzbüchern fast sämtlicher Kulturstaaten
enthalten. Wo sie fehlt, dürfte es sich um solche Län-der handeln, in denen
Gewohnheitsrecht im besonders breiten Masse als Rechtsquelle anerkannt ist, wie
in den englisch sprechenden Ländern, und wo daher die Aufrechnung in dieser
Weise rechtlich begründet ist. Nur ist die Wichtigkeit der Verpflichtung zur
Aufrechnung für das Währungs- und Zahlungsrecht bisher nicht erkannt worden.
Die Aufrechnung wird vorliegend zur Grundlage des
Zahlungsverkehrs gemacht. Ein Verrechnungsscheck der obenerwähnten Art z.B. ist
die Verkörperung der Schuld des Gross- und Kleinhändlers, die von einem Fabri-kanten
gegen Wechselhergabe mit Ware beliefert worden sind. Der Angestellte oder
Arbeiter, der ein solches Papier zur Zahlung im Laden verwendet, bietet diesem
Gläubiger dessen eigene Schuld als Zahlungsmittel an. Dieser begleicht seine
Schuld beim Grosshändler in Übergabe des Schecks durch dessen Schuld, dieser
zahlt an die Bank, indem er ihr wiederum ihre eigene Schuld in verbriefter Form
überreicht usw. Daher ist in Par. 6, Abs. 3 und 4 bestimmt :
"Der Gläubiger hat
durch Annahme seiner fälligen, auf Währungseinheiten lautenden Schuldurkunden,
Geldscheine, Schecks und Gutscheine und der entsprechenden Papiere seiner Gläubiger
zum Nennwert aufzurechnen, wenn der Schuldner solche anbietet. Die Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches über Aufrechnung bleiben unberührt. Die Beschränkungen
der Aufrechnung bei Schuldnern öffentlichen Rechts und gegenüber dem Auslande
sind aufgehoben.
Der Gläubiger hat die
Aufrechnungsmöglichkeit durch berufsübliche Bereitstellung seiner Lieferungen
und Leistungen (Ladenfundation) zu erleichtern und seine Bankverbindung
bekanntzugeben."
Eine
weitere vertragliche und gesetzgeberische Ausgestaltung des Aufrechnungsrechts,
über die der Verfasser an anderer Stelle Untersuchungen angestellt hat, dürfte
daher bei Übergang zum System der Tren-nung von Wertmass und Zahlungsmittel
durchaus notwendig sein. Eine derartige jahrzehntelange Rechtsent-wicklung kann
sehr fruchtbare Ergebnisse haben, wie sich auf anderen Gebieten gezeigt hat. Es
kann dem Ge-setzentwurf nicht entgegengehalten werden, dass er die entsprechenden
zukünftigen Erfahrungen und Entwick-lungen nicht schon praenumerando erschöpfend
enthalte.
Besondere Kurse für die
Annahme der verschiedenen Zahlungsmittel an den Staatskassen (Kas-senkurse).
—
Der Staat hat sich zunächst der Regel zu unterwerfen, die
für alle Ausgabestellen von Papiergeld gilt, nämlich sein eigenes Papiergeld
stets zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Im Falle von Zahlungsschwie-rigkeiten
des Staates, die beim System der Trennung zwischen Masseinheit und
Zahlungsmittel verfassungs-mässig durchaus in Frage kommen und ermöglicht
werden müssen, um die Bürger vor der Willkür des Staates zu schützen, kann möglicherweise
das Staatspapiergeld monate- und jahrelang ein Disagio haben. Während der europäischen
Befreiungskriege gegen Napoleon und des amerikanischen Bürgerkrieges betrug das
Disagio bei-spielsweise lange Zeit 40 % und erreichte zeitweise 75%. In diesem
Falle muss der Staat fortfahren, bei Zah-lung von Steuern usw. an ihn sein
eigenes Geld zum Nennwerte anzunehmen. Anderenfalls würde eine Deval-vation,
d.h. eine Änderung des Münzfusses vorliegen, sie sie international von vielen
Leuten in den verschie-denen Notlagen der Staaten vorgeschlagen, hier aber
strikt abgelehnt wird.
Dem Staat wird daher im Falle von Zahlungsschwierigkeiten,
falls Staatspapiergeld ohne allgemeinen Annah-mezwang zum Nennwerte vorhanden
ist, immer seine eigene Emission bevorzugt als Zahlungsmittel übergeben werden.
Er wird es zum teuersten Preise kaufen, nämlich zu 100%. Infolgedessen wird die
Staatskasse bei ihren laufenden Ausgaben im wesentlichen auf diese eigenen
Zahlungsmittel des Staates beschränkt sein. Sie
wird die Gehälter ihrer Beamten und Angestellten in Staatspapiergeld zum
Nennwert zahlen und ihr diesbezügliches Recht in die Dienstverträge aufnehmen.
Das mag
für die Staatsdiener unerfreulich sein, entspricht aber der demokratischen
Forderung, dass von schlechter Finanzwirtschaft in erster Linie nicht die
hilflosen Staatsgläubiger, Witwen und Waisen betroffen werden, sondern die
Staatsfunktionäre selbst. Die heilsame Wirkung einer solchen Bestimmung, die
sich bei dem System der Trennung zwangsläufig aus der Situation der
Staatskassen dann ergibt, wenn Staatspapiergeld ausgegeben wurde, darf nicht
unterschätzt werden.
Bei den
sonstigen Staatsausgaben wird es auf die Stärke der Marktparteien ankommen, ob
der Staat sei-ne Absicht, in seinem eigenen entwerteten Papiergelde zu zahlen,
durchsetzen kann oder nicht. Da Warenpreise z.B. in Goldeinheiten berechnet
werden, wird der Staat kaum seinen Sachbedarf decken können, wenn er nicht
den vollen Wettbewerbspreis zahlt. (jz93)
Ob nun der Staat eigenes
Papiergeld ausgegeben hat oder nicht, auf alle Fälle werden bei Zahlungen an
seine Kassen auch andere Zahlungsmittel angeboten werden. Der Staat bestimmt
von Zeit zu Zeit einheitliche Kurse, mit denen er derartige Zahlungsmittel
annimmt. Stehen diese Zahlungsmittel auf Pari, so wird er den Kurs von 100 %
bestimmen. Man nennt den Kurs, zu dem ein Zahlungsmittel von den Staatskassen
angenom-men wird, den Kassenkurs. Wenn ein Staat ein privates Zahlungsmittel
zum Nennwerte an seinen Kassen an-nimmt, so erhält dieses Zahlungsmittel damit
endgültige "Kassenfundation " . Diese
Kassenfundation ist ein sehr bedeutender Vorzug, mit dessen Bewilligung die
Staatskasse sparsam sein sollte. Ein Zahlungsmittel, das Kassenfundation hat,
kann zu Zwecken der Steuerzahlung verwendet werden. Da die Steuerzahlungen im
all-gemeinen die grössten Eingänge bei irgendeiner Stelle der ganzen
Volkswirtschaft überhaupt zu sein pflegen, erhält dieses Papier durch den
Kassenkurs einen sehr starken Rückstrom, der seinen Kurs, wenn die Staatsfi-nanzen
gesund sind, mit grosser Sicherheit auf pari hält. Der Kassenkurs kommt also
nahe an die Mitunter-schrift des Staates unter private Zahlungsmittel heran. Er
enthält nahezu eine staatliche Garantie für private Zahlungsmittel; Garantien
sind in vielen Staaten unter besondere erschwerende Vorschriften gestellt,
diese Vor-schriften sollten daher auch für die Bewilligung des Kassenkurses
Anwendung finden.
Es darf
erwähnt werden, dass das Disagio der Tresorscheine von 1806 (und
? - J.Z.) folgende im Jahre 1816 verschwand, während die Greenbacks,
d.h. des Staatspapiergeldes des amerikanischen Bürgerkrieges von 1861 bis 1864,
im Jahre 1871 ihren Parikurs wieder erreichten. In beiden Ländern sind die
langfristigen Staats-schulden in der gleichen Zeit aber stets - unseren
Vorschriften entsprechend - auf Goldbasis berechnet, verzinst und zurückgezahlt
worden, d.h. in Papier mit Aufgeld.
Aufrechterhaltung der zur
Zeit bestehenden Forderungen und Verpflichtungen. —
Von grosser Bedeutung ist die Frage, was mit den gegenwärtig
laufenden fälligen und nichtfälligen Forderungen und Ver-pflichtungen geschehen
soll. Da nun das Deutsche Reich durch sehr grosse Schuldwirtschaft i.J. 1945
zahlungs-unfähig geworden ist, besteht kein Anlass, etwa auch alle privaten
Verpflichtungen, Verpflichtungen der Kom-munen und der Länder zu streichen. Es
ist nicht einzusehen, warum der glückliche Besitzer eines Hauses, das unzerstört
geblieben ist, nun auch noch schuldenfrei werden soll, oder warum einer unzerstörten
Gemeinde die-se Annehmlichkeit auf Kosten der Gläubiger widerfahren sollte. Eine
Wegnahme solcher Vermögen, ob be-denklich oder erwünscht, ist Sache der
Steuergesetzgebung, gehört daher nicht in ein Währungsgesetz. Hinsichtlich der
Länder ist zu bemerken, dass diese seit 1932 ihre Gesamtschulden nicht vermehrt
haben und heute weitaus die besten Schuldner sind. Es ist nicht einzusehen,
warum eine Streichung dieser Schulden in Frage kommen sollte.
Daher bestimmt Par. 8, dass
die zur Zeit vorhandenen, auf Reichsmark lautenden Forderungen und Ver-pflichtungen
sowie die laufenden, auf Reichsmark gestellten Verträge als in neuen Währungseinheiten
zum gleichen Nennwerte abgeschlossen gelten. Damit werden diese sämtlichen Forderungen und Verpflichtungen wertbeständige
Goldforderungen und Verpflichtungen. Sie sind mit den üblichen
Zahlungsmitteln zu erfüllen, d.h., solange das einzelne Zah-lungsmittel auf
pari steht, zum Nennwerte, im übrigen mit Agio.
Der Notlage fast aller Schuldnergruppen ist damit
Rechnung getragen, dass der Goldgehalt der neuen Einheit nur die Hälfte der früheren
ist. Allerdings ist die frühere seit nahezu 17 Jahren nicht mehr effektiv
gewesen.
Der Goldmarkt und die
Effektivierung der wertbeständigen Währung durch Kursnotiz der Zahlungs-mittel.
—
Die Vorschrift, dass Reichsgoldmünzen das alleinige
gesetzliche Zahlungsmittel sein sol-len, das vom Verkehr unbeschränkt und zum
Nennwerte angenommen werden muss, könnte Befremden erre-gen, wenn man damit
einen allgemeinen Goldmünzenumlauf meint. Ein solcher kommt selbstverständlich
unter den gegenwärtigen Umständen nicht in Frage. Die Bestimmung ist aber im System eines Währungsgesetzes notwendig. Nachdem
in Par. 1 das allgemeine Prinzip und in Par. 2 die Einheit behandelt war,
musste in Par. 3 das Zahlungsmittel behandelt werden. Hier war die Variabilität
aller Papierzahlungsmittel festzulegen; zugleich musste in logischer Konsequenz
auch die Zahlungsmitteleigenschaft und der Zwangskurs
von Goldmünzen selbst deklariert werden, denn ohne das bleibt die Goldwährung eine leere und darum unehrliche
Deklaration.
Vor dem
1. Kriege musste jeder Student wissen, dass eine
Goldwährung ohne freie Ausprägung von Goldmünzen und ohne das Vorhandensein
eines Goldmarktes unmöglich ist. Zu diesem richtigen Standpunkte muss
grundsätzlich zurückgekehrt werden. Die Angabe, dass eine Reichsmark gleich
0.358 Gramm Feingold ist (jz94),genügt nicht,
da die Bevölkerung dann immer noch kein
Mittel hat, um festzustellen, wieviel die vorhandenen papiernen Zahlungsmittel
wert sind. Der einfachste Weg, um den Wert der Zahlungsmittel festzu-stellen, ist die Schaffung eines eigenen von London unabhängigen
deutschen Goldmarktes, an dem insbesonde-re
das industriell benötigte Gold gehandelt würde. Die Schaffung eines solchen
Marktes an einer Produktenbör-se, wo schon Silber und andere Metalle nach
bestimmten Usancen börsenmässig gehandelt worden sind, würde grundsätzlich auf
keine Schwierigkeiten stossen.
Die Kursnotierungen
an diesem Markte würden eine Besonderheit
aufweisen, die für das Verständnis der weiteren Gesetzesbestimmungen von der grössten
Bedeutung ist:
Während alle Preise bei unserem System sich in
Goldeinheiten verstehen, muss ausnahmsweise der Preis des Goldes in den Einheiten der verschiedenen Papierzahlungsmittel
gemessen werden. In Gold würde der Preis des Goldes immer eins sein; das Mass
kann ich an sich selbst nicht messen. Hier muss also ausnahmsweise die Einheit
genommen werden, die wir im übrigen als Einheit beseitigen: etwa die
Reichsbanknotenmark. Die No-tiz des Goldes muss aber nicht nur in
Reichsbanknoten, sondern mindestens noch in Reichskassenscheinen, vielleicht
auch noch in anderen Zahlungsmitteln erfolgen. Die Börsennotiz des Goldes ist also in Wahrheit die Börsennotiz
der verschiedenen Zahlungsmittel. Sie liefert die exakte und tägliche
Bewertung der verschiedenen Zahlungsmittel. Grundsätzlich
gehört also zu einer ehrlichen und effektiven Goldwährung ein Goldmarkt;
die Preise dieses Marktes ergeben die Preise der Zahlungsmittel, mit denen
allein der Gedanke der Variabilität der Zahlungsmittel verwirklicht werden
kann.
Erfahrungen aus der
Geschichte des liberalen Deutschland. —
Solche Börsennotizen von deutschen papiernen
Zahlungsmitteln hat es an den deutschen Börsen noch in den 70er Jahren
gegenben. Einführung des Zwangskurses für ein Papiergeld (Zwang zum Kurs von
100 %) ist mit der Notierung von Kursen für dieses Geld nicht vereinbar; nur wo
der Annahmezwang herrscht, hat man daher keine Kurse für Zahlungsmittel. Nach
der Niederlage von 1806 durch den Diktator Napoleon, als Preussen gezwungen
war, den Annahme zwang, aber zum jeweiligen Kurse, zu erklären, bestimmte die
Verordnung des Königs vom 29. Oktober 1807 (G.S.S. 175) darüber in Par. 2:
"Um
allen Streitigkeiten über den Stand des Courses (der Tresorscheine)
vorzubeugen, soll der Cours der Börsen der Hauptstädte, wo die
Realisationskomtoire befindlich sind, für die Provinz, worin sie belegen sind,
zur Richtschnur angenommen und den 1-ten und 15-ten jedes Monats von den
Kriegs- und Domainen-Kammern zu Berlin, Breslau, Stettin, Marienwerder und Königsberg
ein Durchschnitts-Cours der Börsentage des verflossenen halben Monats
ausgemittelt und den Obrigkeiten durch Note und auf dem platten Lande gedruckt
zugesandt, und von diesen zur öffentlichen Kenntnis gebracht wer-den. ... Dieser
Normal-Cours wird für alle nicht-kaufmännisehen Geschäfte am Ort der Börse, in
der übrigen Provinz aber für alle Geschäfte ohne Ausnahme von einer Publikation
bis zur anderen dienen. Es versteht sich nemlich, dass der jeweilige Börsencours
an dem Ort, wo der veränderliche Cours auf der Börse sich jedesmal bestimmt,
daselbst bei kaufmännischen Geschäften allein entscheidet.
"Par.3:
Der Börsencours wird durch drei vereidigte Makler
besonders notiert, welche die Kriegs- und Domai-nen-Kammer dazu bestimmen wird.
Eine wissentlich unrichtige Angabe von ihrer Seite soll als Falsum bestraft
werden."
Das
Prinzip der Variabilität der Zahlungsmittel bei Invariabilität von Einheit und
Preissystem findet sich als leitender Grundsatz des Währungsentwurfs schon im
Par. 1 verankert. Dieser lautet :
"Im gesamten
Zahlungsverkehr ist ohne Rücksicht auf die Bewertung der Zahlungsmittel in wertbeständigen
Einheiten zu rechnen."
Treten also Missbräuche ein, so stören sie nicht die
Goldpreise, sondern sie zerstören dasjenige Zahlungsmittel selbst, von dem die
Störung ausgeht. Irgendein Sicherheitsventil
muss jede Währung haben. Legt man es nicht in die Preise (Möglichkeit der
Inflation im Sinne allgemeiner Preissteigerung) wie bei dem Zwangskursregime,
so muss man es in die Zahlungsmittel legen (Möglichkeit des Disagios einzelner
Zahlungsmittel zulassen). Dass eine solche Rechnung durchführbar ist, selbst wenn sie ungeregelt und vom Zwangskurs
gehindert auf-tritt, hat das Jahr 1923 bewiesen, wo man allgemein wertbeständig
rechnete, ohne sich um den schwankenden Wert des Zahlungsmittels zu bekümmern. Gewiss war
die damalige Methode alles andere als vorbildlich. Sie
zeigt die Unannehmlichkeiten des Jahres 1923, wo im ganzen Lande im
wesentlichen nur ein zentralistisches
Zahlungsmittel da war, das stärkstens missbraucht wurde, dessen Emission
fortgesetzt wurde, dessen Emitten-ten man sogar noch stützte, indem man die Bevölkerung zwang, sein schlechtes Zahlungsmittel zu nehmen. Die hier
gesetzlich begründete dezentralisierte
und private Zahlungsmittelausgabe (Staatskassenscheine
von bester Qualität und Verrechnungsschecke) macht die Verärgerung der Bevölkerung
durch so umfassende und anhal-tende Missbräuche von vornherein unmöglich. Sie
gehören dem Zentralismus und dem Zwangskursregime an.
Unveränderlichkeit des
Preissystems und der Einheit, Beweglichkeit der Zahlungsmittel. —
Hiermit ist die Masseinheit in der deutschen Währung
bestimmt. Da gleichzeitig nach Par. 7 des Entwurfs der Annahmezwang
für Reichsbanknoten aus dem Bank- und Münzgesetz herausgestrichen wird, beziehen sich nunmehr alle auf Geld
lautenden Verträge und Preise auf die neue unzweideutige und unveränderliche
Einheit. Während heute der Wert der Zahlungsmittel unveränderlich, aber die
Einheit und das Preissystem (seit 1936 in Deutschland auch dieses nicht( *) beweglich
ist (System der Vereinigung von Wertmass und Zahlungsmittel), ist dann das
Preissystem von der Geldseite her unveränderlich, und nur die Zahlungsmittel, die bei der Erfül-lung der Verträge verwandt werden,
sind im Kurse variabel (System der Trennung von Wertmass und Zah-lungsmittel). Sie
sind es also, die einzeln entwertet werden können, wenn Missbrauch mit ihnen
getrieben wird.(J.Z. Anm.95) Die Folgen von Missbräuchen treffen nicht mehr das
ganze Volk mit seinem gesamten auch langfristig angelegten Geldvermögen, sondern
nur kleinere Gruppen von Personen, und auch diese nur hinsicht-lich des kleinen
Betrages, der in Form von bestimmten Zahlungsmitteln vorrätig gehalten wird,
und nur für kur-ze Zeit, da die ausgebende Bank bald zusammenbrechen muss. Kreditmissbräuche fallen auf die
Verantwort-lichen zurück; es ist fernerhin unmöglich, dass die Leiter von
heruntergewirtschafteten Banken ihre Hände in Unschuld waschen und sich hinter
der "Weltwirtschaftskrise" verstecken.
________________________________________
(*) (J.Z.:
In meiner Kopie ist hierzu keine Anmerkung angegeben! - J.Z.)
Gegenüber
der bisherigen Goldwährung tritt eine weitere bedeutsame Änderung insofern ein,
als Gold zwar aufdrängbar ist, aber nicht gefordert werden darf. Die Übereinstimmung
der umlaufenden papiernen Zah-lungsmittel hinsichtlich ihres Nennwerts mit dem
gleichen Betrage von Goldmünzen kann bereits erreicht wer-den, wenn Gold aufdrängbar
ist, aber eine Verpflichtung zu seiner Lieferung nicht besteht. Durch die
Abschaf-fung der Lieferverpflichtung von Gold entallen fast alle Vorwürfe, auch
politischer Art, gegen dieses Metall. Es ist daher im Par. 6, Abs. 2 gesagt :
"(2)
Eine Verpflichtung zur Lieferung von Gold, Münzen oder bestimmten anderen
Zahlungsmitteln zur Erfüllung von auf Währungseinheiten lautenden
Verbindlichkeiten besteht nicht."
Der Entwurf stimmt insofern überein mit den Vorschlägen
von Lord Keynes. Dieser formulierte in dem be-rühmten "Keynes-Plan"
(Britisches Weissbuch Cmd 6437 vom 7.4.43, Proposals for an International
Clearing Union, Ziffer 10) :
"Kein Besitzer eines
Guthabens in Bancor-Einheiten ist berechtigt, Gold von der Union zu verlangen,
da derartige Guthaben nur für Umschreibungen auf ein anderes Konto verfügbar
sind. Jedoch ist das Direk-`torium der Union (d.h. der von ihm geplanten Weltbank ) berechtigt, Gold, in dessen Besitz sich die Union
befindet, an die Mitglieder, soweit sie Guthaben besitzen, auszuteilen. ..."
Über die Bedeutung dieser umwälzenden Klausel im Binnen-
und internationalen Handel war sich Keynes klar. Beim Zwang zu Goldlieferungen
in der Goldwährung ist der in Geldeinheiten Verpflichtete im Krisenfalle in
einer verzweifelten Lage. Die Überlegenheit dessen, der Geld, und daher
metallenes Gold zu fordern hat, wollte Keynes beseitigen, ohne die Goldwährung
anzutasten. Der von ihm eingeschlagene Weg dürfte der richtige sein.
Die geringen täglichen Preisschwankungen, die mit den
Schwankungen zwischen den "Goldpunkten" zu vergleichen sind, dürfen
selbstverständlich nicht zur Erhebung von Aufgeld und Abgeld etwa bei der
Zahlung von Hypotheken führen. Im Hypothekenverkehr ist daher schon heute eine
sogenannte "Schwankungsklausel" üblich, nach der Verschiedenheiten
des Goldpreises von 30 RM nach oben oder unten unberücksichtigt bleiben (2740
bis 2820 Mark für ein Kilo, beim Normalpreise von 2790 Mark ).
Da die Wäh-rungseinheit im vorliegenden Entwurf nicht als ein Zehntel eines
goldenen Zehnmarkstückes, wie im Münz-gesetz von 1875, sondern viel radikaler
als ein Gewicht Feingold definiert ist, kann diese Freigrenze hier nur in der
Weise definiert werden, daß Par. 6 des Entwurfs erklärt:
"Im
Verkehr bleiben im Zweifel Kursabweichungen der verkehrsüblichen Zahlungsmittel
vom Nenn-wert um je 1 v.H. nach oben oder unten ausser Betracht."
Um die Hintertüren zu beseitigen, ist weiterhin in Par. 7
bestimmt, dass bei Ausbleiben oder Repartierung
der Kursnotiz der Zahlungsmittel der Gläubiger die Annahme der Leistung so
lange verweigern kann, wie dieser Zustand anhält. Es ist dann unmöglich, dass
unreelle Schuldner einen sol-chen Moment ausnutzen, um sich auf Kosten der Gläubiger
zu bereichern. Der Anreiz zum Missbrauch der Börsennotiz durch die Verwaltung fällt
zugleich weg.
Lösung des Gold-Dilemmas :
Ausschaltung des Goldes als Zahlungsmittel und als Deckung. Kräftigung des Goldes
in seiner Rolle als Wertmesser. —
Mit dieser Regelung wäre Durchgreifendes auf dem Währungsgebiet geleistet. Zahlungsmittel
sind die verschiedenen Formen von Banknoten, Staatskassen-scheinen,
Verrrechnungsschecken, Überweisungen und Verrechnungen; keines dieser
Zahlungsmittel hat unbe-schränkten Annahmezwang.
Während bisher die Herrschaft von papierenen
Zahlungsmitteln gleichbedeutend mit der jederzeitigen Möglich-keit allgemeiner
Preissteigerungen (wegen Auftreten des Staates als Käufer (jz96) ohne Gegenleistung)
war, ist dieses Zahlungsmittelsystem
auch beim schlechtesten Willen der Bankleiter uninflationierbar. Auch wenn Bosewillige sich der Positionen der
Bank- und Notenbankleiter bemächtigen, so könnte doch keine Er-schütterung des
Preis-und Sparsystems eintreten. Hiermit ist das Gold als (verlangbares! -
J.Z.) Zahlungsmittel beseitigt.
Die
Staatskassenscheine und die Verrrechnungschecke sind darüber hinaus nicht im
mindesten in Gold gedeckt. Sie sind allein und wirksamer gesichert durch die Rückströmung.
Das Gold als Notendeckung hat versagt; wir wissen, dass es Inflationen geben
kann, obwohl Golddeckung vorhanden ist. In einer Zeit, wo die Zölle von allen Ländern
so in die Höhe getrieben sind, dass Gold die einzige zollfreie Ware im
internationalen Verkehr ist, muss dieses Metall notwendigerweise auch zum Ausgleich
der Zahlungsbilanzen unzulänglich sein. Also
auch in seiner Eigenschaft als Notendeckung und im internationalen Verkehr wird
das Gold nicht benötigt. Während das bisherige Notenbankwesen vom
Deckungsprinzip beherrscht war, wird das zukünftige Notenbankwesen vom Rückströmungsprinzip
beherrscht sein, das allein unter den gegenwärtigen Umständen die Erhaltung
einer stabilen Währung gestattet.
Beibehalten aber muss das Gold werden in
seiner Eigenschaft als Wertmass. Die
Landwirtschaft hat erfahren müssen, dass Roggen kein geeignetes Wertmass ist;
man weiss,dass die Preisschwankungen aller Wa-ren grösser
sind als die des Goldes. Wer das Gold als Wertmesser abschaffen will, muss erst
sagen, welche bes-sere Einheit er an seine Stelle setzen will. Das Ideal ist
ein allgemeiner bargeldloser Verkehr gänzlich ohne Gold. Dieser ist noch
niemals so weitgehend statuiert gewesen, wie in den hier vorliegenden
Gesetzentwürfen. An diesem "idealen" Zahlungsverkehr dürften aber nur
reine Idealisten teilnehmen, nicht Leute, die, wie der Staat, aus dem
volkswirtschaftlichen Warenbestand etwas entnehmen wollen, ohne wieder etwas
hinzuzufügen, wie der Geschäftsmann muss. Wer eine solche künstliche Übernachfrage
entfaltet, treibt die Preise in die Höhe, es sei denn, man dreht seinen
Nachfrageschein erst durch die Maschinerie der Kursbildung. Da würde freilich
oft ein jämmerlich entwertetes Fetzchen Papier herauskommen.
Ich betone immer wieder, dass der Goldmarkt und die
Goldpreisbildung nur die Bedeutung
dieser Kursbil-dungsmaschine hat. Ohne diesen freien Goldpreis fehlt die Bremsmaschinerie.
Zur Zeit der Einlösung der Banknoten in Gold hatten wir
die "goldene Bremse", d.h.
bei Minderwert der Bank-noten wurden so viele zur Einlösung vorgezeigt, dass
die Bank sofort ihre schlechten Praktiken aufgeben muss-te. Seit Beseitigung
dieser Bremse kam noch eine kurze Periode der "Devisenbremse", und von da an lief
die Notenausgabe und damit die Notenpresse ungebremst.
Die goldene Bremse kann im Ernst nicht wieder eingeführt
werden, weil die Metalleinlösung der Banknoten grosse Nachteile hat. Niemand
schlägt eine neue Bremsmaschine vor.
Daher ist sie hier in Gestalt des Gold-marktes eingebaut.
Das
Ideal des allgemeinen bargeldlosen Verkehrs ist also nicht ganz unabhängig von der
Einheit, die nicht aus Papier bestehen kann für denjenigen, der an das Prinzip
der absoluten Ehrlichkeit glaubt. So viele Mängel das Gold auch aufweist, als
Wertmass hat man es bisher durch kein besseres ersetzen können.
Schuld des Goldes an der
grossen Krise von 1931? —
Wenn gesagt wird, das Gold habe in jeder Beziehung
versagt, so ist nicht zu vergessen, dass es ganz besonders die Leiter von in
Schwierigkeiten gerate-nen Banken sind, die diese Behauptung vertreten. Nicht das Gold hat versagt, sondern die
Bankdirektoren; wenn das Gold versagt hat, so hat es nur in seiner
Eigenschaft als Zahlungsmittel versagt; insoweit ist es ab-zuschaffen. Nicht infolge der Geldknappheit sind die
Preise deflationistisch gesunken, sondern infolge der Verwandlung fast aller
Notenbanken und Kreditbanken in illiquide Hypothekenbanken. Die Ware wurde
mit Kredit aufgespeichert, z.T. verbrannt, jedenfalls vom Markt zurückgehalten.
Dann brach das Gebäude zusam-men, und mehrere Ernten, z.B. von Kaffee, kamen
auf einmal an den Markt. Der Preis fiel übermässig, nicht weil der Markt unfähig
war, sondern die Menschen.
Die falsche Kreditpolitik war verursacht durch die Unfähigkeit
ihrer Leiter, die einen Wechsel nicht von einer Hypothek zu unterscheiden
wussten. Ist also heute ein so furchtbarer Kreditmangel eingetreten, dass die Preise fortgesetzt stürzen müssen, weil ohne Umsatzkredit keine Ware mehr verkauft
werden kann, so ist das nicht dem Golde als Wertmass, sondern dem System und seinen Leitern zuzu-schreiben.
Das Gold ist an dieser Unzulänglichkeit der Bankleiter, die seit Jahrzehnten im
Zwangskursregime von Verantwortung befreit und eingeschläfert waren, ganz
unschuldig. (jz97) Nur Massnahmen auf dem aktiven
Kreditgebiete, insbesondere die Gründung von Verrechnungsbanken und der Wechseldiskont durch diese, kann den
erforderlichen zusätzlichen Umsatzkredit
gefahrlos bringen, und den Preissturz
beendi-gen. Die Rückkehr zu gesunden
Preisen bringt auch die Rentabilität zurück.
Mit
dieser Beibehaltung des Goldes als Wertmass und Beseitigung des Goldes als
Deckung ist das grosse Dilemma der Währungspolitik
gelöst. Wir sind dann von den Goldbergwerken emanzipiert und haben trotzdem
gerade durch diese Ausschaltung die Goldwährung aufrechterhalten.
Die Währung ist dann sowohl unabhängig vom Auslande, als
auch ehrlich und zuverlässig.
Für den Aussenhandel (1) bietet sie eine vorzügliche
Kalkulationsgrundlage; die Export- und Importgeschäfte werden wie bisher fast
ausschliesslich in fremden Währungen abgeschlossen; so kommen
Markzahlungsmittel kaum ins Ausland. Sie werden durch scharfe Rückströmung auch
dort auf pari gehalten.
Kapitalfluchtverkäufe von solchen kurshabenden
Zahlungsmitteln sind schwierig; die Emissionsbanken werden sie für solche
Zwecke nicht zur Verfügung stellen. Auch wird Kapitalflucht überflüssig, weil
die Grundlagen der Inflationsfurchtausgeräumt sind. Kapital wird vielmehr nach Deutschland fliehen und hier ansässig
werden wollen, weil eine verlässliche Geldgesetzgebung heute Seltenheitswert
hat.
________________________________________
(1) Die genaue
Durcharbeitung und Konkretisierung der hier gemachten Vorschläge für
Aussenhandel, Aussenhandelsgeld und Aussenhandelsfinanzierung ist unter
Mitarbeit der Verfasser im Jahre 1934 und 1935 von einem Kreise unter Leitung
von Professor Dr. Edgard Milhaud an der Universität Genf durchgeführt wor-den. Die
Ergebnisse sind im Jahre 1936 in der folgenden Veröffentlichung in französischer
Sprache erschienen, die auch englisch übersetzt vorliegt. Der französische
Titel ist : Prof. Edgard Milhaud, Le Cheque-Compensatio
International Devant L'opinion, Paris, 1936, Recueil Sirey, (J.Z.: See PEACE
PLANS 658, 745 & 770) dem Verfasser in sehr liebenswürdiger Weise gewidmet.
Der Band enthält die Stellungnahme fast sämtlicher inter-nationaler
Organisationen. - Über die Rolle der echten Marktkursbildung für Devisen in
bezug auf die Erfüllung der Rückzahlungsverpf1ichtungen aus dem Marshallplan
ist oben in der Einleitung das Erforderliche gesagt worden.
B/ 6
DIE SANIERUNG DER
REICHSBANK. ABWICKLUNG
DES ALTEN REICHSBANKBESTANDES
Ein
zweites Kapitel des Währungsgesetz-Entwurfs war im Jahre 1932 dazu bestimmt,
die Sanierung und Abwicklung der Reichsbank zustande zu bringen. Ziel war, die
Reichsbank auf den Stand einer nicht privile-gierten Bank zu bringen, die sich
vermutlich überwiegend der Finanzierung des Aussenhandels widmen würde. Da die
Auflösung der Reichsbank seit 1945 durch Kontrollratsgesetz durchgeführt ist, begegnen
die entspre-chenden Vorschriften keinem Interesse mehr.
Im
Anhang wird der Wortlaut der vier Gesetzentwürfe gegeben. Dabei wird als
letzter und Währungs-gesetzentwurf ein neuer Text aus dem Jahre 1948 verwendet.
Diese Neufassung soll der Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderungen,
insbesondere der herrschenden Warenbewirtschaftung und staatli-chen
Preisfestsetzung dienen.
Damit sich der Leser von der inhaltlichen Übereinstimmung
der Entwürfe yon 1932 und 1948 überzeugen kann, damit er ferner einen Blick auf
die damals geplanten Bestimmungen hinsichtlich der Abwicklung der Reichs-bank
zu werfen vermag, wird nachstehend der Text des "Entwurfs eines Gesetzes über
wertbeständige Rech-nung und Entlastung der Reichsbank" (dies war der
damalige Name) im Wortlaut von 1932 gegeben:
4. Entwurf eines Gesetzes über
wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank.
(In
dem vom Dr. Walter Zander kommentierten Entwurf ist dies Nr. 1
! – J.Z.)
I. Kapitel.
§ 1
Im
gesamten Zahlungs- und Kreditverkehr ist ohne Rücksicht auf die Bewertung der
Zahlungsmittel in wertbeständigen Einheiten zu rechnen.
§ 2
(1)
Wertmesser ist das Gold.
(2)
Rechnungseinheit ist die Reichsmark, die in 100 Reichspfennige eingeteilt ist.
(3) Eine
Reichsmark ist gleich dem Werte von 1/2790 Kilogramm Feingold.
(4)
DurchVereinbarung können andere Wertmesser als das Gold bestimmt werden.
§ 3
Reichsgoldmünzen
sind das einzige Zahlungsmittel, das im Verkehr unbeschränkt und zum Nennwert
angenommen werden muss.
§ 4
(1) Eine
Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in
Geld zu leisten sind, findet nicht statt.
(2) § 3
Abs. 2 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 235) wird
aufgehoben.
(3) In §
5 Abs. 1 Satz 1a) des Münzgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S.
254) werden die Worte: "und die von der Reichsbank ausgestellten auf
Reichsmark lautenden Noten" gestrichen.
§ 5
(1) Die
amtlich zugelassenen deutschen Börsen haben täglich für die Reichsbanknoten
einen Kurs in Reichsmark festzusetzen und bekannt zu machen.
127
(2) Bis
zur Einführung eines freien Goldmarktes in Deutschland wird der Kurs durch
Umrechnung des amtlichen Londoner Goldpreises unter Zugrundelegung des
Mittelkurses der Reichsbanknoten für Auszahlung London festgesetzt.
§ 6
Im
Verkehr bleiben im Zweifel Kursabweichungen der verkehrsüblichen Zahlungsmittel
vom Nennwert um je 1 v. H. nach oben oder unten außer Betracht.
§ 7
Unterbleibt
die Feststellung oder die Veröffentlichung des Kurses eines Zahlungsmittels
oder findet für einen Zeitraum von länger als 6 Börsentagen eine beschränkte
Zuteilung von Gold oder Devisen statt, so kann der Gläubiger die Annahme der
Leistung so lange verweigern, wie die Feststellung oder Bekanntmachung des
Kurses unterbleibt oder die beschränkte Zuteilung andauert.
§ 8
Wird
eine geschuldete Leistung durch Übergabe von Reichsbanknoten bewirkt, so
erlischt mit deren Annahme das Schuldverhältnis.
§ 9
Die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schuldverhältnisse gelten als
wertbeständig.
II. Kapitel.
§
10
(1) Die
Reichsbank hat vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an neue Banknoten
auszugeben. Die Banknoten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Der Tag
der Ausgabe ist auf ihnen zu vermerken. Sie müssen sich von den bisher
ausgegebenen Reichsbanknoten deutlich unterscheiden.
(2) Die
am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes umlaufenden Reichsbanknoten sind bis
zum 31. Dezember 1936
128
einzuziehen und zu vernichten. Giroguthaben können durch
sie nicht mehr begründet werden.
§
11
(1) Für
die Neuausgabe von Reichsbanknoten gelten die Vorschriften des Bankgesetzes mit
der Mass-gabe, daß neue Noten nur ausgegeben werden dürfen, wenn im Laufe des
der Ausgabe vorangehenden Kalen-dermonats ein Viertel der zu Beginn dieses
Monats ausstehenden, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Kredite
getilgt worden ist (Rückströmung).
(2)
Verlängerungen eines bestehenden Schuldverhältnisses, gleich in welcher Form,
gelten nicht als Tilgung.
§
12
Die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes umlaufenden Reichsbanknoten werden bis zum 31.
Dezember 1932 an den Kassen des Reichs, der Länder und der Gemeinden
(Gemeindeverbände), der öffentlich-rechtli-chen Religions-Gesellschaften und
der Träger der Sozialversicherung zur Entrichtung von Abgaben und Bei-trägen
und bei der Einzahlung auf Steuerguthaben zum vollen Nennwerte angenommen.
§
13
Die
Reichsbank hat die von ihr ausgegebenen Noten jederzeit zum vollen Nennwerte
zur Tilgung ihrer Forderungen in Zahlung zu nehmen.
§
14
Die
Reichsbank hat die an sie zurückfließenden Reichsbanknoten zu vernichten.
§
15
(1) Die
wöchentlichen Veröffentlichungen der Reichsbank haben außer den
in § 36 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 vorgeschriebenen Angaben zu
enthalten:
1. auf
seiten der Passiva:
den
Betrag der umlaufenden Nöten, gesondert danach, ob sie vor oder nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben worden sind;
129
2. auf
seiten der Aktiva:
den
Bestand an "sonstigen Wechseln und Schecks", gesondert danach, ob sie
vor oder nach dem Inkraft-treten dieses Gesetzes angekauft oder beliehen worden
sind; Verlängerungen von Schuldverhältnissen, gleich in welcher Form, sind nach
Betrag und Entstehungszelt sowie nach Größenklassen (bis 10000 Reichsmark, über
10 000 bis 50 000 Reichsmark, über 50 000 bis 200 000 Reichsmark, über 200 000
bis 1 Million Reichsmark, über 1 Million bis 10 Millionen Reichsmark und über
10 Millionen Reichs-mark) auszuweisen; dabei gelten mehrere Verpflichtungen des
gleichen Schuldners als eine Verpflichtung.
(2) Die
wöchentlichen Veröffentlichungen haben ferner anzugeben, wieviele Banknoten
nach § 14 vernichtet und wieviele Banknoten neu ausgegeben worden sind.
§
16
Der
Rechnungshof des Deutschen Reichs überwacht die gesamte Geschäftsführung der
Reichsbank und erstattet der Reichsregierung vierteljährlich Bericht. Er hat
den Vierteljahresbericht im Deutschen Reichsanzei-ger und Preußischen
Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
III. Kapitel
§
17
Der
Reichsminister der Finanzen kann die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Rechtsver-ordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlassen.
Er kann, soweit er es zur Erreichung des Zwecks dieses
Gesetzes für erforderlich hält, allgemeine Vorschriften ergänzenden Inhalts
erlassen.
§
18
Dieses
Gesetz tritt am ..................... in
Kraft.
130
Der Entwurf der "Vier Gesetzentwürfe"
("Vier Gesetzentwürfe zur Bekämpfung der Deflation,
Verhinderung der Inflation und Senkung des Zinses)
1. Entwurf eines Gesetzes über Verrechnungsbanken.
(In dem von Dr. Walter Zander kommentierten Entwurf ist dies Nr. 4 ! – J.Z.)
§ 1
(1)Verrechnungsbanken sind Unternehmungen, deren
Geschäftsbetrieb auf die Verrechnung von For-derungen und Schulden gerichtet ist.
(2) Sie dürfen nur gute Handelswechsel und andere aus Warenverkäufen oder Dienstleistungen herrüh-rende
gute Forderungen erwerben
oder beleihen. Die Wechsel und Forderungen dürfen keine
längere Verfallzeit als vier Monate haben;
ihre Verpflichteten müssen als zahlungsfähig bekannt sein.
(3) Sie dürfen andere Zweige des Bankgeschäftes nicht betreiben.
§ 2
Verrechnungsbanken
müssen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sein.
§ 3
(1)Verrechnungsbanken
sind berechtigt, auf sie gezogene Verrechnungsschecke durch einen darauf gesetzten
Vermerk anzunehmen.
(2)
Durch die Annahme werden die Verrechungsbanken dem Inhaber des
Verrechnungsschecks zur Gutschrift auf ein Verrechnungskonto verpflichtet. Eine
Verpflichtung zur Barzahlung besteht nicht. 123
(3) Die Verrechungsbank
kann sich von der Verpflichtung zur Verrechnung befreien, wenn sie den Anspruch
des Gläubigers durch Übergabe von Reichsbanknoten, Reichskassenscheinen oder
Scheide-münzen befriedigt.
§ 4
(1) Verrechnungsschecke im
Sinne dieses Gesetzes müssen auf den Inhaber lauten und auf der Vorder-seite
den Vermerk "Nur zur Verrechnung" tragen. Sie können nur auf 1, 2, 5,
10, 20 oder 50 RM gestellt werden. Im übrigen müssen sie den Anforderungen des
§ 1 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 ent-sprechen.
(2) Verrechnungschecke müssen,
abgesehen von den Unterschriften der bezogenen Bank und des Aus-stellers und
dem Tage der Ausgabe, gedruckt sein. Der Tag der Ausgabe kann gedruckt werden.
Die Unterschriften können auf mechanischem Wege vervielfältigt sein.
§ 5
Verrechnungsbanken
dürfen nur solche Vordrucke für Verrechnungsschecke ausgeben, die bereits mit
ihrem Annahmevermerk versehen sind.
§ 6
Die
Verrechnungsbanken sind verpflichtet, von ihnen angenommene Verrechnungsschecke
jederzeit zum vollen Nennwert gegen sich gelten zu lassen.
§ 7
(1) Verrechnungsbanken
dürfen Vordrucke für Verrechnungsschecke nur ausgeben und Wechsel oder andere
Forderungen (§ 1 Abs. 2) nur erwerben oder beleihen, wenn im Laufe des
vorangegangenen Kalendermonats ein Fünftel der zu Beginn dieses Monats
ausstehenden Wechsel- und anderen Forde-rungen getilgt worden ist
(Rückströmung).
(2) Verlängerungen eines
bestehenden Schuldverhältnisses, gleich in welcher Form, gelten nicht als Tilgung.
124
§ 8
(1) Soweit die von einer
Verrechnungsbank gewährten Kredite nicht durch Übergabe von Verrech-nungsschecken
dieser Bank, sondern auf andere Weise, insbesondere durch Überweisung, Übergabe
von Reichsbanknoten, Reichskassenscheinen oder Scheidemünzen, getilgt werden,
sind diese Mittel für den Ankauf von Verrechnungsschecken dieser Bank zu
verwenden oder bereitzuhalten.
(2) Eine Verrechnungsbank
kann von ihren Schuldnern ein Aufgeld fordern, soweit diese ihre Schuld nicht
durch Übergabe von Verrechnungsschecken dieser Bank tilgen. Das Aufgeld darf 1
v. H. des auf diese Weise getilgten Betrages nicht übersteigen.
§ 9
Der
Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen, von einer Verrechnungsbank
angenommenen Verrech-nungsschecke muß bei dieser in Höhe des Nennwertes
jederzeit durch Wechsel und andere Forderungen (§ 1 Abs. 2) von mindestens
gleicher Höhe oder durch bares Geld gedeckt sein.
§
10
Eine Frist zur Vorlegung des Verrechnungsschecks bei der
bezogenen Verrechnungsbank besteht nicht.
§
11
(1) Der Anspruch gegen die
bezogene Verrechnungsbank aus der Annahme und gegen den Aussteller verjährt in
drei Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem der
Scheck ausgestellt worden ist.
(2) Die Verrechnungsbanken
haben auf den Ablauf der Verjährungsfristen bis zum 1. November eines jeden
Jahres durch Bekanntmachung in den für die Veröffentlichung der Bank bestimmten
Blättern hinzuweisen.
125
§12
(1) Die Verrechnungsbanken
müssen einer vom Wirtschaftsminister bestimmten Prüfungsstelle angeschlossen
sein.
(2) Die Prüfungsstelle ist
berechtigt, die Geschäftspapiere, Bücher und sonstigen Unterlagen der
Verrechnungsbanken zu prüfen.
§
13
Die
Verrechnungsbanken müssen bis zum 10. eines jeden Monats der Prüfungsstelle
über die Geschäfts-entwicklung des vergangenen Monats berichten. Der Bericht
muß enthalten:
1. den
Gesamtbetrag der erworbenen und der beliehenen Wechsel und Forderungen, je
besonders,
2. den
Gesamtbetrag der ausgegebenen und noch nicht zurückgelangten Vordrucke für
Verrechnungsschecke,
3. den
Betrag der im Berichtsmonat getilgten Wechsel und Forderungen,
4. den
Betrag der im Berichtsmonat ausgegebenen Vordrucke für Verrechnungsschecke,
5. den
Betrag der nach § 8 Abs. 1 bereitgehaltenen Mittel,
6. die
Verlängerungen bestehender Schuldverhältnisse.
§14
Auf
Verrechnungsschecke im Sinne dieses Gesetzes findet § 795 des Bürgerlichen
Gesetzbuches keine Anwendung.
§15
Der Wirtschaftsminister
kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnun-gen
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann, soweit er es zur
Erreichung des Zweckes die-ses Gesetzes für erforderlich hält, allgemeine
Vorschriften ergänzenden Inhalts erlassen.
§
16
Dieses
Gesetz tritt am ................... in
Kraft.
126
2. Entwurf eines Gesetzes über Staatskassenscheine.
§
1.
Die
Reichsregierung wird ermächtigt, Reichskassenscheine in Abschnitten zu 5, 10,
20, 50 und 100
Reichsmark auszugeben.
§ 2
(1) Die Staatskassenscheine
werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgefertigt.
(2) Die
Reichsschuldenverwaltung hat den Tag der Übergabe an die Staatshauptkasse auf
den Staatskassenscheinen zu vermerken.
(3) Sie hat für beschädigte
oder unbrauchbar gewordene Scheine für Rechnung des Reiches Ersatz zu leisten,
wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Staatskassenschein gehört und mehr
als die Hälfte eines Staatskassenscheins beträgt. In anderen Fällen leistet sie
nach ihrem pflichtmässigen Ermessen Ersatz.
(4) Die Staatshauptkasse
hat die an sie zurückgelangenden Staatskassenscheine zu entwerten und der Reichsschuldenverwaltung
zur Vernichtung zurückzugeben.
§ 3
(1) Die
amtlich zugelassenen deutschen Börsen haben täglich für die Staatskassenscheine
einen Kurs in Reichsmark festzusetzen und bekanntzumachen.
(2) Bis
zur Einführung eines freien Goldmarktes in Deutschland wird der Kurs durch
Umrechnung des amtlichen Londoner Goldpreises unter Zugrundelegung des
Mittelkurses der Staatskassenscheine für Auszahlung London festgesetzt.
116
§ 4
Ist der
Mittelkurs für eine längere Zeitdauer als zwei Tage niedriger als 95 v. H. des
Nennwertes, so dürfen neue Reichskassenscheine so lange von der
Reichsschuldenverwaltung nicht ausgefertigt und von der Staatshauptkasse nicht
in Verkehr gebracht werden, bis der genannte Kurs mindestens 95 v.H. beträgt.
§ 5
(1) Über
die Staatskassenscheine sind täglich Ausweise im Deutschen Reichsanzeiger und
Preussischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Diese Ausweise müssen
enthalten, gegliedert nach der Stückelung:
1. die Gesamtausgabe an Staatskassenscheine
2. den Bestand an Staatskassenscheine bei der Staatshauptkasse,
3. den sich daraus ergebenden Umlauf an Staatskassenscheinen,
4. den Eingang und Ausgang von Staatskassenscheinen bei
der Reichsschuldenverwaltung und der Staatshauptkasse.
(2) Der
Rechnungshof des Deutschen Reiches überwacht die Richtigkeit der Ausweise und
bestätigt sie in der Veröffentlichung.
§ 6
Eine
gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Reichskassenscheinen bei Zahlungen,
welche in Geld zu leisten sind, findet nicht statt, uns zwar weder zum Nennwert
noch zu einem anderen Wert.
§ 7
(1)
Annahmezwang besteht nur für die Kassen
1. des
Reichs,
2. der
Länder,
3. der
Gemeinden und Gemeindeverbände,
117
4. der
Träger der Sozialversicherung,
5. der
Deutschen Reichspost,
6. der
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.
(2) Der
Annahmezwang erstreckt sich nicht auf die Einzahlungen im Postscheck-,
Sparkassen- und Bankverkehr, insbesondere nicht auf die Einzahlungen bei den im
Abs. 1 genannten Kassen, die nur der Weitergabe oder der bankmässigen
Verwaltung des eingezahlten Betrages dienen.
§ 8
Die in §
7 bezeichneten Kassen haben die Staatskassenscheine
jederzeit zum vollen Nennwerte
anzunehmen.
§ 9
(1) Ist
der Mittelkurs an einer Börse für eine längere Zeitdauer als 6 Tage niedriger
als 95 v. H. des Nennwertes, so hat der Reichsminister der Finanzen die Zahlung
einzelner oder aller Steuern teil-weise oder ganz in Staatskassenscheinen
anzuordnen.
(2)
Soweit der Pflichtige einer solchen Verpflichtung nicht nachkommt, hat er einen
Zuschlag von 1 v.H. zu entrichten.
§10
Wird die
geschuldete Leistung durch Übergabe von Staatskassenscheinen bewirkt, so
erlischt mit deren Annahme das Schuldverhältnis.
§11
§ 149
des Strafgesetzes für das Deutsche Reich gilt für Staatskassenscheine.
§12
Der
Reichsminister der Finanzen hat Anweisungen zu treffen, um den Austausch der
bei den Banken eingegangenen Staatskassenscheine zwischen der Staatshauptkasse,
der Reichsbank und den Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstituten,
namentlich durch Einrichtung von Austauschstellen, zu erleichtern.
118
§
13
Der
Reichsminister der Finanzen kann die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Rechtsvorschriften und allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen. Er kann, soweit er es zur Erreichung des Zweck
dieses Gesetzes für erforderlich hält, allgemeine Vorrschriften ergänzenden
Inhalts erlassen.
§
14
Dieses
Gesetz tritt am ............... in
Kraft.
3. Entwurf eines Gesetzes über
Erleichterung der Steuerzahlung durch Schuldtitel und Schuldbuchforderungen.
§
1.
(1)
Steuern des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Zölle
(Abgaben) kann der Pflichtige durch Eingabe von Schuldverschreibungen,
Zinsscheinen von Schuldverschreibungen, Schatzan-weisungen und Schatzwechseln
(Schuldtiteln) des Abgabengläubigers, die fällig sind oder binnen 30 Tagen fäl-lig
werden, tilgen (Abgabenverrechnung).
(2) Zu
dem gleichen Zwecke kann der Pflichtige fällige oder binnen 30 Tagen fällig
werdende Schuldbuchforderungen, die ihm gegen den Abgabengläubiger zustehen, an
diesen abtreten.
§2
(1) Der
Pflichtige kann Zahlungen auf von ihm künftig zu entrichtende Abgaben leisten.
Solche Zahlungen begründen ein Steuerguthaben.
(2)
Steuerguthaben können bei allen Kassen begründet werden, an die Abgaben zu
entrichten sind.
(3)
Steuerguthaben werden begründet:
1. durch Einzahlung von Reichsbanknoten, ...
119
2. durch Einzahlung von Staatskassenscheinen (1),
3. durch Hingabe von fälligen oder nichtfälligen
Schuldtiteln, aus denen der Abgabengläubiger verpflichtet ist,
4. durch
Abtretung von fälligen oder nichtfälligen Schuldbuchforderungen, die dem
Pflichtigen gegen den Abgabengläubiger zustehen.
§3
Die
Schuldtitel und Schuldbuchforderungen werden zum Nennwerte oder zum
Rückzahlungsbetrage gutgeschrieben, wenn dieser höher als der Nennwert ist.
§4
(1) Die
Gutschrift erfolgt für den 30. Tag vor Fälligkeit. Bei Auslosungsanleihen wird
der Tag, für den die Gutschrift erfolgt, von der Reichsregierung nach Massgabe
der Auslosungswahrscheinlichkeit bestimmt.
(2) Die
Verrechnung erfolgt auf Anweisung des Pflichtigen ober bei Fälligkeit des
rechtskräftig fest-gestellten Abgabenanspruchs.
§5
(1)
Steuerguthaben werden von der Fälligkeit der Schuldtitel und
Schuldbuchforderungen an verzinst. Die Zinsen werden dem Steuerguthaben
gutgeschrieben.
(2) Die
Zinsbedingungen bestimmt die ... regierung.
§6
Dem
Pflichtigen wird der Goldwert der Steuerguthlaben gewährleistet. Der Goldwert
errechnet sich ...
________________________________________
(1) Diese
Ziffern 1 und 2 fehlen in dem ursprünglichen Entwurf; sie bedeuten sachlich
keine Änderung, da sie in Entwurf 1 § 7 und 4 § 12 enthalten sind. - Der Verf.
120
§7
(1) Steuerguthaben
sind vererblich und ganz oder teilweise übertragbar.
(2) Steuerguthaben
dienen nur der Verrechnung und können nicht zurückgefordert werden.
§ 8
(1) Steuerguthaben
sind von den Steuern des Reichs, der Länder und der Gemeinden
(Gemeindeverbände) befreit. Das gilt auch zu Gunsten der Erwerber von
Steuerguthaben.
Für den Übergang eines
Steuerguthabens auf den Erben wird Erbschaftssteuer, für den Übergang auf den Beschenkten Schenkungssteuer nicht erhoben.
§ 9
(1) Auf
Erbschaftssteuer können auch nichtfällige Steuerguthaben des Erblassers oder
des Pflichtigen beim Reich verrechnet werden. Die Verrechnung erfolgt zum
Nennwerte oder zum Rückzahlungs-betrage (§ 3) zuzüglich der bis zum
Fälligkeitstage auflaufenden Zinsen. Von dem hiernach errechneten Gesamtbetrag
ist ein Zwischenzins abzuziehen. (1) Der Zwischenzins darf den niedrigsten der
für Anleihen des Reichs geltenden Zinssätze nicht überschreiten.
Das Nähere bestimmt die Reichsregierung.
(2) Der Pflichtige kann die
Erbschaftssteuer auch durch Hingabe von nichtfälligen Schuldtiteln des Reichs
oder durch Abtretung von nicht fälligen Schuldbuchforderungen gegen das Reich
entrichten. Die Verrechnung erfolgt nach Abs. 1 Satz 2 bis 4.
________________________________________
(1) Diese
Bestimmung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die nicht fälligen Anleihen bei der Erbschaftssteuer zu pari
angenommen werden sollen. Denn der Zwischenzins-Abzug ist nur der Aus-gleich
für die Gutschrift der zukünftig fällig werdenden Zinsscheine, die vorher erfolgt war. (§§ 1 & 2.)
121
§
10
(1)
Abgaben, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seit länger als drei Monaten
fällig sind, kann der Pflichtige binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes durch Hingabe von fälligen oder nicht-fälligen Schuldtiteln oder durch
Abtretung von fälligen oder nichtfälligen Schuldbuchforderungen zum Nennwert
entrichten. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die
Vollstreckung fälliger Abgaben wird hierdurch nicht berührt.
§11.
Für die
Steuerguthaben sind die am Tage der Hingabe der Schuldtitel oder der Abtretung
der Schuld-buchforderungen geltenden Bedingungen über die Verzinsung, die
Fälligkeit, den Nennwert und den Rückzah-lungsbetrag maßgebend. Durch eine
nachträgliche Änderung dieser Bedingungen werden die Steuerguthaben nicht
berührt.
§
12
Verrechnete
Schuldtitel und Schuldbuchforderungen sind auf die planmäßige Tilgung des
Anleihe-schuldners anzurechnen.
§13
(1)
Schuldtitel sind bei der Hingabe zu kennzeichnen.
(2) Nach
der Verrechnung sind die Schuldtitel zu vernichten, die Schuldbuchforderungen
zu löschen.
§14
Der
Börsenumsatzsteuer unterliegen nicht: ...
122
4. Entwurf eines Waehrungsgesetzes
Par.
1
Die
deutschen Börsen haben,soweit wie möglich, täglich je
einen Preis für Gold und Silber und Kurse für die in Betracht kommenden ausländischen
Zahlungsmittel festzusetzen und zu veröffentlichen. Soweit ein Goldpreis in
Reichsbanknoten zustande kommt, ist daraus in Verbindung mit Par. 5 ein Kurs für
Reichsbankno-ten zu ermitteln und bekanntzumachen .
Die Börsen
haben sich bei der Preis- und Kursbildung auf die Konstatierung der vom
Wettbewerb gebil-deten Preise und Kurse zu beschränken. Sie sind verpflichtet, marktfremde Beeinflussungsversuche
unbeachtet zu lassen.
Par. 2
Die Preisbildung für Güter
und Leistungen aller Art sowie die Lohnbildung ist frei. Ausgenommen sind:
a) Erze, Kohle, Eisen und
Stahl,
b) Verkehrs-, Post-,
Fernsprech- und Telegraphentarife,
c) Strom - und Gastarife,
d) Mieten und Pachten,
e) die Getreide- und
Brotpreise.
In diesen Fällen haben die Preisbehörden die Anpassungen
durch besondere Anordnungen vorzunehmen.
(jz98)
Par.
3
Entgegenstehende
Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete der Devisen-, Gold- und Silberbewirt-schaftung
sowie des Preisrechts sind aufgehoben.
Sämtliche
Warenbewirtschaftungsvorschriften auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft
treten ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Kraft; sie können von
den zuständigen Behörden durch einfache Anordnung schon vorher aufgehoben
werden.
Vorschriften
und Massnahmen, welche die Abstossung von Vorräten an den Waren- und Arbeitsmärk-ten
künstlich erschweren, sind unzulässig.
Par. 4
Die der Rechnung und
Zahlung in wertbeständigen Einheiten entgegenstehenden Vorschriften sind
aufgehoben.
Par. 5
Mangels besonderer
Vereinbarungen im einzelnen Falle ist das Gold Wertmesser (Währung).
Einheit ist die Union-Mark, die in 100 Pfennige
eingeteilt ist.
Eine Union-Mark ist gleich dem festen Preis von 1/5580
Kilogramm Feingold.
Par. 6
(1) Im Verkehr sind, wenn
nichts anderes vereinbart ist, dem Gläubiger gegenüber nur aufdrängbar
a) deutsche
Goldmünzen unbeschränkt, und zwar bei bisheriger RM-Prägung zum Festkurs in Höhe
des doppelten Nennwertes, bei neuer Prägung des einfachen Nennwertes,
b) Aufrechnung,
beschränkt auf die Höhe der fälligen Schulden des Gläubigers, zum Nennwert.
(2) Eine
Verpflichtung zur Lieferung von Gold, Münzen oder bestimmten anderen Zahlungsmitteln
zur Erfüllung von auf Währungseinheiten lautenden Verbindlichkeiten besteht
nicht.
(3) Der
Gläubiger hat durch Annahme seiner fälligen, auf Währungseinheiten lautenden
Schuldurkun-den, Geldscheine, Schecks und Gutscheine und der entsprechenden
Papiere seiner Gläubiger zum Nenn-werte aufzurechnen, wenn der Schuldner solche
anbietet. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-buches über Aufrechnung
bleiben unberührt. Die Beschränkungen der Aufrechnung bei Schuldnern öffentlichen
Rechts und gegenüber dem Auslande sind aufgehoben.
(4) Der
Gläubiger hat die Aufrechnungsmöglichkeit durch berufsübliche Bereitstellung
seiner Lieferungen und Leistungen (Ladenfundation) zu erleichtern und seine
Bankverbindung bekanntzugeben.
Par. 7
(1) Eine Verpflichtung zur
Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind,
findet nicht statt.
(2) Par.
3 Absatz 2 des Bankgesetzes vom ...... 1939 (......) wird aufgehoben.
(3) In
Par. 5 Absatz 1 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II
S.254) werden die Worte : "und die von der
Reichsbank ausgestellten auf Reichsmark lautenden Noten" gestrichen.
Par. 8
Die zur Zeit vorhandenen
auf Reichsmark lautenden Forderungen und Verpflichtungen sowie die lau-fenden
auf Reichsmark gestellten Verträge gelten als in neuen Währungseinheiten zum
gleichen Nennwerte (Par. 5) abgeschlossen. Dies gilt nicht von den
verbrieften und unverbrieften Schuldverpflichtungen des ehemaligen
deutschen Reiches und den durch solche Verpflichtungen gedeckten Schulden und
Einlagen der Kreditanstalten.
Das Nähere wird in einer Ausführungsanweisung bestimmt.
Par.
9
Für die
zur Zeit im Umlauf befindlichen Reichsbanknoten, Rentenbankscheine, Militärnoten
und Silber-münzen setzen die Verwaltung für Finanzen sowie die Finanzminister
der Länder von Zeit zu Zeit Kassenkurse fest, zu denen sie von bestimmten öffentlichen
Kassen angenommen werden. Darüber hinaus finded eine Ver-pflichtung zur Annahme
solcher Zahlungsmittel im Verkehr zum Nennwerte nicht statt.
Wird eine geschuldete Leistung durch Übergabe derartiger
Zahlungsmittel bewirkt, so erlischt mit deren An-nahme das Schuldverhältnis.
Das gleiche gilt für neue, auf Union-Bank lautende
Zahlungsmittel
Par.
10
Im
Verkehr bleiben im Zweifel Kursabweichungen der verkehrsüblichen Zahlungsmittel
vom Nenn-werte um je 1 v.H. nach oben oder unten ausser Betracht.
Par. 11
Unterbleibt die
Feststellung oder die Veröffentlichung des Kurses eines Zahlungsmittels oder
findet für einen Zeitraum von länger als 6 Börsentagen eine beschränkte
Zuteilung von Gold, Devisen oder Zahlungsmit-teln statt, so kann der Gläubiger
die Annahme der Leistung so lange verweigern, wie die Feststellung oder Be-kanntmachung
der Kurse unterbleibt oder die beschränkte Zuteilung andauert.
Par. 12
Buchführende
Unternehmungen sind verpflichtet, nach Massgabe der handelsrechtlichen
Bestimmungen ihre Forderungen und Wertpapiere einer neuen Bewertung zu
unterziehen. Dabei
sind Forderungen an das Reich nicht zu bewerten.
Par. 13
Die Durchführungsbestimmungen
erlässt …
*****************************************************************************************
UMSCHRIFT
VON
ZWEI HANDSCHRIFTLICHEN NOTIZEN VON Prof.
Heinrich .RITTERSHAUSEN ZU DIESEM BUCH :
"Es handelt sich um
1.) eine Kritik und eine Darstellung der Lage der Banken
und des Noteninstituts 1931 (und nach dieser Zeit) (JZ: Die eingeklammerten
Worte sind fraglich da unleserlich)
2. diese ist gekleidet in die Darstellung von 2
verschiedenen Notenbank-Systemen, in denen eines als das besse-re in einem
Gesetzentwurf formaliert vorgetragen wird, um die Dinge ganz klar und
zweifelsfrei zu bekommen.
Eine brauchbare Kritik der Bankensituation 1931 und damit
eine andere wissenschaftliche Behandlung der Bankenkrise von 1931 fehlt
bisher."
II) "20.7.1969 : Betr.: DAS
ANDERE SYSTEM, 2. Auflage.
Aller
Zahlungsverkehr = Verrechnung :
1. aber es fehlt, was die Bank tut ( bei Existenznot tun muss!), wenn mehr eigener Schecks
auf sie zukommen, als sie liquide ist : Sie muss nachforschen, wer von den Kunden
Kredit genommen hat und aufs Debitsaldo zieht! Denen kürzen, die Linie!
2. Primär dürfen Schecks nur auf Guthaben gezogen werden,
sekundär auf Kredit Linien, kriminell ohne diese beiden; nur dann
Disagio der Schecks!
3. Es fehlt weiter
die Unterpari-Kurs-Ordnung, differenziert auf den Kurs der Verrechnungs-Noten einer solchen Pleite stehenden Bank : Die Kunden einer Bank,
z.B. der Danat, können an der Börsenbehörde verlangen, dass sie z.B.
Dollars in Noten der
besprochenen Bank notiert, täglich.
4. Stärker betonen, dass Gold = Kursstellung, Währung = Parität."
(Anmerkung von JZ.: Diese 4.
Notiz ist sehr unleserlich und daher noch etwas zweifelhaft in dieser "Über-
setzung" von mir.)
(J.Z.: Die in der Mikroficheausgabe auf Blatt 53
wiedergegebene Analytische Inhaltsangabe der Ausgabe von 1932 ist hier der an
Anfang angegebenen Inhaltsangabe zu dieser 2. Ausgabe hinzugefügt worden. -
J.Z., 2.8.04.)
_________________________________________________________________________________________
EINIGE LÄNGERE ANMERKUNGEN
Zu dieser 2. Ausgabe
Längere und nummerierte Anmerkungen von mir zu dieser
Ausgabe, die im Text in Klammern eingeschoben, wie es bisher meine Gewohnheit
war, hätten die Flüssigkeit des Lesens dieses Werkes zu oft unterbrochen und sie
sind nicht für die meisten Leser so interessant sind wie die Schriften von
Prof. Rittershausen.
Ich hoffe, jedoch, dass die jetzigen elektronischen Möglichkeiten
zu weiteren Anmerkungen von anderen Interessenten führen werden, sodass dieses elektronische
Buch ein "work in progress" bleibt, bis diese Ideen so weit wie nötig,
korrigiert und kommentiert worden endlich und ausreichend verwirklicht sind.
_________________________________________________________________________________________
Wo diese Anmerkungen hingehören
kann leicht durch den Suchauftrag ermittelt werden.
Suchauftrag, z.B: "(jz3)".
jz1.1: Die hauptsächliche und die ergänzende
Literaturliste von LMP, in Englisch, ist zu finden auf www.butterbach.net/lmp. Die
meisten der 1779 PEACE PLANS -Ausgaben von LMP sind in Englisch und Deutsch. Es
gibt da aber auch viele französische Texte, einige italienische, spanische und
wenigstens je einen polnischen, chinesischen und russischen Text.
Unter diesen Texten sind viele libertäre und anarchistische
offers numerous monetary freedom texts. Most
still only on microfiche, Bibliographien, alphabetische Indexe, Handbücher,
Sammlungenen von Zeitschriften, Flugblättern und Briefen.
Die hauptsächlichen Themen sind:
Geldfreiheit, Panarchismus, Friede, Menschenrechte,
Freihandel, Genossenschaften, Landreform, ideale Milizen zum Schutze
individueller Menschenrechte, Schlagwörter und Aphorismen zur Freiheit usw.,
alle auf insgesamt ca. 500 000 Seiten auf Mikrofiche sehr billig angeboten.
Nur einige dieser Texte, z.B. PEACE PLANS No. 1-20 sind
bisher digitisiert worden.
Eine Zusammenstellung aller der von mir bereits
digitisierten libertären Texte gibt es bis jetzt leider noch nicht.
Es hat sich, anscheinenend, auch noch keiner oder keine
Gruppe die Mühe gemacht, alle jetzt schon elektronisch angebotenen libertären
Bücher und anderer längerer Schriften
(auf Webseiten, auf CD-ROMs, floppy disks oder durch
Email erhältlich)
in einem gemeinsamen Verzeichnis zusammenzustellen.
Die ersten Anfänge zu einer solchen Zusammenstellung sind
ebenfalls von mir durch Email Anhang erhältlich, mit der Bitte, sie zu
ergänzen, bis dieser Katalog endlich vollständig ist.
Ich arbeite auch darauf hin, dass so viel
libertäre Schriften wie möglich auf CD-ROMs zusammengestellt und dupliziert
werden, ganz billig. Dies Platten haben für je bis zu 3000 Bücher Platz.
Schon auf einer 1.4 Mbs Platte könnten bis zu 6 Bücher
sehr billig untergebracht werden, ebenfalls ohne Umformierung auf Html.
Ein HD von 320 Gbs, jetzt auch schon sehr erschwinglich,
manchmal schon weniger als A $ 1 pro Gb kostend, hätte sogar für über eine
Million libertäre Bücher oder ihre equivalente Seitenmenge Platz
Eine DVD Platte, jetzt schon für A $ 1 erhältlich, hätte
auf ihren 4.7 Gbs Raum für etwa 15 000 Bücher.
Solche Möglichkeiten warten, leider, immer noch, allzu
geduldig, auf Libertäre, um von ihnen optimal gefüllt und benutzt zu werden,
statt weiterhin, als sehr grosse Freiheitsbeförderungsmöglichkeiten einfach und
weitgehend ignoriert zu werden.
Für mich ist diese Nichtbeachtung dieser Publikations-
und Informationsfreiheitsmöglichkeiten noch schlimmer als wären zum Beispiel,
der Druck auf Papier und Webseiten noch nicht erfunden worden.
"Der Freiheit alle Gassen!"
PIOT,
John Zube, jzube@acenet.com.au 2. 8. 2005
(Panarchy In Our Time oder: To each
the government or non-governmental society of his or her choice! Hierüber
siehe insbesondere: www.panarchism.info und www.panarchy.org )
Meine Hauptwebseite war vorübergehend durch
Vandalenangriffe auf Acenet, meinen "provider" nicht zugängig unter www.acenet.com.au/~jzube und ist anscheinend auch jetzt nur indirekt
zugängig unter http://pluto.acenet.com.au/~jzube
jz1.2: Wie üblich haben mir
Microsoft's Programme durch ihre Unbeständigkeit und willkürliche Eingriffe in
meine Digitisierungsbemühungen viele Schwierigkeiten gemacht, oft mehr störend
und hindernd als helfend.
Ich bin, gewöhnlich, nicht zum Fluchen geneigt.
Aber, sehr oft habe ich geschworen, jeden Tag, bei dieser Arbeit und anderen,
wenn mir Microsoft noch einmal einen schlimmen Streich spielte, genauso wie ein
übermütiges und rücksichtsloses kleines Kind! Können tausende von Programmern
nichts besseres leisten?
Wer kann mir ein mehr verlässliches Programm nennen, dass auch ein
Computer-Idiot wie ich leicht genug benutzen kann? Wenigstens kann ich hier
gegen die Misshandlung von Microsoft protestieren.
Es wäre eine Kulturschande wenn es noch nichts
Besseres auf diesem Gebiet gäbe. Mit den viel älteren und angeblich primitiven
Programmen hatte ich diese Schwierigkeiten nicht. PIOT, John Zube, 2. 8. 05.
jz1.3: Aber auf andere Art als Say und seine Nachfolger
das annahmen. – J.Z., 26.5.05.
jz2: Anmerkung zum Kapitel „Lösung des Gold-Dilemmas:
Ausschaltung des Goldes als Zahlungsmittel und als Deckung“ der Ausgabe von
1932:
Gold muss nur als auschliessliches und jederzeit
verlangbares Zahlungs- und Deckungsmittel ausgeschaltet werden bei diesem
anderen System und auch dabei nur in freiwilligen Zahlungs- und
Währungsgemeinschaften. In anderen kann es vertraglich vereinbart bleiben, auf
Risiko und Kosten ihrer freiwilligen Teilnehmer! – J.Z., 26.5.05
jz3: Anmerkung zur Ausgabe von 1932:
Der vollständige Text der ersten Ausgabe ist in PEACE
PLANS No. 315 bereits verfilmt und vor kurzer Zeit auch digitisiert worden, mit
einigem zusätzlichen Material.
Wenn die Reichsregierung und die Reichsbank nicht so
stumpfsinning oder vorurteilsvoll gewesen wären und ganz unzugängig für rechtmässige und gute Reformvorschläge, dann hätten sie diese Vorschläge schon in ihrem
Vorbereitungsstadium bald herausgespürt und angewandt.
Ihre Geheimdienste und ihre "Fachleute" waren
auch dafür ganz ungeeignet.
Nicht dass die folgenden und die jetzigen Regierungen
etwa besser wären.
Sie ignorieren immer noch diese und andere gute
Vorschläge und machen monetär und finanziell fast allen alten und neuen Unsinn
weiter. Sie führen lieber Kriege, wenden Massenmordwaffen an, unterdrücken und
beuten ihre Untertanen aus, auch auf "demokratsiche Weise, als
ausreichtend informiert rechtmässig und vernünftig zu handeln. Kann man von
territorialen Regierungen etwas besseres erwarten?
Meist nicht, auch nicht von den verbleibenden wenigen friedlichen kleinsten und
neutralen kleinen Regieurngen. Auch sie sind immer noch territoriale
Regierungen mit den wesentlichen Übeln von solchen Regimen.
Eine monetäre und finanzielle Revolution ist nötig, eine
ganz friedlich und allmählich realisierbare — eine aus Ein-Mann Revolutionen
bestehende — durch den individuellen Staatsaustritt realisiert, so wie man schon
aus einer Kirche austreten kann. Dann könnten dann die verschiedensten Reformen
gleichzeitig von Freiwilligen und unter voller exterritorialer Autonomie
ausprobiert und die besten unter ihnen durch diese Experimente und ihre volle
Öffentlichkeit bewiesen werden, ohne irgendwelche finanziellen Opfer, Beiträge
oder Arbeiten von denen zu verlangen, die nicht mit ihnen übereinstimmen und
sogar gegen sie gepredigt und gewarnt oder Gesetze gegen sie erlassen haben.
Die Schäden aus den fehlerhaften und den schlechten
Experimenten wären dann nur von ihren verbleibenden Befürwortern zu tragen.
Dadurch würden sie dann so schnell von ihnen lernen, wie es ihnen möglich
ist.
Die erfolgreichen Experimente würden aber sofort den
Pionieren zugute kommen, ebenso wie die Einsparungen, die sie durch ihren
Staatsaustritt erreichen würden.
Die experimentielle Methode ist überall sonst, z.B. in
der Wissenschaft, der Technik, der Landwirtschaft, in der Architektur, im
Transportwesen, in Geschäftssystemen, in der Malerei, der Bildhauerei, in der
Mode, im Sport, in der Literatur, im Theater, im Film, der Musik und in vielen
anderen Formen des Privatleben schon erfolgreich - auf dem Gebiet der
politischen, ökonomischen und sozialen Systeme ist sie aber immer noch ganz
unrechtmässig und unzweckmässig verboten und unterdrückt, durch Stumpfsinn,
verbunden mit zahlreichen populären Vorurteilen.
Die Kosten des immer noch vorherrschenden territorialen,
autoritären und despotischen Verfahrens sind in sehr viel Blut, Unfreiheit,
verpassten Gelegenheiten und künstlicher Armut zu zahlen und in einem sehr
verlang-samten Fortschritt. - PIOT, J.Z., 26.5.05.
jz4. Ich beabsichtige später mehrere solcher Anhänge
hinzuzuführen, insbesondere die Broschüre von Dr. Best zu den Vier Gesetzenwürfen
und mehrere persönliche und Presse- & Journalberichte über Diskussionen die
da-mals über diese Entwürfe stattfanden.
Aber wichtiger wird wohl sein, zunächst die zweite
Fassung von 1948 zu scannieren, die nie gedruckt wurde, sondern nur von mir auf
Mikrofiche, and auch das sehr verspätet, reproduziert worden ist.
Einige weitere Anhänge sind inzwischen ebenfalls
digitisiert worden und stehen auf Wunsch durch Email zur Verfügung - bis all
dieses Material auf einer Webseite erscheint oder einer CD-ROM. Sie sind jetzt
in einer Liste am Ende verzeichnet. - J.Z., 30.7.05.
Auch ist beabsichtigt die ganze hierzu gehörigen
Diskussionen und Briefe sowie Artikel der Verfasser der Vier Gesetzentwürfe,
soweit sie schriftlich niedergelegt wurden, noch erhalten und mir zugängig sind,
oder werden, ebenfalls zu scannieren, da sie sich mit allen Grundfragen der
Geld-, Währungs-, Kredit- und Verrechnungs-freiheit beschäftigen.
Teilweise wurde Material zu dieser Diskussions schon von
mir micro-verfilmt und ein Teil dieser Verfilmung wurde von Theo Megalli
scanniert und auf www.reinventingmoney.com
untergebracht. Aber viel mehr davon ist noch erhalten und soll auch skanniert
werden. Ob und wann ich, ganz allein, damit fertig werde, dass weiss ich noch
nicht.
Es haben die meisten der verbliebenen Manuskripte, Entwürfe
und Briefe von Ulrich von Beckerath für mich noch grössere Priorität für die Skannierung.
Aber bei ihnen ist die Skannierung so schwer, da es sich meist nur um Photokopien
handelt von schlechten Durchschlägen, dass ich zwischendurch auch gern etwas
digitisieren dass schon mehr oder weniger schön gedruck ist.
Ich beabsichtige ebenfalls die anderen älteren Schriften
von Prof. Heinrich Rittershausen zu diesem Thema zu skannieren. Wenigstens sind
diese meist nicht in altdeutsch-kursiver Schrift gedruckt, wie sein Buch "Das
andere System", wobei der Drucksatz von meinem Scannierungssystem manchmal
nur zu etwa 50 % erkannt wurde. Das erforderte sehr viel und lange Korrekturarbeit
und ich kann nicht garantieren, dass ich dabei mehr als 99 % der Fehler
ausgemerzt habe. Die Perfektion war nicht mein Ziel sondern nur die
Lesbarkeit.
Warum sich eine so schwer leserliche und scannierbare
Druckschrift so lange gehalten hat das weiss ich nicht. Zur Nazizeit wurde sie
abgeschafft aber, vielleicht nur mit der Absicht, die älteren Schriften den
neueren Gene-rationen weniger zugängig zu machen.
Anscheinend gibt es auch jetzt in Deutschland noch kein
Scannierungsprogramm dass mit dieser Druckform leicht fertig wird. Falls das
aber doch der Fall sein sollte, dann würde ich gern darüber etwas von
irgendjemand hören, denn ich habe noch viele alte Bücher in diesen Drucksätzen
und, mit Hilfe eines besseren Programms für diese Schriftsätze werde ich
vielleicht wagen, diese ebenfalls zu scannieren – wenn ich noch lange genug
lebe.
jz5. Bei meinen Anmerkungen habe ich mich nicht immer auf
Geldfragen beschränkt, wenn es mir ratsam schien. Diejenigen, die sich nicht
für meine Meinungen interessieren, können sie leicht genug ignorieren.
PIOT, John Zube, 3.6.05.
jz6. Bereits zuvor
in dieser Serie wurden veröffentlicht:
a.) Eine Englische Übersetzung
der Originalfassung der Vier Gesetzentwürfe, mit Kommentaren von Dr. Walter
Zander und Dr. Best, in Englisch und Deutsch und mit der deutschen
Originalfassung der Vier Gesetzentwürfe : PEACE PLANS 40.
b.)
H. Rittershausen : Unemployment as a Problem of
Turnover Credits and the Supply of Means of Payment : PEACE PLANS 41.
c.) H. Rittershausen : Der
Neubau des Deutschen Kreditsystems, 1932 : PEACE PLANS 315.
d.) " Das Andere System, 1932
e.) " Banknoten, Geldumlauf und Devisenfrage, 1936 : "
" 312
f.) " Inflation, Hortung u. Wertbeständige
Rechnung, 1942 "
" "
g.) " Die
Zukunft der Notendeckung durch Handelswechsel, 1945 "
299
h.) " Die Arbeitslosigkeit als Problem des Umsatzkredits
und der
Zahlungsmittelversorgung,
1934 "
" 347/8
Englische Übersetzung
bereits in PP 41.
Viele andere Schriften von
Prof. Rittershausen betreffend Geld und Wirtschaftsfreiheit sind für diese
Serie geplant, auch Übersetzungen.
Er war einer der
hervorragendsten Wissenschaftler die schon lange vor Hayek und viel gründlicher
die Möglichkeiten der Geldfreiheiten durchdacht haben. Hayek, in Unkenntnis
seiner Geldfreiheitsschriften, zählt ihn auf S. 14 von "Denationalisation
of Money" zu den money "cranks" und Inflationistenl Er erwähnt
nur den "Neubau des Deutschen Kreditsytems" und hat auch dieses Buch
missverstanden. So weit ich weiss hat er sein Fehlurteil nicht berichtigt,
obwohl ich ihn bei einer kurzen Besprechung im Oktober 1980 darauf hingewiesen
habe.
Hayek's Vorschläge sind
auch weiterhin "wissenschaftlich"erörtert worden - ohne Rittershausen
und andere von Hayek's Vorgängern zu erwähnen - mit der Ausnahme von einem,
Klein, der ihm nur um einige Monate zuvorkam und der auch nur über die Möglichkeiten
der Geldfreiheit verhältnismässig oberflächlich spekulierte, wie die meisten
Akademiker seitdem, meist von einem sehr beschränkten Modell ausgehend. Mehr
darüber in späteren Ausgaben. - Solche oberflächlichen Spekulationen über nur
beschränkte Teile der Geldfreiheit sind auch jetzt immer noch die Regel - in
Unkenntnis der gründlichen Vorarbeiten der deutschen Pioniere der Geldfreiheit.
Wissenschaftler !!! - J.Z., 10/12/1981 & 28.7.05.
jz7. Der Druck war für Mai
1948 geplant. Es kam zur Abzugsfahne aber nicht zum Druck des Buches,
vielleicht wegen der Währungsreform.
Hier ist eine
Duplikat-Korrekturfahne, die schon zu sehr vergilbt ist, mit den Korrekturen
von Heinrich Rittershausen, teils abgeschrieben teils kopiert und dann
skanniert worden.
jz8. Selbst 100 Veröffentlichungen
werden unter dem heutigen Informationssystem allzuleicht übersehen oder
vergessen. Soweit sie zum Druck gelangten waren sie in der Auflage allzu beschränkt
und sehr bald wieder ausser Druck. - Kommt hinzu, dass sie den vorherrschenden
Ideen, Meinungen und Vorurteilen entgegenstanden und das immer noch tun. -
J.Z., 2.8.05.
jz9. Ja! Allzuviele tun das, schon wieder. Auch der Euro
und die Zentralbank für Europa haben ihre Befürworter. - J.Z., 28.7.05.
jz10. Rittershausen spricht hier für sich, vielleicht
auch noch für einige andere Glieder des Gremiums, aber bestimmt nicht für U. von
Beckerath, der z.B. für sein wohl ausgearbeitetes System der Geld- und Währungsfreiheit
nie mehr als volle Experimentierfreiheit und Toleranz forderte und immer bereit
war den anderen dieselbe Freiheit zuzugestehen. Auch nahm er nur die auf
Gesetzen beruhenden Monopole ernst. Mit allen anderen könne man, mit etwas
Verstand, leicht fertig werden. Rittershausen war fast beständig von 1925-1969
mit U. v. Beckerath in Verbindung. Daher finde ich diese Diskrepanz in ihren
Auffassungen erstaunlich. Rittershausen trat gegen den "Caesarismus"
auf, und sehr weitgehend für eine freie Wirtschaft. Aber ein Anarchist war
anscheinend nicht. Ich weiss von keinem "liberalen" oder
"demokratischen" oder "republikanischen" Staat, der die
Wirtschaft ganz unangetastet liess oder lässt und die volle Vertragsfreiheit
respektierte oder es jetzt tut. Auch in ihnen schränkt eine Lawine von Gesetzen
usw. beide ein. - J.Z., 2.8.05.
jz11. Dieser dicke Band in Spanisch enthält, anscheinend
noch mehrere andere Schriften von H. Rittershausen. Ich habe nur eine sehr
schlechte Photokopie von ihm. Vielleicht
komme ich dazu wenigstens ein Inhaltsverzeichnis dieses Bandes zu digitisieren.
Das würde vielleicht jemand anregen, diesen spanische
Band von Schriften Rit-tershausens in einer spanischen Bibliothek aufzusuchen
und zu digitisieren oder anderen zur Digitisierung zur Verfügung zu stellen.
Spanisch kann ich aber nicht, könnte eine solche Digitisierung also auch nicht
korri-gieren. Wenn ich mich recht an eine Bemerkung von U. von Beckerath
erinnere, ging das deutsche Original dafür im Spanischen Bürgerkrieg verloren.
Über die französische und englische
Ausgaben von "Das andere System"
muss ich Rittershausen leider widersprechen. Die deutsche und die französische
Ausgabe von Milhaud's Annalen, Heft 1, Januar /Juli 1934
,"Zahlungsverkehr, Einkaufsscheine und Arbeitsbeschaffung"
und :"Organisation des Echanges et Creation De Travail" enthalten nur
seinen Aufsatz "Die Arbeitslosigkeit als Problem des Umsatzkredits und der
Zahlungsmittelversorgung" und "Le Chomage, Probleme de Credit Commercial
Et D'Approvisionnement En Moyens De Payement",. Eine Englische Übersetzung,
nach einer 1935 Anzeige, war auch im Englischen Band der Annalen für 1934
(Volume X) Englisch in Peace Plans 41 und auf www.reinventingmoney.com und der nächste
Band (Vol.XI) -1935, enthält ebenfalls nicht eine Übersetzung von Rittershausens
"Das Andere System". Das gleiche gilt für den Volume XII, 1936. - Sollte
es aber doch eine Englische Übersetzung geben, so wäre ich für eine Kopie davon
sehr dankbar. J.Z., 2.8.05.
jz12. Beide jetzt in Peace Plans 315 und beide bereits
von mir digitisiert erhältlich. Vielleicht werden sie aber auch bald, von T.M.
verbessert, auf www.reinventingmoney.com
erscheinen. - J.Z., 28.7.05.
jz13. Zu diesem Thema weise ich auf meine Broschüre, in
PEACE PLANS 19 hin, die auch auf meiner Webseite http://pluto.acenet.com.au/~jzube
im Anhang reproduziert ist. - J.Z., 28.7.05.
jz14. Fast immer und nie sehr unter dem Parikurs und
immer zu pari bei denen, die zur Annahme zu Pari von diesen Scheinen
verpflichtet sind, wie z.B. die Schuldner der ausgebenden Bank, die dafür in
Goldgewichts-einheiten ausgezeichnete Waren und Dienstleistungen oder
Schuldquittungen anbieten. - J.Z., 29.7.05.
jz15. Lenonard Miksch, der z.B. schrieb: "Die
Geldschöpfung in der Gleichgewichtstheorie", 1949. 23 S., repro-duziert in
PEACE PLANS 731, war ein weiterer Pionier der Geldfreiheit, der schon lange vor
Klein und Hayek darüber schrieb aber heute gleichfalls fast vergessen ist. Es
genügt nicht wenn Schriften nur irgend-wann und irgendwo mal gedruckt wurden,
um damit ihr Gedankengut genügend und schnell genug zu ver-breiten. - J.Z., 29.7.04.)
jz16. Ich würde zunächst ganz allgemein sagen : Man kann dann nicht nach "volkswirtschaftlichen
Gesichts-punkten handeln" wenn man sich selbst,durch Ausschaltung der
Freiheit des Wertmasses, der Emissionsfreiheit, des Ablehnungsrechtes und der Vertragsfreiheit,
jeden richtigen Überblick verweigert und dadurch ganz ver-blendet oder sogar
blind den Tatsachen gegenüber wird. Messgeräte, die nicht messen dürfen, können
kei-ne Einsicht vermitteln, kontrollierte Preise geben keine richtigen Signale.
Der Staatssozialismus, in der Abwe-senheit von freier Kurs und Preisbilding,
kann auch nicht auf dem Gebiet der Versorgung mit Wertmessern und Zahlungs-
oder Verrechnungsmitteln funktionieren. L. v. Mises hatte das noch nicht klar
genug gesehen. Marx stand dieser Einsicht schon näher - in einer Stelle die in
Peace Plans 19 A zitiert wurde.
jz17. U.v. Beckerath würde hier gesagt haben
: nicht die "Ursache",sondern das "Motiv"! Der
Unterschied ist wesentlich.
jz18. H.R.schrieb ursprünglich :"...sie
geht aber so weit, wie sie..." und korrigierte das zu :"weiter,
als". Richtiger wäre, glaube ich : "weiter, weil
…" - J.Z.)
jz19. Hat sich die Staatsaufsicht wenigstens hier
wirklich bewährt? Ich weiss nicht was Rittershausen damals im Sinne hatte. Das
Wertmass ist viel zu wichtig um es Gesetzgebern, Politikern und Bürokraten zu überlassen,
wahrscheinlich auch nachdem es von den Zahlungsmitteln (Wertträgern) durch
Kursbildung getrennt ist. Regierungen bestimmen, veröffentlichen und gebrauchen
ja jetzt auch z.B. den CPI: Consumer Price Index, mogeln dabei aber so viel wie
sie nur können. Zentralbanken haben auch immer wieder versucht, den Wert ihrer
Papierwährungen zu "stützen", durch Verkäufe ihrer Gold- und
Devisenbestände, die sie auf Kosten der Steuerzahler angesammelt und gehortet
haben und durch Verkäufe und Käufe von Wertpapieren ihr papierenes
"Wertmass" stabil zu halten. Solange ihnen irgendeine Macht zur
"Kursregulierung" überlassen bleibt werden sie auch diese Macht sehr
wahrscheinlich und allzuoft missbrauchen. Auch Hayek, in seinem Buch:
"Entnationalisierung des Geldes", 1975, weist darauf hin, dass wir
den Regierungen in dieser Hinsicht für allzu lange Zeit vertraut haben. Mit der
Erhöhung oder Verminderung des Goldpreises , gemessen
in ihren nicht währenden Papier-Währungen, haben sie in den letzten Jahrzehnten
auf unsere Kosten viel zu viel herumgespielt. Als Wertmass eine einfache
Gewichtseinheit von Gold zu nehmen würde das etwas schwerer machen. Das
Grammgewicht Gold zu verändern, wenn es als Währungseinheit privat und
weitgehend gebraucht wird werden sie vielleicht nicht für längere Zeit wagen.
Aber der Goldbesitz und Goldhandel waren ja ebenfalls für Jahrzehnte weitgehend
verboten oder wenigstens reguliert. Und ihre Untertanen haben sich das gefallen
lassen und in vielen Filmen wurden Goldhändler als Kriminelle gezeigt. - J.Z.,
2.8.05.)
jz20. Vergl. über den Zwangskurs meine 48 S. Broschüre,
in PEACE PLANS No. 19 a: "Stop the $ X00 Million Legal Tender Crime",
die auch auf meiner Hauptwebseite wiedergegeben ist: http://pluto.acenet.com.au/~jzube
jz21. Dasselbe trifft, natürlich, auch auf die nicht in
Goldmetall-einlösbaren Gold-Surrogate zu.)
jz22. Diese Noten hier "falsch" zu nennen ist
etwas irreführend. Sie sind noch richtige Zahlungsmittel für diejenigen,
die sie zum Kurswert, strotz eines Disagios, annehmen wollen und für alle, die
sie zum Nennwert annehmen müssen, nämlich die Reichsbank und der Fiskus - wenn
die Noten Steuerfundation haben. Nur sind sie dann, meistens, nicht
gleichwertig einem gesunden Wertmasse sondern nur der
"Papiermark". Nur insofern sind sie, wenigstens vorübergehend,
"falsch".
jz23. Fluchtkapital, das ins Ausland geht, könnte höchstens
als eine Aneignung, auf rechtmässigem Wege, eines Teiles des Auslandes
angesehen werden. Nur Mythologen empfinden "foreign investments" im
Inlande als eine "Besetzung" und sogar "Beraubung". In
jedem Fall ist ein zweiseitig er-wünschter und profitabler Austausch vorhanden,
ob das nun Dritten, die es nichts angeht, passt oder nicht.
Die Existenz von "zum Führen geeigneter
Schichten" bezweifle ich und weise dafür einfach auf die geschicht-liche
Erfahrung mit allen "Führern"hin. Hier meinte er wahrscheinlich, dass
als Konsequenz der Kapitalflucht im Inland weniger Gelegenheit für die
Entwicklung und Ausbildung von Unternehmern und Geschäftsleuten sein würde. Die
sollten dann eben auch fliehen zu Ländern in denen ihre Talente geschätzt
werden.
jz24. In der 1932 Ausgabe, siehe Peace Plans 315. - J.Z.)
jz25. "Waehrungspolitik": Hier bin ich mit
seiner Wortwahl nicht einverstanden. Er meinte wohl "Zahlungs-mittel- und
Kreditpolitik. Die Zentralisation z.B. bei der Wahl eines Goldgewichtes als
einzige Währungs-recheneinheit für ein Land, würde kaum viel Schaden anrichten
können, wenn sie nicht verbunden wird mit dem Einlösungszwang in metallisches
Gold, sondern nur mit der Einlösungsmöglichkeit für Scheine, die in
Goldgewichtseinheiten rechnen, in gewünschte Waren und Dienstleistungen, die in
Goldpreisen ausgezeichnet und in Schuldquittungen, die auch in Goldeinheiten
rechnen. Aber dennoch, sollte auch dieser Zentralismus durch freie Wahl des
Wertmasses für alle Vertragsschliessenden ersetzt werden, denn es gibt viele
Leute die, fast religiös, jede Goldwährung hassen und nur z.B. an eine
bestimmte Indexwährung glauben. Jedem die Seine! Keine allen vorgeschrieben!
Aber auch volle Freiheit, Ehrlichkeit und Öffentlichkeit im Währungs-
Zahlungs-, Verrechnungs- und Kreditwesen.
Nur bei Geheimnistuerei finden Betrügereien grösseren Aus-masses statt und
können sie nicht ausreichend verhindert werden. Leider erzwingt aber auch die
Steuergesetz-gebung und der Krieg gegen verbotene Drogen, ihren Besitz,
Gebrauch und den Handel damit, zu viel Geheim-haltung und Korruption, im
letzten Falles sogar zu vielen Verbrechen gegen Eigentumsrechte und zu Morden.
– Bare Goldeinlösungssysteme, nur unter ihren Gläubigen angewandt, wären auch
nur Dezentralizationsfälle, d.h. nützlich oder schädlich nur für ihre
freiwilligen Teilnehmer und, nach ihren Grundsätzen, ganz rechtmässig für sie.
- J.Z., 27.5.05.)
jz26. Geschäftsleute könnten sich auch zu eignen lokalen Emissionsstellen
zusammenschliessen, ganz besonders Ladenbesitzer die täglich benötigte
Konsumartikel anbieten. – Viele andere Emissionsmöglichkeiten, wenig-stens für "local
currency" bestehen ebenfalls: Postgeld, Benzingeld, Eisenbahngeld,
Elektrizitätsgeld, Gasgeld, usw. – Man sollte bei der Überwindung der
Deflationsgefahr nicht nur konventionelle Notenbanken erwähnen und insbesondere
auch Verrechnungsstellen nicht auslassen, da Geschäftsleute mehr verrechnen als
in bar zah-len. Aber die Vier Gesetzentwürfe machen ja auch
Verrechnungsvorschläge. Es ist nur selten möglich in einem Satz genug zu sagen
über ein ziemlich kompliziertes Thema. – Und die volle Geldfreiheit wollte Rittershausen gerade in diesem Buch noch nicht diskutieren. -
J.Z., 27.5.05.)
jz27. "Notenmonopol": Warum wird es immer noch
als "modern” und "wissenschaftlich” angesehen, obwohl doch z.B. das
Münzmonopol schon eine ganz alte Sache ist? – Der neuere Imperialismus oder
Totalitarismus wiederholt meist nur schon uralte Fehler, die immer wieder
gemacht wurden. Auch Herbert Spencer wies da-rauf hin, dass schon in England
allein für fast jedes neue Gesetz viele alte Beispiele zitiert werden können,
bei denen ganz ähnliche Gesetze hoffnungsvoll erlassen wurden nur um etwas
später festzustellen, dass sie nie die an sie gesetzten Erwartungen erfüllten
oder sogar erfüllen konnten und daraufhin wieder aufgehoben wurden. Er schlug
zur Bekämpfung des Etatismus und der Gesetzgebungsflut eine entsprechende
Übersicht wenigstens über alle die alte und auch ganz verfehlte Gesetzgebung in
England vor. Bei jedem neuen Gesetz dieser Art könnte man dann sehr leicht auf
dieselben Fehler in der Geschichte der Gesetzgebung hinweisen und ihre un-erwünschten
Folgen. Ich weiss aber bisher nur von zwei Übersichten über Jahrhunderte von
vergeblicher und schädlicher Gesetzgebung gegen das "Trucksystem" von
alternativen Vergütungen oder Zahlungen und von einem Buch, dass über 4000
Jahre vergeblicher Gesetzgebung über Preiskontrolle berichtete. – Oft steigen
gerade die unwissendsten und vorurteilsvollsten Leute zu Gesetzgebern auf,
gewählt gerade deshalb, weil sie die
immer noch populären Vorurteile teilen und populär aussprechen. - J.Z.,
27.5.05.)
jz28. "Volk": Dem Volke, d.h. den einzelnenen
Volksmitgliedern, gehört ein territoriales "Reich" nie und es macht sie
auch nie rechtmässig reich aber oft und unrechtmaessig arm. Nur exterritorial
autonome Rechts-gemeinschaften "gehören" ihren freiwilligen
Mitgliedern. Das deutsche "Volk" ist nur eine blosse fixe "Idee",
keine Wirklichkeit. In ihm gibt es, leider, noch nicht genügend viele
Oppositionelle gegen ungerechtfertigte und unsinnige Zentralisation. Die mehr
oder weniger zahlreichen Dissidenten sollten aber das Recht erhalten aus jedem
bisher erzwungenen Zentralisations-system – und auch aus freiwilligen
Gemeinschaften – auszutre-ten, wenn sie mit ihnen nicht mehr zufrieden sind. -
Beim römischen Reich spielten aber auch noch viele andere Faktoren mit. – J.Z.,
27.5.05.)
jz29. Ohne diese Referenzen jetzt zur Hand zu haben oder
andere Definitionen jetzt aufzusuchen, habe ich die Doppelwährung bisher jetzt
immer so verstanden als wenn bei ihr zwei ungleiche Wertmassstäbe gesetzlich in
ein festes Verhältnis zueinander gesetzt werden, z.B. Silber und Gold, im
Verhältnis von 1 zu 15, wie es lange Zeit geschah, während sie bei der
Parallelwährung im freien Kurs zueinander stehen. Das letztere ist hier offen-bar
nicht der Fall. So, ohne weiteres Nachlesen und Nachdenken kann ich
Rittershausen hier nicht zustimmen – über seinen Begriff der Parallelwährung.
Ein Handbuch über alle Begriffe, Erfahrungen und Möglichkeiten der Geldfreiheit
ist ja, leider, immer noch nicht zusammengestellt worden, obwohl das jetzt,
durch das Internet, verhältnismässig leicht wäre. Vergleiche meine immer noch
viel zu kleine Zusammenstellung in www.butterbach.net/freebank.htm
Auch das Internet ist immer noch so unvollkommen, dass ich nicht eine ein-zige
zusätzliche Eintragung dafür erhalten habe! Man ist auch dort allzuoft nur eine
Stimme in der Wüste. – J.Z., 27.5.05.
jz30. Wenn solche "Gesetze” schon unter einer "Demokratie"
möglich sind, was kann man dann von Gesetzen einer Regierung wie der von
Hitler, Stalin or Mao erwarten? – Man sollte niemals einer Regierung ein
Währungs-, Zahlungsmittel-, Kredit-, Verrechnungs- und
Kapitalmonopol oder sonstiges Monopol anvertrauen, am wenigsten aber ein
allgemeines territoriales Monopol. Nur in sehr wenige Menschenrechtserklärungen
sind Rechte wie die Geld-, Währungs-, Verrechnungs- und Kreditfreiheit
, die individuelle Sezession und die zur exterritorialen und autonomen
Assoziation bisher ausreichend aufgenommen worden. - J.Z., 27.5.05.)
jz31. Wenn das "Volk" die Inflation damals wirklich und deswegen befürchtet hätte, hätte es dann irgendeinen Politiker
gewählt, der nicht die Abschaffung dieser nicht "währenden" "Währung"
versprochen hätte??? Leider kümmert sich das "Volk" auch heute noch
nicht um solche Fragen und die meisten der "Gebildeten" auch nicht.
Irgendein Roman oder ein Musikstück, Film, Fussballspiel oder Theaterstück sind
ihnen viel wichtiger. – J.Z., 27.5.05.)
jz32. "Unverantwortliche Fuehrung": Genau das
ist aber gewöhnlich der Fall. Selbst die Politiker lesen und Büro-kraten kennen
ihre Gesetze in vielen Fällen nicht und wenn sie sie kennen, dann ist das immer
noch keine Gar-antie dafür, dass sie sie auch beachten werden. Mein Jüngster
fragte mal, vor vielen Jahren, bei einer Vertretung der australischen
Zentralbank, der Reserve Bank, in Perth an, ob Ladengutscheine, wie Geld
gestückelt, in Australien gesetzlich und juristisch zulässig seien. Er erhielt
als Antwort: Ja, solange sie nicht die Einlösung in Gold, Silber oder dem
Papiergeld der australischen Regierung versprechen. Mit anderen Worten, der
Auskunft-geber kannte die entsprechende australische Gesetzgebung auch nicht!
Über die Steuereinzieher stellte sich her-aus, dass fast die Hälfte ihrer
Auskünfte by Anfragen unrichtig waren. - Nachdem ich mich vorher über die
damalige gesetzliche Lage vergewissert hatte, stellte ich einmal beim
Grenzübergang nach Deutschland mit einigen kleinen fremden Münzen fest, dass
wenigstens ein deutscher Zollbeamter vom vorgeschriebenen Zoll auf ausländische
Münzen noch nie etwas gehört hatte. – Über beabsichtigte baldige Abwertungen
lügen sie schon fast gewohnheitsmässig. - Über Freihandel und Währungsfragen,
nicht nur in der Aussenpolitik und im Kriege zeigen sich bei Regierungen die
grösste Unwissenheit, Vorurteile und Irrtümer. Die Welt wird mit Stumpfsinn
regiert sagte schon count Oxenstierna in 1648 – und dieser Stumpfsinn ist jetzt
mit ABC Massen-mord-"waffen" versehen. J.Z., 27.5.05.)
jz33. Nur die Doppelwährung setzt den Zwangskurs fuer
beide Waehrungen voraus! - Bei einer Parallelwaehrung stehen beide
Waehrungseinheiten im freien Kurs zueinander.
jz34. Das Volk weiss von einer solchen Rechtslage
meistens überhaupt nichts, auch die meisten olkswirtschaftler nicht. – Sie
glauben nur der Regierungspropaganda, dass die Goldwährung bestehe. - J.Z., 28.5.05.
jz35. "Ehrlichkeit des Staates"? Unehrlichkeit!
Oder: "Ehrlichkeit"!
jz36. "... radikale Ehrlichkeit im deutschen Geldwesen
wieder aufrichten." : Die damalige ausschliessliche Gold-waehrung hatte
eine Monopolstellung und enthielt aber immer noch den Einlösungszwang, der erst
1914 aufge-hoben wurde, statt nur eine ehrliche Goldwertverrechnung zur Regel
zu machen, bei freiem Goldmarkt, freier Preis- Lohn- und anderen
Vertragsauszeichnungen in Goldgewichtseinheiten und freier, privater Gold-ausmün-zung,
und enthielt, ebenfalls, ein weitgehendes Notenausgabe-Monopol. Daher war sie
immer noch weit vom Ideal der Geld-
und Währungsfreiheit entfernt, die Fanatiker der metallischen Einlösungspflicht
ausgenommen, die sich keine andere Goldwerterhaltung vorstellen können. – Die
Goldrechenwährung oder Goldverrech-nungswährung braucht nicht mehr als nur
erlaubt oder nicht mehr verboten zu werden. - Sie braucht keinerlei Monopol
oder Zwang. - Nur so ist sie ganz ehrlich. - J.Z., 3.8..05.)
jz37. "...Ehrlichkeitsbegriff des Deutschland von
vor 1890..." Das Zentralbanksystem, mit seinen legalisierten oder
administrativen Gemeinheiten, begann schon früher in Deutschland. – J.Z.,
28.5.05.
jz38. "Leistungsfaehige Regierungsmethoden" ?
Weder ein territoriales Reich noch eine "Führung", noch eine Wirt-schaftsgesetzgebung
werden wirklich gebraucht. Sie führten für Deutschland nur zu zwei Weltkriegen
und vie-len Wirschaftskrisen! – Es gibt keine hoch leistungsfähigen
Regierungsmethoden, wenigstens nicht für die territorialen Modelle aller
jetzigen Regierungen. - J.Z., 31.7.05.
jz39. Bedeutende relevante Zahlen werden häufig übersehen
oder unterdrückt. Erst gegen Ende des 1. Weltkrie-ges stellte man endlich
einmal fest, dass die täglichen Verluste von deutschen Soldaten im Durchschnitt
schon auf 8 000 kamen und dass die täglich nur erzielten neuen 2 000 Rekruten
so hohe Verluste natürlich nicht erset-zen konnten. Der Krieg war also ganz
offenbar schon verloren. Aber die "Dolchstosslegende" wurde trotzdem
aufrechterhalten. - Auch der Prozentsatz der Gesamtbelastung mit Steuern ist
den meisten Menschen nicht be-wusst, wird ihnen auch absichtlich verhüllt,
durch viele indirekte Steuern; und sie denken ebenfalls nicht an die "overkill"
Zahlen der Atomrüstung "zu ihrem Schutze". Die veröffentlichte Anzahl
der Arbeitslosen und Unter-beschäftigten wird auch systematisch von Regierungen
verkleinert, ebenso wie die wirkliche Inflationsrate. Der steigende Notenumlauf
wird nicht in den Massenmedien veröffentlicht. – J.Z., 3.6.05.
jz40. Populäre Vorurteile, auch unter den Regierenden,
werden immer noch nicht systematisch gesammelt und publiziert, zusammen mit ihren
besten Widerlegungen, in einer speziellen Handwörterbuch der Sozialwissen-schaften.
Ohne ein solches Referenzwerk, heute schon möglich auf nur einer CD-ROM, die sich jeder Interes-sent leisten könnte, wird die
nötige Aufklärung ausbleiben oder um weitere Jahrzehnte oder gar Jahrhunderte
verzögert werden. Ist das Sammeln von Briefmarken, Münzen und Löffeln, um nur
einige Beispiele anzufüh-ren, wirklich wichtiger? – Mit Hilfe eines solchen
Werkes könnte die Aufklärung sogar zwischen den Parteien, in Parlamenten, in
Universitäten und in den Massenmedien schnell stattfinden. So viel Unsinn und
Unwissen-heit, so viele Vorurteile und Irrtümer, könnten dann nicht mehr und
ganz unwidersprochen jeden Tag von Tau-senden verkündet werden. – Wie lange die
Aufklärung auch durch die besten Bücher ausbleiben kann zeigt z.B. die
Veröffentlichungsgeschichte dieses Buches. In wieviel Bibliotheken gibt es
dieses Buch? Und noch immer ist es nicht in die Hauptsprachen übersetzt! -
J.Z., 28.5.05.)
jz41. "Das Geheimnis der Beendigung der Deflation
... der Inflation....": Mit Wundern und
Geheimnissen hat beides Nichts zu tun. Nur Ehrlichkeit, Gewaltlosigkeit, und
Vernunft sind hier erforderlich. – Damals, ebenso wie heute, waren aber private
Notenbanken, Verrechnungsscheine und andere gesunde Notgeldausgaben strengstens
verboten! – Das Geldmonopol wurde aufrechterhalten mit Gleichgültigkeit
gegenüber seinen Fol-gen. – Dieser Totalitarismus führte zum braunen. – Das
ganze Buch ist, anscheinend, in zu grosser Eile und ohne genügende Revision
geschrieben worden. Aber Zeit war gerade das was Rittershausen kurz vor der
Machtübernahme durch die Nazis nicht mehr zur Verfügung stand. Dadurch sind
kleine Fehler, Auslassungen und Übertreibungen in diesem Buche verzeihlich. -
J.Z., 28.5.05.
jz42. "Verbot privater Zahlungsmittel vom
17.10.1931": Schon vorher fehlte es an ähnlichen Verboten nicht. Sie waren
nur nicht so weitgehend und scharf. – J.Z., 28.5.05.
jz43. Leider erzwangen selbst das Naziregime und der
zweite Weltkrieg keine ausreichende Umkehr. Dieselben monetären und
finanziellen Fehler und Verbrechen werden immer noch und im grössten Umfange
überall ge-macht, mit ganz ähnlichen schlimmen wirtschaftlichen Folgen.
Indirekt werden dadurch viele Millionen Men-schen immer noch umgebraucht,
Soldaten, Zivilisten – und auch noch ungeborene Kinder. – J.Z., 28.5.05.
jz44. Zwischendurch jedoch, im Jahre 1924, durch die
üblichen bürokratischen Verzögerungen, wurden so viel von den Steuereinnahmen,
vor ihrer Wiederausgabe für Staatsausgaben, bei den Banken auf Konten gehalten,
dass der Notenumlauf dadurch sehr verkürzt wurde und eine grosse
Arbeitslosigkeit eintrat. – J.Z., 28.5.05.)
jz45. "im Falle der Krise...": Gerade dann
wirkt sich, unter dem zentralisierten und monopolistischen Zahlungs-mittelsystem,
die plötzliche grosse Nachfrage nach Barzahlungsmitteln geradezu katastrophal
aus, denn die Zentralbank verschafft gewöhnlich
die zusatzlichen Zahlungsmittel nicht so schnell wie sie gebraucht werden
sondern, wenn überhaupt, dann viel zu spät und auch noch auf falscher
Fundierung und inflationierbar sowie deflationierbar.- Wenn der Prozentsatz der bargeldlosen
Zahlungen nur von 90 auf 80 Prozent heruntergeht dann bedeutet dass schon eine
Verdoppelung des Bargeldbedarfs! Eine Geldkrise mit ihrer eigenartigen Dyna-mik
setzt ein. - U.a. schrecken "fallende" Preise weiter von Kaeufen ab,
waehrend "gefallene" Preise zu Kaeu-fen anreizen wuerden. Es wird also so viel Bargeld wie moeglich
gehortet. Und alternatives privates Bargeld ist verboten, darf also nicht
emittiert werden. - Die Absatzkrise fuer Gueter, Dienstleistungen und
Arbeitskraef-te wird immer schlimmer, bis schliesslich eine Wendung kommt.
Schon extrem gefallene Waren und Kapitalgue-terpreise locken dann doch zu
Ankaeufen an. Aber nicht zu Ankaeufen von Arbeitskraeften, deren Verguetung
kuenstlich immer noch ueber ihren Marktpreisen gehalten wird. Unter dem
Gelddespotismus folgt dann meist nur eine neue Inflation statt die freie Ausgabe von nicht inflationierbarem und nicht
deflationier-barem gesunden neuen und privaten Geld durch diejenigen, die dazu
faehig und willig sind. Dafuer brauchen sie kein Gold aber die Goldwertrechnung
- und Tinte, Papier und Pressen. Sie muessen aber dabei auch die noetige
Ausgabe- und Rueckstrom-Technik und ihre Grundsaetze kennen, beherrschen und
anwenden und duerfen z.B. bei der Deckung ihrer Noten und Verrechnungsscheine
kurzfristige Umsatz-Papiere nicht mit mittel- oder langfristigen
Kapitalzertifikaten verwechseln. Nur faellige oder bald faellige Schulden
koennen effektiv verrechnet werden und fuer diesen Zweck koennen auch
Geldscheine ausgegeben werden, solange sie ohne Annahmezwang und Zwangswert
sind, d.h. ganz abgelehnt werden oder nur zu ihrem Kurswert gegen ein gesundes
Wertmass angenommen werden koennen. Gerade dann, beim Freikurs, z.B. auf einem
freien Gold-markt bestimmt, werden sie meist nur zu pari umlaufen. Zwangskurs wuerden sie nur gegenueber ihren
Aus-gebern und, durch Vertrag, gegenueber deren Schuldnern haben. Verschlechterte
Geldzeichen, soweit sie noch vorkommen wuerden, wuerden dann sehr schnell und
gewiss aus dem Verkehr verschwinden - und ihre Aus-geber bankrott machen. -
J.Z., 3.8.05.
jz46. " ... die
Banknote, wenigstens in ihren schottischen Ursprüngen, nur als eine Art Verrechnungszettel ge-dacht. ..." ...
" in Deutschland die
Banknotenausgabe monopolisiert (Unterbietungsverbot von 1899) und die Banknoten
mit Annahmezwang versehen sind (1910)."
- - Hier hätte doch erwähnt werden sollen, dass in-zwischen auch das
Modell der teilweise oder ganz metallisch gedeckten Banknoten aufkaum, bei
welchen die metallische Einlösung versprochen wurde. Dieses Modell hat die
Verrechnungsmöglichkeiten bei Umsatzkre-diten ignoriert und die
Banknotenausgabe an einen entweder unzureichenden oder 100 %-igen und entspre-chend
teueren und begrenzten Goldschatz gebunden, in dem falschen Glauben, dass nur
dadurch der volle Goldwert von Banknoten erhalten werden könnte. Dieses System,
etwas leichter verständlich und kein Nach-denken über Verrechnung erfordernd,
hat dadurch die Ausgabe von gesunden Umsatz-Zahlungsmitteln [turn-over-credit]
ganz unnötig beschränkt und auch, bei weniger als voller Gold- oder
Silberdeckung, oft zu "runs" und Zahlungsmittelkrisen geführt. - -
Dazu kam noch, dass die Gläubiger stets einen Rechtsanspruch auf Bar-zahlung in
Münzen hatten, später in monopolisiertem Zwangskurspapiergeld, wodurch der
bargeldlose Zah-lungsverkehr immer wieder gefährdet wurde.
Warum gefährdet?
Diesem Rechtsanspruch lag eine Spekulation in "futures"
zugrunde, die ohne Rücktrittsmöglichkeiten immer riskant ist. Hier und allzu
allgemein wurde die Lieferung von Bargeld, das noch nicht beim Schuldner vorhan-den
ist, das er nur hofft, sich dann ausreichend
verschaffen zu können, für einen zukünftigen Termin verspro-chen, obwohl nicht
sicher ist, dass es dann und das beim Schuldner vorhanden sein würde. Aber
jeder ehrliche und leistungsfähige Schuldner, wenn er auch nicht genügend
Bargeld hat, um alle seine fälligen Schulden in bar zahlen zu können, kann
immer noch seine Schulden gegen seine Leistungsfähigkeit und
Leistungswilligkeit verrechnen, d.h.
die Annahmebereitschaft für die eignen Verrechnungsscheine oder IOUs [ zur
Schuldbeglei-chung von ihm ausgegeben] zusichern, für alles was er zu liefern
hat. Deshalb schlug Ulrich von Beckerath, als sehr wichtig, vor, die Ersetzung des gesetzlichen und juristischen
Rechtsanspruchs auf Bargeld durch einen Rechtsanspruch nur auf Verrechnung und
zwar zu Bedingungen, die beide Seiten zufrieden stellen würden. Bei einem
den Verhältnissen entsprechenden Disagio seiner Verrechnungsscheine würde der
Gläubi-ger zufriedengestellt werden können. Ein vereinbarter Schiedsrichter
könnte über das Ausmass des Disagios bei der Verrechnung entscheiden. Wie
jedoch John DeWitt Warner in seinem Aufsatz über die "Currency Famine of
1893" [1995 & 1896 in "Sound Currency"], gezeigt hat,
könnten selbst kleinere Schuldner, die aber örtlich sehr wohl bekannt sind,
erfolgreich "clearing certificates" ausgeben und annehmen, die
örtlich gern und aus-reichend als Zahlungsmittel genommen werden, wenigstens
solange sonst uebliches Bargeld nicht ausreichend zur Verfügung steht. In
solchen Fällen würde nicht einmal ein Disagio entstehen. Die
Verrechnungsscheine würde zu pari stehen mit ihrem nominellen Goldgewichtswert,
d.h., die Gläubiger, wenigstens die örtlichen, könnten mit ihnen zu pari
bezahlt werden. – J.Z., 29.5.05.
jz47 Das neu ausgegebene staatliche Papiergeld hätte nur
wenig direkt mit dem Güterumsatz zu tun. Es würde möglicherweise ganz oder zum
grossen Teil ebenso gehortet werden wie das vorher ausgegebene. Nur die
Bezahlung e.g. von Beamten und Notstandsarbeitern würde die Umsätze etwas
erhöhen. Der natürliche Produktions- und Umsatzvorgang würde aber dadurch nicht
genügend erleichtert werden. – J.Z., 28.5.05.
jz48. Zahlungsfähig im Sinne der Verrechnung, nicht in
staatlichen Münzen und monopolistischem Zwangskurspapiergeld. – J.Z., 29.5.05.)
jz49. "... immer genuegend Diskontbereitschaft
...": Auch zu einem durch den Wettbewerb verminderten Zins- oder
Diskontsatz. – J.Z., 29.5.05.
jz50. "Hier ist also eine unbedingt ausreichende
Quelle für den zusätzlichen Umsatzkredit geschaffen, dessen die Wirtschaft
bedarf, um wieder arbeiten, produzieren, verfrachten und absetzen zu können.":
Dieses zwangskursfreie und im Wettbewerb herausgegebene
zusätzliche aber immer nur vorübergehend im Verkehr bleibende Verrechnungsgeld
ist sehr verschieden von der künstlich in den Verkehr gezwungenen Pa-piergeld-Kaufkraft
z.B. nach den Vorschlägen von M. Keynes & M. Friedmann, die sich meist in
ganz anderen Bahnen bewegt, wenn sie sich überhaupt bewegt, und die durch den
Zwangskurs für ihre Noten auch die Preise herauftreiben kann und die, abgesehen
von Hortungsfällen und Steuerzahlungen, beständig im Verkehr bleibt. – J.Z.,
29.5.05.
jz51. "... kein Annahmezwang besteht, ..." : Und kein Zwangswert, sondern ein Freikurs oder
freier Marktkurs, normalerweise aber der Paristand besteht.
jz52. Fälschungen durch Aussenseiter würden ebenfalls
sehr vermindert werden durch das beschränkte
Um-laufsgebiet und die kurze Umlaufszeit der Verrechnungsscheine. – J.Z.,
29.5.05.
jz53. "Der hohe Zins hat die Arbeit getötet.": Das ist übertrieben. Er hat, bei
Absatzschwierigkeiten, nicht genü-gend neues Kapital herangezogen und oft auch
die Benutzung des vorhandenen Realkapitals verhindert und viele arbeitslos
gemacht und die noch arbeitenden oder im Geschäft stehenden Leute
monopolistisch ausge-beutet, denn Kreditangebote mit niedrigeren Zinsen, im
freien Wettbewerb gegeben, wurden gesetzlich verhin-dert. Aber nicht jeder
Arbeitende in Deuschland und jeder Arbeitslose und Geschäftsmann fiel tot um.
Im Ge-spräch kommen solche Übertreibungen oft vor. Rittershausen hat
wahrscheinlich dieses Buch diktiert, wie eine Vorlesung, und anschliessend, aus
Zeitmangel, nicht genügend revidiert. – "Viele"
Arbeit "verhindert" statt "die" Arbeit "getötet"
wäre richtiger gewesen. - Auch muss man viel länger arbeiten um hohe Zinssätze
bezah-len zu können. - J.Z., 29.5.05.
jz54. Eisenbahnmonopol: Gerade dieses Monopol beschränkt
ebenfalls das Angebot von Eisenbahntransportmög-lichkeiten und verteuert sie
unnötig! Weniger Züge, weniger Eisenbahnstrecken und teure Fahrkarten und
Frachten, dazu oft grosse Korruption und Unfähigkeit, in Australien für etwa 140
Jahre andauernd! – J.Z., 29. 5. 05.
jz55. Geldmonopol & Agrarwirtschaft: Ohne das
Geldmonopol, und die Schwierigkeiten die es für diese Betriebe verursacht,
würde, wahrscheinlich, ein grösserer Teil der Beschäftigten seinen
Lebensunterhalt in diesen Betrie-ben verdienen und zwar zu einem höheren
Lebensstandard und bei Vollbeschäftigung. Wieviel rationeller klei-nere als die
Grossbetriebe, die ihr Optimum schon lange überschritten haben, gewöhnlich
arbeiten, wenn es ihnen nicht ganz unmöglich gemacht wird, ist gerade dadurch
bewiesen, dass sie trotz der für sie gemachten künstlichen Schwierigkeiten
immer noch den grössten Teil der Arbeitnehmer und Unternehmer beschäftigen. –
J.Z., 29.5.05.
jz56. Zins und Geldmonopol: Hier hätte Ri. unterscheiden
sollen zwischen Zinssätzen für Umsatzkredite und Zinssätzen für Kapitalkredite.
Die ersteren werden durch die Aufhebung des Geldmonopol offensichtlich sofort
the freien Wettbewerb ausgesetzt und dadurch
vermindert. Aber die Kapitalzinssätze für mittlere und längere Anlagen würden
dadurch nur indirekt vermindert werden, denn erst als Resultat von leichteren
Absätzen, mehr Rationalisierung durch weitere Kapitalanlagen und resultierende
grössere und sichere Kapitalansammlung wür-de einerseits mehr Kapital zur
Verfügung stehen, was dann erst die Tendenz haben würde die Kapitalzinssätze zu
vermindern. Andererseits aber würde der viel leichtere Absatz und die
schnellere Rationalisierung dazu füh-ren, dass Kapitalerträge steigen würden, trotzdem viel mehr
Kapital zur Verfügung steht, welches aber eben-falls sehr produktiv angelegt
wird. Weiterhin, würden selbst hohe Kapitalzinsen nicht sehr abschreckend wir-ken wenn die Gewinnspanne bei neuen und
rationellen Anlagen gross und fast sicher ist und viel weniger aus-macht als die
Gewinnspanne. Auch ein hoher Zins könnte
dann nur einen kleineren Teil der zusätzlichen
Ein-nahmen ausmachen als jetzt ein kleiner Zinssatz bei kleineren Einnahmen und
verbleibenden grossen Absatz-schwierig-keiten. - Für jede Verallgemeinerung
gibt es auch hier einige Ausnahmen. - Wie Ulrich von Becke-rath an Hand vieler
veröffentlichter Bilanzen bewiesen hat, macht auch jetzt, unter dem monetären
und finan-ziellen Despotismus, für die meisten Betriebe, nicht alle, die
jährliche Belastung mit Zinsen und Dividenden viel weniger aus als
Betriebskosten wie Löhne und Gehälter und die auferzwungenen Lasten durch
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die ideologischen Zinsgegner übersehen
solche Tatsachen gewöhnlich. Meist er-halten die Beschäftigten insgesamt,
direkt oder indirekt, etwa 85 – 95 % der Erträge und die Finanziers und Un-ternehmer
nur 5 – 15 %. Dessen sind sich die meisten Beschäftigten und erst recht die
Gewerkschaftler immer noch nicht bewusst, obwohl solche Bilanzen fast täglich,
wenigstens in deutschen Zeitschriften, veröffentlicht werden. Vorurteile hinken
immer sehr hinter sehr veränderten Tatsachen zurück. Zur Zeit von Marx war der
Un-ternehmergewinn meist sehr viel höher. – Aber wenigstens zeigt Ri., dass durch Verrechnung von Wertpa-pieren mit Schulden
nicht nur der Kurs von Wertpapieren gesteigert werden, sondern auch der
Effektivzins ver-mindert werden kann. - Wenn bei vielen wertbeständigen Anlagen
jährliche Gewinne auf 50 % kämen, dann wäre selbst eine Zinslast von 15 % für
den Kreditnehmer immer noch sehr erträglich und rentabel. Wenn es genügend
solche Anlagen gibt oder gäbe, dann könnte das sehr grosse Folgen für die
freiwillige Sozialversi-cherung haben, besonders für Altersrenten, wie Ulrich
von Beckerath mit einer Rechnung bewiesen hat. - Darueber hinaus macht es fuer
viele Schuldner einen grossen Unterschied ob sie in Gold, verknapptem Zwangs-kursgeld
ihre Zinsen und Kapitalabzahlungen leisten muessen oder in ihren eigenen
Verrechnungsanweisungen begleichen koennen. Bei der letzteren Methode sind
hoehere Zinsen tragbarer fuer die Schuldner. - J.Z., 29. 5. 05.
jz57. "Warenwechsel
müssen also jederzeit in Noten umtauschbar sein (Handelswechseldiskont).":
Zutreffend für die moderne Wirtschaft aber nicht für eine
Zeit in der ausschliesslich [später
nur vorwiegend und schliesslich nur noch teilweise] mit Edelmetallmünzen gezahlt wurde. Dann konnten eben nur Produzen-ten
und Händler mit einem genügenden Münzvorrat Leute beschäftigen und erfolgreich
Handel treiben. Gleichzeitig war dieser Zustand aber auch der einer beständigen
Deflation, von Münzverschlechterungen abge-sehen, und er konnte nur eine
begrenzte Arbeitsteilung und einen begrenzten Handel ermöglichen und dadurch –
und den Mangel an Maschinen, Kenntnissen und Wirtschaftsfreiheit – auch nur,
für die meisten Menschen – einen geringen Lebensstandard ermöglichen. – "Auri
sacra fames": "The cursed hunger for Gold!" - Die Ein-führung von theoretisch in bar
einlösbaren Wechseln aber praktisch meist verrechneten, führte zu einer grossen
Verbesserung, hatte die Verrechnung aber noch nicht allgemein genug eingeführt, insbesondere
nicht in der Lohnzahlung und war meist noch durch die metallische Einlösungspflicht
beschränkt, obwohl davon meist nicht
Gebrauch gemacht wurden. Wenn der Gläubiger
aber darauf bestand, dann gab es oft Schwierigkeiten nicht nur für einzelne
Schuldner sondern manchmal auch für die ganze Wirtschaft eines Landes, um so
mehr, als, teilweise, die bargeldlose Verrechnung bereits eingeführt war, aber
immer noch mit der Verpflichtung, auf Verlangen nicht zu verrechnen sondern
Gold- oder Silbermünzen zu liefern, unabhängig davon, wie schlecht der Verkehr
mit ihnen, vielleicht, am Orte oder zeitweilig oder meistens versehen war. -
J.Z., 29.5.05.
jz58. "Das Geldmonopol besteht nun darin, dass eine
Zentrabank das alleinige Recht ...": Legale "Recht"!
Mit wirklichem Recht hat das oft nur wenig zu tun! – J.Z., 29.5.05.
jz59. Geldmonopol und Ablehnung von Diskontierung: Solange
die Bank gesetzlich zur metallischen Einlösung verpflichtet ist oder glaubt,
dass eine solche Einlösung für ihre Banknoten wirtschaftlich notwendig wäre,
kann sie natürlich auch nicht mit genügender Sicherheit über ihren Bestand and
Edelmetall hinaus diskontieren. Das müsste man auch zugeben, ohne üble Absichten
anzunehmen. Dass das Handelswechselprinzip eine metallische Deckung und
Einlösung garnicht braucht, ist auch heute nur allzu wenigen Ökonomen bekannt,
obwohl die Goldeinlösung des Papiergeldes schon lange abgeschafft ist. Nur
Goldwertrechnung, ein freier Goldmark und freie Ausmünzung sind dann nötig – um
die Ausgabe von viel mehr und ganz gesunden, zu pari oder nahe an pari
umlaufenden Zahlungsmitteln zu erlauben, dem Güterumsatz etc. entsprechend, als
einlösbare Goldzerti-fikate möglich machen würden. – J.Z., 29.5.05.
jz60. Arbeitslosigkeit in der Geschichte und "... da ohne Arbeit und Brot kein Leben
möglich ist.":
Ulrich von Beckerath, der an einem langen Manuskript
arbeitete – über die Geschichte der Arbeitslosigkeit – wies darauf hin, dass z.B.
im Mittelalter bis zu einem Drittel der Bevölkerung oft durch die kirchlichen
Almo-sen am Leben gehalten wurde. Auch dieses Manuskript ging bei der
Zerstörung seiner Bibliothek im November 1943 verloren. – Nicht Brot, sondern
Reis erhält viele Menschen am Leben – und viele andere Lebewesen ken-nen beides
nicht. Der "Wohlfahrtsstaat", trotz sehr vieler Fehler, hat doch
dieses üble Resultat in den meisten Fällen verhindert, obwohl nicht so gut wie
eine ganz freie Wirtschaft es tun könnte. – Ri. kam, offenbar, nicht zur
genügenden Textrevision. - J.Z., 29.5.05.
jz61, Peelscher Bank Act (1844), Krise und Scheckverkehr
in England:
Die Gesetzgeber sind fast nie informiert und weise genug
die Folgen ihrer legalen Einmischungen zu erkennen und schnell abzustellen. "So
erben sich Gesetz und "Recht" wie eine ew’ge Krankheit fort."
Sagte Goethe. – J.Z., 30.5.05.
jz62. "Hierdurch wird eine fortgesetzte Nachfrage nach Schecken geschaffen, die jedes Disagio unmöglich macht." U. v.
Beckerath bemerkte, sehr richtig, dass die Moeglichkeit eines Disagios, nicht
sein bestaendiges Vorkommen, zum guten
Funktionieren des
System gehoert. Das wird
offensichtlich, wenn man bedenkt, dass es sich hier auch nur um freie
Preisbildung handelt, aber fuer Zahlungsmittel oder Verrechnungsscheine, auf
einem freien Markt und nur gegen einen gesunden Wertmassstab. Nur die Ausgeber
und ihre Schuldner mues-sen sie jederzeit zum Nennwert annehmen. Und gerade
durch diese Annahme wird meist das Disagio vermie-den oder nur sehr klein und
voruebergehend sein, wenigstens in der Naehe der Ausgabestelle. - J.Z., 3.8.05.
jz63. Rueckstromeinhaltung: Die Einhaltung dieser kurzfristigen
Periode könnte fast vollständig durch ein auf-gedrucktes Verfallsdatum im
Fettdruck gesichert werden, zusammen, mit dem Interesse der Ladenbesitzer ihre
Scheine baldmöglichst für Umsätze zurückzürhalten. Viele Theaterkarten usw.
werden auch nicht unbenutzt gelassen sondern zu ihrem Termin benutzt. – Bei
Freiwilligkeit der Annahme von Verrechnungsscheinen wer-den die Annehmer auch
auf den Verfallstag achten – und schon nahe vor dem Verfallstag stehende
einfach ver-weigern, wodurch ihre schnelle Rückstromung durch andere schon fast
gesichert ist. - J.Z., 30.5.05.)
jz64. Die Noten von vier deutschen Privatnotenbanken: Deren
Notenumlauf ist jedoch gesetzlich sehr beschränkt gewesen und, schliesslich,
von den Nazis aufgehoben worden. – J.Z., 3.6.05.
jz65. Vielzahl von verschiedenen Zahlungsmitteln: Da im allgemeinen Verkehr kein Annahmezwang für die neuen
Zahlungsmittel bestehen soll, wird die
Wahl zwischen Zentralismus und Dezentralismus dem Ein-zelnen offen
stehen. Er kann, natürlich, alle wirtschaftlichen Möglichkeiten, die ihm
nur durch alternative Geld- und Verrechnungszeichen möglich würden, für sich
selbst ganz verweigern und nur
solche Umsätze seiner Arbeitskraft, Waren und Dienstleistungen vornehmen, die
ihm durch durch das staatliche Landesgeld und seine beschränkten
Verrechnungswege möglich gemacht werden. Dadurch wird er im eignen Leben und
der eignen Arbeit, wenn er die dann noch erhält, schnell auch die Nachteile des
Zentralismus kennen lernen und sich dann entscheiden müssen, ob er die wirklich
beibehalten will, nur wegen seiner Träume über ein einheit-liches Geld. Es war
schon immer so, dass diejenigen, die auf einheitliches Landesgeld für ihre
Arbeit oder ihre Absätze bestanden, sich mit einer entprechenden Arbeits- oder
Absatzlosigkeit abfinden mussten.
Bei der Beurteilung der Frage von der gleichzeitigen
Existens verschiedener
Zahlungsmittel sollte man auch in in Betracht ziehen den Gebrauch vieler
verschiedener persönlicher Schecke, die keinen Zwangskurs haben, sondern nur
durch Gutschrift auf Bankonten oder Übertragung an andere verwendet werden
können, zu keinen grösseren Problemen geführt hat, ebensowenig wie die
Vielfältigkeit z.B. von Eintrittskarten und Geschenkgut-scheinen. Die "Furcht
vor der Freiheit" ist auch hier ganz unbegründet, insbesondere dadurch,
dass auch dem Einzelnen das Ablehnungsrecht
zugestanden wird für alle ihm fremden oder fraglichen Zahlungsmittel, die
eigenen IOUs und diejenigen ausgenommen, zu deren Annahme er sich vertraglich
verpflichtet hatte. - Der individuelle Staatsaustritt wird ebenso, ganz
unbegründet, befürchtet, statt in allen seinen Möglichkeiten ge-schätzt zu
werden. Vorurteile statt Aufklärung sind immer noch auf allzu vielen Gebieten
vorherrschend. – J.Z., 31.5.05.)
jz66. Hotelier, der die Annahme von Verrechnungsschecken
verweigert: Der Kunde geht zur Konkurrenz oder zur nächsten Wechselstube oder
zu einem Hotel, dass in genügender Verbindung mit einer Wechselstube oder Bank
steht. – J.Z., 31.5.05.
jz67. "Die
Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel, ihr Zahlungsmittel; ...:
Die Ware selbst kann nicht handeln, die verkaufsbereiten
Warenbesitzer und andere Leistungsfähige Leute aber könnten und sollten es. Sie
haben ein unleugbares Menschenrecht dazu, sich auf diese Weise Absatz und
Arbeit zu verschaffen. – J.Z., 31.5.05.
jz68. "Die Quantitätstheorie wird endlich
verwirklicht.":
Auch "Say’s Law": "Supply creates its own
demand! – Aber nur unter Emissionsfreiheit! - J.Z., 31.5.05.)
jz69. Havensteinsches System: In den USA auch "asset-currency"
oder "open market policy" genannt, bei dem für Umsatzzahlungsmittel
ganz ungeeignete Kapitalpapiere, wie z.B. staatliche langfristige
Schuldverschrei-bungen, als genügend "Deckung" für Papiergeld
angesehen werden. – Vielleicht nur in Form von "Landban-ken" wurde
dieses System der Notenausgabe bisher weitgehend und richtig kritisiert, oft im
Hinblick auf das schlechte Beispiels der Assignatenwirtschaft
der Französischen Revolution. - J.Z. 28.5.05,
jz70. Silbergeldumlauf 1932, 1,4 Milliarden:
Wahrscheinlich machte der Silberwert dieser Münzen auf einem freien Silbermarkt
nur einen Bruchteil dieses Betrages
aus. – J.Z., 28.5.05.
jz71. Ueber allgemeine Aufrechnung und Steuerfundation: In
Schweden wurden Verrechnungs-Papiergeldschei-ne einmal ganz passend "Transportzettel"
genannt. - Ulrich von Beckerath bemerkte mehrfach, dass jeder Wirt-schaftssektor,
wenn nur irgend möglich, für seinen eignen Zahlungsverkehr seine eignen
Zahlungsmittel oder Verrechnungsscheine oder Verrechnungskonten schaffen
sollte, statt zu versuchen sie anderen Wirtschaftssek-toren für seine Zwecke "wegzunehmen"
und dadurch die anderen in Verlegenheiten zu bringen, während er sich selbst
dadurch nie ganz genügend mit Zahlungsmitteln versehen kann. Natürlich müssten
sie immer nur vor-übergehende Zahlungsmittel sein, ohne Monopol, ohne Zwang,
ohne Zwangswert und Annahmezwang – nur den zum Nennwert gegenüber ihren Ausgebern ausgenommen - und ihrer
Ausgabe und Annahme müsste stets ein entsprechender und ganz ausreichender
laufender "Rückstrom" entsprechen, der durch die beständig gezahl-ten
Schulden an den Ausgeber fliesst. Nach
ihrem Rückstrom wären diese Scheine, der besseren Kontrolle wegen, zu vernichten, statt sie wieder
auszugegeben, für einen erneuten Verrechungsumlauf. Das bedeutet, sie würden nur für einen Umlauf ausgegeben werden,
genauso wie Fahrkarten oder Kinokarten. Die Druckkosten sind verhältnismässig
gering gegenüber den Umsätzen und dem Verdiensprozentsatz. – J.Z., 28.5.05.)
jz72. Ausreichende Umsatzkredite durch eine
Zentralnotenbank? Ob das eine Zentralnotenbank für ein grosses Land jemals tun
kann ist noch sehr fraglich! –
Ulrich von Beckerath fragte oft: Kann eine einzige Bäckerei ein ganzes Land mit
frischem Brot versorgen? Jetzt wird meist
nur konserviertes Brot sehr
weitgehend vertrieben. Henry Meulen (jahrzehntelanger Herausgeber von "The
Individualist" und Verfasser von "Free Banking" be-schwerte sich
einmal über die Dutzende von chemischen Beifügungen zum Mehl. Was essen wir da täglich? - J.Z.,
28.5.05.)
jz73. "Besteht keine Einlösungspflicht in Gold — und
diese kann heute nicht in Frage kommen...":
Ausser fuer allzu beschraenkte und teuere Notenausgaben- oder uebertragbare
Guthaben von Goldbestaenden, solange sie der Gesetzgeber toleriert. Wer weiss,
wieviel bei den gegenwaertigen "E-Gold" usw. Verrechnungsstellen
dabei gemogelt wird, wenn man zu diesen angeblichen Goldvorraeten nur eine
elektronische Verbindung hat? Objek-tiv braucht eine Verrechnungsstelle keinen
Goldschatz sondern nur die Annahme, unter den Beteiligten, von einer
Goldgewichtseinheit as ihr Wertmass fuer alle ihre Verrechnungen. Aber alte
populaere Vorstellungen ueber Waehrungen, genauso wie alte religioese
Vorstellungen, sterben nur sehr langsam aus und bei Vielen ueberhaupt nicht. -
J.Z., 4.8.05.
jz74. Handelswechselfundierung: "Real bills
doctrine". Diese wird jetzt wieder etwas auf dem Internet diskutiert, aber
immer noch ungenuegend und sie missverstehend. - J.Z., 4.8.05.
jz75. Billmarknoten: Den Ausdruck finde ich hier zum
ersten Mal. Er stellt, anscheinend, eine Abkürzung für "Billionenmarknoten"
dar. – J.Z., 28.5.05.
jz76. Steuerfundation, jaehrliche Ausgabe solchen Geldes:
Aber nicht zu jeder Zeit im Jahr, sondern nur allmäh-lich zu dieser Gesamtsumme
kommend! – J.Z., 28.5.05.
jz77. Reichskassenscheine .... leicht auf pari gehalten
... werden vermutlich sehr bald ein beliebtes und besonders geschätztes
Zahlungsmittel werden.": Aber werden
Zwangssteuerzahlungen jemals beliebt werden? Ich kann nur hoffen, dass das
nicht geschehen wird. Sie werden aber bereits allzusehr toleriert. Meist wohl
nur weil mein keinen Weg sieht um sie ganz zu vermeiden. Deshalb ist die volle
Eroerterung aller Vorschlaege zur freiwilli-gen Steuerzahlung oder
Beitragsleistung und zu richtig organisierten Steuerstreiks sehr wichtig. Man
bedenke nur, z.B., wieviele Steuerzahlungen fuer die militaerischen Zwecke der
Territorialregierungen verschwendet und missbraucht werden. - J.Z., 4.8.05.
jz78. Disagios von freien Banknoten im freien Verkehr.
Feststellung und Veranschlagung:
Genau so, wie es für den Kurs von e.g. Aktien und für
fremde Währungen auf den Börsen und für verschiedene fremde Währungen in Wechselstuben
geschieht. Aber bei genügendem Rückstrom wird dieser "Preis" der frei-en
Noten, gegenueber ihrem Wertmass im freien Verkehr viel weniger und seltener
schwanken als der Kurs von Wertpapieren auf der Boerse. Wenn man die haeufigen
und grossen Preisschwankungen von heutigen Devisen betrachtet, dann muss man
dabei bedenken, dass es sich um staatliche Papiergelder und deren Missbräuche
han-delt. – J.Z., 28.5.05.
jz79. "Notiz
an sämtlichen deutschen Börsen für die wichtigsten Zahlungsmittel":
Die Börsen veröffentlichen täglich die Kurse für so viele verchiedenen Aktien
und andere Wertpapiere, dass ich nicht einsehe weshalb sie nicht auch Kurse
notieren könnten z.B. für die Ladenfundationsscheine aller grösseren
Ladengemeinschaften, die Ladenfundationsgeld ausgeben. Natürlich würden z.B.
die Gutscheine eines Friseurs, Bäckers oder Flei-schers wohl nicht dort
gehandelt werden aber wahrscheinlich doch die Noten jeder grösseren
Emissionsstelle. Wenn nicht dort
gehandelt, so würden sie doch in den Kursen erwähnt werden, die von lokalen
Wechselstuben, Verrechnungstellen und Notenumtauschstellen angegeben werden.
Läden würden auch oft anzeigen, ob und wenn sie bereit Scheine von benachbarten
Emissionsstellen ebenfalls zu ihrem Nennwert anzunehmen oder, andernfalls, zu
welchem von ihnen bekanntgegebenen "Kassenkurs" sie sie annehmen
würden. - J.Z., 1.8.05.
jz80. Die Verträge sind mit dem üblichen Zahlungsmittel
zu erfüllen; ...": "Local currency". Es sei denn, ein anderes
Zahlungsmittel ist vereinbart! J.Z., 28.5.05.
jz81. "... im Streitfall entscheiden die Gerichte.": Oder ein vereinbartes Schiedsgericht. –
J.Z., 28.5.05.
jz82. Rechtliche Lage, auf Blatt 34 von PP 394 eroertert:
Paragraph 115 der Gewerbeordnung könnte Schwierigkeiten
machen, weil der den Beschäftigten einen Rechts-anspruch auf "Landesgeld"
gibt. Die rechtliche Situation ist auch noch nicht geklärt z.B. für Wechsel die
aus-drücklich nur zur Verechnung und nicht zur metallischen oder
Papiergeldeinlösung bestimmt sind. - Ich ver-suchte mal alle australischen
Geldgesetze von der Staatsdruckerei zu erhalten. Sie waren aber über viele Ge-setzesausgaben
verstreut, manchmal mit nur wenigen Paragraphen in einem dicken Band, der viele
andere Ge-setze einschloss und mir deshalb zu teuer war. Andere waren ausser
Druck. Einige waren, wegen beabsichtigter Gesetzesänderung, nicht mehr zum
Verkauf bereit. Einen Band, der sie alle enthält, habe ich noch nicht gefun-den.
Vielleicht ist es mit der Geldgesetzgebung in vielen anderen Ländern ähnlich.
Den ursprünglichen Band über die Federal Reserve Bank habe ich nur einmal
gesehen. Das Gesetz war so unübersichtlich abgefasst, dass ich den Paragraphen
über ihr Notenausgabemonopol nicht schnell finden konnte. Vielleicht war dieser
Wirr-warr, der viele Seiten auf triviale Aspekte verwandte, sogar absichtlich
geschehen. Die Gesetzgeber spielen uns ja allerlei Streiche mit ihren Gesetzen.
Manchmal verstecken sie ein besonderes Privileg oder einen unpopulä-ren
Paragraphen oder eine vom Volke unerwünschte Staatsausgabe in oder hinter
irgendeinem anderen Gesetz, dass damit gar nichts zu tun hat, aber beide werden
zur gleichen Zeit erlassen, mit keiner Fanfare über den Zu-satzteil. Lange
Gesetze werden oft garnicht mehr im Parlament gelesen und diskutiert sondern
nur dem Namen nach entweder verworfen, oder, allzuoft, einfach angenommen,
wobei sich die "Volksvertreter" auf die Mei-nung ihrer Parteiführer
und der entsprechenden Ausschüsse verlassen oder die Parteidisziplin erzwingt
ihre Stimme. Die Benennung der Gesetze ist auch in vielen Fällen und ganz
absichtlich sehr irreführent. Z.B. der "Patriot Act" der USA in den
letzten Jahren. Die gesamte Gesetzgebung ist schon in allen grösseren Ländern
so umfassend, dass sie keiner mehr kennen oder wenigstens einmal lesen kann,
auch nicht in einem langen Men-schenleben mit viel Musse und Interesse für
solchen Lesestoff. Wenigstens 99 % davon ist unrechtmässig oder schädlich, nach
meiner Meinung. – Ich habe auch noch nie
einen Menschen getroffen der behaupten konnte die ganze Geld-, Bank-, Kredit-,
Verrechungs- und Währungsgesetzgebung seines Landes zu kennen. Sie wird auch
fast beständig verändert – und, gewöhnlich, dabei nur noch weiter
verschlechtert, genauso wie die Steuergesetz-gebung. Auch zeigen die meisten
Menschen für diese Gesetzgebung überhaupt kein Interesse, obwohl sie durch sie
täglich zu leiden haben. Selbst die Gesetzgeber sind sich der Auswirkungen
ihrer Gesetzgebung nicht be-wusst. Man sollte das ihnen nicht vergeben – weil
sie so etwas tun ohne wirklich zu wissen was sie tun und da-bei noch immer
vorgeben doch im allgemeinen Interesse zu handeln. Blosse Quatschköpfe, mit
sehr wenigen Ausnahmen, die uns mit ihrer Unwissenheit und ihren Vorurteilen
und entsprechenden Gesetzen die meisten der heutigen Probleme auf den Hals geladen
haben. – Vielleicht werden sie noch weitere Jahrzehnte brauchen um selbst so
offensichtlich unrechtmässige und schädliche Gesetze wie ihre Drogengesetze
abzuschaffen. – Die "sunset clause" für Gesetze usw., schon von
Jefferson und Paine vorgeschlagen, ist immer noch nicht allgemein angewandt.
Ich würde die Gültigkeit von Gesetzen auf höchstens 2 Jahre beschränken. Dann
werden meist schon genügend Übelstände bekannt, die durch sie herbeigeführt
wurden. - Jedoch unverbesserliche Etatisten sollten sich, in ihren freiwilligen
Gemeinschaften und solange sie nur wollen, ganz fesseln lassen. Sie müssten
aber andern erlauben aus ihren "idealen" Staaten auszutreten und in
ihren eigenen Gemeinschaften ihre eignen Angelegenheiten selbst zu regeln, nach
den eignen Überzeugungen. - J.Z., 28.5.05.
jz83. "Es wird also eine Notenbank als Kulisse eingeschoben.": Um auch deren Aktivitaet moeglichst
unbemerkt zu lassen, wird dafuer gesorgt, dass die Massenmedien nicht den
gegenwaertigen Notenumlauf sowied den der vergangenen Jahre dem Publikum
bestaendig vor Augen halten. "Immer leise tritt der Dieb!" Stattdessen
wird ueber die gegenwaertige
"Zinspolitik" der Zentralnotenbank wird viel Unsinn geschrieben und
gesprochen. Als ob eine Preiskontrolle hier rechtmaessig und wohltaetig sein
koennte. Das haengt natuerlich damit zusammen, dass man bei der
monopolistischen Zwangswaehrung nur an eine Mengenregelung denken kann, nachdem
man freie Kurse, freie Wahl des Wertmasses, das Ablehnungsrecht der
potentiellen Annehmer und den Wettbewerb durch andere Emittenten ausgeschaltet
hat. Das richtige Denken über Währung und Zahlungsmittel wird da-durch fast auf
Null reduziert. Die Entscheidungsgewalt der Zentralnotenbank, d.h., der
Regierung, von der die Zentralnotenbank hoechstens formal "unabhängig"
ist, ueber die ganze Wirtschaft, wird als "naturgegeben" hingenommen,
ebenso wie z.B. das Entscheidungsmonopol der Regierungen über Krieg und
Frieden, Abrüs-tung und Aufrüstung und internationale Verträge, obwohl davon
das Leben und die Freiheit aller Untertanen abhängt. Die sklavische Mentalität
steckt immer noch allzu sehr in den Gehirnen der meisten Menschen, die doch Abkömmlinge
von Sklaven sind.
jz84. Deflation nach der Waehrungsreform von 1948? Auch hier
hat der Verfasser nur zu sehr Recht behalten und die gewöhnliche Entwicklung des
Gelddespotismus vorausgesehen.
jz85. Steuerguthaben als Notanleihe und als
Aufnahmebassin für herauskommende Hamsterbestände an Reichs-banknoten.:
Die USA Regierung steht jetzt auch vor diesem Problem. Viele
US Dollars wurden lange im Auslande gehortet. Jetzt wird der US Dollar wieder
weiter entwertet, der Euro macht ihm Konkurrenz, und es könnte plötzlich ge-schehen,
dass diese grossen Hortungsbestände sehr schnell in den USA erscheinen und dann
dort, wenn nicht die hier gemachten Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, eine
Papiergeldinflation hervorrufen können. Aber wird die US Regierung solche alten
Lehren und Vorschläge beachten? Ich bezweifle das sehr. "Gegen Dumm-heit
kämpfen Götter selbst vergeblich", schrieb Schiller, in: "Die
Jungfrau von Orleans". – Auch ihre
zahlrei-chen und kostspieligen Geheimdienstler werden solche bereits
veroeffentlichten "Geheimnisse" und Loesungs-moeglichkeiten sehr
wahrscheinlich nicht herausfinden. Unglücklicherweise ist mein eigner US Dollar
"Hort" jetzt auf 17 Dollars heruntergekommen, nicht genügend für eine
gewünschte Bücherbestellung. – aber, anderer-seits, ist er ganz offensichtlich,
auch keine Gefahr für den US Dollar! - J.Z., 28.5.05.
jz86. Annahme von Staatsanleihen by Steuerzahlungen.
Erbschaftssteuer:
In den Begriffen und mit den Möglichkeiten der
Verrechnung zu denken und zu handeln fällt den meisten Leu-ten immer noch
schwer. Ihre Bargelderfahrung und Bargeldbegriffe schränken ihr Denken über
Geld- und Ver-rechnungsmöglichkeiten ein. Die Gesetzgeber teilen meist die
populären Vorurteile und wurden deswegen gewählt. – J.Z., 29.5.05.
jz87. Anleiheverrechnung in Preussen als Beispiel:
Ulrich von Beckerath bemerkte öfters, dass
Reformvorschläge, die patriotisch, nationalistisch und traditionell erscheinen
statt doch irgendwie noch bezweifelte Neuigkeiten zu bieten, hätten stets eine
viel bessere Chance politisch verwirklicht zu werden. Unter voller Experimentierfreiheit
für Gruppen von Freiwilligen wären dieser Erfahrung entsprechende
Formulierungen natürlich nicht nötig. Nur die Meinungen der Mitglieder würden
entscheidend für sie sein. – J.Z., 29.5.05.
jz88. Stabilitaet der Waehrungseinheit: " Alles
kommt ins Rutschen, wenn die Einheit "Mark",
in der mit allen diesen
Zahlungsmitteln gerechnet werden soll, abgleitet und sich entwertet.":
Das kann sie nur mit "Hilfe" ihres
vermeintlichen grossen "Aufrechterhalters" und "Beschützers",
nämlich der Zentralnotenbank und durch das dieser Notenbank gesetzlich verliehene
Emissionsmonopol und den Zwangs-kurs für ihr Papiergeld, aus Annahmezwang und
Zwangswert bestehend.
Ohne deren "Hilfe" wird oft der blosse Sammler-Wert
gut erhaltener alter Papierscheine, wenigstens für diese Zirkel, noch grösser
als ihrem Nennwert entspricht, ganz abgesehen von ihrer verschwundenen
Kaufkraft.
Auch würde der ungehemmte Fortschritt der Wissenschaft,
Technik und des Handels dafür sorgen, dass die meisten Waren billiger werden, d.h., dass die
Kaufkraft des Papiergeldes dadurch steigt eher als fällt, wie es jetzt meist
geschieht. Die Preise von Kugelschreibern, elektronischen Armbanduhren und
Computern, Computerplatten und Taschenbüchern sind gute Beispiele für solche
Preisreduktionen. – J.Z., 31.5.05.
jz89. "In diesen Fällen haben die Preisbehörden die
Anpassungen durch besondere Anordnungen vorzunehmen.":
Warum dieser Vorschlag? Um nicht allzusehr anzuecken? Warum sie die
Preisregulierung in diesen Sphären beibehalten wollten ist mir immer noch ein
Raetsel. Vielleicht arbeitete z.B. Rittershausen zu lange beim Preis-amt und
Dr. Munzer zu lange bei der Regierung und die dort vorherrschende Mentalität
beeinflusste sie doch etwas, obwohl sie sie im Allgemeinen bekämpften. Allzuoft
sind Menschen bereit,Ausnahmen von ihren Prin-zipien
zuzuerkennen, um angeblich sonst vorkommende und unerträgliche Härten zu
vermeiden.
Auch für den Preisdespotismus ist nur die sofortige
Abschaffung ganz rechtmässig und zweckmässig. Siehe hierüber besonders die
Schriften von Leonard E. Read, dem Gründer von FEE: The Foundation for Economic
Education. Die sofortige freie Preisbildung braucht aber auch die gleichzeitige
Beseitigung des Gelddespo-tismus, sodass keine Deflationserscheinungen
auftreten können, wenn nur die Möglichkeiten der Emissions-freiheit und der freien
Wahl des Wertmasses, zusammen mit der Verrechnungsfreiheit, der Kreditfreiheit
und dem Ablehnungsrecht gegenüber Zahlungsmitteln, die man nicht selbst
ausgegeben hat, genügend bekanntge-macht worden sind und von ihnen Gebrauch
gemacht wird. - Vergleiche hierüber auch
meinen Aufsatz: The Soft Option, im Anhang meiner Hauptseite: http://pluto.acenet.com.au/~jzube - Kein reibungsloser freier Aus-tausch kann
erzielt werden solange es immer noch grosse, künstliche und legalisierte
Austauschbeschränkungen gibt und die Freiheitsmöglichkeiten nicht klar erkannt
und benutzt werden. Nur unwissende
kleine Kinder be-nötigen immer noch die elterliche Leitung und Zurückhaltung
von unvernünftigen Handlungen. - - J.Z., 1.8.05.
jz90. Sicherung der Währungseinheit gegen
Verwaltungsmassnahmen: Ziel muss es vielmehr sein, ein frei ver-einbartes
Wertmass nicht nur für Verwaltungsmassnahmen und juristische Entscheidungen,
sondern sogar für Gesetze und Verfassungen unantastbar zu machen, es sei denn,
es handelt sich um solche von freiwilligen Gemeinschaften, z.B. solchen, die an
einen offiziell bestimmten Indexstandard glauben.
jz91. Die Kapazitaet einer auch nur teilweise freien
Wirtschaft sich schnell wieder von den Folgen früherer Zwangseingriffe zu
erholen, hatte selbst Rittershausen damals unterschätzt. Natürlich wäre auch
das sogenann-te deutsche "Wirtschaftswunder" viel grösser und
schneller vorgekommen wenn es unter vollständiger
Wirt-schaftsfreiheit, einschliesslich Geld- und Währungsfreiheit, freiwilliger
Steuerzahlung, Freihandel und Freizügigkeit für Personen und Kapital usw. hätte
stattfinden dürfen. Aber so viele Freiheit erlaubten sich auch die angeblich
schon freien Staaten der Siegermächte selbst nicht und tun es heute noch nicht.
Ganz im Gegenteil! - J.Z., 3.8.05.
jz92. Zwangswert ist, vielleicht, ein noch besserer
Ausdruck als "Zwangsumlauf". "Annahmezwang und Zwangswert"
drücken beide unrechtmaessigen und schlechten Eigenarten klar aus. - J.Z.,
4.8.05.
jz93. Solange Staatsdiener noch für nötig gehalten werden
und mächtige Gewerkschaften Arbeitswillige davon abhalten können ihre
streikenden Mitglieder zu ersetzen, könnten die Staatsdiener entsprechende
Gehaltserhö-hungen auf Kosten der Steuerzahler und in dem entwerteten
Papiergeld erzwingen. Das setzt aber auch voraus dass sie selbst immer noch das
entwertete Papiergeld zum Kurswert im allgemeinen Zahlungsverkehr, d.h. für
ihre normalen Haushaltseinkäufe und Schuldenbezahlungen verwenden können. Das hängt
nun davon ab inwie-weit der allgemeine Verkehr schon ausreichend mit privaten
und wertbeständigen Zahlungsmitteln versorgt ist. Wenn diese Versorgung
ausreichend ist dann werden diese staatlichen Papiernoten im allgemeinen
Verkehr nicht einmal mehr zu 40 % Disagio angenommen werden, d.h. in den
meisten Fällen einfach völlig verweigert werden. Sie sind dann kaum besser dran
als wenn sie Spielgeld anbieten würden. Sie könnten nur versuchen, wenigstens
einen Teil ihrer Gehälter auf der Börse in brauchbare Zahlungsmittel
umzutauschen. Sie hätten dann also nicht mehr zirkulierbare Zahlungsmittel
sondern kurzfristige oder sogar mittelfristige Staatsschuldver-schreibungen als
Gehalt erhalten. Viele würden sich daher bald als unbezahlt ansehen müssen oder
unterbezahlt und würden kündigen und sich nach produktiver Arbeit umsehen wo
sie mit vollwertigen Zahlungsmitteln be-zahlt werden und in dieser Form mehr
Kaufkraft wirklich verdienen könnten.
Aber unter völliger Wettbewerbsfreiheit für
Zahlungsmittel, bei einer Emissionsfreiheit, die ausreichend be-nutzt wird,
wird ein Staatspapiergeld mit 40 % Disagio nicht nur wegen des
Ablehnungsrechtes des Volkes und des Einzelnen unwahrscheinlich sein sondern
auch wegen dem Selbstinteresse des Emittenten: Er würde ja Zah-lungsmittel mit
40 % Disagio ausgeben müssen und doch verpflichtet sein, sie im nächsten
Augenblick und so-gar zur Steuervorauszahlung, wie hier vorgesehen, wieder zu
100 % annehmen müssen. Das Selbstinteresse der Emittenten würde sie daher gewöhnlich
veranlassen schon bei wenigen Prozenten Disagio weitere Emissionen
einzustellen. Die grossen Disagios zwangskursfreier Zahlungsmittel die in der
Geschichte vorkamen waren, nach meiner Meinung, einer Zahlungsmittelknappheit
im allgemeinen Verkehr zuzuschreiben, die Leute veran-lasste minderwertige
Zahlungsmittel doch noch zum Kurswert anzunehmen, bei Zahlungen täglichen
Bedarfs.
jz94. Union Mark gleich 0.179
Gramm Feingold, siehe oben.
jz95. Ganz wie im Aktiengeschäft, wo ungesunde Aktien
sich entwerten und entwerten sollten, ohne damit den Kurs gesunder Aktien zu
verschlechtern. Ri. selbst bringt diese Analogie mehrfach an anderen Stellen. -
J.Z., 30.7.05.
jz96. "... allgemeiner Preissteigerungen (wegen
Auftreten des Staates als Käufer ..." : mit
seinen Requisitions-scheinen, wie sie mal passend genannt wurden, die oft nur
blosse Beschlagnahmungsscheine waren. Aber, durch ihren Zwangskurs konnte man
ihren Schaden an viele andere verbreiten, durch eine allgemeine
Preis-steigerung, in diese papiernen "Wertmassen" ausgedrückt, nicht
in einem beständigen und wirklichen Wert-mass. - Die "Gegenleistung" des Staates
besteht nur darin, dass man mit diesen Scheinen die auferlegten Tribute
bezahlen kann. Steuerquittungen haben, erzwungenerweise, auch ihren Wert, die
sog. "Steuerfunda-tion". - J.Z., 30.7.05.
jz97. "Das Gold ist an dieser Unzulänglichkeit der
Bankleiter, die seit Jahrzehnten im Zwangskursregime von Verantwortung befreit
und eingeschläfert waren, ganz unschuldig.": Vergl.:
Karl Marx : "Zur Kritik der Politischen Ökonomie", S.129, Dietz, Berlin,1951:
"Beobachter,
die die Phänomene der Geldzirkulation einseitig an der Zirkulation von
Papiergeld mit Zwangskurs studierten,
alle immanenten Gesetze der Geldzirkulation verkennen mußten. ..."
jz98. Vielleicht wollte er durch dieses Zugeständnis nur
vermeiden allzusehr gegen vorherrschende Meinungen anzuecken und sah voraus,
das freie Preisbildung auf allen anderen Gebieten, zusammen mir einer
gründlichen Währungsreform bald zustände geschaffen haben würden, bei denen diese
Preiskontrollen auch abgeschafft werden würden. - J.Z., 30.7.05.)
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Ich erwarte die Anmerkungen von anderen Interessenten! J.Zube, jzube@acenet.com.au