Ri Das andere System mit
Zander Kommentar zu 4 G E
Dr. HEINRICH RITTERSHAUSEN
Dozent an der Universität Frankfurt a. M.
Das andere System
Ein Wirtschafts- und Finanzvorschlag
in vier
Gesetzentwürfen
1932
VERLAG VON GEORG STILKE / BERLIN
________________
Alle Rechte vorbehalten.
(Jz1)
LMP
LIBERTARIAN MICRO FICHE PUBLISHING
1981
c/o
John Zube, “PEACE PLANS”,
jzube@acenet.com.au www.acenet.com.au/~jzube
PEACE PLANS No. 315
CONTENTS
Schriften von Heinrich Rittershausen
über monetäre und finanzielle
Freiheit.
1. DER
NEUBAU DES DEUTSCHEN KREDITSYSTEMS,
mit
Anmerkungen von John Zube
und Ulrich
von Beckerath
2. DAS ANDERE SYSTEM,
Ein Wirtschafts- und Finanzvorschlag
in vier Gesetzentwürfen
(jz2)
Das andere System
I. Grundsätzliche Abkehr vom gegenwärtigen wirtschaftspolitischen System.
Zwei
grundverschiedene wirtschaftspolitische Methoden
Vernichtendes
Urteil über das heutige wirtschaftspolitische System.
II.
Gegenüberstellung der beiden Regierungssysteme in drei Prinzipien.
Ein verhängnisvolles Experiment. —
Inflation ist nur bei Annahmezwang möglich. - -
Verbundenheit der gegenwärtigen Regierungen mit
Annahmezwang und Inflationismus. —
Verwüstende Wirkung des Zentralimus. —
a) Der Zentralismus in der allgemeinen
Wirtschaftspolitik. —
Züchtung eines ungesunden Konzernwesens. —
Bolschewistischer Charakter des Kreditzentralismus. —
b) Deflation als Folge des Zentralismus in der
Währungspolitik. — (jz38)
Selbsthilfe der Bevölkerung verboten. —
Inflation und Deflation im herrschenden System
verwurzelt. —
3. Der Begriff
der Ehrlichkeit des Staates. (Jz40a)
Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber seinen
Bürgern. —
Annahmezwang, Inflation und Erschütterung der
Vertragstreue. —
Doppeldeutigkeit aller drei Währungsgesetze. —
Nicht Goldwährung, sondern Parallelwährung in
Deutschland gesetzlich gültig. —
Doppeldeutigkeit auch des Gesetzes über
wertbeständige Hypotheken. —
III. Die
Hauptgedanken der Gesetzentwürfe.
1. Die
gegenwärtige Lage als Ausgangspunkt.
Nicht andere Phrasen, sondern anderes System. —
Vergleichung mit dem Inflationsjahr von 1923. —
Zerstörung des Kreditverkehrs 1923 und 1932. —
Keine Neuauflage des Havensteinschen Systems
tragbar. —
Die Lösung damals und heute. —
Die Idee der Verrechnung als gemeinsamer
Bestandteil aller vier Gesetzentwürfe. —
2. Die
Sanierung des kurzfristigen Kredits des Reichs:
Ausgabe von Reichskassenscheinen. —
Reichskassenscheine als Steuerschecke oder
Steueranweisungen. —
Unentbehrlichkeit der Reichskassenscheine. —
Sicherung der Reichskassenscheine durch die
Steuerfundation. —
Beibehaltung der Steuerfundation auch für die
bisher ausgegebenen Reichsbanknoten. —
Kursnotierung der Reichskassenscheine als
Kontrolle. —
Weitere Sicherungsmassnahmen für die
Reichskassenscheine. —
Das Reich als Rückversichercr des Volkes gegen
Inflation. —
Zwang gegen die Hamsterbestände an Reichsbanknoten. —
Das Reich als Rückversicherer auch gegen
Devalvation, Prolongation und Konversion. —
Wirksame Massnahmen gegen den katastrophalen
Kursstand der öffentlichen Anleihen. —
Die Verrechnung von Anleihestücken usw. bei
Steuerzahlungen. —
Weitere Annäherung an den Parikurs der
öffentlichen Anleihen durch Erbschaftssteuerverrechnung. —
Schaffung eines bedeutenden zusätzlichen
Placierungsspielraums für Reichsanleihen. —
Anleiheverrechnung in Preussen 1809 verwirklicht
gewesen. —
Wirkungen der Senkung des Zinsniveaus. —
Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf die
Industrie. —
Allgemeine Verrechnung von Forderungen aus dem
gesamten Güteraustausch der Wirtschaft. —_
Die Schaffung von Verrechnungsbanken. —
Typisierte Verrechnungsschecke als Ersatz für die
Zwangskurszahlungsmittel der Reichsbank. —
Bereitstellung von echtem Umsatzkredit durch die Verrechnungsbanken. —
Brechung des Zentralbanksystems. —
Brechung des Geldmonopols und der Zinsknechtschaft. —
Der falsche und der richtige Weg zur Senkung des
Zinsniveaus. —
Beseitigung des Kreditzentralismus. —
Ein Netz städtischer und ländlicher
Verrechnungsbanken. —
Radikalmittel gegen Deflation. —
Das Schecksystem als das klassische Mittel im
Kampf gegen die Deflationen der Geschichte. —
Kein Verstoss gegen das Notenmonopol der
Reichsbank. — (jz130)
Ausschluss der Bareinlöfung: Run-Sicherheit dieses
Banksystems. —
Die Verrechnungsbank eine private Zahlungsgemeinschaft. —
Die Rückströmung der Verrechnungsschecke. —
Sicherung des Parikurses der Verrechnungsschecke. —
Ausschluss von Missbräuchen. —
Keine Schwerigkeiten aus der Verschiedenheit der
Zahlungsmittel. —
Interlokale Austausch- und Girozentralen der
Verrechnungsbanken. —
Der Agrarkedit und die Agrarfrage. —
Die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern als
Notenbank. —
Das Agrarproblem als Absatz-
und Verrechnungsproblem. —_
Die Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel, ihr
Zahlungsmittel;
6.
Wertbeständige Rechnung und uninflationierbare Währungn nach
preussisch-deutschem System.
Unsicherheit und Gesetzwidrigkeit der
gegenwärtigen de Facto-Reichsmark-Einheit. —
Wertbeständige Rechnung und Annahmezwang
unvereinbar. — (jz149)
Nicht Beseitigung, sondern Bekräftigung der
Goldklauseln. —
Aufhebung des Annahmezwanges. —
Die wertbeständige Masseinheit der deutschen
Währung. —
Unveränderlichkeit des Preissystems und der
Einheit, Beweglichkeit der Zahlungsmittel. —
Wiederaufnahme der preussisch-deutschen
Währungstradition. —
Ersatz des eigenen deutschen Goldmarktes durch den
Londoner Goldmarkt und die Sterling-Notiz. —
Devalvation dann überflüssig. —
Die Sanierung des Depositenwesens als Ergebnis. —
Die Sanierung der Reichsbank. —
Teilung des Reichsbankgeschäfts in Altgeschäft und
Neugeschäft. —
Programmatische Bedeutung der Einziehung der alten
und der Ausgabe der neuen Reichsbanknoten. —
Schutz gegen abermaligen Missbrauch der Reichsbank.
Wiedereinführung der Kontrolle der Reichsbank
durch den Reichsrechnungshof. —
Die Behandlung der neuen Reichsbanknoten. — (jz204)
Die Behandlung der alten Reichsbanknoten. —
Publizität für den Abwicklungsbestand. —
Einwirkung der anderen Gesetzentwürfe auf
Reichsbank. —
1. Entwurf eines Gesetzes über Reichskassenscheine.
(ENDE
Das Andere System)
Auszug aus: Wilhelm Lexis: Allgemeine Volkswirtschaftslehre, S. 120:
Aufsatz H.
Rittershausen: Vier Gesetzentwürfe
A. Der
staatliche Sektor der Wirtschaft
I. Die Lage
der öffentlichen Hand.
II. Das
gegenwärtige finanzpolitische Problem:
III. Nicht mögliche Finanzierungsmittel.
B. Der private
Sektor der Wirtschaft.
I. Ausdehnung
des Verrechnungsverkehrs auf die Privatwirtschaft.
II. Grundzüge
des neuen Verrechnungsbankwesens.
C.
Wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank.
I. Zwangskurs. Annahmezwang und Inflation.
II.
Beseitigung des Zwangskurses und des Annahmezwangs für die Reichsbanknoten.
IV. Neuaufbau
des Geschäfts der Reichsbank.
Anmerkungen von John Zube (Fussnoten in “Das
andere System)
Seite
Vorwort
........................................................................................................................................................ 3
Autoren der „Vier
Gesetzentwürfe
............................................................................................................ 5
I. Teil:
Grundsätzliche Abkehr vom
gegenwärtigen wirtschaftspolitischen System ................. 7
Zwei grundverschiedene
wirtschaftspolitische Methoden - - Vernichtendes Urteil über das heutige
wirtschaftspolitische System - - Versagen der Führung. — Traditionsgebundene
deutsche Methoden verdienen den Vorzug vor einem vom Auslande übernommenen
System. — (jz3)
II. Teil:
Gegenüberstellung der beiden
Regierungssysteme in drei Prinzipien ............................. 12
1. Der Annahmezwang
........................................................................................................................... 12
Ein verhängnisvolles
Experiment. — Inflation ist nur bei Annahmezwang möglich. — Die zwei
Währungssysteme. — Verbundenheit der gegenwärtigen Regierungen mit Annahmezwang
und Inflationismus. — Wiederabschaffung des inflationistischen Zwangskursregimes
als erste Hauptforderung der hier vertretenen Wirtschaftspolitik. —
2. Der Zentralismus …………………………........................................................................................... 19
Verwüstende Wirkung des
Zentralismus. —
Der Zentralismus in der allgemeinen Wirtschaftspolitik. - - Züchtung eines ungesunden Konzernwesens. — Bolschewistischer Charakter des Kreditzentralismus. — Deflation als Folge des Zentralimus in der Währungspolitik — Selbsthilfe der Bevölkerung verboten. — Inflation und Deflation im Herrschenden System verwurzelt. —
3. Der Begriff der Ehrlichkeit des Staates
............................................................................................. 28
Ehrlichkeitspflicht des
Staates gegenüber seinen Bürgern. - - Anahmezwang, Inflation und Erschütterung
der Vertragstreue. — Doppeldeutigkeit aller drei Währungsgesetze. — Nicht
Goldwährung, sondern Parallelwährung in Deutschland gesetzlich gültig. —
Doppeldeutigkeit auch des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken. – Weitere
Beispiele. – Ergebnis. - -
III. Teil:
Die Hauptgedanken der vier
Gesetzentwürfe
......................................................................... 37
1. Die gegenwärtige Lage als Ausgangspunkt
...................................................................................... 37
1. In letzter Stunde. —
Nicht andere Phrasen, sondern anderes System. — Vergleichung mit dem
Inflationsjahr von 1923. — Zerstörung des Kreditverkehrs 1923 und 1932. — Keine
Neuauflage des Havensteinschen Systems tragbar. — Die Lösung damals und heute.
— Die Idee der Verrechnung als gemeinsamer Bestandteil aller vier
Gesetzentwürfe. - -
2. Die Sanierung des kurzfriftigcn Kredits des Reichs: die Ausgabe von
uninflationierbaren
Reichskassenscheinen ......................................................................................................................... 44
Ausgabe von
Reichskassenscheinen. - - Reichskassenscheine als Steuerschecke oder
Steueranweisungen. — Unentbehrlichkeit der Reichskassenscheine. — Entlastung
der Reichsbank. — Sicherung der Reichskassenscheine durch die Steuerfundation.
— Beibehaltung der Steuerfundation auch für die bisher ausggebenen
Reichsbanknoten. — Beseitigung der Annahmepflicht für Reichsbanknoten als
Radikalmittel gegen die Inflationsgefahren. — Kursnotierung der Reichskassenscheine
als Kontrolle. — Weitere Sicherungsmassnahmen für die Reichskassenscheine. —
3. Das Reich als Rückversicherer des Volkes gegen
Inflation. Eine Reichsanleihe aus den thesaurierten Notenbeständen. ..........................................................................................................,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 55
Das Reich als
Rückversicherer des Volkes gegen Inflation. — Zwang gegen die Hamsterbestände
an Reichsbanknoten. — Steuerguthaben als Notanleihe und als Aufnahmebassin für
herauskommende Hamsterbestände an Reichsbanknoten. — Das Reich als
Rückversicherer auch gegen Devalvation, Prolongation und Konversion. —
4. Die Sanierung des langfriftigen Kredits des
Reichs: Anleiheverrechnung. Erleichterung der
Steuerzahlung. Kurssteigerung der öffentlichen Anleihen bis auf Pari. Dadurch
Sanierung der
Sparkassen und Versicherunggträger. Ermöglichung neuer Reichsanleihen. Senkung
des Zinsniveaus
........................................................................................................................................................................ 59
Wirksame Massnahmen gegen
den katastrophalen Kursstand der öffentlichen Anleihen. — Die Verrechnung von
Anleihestücken usw. bei Steuerzahlungen. — Weitere Annäherung an den Parikurs
der öffentlichen Anleihen durch Erbschaftssteuerverrechnung. — Schaffung eines
bedeutenden zusätzlichen Placierungsspielraums für Reichsbankanleihen. —
Rettung der Kleinsparer und Versicherten, die durch die Entwertung der
Anleihebestände von Sparkassen und Versicherungsträgern bedroht sind. —
Anleiheverrechnung in Preußen 1809 verwirklicht gewesen. — Wirkungen der
Senkung des Zinsniveaus. — Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf die Industrie.
—
5. Verrechungsbanken mit Scheckgeldausgabe. Bereitstellung
von Umsatzkredit. Dezentralisierung der Zahlungsmittelausgabe, der Banken und
der Industrie. Brechung des Geldmonopols und der Zinsknechtschaft. Beendigung
der Deflation. Agrarkredit. Sicherungen
............................................... 66
Allgemeine Verrechnung
von Forderungen aus dem gesamten Güteraustausch der Wirtschaft. — Die Schaffung
von Verrechnungsbanken. — Typisierte Verrechnungsschecke als Ersatz für die
Zwangskurszahlungsmittel der Reichsbank. — Bereitstellung von echtem
Umsatzkredit durch die Verrechnungsbanken. — Brechung des Zentralbankksystems.
— Brechung des Geldmonopols und der Zinsknechtschaft. — Der falsche und der
richtige Weg zur Senkung des Zinsniveaus. — Beseitigung des Kreditzentralismus.
— Ein Netz städtischer und ländlicher Verrechnungsbanken. — Radikalmittel gegen
Deflation. — Das Schecksystem als das klassische Mittel im Kampfe gegen die
Deflationen der Geschichte. — Kein Verstoss gegen das Notenmonopol der
Reichsbank. — Auschluss der Bareinlösung: Runsicherheit dieses Banksystems. —
Die Verrechnungsbank eine private Zahlungsgemeinschaft. — Die Rückströmung der
Verrechnungsschecke. — Sicherung des Parikurses der Verrechnungsschecke. - -
Ausschluss von Missbräuchen. — Keine Schwierigkeiten aus der Verschiedenheit
der Zahlungsmittel. — Entscheidung zwischen uniformem Geldwesen bei
zerstörendem Zentralismus oder Dezentralisation und gesunder Wirtschaft. —
Interlokale Austausch- und Girozentralen der Verrechnungsbanken. — Der
Agrarkredit und die Agrarfrage. — Die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern
als Notenbank. — Das Agrarproblem als Absatz- und Verrechnungsproblem. — Die
Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel.
— (jz4)
6. Wertbeständige Rechnung und uninflationierbare
Währung
nach
preussisch-deutschem System
....................................................................................................... 90
Sicherung dieses
umfassenden Verrechnungssytems durch Begründung einer unveränderlichen
Werteinheit. — Unsicherheit und Gesetzwidrigkeit der gegenwärtigen de
Facto-Reichsmarkeinheit. — Wertbeständige Rechnung und Annahmezwang
unvereinbar. — Nicht Beseitigung, sondern Bekräftigung der Goldklauseln. —
Aufhebung des Annahmezwanges. — Die wertbeständige Masseinheit der deutschen Währung.
— Unveränderlichkeit des Preissystems und der Einheit, Beweglichkeit der
Zahlungsmittel. — Der Goldmarkt und die Effektivierung der Wertbeständigen
Währung durch Kursnotiz der Zahlungsmittel. — Wiederaufnahme der
alt-preussisch-deutschen Währungstradition. — Ersatz des eigenen deutschen
Goldmarktes durch den Londoner Goldmarkt und die Sterling-Notiz. — Freigrenze.
— Schutz-Bestimmungen. — Lösung des Gold-Dilemmas: Ausschaltung des Goldes als
Zahlungsmittel und als Deckung. (Jz5) Kräftigung des Goldes in seiner Rolle als
Wertmesser. — Devalvation dann überflüssig. - -
7. Die Sanierung der Reichsbank und des
Depositenwesens. Abwicklung des alten Reichsbankbestandes.
Rückführung der Reichsbank auf das Bankgesetz. ..............................................................
106
Die Sanierung des
Depositenwesens als Ergebnis. — Die Sanierung der Reichsbank. — Teilung des
Reichsbankgeschäfts in Altgeschäft und Neugeschäft. — Programmatische Bedeutung
der Einziehung der alten und der Ausgabe der neuen Reichsbanknoten. — Schutz
gegen abermaligen Missbrauch der Reichsbank. — Wiedereinführung der Kontrolle
der Reichsbank durch den Reichsrechnungshof. — Die Behandlung der neuen
Reichsbanknoten. — Die Behandlung der alten Reichsbanknoten — Publizität für
den Abwicklungsbestand. — Einwirkung der andern Gesetzentwürfe auf die
Reichsbank. —
IV. Teil:
Der Wortlaut der „Vier
Gesetzentwürfe" zur Bekämfung der Deflation, Verhinderung der Inflation
und Senkung des Zinses. ................................................................................................ 116
1. Entwurf eines Gesetzes
über Reichskassenscheine
..................................................................................... 116
2. Entwurf eines Gesetzes
über Erleichterung der Steuerzahlung durch Schuldtitel und
Schuldbuchforderungen
............................................................................................................................... 119
3. Entwurf eines Gesetzes
über Verrechnungsbanken
.................................................................................... 123
4. Entwurf eines Gesetzes
über wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank
.......................... 127
Analytische Inhaltsangabe
(J.Z.: Hier vorangesetzt, da sie so leichter zugängig ist. – J.Z.) ......................... 131
(jz6)
_________________________________________________________________________________________
Anhang
von Dr. Walter Zander, ca. 11 Seiten.
(Seine Anordnung der Vier
Gesetzentwürfe war verschieden, die Texte aber, im Wesentlichen, dieselben.)
von Maria Bloesz, 28.2.1933, 1
Seite..
Ausschaltung des Barverkehrs“,
1 Seite.
Kommentar zu den Vier
Gesetzentwürfen, 34 Seiten.
Ich beabsichtige später mehrere solcher Anhänge hinzuzuführen, insbesondere
die Broschüre von Dr. Best zu den Vier Gesetzenwürfen und mehrere persönliche
und Presse- & Journalberichte über Diskussionen die damals über diese
Entwürfe stattfanden.
Aber wichtiger wird wohl sein, zunächst die zweite Fassung von 1948 zu
scannieren, die nie gedruckt wurde, sondern nur von mir auf Mikrofiche, and
auch das sehr verspätet, reproduziert worden ist.
Auch ist beabsichtigt die ganze hierzu gehörigen Diskussionen, soweit sie
schriftlich niedergelegt wurden und noch erhalten sind, ebenfalls zu
scannieren, das sie sich mit allen Grundfragen der Geld-, Währungs-, Kredit-
und Verrechnungsfreiheit beschäftigen. Teilweise wurde Material zu dieser
Diskussions schon micro-verfilmt und ein Teil dieser Verfilmung wurde von Theo
Megalli scanniert und auf www.reinventingmoney.com
untergebracht. Aber viel mehr davon ist noch erhalten und soll auch scanniert
werden. Ob und wann ichm ganz allein, damit fertig werde, dass weiss ich noch
nicht.
Auch haben die meisten Schriften von Ulrich von Beckerath für mich noch
grössere Priorität für Scanning.
Ich beabsichtige ebenfalls die anderen älteren Schriften von Prof. Heinrich
Rittershausen zu diesem Thema zu scannieren. Wenigstens sind diese meist nicht
in altdeutsch-kursiver Schrift gedruckt, wie sein Buch „Das andere System“,
wobei der Drucksatz von meinem Scannierungssystem nur zu etwa 50 % erkannt
wurde. Das erforderte sehr viel und lange Korrekturarbeit und ich kann nicht
garantieren, dass ich dabei mehr all 99 % der Fehler ausgemerzt habe. Die
Perfektion war nicht mein Ziel sondern nur die Lesbarkeit.
Warum sich eine so schwer leserliche und scannierbare Druckschrift so lange
gehalten hat das weiss ich nicht. Zur Nazizeit wurde sie abgeschafft aber,
vielleicht nur mit der Absicht, die älteren Schriften den neueren Generationen
weniger zugängig zu machen.
Anscheinend gibt es auch jetzt in Deutschland noch kein
Scannierungsprogramm dass mit dieser Druckform leicht fertig wird. Falls das
aber doch der Fall sein sollte, dann würde ich gern darüber etwas von
irgendjemand hören, denn ich habe noch viele alte Bücher in diesen Drucksätzen und,
mit Hilfe eines besseren Programms für diese Schriftsätze werde ich vielleicht
wagen, diese ebenfalls zu scannieren – wenn ich noch lange genug lebe.
Ich habe mir „kein Blatt for den Mund genommen“ – oder mich nicht vom
Eintippen abgehalten, bei der Hinzufügung von Anmerkungen, in Klammern und durch „J.Z.“ gezeichnet.
Wenn daher jemand nach meinen Anmerkungen suchen sollte, so unwahrscheinlich das ist, so braucht er
nur im Such-Programm „J.Z.“ einzutippen um alle diese Anmerkungen leicht und
schnell zu erreichen.
Wenn sie nicht nur kurze Anmerkungen waren, dann habe ich sie von
Rittershausen’s Text auch durch Linien abgegrenzt. Meist durch „
--------------“ wenn Microsoft sich da nicht unerwünscht - und für mich
unausmerzbar – einschob wie so oft in anderen Aspekten der Textgestaltung. Z.B.
konnte ich mich noch nicht immer von Microsoft’s automatischer und
unerwünschter automatischer Nummerierung befreien, selbst wenn ich die Option
dafür wählte und gegenwärtig has es mir die Text-Vergrösserungs- und –Verkleinerungsmöglichkeiten
ganz plötzlich begrenzt. Launisch, wie manche Frauen! Oder vielleicht auch nur
Alterserscheinungen, wie ich sie leider auch an mir beobachten kann.
Bei meinen Anmerkungen habe ich mich auch nicht immer auf Geldfragen beschränkt,
wenn es mir ratsam schien. Diejenigen, die sich nicht für meine Meinungen
interessieren, können sie leicht genug ignorieren.
PIOT, John Zube, 3.6.05.
____________________________________________________________________________________________
Quer durch alle Parteien beginnt sich eine Scheidung
zwischen den aufbauenden Kräften und ihren Gegnern durchzusetzen. Grundsätzlich
neue Regierungsmethoden, neues Denken und Wollen auf allen Gebieten sind im
Begriff, sich Bahn zu brechen.
In
diesem Augenblick entsteht die Gefahr, dass die ganze Bewegung missbraucht und
um ein Linsengericht an die Machthaber von gestern verkauft wird. Mit wachsender Sorge sieht man eine
aussichtslose Notverordnungspolitik sich fortsetzen. Die Enttäuschung wächst,
die Gefahr ist gross: Massgebende Kreise hoffen, die Regierungsgewalt vier
Jahre lang einer Gruppe von Grossgrundbesitzern, Konzernfinanziers und Militärs überantworten
zu können, um die verantwortungsscheue alte Parteiführerschaft vor der
Verlegenheit der Regierung zu bewahren. Vier Jahre lang soll unter Missbrauch
der nationalen Phraseologie inmitten der wachsenden Not gegen das Bauerntum und
die Siedlung, gegen den gewerblichen Mittelstand und die freien Berufe, gegen
Angestellte und Arbeiter regiert werden.
Das wäre das alte
System im nationalen Gewande, das Weiterregieren mit den alten Methoden, nur gegen die Kreise, für die sie bisher eingesetzt wurden. Ob der Zentralismus, der
Zwangskurs und die Unehrlichkeit der Gesetze sozialistisch, oder nationalistisch angewandt werden, macht
für die heraufkommende nüchterne Generation keinen Unterschied: Das System
bleibt dasselbe. Was wir wollen, sind grundsätzlich neue Regierungsmethoden. Nur ein Rückgriff auf die letzten Quellen
3
der Kraft unseres Volkes, im Wirtschaftlichen auf das preussisch-deutsche Finanzsystem, nur die Aufdeckung der tieferen Ursachen der Erfolglosigkeit der Regierungen
von Wilhelm II. an, die zusammengehören, vermag die Grundlagen einer neuen Wirtschafts- und Finanzpolitik zu
liefern.
Kein zweites Mal soll die Befreiungsbewegung um ihren
Erfolg betrogen werden. Die Periode Metternichs darf sich nicht wiederholen.
Nicht noch einmal sollen die endlich erreichten klaren politischen Linien
verwischt und verfälscht werden. Heute entscheidet sich wie im Anfang des
vorigen Hahrhunderts nicht das Schicksal einer vorübergehenden Regierung,
sondern die deutsche Zukunft der nächsten 100
Jahre. - -
Vor genau einem Jahr habe ich das Buch „Am Tage nach dem Zusammenbruch"
herausgebracht, in dem die Bankenkrise mit allen Einzelheiten vorausgesagt
wurde. Die damals gemachten Vorschläge wurden nicht beachtet; sie konnten nicht beachte werden, weil die
kompromittierten „Sachverständigen" und die „sachverständigen"
Interessenten, die man heranzog, damit den Ast abgesägt hätten, auf dem sie
sitzen.
In der Zwischenzeit ist nichts Durchgreifendes geschehen.
Die Lage hat sich verschlechtert und ich sehe mich gezwungen, wieder zu
sprechen. Möge die Vernunft nicht wieder von subventionierten Bankleitern und
anderen Pseudo-Fachleuten sabotiert werden!
Im Juni 1932. H.
R.
4
**************************************************************************************
Die am Schlusse abgedruckten und hier besprochenen
„Vier Gesetzentwürfe" sind das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit
folgender Herren:
Gustav
Ramin Heinrich Rittershausen * *
* (Dr. Munzer, der damals hoch in der Brüning
Regierung stand und deshalb damals nicht mit seinem Namen erwähnt werden
konnte. – J.Z.)
Ulrich von Beckerath Hans Meis Walter Unger Walter Zander
(Jz7)
Die Gesetzentwürfe sind auch gesondert erschienen (Büro Dr. Ramin, Berlin NW 7, Friedrich-Ebert-Strasse 28, gegenüber dem Reichstag); auf die Begründung, die Herr Dr. Walter Zander im Auftrage aller Mitarbeiter verfaßt hat, weise ich besonders hin. (Sie ist hier im Anhang beigefügt. – J.Z.)
Darüber hinaus lege ich hier meine Ansicht über
die Gesetzentwürfe im Einzelnen dar.
Der
Verfasser.
I.
Grundsätzliche Abkehr vom
gegenwärtigen wirtschaftspolitischen System.
Zwei grundverschiedene
wirtschaftspolitische Methoden
Die wirtschaftspolitischen
Methoden und Massnahmen der neueren deutschen Wirtschaftspolitik sind nicht nur
gänzlich verschieden von der Wirtschaftspolitik Preußens, Bayerns und der
anderen gut regierten Patikularstaaten im 19. Jahrhundert, sondern sie führen den
Beschauer immer wieder auf einige wenige, innerlich zusammenhängende Grundsätze
zurück. Bei genauerem Zusehen erweist sich die wirtschaftspolitische
Regierungsmethode der letzten beiden Jahrzehnte also nicht als eine
zusammenhanglose Summe von Massnahmen, sondern als festgefügtes wirtschaftspolitisches System. Wenn den leitenden
Persönlichkeiten der zahlreichen Regierungen, Parlamente und wirtschaftlichen
Vertretungen diese Motivation ihrer Handlungen auch nur selten zum Bewusstsein
gekommen ist, so ist man doch berchtigt, von einem „System“ zu sprechen, weil sich dieselben Methoden in verschiedenen
ausländischen Staaten zum Teil seit Jahrhunderten und häufig im Kampfe gegen
die damals ganz anders geartete deutsche Wirtschaftspolitik in Anwendung
befunden haben und dort seit langem als einheitlich erwiesen und bekannt sind.
Auf dem Gebiete der Geld-, Bank- und Währungspolitik, die
hier zur Rede stehen, ist das gegenwärtige System gekennzeichnet durch den Annahmezwang, den Zentralismus und den Mangel
eines ausreichenden rechtspolitischen Ehrichkeitsbegriffs. Die hier
vertretene deutsche Wirtschaftspolitik
dagegen beruht
(1) auf der Ablehnung der Annahmepflicht,
(2) der Dezentralisation und
(3) der radikalen Ehrlichkeit des Staates gegen
seine Bürger.
7
Vernichtendes Urteil über das heutige
wirtschaftspolitische System.
Die Misserfolge des neuen
wirtschaftspolitschen Systems, das seit etwa 1890 und insbesondere seit 1918
immer mehr zur Macht gekommen ist, liegen klar zu tage. Ein blühendes Land ist
in wenigen Jahren zu Grunde gerichtet worden. Die Zahlungen mußten eingestellt
werden; die äußere Macht ist gemindert; die innere Politik in ausländische
Abhängigkeit geraten; fast ein Drittel der Bevölkerung wird daran verhindert,
das zu erzeugen, an was Mangel herrscht, und das zu konsumieren, was es
produziert hat; die Landwirtschaft ist um ihren Absatz bei der Industrie und
die Industrie um ihren Absatz bei der Landwirtschaft gebracht worden; trotz und
angesichts namenlofer Not der Volksgenossen werden immer größere Teile der
Industrie und der Landwirtschaft stillgelegt, sodass immer weniger Produktion
zur Verteilung verfügbar ist. Der deutsche Osten verödet, die ehemals blühende
mittlere Industrie Mittel- und Süddeutschlands bietet auf weiten Strecken das Aussehen
eines Friedhofs.
Es wird nun behauptet, für diesen völligen
Misserfolg der Massnahmen der letzten Regierungen sei das gegenwärtige System nicht verantwortlich zu machen. Eine
ausgedehnte Krisenliteratur hat sich bemüht, diesen beschönigenden Standpunkt
mit Beweismaterial zu unterbauen. Das Loch im Westen sei die Ursache der
Inflation, der Abruf der Auslandsgelder die der Deflation gewesen, die
Reparationen insbesondere seien der Hauptgrund der Krise. Diese
Entschuldigungen übersehen die erwähnten drei wichtigsten Gesichtspunkte, die
später kapitelweise zu behandeln sein werden. In den Jahren 1806 - 1813 war
beispielsweise das „Loch im Westen“ viel grösser, fast das gesamte Land war
besetzt und doch konnte sich
inmitten der übergroßen Schwierigkeiten der ganzen damaligen Welt keine Inflation enwickeln, weil die
8
Zahlungsmittel in
Preussen keinen Zwangskurs erhielten, weil die Regierung damals wusste, dass Annahmezwang Inflation
nach sich zieht, und weil die Kampfstellung gegen die Inflation und rückhaltlose
Ehrlichkeit von der damaligen Regierung als die Grundlagen der Staatsmoral
angesehen wurden. Auch die Entschuldigung der Deflation mit dem Abruf der Auslandsgelder geht fehl, weil eine
solche Überspannung des Depositenwesens der deutschen Banken nur infolge der
Zinsüberhöhung des Notenmonopols möglich war, weil es Sache liquide verwalteter
Banken gewesen wäre, das System sofort abrufbarer Auslandsgelder gar nicht erst
aufwachsen zu lassen. (1)
Auch die Berufung auf die
Reparationen kann keine genügende
Entschuldigung bedeuten, hat doch die Lage sich nach Beendigung der
Reparationszahlungen keineswegs gebessert und waren doch die übermässigen
Reparationszahlungen nur durch das Vorhandensein einer auf Annahmezwang
aufgebauten Reichsbank, die als Tributbank gegen die Interessen des deutschen
Volkes konstruiert war und geführt wurde, überhaupt möglich. (1)
Die großen
Schwierigkeiten der Lage, die aus zahlreichen Krisenursachen resultieren,
sollen keineswegs verkannt werden, aber festgestellt
muss werden, dass es das verfehlte wirtschaftspolitische System war, das sich
als unfähig erwies, die gewaltigen Kraftreserven Deutschlands
zu mobilisieren, die Widerstandskraft des Wirtschaftskörpers zu organisieren
und den Angriffen der Gegner und der Krise wirksame Verteidigungsmittel
entgegenzusetzen. Hätte man an der traditionellen Wirt-
_________________________
(1)
Vgl. Rittershausen, Der Neubau des deutschen
Kreditsystems, eine zentrale nationalpolitische Aufgabe, Berlin, (Stilke) 1932,
S. 34 ff., 55, 58 ff., 178 ff.
9
schaftspolitik
festgehalten, auf der Preussen-Deutschlands Grösse beruhte, so hätten diese
schweren Schädigungen gar nicht eintreten können, die deutsche Wirtschaft wäre vielmehr in ganz anderer Weise fähig
gewesen, der Krise zu widerstehen, wie das in ähnlicher Weise die
französische Wirtschaft tatsächlich vermocht hat. (jz8)
Aufgabe der führenden
Schicht eines Volkes war es immer und ist es noch heute, die geistigen, physischen
und materiellen Kräfte des Volkes gestaltend zu verwerten. Wenigstens muss man erwarten, dass die Regierung solche
Einrichtungen unterlässt, durch die
das Volk an der Nutzbarmachung seiner Kräfte und Mittel verhindert wird. Die Systemregierungen haben vor dieser
historischen Aufgabe versagt: sie
stehen ratlos vor den Millionen von
müssigen Arbeitskräften, vor den unabsehbaren Vorräten an Lebensmitteln,
Kleidern und anderen Löhnungsgegenständen, die man Kapital nennt. Ihre Methode
ist immer weiterer Abbau, immer
weiterer Verzicht auf Güterherstellung und Güterverbrauch. Ihr Rat an das Volk
ist immer weitere Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge mit allen ihren
entwürdigenden Konsequenzen. Ihre Aktivität hat sich seit Jahren auf Anpassung an das Elend, anstatt auf
Bekämpfung des Elends gerichet. Angesichts der unerträglichen Not von
Millionen haben diese Regierungen führende Persönlichkeiten des Kredit- und
Wirtschaftsverkehrs, die notorisch die zum Schutze der Bevölkerung vor Krisen
erlassenen Gesetze gebrochen hatten, bei der Fortführung ihrer Tätigkeit noch
unterstützt. Sie standen den Problemen der Führung grosser Menschenmassen
hilflos gegenüber. Sie taten nichts zur Beseitigung der Inflationsfurcht, sie
subventionierten ein künstlich aufgebautes Konzernwesen mit dem Gelde des
Mittelstandes,
10
der am Steuerdruck
zugrunde ging. Sie unterdrückten durch besondere gesetzliche Massnahmen gesunde
Selbsthilfebewegungen der Wirtschaft und schützten Verantwortliche, die zur
Rechenschaft hätten gezogen werden müssen.
Traditionsgebundene deutsche Methoden
verdienen den Vorzug vor einem vom Auslande übernommenen System.
Dieses
wirtschaftspolitische System ist nicht
nur durch die Tatsachen gerichtet, sondern auch für Deutschland fremd,
künstlich und daher niemals volkstümlich.
Völker können nicht ausserhalb der mit ihrem Schicksal erwachsenen Tradition
regiert werden. Dazu ermutigen die Erfolge des Systems in seiner auländischen Heimat
nicht zu seiner Anwendung auf Deutschland. Zwangskurs und Zentralismus haben
aus weiten Teilen Englands eine menschenleere und sogar von Viehzucht entblößte
Graslandschaft gemacht, ohne das sich die Hoffnungen erfüllt haben, mit denen
man die Bevölkerung einer einseitigen Industrialisierung überantwortete, die
sich heute als nicht lebensfähig erweist. Die preussische Regierungsmethode hat
dagegen aus einem armen und von der Natur stiefmütterlich bedachten Sand- und
Sumpflande in zwei Jahrhunderten eines der reichsten Länder der Welt gemacht.
Ein gesundes Kreditwesen, Ehrlichkeit und Dezentralisation haben sich als
überlegen und dem deutschen Charakter angemessen erwiesen. Die gewaltigen
Leistungen der deutschen Wirtschaftspolitik wurden erreicht gerade auch in
Zeiten, in denen andere Länder missregiert waren; keine deutsche Regierung hat
sich damals entschuldigend auf die ausländische Missregierung berufen, wie das
heute fortgesetzt geschieht.
11
II. Gegenüberstellung der beiden Regierungssysteme
in drei Prinzipien.
Ein
verhängnisvolles Experiment. —
Währungspolitisch ist das
neudeutsche System gekennzeichnet durch den Annahmezwang für Banknoten bzw.
Papiergeld zum Nennwerte. Der
Annahmezwang wurde in Deutschland erst am 1. Januar 1910 eingeführt. Diese
der finanziellen Kriegsrüstung dienende Massnahme war das größte währungspolitische Experiment des Jahrhunderts, dessen
Opfer wir alle geworden sind. In den hundert Jahren vorher hat es in
Deutschland keine Inflation gegeben; freilich kamen Missbräuche vor; diese
beschränkten sich aber auf die Entwertung der Banknoten einer von sehr vielen vorhandenen Notenbanken, die ihre Missleitung
dann mit dem Verlust ihres Geschäfts zu bezahlen hatte. Mit der Einführung des
Annahmezwanges im Jahre 1910 war die gesetzliche
Voraussetzung der Inflation geschaffen, denn Inflation ist nur bei
Annahmezwang (Zwangskurs) möglich. (jz9)
Inflation ist nur bei Annahmezwang
möglich. - -
dieser Grundsatz kann
nicht genug betont werden.
Alle akzessorischen
Zahlungsmittel, die nicht „gesetzliche Zahlungsmittel“ (richtiger: auch bei
Unterwertigkeit aufdrängbare ZahIungsmittel) sind, können bei Missbrauch oder
Zuvielausgabe nur sich selbst ruinieren, niemals die gesetzliche Reichswährung.
Mit nicht aufdrängbaren privaten Zahlungsmitteln kann man
ebensowenig inflationieren, wie man etwa
mit unterwertigen Aktien den Wert der Aktien des Aktienmarktes zerstören kann.
Bringt ein
12
Herr Lehmann für 100
Millionen Mark wertlose Aktien einer Lehmann-Aktien-Gesellschaft in Verkehr und
findet er Käufer, so haben diese unglücklichen Käufer gewiss ihr Geld verloren;
die Lehmann-Aktie entwertet sich, wie es sich gehört, die Kurse der andern
Aktien bleiben aber unberührt. Beispielsweise der Kurs der Farben-Aktien kann dadurch
nicht verändert werden. Vielmehr ist bei diesem Beispiel klar, dass die
Farben-Aktien nur ruiniert werden, wenn die Regierung durch Gesetz den
Lehmann-Aktien Zwangskurs geben würde, wenn sie sie also, um im Bilde zu
bleiben, für lieferbar als Farben-Aktien
erklären würde. Dann würden die Farben-Aktien allerdings stärkstens fallen.
Genau wie am Aktienmarkte kann auch bei einer richtig
konstruierten Goldwährung die Vermehrung der einlösbaren (jz10) zu-
13
gemessen ist, weil gesetzliche
Fichtenholzmeter verwandt worden sind. Diese Misswirtschaft würde keineswegs
dadurch beseitigt werden, dass man das Platinmeter in Paris etwa zerbricht (den
Goldstandard abschafft), sondern allein
dadurch, dass man das Gesetz aufhebt, dass irgendwelchen andern Metermaßen
ausser dem einen Originalmeter in Paris gesetzliche Masskraft zuerkennt.
Ebenso kann Inflation
der Währung auch nur eintreten, wenn
man irgendwelchen papiernen Zahlungsmitteln den Charakter als gesetzliches
Zahlungsmittel zuerkennt, wonach sie, wenn sie nur noch 90 wert sind, doch
zu 100 genommen werden müssen, wenn man ihnen also Zwangskurs gibt.
Der echte Währungsbegriff umfasst nur die
Statuierung der Wertmass-Einheit, etwa in Gold, und den Namen, den diese
Einheit tragen soll. Ist eine Währung in diesem Sinne gesetzlich beftimmt, so
ist ohne Annahmezwang jede Inflation des Preissystems unmöglich; bei
Missbräuchen kann sich nur das jeweils missbrauchte Zahlungsmittel entwerten.
Hiergegen lässt sich auch
nicht einwenden, dass das Notgeld des
Jahres 1923, für das bekanntlich kein Annahmezwang bestand, sich auch
entwertet hat. Diese Entwertung war nur dadurch möglich, dass die verwendete Einheit keine Goldgewichtseinheit war,
sondern der Bruchteil einer papiernen Reichsbanknote, die damals wie heute
Zwangskurs hatte und sich daher fortgesetzt selbst entwerten konnte. (jz11)
Angesichts des immer
wieder vorkommenden Missbrauchs von
Zahlungsmitteln gibt es grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten:
Entweder man hält an dem Nennwert der Zahlungsmittel unter allen
Umständen fest. Das wird dadurch erreicht, dass man die Banknoten zum
14
„gesetzlichen
Zahlungsmittel" erklärt, d. h. zu einem auch bei Minderwertigkeit zu pari
aufdrängbaren Zahlungsmittel macht.
Oder man hält an der monetären Unveränderlichkeit
des Systems der Goldpreise fest und lässt bei Missbrauch eines
Zahlungsmittels das missbrauchte Zahlungsmittel selbst sich entwerten. Das bedeutet die Zulassung des Disagios von
Zahlungsmitteln, also die Abschaffung des Annahmezwanges. (jz12) Hier führt die
Entwertung bei fortgesetzter Handlung zum verdienten Ruin der emittierenden
Bank und damit zur schonungslosen
Ausschneidung der kranken Stelle des Wirtschaftskörpers, während
der Annahmezwang
die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf die allgemeine
Preissteigerung lenkt, die dann die Regierung zum Erlass von Wuchergesetzen (jz13) zu verleiten
pflegt, wodurch die allein verantwortlichen Zerstörer des Kreditsystems der
Verfolgung entzogen werden, sodass die Kreditmissbräuche
fortgesetzt werden, wie das die Ereignisse der Jahre 1931—32 wieder gezeigt
haben.
Bei Abwesenheit des
Annahmezwanges bleibt die Schädigung der Bevölkerung lokal und dem Betrage nach
begrenzt; beim Annahmezwang wird die gesamte Bevölkerung getroffen, ohne dass
irgend eine Möglichkeit besteht, sich zu retten. Flucht zu den vermeintlich
besser verwalteten Banken des Auslandes (Kapitalflucht) ist die Folge, wodurch
eine unsichtbare Besetzung des deutschen Landes durch das Ausland und weitere
Arbeitslosigkeit erreicht wird. (jz14) Eine der schlimmsten Folgen des
Annahmezwanges ist die Zerstörung des Gleichgewichts der Rechte in den
Millionen von laufenden Schuldverträgen, wodurch ganze Bevölkerungsschichten
enteignet und der geregelte Nachwuchs der zum Führen geeigneten Schichten
gestört wird. (jz15)
15
Verbundenheit der gegenwärtigen
Regierungen mit Annahmezwang und Inflationismus. —
Die Währungs- und
Finanzpolitik der Regierungen des herrschenden Systems ist nun untrennbar mit
der Neigung zum Annahmezwang verbunden. Weder in den währungspolitschen
Diskussionen der Inflationszeit, noch in den neuerlichen jahrelangen Erörterungen
zwschen den Spitzenverbänden über die Frage der Goldmark-fakturierung ist der
Annahmzwang erwähnt, geschweige denn seine Wiederabschaffung empfohlen worden.
Die Erörterung auch nur der Möglichkeit, dass Reichsbanknoten nach Aufhebung
des Zwangskurses infolge der gegenwärtigen Verletzungen des Bankgesetzes ins Disagio kommen könnten, wird mit Entrüstung abgewiesen, als ob das
Ansehen des Staates dadurch ins Wanken kommen könnte. (jz16) -- Diese
Verwechslung von Interesse des Staates als Volksgemeinschaft (jz17) und
Interesse des Staates als Fiskus ist charakteristisch für das herrschende
System. Für Friedrich den Grossen
und seine Nachfolger dagegen galt jede Schädigung der Staatsbürger zu Gunsten
des Fiskus als ein Verbrechen am Staat. Er hat daher den Annahmezwang abgelehnt
und in dem Gesetz über die Gründung der Königlichen
Giro- und Lehnbank (der späteren Reichsbank) vom 17. Juni 1765 eine stabile
Verrechnungsmark (Mark Banco, Gewicht Edelmetall) als Einheit bestimmt. Das
Edikt vom 29. Oktober 1766 gab dieser Bank das Recht zur Ausgabe von Noten, die
auf Bankopfunde lauteten und
„mit den Gold- und Silbermünzen zugleich kursieren, jedoch keinem Gläubiger, der nach Vertrag oder sonst bares Geld zu fordern berechtigt
wäre, gegen seinen Willen an Zahlungsstatt gegeben werden sollten" (vgl. Lexis im Handwörterbuch d. St. (3),
Bb. II, S. 381).
Die Rechnung mit Disagio
bei missbrauchten Zahlungs-
16
mitteln war in Preussen
allgemein und gesetzlich geregelt (s.z.B. VO. vom 29. Oktober 1807, G. S.
S.174, wörtlich angeführt unten S. 99). Auf Rat von Stein, Hardenberg und Niebuhr
hat der preussische Staat die Kriege von 1806 bis 1815 fast ausnahmslos ohne
Zwangskurs geführt (1); er hat lieber ein zeitweiliges Disagios seiner
Staatskassenscheine in Kauf genommen, das übrigens immer wieder binnen kurzem
verschwand, weil die Ursache jedesmal unverhüllt zu tage lag; als das
Preissystem zu inflationieren, also Rechtsbruch und Ausbeutung an der
Bevölkerung zu treiben.
Wie klar z.B. das frühere
preussische Regierungsystem den Unterschied dieser beiden Währungssysteme
erkannt hat, (jz18) ergibt sich aus der vom Freiherrn vom Stein unterzeichneten Verordnung vom 29. Okober 1807,
in der der König erklärt:
„Indem wir unter dem 1sten Juni
dieses Jahres die Annahme der Tresorscheine dem freien Willen der
Zahlungsempfänger überliessen, konnte es uns nicht verborgen seyn, dass dieses
Papiergeld dadurch gleich noch mehr im Course gegen baares Silber-Courant
verlieren würde, als es schon in Folge der gehemmten Realisation desselben
damals verlor. Wir sahen aber und
sehen dieses als ein kleines Übel an, in Verhältnis gegen den An-
_________________________
(1) Der harmlose Annahmezwang zum Kurse bestand längere Zeit. Annahmezwang zum Nennwert bestand 1806 nur,
solange die Einlösung in bar durchgeführt wurde; bei deren Einstellung wurde er
sofort aufgehoben. Uneinlösbarlichkeit und Annahmezwang zum Nennwerte
(gesetzliche Grundlage jeder Inflation) bestand nur vom 19. Januar bis 5. März
1813 in der grösste Notzeit, weswegen sich der König entschuldigte; und auch
hier nicht mit rückwirkender Kraft,
also ohne Schaden für die laufenben langfristigen Darlehnsverträge; vgl.
Prinzip der Ehrlichkeit, nächste Seite und S. 28 ff.
17
reiz zur Unredlichkeit, der aus
der Möglichkeit entsteht, einem Gläubiger Zahlung nach einem erzwungenen Pari
in Papiergeld aufzudringen, das, bei seiner eingestellten Realisation, gegen
Münze verliert."
Ebenso sind die Kriege von 1866 und von 1870/71 gänzlich
ohne Einführung des Annahmezwanges in vorbildlicher Ehrlichkeit der
Finanzierungsmethoden geführt worden. (jz19) Das Ergebnis einer mehr als
hundertjährigen Ablehnung des Annahmezwanges in fast allen deutschen Staaten
ist allgemein bekannt: Inflationen fehlten
gänzlich, auch die für das allgemeine Vertrauen so bedrohliche Inflationsfurcht war daher nicht bekannt.
(jz20) Erst dem neudeutschen währungspolitischen Regime ist es vorbehalten
geblieben, unter Zerstörung der alten und bewährten Tradition mit Hilfe des vom
Auslande her propagierten Systems des Annahmezwanges eine Inflation von nie
dagewesenen Ausmassen zuzulassen, an der diskreditierten Methode immer weiter
festzuhalten und das Volk unter Verletzung des geltenden Bankgesetzes immer
neuen Inflationsgefahren auszusetzen. (jz21)
Wiederabschaffung des inflationistischen
Zwangskursregimes als erste Hauptforderung der hier vertretenen
Wirtschaftspolitik. —
Bis um das Jahr 1900 war
diese anti-inflationistische deutsche Währungspolitik noch Bestandteil des
allgemeinen Bewusstseins des Volkes. (jz22) Die führenden Geldtheoretiker Lexis
und Adolf Wagner und die Schöpfer des alten Reichsbankgesetzes haben die
Annahmepflicht ausdrücklich abgelehnt, um die Inflation zu vermeiden, die man
damals „Papiergeldwirtschaft" nannte. In Österreich hat die Regierung sogar durch kaiserliches Patent vom 1.
Juni 1816 (Gründung der Öfterreichischen Nationalbank) dem Volke die Zusicherung gegeben,
18
Zwangskurs und damit
Inflation zu unterlassen. § 1 des Gesetzes lautete:
„Es soll von nun an nie mehr die
Anfertigung eines neuen Papiergeldes mit Zwangswert und Zwangsumlauf oder irgend
eine Vermehrung des gegenwärtig im Umlauf befindlichen statthaben. ..."(jz23)
Das gegenwärtig herrschende, durch
das Experiment von 1910 zur Geltung gebrachte Regime der Annahmepflicht steht
also im Widerspruch aur währungspolitischen Tradition Deutschlands.(jz24)
Der damit untrennbar
verbundene Inflationismus wird erst mit ihm fallen.
Diesem System des Annahmezwanges und damit der verborgenen letzten Grundlage der
verfehlten Währungspolitik der letzten Jahrzehnte wird hiermit der Kampf angesagt. Ablehnung des Annahmzwanges ist
der Kern unserer dem heutigen System schroff zuwiederlaufenden
anti-inflationistischen Geldpolitik. (jz25) ---
Auch politisch
kommt ein anderer Weg nicht ernsthaft in Frage. Da die deutsche Tradition von
jeher gegen Annahmezwang und Inflation gerichtet war, da neben den Wegen des
Festhaltens am Nennwert des Zahlungsmittels (bei Variabilität des Preissystems)
bzw. des Festhaltens an der Stabilität des Preissystems (bei Variabilität der
Zahlungsmittel) ein dritter Weg nicht vorhanden ist, eine Wiederholung des Experiments der Inflation vom Volke aber nicht
ertragen werden würde, (jz26) wird jede gesunde zukünftige Regierung die
Abkehr von dem verdammungwürdigen Regime des Annahmezwanges beschliessen
müssen. (jz27)
Verwüstende Wirkung des
Zentralimus. —
Des weiteren ist das
herrschende System gekennzeichnet durch die Neigung zum kreditpolitischen
Zentralismus, (jz28)
19
dessen
allgemeinwirtschaftliche Konsequenzen die Erwartungen ihrer Urheber übertreffen
und der zerstörenden Kraft eines Erdbebens gleichkommen. Auch dieser
Zentralismus ist ein undeutsches westliches Erzeugnis; (jz29) er hat in England
und Frankreich die Bildung eines starken Eigenlebens ausserhalb der Haupstadt
unmöglich gemacht; er hat das Land verödet, auf dem doch immer Deutschlands
Kraft beruht hat, er hat, wie man behauptet hat, die Hauptstädte dieser Länder
zu riesigen Pestbeulen an einem kranken Volkskörper gemacht. Die deutsche
Tradition war die des Gleichgewichts zwischen Land und Stadt, zwischen
Mittelstadt und Grossstadt; Deutschlands wirtschaftliche Stärke beruhte stets
auf der Vielzahl der blühenden bäuerlichen Betriebe und den Leistungen der
selbständigen Unternehmungen der verarbeitenden Industrie. Gerade in dieser
Spezialindustrie hat immer auch die deutsch Stärke im Export gelegen.(jz30)
a) Der Zentralismus in der allgemeinen
Wirtschaftspolitik. —
Die im Grunde staats-sozialistisch eingestellten Befürworter des Zentrabanksystems, das Ende des vorigen Jahrhunderts die 33 dezentralisierten Privatnotenbanken Deutschlands ersetzte, waren sich darüber klar, dass ihre Schöpfung der gewaltige Hebel in Richtung einer Zentralisierung und Bolschewisierung der gesamten deutschen Wirtschaft werden würde. Der Erfolg hat ihnen recht gegeben, obwohl damit nicht einmal dem Sozialismus gedient war, hat doch Proudhon nachgewiesen, dass eben dieser Zentralismus der furchtbarste Feind des Sozialismus und der Arbeiterklasse ist (noch auf der ersten Tagung der Ersten Internationale erhielt er mit seinen Thesen gegen Marx die Mehrheit). (jz31) Die neu geschaffene Reichsbank wurde alsbald Bank der Banken. Damit verlor (jz32)
20
sie, wie sich im
Einzelnen nachweisen lässt, die direke Fühlung mit dem täglichen Warenversand
der Produzenten und seiner Finanzierung. Die Einschiebung der Grossbanken als
Mittelglied in den Verkehr zwischen Reichsbank und Wirtschaft und die
Propagierung des Kontokorrentkredites an Stelle des der Reichsbank allein
erlaubten Handelswechselkredits trennten die Zentralbank noch mehr von ihrem
eigentlichen Tätigkeitsfelde, der Finanzierung des Umsatzkredits und des
Lohngelderbedarfs durch Umwandlung von Handelswechseln in Zahlungsmittel ab.
Die Einführung des Annahmezwanges und die Aufhebung der Einlösbarkeit ihrer
Noten befreite sie von den letzten Schranken. Die Verletzung des Bankgesetzes
folgte. Diese Entwicklung hat sich immer wieder bei jeder Einführung des
Zentralbanksystems vollzogen, sie ist von ihm untrennbar.
Züchtung eines ungesunden Konzernwesens. —
Die Kreditgewährung der
Reichsbank konnte sich jetzt nicht mehr auf die Umwandlung von zu Zahlungen
ungeeigneten Verkaufserlösen in Noten beziehen. Sie wich also vom
Handelswechselprinzip ab. Finanzwechsel
wurden in wachsendem Masse diskontiert. Disagio brauchte die Bank nach Erhalt
des Annahmezwanges nicht mehr zu befürchten. Nicht mehr Einzelumsätze wurden
bevorschusst, sondern Pauschalkredite
gegeben. Kreditlimite wurden
eingeführt, d.h. für jede Bank und Unternehmung wurde mehr oder weniger nach
Gutdünken (J.Z.: oder auch oft einem Fehlurteil! – J.Z., 27.5.05.) ein
Kreditquantum festgesetzt, mit dem der Kreditnehmer leben oder sterben sollte.
Damit trat aber ein ganz neues Element auf: Die Bevorzugung der Riesenkedite. Einzelne Firmen von mittlerem
Umfange liessen sich noch überwachen; Finanziers, denen diese Überwachung
unangenehm war, schlossen daher verschiedene Unternehmungen zu immer weiteren
und größeren trustartigen Gebilden zusammen. (jz33)
21
Hierdurch wurde erreicht,
dass Riesenkredite tatsächlich praktisch
unbegrenzt und unkontrolliert gegeben wurden. (jz34) Die solcherart künstlich von spekulativen Individuen
geschaffenen Konzerne unterschieden sich innerlich völlig von den gesunden
Grossunternehmungen, die nur vermöge sachlicher Gründe oder überragender Qualität
der Führer zu Grösse gekommen waren;
äusserlich waren sie von ihnen kaum zu unterscheiden.
Nunmehr wurden — und das gilt insbesondere für die
verflossenen zehn Jahre — zuerst die Grossbanken
mehr und mehr vertrustet und die Mittel-
und Kleinbanken, die dieser staatlich subventionierten Kreditpolitik nur ihre
Solidität entgegenzusetzen hatten, mehr und mehr vernichtet. Die Vertrustung
der Grossbanken brachte die Kreditdiktatur
weniger zentraler Grossbankdirektoren mit sich, von deren Willkür die
Existenz ganzer Industriezweige und von Millionen von tätigen Händen abhängig
gemacht wurde. Diese im Verborgenen wirkenden Diktatoren des Landes waren durch
die Tantiemen, die sie von den grossen Kreditnehmern erhielten, an der
Gewährung gerade der Riesenkredite sogar
persönlich interessiert. Das Depotstimmrecht und die Steuergesetzgebung
förderten diese Entwicklung. Auf diesem Boden wuchs in der Industrie ein gewaltiges Konzernwesen herauf, dem der
Löwenanteil der Ersparnisse des Volkes einseitig zugewendet wurde, oft für die
unsinnigsten Zwecke. Diese auf ungesundem Boden erwachsenen Industriekonzerne verfügten über
praktisch unermessliche Finanzkräfte, da die Mittel der Grossbanken und der
Zentralnotenbank vorwiegend ihnen zur Verfügung standen, nicht gebändigt durch
Rentabilitäts-gesichtspunkte und Kontrolle. Sie wuchsen ebenso schnell, wie ihr
Markt, die selbständige
Kleinindustrie, vernichtet wurde.
Industrielle, die ihre Kreditentnahmen auf das wirtschaft-
22
lich Berechtigte beschränkten,
mussten bei dem nun einsetzenden Konkurrenzkampf die Unterlegenen bleiben.
Kartellpolitik und von Interessenten beeinflusste Zollpolitik brachten die
Entwicklung noch weiter. Das Ende dieser
ungeheuren Konzernzüchterei durch die Zentralbank war die Kreditkrise von 1931,
die beim Regime des Zwangskurses nicht eine Krise der missgeleiteten Bank
blieb, sondern eine Währungskrise
(jz35) Die nun rigoros vorgenommenen Kreditrestriktionen trafen
erklärlicherweise nicht die
künstlich gezüchteten Konzerne, deren Zusammenbruch die betreffende Bank
mitgerissen hätte, sondern die allein noch gesund gebliebenen mittleren und
kleineren Unternehmungen. Bestgeleitete Firmen von Weltruf, die sich bisher
noch hatten halten können, fielen nunmehr ebenfalls dem Zentralismus zum Opfer,
wie die Konkursziffern dieser Jahre beweisen.
Diese Übervorteilung der Klein- und Mittelbetriebe
ist im Begriff, die Konzerne selbft zu
vernichten, und zwar gerade die gesund aufgebauten. Das Hauptabsatzgebiet
der großen Industrie, der Kohlen-, Eisen- und Maschinenindustrie ist die verarbeitende Industrie. Wer diese
unterdrückt, schädigt den Absatzmarkt gerade der Grossindustrie. Der
Zentralismus, der die Klein- und Mittelbetriebe beseitigt, hat also heute die
Grossbetriebe selbst vor den Ruin geführt, da sie ja nur dort ihr Absatzgebiet
haben. Alle krampfhafte Exportförderung kann darüber nicht hinwegtäuschen.
(jz36) Sogar vom Standpunkt der Konzerne
aus ist es also eine verfehlte Politik,
der Mittel- und Kleinindustrie, dem selbständigen Gewerbetreibenden, die
kreditäre Existenzgrundlage zu entziehen. Gerade hier verlangen einsichtige
Stimmen Umkehr, um durch Dezentralisierung der Wirtschaft wieder einen
kräftigen Binnenmarkt zu schaffen.
23
Bolschewistischer Charakter des
Kreditzentralismus. —
Überblickt man das
Schlachtfeld, so finden wir uns heute in
Deutschland inmitten eines gigantischen staatlichen Trustsystems, das sich von
dem bolschewistischen System nur dem Namen nach unterscheidet. Selbständige
unternehmende Tätigkeit wird nachgerade anrüchig. Wer sich noch hält, blickt
voll Sorge auf die Konkurrenz jener immer noch geförderten und gestärkten
Grosskonzerne, die zu den Krediten hinzu noch Dutzende und Hunderte von
Millionen Mark von Subventionen erhalten, hat doch allein ein schlechtes
Bankunternehmen schon bisher mehr als 1100 Millionen RM. Unterstützungen
bezogen, ohne dass dort durchgreifend Wandel geschaffen worden ist. Andere
Grossbanken, die offiziell nicht geschützt worden sind, sind immer wieder über
Wasser gehalten worden, indem man ihre schwach gewordene Kundschaft
subventionierte. Dieses System läuft sich tot, weil nunmehr die Steuerzahler
fehlen, die diese Subventionen bezahlen können. Die einzig noch übrige, aber
rein bolschewistische Konsequenz dieser unheilvollen Politik des bisherigen
zentralistischen Systems wäre die zentrale Produktion und Verteilung der
Bedürfnisse des Volkes mit Hilfe dieser halbstaatlichen, kreditierten und
subventionierten Industrie. Das Freiheitsgefühl eines kulturell hochstehenden
Volkes bäumt sich hiergegen auf. Auch wäre die größte Aufgabe jeder
menschlichen Gesellschaft, die Nutzbarmachung
der Initiative des Einzelnen für die Gesamtheit, damit nur verschoben, aber
wiederum nicht gelöst.
Der Verfasser
dieser Denkschrift erblickt in dem Kreditzentralismus mit dem Konzernunwesen
als seiner natürlichen Konsequenz gewissermassen das bolschetwistische
Ungeheuer, das die Existenz unseres Lan-
24
des bedroht. Er stimmt keinerlei Kompromisslösungen zu, sondern sieht die Rettung
allein in der radikalen Abkehr vom Zentralismus.
Einen schematischen
Aufbau von regionalen Banken hält er beim heutigen Zentralbanksystem nicht für
lebensfähig; die Erfahrungen des letzten Jahrhunderts beweisen, dass sich ein
gesundes Provinzbankwesen nur da auf
die Dauer zu halten vermag, wo die Zahlungsmittelausgabe dezentralisiert und
nicht durch privilegierte Institute gestört und inflationiert ist. Nach seiner Überzeugung wird die Frage
Stadt oder Land, nationale Selbständigkeit gegenüber den internationalen
Finanzmächten oder Balkanisierung Deutschlands, blühende gesunde
Mittelindustrie nach dem Vorbilde Württembergs oder industrielles
Friedhofsleben, Sein oder Nichtsein mit dem Kampf um den Zentralismus
entschieden. Genau so, wie Stein
und Hardenberg inmitten des öden
Zentralismus der preussischen Bürokratie von 1806 die kommunale
Selbstverwaltung für die Reorganisierung des Staates vorschlugen, genau so muss
heute eine Art von industrieller Selbstverwaltung verwirklicht werden. Kommunale Selbstverwaltung
bedeutet Dezentralisation; so kann
heute nicht die Organisation scheindemokratischer Vertretungen, sondern nur
die Schaffung gesunder und selbständiger
Kreditorganisationen in Stadt und Land, also die Wiederherstellung der
finanziellen Selbständigkeit der mittleren und kleineren Industrie und der
Landwirtschaft in Frage kommen. Die Diktatur kompromittierter
Grossbankdirektoren muss gebrochen werden. Es darf nicht dahin kommen, das
kein Kredit ohne Mobilmachung von Abgeordneten und Sekretären und ohne Zahlung
unreeller Vergütungen
25
mehr erhältlich ist, was
die sichere Folge einer Vollendung der Kreditzentralisation sein muss. Es ist
für Millionen von Geschäftsleuten und Angestellten unerträglich, die eigene Existenz fortgesetzt abhängig zu sehen von
der willkürlichen Kreditzuteilung durch
eine unverantwortliche Zentralstelle, die zudem nur noch durch
Gesetzesverletzungen sich hält. Das Recht der Reichsbank zur jederzeitigen
Vollstreckung eines wirtschaftlichen Todesurteils gegen jedermann, das wir
heute im Zentralismus haben, ist tief unpopulär (jz37); es muss fallen.
b) Deflation als Folge des Zentralismus in
der Währungspolitik. — (jz38)
Hiermit ist nur die grosse wirtschaftspolitische Bedeutung des Zentralismus umrissen. Wenn wir
vorher das eine grosse Gesetz aufgestellt hatten, dass Inflation nur bei
Zwangskurs möglich ist, so lautet das zweite grosse Gesetz: Deflation ist nur bei Notenmonopol möglich.
Der Kreditzentralismus ist immer mit dem Notenmonopol
verbunden, und Deflationen des gegenwärtigen Umfanges sind nur bei Notenmonopol
denkbar. Denn wenn bei einem freien Notenbanksystem der Diskont von
Handelswechseln verweigert wird, wie das heute im grossem Umfange unter
allerlei Ausflüchten geschieht, wenn Kreditrestriktionen nicht bei den kranken,
sondern bei den gesunden Konten durchgeführt werden, so hat der Geschäftsmann
jederzeit die Möglichkeit, sich von der festgefahrenen Bank zu lösen und sich
gesunden Banken zuzuwenden, um dort den wirtschaftlich gerechtfertigten Kredit
zu entnehmen. Damit ist die eigentliche Deflation
unmöglich. (jz39) Auch die Höhe der
gegenwärtigen Diskontsätze kann nur von einem Monopolsystem gehalten
werden; die Zerstörung des langfristigen Kredites, der Anlageindustrien, der
Landwirtschaft und der volkswirtschaftlichen Arbeitsgelegenheit, die durch
26
ein solches überhöhtes Zinsniveau herbeigeführt
wird, ist wegen des Fehlens der Konkurrenz nur
beim Notenmonopol möglich. Ein
freies System, wie es in Deutschland bis 1875 und teilweise bis 1899
(Einführung des Unterbietungsverbots) bestanden hat, duldet auf die Dauer keine
höheren Diskontsätze, als sie durch die Manipulationskosten und die Risikoquote
erfordert sind.
Selbsthilfe der Bevölkerung verboten.
—
Das herrschende
wirtschaftspolitische System ist mit dem Gedanken des Zentralismus engstens
verbunden, hat doch gerade heute die
Zentralisation der Kreditbanken und der Monopolismus der Reichsbank ihren
Höhepunkt erreicht, auf Grund der Gesetze und Notverordnungen, die unter diesem Regime erlassen worden
sind. Der Zentralismus geht so weit, dass man der Bevölkerung sogar durch die
Notgeldverordnung vom 17. Oktober 1931 verboten
hat, sich im Wege gesunder Selbsthilfe
mit den Mitteln des Scheckgesetzes die Verrechnungszahlungsmittel selbst zu schaffen,
die die Reichsbank nicht liefern konnte. Die Verletzung des zentralistischen
Prinzips selbst scheint also bereits
als ein Insult angesehen zu werden, der die Ingangsetzung der
Gesetzgebungsmaschine gegen die „störende“ dezentralistische Tendenz erfordert,
auch wenn der Scheck, der keinem Annahmezwang unterliegt, als ein
uninflationierbares Zahlungsmittel und noch dazu aus der englischen und
deutschen Geschichte als das Hauptkampfmittel gegen die Deflation bekannt ist
(S. S. 77).
Inflation und Deflation im herrschenden
System verwurzelt. —
So ist das gegenwärtig
herrschende verderbliche währungspolitische System vermöge des Annahmezwanges
nicht nur mit dem Inflationismus untrennbar verbunden, sondern vermöge des
Notenmonopols auch mit der zweiten Geissel der modernen
27
Menschheit: der Deflation. (jz40) Ist
schon das römische Reich wahrscheinlich durch eine große und anhaltende
Deflationskrise zu Grunde gerichtet worden, so ist das deutsche Volk nicht
willens, sein Reich ebenfalls durch diesen verhängnisvollen Zentralismus
zerstören zu lassen. (jz41) Gegen den undeutschen und mit dem kulturellen
Reichtum der deutschen Landschaften unvereinbaren Zentralismus setzen wir daher
das andere System: Die
Dezentralisation, die Selbstverwaltung und die Selbständigkeit freier
industrieller, gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe. Die
Verwirklichung auch dieses wirtschaftspolitischen Grundgedankens wird in den
später zu erörternden Gesetzentwürfen versucht.
3. Der Begriff der Ehrlichkeit des Staates. (Jz40a)
Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber
seinen Bürgern. —
Neben der Stellung zum
Annahmezwang und zum Zentralismus ist es die Auseinandersetzung mit dem
Ehrlichkeitsbegriff, in dem sich die alte preussisch-deutsche
Wirtschaftspolitik, deren Wiederaufnahme hier gefordert wird, von der
Wirtschaftspolitik des gegenwärtigen Systems grundsätzlich unterscheidet.
(jz42) In der Art, wie die Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber seinen
Bürgern (jz43) heute aufgefasst und umgrenzt wird, ist eines der letzten
Fundamente der heutigen unpopulären und erfolglosen Wirtschaftspolitik zu
erkennen. Der heute weit verbreiteten Ansicht von Macchiavelli, dass der Staat
nicht ehrlich sein kann und nicht ehrlich zu sein braucht, setzen wir den
preussischen Wahlspruch „Jedem das Seine" entgegen. (jz44) Dabei handelt
es sich nicht um die Ehrlichkeit einzelner der leitenden Politiker, die hier
(jz45) in gar keiner Weise angezweifelt werden soll, sondern um die
Auswirkungen des von den letzten Regierungen geschaffenen Gesetzesrechts (jz46)
auf die
28
allgemeine Vertragstreue.
Wenn nachgewiesen werden kann, dass die im Münz-, Bank- und in den anderen
Währungsgesetzen festgelegte Grundlage aller geldrechtlichen Beziehungen an allen
wichtigen Stellen doppeldeutig ist, wenn ferner klarsteht, dass gegen die Inflation, diesem zum System
erhobenen allgemeinen Vertragsbruch, entweder gar keine oder nur solche
Vorkehrungen getroffen sind, die Hintertüren aufweisen, wenn die Regierung mit
dem Mund der Inflation den Kampf ansagt und mit der Tat am Annahmezwang
festhält, wenn endlich bewiesen werden kann, dass Deutschland, dessen Regierung
die Goldwährung angeblich sichern will, nach dem Münzgesetz überhaupt keine Goldwährung, sondern eine
Doppelwährung hat, so ist es erforderlich, ein solches System in aller
Deutlichkeit als nicht ehrlich im
rechtspolitischen Sinne zu bezeichnen, im Gegensatz zu jenem
wirtschaftspolitischen Denken, dass diese Fehler strikt vermeidet.
Annahmezwang, Inflation und
Erschütterung der Vertragstreue. —
Dass das Zwangskursregime die Inflation des Preissystems erst ermöglicht hat, wurde bereits erwähnt. Im Rahmen des Bürgerlichen Rechts ist Annahmezwang nichts anderes als die Verpflichtung, bei der Zession auch solche Forderungen zum vollen Nennwert anzunehmen, die dubios oder minderwertig sind, und auf jede Entschädigung für den erlittenen Verluft zu verzichten. Offenbar wäre eine solche Zumutung für den bürgerlichen Rechtsverkehr unerträglich, da sie dem Prinzip der Ehrlichkeit und der Vertragstreue zuwiderläuft. Wenn ein solches Verlangen schon im Privatverkehr untragbar ist, so muss um so mehr Erstaunen hervorrufen, dass das Reich mit dem Gesetz vom 30. Juni 1909 und mit dem Bank- unc Münzgesetz vom 30. August 1924 eine
29
solche Verpflichtung
allgemein verbindlich erlassen hat, hiermit die Ehrlichkeit aufs tiefste
untergrabend, wie die Inflationsperiode bewiesen hat.
Wenn schon an vielen Stellen die Erkenntnis dieser
Zusammenhänge gefehlt hat — überall kann sie nicht gefehlt haben, denn ohne die
verborgene Absicht, irgendwann einmal minderwertige Leistungen für voll
aufzuzwingen, würde das Gesetz von 1909 keinen Sinn gehabt haben —, so müssten
doch die Erfahrungen der fünfjährigen
Inflation (jz47) auf das Billionenfache dazu geführt haben, diesem System
des Zwangskurses ein Ende zu machen. Der Mangel jedes Versuchs in dieser
Richtung muss als erster Beweis dafür angenommen werden, dass der
Ehrlichkeitsbegriff der Systemregierungen auf die Dauer zu einer Erschütterung
des Begriffs der Vertragstreue führt.
Doppeldeutigkeit aller drei
Währungsgesetze. —
Dazu kommt die
Doppeldeutigkeit der Währungsgesetze. Das Münzgesetz vom 30. August 1924
erklärt in § 1:
„Im deutschen Reich gilt die
Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Reichsmark, welche in 100
Reichspfennige eingeteilt wird."
Die §§ 2, 3 und 4
erklären dann nicht etwa, dass eine Reichsmark gleich dem Gewicht von so und so
viel Gramm Feingold sei; eine solche Erklärung fehlt vielmehr im ganzen Münz-
und Bankgesetz und findet sich nur in der 5. Durchführungsverordnung vom 17.
April 1927 zum Gesetz über wertbeständige Hypotheken, also an abgelegener
Stelle. In den §§ 2, 3 und 4 des Münzgesetzes steht vielmehr nur, dass
Reichsgoldmünzen über 10 und 20 Reichsmark ausgeprägt werden „sollen", und dass, wenn diese
ausgeprägt werden, aus einem Kilogramm Gold 139 1/2 Zwanzigmarkstücke
ausgeprägt werden müssen. Die für den
Reichsmark- und Goldwährungs-
30
begriff entscheidende Gewichtsdefinition
der Reichsmark ist also in einer prägetechnischen Klausel versteckt, die sich
zur Zeit ausser Anwendung befindet. Noch wichtiger ist aber der § 5 des
Münzgesetzes, der den § 1 des Gesetzes materiell
widerruft:
„Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind fortan",
heisst es da,
,,a) die in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Goldmünzen und die von der Reichsbank ausgestellten, auf Reichsmark lautenden
Noten unbeschränkt,
b) die übrigen ...
Reichssilbermünzen (bis zum Betrage von 20 RM.) ... „
Neben die eben
festgelegte Reichsmarkdefinition (= 1/2790 kg Feingold) wird hier also eine
weitere Definition gestellt, die man am besten dahin formuliert, dass eine Reichsmark auch gleich dem hundertsten
Teile eines Hundertmarkscheines der Reichsbank ist. Diese Doppeldefinition
bedeutet die Statuierung einer
Doppelwährung, solange die Einlösung besteht, und nachdem die Einlösbarkeit
durch die Devisen-gesetzgebung des Jahres 1931 aufgehoben ist, die Statuierung
einer Parallelwährung, wie das schon
Adolf Wagner und S. Bubge für analoge Fälle nachgewiesen haben.
(Geld- und Kredittheorie
..., 2. Auflage. S. 87; ebenso S. Budge, I.1. S. 164).
(jz48) Diese in § 5 statuierte
Parallelwährung, die wir heute in Deutschland haben, steht aber im Widerspruch zu der in § 1 statuierten
alleinigen Goldwährung.
Dieselbe Doppeldeutigkeit findet sich im Bankgesetz § 3 Abs. 2:
„Die
Reichsbanknoten sind ausser Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte
gesetzliche Zahlungsmittel in
Deutschland".(jz49)
31
Nicht Goldwährung, sondern Parallelwährung in Deutschland
gesetzlich gültig. —
Diese verstecke Einführung des verwerflichen
Systems der Parallelwährung,
wobei die eine der beiden Zwangskurswährungen noch dazu eine ganz gewöhnliche
Papierwährung ist, bildet die Ursache der tiefliegenden Inflationsfurcht des deutschen Volkes. (1) (jz50) Die
Proklamationen der höchsten Stellen über die unbedingte Aufrechterhaltung der
Goldwährung müssen ernste Bedenken
erwecken, wenn die Gesetze, auf die man sich dabei stützt, gar keine
Goldwährung, sondern eine Parallelwährung statuieren. Von einer so hohen
Stelle, als einer Regierung, kann man nicht vermuten, dass sie sich über die
rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen nicht im klaren ist; läge eine solche
subjekive Unfähigkeit vor, so müssten die Handlungen und Erklärungen doch der Regierung zugeschrieben
werden, da anders das Volk einer unverantwortlichen Führung ins Ungewisse
überantwortet wäre.(jz51) Sind die
Erklärungen der Regierung ihr aber zuzurechnen, so ist ernstlich die Frage nach
ihrer Richtigkeit zu stellen; sowie nach der rechtspolitischen Ehrlichkeit
eines Systems, das solche Doppeldeutigkeiten zur gesetzlichen Grundlage aller
auf Geld lautenben Vertragsbeziehungen eines Volkes macht.
Doppeldeutigkeit auch des Gesetzes über
wertbeständige Hypotheken. —
Die Tatsache der
Doppeldeutigkeit der Währungsgesetze, die sich im Vorkriegsrecht bis 1910 nicht
fand, hängt eng zusammen mit
_________________________
(1) Das in Teil III und den Gesetzentwürfen vorgeschlagene
Währungssystem ist nicht dem Vorwurf der
Parallel- oder der Doppelwährung
ausgesetzt, weil beide Bgriffe den Zwangskurs voraussetzen, der hier ja gerade
beseitigt werden soll.
32
der Stellung der
Regierungen des gegenwärtigen Systems zum Inflationsproblem.
Nicht nur die beiden deutschen Währungsgesetze haben Hintertüren, die der
Inflation jederzeit Eingang verschaffen können, sondern auch das dritte und
letzte Gesetz, das hier in Frage kommt: Das Gesetz über wertbeständige Hypotheken vom 23. Juni 1923. Dieses Gesetz ist besonders wichtig, weil es
sich im Unterschied zu den ebengenannten auf die langfristigen Verträge
bezieht, insbesondere auf fast alle in Deutschland laufenden Hypotheken
und Pfandbriefe, Werte von heute
wieder weit über 20 Milliarden RM. Die erste Verordnung zur Durchführung dieses
Gesetzes vom 29. Juni 1923 bestimmt, dass der Londoner Goldpreis für die
Umrechnung der Goldhypotheken massgebend sein soll. Die Verordnung ist nun so
gefasst, dass drei Faktoren bei der
Errechnung des Londoner Goldpreises zusammenkommen müssen:
Der Londoner Goldpreis,
die Bekanntgabe dieses
Preises durch den
Reichswirtschaftsminister und
der Mittelkurs der Berliner Börse.
Daraus ergibt sich, dass die Verwaltungsbehörden von sich aus ohne
jede Bemühung des Gesetzgebungs-apparates inflationieren können, indem sie
die Veröffentlichung des Londoner Goldpreises vom Reichs-wirtschaftsminister
unterlassen oder die amtliche Notiz des Sterlingkurses an der Berliner Börse
nicht zustande gebracht wird.
Dannenbaum,
der massgebende Kommentator des Hypothekenbankgesetzes, sagt darüber zutreffend
auf S. 60:
„Es ist keine wie immer geartete Goldklausel denkbar, die
nicht durch staatlichen Eingriff ausser Kraft gesetzt werden könnte. Man denke
an die Vorkriegsgoldklauseln, die durch die Kriegsverordnungen mit einem
Federstrich aus der Welt geschaffen wurden. Aber gerade, wenn dem so ist, ist
es doppelt unrichtig, bei stabilisierter Währung an Goldklauseln feftzuhalten,
die eine willkürliche Beein-
33
flussung auch ohne
Gesetzgebung zulassen. Will man eine ehrliche Goldklausel — und man kann das in
der stabilisierten Wirtschaft wollen —, dann spreche man sie ehrlich aus. Die
jetzige Goldklausel verhindert nicht nur in ihrer juristischen Auswirkung den Übergang zur deutschen
Währung, sondern stört auch bei Auslandsanleihen den größten ausländischen
Geldmarkt, den amerikanischen. So kommt es, dass die Hypothekenbanken nur
indirekt Gelder aus Amerika heranziehen konntn, nämlich durch die Deutsche
Rentenbank-Kreditanstalt, und in einem Falle durch die Deutsche Bau- und
Bodenbank. Beide Anstalten haben eine sehr ordnungsmässige und klare
Goldverschuldung übernehmen müssen, und beide Anstalten sind mehr oder minder
Reichsanstalten. Welchen Sinn soll es haben, das auf diese Weise das Reich das
Valutarisiko trägt, das es die einzelnen Privaten zu tragen verhindert. ...“
Wir kommen also zu der eigenartigen Feststelllung, dass alle drei Währungsgesetze Deutschlands,
durch die die Goldwährung unerschütterlich errichtet sein soll, die jederzeit entwertbare Papiermark von
vornherein als gleichberechtigt neben die wertbeständige Goldeinheit stellen
bzw. durch Hintertüren die Regierung in
die Lage setzen, durch rein administrative Massnahmen ohne Beschreitung des
Weges der Gesetzgebung und auch ohne Mitzeichnung des Reichspräsidenten
(Notverordnung) das Volk den Schrecken der Inflation auszuliefern. Über die
Inflationsfurcht, die sich bei einer
so ungewissen Rechtslage des Volkes notwendigerweise
bemächtigen muss (jz52), braucht man sich demnach nicht zu wundern. Dieser Art von Ehrlichkeit (jz53) des Staates muss der Krieg erklärt werden.
Nur die rücksichtslose Abkehr von dem
34
System der Zweideutigkeit
und der Hintertüren kann die Inflationsfurcht (jz54) beendigen und das
Vertrauen (jz55) wiederbringen, dessen die deutsche Wirtschaft so dringend
bebarf.
Nur die Rückkehr zu den Währungsgrundsätzen, die
bis zum 1. Januar 1910 in den deutschen Gesetzen unzweideutig und vorbehaltslos
niedergelegt waren, kann die radikale Ehrlichkeit im deutschen Geldwesen wieder
aufrichten. (jz56)
Nicht nur der eigenartige
Inhalt der deutschen Währungsgesetze, sondern auch andere Momente sind
geeignet, Misstrauen gegen die deutsche Währung und die Gutgläubigkeit der Regierungen
des gegenwärtigen Systems zu säen. Jahrelang haben die Reichsregierung, die
Reichsministerien und die Reichsbank gegen die Fakurierung in Goldmark gekämpft. Vor dem Kartellgericht hat sich
die Regierung gegen die Goldklauseln
gewandt. Welchen Sinn kann diese einheitliche und konsequente Stellungnahme der
Regierungen des heutigen Systems haben, wenn nicht den der Offenhaltung der
Möglichkeit einer Inflation?
Noch viele andere Beispiele für den Macchiavellischen
„Ehrlichkeitsbegriff" des Regierungssystems liessen sich aufführen, so die Verschleierung des ausländischen
Notenbankkredits von 620 Mill. Reichsmark in den Ausweisen der Reichsbank,
wo dieser Schuldposten wahrscheinlich durch Absetzung von den Aktiven statt
unter den Passiven verbucht ist, und das Verbot
der Veröffentlichung von Börsenkursen. Durch dieses Verbot hat man
monatelang die Ausplünderung der Bevölkerung durch Kursschnitte ermöglicht. Man
befand sich damit in dem Irrtum jenes Mannes, der vermeinte, die Kälte seines Zimmers
durch Zerstörung des Thermometers beseitigen zu können.
35
Der in der geltenden
Gesetzgebung ausgesprochene staatliche „Ehrlichkeitsbegriff" ist mithin
als eine der letzten Ursachen für das Fehlschlagen aller Regierungsversuche der
letzten Jahre anzusehen. Der Kampf gegen Misstrauen (jz57) Krise und Inflation
kann nur durch Rückkehr zu dem radikalen Ehrlichkeitsbegriff des Deutschland
von vor 1890 und seiner Gesetzgebung siegreich geführt werden. (jz58) Nicht in
zufälligen Unglücksfällen liegt die Schwäche der heutigen Regierungsmethode,
sondern in der Untauglichkeit ihrer letzten geistigen Fundamente. Mit dem
verruchten System des Annahmezwanges, dem bolschewistischen Zerstörer
Zentralismus und der zweideutigen Gesetzesehrlichkeit kann ein grosses Reich
inmitten von Schwierigkeiten und Feinden erfolgreich nicht geführt werden.
(jz59)Leistungsfähigere Regierungs- und Kampfesmethoden müssen herangezogen
werden. Die Geschichte zeigt, wo sie entwickelt waren und was sie geleistet
haben. Dieses andere System ist auf die heutige Lage anzuwenden. (jz60)
36
III. Die Hauptgedanken der Gesetzentwürfe.
1. Die gegenwärtige Lage als Ausgangspunkt.
Die Kassen des Reichs,
der Länder und der Gemeinden werden in wenigen Wochen leer sein. Die Gold- und
Devisenreserven der Reichsbank zur Aufrechterhaltung der Parität der
Reichsmark, die bis jetzt eine Reichsbanknotenmark
ist, werden erschöpft sein. Der grösste Teil (jz61) der Betriebe, die heute
noch offen halten, wird schliessen müssen, da der Zahlungsverkehr im Inlande
und vom Auslande durch Restriktionen und Devisenbewirtschaftung immer mehr zum
Erliegen kommt. Erhalten die unterstützten Massen keine Gelder mehr ausgezahlt,
so werden sich aufruhrartige Zustände herausbilden, in denen die Strasse die
Herausgabe von Papiergeld erzwingen
wird. Das herrschende System des Zwangskurses wird keine andere Möglichkeit
sehen, als diesen Geldzeichen den Annahmezwang zu verleihen. (jz62) Die Inflation wird beginnen. (jz63) Sie
wird aber nicht im geringsten eine
Besserung der Wirtschaftskrise bringen, sondern nur noch größere Entbehrungen, noch
weitere Absatzstockung, noch höhere Zollmauern und letzten Endes eine ungemeine
Erbitterung, die sich gegen die
Urheber der Inflation richten und vor nichts zurückschrecken wird. (jz64)
Nicht andere Phrasen, sondern anderes
System. —
Die heutigen Regierungen gehen mit offenen Augen (jz65) untätig (jz66) diesem Ende entgegen. Nicht nur ihre Lethargie, sondern die Unzulänglichkeit ihrer Methoden macht sie kampfunfähig gerade in dieser schwersten Stunde. Neue Regierungen werden die Aufgabe haben, von Grund auf Wandel zu schaffen. Sie werden sofort handeln (jz67)
37
müssen, aber nicht
blindlings in oberflächlicher Umkehr der Richtung und der Phraseologie
unter Weiterverwendung der verderblichen
Methoden, sondern mit klarer Einsicht in die letzten Ursachen des Fehlschlags
der bisherigen Bemühungen.
Dieses neue geistige Fundament wird
sie allein in die Lage versetzen, in wirksamer Weise die Deflation sofort zu beenden, die Inflation unmöglich zu machen und das
Zinsniveau zu senken. Das wirtschaftliche Leben des Landes, befreit von der
Strangulation des schlechten Geldes fehlgeleiteter Banken und des Zentralimus,
wird dann genau wie im Jahre 1923/24 schnellstens wieder aufleben. (jz68)
Initialzündungen durch die Errichtung neuer zentralistischer Institute in
Berlin zwecks angeblicher Arbeitsbeschaffung sind dann überflüssig; sie würden
überdies wirkungslos sein; ebenso, wie nicht einmal Kampferspritzen einen
Erstickenden zum Leben erwecken können (jz69), dessen Atmung und Blutkreislauf
durch Stricke abgebunden sind.
Vergleichung mit dem Inflationsjahr von
1923. —
Auch im Somner 1923 noch
wurde von berühmten Sachverständigen und von Grossbankberichten das
Vorhandensein einer Inflation geleugnet. Viele Gründe machte man für die
schlechte wirtschaftliche Lage verantwortlich, insbesondere den schleppenden
Fortgang der aussenpolitischen Verhandlungen, die Höhe der Preise und die
politische Unruhe. Die Tatsache, dass von den 13,5 Milliarden Goldmark
Reichsausgaben (umgerechnet, amtliche Ziffern) im Jahre 1923 11,8 Milliarden
mit der Notenpresse und nur 1,5 Milliarden durch Steuereingänge finanziert
wurden, übersah man. Die Erkenntnis dieses einfachen Sachverhalts hätte dazu
führen müssen, dass man schon Jahre vorher die Zahlung der Steuern in Gold
angeordnet, die Notenpresse entbehrlich gemacht und die Inflation beendet
hätte. (jz70)
38
Genau so wird heute immer wieder behauptet, dass die Deflation nicht beendet werden könne,
bevor nicht die internationalen
Schuldenkonferenzen zur Entscheidung gekommen seien. Die analoge, jahrelang
erwartete Reparationskonferenz von London schloss am 30. August 1924; sie
dekredierte die Stabilisierung der deutschen Währung, neun Monate nachdem sie durch eine Volksbewegung gegen den Willen
der deutschen Regierung im November 1923 stabilisiert worden war. Genau so
werden jetzt die Tatsachen die Beendigung der Deflation erzwingen, wiederum vielleicht gegen die Gefängnisdrohungen
missleiteter Regierungen, und wiederum viele Monate, bevor die
aussenpolitischen Konferenzen zu einem Ergebnis gekommen sein werden. (jz71)
Zerstörung des Kreditverkehrs 1923 und
1932. —
Das Geheimnis der Beendigung der Deflation wird dem Wunder der
Beendigung der Inflation sehr ähnlich sein. (jz72) Damals wie heute waren fast
die gesamten Kreditmittel der Reichsbank
dem Staate bzw. den illiquiden Finanzkonzernen zugewandt. In Goldmark umgerechnet
hatte die Reichsbank im September 1923 nur 152,8 Millionen Mark oder nur 7 %
ihrer Mittel für den Diskont von Handelswechseln verwendet, und
1888,0 Millionen Mark oder 93 % ihrer
Mittel illiquide dem Reiche geliehen. Die Verteilung einer normalen Monatsproduktion
an Gütern von 6 bis 10 Milliarden Goldmark in ganz Deutschland sollte also mit
dem minimalen Bargeldumlauf von 152,8 Millonen Goldmark bewerkstelligt werden,
ein offenbar unsinniges Verlangen.
Die Leistungen der Reichsbank können mit den Leistungen
der Reichsbahn verglichen werden.
Wenn die Reichsbahn eines Tages erklären lässt, das sie durch den fort-
39
gesetzten Hin- und
Hertransport von Millionen von Sandsäcken im Auftrage irgend eines
Grosskonzerns (jz73) gänzlich überlaftet wäre und keinerlei Frachten mehr
annehmen könne, so würde offenbar der gesamte Güterumlauf zum Erliegen kommen
und eine Hungersnot ausbrechen. Das
ist aber die Lage der Reichsbank im Jahre 1923 und heute.
Der Umsatzkredit der Notenbanken ist für den Umsatz der
täglichen volkswirtschaftlichen Erzeugnisse genau so unentbehrlich, wie die
Frachtleistungen der Reichsbahn (jz74). Die Reichsbank hat heute von ihren 3,3
Milliarden Krediten etwa 1,5 Milliarden direkt und indirekt unter Verletzung
des Bankgesetzes an das Reich, die Länder und die Kommunen geliehen; etwa eine
Milliarde hat sie an illiquide Finanzkonzerne langfristig gegeben und nur etwa 0,8 Milliarden RM. oder 21 % ihrer
Mittel hat sie den Bestimmungen ihres Gesetzes entsprechend als echten
Umsatzkredit der Wirtschaft zur Verfügung gestellt. (jz75) Genau wie im
Jahre 1923 ist fast der gesamte Güterumsatz (jz76) der Volkswirtschaft zum
Erliegen gekommen. Mangels Verkaufsmöglichkeit sind die Preise der Waren,
Grundstücke und Effekten, in Gold gerechnet, 1923 und heute auf ein Minimum
gefallen; alle Kreditunterlagen sind daher zerstört.
Diese Entwertungen sind
die normale Folge jeber Zerstörung der Verkehrsmittel. Mit 7 oder 21 % ihrer
Kredite kann die Reichsbank genau so wenig den finanziellen Umsatz von 10 ober
15 Milliarden RM Gütern bewerkstelligen, wie die Reichsbahn die körperliche
Verfrachtung mit 7 oder 21 % ihrer Verkehrsleistungen. Es herrscht also heute
wieder das, was andere Zeiten eine Hungersnot nannten; nicht hervorgerufen
durch Mangel an Fabrikaten, sondern durch eine völlige (jz77) Zerstörung des
finanziellen (jz78) Transportapparates, die derjenigen einer (jz79) Stillegung
des Eisenbahnwesens gleichkommt. Fast ist die Lage noch schlimmer, denn bei
einem
40
Versagen der Eisenbahnen
vermöchte man sich durch privaten Wagentransport zu helfen. Die Reichsbank hat aber im Gegensatz zur
Reichsbahn ein (jz80) Monopol; mit Hilfe des Verbots privater Zahlungsmittel
vom 17. Oktober 1931 (erlassen auf Grund der 3. Notverordnung, Teil 5, Kapitel
9) hat die Regierung jede Selbsthilfe des Verkehrs unter schwere Strafe
gestellt. (jz81)
Keine
Neuauflage des Havensteinschen Systems tragbar. —
Dass der Anteil der
Privatkredite mit 21 % heute noch etwas höher ist, als 1923, wo er zeitweise
nur 7 % betrug, ist wenig tröstlich. Denn die Bemühungen weitester Kreise, die sich für sachverständig halten,
gehen ja heute dahin, das undeckbare Defizit der Reichskasse und dazu noch eine
sogenannte Initialzündung durch grosse
öffentliche Aufträge im Wege des weiteren indirekten Schatzwechseldiskonts
bei der Reichsbank zu finanzieren. Die Reichsbank soll also noch mehr illiquide Kredite an das
Reich und andere illiquide Schuldner ausgeben. Die Umschnürung der
Privatwirtschaft soll also fester
gezogen werden; davon erwartet man eine Belebung des Erstickenden. Sie wird
nicht eintreten. Eine Verschlimmerung
wird Platz greifen: Die Reichsbank kann diese neuen Staatskredite ja nur geben,
indem sie den Privaten den Kredit noch mehr entzieht. Wird dieser Weg
beschritten, den man noch vor 8 Jahren einfach „System Havenstein" nannte (heute sagt man „open market policy"), so wird der
negative Rekord von 1923 mit 7 % = 152 Millonen GM. Handelswechselbestand bald
wieder erreicht sein. Der Güterumsatz wird dann ebensweit zum Erliegen gekommen
sein, wie im November 1923. Wiederum wird nicht die Einsicht, sondern die Macht
der Ereignisse die Umkehr erzwingen. (jz82)
41
Die Lösung damals und heute. —
Die Lösung erfolgte
damals durch den allgemeinen Übergang zur wertbeständigen Rechnung, durch die
Einziehung der Steuern in Gold (jz83) wonach der Etat ohne Notenpresse gedeckt
werden konnte, und durch die Verwendung der vollen Hälfte der Mittel der
Rentenbank und fast der gesamten Mittel der entlasteten Reichsbank für die
Zwecke der Umsatzfinanzierung, wodurch der Güterkreislauf fast sofort wieder in
Gang kam, die Arbeitslosen von der Strasse verschwanden und Produktion und
Konsum wieder in Verbindung gebracht wurden. (jz84) Heute in der Deflation wäre
also dem Analogschluss zufolge etwa folgendes zu tun:
1. Die Schaffung einer
absolut ehrlichen wertbeständigen Währung und die allgemeine Rechnung in
dieser;
2. Die Herausnahme des
Kredits von Reich, Ländern und Gemeinden und der Finanzkonzerne aus der
Reichsbank; mithin die Entlastung dieser;
3. Die Schaffung eines
neuen Systems der Zahlungsmittelausgabe zwecks voller Befriedigung des echten
Umsatzkreditbedarfs der Wirtschaft; nach den schlechten Erfahrungen mit dem
Zentralismus müsste das System dezentralistisch sein.
Die Idee der Verrechnung als gemeinsamer
Bestandteil aller vier Gesetzentwürfe. —
Der Inhalt der „Vier
Gesetzentwürfe“ geht über die Konsequenzen aus der Analogie mit der Lage des
Jahres 1923 weit hinaus und sieht einen Gesamtplan unter einheitlichen
Gesichtspunkten vor. Die Methode ist
durch die entwickelten gesunden Regierungsgrundsätze gegeben; das Objekt sind die Störungen im
Zahlungsverkehr, die sich fortschreitenc vergrössern. Nicht alle Schwierigkeiten sollen mit einem Schlage beseitigt
werden, sondern nur die Deflation, die erstickende Einschnürung der
Wirtschaft.
42
Das gegenwärtige
Bild der Deflation zeichnet sich uns wie folgt: Bestehende
Schuldverhältnisse finden nur noch in Ausnahmefällen ihre natürliche, bei ihrer
Entstehung vorgesehene Beendigung. Verlängerung
der Schuldverhältnisse (Stillhaltung) ist zu einer nomalen Erscheinung
geworden, während die gewaltsame Beendigung der Schuldverhältnisse durch
Zahlungseinstellung, Zwangsvergleich und Konkurs in dauernder Zunahme begriffen
ist. Weil die natürliche Abwicklung der bestehenden Schuldverhältnisse gestört
ist, können neue Schuldverhältnisse nur
noch in geringem Umfange zur Entstehung gelangen. Der unmittelbare Tausch
von Ware gegen Ware oder von Ware gegen Geld bleibt als einziges Aushilfsmittel
für diejenigen übrig, die neue Schuldverhältnisse nicht mehr begründen können.
Absatzstockung und Steuerrückgänge sind die Folgen hiervon.
Der Krampf der
Wirtschaft wird erst dann gemildert werden können, wenn die natürliche Abwicklung
der bestehenden Schuldverhältnisse wieder zur Regel wird. Gewaltsame
Veränderungen der Schuld durch Inflation, Devalvation, Schuldherabsetzung,
Umschuldung und dergleichen sind abzulehnen, da sie die Lage nur noch
verschlechtern können.
Es muss versucht
werden, die Schuldverhältnisse zu einer Lösung zu bringen, indem mehr als
bisher von dem Prinzip der Verrechnung
Gebrauch gemacht wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in den §§ 387—396 ein
Surrogat der Zahlung, ein gesetzliches Recht des Schuldners zur Aufrechnung
festgesetzt. Diese Möglichkeit zur Zwangsaufrechnung genügt aber nicht in der
gegenwärtigen Lage. Die Zwangsaufrechnung des BGB. muss durch eine
vertragsmässige Aufrechnung (Verrechnung) eine Ergänzung finden, indem der
Grundsatz festgestellt wird:
43
Jeder Gläubiger erklärt sich bereit,
seine eigenen Schuldverpflichtungen gegen sich gelten zu lassen,
selbstverständlich mit der Maßgabe, dass nur fällige Forderungen verrechnet
werden können (G. Ramin).
Soweit dieses
Verrechnungsprinzip von der Privatwirtschaft angewandt wird, kann es sich nur
um eine freiwillige vertragsmässige Erklärung handeln. Es sind diejenigen
Gesetze zu beseitigen, die eine solche freiwillige Verrechnung verbieten.
Soweit Staat und öffentliche Körperschaften eine erweiterte Verrechnung nach
diesem Prinzip gegen sich gelten lassen wollen, bedarf es der gesetzlichen
Regelung.
In den nachfolgenden Entwürfen von Verordnungen ist der
Versuch gemacht worden, das Prinzip einer erweiterten Aufrechnung (Verrechnung)
bei Staat, Ländern und Geminden durchzuführen und der Privatwirtschaft die
Freiheit zu geben, die freiwillige Verrechnung in erweitertem Umfange in Form
der Selbsthilfe zu ihrer eigenen Rettung durchzuführen.
2. Die Sanierung des kurzfristigen Kredits des Reichs:
die Ausgabe von
uninflationierbaren Reichskassenscheinen.
Ausgabe von
Reichskassenscheinen. —
Nur ein Vorschlag, der
auch der erschöpften Reichskasse sofortige Hilfe zu bringen vermag, kann heute
in Betracht kommen. Der erste Entwurf geht davon aus, dass
der versteckte Fehlbetrag von Reich,
Ländern und Gemeinden sich noch heute trotz der Steuererhöhung des Juni 1932 auf 2 bis 3 Miliarden beläuft, und
dass ein solches Defizit durch Steuererhöhungen und Gehaltsküzungen auch bei
rigorosem Vorgehen überhaupt
44
nicht mehr gedeckt werden
kann. Eine weitere Inanspruchnahme der
Reichsbank durch Reichsschatzwechsel auch auf indirektem Wege ist nicht nur
durch das Bankgesetz § 25 verboten, sondern wird auch von den Verfassern der Gesetzentwürfe abgelehnt, da sie nichts anderes als
die Verstärkung des Systems Havenstein bedeutet.
Überhaupt befinden wir uns schon seit langem wieder
mitten im Havensteinschen System. (jz85) Auf dem Umwege über die Grossbanken
und über die Akzept- und Garantiebank hat die Reichsbank für rund 1,3
Milliarden RM. Finanzwechsel der öffentlichen Hand diskontiert. Rechnet man den
Silbergeldumlauf mit 1,4 Milliarden hinzu (jz86), so besteht schon heute fast die Hälfte des gesamten
Zahlungsmittelumlaufs aus verkapptem Staatspapiergeld. Für diese
Zahlungsmittel besteht Annahmezwang,
daher dringende (jz87) Inflationsgefahr. Die Deckung des
riesigen neuen Haushalts-defizits durch die verbotene Ausgabe irregulären
Staatspapiergeldes mit Zwangsumlauf wäre also Inflation.
Die Prinzipien der Ehrlichkeit und der Ablehnung des
Annahmezwanges verlangen die Beendigung
dieses Systems verkappten, irregulären und gefährlichen Staatspapiergeldes. Wir schlagen vor, an seiner Stelle gut
fundierte und ungefährliche Reichskassenscheine
auszugeben. Die Ausgabe solchen mit Annahmepflicht nicht versehenen
Staatspapiergeldes entspricht der Tradition der deutschen Länder. Insbesondere
der preussische Staat hat durch dieses Mittel gerade in Not- und Kriegszeiten
immer wieder die Auffüllung seiner Kasse ohne Inflation erreichen können. Vor
dem Kriege belief sich der Umlauf derartiger Reichskassenscheine auf 240
Millionen Mark.
45
Reichskassenscheine
als Steuerschecke oder Steueranweisungen. —
Solche
Reichskassenscheine bedeuten wirtschaftlich nichts anderes als die Mobilisierung von fälligen
Steuerforderungen; sie sind typisierte
Steuerschecke, ähnlich den privaten typisierten Verrechnungsschecken des
dritten Gesetzentwurfs. Die Bevölkerung hat laufend grosse Beträge an Steuern
zu zahlen; der Fiskus und seine Beamten zahlen laufend grosse Beträge an die
Bevölkerung. Zwischen diesen Forderungen und Schulden ist eine Verrechnung
genau so möglich, wie eine Kompensation zwischen den Forderungen und Schulden
der privaten Wirtschaft im Wege des Scheck und Girosystems.
Die Erkenntnis, dass ein mit Zwangsumlauf nicht versehenes Staatspapiergeld bei richtiger Handhabung nur das Scheck- und Anweisungsgeld darstellt, dessen der staatliche Sektor der Wirtschaft genau so wenig entraten kann, wie der private, ist zwar in der heutigen Wissenschaft verloren gegangen, war aber in Preussen über 100 Jahre lang ein Bestandteil der Währungs- und finanzpolitischen Tradition. Zum Beweise dafür lässt sich insbesondere der Wortlaut der "Verordnungen der preussischen Könige anführen. Schon Friedrich Wilhelm III. erklärte in der „Fernerweisen Verordnung wegen der Tresorscheine vom 5. März 1813" (Pr. Gesetzsammlung 1813 S. 23) folgendes:
„§ 3: Diese Tresor- und Thalerscheine sind als
Steueranweisungen zu betrachten, welche durch die in den §§ 11, 12, 13, 14 und
15 der Verordnung vom 19. Januar d. J. aufs neue ausgeschriebene Vermögens- und
Einkommenssteuer realisiert und so, wie sie eingegangen sind, vernichtet werden
sollen.
§ 4: Ihre Realisation ist um so gewisser auf die
vorgedachte Weise zu erwarten, als ... das erste Prozent der Vermögenssteuer ... nach den geringsten
Berechnungen 6 Millionen Thaler einbringen muss ...
46
§ 8: Da die Tresor- und Thalerscheine auf die
Vermögenssteuer nach dem Nennwerte wieder angenommen werden, so sind sie auf
dem kürzesten Wege eine Anweisung zur Kompensation."
Diese Verordnung ist von Hardenberg unterzeichnet.
Unentbehrlichkeit der
Reichskassenscheine. —
Die Verfasser dieser
Vorschläge sind überzeugt, dass eine gut organisierte Finanzverwaltung
überhaupt nicht ohne Reichskassenscheine auskommen kann. Auch in guten Zeiten
muss eine geordnete Finanzverwaltung derartiges Steuergeld ausgeben, nicht weil
die Reichskasse ihrer bedarf, sonbern weil nur
so deflationistische Stockungen vermieden werden können.
Heute zieht die
öffentliche Hand in Deutschland etwa 40 – 45 % des Volkseinkommens in Gestalt
von Abgaben und Beiträgen usw. an sich. Dafür sind Zahlungsmittel erforderlich.
Das Bankgesetz verbietet aber geradezu die ausreichende Versorgung dieses
staatlichen Sektors der Wirtschaft mit Zahlungsmitteln. Deflationistische
Einsperrung von Steuergeldern auf Reichsbankkonten, Störung und Abdrosselung
des Zahlungsverkehrs im privaten Sektor der Wirtschaft sind die Folgen. Der
Fiskus verlangt also heute die Bewegung von 40 – 45 % des Volkseinkommens und
der damit zu kaufenden Güter, ohne die dafür erforderlichen Zahlungsmittel
bereitzustellen: er verschärft damit die Arbeitslosigkeit und den Absatzmangel
aufs schwerste. Er schneidet sich selbst von den Steuerquellen ab, denn diese
können nur fliessen, wenn der erforderliche Warenumsatz erst einmal
durchgeführt ist. Gibt er die erforderlichen Zahlungsmittel aus, so erhöht er
nicht nur die steuer-pflichtigen Umsätze, nach denen die Steuern bemessen
werden, sondern er macht auch uneinbringliche Forderungen einbringlich.
Verwendet er einen Teil der Zahlungsmittel, um die auf 1000 Millionen zu
47
schätzenden Schulden bei
seinen Lieferanten zu bezahlen, so setzt er diese in Stand, ihrerseits ihre Steuerschulden
zu begleichen.
Die allgemeine
Aufrechnung vorhandener Forderungen und Gegenforderungen, die heute gehemmt
ist, würde in Gang kommen, soweit sie im staatlichen Sektor bisher gehemmt war.
Das Transportmittel „Geld" würde auf diesem Sektor wieder zu arbeiten
beginnen; die Schrumpfung und Strangulierung der Wirtschaft wäre insoweit
behoben. (jz88)
Abgesehen von der
Zinsersparnis für das Reich würde hierdurch die Reichsbank weitgehend entlastet
sein. Die Gefahren, welche der bisherige mit Annahmepflicht ausgestattete
Notenumlauf mit sich bringt, wären vermindert. Die Reichsbank, deren
Hauptgeschäft heute die Gewährung von in Wahrheit langfristigen Krediten an die
öffentliche Hand und an gestützte Industriekonzerne ist („größte Hypothekenbank
Deutschlands"), was im Widerspruch zu ihrem Statut steht, wäre wieder auf die Grund-lagen des Bankgesetzes
zurückgeführt, was den öffentlichen Kredit angeht. Hiermit wäre die
wichtigste Grundlage für eine
Reorganisation der Reichsbank geschaffen, wie sie der Gesetzentwurf 4
vorsieht. Die Reichsbank erhält damit wieder die Fähigkeit, dem Gesetz
entsprechend dem Handel und der
Industrie Umsatzkredite in ausreichendem Masse zur Verfügung zu stellen
(*), ihre Verkehrsfunktion also wieder zu erfüllen (vgl. S. 105 ff.). (jz89)
Sicherung der Reichskassenscheine durch
die Steuerfundation. —
Die Vollwertigkeit eines
Zahlungsmittels wird nicht durch das
Vorhandensein einer Gold- und Devisendeckung gesichert, auch nicht durch die
einfache Verknappung der Ausgabe, die nur deflationistisch wirkt, sondern durch
dasselbe Mittel,
48
welches fällig werdende Anleihen auf den Kurs
von 100 % treibt: Durch die Gewissheit, dass mindestens der Emittent die
Schuldverpflichtung jederzeit zu 100 % in Zahlung nimmt.
Besteht keine
Einlösungspflicht in Gold — und diese kann heute nicht in Frage kommen —, so
hat diese Pari-Annahme nur dann
Bedeutung, wenn nicht nur aus diesen Zahlungsmitteln Forderungen gegen den Emittenten bestehen, sondern
wenn jederzeit auch Forderungen des Emittenten gegen die Masse der Bevölkerung
bestehen und immer neu fällig werden. Denn nur
dann besteht Verrechnungsmöglichkeit. Der Noteninhaber wird mangels
Einlösung in barem Golde nur dann
effektiv zu 100 % befriedigt, wenn er oder eine andere erreichbare Person eine
fällige Schuld gegen die emittierende Bank hat, die er zum Nenntwerte gegen
seine Forderung aufrechnen kann.
Banknoten und
Reichskassenscheine bleiben also solange
auch ohne Annahmezwang auf Pari, als die Ausgabestelle erstens zur Inzahlungnahme zu Pari verpflichtet
ist, und zweitens ihre Geschäftspolitik so einrichtet, dass täglich ein grosser Betrag ihrer Forderungen
gegen die Aussenwelt fällig wird, damit die Verrechnung auch wirklich durchgeführt
werden kann. Man nennt dieses Prinzip die „Rückströmung";
angewandt auf das tägliche Fälligwerden von Steuern und die Verwendung dieser Steuerforderungen zur Pari-
Aufrechnung gegen rückfliessendes Staatspapiergeld,
nennt man dieses Sicherungsmittel die „Steuerfundation";
die Anwendung auf das täglich Fälligwerden eines Teiles des Wechselbestandes
bei einer Notenbank und die Bereitstellung dieser Forderungen zur Verrechnung
mit Forderungen aus umlaufenden Banknoten nennt man „Handelswechselfundierung".
Alle Vorschriften des Reichsbankgesetzes zur Sicherung der heutigen Reichsbanknoten
laufen nun
49
auf nichts anderes
hinaus, als auf die Sicherung dieser
Rückströmung durch die strikte Durchführung
der Handelswechselfundierung. Diese Gesetzesbestimmungen sind aber seit dem
Juli 1931 durch das Reichsbankdirektorium verletzt worden: Man hat nicht mehr ausschliesslich Umsatzkredite
gegeben, die in wenigen Wochen fällig werden müssen, sondern man hat
langfristige Staats- und Industriekredite gewährt, aus denen sich einstweilen
keine Fälligkeiten, also auch keine Verrechnungsmöglichkeiten ergeben. Ein
Unter-Pari-Sinken der Noten hätte die Folge sein müssen, das sich zwar nicht im
Inlande zeigen könnte, wo Annahmezwang besteht, sondern nur im Auslande, wo der
Annahmezwang nicht wirksam ist, wo vielmehr eine börsenmässige Bewertung der
Reichsbanknoten stattfindet. Dass diese Entwertung der Reichsbanknoten
ausgeblieben ist, erklärt sich daraus, dass die Reichsbanknoten dazu noch die Steuerfundation haben,
dass also das Reich, die Länder und die Gemeinden sie bei der Tilgung von
Steuerschulden stets zum Nennwerte in Zahlung nehmen müssen. Diese
Steuerfundation war es auch, die im Winter 1923/24 den Sturz der Billmarknoten
(jz90), obwohl diese schwerstens kompromitteert waren, auf Pari hielt: sie
konnten bei den Steuerzahlungen zu pari verwendet werden und mussten darum solange ihren Wert behalten, als das
Reich energisch Steuern einzog, was vom Jahre 1924 an auch geschehen ist.
Der Gesetzentwurf
über die Reichskassenscheine sieht denn auch die Steuerfundation für den Umlauf an Reichskassenscheinen vor. Diese
Sicherung des vollen Kurses der Reichskassenscheine ist tatsächlich die größte,
die überhaupt geschaffen werden kann. Beim Reich, den Ländern und den
Gemeinden, der Reichsbahn und der Reichspost, die alle für Abgaben, Zölle und
Leistungen die neuen Kassenscheine zu pari annehmen müssen, werden im Jahre
1932/33 immer noch 18 - 20 Milliarden Reichs-
50
mark Steuern usw. fällig.
In dieser Höhe können also jährlich (jz91) Reichskassenscheine zu pari beim
Emittenten angebracht werden. Würden von einer Reichsanleihe im Betrage von
einer Milliarde Mark in einem Jahre eine volle Milliarde, also der ganze
Umlauf, zurückgekauft werden, so würde sich der Kurs dieser Anleihe ohne Frage
auf pari halten. Nimmt man einen recht hohen Umlauf an Reichskassenscheinen von
2 Milliarden an, so würden also von dieser „Reichsanleihe" jährlich fast
20 Milliarden, also das Zehnfache des Umlaufs, „zurückgekauft" werden. Es
unterliegt demnach gar keinem Zweifel, dass die Reichskassenscheine damit
leicht auf pari gehalten werden können. Sie werden vermutlich sehr bald ein
beliebtes und besonders geschätztes
Zahlungsmittel werden.
Gerade die Erfahrungen
des Preussischen Staates, und zwar besonders in den verzweifelten Jahren von
1806 bis 1813, und insbesondere die preussische Finanzpolitik, wie sie auf
Grund dieser Erfahrungen seit 1815 geführt wurde, haben bewiesen, dass die
Annahme des Staatspapiergeldes zu pari durch den Staat bei Steuerzahlungen
(Steuerfundation) den Parikurs dieses Geldes sichert, worauf noch
zurück-zukommen sein wird.
Beibehaltung der Steuerfundation auch
für die bisher ausgegebenen Reichsbanknoten. —
Die von der Reichsbank heute ausgegebenen Noten sind infolge der Verletzung des Bankgesetzes zum großen Teile verkapptes Staatspapiergeld. Ihnen fehlt die gesunde Handelswechselfundation, die das Gesetz vorschreibt. Würde man ihnen also die Steuerfundation entziehen und zugleich die Annahmepflicht aufheben, so würde man sie der Entwertung überantworten. Um das zu vermeiden, behalten sie nach dem vierten
51
Gesetzentwurf die Steuerfundation bis zum Ende des Jahres
1932. So sind auch sie gesichert.
Beseitigung der Annahmepflicht für Reichsbanknoten als
Radikalmittel gegen die Inflations-gefahren. —
Die Inflationsgefahr, die
heute droht, wurzelt allein in dem Annahmezwang, der für Reichs-banknoten
besteht. Ohne dessen radikale
Beseitigung ist ein Schutz vor Inflation nicht möglich. Der Entwurf 4 sieht
deshalb die Aufhebung des Zwangskurses vor und stellt damit die normalen
Währungsverhältnisse wieder her, die vor der wilhelminisch-neudeutschen Epoche
in Deutschland geherrscht haben. Für die anderen bisherigen Zahlungsmittel
braucht der Annahmezwang nicht erst aufgehoben zu werden, da er für die
Rentenbankscheine nicht (jz92) und für Silbergeld nur bis zum Betrage von 20
Mark besteht. Danach würden also in
Deutschland nur noch solche Zahlungsmittel umlaufen, für die ein Annahmezwang nicht besteht. (jz93)
Kursnotierung der Reichskassenscheine
als Kontrolle. —
Die radikale Sicherung
der deutschen Wirtschaft vor Inflationsgefahr, ist nicht ohne einen Kaufpreis
zu haben: Man muss der Möglichkeit ins Auge sehen, dass das eine oder das
andere der Zahlungsmittel sich entwertet, also ein Disagio erhält. Der Verkehr kann mit einem derartigen entwerteten
Zahlungsmittel am leichtesten fertig werden, wenn er den Grad der Entwertung
kursmässig auf Grund von Angebot und Nachfrage genau festzustellen und zu
veranschlagen vermag. (jz94) Daher sehen die Gesetzentwürfe die Wiederherstellung der täglichen amtlichen Notiz an
sämtlichen deutschen Börsen für die wichtigsten Zahlungsmittel vor, die zu
Beginn der wilhelminischen Periode mehr und mehr eingestellt worden ist.
Hierdurch ist der Öffentlichkeit eine
52
wirksame Kontrolle über die Qualität der einzelnen Zahlungsmittel
gegeben.
Der Abschluss aller Verträge erfolgt nicht mehr in Einheiten einer unklaren Doppelwährung, sondern in den wertbeständigen Einheiten des gereinigten Währungsgesetzes (Entwurf 4, vgl. unten S. 90 ff.). Es wird jedesmal zwischen Vertragsabschluss und Solution unterschieden: Nur für die Erfüllung spielt die Frage des Zahlungsmittels eine Rolle. Das Zahlungsmittel, das angeboten wird, nimmt man zu pari, solange der Kurs auf pari steht, und zum Kurswerte (jz95), wenn der Kurs unter pari steht. Die Verträge sind mit dem üblichen Zahlungsmittel zu erfüllen (jz96) im Streitfall entscheiden die Gerichte. (jz97) Ein Annahmezwang besteht nicht; rechtliche Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Verträge sind nicht zu erwarten, da das ganze Bürgerliche Gesetzbuch von der Annahme ausgeht, dass für papierene Zahlungsmittel kein Annahmezwang besteht, was ja auch in Deutschland bis 1909 (jz98) zutraf. Auch bei der Wechselzahlung, der Vollstreckung usw. ergeben sich keine Schwierigkeiten. Besondere Fälle sind im Entwurf geregelt. (1) (jz99)
_________________________
(1)
Vgl.
Handwörterbuch d. St. (3), 1909, S. 601-603 (C. Menger). Hier heißt es u. a.:
„Der Zwangskurs, eine Massregel, die in der überwiegenden
Zahl der Fälle den Zweck hat, gegen den Willen der Bevölkerung, zumeist durch
einen Missbrauch der Münzhoheit oder des Notenregals entstandene
pathologische (also exzeptionelle!) Formen von Umlaufsmitteln, durch einen
Missbrauch der Justizhoheit dem Verkehre aufzudrängen oder in demselben zu
erhalten, kann unmöglich zum allgemeinen Begriff des Geldes, oder wohlgar des
vollkommenen („des in seinem Begriff vollendeten") Geldes gehören." ...
„Es ist charakteristisch für die Entwicklung der volkswirtschaftlichen
Anschauungen im 19. Jahrh., dass die vor-wiegend manchesterlich-liberalen (und
aus entgegengesetzten Mo- (Fussnote fortgesetzt am Ende von S. 54.)
53
Weitere Sicherungsmassnahmen für die
Reichskassenscheine. —
Über die radikale
Durchführung der Rückströmung und die Kursnotierung hinaus ist vorgesehen, dass
die Ausgabe von Reichskassenscheinen
ausgesetzt werden muss, sobald sich ein nennenswertes Disagio zeigt, d.h.,
sobald der Kurs unter 95 % sinkt. Durch die Steuerzahlung mus sich dann der
Umlauf schnellstens vermindern, ohne dass neue Scheine in Verkehr kommen
dürfen.
Durch ein sinnreiches
System der Publizität, durch die Nummernangabe und den Aufdruck des Ausgabetages ist
sichergestellt, dass sich jedermann von dem Funktionieren der Einrichtung an
etwaigen Tagen des Disagios überzeugen kann.
Überdies findet eine Überwachung und Bescheinigung der täglichen
Ausweise durch den Reichsrechnungshof
statt.
Weiter ist noch bestimmt, dass der Reichsfinanzminister
die Zahlung einzelner oder aller Steuern
in Reichskassenscheinen anordnen muss,
sobald sich ein Disagio länger als 6 Tage zeigt. Hierdurch wird bei der Höhe
der monatlichen Steuerforderungen des Fiskus eine solche Nachfrage nach Reichskassenscheinen geschaffen, dass
sich der Kurs theoretisch auf weit über pari treiben liesse, wenn nicht
gleichzeitig eine Grenze für ein mögliches Agio festgesetzt wäre.
_________________________
tiven heraus auch die
deutsch-kameralistischen, Zusatz d. Verf.) Schriftsteller der ersten Hälfte
desselben in dem Zwangskurse fast ausnahmslos ein Symptom der Entartung des
Geldes erkennen (ein Umstand, welcher auch auf die Geldlehre der Juristen
zurückwirkt), während die Volkswirte der zweiten Hälfte des 19. Jahrh. (unter
dem Einflusse der Juriften!) in dem Zwangskurse ein Attribut des vollkommenen
Geldes zu erblicken geneigt sind."
(Die Parenthesen und
Ausrufungszeichen stammen mit der einen vermerkten Ausnahme von Menger selbst.)
54
3. Das Reich als Rückversichercr des Volkes gegen
Inflation. Eine Reichsanleihe aus den thesaurierten Notenbeständen.
Das
Reich als Rückversichercr des Volkes gegen Inflation. —
Mit der Steuerfundation übernimmt
die neue Reichspolitik in absoluter Ehrlichkeit die Sicherung des Volkes gegen
Verluste an Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten. Denn wenn wirklich eines
dieser Zahlungsmittel sich entwertet, so hat der Inhaber immer die Möglichkeit, die Stücke zu Steuerzahlungszwecken zu 100 % zu
verwerten. Auch diejenigen Bürger, die fällige Steuerschulden nicht haben,
können ihren Besitz an solchen Zahlungsmitteln leicht verwerten, da für
Steuerzahlungszwecke eine lebhafte Nachfrage nach den entwerteten (jz100)
Reichskassenscheinen oder Reichsbanknoten entstehen wird, haben doch allein die
Banken im Auftrage ihrer Kunden täglich über 30 Millionen an Abgaben, Zöllen
usw. zu zahlen. Wer entwertete Reichskassenscheine oder entwertete alte
Reichsbanknoten erwerben würde, hätte die Möglichkeit, bei der Steuerzahlung
vorteilhaft abzuschneiden.
Zwang gegen die Hamsterbestände an
Reichsbanknoten. —
Diese Steuerfundation würde jedoch möglicherweise nicht genügen, wenn die 1 oder 2 Milliarden thesaurierte Reichsbanknoten plötzlich herauskommen sollten. Hier liegt heute die ernste Inflationsgefahr: die Fluktuation dieser müssigen Bestände bedroht die heutige Mark, weil wegen der Verletzung des Handelswechselprinzips keine genügende Rückströmung besteht, um solche Massen zu bewältigen. Der Gesetzentwurf 2 § 2 ff. zusammen mit § 12 des 4. Entwurfs geht diesem Gefahrenmoment zu Leibe und gestaltet aus ihm eine grosse indirekte Reichsanleihe. Er
55
tastet die Rechte dieser Banknotenbesitzer
nicht an, sondern rechnet mit der Möglichkeit eines Disagios der alten
Reichsbanknoten (bis jetzt ausgegeben) und erwartet
davon einen starken Zudrang der Besitzer von solchen Reichsbanknoten bei den
Steuerkassen. Er schafft darüber hinaus in den Steuerguthaben eine Aufnahme-stellung für solche herauskommenden
Banknotenbestände, um allen Banknotenbesitzern die Flucht in eine verzinsliche,
steuerfreie und goldgarantierte Reichsanleihe neuer Gestalt zu ermöglichen.
Dieses Vorgehen gegen die Notenhamsterer, das in Wirklichkeit ein
Entgegenkommen ist, rechtfertigt sich durch den allgemeinen Grundsatz, dass
niemand Liquidität und absolute Sicherung des Goldnennwertes zugleich verlangen kann.
Steuerguthaben als
Notanleihe und als Aufnahmebassin für herauskommende Hamsterbestände an
Reichsbanknoten. — (jz101)
So sieht der Entwurf 2
für jedermann die Möglichkeit der Errichtung
eines Steuerguthabens bei den Steuerkassen vor. Es wird also die
Möglichkeit für die Steuerpflichtigen geschaffen, Vorauszahlungen auch auf noch nicht veranlagte künftige Abgaben zu
leisten. Einzahlungen auf
Steuerguthaben können insbesondere in Reichsbanknoten
bisheriger Ausgabe und in Reichskassenscheinen
erfolgen, die beide zum vollen Nennwerte gutgeschrieben werden, auch wenn sie
entwertet sein sollten. Dem Inhaber des Guthabens wird der Goldwert seiner Leistung auf Grund des Londoner Goldpreises
garantiert. Die Steuerguthaben werden verzinst.
Abhebungen von Seiten der Pflichtigen sind nicht statthaft; die Steuerguthaben können vielmehr nur zur Zahlung von Abgaben verwendet
werden. Die Verrechnung erfolgt auf Anweisung des Pflichtigen oder bei
Rechtskraft des Steuerbescheids und Fällig-
56
keit durch die
Steuerbehörde. Die Guthaben sind durch Überweisungsformulare übertragbar; sie können also im Wege
der Vereinbarung an andere Steuerpflichtige überwiesen werden, die Bedarf an
Steuergeldern haben; insoweit kann man Rechnungen mit ihnen bezahlen. Diese
Freizügigkeit, die keinerlei Nachteile für die Reichskasse mit sich bringt, ist
notwendig, weil der Kurs der
Steuerguthaben nur dadurch auf pari
gehalten werden kann; dies ist aber die Voraussetzung für die
währungspolitische Wirkung der Steuerguthaben: nur dann werden Reichsbanknoten alter Fassung und
Reichskassenscheine durch diese „Aufnahmestellung" ihrerseits wirksam auf pari
gehalten. Die Guthaben besitzen als weiteren Anziehungspunkt die volle Steuerfreiheit für jeden Inhaber. So
stellen sie eine erstklassige, sichere und ungewöhnlich liquide
Anlagemöglichkeit dar, von der unter Unständen in grossem Umfang gebrauch
gemacht wird.
Man könnte hiergegen einwenden, dass dem Reich durch
diese Versicherung des Volkes gegen Inflation eine unerträgliche Belastung
auferlegt wird. Das ist aber keineswegs der Fall. Im äussersten Falle würden
die Inhaber des größten Teils der heute umlaufenden (jz102) Reichsbanknoten
ihre Bestände bei den Steuerkaffen als Steuern und auf Steuerguthaben
einzahlen. Dann hätte das Reich mit einem Schlage eine halblangfriftige Anleihe
von etwa 2 Milliarden Reichsmark. Reich, Länder und Kommunen könnten mit diesen
Mitteln ihre kurzfristigen Schulden bei der Reichsbank, der Garantie- und
Akzeptbank, den Grossbanken und der Sparkassenorganisation sofort zurückzahlen. Alle diese Gruppen von
Kreditinstituten wären damit entlastet
und teilweise sogar gesundet. Kreditspielraum
für neuen Handelswechselkredit würde verfügbar. Die Kommunalumschuldung, ja
die Konsolidierung der gesamten öffentlichen Schuld wäre
57
mit einem Schlage
erreicht. Die eintretende Verknappung an Reichsbanknoten würde die Parität auch
dieses Zahlungsmittels sofort herstellen.
Mit absoluter Sicherheit kann niemand voraussagen, dass die Notenhamsterer mit ihren Beständen
herauskommen. Tun sie es nicht, dann bleibt die Lage ungestört; tun sie es aber, so ist sicher, dass
die in den Gesetzentwürfen gewählte Konstruktion tatsachlich in grossem Umfange die Hamsterbestände aufnimmt und damit
unser Ziel der Sicherung, Konsolidierung und Entlastung erreicht. Schon
damit wäre die Inflationsfurcht verringert
und die Deflation grossenteils
beendet, insbesondere wenn man berücksichigt, dass die gleichzeitige Ausgabe
der Reichskassenscheine dem Schrumpfungsprozess im Gebiete des öffentlichen
Sektors der Wirtschaft Einhalt gebieten und dort ausreichend Zahlungsmittel
bester Qualität bereitstellen würde.
Mit dieser Konstruktion wird das Reich vermöge seines
Netzes von Finanzkassen eine grosse Steuerbank;
es hat die Möglichkeit, gerade in Zeiten
der Krise und des Vertrauensschwundes eine grosse halblangfriftige Anleihe
zu erhalten, wo sonst die Geldquellen verstopft und die Ansprüche am höchsten
gestiegen zu sein pflegen.
Das Reich als Rückversicherer auch gegen
Devalvation, Prolongation und Konversion. —
Um weiter die absolute
Ehrlichkeit neu zu begründen, ist in § 11 des zweiten Entwurfs vorgesehen, dass
das Reich, die Länder und die Gemeinden auch Einzahlungen auf Steuerguthaben in
Gestalt von Stücken ihrer eigenen Anleihen annehmen, und dass so erfolgte
Einzahlungen gegen alle nachträglich erfolgenden Änderungen der
Zinsbedingungen, der Fälligkeit und des Nennwertes der Anleihen geschützt sind.
58
4. Die Sanierung des langfristigen Kredits des
Reichs: Anleiheverrechnung. Erleichterung der Steuerzahlung. Kurssteigerung der
öffentlichen Anleihen bis auf Pari. Dadurch Sanierung der Sparkassen und
Versicherungsträger. Ermöglichung neuer Reichsanleihen. Senkung des Zinsniveaus.
Wirksame Massnahmen gegen den
katastrophalen Kursstand der öffentlichen Anleihen. —
Ist somit durch die
Ausgabe der Reichskassenscheine, die Abhängung des Staatskredites von der
Reichsbank und die Schaffung von Steuerguthaben eine Sanierung des kurzfristigen Kredits und der Steuereinziehung der
öffentlichen Kassen angebahnt, so war nunmehr eine Sanierung des langfristigen Anleihekredits der öffentlichen
Körperschaften in Angriff zu nehmen. Diesem Ziele ist der zweite Gesetzentwurf über
die Erleichterung der Steuerzahlung
durch die Verwendung von Schuldtiteln und Schuldbuchforderungen gewidmet.
Der Kursstand
der öffentlichen Anleihen beträgt im Durchschnitt nicht mehr als etwa
50 %. Es ist klar, dass dadurch der Kredit des Reichs untergraben und die
Herausbringung neuer Anleihen unmöglich gemacht wird. Dabei ist die langfriftige Verschuldung so gering, dass
sie an sich zu keinen Bedenken Anlass gibt. Sie beträgt für Reich, Länder und
Gemeinden zusammen nicht mehr als 19,86 Milliarden, und beläuft sich auch
einschliesslich der Lieferantenschulden und anderer Posten auf nicht über 23
Milliarden RM. Sie ist gering im Verhältnis zu Frankreich (rund 44 Milliar-
59
den RM innere Schuld) und
zu Grossbritannien (rund 130 Milliarden RM innere Schuld zur theoretischen
Goldparität berechnet). Dagegen ist die Effektivverzinsung
der öffentlichen Schuld exorbitant hoch,
weil sich keine laufende Nachfrage nach Anleihestücken im Inlande zeigt. Das
Ziel muss also sein, die Anleihekurse an den Paristand heranzubringen, damit
die schwebende Schuld in unkündbare Anleihen konsolidiert werden kann. Eine Erhöhung
der Gesamtverschuldung ist mit dieser Massnahme nicht verbunden; sie wäre
jedenfalls abzulehnen.
Der Entwurf 2 bringt nun durchgreifende Massnahmen zur Erhöhung des Kursstandes der öffentlichen
Anleihen. Nach Ansicht von Börsenfachleuten sind diese Massnahmen
ausreichend, um den Kurs der Anleihen in kurzem auf pari oder nahe an pari
heranzubringen. Wenn sich dieses Ausmass der Wirkung unseres Gesetzentwurfs
auch nicht mit absoluter Sicherheit voraussagen lässt, so ist doch eine bedeutende Aufwärtsbewegung des
Anleihe-Kursniveaus als sicher
anzunehmen.
Die Verrechnung von Anleihestücken usw.
bei Steuerzahlungen. —
Der Entwurf 2 gibt den
Anleihestücken eine Verwendungsmöglichkeit, die sie bis heute nicht haben, wo
der Inhaber keine andere Verwertung als die Veräußerung an der Börse zu einem
ganz schlechten Kurse sieht. Anleihen,
Zinsscheine und Schatzanweisungen sollen in Zukunft schon 30 Tage vor
Fälligkeit zu 100 % von allen Steuerkassen des Anleiheschuldners in Zahlung
genommen werden. Hiermit wird dem Inhaber der einzig mögliche Weg zur Verwertung bei 100 % gezeigt und sofort
wenigstens eine geringe Verwertungsmöglichkeit zu pari eröffnet.
60
Der Weg ist geldpolitisch in einer Zeit größten
Zahlungsmittelmangels besonders bedeutungsvoll: Dem leitenden Prinzip der allgemeinen Verrechnung soll hier ein neues Gebiet eröffnet werden: das
Gebiet der Anleihetilgung, der Kuponzahlung und ein weiterer Teil der
Steuerzahlung, für die bisher Zwangskurs-zahlungsmittel der Reichsbank benötigt worden waren. Die bei der Schaffung
des Notenmonopols nicht erwarteten Restriktionsmassnahmen der Reichsbank, sowie
der vom Bankgesetz nicht berücksichtigte unerwartete Umfang des staatlichen
Zahlungsmittelverkehrs stören heute gemeinsam die geregelte Bereitstellung von
Zahlungsmitteln für diese Aufgaben. Die
Einführung der allgemeinen Anleiheverrechnung spart Zahlungsmittel, erweitert den bargeldlosen Verkehr und wirkt
therapeutisch gegen die Deflation, ohne Gefahren mit sich zu bringen, da
der Annahmezwang, die einzige gesetzliche Grundlage aller Inflationen, im
Privatverkehr für diese Zahlungsmittel nicht besteht.
Weitere
Annäherung an den Parikurs der öffentlichen Anleihen durch
Erbschaftssteuerverrechnung. —
Diese
Verwertungsmöglichkeit von öffentlichen Anleihen zu 100 % wird nun in weitem
Masse effektiv gemacht durch § 9 des
zweiten Entwurfs: Für die
Erbschaftsteuer können ausnahmsweise auch
noch nicht fällige Stücke, die also vielleicht noch eine jahrzehntelange
Laufzeit haben und heute unter 50 % stehen, in Zahlung gegeben werden. Das bedeutet eine Ermäßigung der
Erbschafts-steuer, die das Reich nichts kostet, und noch nicht einmal einen
Verzicht auf bare Kasseneingänge, denn die Erschaftssteuer geht heute ohnehin
schon sehr schlecht ein. Auch haben die Erbschaftssteuerpflichtigen das Recht,
eine zehnjährige Stundung zu verlangen, von dem heute
61
viel Gebrauch gemacht
wird. Der neu geschaffene Vorzug, niedrig stehende Anleihestücke in Zahlung
geben zu dürfen, wird eine erhebliche Nachfrage nach Stücken an der Börse
wachrufen. Schon kleine Kaufanträge genügen heute, um starke Kurssteigerungen
an der Börse zu bewirken.
Schaffung eines bedeutenden zusätzlichen
Placierungsspielraums für Reichsanleihen. —
Darüber hinaus wird aber
durch diese Massnahme eine bedeutende Förderung des Absatzes von Reichsanleihen
erreicht. Sehr viele Vermögensbesitzer werden in Voraussicht ihres einstigen
Endes für die Entrichtung der Erbschaftssteuer durch ihre Erben Vorsorge treffen.
Sie werden sich zu dem Zwecke Reichsanleihen hinlegen. Da deren Verwertung nach
dem Todesfalle zu 100 % gesichert ist, wird die Placierung dieser Anleihestücke
beliebt und dauernd sein, was für die stabile Kursentwicklung der
Reichsanleihen von Wert ist. Schätzt man das jährliche Aufkommen an
Erbschaftssteuer auf 80 Millionen, und veranschlagt man den für Ankäufe
ungewöhnlich günstigen Kursstand der Reichsanleihen von durchschnittlich 50 %,
so muss man diese zusätzliche Placierungsmöglichkeit auf mehrere hunderte von
Millionen Reichsmark schätzen. Hiervon wird eine sehr wirksame Steigerung des
Kursstandes der öffentlichen Anleihen ausgeben.
Es ist kaum zu verstehen, warum das Reich von
diesem Mittel nicht seit langem Gebrauch gemacht hat.
Gerade dieses Mittel
kostet nichts und wird eine bedeutende Wirkung haben. (jz103)
62
Rettung
der Kleinsparer und Versicherten, die durch die Entwertung der Anleihebestände
von Sparkassen und Versicherungsträgern bedroht sind. —
Es ist bekannt, dass Sparkassen und Versicherungsgesellschaften, insbesondere aber auch die Träger der
Sozialversicherung durch den gegenwärtigen niedrigen Kursstand der öffentlichen
Anleihen schwerstens geschädigt sind. Nur durch die Einsetzung der künstlichen
Kurse, die der Wirklichkeit gar nicht entsprechen, die aber durch Notverordnung
zugelassen sind (das Reichsfinanzministerium nennt sie in einer Mitteilung
„Brüning-Kurse"), können diese Kassen überhaupt noch bilanzieren. Allein
an den Effektenbeständen der Sparkassen und der Versicherungsträger ist bereits
ein Kursverlust von mehreren Milliarden
entstanden. Diese Institute verfügen aber nur über verhältnismässig geringe
Reserven; sie können die Verluste nicht decken und müssten mit ihren Gläubigern akkordieren oder Milliardensubventionen vom Reich
anfordern, wenn sie ihren Verpflichtungen auf die Dauer nachkommen wollten. Da
Subventionen nicht erhältlich sind, bleibt
also nur die an Betrug grenzende Beraubung und Zusammenlegung der Guthaben der
großen Masse der Kleinsparer, wenn nicht sofort etwas geschieht, oder wenn
das Reich etwa sogar eine Zusammenlegung seiner Schulden ins Auge fassen
sollte. Das einzige Rettungsmittel
in dieser verzweifelten Lage ist die umfassende
Anleiheverrechnung in der Fassung des zweiten Entwurfs. Sie hat politisch eine besondere Zukunft, weil
das gesamte Volk über die Grenzen der Parteien hinaus einer Regelung zustimmen
wird, die die Sparguthaben und wohlerworbene Versicherungsrechte sichert und
den kleinen Wertpapierbesitz des Einzelnen auf den
63
Paristand bringt, die mit
einem Wort die Ehrlichkeit des Staates
verwirklicht.
Anleiheverrechnung
in Preussen 1809 verwirklicht gewesen. —
Das wir uns auch mit
diesem Vorschlage auf dem Boden des preussisch-deutschen Finanzsystems
befinden, ergibt sich u. a. aus § 5 des Gesetzes über die Zinsen vom 15.
Februar 1809. Dieser lautet:
„Es ist erlaubt, Pfandbriefe, Landschafts-, Stadt-,
Banco- und Seehandlungs-Obligationen, Tresorscheine und alle Arten der
inländischen Staatspapiere bey Darlehnen statt baaren Geldes zu geben und sich die Rückzahlung in baarem Gelde nach
ihrem Nominalwerte auszubedingen; auch diese Darlehne in das Hypotheken-Buch
eintragen zu lassen, alsdann dürfen aber nicht mehr als Sechs vom Hundert an
Zinsen ausbedungen werden, solange diese Papiere unter dem Pari stehen."
(jz104)
Wirkungen der Senkung des Zinsniveaus.
—
Durch die Kurssteigerung
am Anleihemarkte wird darüber hinaus eine Senkung des Landeszinsniveaus
erreicht. Die großen volkswirtschaftlichen Wirkungen einer solchen Massnahme werden
unten bei der Behandlung der Verrechnungsbanken erwähnt werden; sie liegen im
übrigen klar zu Tage für denjenigen, der in dem künstlich überhöhten Zinsniveau
der Gegenwart eine der wichtigsten Ursachen
der Arbeitslosigkeit und der Stilllegung insbesondere all' der Industrien
erblickt, die langlebige, also zinsbedingte Güter erzeugen, wie der
Bauindustrie mit ihren Hilfsgewerben, der Eisenindustrie und der
Maschinenindustrie. (1) Ohne künstliche Initial-
_________________________
(1) Vgl. Rittershausen, Arbeitslosigkeit und
Kapitalbildung, zugleich ein bankpolitisches Programm zur Bekämpfung der
Wirtschaftskrise,
64
zündungen, ohne grosse
öffentliche Aufträge von seiten mittelloser öffentlicher Körperschaften wird
von hier aus ein starker Antrieb zur
Lösung des Krampfzustandes der Wirtschaft ausgehen, kann doch der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit ohne
Lösung der Zinsfrage nicht geführt werden.
(Vgl. über Zinssenkung weiter S. 72 - 75.)
Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf
die Industrie. —
Das Prinzip der
Anleiheverrechnung lässt sich auf die Industrie in der Weise übertragen, dass
Schuldner von Industrieobligationen, zum
Beispiel Kohlenzechen, sich bereit erklären, eigene, auch noch nicht
fällige Anleihestücke vom Kunden etwa bei Kohlenlieferungen in Zahlung zu
nehmen. Ohne einen Pfennig Verlust könnten die Kohlenzechen den Abnehmern so
eine starke indirekte Preisermässigung gewähren, ihre Halden losschlagen und ihre Anleihen auf pari bringen, was für
die Erhaltung der Kreditwürdigkeit der Unternehmungen von der größten Bedeutung
wäre. Die Frage bedarf der Prüfung im einzelnen; ihre Regelung ist nicht in
die Gesetzentwürfe mitaufgenommen worden, weil hier private Vereinbarung
genügt.
65
5. Verrechnungsbanken mit Scheckgeldausgabe.
Bereitstellng von Umsatzkredit. Dezentralisierung der Zahlungsmittelausgabe,
der Banken und der Industrie. Brechung des Geldmonopols und der
Zinsknechtschaft. Beendigung der Deflation. Agrarkredit. Sicherungen. (1)
Allgemeine Verrechnung von Forderungen
aus dem gesamten Güteraustausch der Wirtschaft. —
Das Prinzip der
Verrechnung muss nicht nur im Staatskredit und auf dem Gebiete des
Anleihewesens eingeführt werden; noch umfassender und wichtiger ist seine
Anwendung bei der Abrechnung des gesamten Güterverkehrs. Der gegenseitige
Ausgleich der aus Lieferungen und Leistungen herrührenden Forderungen und
Verpflichtungen des ganzen Volkes ist schon im Verlaufe der letzten Jahrzehnte
mehr und mehr durch Scheck und Giro geleistet worden; der Anteil der Zahlungen
mittels Metallgeldes und Banknoten ist immer mehr zurückgegangen. Ursprünglich
war auch die Banknote, wenigstens in ihren schottischen Ursprüngen, nur als
eine Art Verrechnungszettel gedacht. Sie hat diesen Charakter verloren, seitdem
in Deutschland die Banknotenausgabe monopolisiert (Unterbietungsverbot von
1899) und die Banknoten mit Annahmezwang versehen sind (1910). (jz105) Mangel
an Umsatzkredit, Deflation, Inflationsgefahren und zentralistische
Kreditmissbräuche sind die Folgen gewesen. Diese verheerenden Wirkungen hätten
nicht eintreten können, wenn der Verkehr im Wege der Selbsthilfe irgendwo den vollen Güterkreislauf hätte
beschreiben können, ohne auf diese zwangs-bewirtschafteten Zahlungsmittel
angewiesen zu sein. Diese
_________________________
(1) Vergl. Gesetzentwurf 3 S. 123 ff.
66
Zwangszahlungsmittel sind
aber unglücklicherweise sektorartig in den Kreislauf eingeschaltet: Kein Güterkreislauf kann stattfinden, ohne
dass an irgendeiner Stelle Lohngelder erfordert werden. Hier versagt
bisher der bargeldlose Zahlungskreislauf; hier
sind bisher noch Reichsbankzahlungsmittel unentbehrlich. Demnach ist zur
Einführung der allgemeinen Verrechnung in der gesamten Wirtschaft nur die Erweiterung des Bereichs der bisherigen
unbaren Zahlungsmittel auf den Bereich der Lohnzahlungen erforderlich.
Die
Schaffung von Verrechnungsbanken. —
Diesem Mangel unseres
bargeldlosen Zahlungsverkehrs soll nach dem Gesetzentwurf 3 durch die Gründung
von Verrechnungsbanken abgeholfen werden. Das Gesetz ermöglicht die Errichtung von Verrechnungsbanken an allen
Plätzen, wo dafür Interesse besteht. Die
Verrechnungsbanken sind auf das Verrechnungsgeschäft und die Ausgabe von
Verrechnungszahlungsmitteln beschränkt; sie machen daher den am Platze
bestehenden Banken in keiner Weise Konkurrenz. Sie leisten vielmehr diejenigen
Dienste, die früher die Reichsbank geleistet hat (jz106), und zu deren Leistung
heute die Reichsbank nicht mehr imstande ist. Für ihre Zahlungsmittel besteht
ebensowenig Annahmezwang, wie für die Schecke und Girozahlungsmittel, die schon
heute in Deutschland verwendet werden; eine Inflation des deutschen
Preisgefüges ist also auch beim schlechtesten Willen der Bankleitungen
unmöglich (vgl. S. 12 ff.).
Typisierte Verrechnungsschecke als Ersatz
für die Zwangskurszahlungsmittel der Reichsbank. —
Das hier vorgeschlagene
neue Zahlungsmittel der Verrechnungsbanken ist der typi-
67
sierte und akzeptierte Verrechnungsscheck. (1) Das Gesetz sieht vor (§ 3), das die
Verrechnungsbanken berechtigt sind, auf sie gezogene Verrechnungsschecke durch
einen darauf gesetzten Vermerk anzunehmen. Hiermit wird der Anweisungscharakter
des Schecks überwunden und ein direkter
Anspruch des Scheckinhabers gegen die
bezogene Bank geschaffen. Erst hierdurch werden diese Verrechnungsschecke,
die auf den Inhaber gestellt sind, eigentliche Inhaberpapiere, die ohne Prüfung
der Bonität des Vorbesitzers und ohne Indossament von Hand zu Hand gehen
können.
Die Verrechnungsschecke im Sinne des Gesetzes müssen nach § 4 auf den Inhaber lauten
und auf der Vorderseite den Vermerk „Nur zur Verrechnung" tragen. Sie
können nur auf 1, 2, 5, 10, 20 oder 50 RM gestellt werben. Im übrigen müssen
sie den Anforderungen des § 1 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 entsprechen.
Sie müssen, abgesehen von den Unterschriften der bezogenen Bank und des
Ausstellers und dem Tage der Ausgabe, vollständig gedruckt sein, dürfen also
insoweit nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Wer solche Vordrucke von
seiner Bank erhält, um sie etwa für Löhnungszwecke zu verwenden, hat sie genau
wie alle anderen Schecke zu unterzeichnen, wodurch sie erst zu gezogenen
Schecken werden. Alsdann können sie als Geld verausgabt werden. Der Tag der
Ausgabe kann übrigens gedruckt werden, wie auch die Unterschriften auf
mechanischem Wege vervielfältigt werden können.
Dieser Rest von
Individualität ist aus Kontrollgründen erforderlich; wenn beispielsweise
plötzlich sehr viele Schecke im Verkehr auftauchen und sich Missbräuche
einstellen, so ist es leicht, mit Hilfe der Angabe des Trassanten die Quelle
des Missbrauchs zu ermitteln und zu lokalisieren.
_________________________
(1) Ausführlicher in meinem Buch „Der Neubau
des deutschen Kreditsystems", Berlin, Stilke, 1932.
68
Bereitstellung von echtem Umsatzkredit
durch die Verrechnungsbanken. —
Die Vergleichung des
Inflationsjahres 1923 mit dem Jahre 1932 hatte gezeigt, dass die erstickende
Einschnürung der deutschen Wirtschaft keineswegs durch die Neuschaffung von
Zahlungsmitteln gelockert werden kann. (jz107) Für die Lösung des gelähmten Güterumlaufs ist nicht die
Gelderzeugung (das Passivgeschäft der Notenbank), sondern die Bereitstellung von Umsatzkredit (das Aktivgeschäft) entscheidend. (jz108)
Fassen wir noch einmal unser Notenbanksystem als
Verkehrsinstitut wie die Eisenbahn auf, so muss also eine erhöhte Wagengestellung, d. h. eine ausreichende Versorgung mit echtem
Umsatzkredit geschaffen werden, wenn die deflationistische Schrumpfung der
Umsätze auch im privaten Sektor der Wirtschaft aufhören soll.
Das leisten die Verrechnungsbanken. Sie dürfen nach § 1 nur gute Handelswechsel und andere aus
Warenverkäufen und Dienstleistungen herrührende gute Forderungen erwerben
oder beleihen. Die Wechsel und Forderungen dürfen keine längere Verfallszeit
als vier Monate haben; ihre Verpflichteten müssen als zahlungsfähig bekannt
sein. (jz109)
Der modernen Entwicklung des Kontokorrentverkehrs, die in
den Notenbankgesetzen noch nicht berücksichtigt ist, ist also dadurch Rechnung
getragen, dass neben Wechseln auch
andere Warenforderungen diskontiert werden dürfen.
Die Interessen am
landwirtschaftlichen (jz110) Kredit sind durch die Ausdehnung der Frist auf
vier Monate gewahrt.
Das Hauptgewicht liegt
auf der Beschränkung auf echte Erlöse
verkaufter Waren. (jz111) Niemals dürfen
also unverkaufte Waren bevorschusst werden oder Wechsel hereingenommen werden,
denen keine
69
Warenumsätze zugrunde liegen. Es ist allgemein bekannt, dass diese
„Zerstückelung" echter Warenforderungen zu Zahlungsmitteln nach der
Quantitätstheorie niemals
inflationistisch wirken kann, weil eine derartige Zahlungsmittelausgabe nur dann gesteigert werden kann, wenn
die Warenumsätze selbst steigen, wenn also mehr Zahungsmittelbedarf eintritt.
Die Konkurrenz der verschiedenen Verrechnungsbanken sorgt
dafür, dass für wirkliche
Waren-forderungen immer genügend Diskkontbereitschaft besteht. (jz112) Hier
ist also eine unbedingt ausreichende
Quelle für den zusätzlichen Umsatzkredit geschaffen, dessen die Wirtschaft
bedarf, um wieder arbeiten, produzieren, verfrachten und absetzen zu können.
(jz113) Der rein private Charakter dieser Veranstaltungen, die Ausgabe von
privaten Verrechnungsschecks, für die kein Annahmezwang (jz114) besteht, verhindert jeden Missbrauch (jz115),
denn die Bank, die zuviel ausgibt, entwertet ihre eigenen Emissionen und geht
zugrunde, genau wie heute eine Hypothekenbank zugrunde gehen würde, die ohne
Rücksicht auf die Kapitalbildung wahllos Pfandbriefe in Verkehr bringen würde,
um ihren Umlauf zu steigern. Ihre Pfandbriefe würden durch das Überangebot im
Kurse stark sinken. Die direkte Folge davon würde sein, dass sie Kredite nur
noch zu so ungünstigen Auszahlungsbedingungen gewähren könnte, dass sie
geeignete Kreditnehmer nicht mehr finden könnte. Sie müßte also ihre
Ausleihungen und damit ihre Pfandbriefausgabe einstellen. Das analoge gilt für
die Verrechnungsbanken. Der Gesetzentwurf hat darüber hinaus eine grosse Anzahl
wirtsamer Sicherungen und
Kontrollmassnahmen geschaffen, die sich zum Teil an das Bankgesetz, zum Teil an das Hypothekenbankgesetz anschliessen, und
die später zu erörtern sind.
70
Brechung des Zentralbanksystems.
—
Hiermit ist das
Geldmonopol der Zentralbank gebrochen. Es ist also auf dem finanziellen Gebiete
das Ergebnis des wilhelminisch-neudeutschen Zentralismus, des Zerstörers der
gesunden subventionsfreien deutschen Mittelbetriebe, beseitigt. Das Instrument
des internationalen Finanzkapitals ist damit lahmgelegt. Die Reichsbank wird
nun eine von vielen
Umlaufsmittelbanken sein, und in revolutionärer Weise wird der Anschluss an die gesunde
preussisch-deutsche Kredittradition der vorwilhelminischen Epoche
hergestellt sein.
Das deutsche Volk erhält das Recht, sich dort eine
Ersatzorganisation aufzubauen, wo die Dienste der Reichsbank nicht hinreichend
erhältlich sind.
Die Auswirkungen auf allen Gebieten sind grosse, ist doch
mit diesem Schritt und mit der Errichtung von Verrechnungsbanken ein
Kreditsystem begründet, das der deutschen Wirtschaft eine hervorragende
Leistungsfähigkeit sichern wird, das die Mittel- und Kleinindustrie in den
Mittelpunkt stellt, das Konzern-züchterei, Tantiemenunwesen, Korruption und
Subventionswirtschaft unmöglich macht, weil wieder die ungeeigneten
Betriebsleiter durch Konkurrenz beseitigt, die schlechten Betriebe von den guten
überflügelt und die ehrliche und tüchtige Leistung von Prinzipal,
Abteilungsleiter und Angestellten ihre Nachfrage finden muss, die sie
emporführt.
Ebenso, wie das englische Schecksystem von 1850 an in
fast allen Ländern der Welt nachgeahmt wurde, wird auch die deutsche Leistung
auf dem Kreditgebiete wieder beispielgebend sein; das Ausland wird zur
Nachahmung schreiten müssen, um der deutschen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit sich gewachsen zeigen zu können.
Die wichtigsten Auswirkungen der Beseitigung des
Zentralbanksystems durch das Verrechnungs-banksystem sind im folgenden kurz
darzustellen.
71
Brechung des Geldmonopols und der
Zinsknechtschaft. —
Den Satz von der Brechung
der Zinsknechtschaft hat man allzulange verspottet, ohne an seinen wahren Kern
zu denken. Wir haben bisher tatsächlich in Deutschland keinen freien Geld- und
Kreditmarkt gehabt, sondern ein Notenmonopol, dass mit Hilfe seiner
Zwangskursnoten die Inflation ermöglicht und nach 1924 fortgesetzt ein viel zu
hohes Zinsniveau gehalten hat, um durch einen „Deflationsdruck" die
Zahlung der Kriegsentschädigung zu ermöglichen. (jz116) Das hohe Zinsniveau war
nur bei Notenmonopol möglich, und dieses Monopol hat die Zusammenbringung der
arbeitslosen Menschenmassen mit den Gütermengen, die im Überfluss vorhanden
waren oder produziert werden konnten, verhindert. Der hohe Zins hat die Arbeit getötet.(jz117)
Das Wort von der Brechung der Zinsknechtschaft hat nur
Sinn, wenn man damit die Brechung des
Geldmonopols der Zentralbank, und die Brechung des Kreditmonopols der
Zentralbank, und auch die Brechung des Kreditmonopols der Grossbanken, das
auf dem der Zentralbank beruht, meint.
Das deutsche Volk hat
genug von der Diktatur der zentralen Bankdirektoren. (jz118) Die Masse der
mittleren und kleineren Betriebe in Gewerbe und Landwirtschaft ist seit vielen
Jahren um die (jz119) Kreditmöglichkeiten gebracht worden, die ihm als ein
Recht zustanden, ebenso, wie jeder ein Recht auf Benutzung der Eisenbahn hat,
wenn ein Monopol eingeführt ist. (jz120) Da zwei Drittel des deutschen Volkes
von diesen Klein- und Mittelbetrieben leben, ist durch dieses Geldmonopol dem
größten Teile des deutschen Volkes ebenso der Lebensspielraum genommen (jz121)
worden, wie einem agrarischen Volke durch die Wegnahme von Land. (jz122)
72
Der falsche und der richtige Weg zur
Senkung des Zinsniveaus. —
Die Zinsknechtschaft wird
nicht gebrochen, indem man das
Geldmonopol aufrecht erhält und nur durch eine Notverordnung den Zinssatz in
den laufenden Schuldverträgen um einige Prozent heruntersetzt. (jz123) Dann
tritt zwar eine Entlastung der Schuldner ein, aber neue Kreditmittel sind nicht verfügbar. Das war der Fehler der Brüning’schen Zinssenkung:
sie entlastete, aber sie liess die
Strangulation der Wirtschaft bestehen.
Die Zinsknechtschaft und das ihr zugrunde liegende Geldmonopol kann nur gebrochen werden, indem man auf den
eigentlichen Ursprung des Kreditbedarfs zurückgeht und hier feststellt, wie die
Verknappung zustande kam. Tun wir das, so erkennen wir, dass der Güterverkehr
nur durchführbar ist, wenn man die Forderungen aus dem Verkaufe von Waren
jederzeit bevorschusst erhalten kann, um damit die Löhne bezahlen zu können,
die meist lange vor Fälligkeit der Warenforderungen fällig sind. Warenwechsel müssen also jederzeit in Noten
umtauschbar sein (Handelswechseldiskont). (jz124)
Das Geldmonopol besteht nun darin, dass eine Zentrabank
das alleinige Recht (jz125) zu diefem Umtausch von Wechseln in Noten erhält und
nun erklärt, diese und jene Wechsel nicht
umtauschen zu wollen. (jz126) Damit sind die betreffenden Fabriken zum Stillstand, die dort beschäftigten Arbeiter
und Angestellten zur Arbeitslosigkeit
verurteilt. Heute ist ein Drittel des Volkes durch dieses Geldmonopol daran
verhindert, das herzustellen, was es herstellen möchte, und das zu konsumieren,
was es hergestellt hat. Ein Drittel des
deutschen Volkes ist infolge des Geldmonopols aus dem Wirtschaftlichen
Kreislauf ausgeschlossen, auf befristete Almosen angewiesen und einem sicheren
moralischen und köperlichen Tode
73
ausgeliefert, da ohne Arbeit und Brot kein Leben
möglich ist. (jz127)
Dieses
Geld und Zinsmonopol kann nur dadurch gebrochen werben, dass Einrichtungen für
den allgemeinen Gebrauch bereitgestellt werden, die unter allen Umständen den jederzeitigen
Umtauch von echten Warenfordberungen in Zahlungsmittel möglich machen. Dadurch wird — anders als bei der Brüningschen Zinssenkung — das
zusätzliche Angebot an Umsatzkredit
geschaffen, durch welches allein die Strangulation des Verkehrs beendet werden
kann. Dieses Angebot senkt dann sehr
schnell auch den Zinssatz, der unter dem Drucke der Konkurrenz sehr bald
auf den Betrag der Selbstkosten fallen muss. Diese echte Brechung der Zinsknechtschaft garantiert allein die Befreiung
der arbeitslosen Massen aus ihrem unerträglichen Schicksal und die
Ingangsetzung des Güterverkehrs. Sie kann nur mit Hilfe der Verrechnungsbanken
geleistet werden.
Beseitigung des Kreditzentralismus. —
Die Brechung der
Zinsknechtschaft darf nicht im Wege der
Gründung eines neuen zentralistischen Instituts geschehen. Jeder neue
Kreditzentralismus könnte heute nur Teilgebiete der Wirtschaft befreien, kein
Rieseninstitut ist denkbar, das so fein organisiert ist, dass es bis in die
entferntesten Städte und Dörfer hinein die Kreditverteilung sachlich leistet.
Überall werden einzelne Landesteile, Städte und besonders ländlich Distrikte
abgeschnürt, deren Bevölkerung also dem wirtschaftlichen Untergang ausgesetzt,
wie man das jetzt immer wieder gesehen hat. Die Reichsbank ist so übergroß,
dass sie auch in ruhigen Zeiten nur funktionieren würde, wenn es einen genialen Übermenschen gäbe, der sie
74
leitete. Überhaupt ist
unser gesamtes heutiges Kreditsystem auf der Voraussetzung des Vorhandenseins
solcher Überpersönlichkeiten aufgebaut. Die Zeit hat erwiesen, dass wir sie
nicht haben. Wir müssen daher die sachliche Organisation unseres Kredits nach
dem vorhandenen Menschenmaterial einrichten.
Wir müssen darüber hinaus ein System bieten, das von vornherein auf Dezentralisation angelegt
ist. Die zentralistische Ära des wilhelminisch-neudeutschen Systems ist vorbei.
Sie hat so gründlich Schiffbruch erlitten (jz128), dass sie keine gesunde
Grundlage für den Neubau der deutschen Wirtschaft abzugeben vermag.
Wer auf Zentralismus baut, baut auf Sand, d.h. er
gründet die Wirtschaft auf Konzern-Züchterei, Riesenkredite,
Riesenverschwendung bei den Grossen und Restriktionen bei den Kleinen, auf
Konnexionswirtschaft und Korruption.
Das Volk hat das erlebt,
es will hinweg von diesem System. Die Dezentralisation
von Industrie und Landwirtschaft, die gesunde Mittelwirtschaft, das
Absatzfeld für die Urproduktion, die wir brauchen, ist aber nur zu schaffen, wenn zugleich und vor allem der Kredit dezentralisiert wird.
Dezentralisation des Kredits setzt aber radikale Dezentralisation der
Zahlungsmittelausgabe voraus.
Ein
Netz städtischer und ländlicher Verrechnungsbanken. —
So sind denn auch die
Verrechnungs-banken ihrer ganzen Konstruktion nach in erster Linie für die
mittleren Städte und das flache Land und nur in zweiter Linie für die
Grossstädte berechnet. Ihre Zahlungsmittel sind nicht in Metall- oder
Landesgeld einlösbar; sie sind nur verwendbar durch Einkauf von Waren in den
der Bank angeschlossenen Läden. In sehr grossen Städten, wo die Arbeiter und
Angestellten in
75
ganz anderen Stadtteilen
zu wohnen pflegen, als ihre Werke liegen, stehen dem Betrieb der
Verrechnungs-banken Schwierigkeiten entgegen.
Die Verrechnungsbanken werden voraussichtlich weniger in
der Form neür Banken gegründet werden, die zu den bisherigen in Kampfstellung
stehen, als in der Form von
Genossenschaften oder Aktien-gesellschaften, deren Beteiligte die am Orte
ansässigen Banken und Bankiers sein werden. Diese werden sich also ihre
eigene Verrechnungsbank gründen, um von der Restriktionspolitik der Reichsbank
und den hohen Diskontsätzen dieses Institutes unabhängig zu werden. Diese
Verrechnungsbank wird also eine ähnliche Rolle spielen, wie die
Abrechnungsstellen, die an fast allen Plätzen schon heute bestehen, wo mehrere
Banken zu finden sind, handelt es sich doch auch hier nur um Diskont und
Verrechnung.
Damit wird zugleich dem Stande der Mittelbanken und der Privatbankiers
nicht Subvention, sondern die zur Existenz erforderliche Selbständigkeit
wiedergegeben.
Radikalmittel gegen Deflation. —
Hatten wir schon früher
den Satz aufgestellt:
„Inflation ist nur
bei Annahmezwang möglich"
und daher in den
vorliegenben Gesetzentwürfen den Annahmezwang für Reichsbanknoten beseitigt
(Entwurf 4, vgl. S. 93), so können wir ebenso den anderen Satz aufstellen:
„Deflation ist
nur bei Notenmonopol möglich".
Demnach ist das System
freier Verrechnungsbanken, für deren Zahlungsmittel ein Annahmezwang nicht
besteht, das einzige, welches es
gestattet, das Schifflein der Währung zwischen
der Scylla der Inflation und Charybdis der Deflation hincurchzusteuern.
Bezüglich des wissenschaftlichen Beweises für
76
diese Sätze muss der
Verfasser auf sein Buch „Der Neubau des deutschen Kreditsystems, eine zentrale nationalpolitische
Aufgabe", Berlin 1932 (Stilke), S. 38 u. 138 ff. verweisen; hier sind auch
die zustimmenden Ansichten von Wagner, Lexis, Knapp, Mises u. a. zu finden.
Das Schecksystem als das klassische
Mittel im Kampf gegen die Deflationen der Geschichte. —
Die Zulassung von
Verrechnungsbanken bedeutet die Ausdehnung des Bereichs des Scheckverkehrs auf
das Lohnzahlungsgebiet, das ihm heute noch verschlossen ist. Der Scheckverkehr ist es also, der hier als
Mittel zur Beseitigung der Deflation empfohlen
wird. Damit befinden wir uns durchaus auf klassischem Boden. Als in England nach Einführung der Peelschen
Bankakte (1844) infolge der Bestimmungen dieses Gesetzes eine langanhaltende Deflation
eintrat, waren es die englischen Banken,
die durch intensive Pflege und Ausdehnung des Scheckverkehrs den Mangel an
Umsatzkredit und an Zahlungsmitteln überwanden. Es kann keinem Zweifel
unterliegen, dass dieses für die ganze Welt vorbildlich gewordene Schecksystem,
das noch heute den Zahlungsverkehr in den angelsächsischen Ländern beherrscht
und den Banknotenumlauf stark zurückgedrängt hat, am stärksten zur Überwindung
der Krise beigetragen hat, die damals fast 15 Jahre lang die englische
Wirtschaft zu zerstören drohte. (jz129)
Noch ein zweites
mal hat sich der Scheck als Mittel zur Lockerung des Notenmonopols bewährt, und
zwar diesmal in Deutschland selbst. Nach der Krise von 1907 und auf
Grund der Erfahrungen, die man damals gemacht hatte, wurde entsprechend den
Vorschlägen des damaligen Reichsbankpräsidenten Koch das Scheckgesetz vom
11. März 1908 erlassen. Der
77
Scheckverkehr wurde
damals, wie sich aus der Begründung ergibt, ausdrücklich mit dem Ziele der Krisenlösung eingeführt. Auch damals
hat sich das Mittel wiederum so bewährt, dass man wohl heute berechtigt ist,
den Scheck als das klassische Mittel zur
Bekämpfung der Deflation zu bezeichnen.
Kein Verstoss gegen das Notenmonopol der
Reichsbank. — (jz130)
In der Förderung des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs, sei es auf dem Wege der Schecke oder der typisierten
Verrechnungsschecke, kann grundsätzlich kein Verstoss gegen das Notenmonopol
der Reichsbank erblickt werden. (jz131) § 2 des Bankgesetzes vom 30. August
1924 lautet:
„Die Reichsbank hat auf die Dauer von 50 Jahren das ausschliessliche Recht,
Banknoten in Deutschland auszugeben."
§ 3 Abs. 2 sagt weiter:
„Die Reichsbanknoten sind ausser
Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel in
Deutschland."
Nun sind die von der
Kundschaft auf die Verrechnungsbanken gezogenen Schecke keine Banknoten im
Rechtsinne; sie beanspruchen auch nicht den Charakter der gesetzlichen
Zahlungsmittel, d.h. den Annahmezwang. Ebenso ist nach dem Wortlaut des § 2 des
Bankgesetzes vom 30. August 1924 die Ausgabe von Reichskassenscheinen nicht
verboten. Dass im Dawes-Gutachten eine ausgedehntere Formulierung des
Notenmonopols vorgeschlagen worden ist, hat als bedeutungslos zu gelten, da das
Dawes-Gutachten nur Vorschläge enthält.
Wenn die Strafvorschrift des § 39 des
Bankgesetzes, die weitergehend ist, herangezogen werden sollte, so ist
einzuwenden, dass die lex specialis
der lex generalis vorgeht.
Ist das Gesetz über
Verrechnungsbanken erlassen, so ist das generelle Verbot der „unbefugten" Ausgabe von Banknoten
oder sonstigen auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuldverschreibungen
insoweit
78
beseitigt, denn die
Ausgabe erfolgt dann eben nicht mehr unbefugt. Dasselbe hat von den gegen die
Ausgabe von Notgeld gerichteten Gesetzen und Verordnungen zu gelten. Sie
treffen sämtlich nur die unbefugte Ausgabe von Zahlungsmitteln. (jz132)
Sollten trotzdem aus der internationalen Bindung des
Bankgesetzes Schwierigkeiten sich ergeben, so wäre rechtzeitig mit der BJZ in
Basel zu verhandeln. Dabei dürfte kein Zweifel darüber gelassen werden, dass
eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts des deutschen Volkes in dieser
Richtung vom nationalen und vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus
unerträglich ist. Das deutsche Volk kann nicht durch ihm von aussen
aufgezwungene Gesetze daran verhindert werden, für sich selbst das herzustellen
und zu verbrauchen, was ihm beliebt.
Eine gute
Kreditorganisation, wie sie von Deutschland angestrebt werden würde, ist
darüber hinaus gerade vom internationalen Standpunkte aus wichtig, weil sie
Beruhigung schafft.
Ausschluss der Bareinlöfung:
Run-Sicherheit dieses Banksystems.
—
Die Verrechnungsbanken
bevorschussen also gute Warenforderungen und zahlen diese Kredite in Form von
typisierten und akzeptierten Vordrucken zu Verrechnungsschecken aus, die dann
vom Kreditnehmer unterschrieben und an die Arbeiter seiner Fabrik zu
Lohnzahlungszwecken ausgezahlt werden. Die Arbeitnehmer oder sonstigen Inhaber
verwenden diese Schecke genau wie Banknoten. Jedoch ist das Recht auf die
Bareinlösung strikt ausgeschlossen. Der Inhaber der Schecke hat also wie bei
Reichsbanknoten nur zwei Möglichkeiten der Verwendung: Entweder er macht Einkäufe in den der Bank angeschossenen
Läden, oder er bringt die Stücke zu der bezogenen Bank und lässt sie sich
gutschreiben.
79
Ist die Verrechnungsbank
von den ortsansässigen Banken und Bankiers gegründet worden, so werden sich
diese Banken gemeinsam verpflichtet haben, die Schecke bei Einzahlungen auf bei
ihnen geführte Konten anzunehmen. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, so
werden andere Banken die Verrechnungsschecke entweder gar nicht, oder nur auf
Verrechnungsscheckkonto gutschreiben, denn das Inkasso solcher Schecke würde
die bezogene Bank zwingen, auf ihrem Reichsbank-Girokonto, wenn sie über ein
solches verfügt, Giroguthaben bereitzustellen oder in Landesgeld auszuzahlen,
also bar einzulösen, was dem Verrechnungs-prinzip widerspricht. Über Guthaben
bei Verrechnungsbanken kann durch Verrechnungsschecke oder Überweisung verfügt
werden.
Hierdurch wird zugleich erreicht, dass das neue System fest gegen einen Run wird. Diese
Run-Sicherheit ist einer der Hauptvorzüge des vorgeschlagenen Systems der
Verrechnungsbanken.
Die
Verrechnungsbank eine private Zahlungsgemeinschaft. —
Nur innerhalb des
Kundenkreises der Verrechnungsbank geht also der Zahlungsverkehr mittels der
Verrechnungsschecke ohne alle Schwierigkeiten vor sich.
Das
Prinzip ist, dass jeder Gläubiger sich bereit erklärt, seine eigenen fälligen
Schuldverpflichtungen als Zahlungsmittel gegen sich gelten zu lassen.
Der Ladenbesitzer wird zumeist Kredit bei der Verrechnungsbank in Anspruch genommen haben. Er ist verpflichtet, diesen Kredit nicht in Reichsbanknoten oder Reichskassenscheinen, sondern in Verrechnungs-schecken eben dieser Verrechnungsbank zurückzuzahlen; die Bank kann ihn durch eine Provision auf Einzahlungen in Landesgeld (§ 8 Abs. 2 des Entwurfs) dazu zwingen. Er wird also von seiner Kundschaft besonders gern
80
Zahlungen in Verrechnungsschecken entgegennehmen, und dies durch Anschläge und Hinweise an der Kasse kundtun. Die Schecke sind gewissermaßen seine eigenen Schuldverpflichtungen gegen die Bank, da die von der Ladenkasse vereinnahmten Stücke fast ganz denen gleichen, die der Ladenbesitzer bei der Kreditentnahme erhalten hatte. Er muss die Schecke annehmen, weil er sich der Bank gegenüber verpflichtet hat, seine eigenen Schuldverpflichtungen gegen sich gelten zu lassen. Er verwendet sie zur Abdeckung seines Kredits.
Hierdurch wird eine fortgesetzte Nachfrage nach Schecken geschaffen, die jedes (jz133) Disagio unmöglich macht. Die Schecke
haben Pariwert, solange jedermann weiss, dass er mit ihnen in den meisten Läden
seiner Stadt zum üblichen Preise kaufen kann. Diese Gewissheit hat er solange,
als die Geschäftsleute immer wieder Kredite an die Verrechnungsbank
zurückzahlen müssen, also Verrechnungsscheine suchen, um an die Verrechnungsbank zahlen zu können.
Die Rückströmung der Verrechnungsschecke.
—
Nachfrage nach
Verrechnungsschecken, also Parikurs der Verrechnungsschecke, besteht demnach immer
dann, wenn genügend Rückströmung
besteht. Die Rückströmung ist dadurch gegeben, dass die gewährten Umsatzkredite
kurz befristet sind, so dass fortgesetzt Fälligkeiten bestehen.
Wenn dauernd ebensoviel Fälligkeiten entstehen, wie Schecke neu ausgegeben
werden, so muss der gesamte Umlauf an Verrechnungsschecken immer wenige Tage
oder Wochen nach Ausgabe wieder aus dem Verkehr zurückgezogen sein. Die Schecke
müssen dabei auf pari bleiben, weil die Scheckgläubiger der Bank vermöge der
Fälligkeiten fortgesetzt effektive Verrechnungsmöglichkeiten haben, denn immer
werden ebensoviel Wechselforderungen der Bank gegen die Kundschaft fällig,
81
wie Forderungen aus
Verrechnungsschecken seitens der Kundschaft gegen die Bank erhoben werden. Die
Verrechnung, die nun möglich ist, muss zu pari erfolgen, weil die Bank
verpflichtet ist, von ihr angenommene Verrechnungsschecke jederzeit zum vollen
Nennwerte gegen sich gelten zu lassen.
Sicherung des Parikurses der
Verrechnungsschecke. —
So sichert eine genügende
Rückströmung den jederzeitigen Parikurs der Verrechnungsschecke. Es mußte also
eine solche Regelung angestrebt werden, bei der die Rückströmung immer garantiert ist. Die Rückströmung wurde daher zur
Zentralfrage der Verrechnungsbanken.
Im Entwurf 1 über die Ausgabe von Reichskassenscheinen ist die Rückströmung
durch die Steuerfundation gesichert; die Kontrolle besteht dort in der
täglichen Börsennotierung. Im Entwurf 3 über die Verrechnungsbanken ist die
Rückströmung durch die Höchstverfallzeit von vier Monaten gesichert. Eine Kontrolle für die Einhaltung dieser
Vorschrift liess sich aber nicht schaffen, da die Kursnotierung der vielen
Arten von umlaufenden Verrechnungsschecken nicht tunlich ist. (jz134)
Es wurde daher in §§ 7, 12 und 13 des Gesetzentwurfes eine
andere, aber ebenso scharfe Kontrolle in der Weise geschaffen, dass jeden Monat
ein Fünftel der ausstehenden Forderungen
bei der Bank getilgt sein müssen. Dabei gelten Verlängerungen eines
bestehenden Schuldverhältnisses, gleich welcher Form, nicht als Tilgung. Fehlt diese Rückströmung, so muss die
Bank ihre Schalter schliessen. Sie
darf dem Entwurf zufolge nur solange
ihre Schecke ausgeben oder Kredite gewähren, als diese Rückströmung vorhanden
ist. Diese „Fünftel-Rückströmung" ist durch rigorose Publizitäts- und Revisionsvorschriften gesichert.
82
Damit ist eine der Kursnotierung gleichwertige, an einen objektiven Massstab gebundene Kontroll-massregel geschaffen.
Erinnert man sich, dass alle Bestimmungen des
Bankgesetzes vom 30. August 1924 über das Handelswechselprinzip, über die
Dreimonatsfrist und über die Beschränkung des öffentlichen Kredits nur dem Prinzip der Rückströmung
dienen, und dass mit Recht auch das Reichskassenscheingesetz diesem Prinzip
entsprechend formuliert ist, so muss man in der Rückströmungsvorschrift des
Verrechnungsbank-entwurfs eine wirksame Massnahme zum Ausschluss von Missbräuchen erblicken.
Ausschluss von Missbräuchen. —
Wie wirksam diese Vorschrift
sein würde, ergibt sich aus Beispielen. Wenn eine neu gegründete
Verrechnungsbank etwa, wie die Rendsburger
Ausgleichskasse das getan hat, Kredite zur Erbauung von Strassen gewähren
würde, so müßte sie nach § 7 in wenigen Monaten schliessen, weil die erforderliche Rückströmung fehlen würde. Wenn
eine Grossbank sich eine eigene Verrechnungsbank gegründet und dieser illiquide
Fnanzpapiere übergibt, so müsste auch dieses Institut nach wenigen Monaten
unweigerlich seinen Betrieb einstellen.
Dasselbe gilt für größere Verluste an Debitoren. Jeder überhaupt nur denkbare
Missbrauch läuft letzten Endes auf eine Störung der Rüeckströmung hinaus. Die
gesetzlich Sicherung der Rückströmung macht daher alle Arten von Missbräuchen
unmöglich.
Keine Schwerigkeiten aus der
Verschiedenheit der Zahlungsmittel. —
Nach alledem würden in
Deutschland nach Durchführung der Reformen als Stückgeld im wesentlichen
folgende Zahlungsmittel umlaufen: Reichsbanknoten, Reichskassenscheine,
Rentenbankscheine, Verrechnungsschecke der verschiedenen
83
Verrechnungsbanken und
Silbergeld. Hieraus würden sich besondere Schierigkeiten nicht ergeben, denn
eine Vielzahl der Zahlungsmittel hat es schon häufig in Deutschland gegeben,
laufen doch auch heute neben den mit Annahmezwang ausgestatteten
Reichsbanknoten noch Rentenbankscheine und die Noten von vier
Privatnoten-banken um, die alle keinen Zwangskurs besitzen. (jz135)
Entscheidung zwischen uniformem
Geldwesen bei zerstörendem Zentralismus oder Dezentralisation und gesunder
Wirtschaft. —
Was die Vielzahl der
Schecke der verschiedenen Verrechnungsbanken anbetrifft, so muss das Volk in
aller Offenheit vor die Entscheidung
gestellt werden, ob es Zentralismus und
damit Verödung des ganzen deutschen Landes, oder Föderalismus, blühende Mittelindustrie,
blühende Landwirtschaft, wie in Dänemark, und dezentralisierten Kredit mit
gewissen Schwierigkeiten der Handhabung dezentralisierter Zahlungsmittel wählen will. Man kann nicht die absolute
Vereinheitlichung des Geldwesens und zugleich Dezentralisation wollen, man muss die historische Entscheidung
zwischen Zentralismus und Föderalismus der Wirtschaft treffen. Wem die
geringen Schwierigkeiten in der Handhabung der Zahlungsmittel zuviel sind, wer
auf der Forderung eines einheitlichen Geldwesens besteht, der muss sich über
die Konsequenzen klar sein:
Schlechtes, unsicheres Arbeits-einkommen, Arbeitslosigkeit in der Familie,
Arbeitslosigkeit schon im Alter von 40 Jahren, Deflationskrisen,
Inflationsangst. Einen Mittelweg gibt es nicht, Kompromisse sind hier nicht
möglich. (*) Was man tun kann, ist allein, dass man durch ein Normativgesetz für Verrechnungsbanken
allen derartigen Instituten die gleiche
rechtliche Grund- (jz136)
84
lage gibt. Das ist im Entwurf geschehen. Wird die Kontrolle wirksam gehandhabt, so
werden voraussichtlich Fälle von Disagio von Verrechnungsschecken fast niemals
vorkommen. Der Aufdruck „Verrechnungsbank X in Y” wird dann bereits eine solche
Garantie sein, dass die Umlaufsfähigkeit der Schecke keine Schwierigkeiten mehr
bereiten wird. Ebenso wie beim
Canadischen System freier Notenbanken (jz137), das heute wie früher auf einem
hervorragenden Normativgesetz
beruht, und ähnlich dem deutschen Hypothekenbankgesetz, dass hinsichtlich der
Pfandbriefausgabe dasselbe bewirkt und anerkannt gut arbeitet, soll das
Verrechnungsbankgesetz diejenige Einheitlichkeit
in der Vielheit bieten, die in der
Dezentralisation
wünschenswert und erreichbar ist.
Dabei sind die Schwierigkeiten, die bei der
Verwendung von Verrechnungsschecken auftreten können, relativ geringfügige.
Wenn ein Hotelier beispielsweise sich weigert, von einem Reisenden
Verrechnungs-schecke anzunehmen, so muss er eben gegenwärtigen, dass der Kunde
zur Konkurrenz geht. (jz138) Er wird sich ausrechnen, dass die Schwierigkeiten
des Einzuges ihn so wenig kosten, dass er das Geschäft deshalb nicht abzulehnen
braucht. Ausserdem ist nicht einzusehen, warum sich nicht Reisende vor Antritt
ihrer Reise bei irgendeiner Bank mit Landesgeld versehen sollen.
Interlokale
Austausch- und Girozentralen der Verrechnungsbanken. —
Das System der
Verrechnungsbanken wird sich frühzeitig ergänzen durch solche Stellen, die,
etwa als Genossenschaften begründet, den interlolalen Austausch von
Verrechnungsschecken vornehmen und als Girozentralen dienen. Derartige
Einrichtungen, die als Notenaustauschstellen bekannt sind, finden sich in jedem
Lande mit dezentralisierter Notenausgabe seit Menschenaltern und haben
vorzüglich
85
gearbeitet, insbesondere
in Schottland und Canada. Hier laufen die Noten wie Schecke durch die
Abrechnungsstellen. Diese Austauschzentralen werden auch als Girozentralen wirken müssen.
Sie werden darüber hinaus in vielen Fällen die Stellung
eines Revisionsverbandes haben. Als
solche müssen sie nach dem Entwurf vom Reichswirtschaftsminister zugelassen
sein.
Der Agrarkedit und die Agrarfrage.
—
Das System der
Verrechnungsbanken wird die größten Wirkungen im Gebiete des Agrarkredites
haben. Betrachtet man die Karte des deutschen
Ostens, so findet man diese weiten Gebiete fast ganz entblößt von Banken und Bankstellen. Diese Vernachlässigung der
kurz-fristigen Agrarkredite bildet eine schwere
Anklage gegen das bisherige zentralistische Banksystem. Agrarwechsel waren zumeist nicht
reichsbankfähig; die Einschaltung der Preussenkaffe sollte seinerzeit Hilfe
bringen. Lange hat die Einrichtung funktioniert, bis auch sie heute dem
Zentralismus zum Opfer gefallen ist; sie ist heute im weitesten Maße
Stützungsinstitut und Aufnahmestellung für illiquide Finanzwechsel, kommt daher
für Umsatzkredite nur noch in geringem Masse in Betracht.
Schon Wolowski,
der ein Gegner des freien Banksystems war, hat erklärt, dass die Organisation eines gesunden
Agrarkreditsystems ohne das Recht der Notenausgabe für die Agrarbanken
unmöglich sei; zum Beweis dafür hat er sich auf die Erfahrungen in den
verschiedensten Ländern innerhalb langer Zeiträume bezogen. Im
Zentralbanksystem gerät jede Agrarbank früher oder später in Abhängigkeit von
irgend einem Zentralinstitut in der Hauptstadt. Von da an werden die Kreditanträge
mehr und
86
mehr dort entschieden. Wer aus der Praxis weiss, in wie unerträglicher
Weise die unvermeidliche Bürokratie der Zentralstellen die Bewilligung zu
verschleppen pflegt, wer gesehen hat, in wie vielen Fällen von der Gewährung
eines Kredits die Existenz ganzer Dörfer abhängt, wie unmöglich es ist, dem
Räderwerk der Maschine zu entgehen, wenn nicht interventionsbereite
Abgeordnete oder Minister zur Verfügung stehen, wird nicht leugnen können, dass die unabsehbare Mannigfältigkeit des
landwirtschaftlichen Lebens eine Zentralisation nicht verträgt, und dass eine
wirkliche Gesundung des Agrarkredits nur durch Verselbständigung der
Agrarbanken auch in der Zahlungsmittelbeschaffung erreichbar ist.
Gerade auch die Siedlung und die Besiedlung des Ostens, die unsere junge Generation mit allen
Kräften will, steht und fällt mit der Entscheidung über diese Frage.
Die Ritterschaftliche Privatbank in
Pommern als Notenbank. —
In klarer Erkenntnis der
Tatsache, dass gerade ein Agrar-Kreditsystem nicht lebensfähig ist, wenn den
lokalen Agrarbanken nicht das Recht der Zahlungsmittelausgabe gegeben wird, hat
der Preussische Staat am 15. August 1824 die Ritterschaftliche Privatbank in
Pommern begründet, deren Statuten wie folgt beginnen (Gesetz-Sammlung Seite
169, vom 18. Oktober 1824):
„Titulus I.
Von der Errichtung der Bank, ihren Fonds und
auszugebenden Bankscheinen.
§ 1: Mit Genehmigung seiner Majestät des Königs errichten die (in der
Anlage verzeichneten) Gutsbesitzer die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern.
§ 2: Diese Bank erhält durch Einschüsse der Teilnehmer, welche 250 Aktien,
jede zu 4000 Thlr., ge-
87
zeichnet haben, ein Kapitalvermögen von einer Million Thalern, und fertigt dagegen für eine Million Thaler
Bankscheine aus, die sie in Umlauf setzt und fortwährend in vollem Werte erhält."
Infolge der Mannigfaltigkeit des landwirtschaftlichen
Lebens (jz139) ist es unmöglich, die besonderen Umstände jedes einzelnen
Kreditfalles bei einem in der Reichshauptstadt belegenen Zentralinstitut
ausreichend vorzutragen und zu begründen. Erfahrungsgemäß werden dann eine
Zeitlang ungeeignete, aber geschickt angebrachte Kreditgesuche angenommen, bis
so ernste Verluste eintreten, dass von da an ganz allgemein auch den guten
Kreditanträgen der Weg versperrt wird. Diese Abschneidung der Landwirtschaft
vom Kreditverkehr und damit vom Absatz hat den Preissturz herbeigeführt; sie
ist nicht nur von schwersten Folgen für die Landwirtschaft selbst, sondern von
ebenso grosser Bedeutung für die Industrie.
Das Agrarproblem als Absatz- und Verrechnungsproblem. —
Ebenso, wie das Problem
der Industrie heute in weitem Masse in der Frage besteht, „Wie kann man die Erzeugnisse der Industrie bei der Landwirtschaft
absetzen?", ebenso ist das Problem der Landwirtschaft in weitem Masse
mit der Frage identisch, wie man die
Erzeugnisse der Landwirtschaft bei der Industriebevölkerung absetzen kann.
Zweifellos besteht auf beiden Märkten ein ungeheurer
aufgestauter Bedarf, und zugleich eine ebenso große unausgenutzte Produktionsfähigkeit. Beide müssen in
Verbindung miteinander gebracht werden. Was man heute in naiver Weise sogar auf
seiten amtlicher Stellen durch Naturaltausch
zu erreichen sucht, das muß in viel einfacherer und vollkommenerer Weise durch
ein Schecksystem erreicht werden können. Liefern beide
88
Bevölkerungsteile
aneinander, so können sie ihre Fabrikate absetzen und mit den Erlösen die ihnen
heute unerschwinglichen Güter kaufen, die sie brauchen. Die gegenseitigen Verlaufserlöse müssen durch die Verrechnungsbanken
verrechnet werden.
Grundsätzliche
Schwierigkeiten liegen nicht vor, wenn auch die Einzelfragen zu lösen bleiben.
Hierfür steht uns aber eine hochentwickelte Banktechnik zur Verfügung, sind
doch die Probleme der Bonität usw. keineswegs neu.
Es ist auf die Dauer nicht möglich, das Agrarproblem
allein durch Zölle und Subventionen zu lösen. Zahlung von Subventionen etwa nach Ostpreussen bedeutet, dass Ostpreussen
kaufkräftig gemacht wird für westdeutsche Industrieerzeugnisse. Dadurch wird
der westdeutschen Industrie geholfen, aber nicht der ostdeutschen
Landwirtschaft. Die Landwirtschaft braucht keine Kaufkraft zu erbetteln, denn
sie hat (jz140) ihre Kaufkraft in
den von ihr erzeugten Produkten. Man erlaube ihr, sich neben dem verstopften
Reichsbankverkehr einen Verrechnungsweg zu eröffnen, und die latente Kaufkraft
wird effektiv werden, der Austausch zwischen Agrar- und Industrieerzeugnissen
wird in Gang kommen.
Hat man vor 150 Jahren
Verkehrswege gebaut, um der Landwirtschaft den Absatz ihrer Güter zu
ermöglichen, so muss man heute Kreditwege erbauen, um unter den heutigen
Umständen dasselbe zu erreichen.
Die Ware schafft
sich selbst ihr Kaufmittel. — Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass
die Einführung der allgemeinen Verrechnung den
Warenumsatz unabhängig macht von der Zahlungs-mittelversorgung. Die
Auswirkungen dieses Systems auf die soziale Lage gerade der breiten Massen
lassen sich heute noch nicht übersehen; sie werden bedeutend sein, haben doch
Schriftsteller von geschichtlicher Bedeutung hier den Ausgangspunkt zur Lösung
der sozialen
89
Frage gesehen.
Die Ware
schafft sich selbst ihr Kaufmittel, ihr Zahlungsmittel;
der Güterverkehr wird befreit von den Fesselnn des Geldmonopols und rein auf die Kaufkraft gestellt, die sich aus dem gegenseitigen Verkauf von Leistungen und Gütern ergibt. (jz141) Die Quantitätstheorie wird endlich verwirklicht. (jz142)
Das Absatzproblem, heute die dringendste Frage unserer
Wirtschaftsorganisation, wird zur Grundlage der Geldorganisation gemacht; die
verheerenden Schleuderpreise (jz143) verschwinden.
6. Wertbeständige Rechnung und uninflationierbare
Währungn nach preussisch-deutschem System.
Sicherung dieses umfassenden
Verrechnungssystems durch Begründung einer unveränderlichen Werteinheit.
—
Das ganze System der
Verrechnung in Staats- und Privatwirtschaft, das in den drei ersten
Gesetzentwürfen vorgesehen ist, steht und fällt mit der Unveränderlichkeit des
dabei benutzten Wertmasses „Reichsmark". Wir haben in den drei ersten
Gesetzentwürfen durchgreifende Massnahmen getroffen, um den Missbrauch der
Reichskassenscheine und der Verrechnungsschecke zu verhindern; Wir haben
Sicherungen aufgebaut, wie sie vollkommener nicht gedacht werden können. Nur ein schwacher Punkt ist geblieben,
das ist die Einheit selbst. Alles
kommt ins Rutschen, wenn die Einheit „Reichsmark", in der mit allen diesen Zahlungsmitteln gerechnet werden soll, abgleitet
und sich entwertet. (jz144) Wir können daher das grosse Sanierungswerk nicht
abschliessen, ohne Garantien für die Einheit „Reichsmark" selbst
geschaffen zu haben.
Unsicherheit
und Gesetzwidrigkeit der gegenwärtigen de Facto-Reichsmark-Einheit. —
Die gegenwärtige deutsche
Währungseinheit ist doppelt und damit widerspruchsvoll definiert (vgl. Teil II,
3).
90
Die Reichsmark ist im
Bank- und Münzgesetz einmal als Goldeinheit, zugleich aber auch als Teil des
Wertes einer papiernen Reichsbanknote, etwa als ein Hundertstel eines
Hundertmarkscheines, hingestellt. Das wäre — wenn auch unter schwersten
Bedenken — tragbar, solange die Einlösung in Gold besteht. Da diese aber in der
Nachkriegszeit fast dauernd aufgehoben war und das noch ist, hat die
Golddefinition (jz145) heute keine Bedeutung mehr; die Reichsmark ist also
heute die Einheit einer reinen Papierwährung.
(jz146) Nachdem auch noch das Bankgesetz seit langem in seinen wichtigsten
Punkten verletzt ist, stehen der Inflationierung der Reichsmark jetzt nur noch
politsche, aber nicht mehr gesetzliche Hemmungen entgegen. Diese Politisierung der Reichsmark musste das
Vertrauen in die Stetigkeit der deutschen Wirtschafts-entwicklung und in die
Heiligkeit der Verträge untergraben und hat das auch getan. Notwendig ist
daher, das Volk von diesem Unsicherheitsfaktor zu befreien und die Mark von
politischen Verwaltungseinflüssen unabhängig zu machen, sie gesetzlich zu
sichern. (jz147) Mag es auch dann noch möglich sein, auf dem geregelten Wege
der Gesetzgebung (jz148) das Volk um seine gesicherte Rechtsgrundlage zu
bringen; wenigstens sind dann einfache Verwaltungs-massnahmen nicht mehr
imstande, die Währung zu inflationieren.
Wertbeständige Rechnung und Annahmezwang
unvereinbar. — (jz149)
Die Erfahrungen der
Inflation haben gelehrt, wie eine Werteinheit beschaffen sein muss: sie muss wertbeständig sein. (jz150) Das im
letzten Jahrzehnt meist angewandte Mittel, die Wertbeständigkeit in allen
laufenden Verträgen zu erhalten, ist die Zulassung der allgemeinen
wertbeständigen Rechnung, noch besser die gesetzliche Feststellung, dass im
gesamten Zahlungs- und Kreditverkehr wertbeständig zu rechnen ist. (jz151)
91
Nun zwingt die Annahmepflicht jedermann, wertloses
(jz152) Papiergeld als vollen Wert anzunehmen. Unter dem Regime des Annahmezwanges ist also die wertbeständige
Rechnung nicht durchgeführbar. Sie wurde am Ende der Inflation erst (jz153)
möglich, als im Juni 1923 die Goldklauseln und die wertbeständige Rechnung
wenigstens im Hypothekenverkehr zugelassen wurde; das bedeutete eine Einschränkung der bisherigen
unumschränkten Herrschaft des Annahmezwanges. Zwangsgeld (jz154), das
eigentlich keinen Kurs haben kann, oder immer den Kurs 100 % haben muss, weil
das Gesetz vorschreibt, dass jeder (jz155) es zu 100 % annehmen muss, (jz156) konnte
nun (jz157) dem Golde gegenüber einen Kurs
erhalten. Wertbeständige Rechnung steht also im Gegensatz zum Regime des
Annahmezwanges. (jz158)
Nicht Beseitigung, sondern Bekräftigung
der Goldklauseln. —
Dieser Sachverhalt ist den
Anhängern des Inflationismus wohlbekannt. Man hat daher in den letzen Jahren
häufig die Ansicht gehört, dass im Augenblick des Beginns einer Inflation alle
Gold- und sonstigen Wertbeständigkeitsklauseln „selbstverständlich"
aufgehoben werden würden. Dass die zukünftigen Opfer dieses geplanten Raubzuges
sich dieser Ausplünderung widersetzen, ist kar; so ist hier zweifellos eine
Ursache für den Mangel an Vertrauen und für manche Kapitalflucht zu finden.
(jz159) Wir wiederholen, dass die bisherigen Regierungen nichts getan haben, um
das Zwangskursregime in Deutschland zu beseitigen, das, von Goldklaufeln nur
leicht eingeschränkt, bis heute noch herrscht, der Unehrlichkeit Tür und Tor
öffnet und die gesetzliche Grundlage für die nächste Inflation bereitstellt.
(jz160) Die kommenden Regierungen (jz161) wird die Wahl nicht schwer fallen
können, wenn sie ehrlich sind und den politischen Willen des Volkes (jz162)
verstehen: Die Goldklauseln müssen nicht nur nicht aufgehoben, sondern sogar
überall ein-
92
geführt werden, wo sie
noch nicht in Anwendung sind. Der Unehrlichkeit der Inflation wird also hier
die Vertragstreue entgegengestellt. Dementsprechend erklärt denn auch § 1 des
vierten Gesetzentwurfes:
„Im gesamten Zahlungs- und Kreditverkehr ist ohne
Rücksicht auf die Bewertung der Zahlungsmittel wertbeständig
zu rechnen." (jz163)
Aufhebung
des Annahmezwanges. —
Gegen das
inflationistische und unehrliche Zwangskursregime gibt es nächst der
wertbeständigen Rechnung noch ein zweites Mittel: Die Aufhebung des
Annahmezwanges (s. Teil II, 1). Dieser ist unumgänglich und wird in § 4 des
Entwurfs ausgesprochen.
Reichsbanknoten würden nach Inkrafttreten der Entwürfe also nicht mehr gesetzliches Zahlungs-mittel
sein.
Dabei ist zu erwähnen,
dass der Ausdruck „gesetzliches
Zahlungsmittel irreführend ist, indem die Zahlung mit anderen
Zahlungsmitteln schon heute ebenso gesetzlich ist, z.B. mit Überweisungen;
richtiger müsste es heissen: „Auch bei Unterwertigkeit mit 100 % des (jz164)
Wertes aufdrängbare Zahlungsmittel". Anstelle der missverständlichen
Euphemie „gesetzliches Zahlungsmittel“ werden daher hier stets die Worte
„Annahmezwang“ und „Zwangsumlauf“ (Zwangskurs) verwendet. (jz165)
Damit wird der Zustand wieder hergestellt, der in
Deutschland bis zum 1. Januar 1910 geherrscht hat. Wie erwähnt, sind
Schwierigkeiten im täglichen Verkehr daraus nicht zu erwarten; insbesondere ist
eine Änderung der Zahlungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (362—364),
der Zivilprozessordnung, des Zwangsversteigerungsgesetzes usw. nicht
erforderlich, da diese Gesetze sämtlich in einer Zeit geschaffen und erlassen
wurden, in der man die Abwesenheit und (von? – J.Z.) Annahmepflicht im
Privatverkehr als eine Selbstverständlichkeit ansah. Die
93
Gesetze dieser Zeit sind
so formuliert, das man gerade ohne Annahmezwang mit ihnen bestens wird arbeiten
können.
Hiermit ist die zweite
große Sicherung gegen Inflation geschaffen. Auch beim schlechtestem Willen
ist es nun nicht mehr möglich, das Preissystem zu inflationieren, da die (jz166)
gesetzliche Grundlage dafür fehlt. Niemand ist hinfort mehr gezwungen, bei der
Abtretung von Forderungen eine minderwertige Forderung zu pari anzunehmen.
(jz167)
Die weittragenden Konsequenzen der Aufhebung der
Annahmepflicht für die Reichsbank
werden in dem zweiten Abschnitt des vierten Gesetzentwurfes behandelt; sie sind
am Schlus zu erörtern.
Die wertbeständige Masseinheit der
deutschen Währung. —
Nach Aufhebung des
Annahmezwanges lauten alle Preise und Verträge nicht mehr auf Bruchteile der Papierzahlungsmittel,
sondern auf die Währungseinheit des Münzgesetzes, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
Hier wird es also wichtig, diese Einheit endlich
unzweideutig und wertbeständig z definieren. Da, wie nachgewiesen, keines
der geltenden Währungsgesetze eine brauchbare und und unverderbliche Definition
der Reichsmark enthält (s. Teil II, 3), ist es nötig, erst einmal eine solche Definition zu schaffen.
§ 2 des vierten Entwurfs
gibt sie mit folgenden Worten:
(1) Wertmesser ist das Gold.
(2) Rechnungseinheit ist die Reichsmark, die in 100
Reichspfennige eingeteilt ist.
(3) Eine Reichsmark ist gleich dem Werte von
1/2790 Kilogramm Feingold.
(4) Durch Vereinbarung können andere Wertmesser
als das Gold bestimmt werden.
94
Unveränderlichkeit des Preissystems und der
Einheit, Beweglichkeit der Zahlungsmittel. —
Hiermit ist die
Masseinheit in der deutschen Währung bestimmt. Da gleichzeitig nach § 4 des
Entwurfs der Annahmezwang für
Reichsbanknoten aus dem Bank- und Münzgesetz herausgestrichen wird, beziehen sich nunmehr alle auf Geld
lautenden Verträge und Preise auf die neue unzweideutige und unveränderliche
Einheit. Während heute der Wert der Zahlungsmittel unveränderlich (jz168), aber
die Einheit und das Preissystem beweglich
ist (Inflationssystem), ist dann das Preissystem von der Geldseite her
unveränderlich, und nur die Zahlungsmittel,
die bei der Erfüllung der Verträge
verwandt werden, sind variabel (preussisch-deutsches System). Sie sind es also, die einzeln entwertet
werden können, wenn Missbrauch mit ihnen getrieben wird. Die Folgen von
Missbräuchen treffen nicht mehr das ganze Volk mit seinem gesamten auch
langfristig angelegten Geldvermögen, sondern nur kleinere Gruppen von Personen,
und auch diese nur hinsichtlich des kleinen Betrages, der in Form von
bestimmten Zahlungsmitteln vorrätig gehalten wird, und nur für kurze Zeit, da
die ausgebenbe Bank bald zusammenbrechen muss. Kreditmissbräuche fallen auf die Verantwortlichen zurück; es ist
fernerhin unmöglich, dass die Leiter von heruntergewirtschafteten Banken ihre
Hände in Unschuld waschen und sich hinter der „Weltwirtschaftskrise"
verstecken. (jz169)
Das Prinzip der Variabilität der Zahlungsmittel bei Invariabilität von
Einheit und Preissystem (jz170) findet sich als leitender Grundsatz des
Währungsentwurfs schon im § 1 verankert. Dieser lautet:
„Im gesamten Zahlungsverkehr ist ohne Rücksicht auf die Bewertung der
Zahlungsmittel in wertbeständigen Einheiten zu rechnen." (jz171)
Treten also Missbräuche
ein, so stören sie nicht die Goldpreise (jz172), son-
95
dern sie zerstören
dasjenige Zahlungsmittel selbst, von dem die Störung ausgeht. (jz173)
Irgend ein Sicherheitsventil muss jede Währung
haben. Legt man es nicht in die
Preise (Inflation) (jz174), wie bei dem verhassten Zwangskursregime, (jz175) so
muß man es in die Zahlungsmittel legen (Disagio einzelner Zahlungsmittel).
Dass eine solche Rechnung
durchführbar ist, selbst wenn sie
ungeregelt und vom Zwangskurs gehindert auftritt, das hat das Jahr 1923
bewiesen, wo man (jz176) allgemein wertbeständig rechnete, ohne sich um den
schwankenden Wert des Zahlungsmittels zu bekümmern. (jz177) Gewiss war die
damalige Methode alles andere als vorbildlich; sie kann aber nur dann die
Unannehmlichkeiten des Jahres 1923 zeigen, wenn im ganzen Lande im wesentlichen
nur ein zentralistisches
Zahlungsmittel da ist, das stärkstens missbraucht wird, dessen Emission
fortgesetzt wird, dessen Emittenten man sogar noch stützt, indem man die Bevölkerung zwingt, sein schlechtes Zahlungsmittel zu nehmen.
Die hier gesetzlich
begründete dezentralisierte und private Zahlungsmittelausgabe
(Reichskassenscheine von bester Qualität, Verrechnungsschecke, und
Reichsbanknoten neuer gesunder Ausgabe) macht die Verärgerung der Bevölkerung
durch so umfassende und anhaltende Missbräuche von vornherein unmöglich. Sie
gehören dem Zentralismus und dem Zangskursregime an; dem preussisch-deutschen
Geldsystem, wie es vor 1899 (1910) bestand und wohl bald wieder bestehen wird,
sind sie fremd.
Dieses gegenwärtig neue Prinzip der Invariabilität der
(jz178) Preise und der Einheit bei Variabilität der Zahlungsmittel (jz179) wird
drittens noch betont durch die Bestimmung des § 3:
„Reichsgoldmünzen sind das einzige Zahlungsmittel, das im
Verkehr unbeschränkt und zum Nennwert angenommen werden muss". (jz180)
Alle anderen Zahlungsmittel sind bei der angenommenen neuen Regelung näm-
96
lich normalerweise zu 100
%, das heisst zum Nennwert im Verkehr, wie die heutigen Banknoten; im Falle von
Missbräuchen sinken sie aber unter pari, erhalten sie ein Abgeld, was mit Goldmünzen niemals geschehen kann, weil
diese die Einheiten selbst
verkörpern. (jz181)
Der Goldmarkt und die Effektivierung der wertbeständigen Währung
durch Kursnotiz der Zahlungsmittel. —
Die Vorschrift, dass
Reichsgoldmünzen das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sein sollen, das vom
Verkehr unbeschränkt und zum Nennwerte angenommen werden muss, könnte Befremden
erregen, wenn man damit einen allgemeinen Goldmünzenumlauf meint. Ein solcher
kommt selbstverständlich unter den
gegenwärtigen Umständen nicht in Frage. Die Bestimmung ist aber im System eines
Währungs-gesetzes notwendig. Nachdem in § 1 das allgemeine Prinzip und in § 2
die Einheit behandelt war, musste in § 3 das Zahlungsmittel behandelt werden.
Hier war die Variabilität aller Papierzahlungsmittel festzulegen; zugleich
musste in logischer Konseqünz auch die Zahlungsmitteleigenschaft und der Zwangskurs von Goldmünzen selbst
deklariert werden, denn ohne das bleibt
die Goldwährung eine leere und darum unehrliche Deklaration. (jz182)
Vor dem Kriege musste jeder Student wissen, dass eine Goldwährung ohne freie Ausprägung von Goldmünzen und ohne das Vorhandensein eines Goldmarktes unmöglich ist. Zu diesem richtigen Standpunkte muss grundsätzlich zurückgekehrt werden. Die Angabe, dass eine Reichsmark gleich 1/2790 Kilogramm Feingold ist, genügt nicht, da die Bevölkerung dann immer noch kein Mittel hat, um festzustellen, wieviel die vorhandenen papiernen Zahlungsmittel wert sind. Der
97
einfachste Weg, um den
Wert der Zahlungsmittel festzustellen, wäre die Schaffung eines eigenen von
London unabhängigen deutschen Goldmarktes,
an dem insbesondere das industriell benötigte Gold gehandelt würde. Die
Schaffung eines solchen Marktes etwa an der Berliner Produktenbörse, wo schon
Silber und andere Metalle nach bestimmten Usancen börsenmässig gehandelt
werden, würde grundsätzlich auf keine Schwierigkeiten stossen, wäre aber
gegenwärtig nicht tunlich, weil heute ein Angstbedarf an Gold entstehen könnte,
der aus Gründen des Devisenmangels nicht gedeckt werden kann. Die Kursnotierungen an diesem Markte
würden eine Besonderheit aufweisen,
die für das Verständnis der weiteren Gesetzesbestimmungen von der größten
Bedeutung ist: Während alle Preise bei unserem System sich in Goldeinheiten
verstehen, muss ausnahmsweise der Preis des Goldes in den Einheiten der verschiedenen Papierzahlungsmittel gemessen
werden. In Gold würde der Preis des Goldes immer eins sein; hier muss also
ausnahmsweise die Einheit genommen
werden, die wir im übrigen als Einheit beseitigen: die Reichsbanknotenmark. Die
Notiz des Goldes muss aber nicht nur in Reichsbanknoten, sondern mindestens
noch in Reichskassenscheinen, vielleicht auch noch in anderen Zahlungsmitteln
erfolgen. Die Börsennotiz des Goldes ist
also in Wahrheit die Börsennotiz der verschiedenen Zahlungsmittel. Sie
liefert die exakte und tägliche Bewertung der verschiedenen Zahlungsmittel. Grundsätzlich gehört also zu einer
ehrlichen und effektiven Goldwährung
ein Goldmarkt; die Preise dieses Marktes ergeben die Preise der
Zahlungsmittel, mit denen allein der Gedanke der Variabilität der
Zahlungsmittel verwirklicht werden kann. (jz183)
98
Wiederaufnahme der preussisch-deutschen
Währungstradition. —
Solche Börsennotizen von
deutschen papierenen Zahlungsmitteln hat es an den deutschen Börsen noch in den
70’er Jahren gegeben. Einführung
des Zwangskurses für ein Papiergeld (Zwang zum Kurs von 100 %) ist mit der
Notierung von Kursen für dieses Geld nicht vereinbar (jz184); nur wo der
Annahme-zwang herrscht, hat man daher keine (jz185) Kurse für Zahlungsmittel.
Der Kurs der Zahlungsmittel gehört notwendig zum klassischen preussisch-deutschen
Finanzsystem. Nach der Niederlage von 1806, als Preußen gezwungen war, den
Annahmezwang, aber zum jeweiligen Kurse,
zu erklären, bestimmte die Verordnung
des Königs vom 29. Oktober 1807 (G. S. 175) darüber in § 2:
„Um allen Streitigkeiten über den Stand des Courfes (der
Tresorscheine) vorzubeugen, soll der Cours der Börsen der Hauptstädte, wo die
Realisationskomtoire befindlich waren, für die Provinz, worin sie belegen sind,
zur Richtschnur angenommen und den 1-ten und 15-ten jedes Monats von den Kriegs
und Domainen-kammern zu Berlin, Breslau, Stettin, Marienwerder und Königsberg
ein Durchschnitts-Cours der Börsentage des verflossenen halben Monats
ausgemittelt und den Obrigkeiten durch Note und auf dem platten Lande gedruckt
zugesandt, und von diesen zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. ... Dieser
Normal-Cours wird für alle nicht-kaufmännischen Geschäfte am Ort der Börse, in
der übrigen Provinz aber für alle Geschäfte ohne Ausnahme von einer Publikation
bis zur anderen dienen. Es versteht sich nemlich, dass der jeweilige
Börsencours an dem Ort, wo der veränderliche Cours auf der Börse sich jedesmal
bestimmt, daselbst bei kaufmännischen Geschäften allein entscheidet.
§ 3: Der
Börsencours wird durch drei vereidigte Makler besonders notiert, welche die
Kriegs- und Domainen-
99
Kammer dazu bestimmen
wird. Eine wissentlich unrichtige Angabe von ihrer Seite soll als Falsum
bestraft werden."
Ersatz
des eigenen deutschen Goldmarktes durch den Londoner Goldmarkt und die
Sterling-Notiz. —
Mangels eines Goldmarktes
hat der Gesetzentwurf 4 ebenso wie das Gesetz über wertbeständige Hypotheken
vorläufig auf den Londoner Goldpreis zurückgegriffen, der über den amtlichen
Berliner Sterlingkurs umgerechnet wird. Diese Regelung ist durch einen
neun-jährigen Gebrauch erprobt und bewährt. Eine Bezugnahme auf das Gesetz über
wertbeständige Hypotheken konnte nicht genügen, da es, wie erwähnt, der
Inflationierung durch blosse Verwaltungsmassnahmen bestimmte Hintertüren
eröffnet; eine Neuformu-lierung war nötig (§ 5). Die wichtigste Neuerung ist,
dass die Notiz des englischen Pfundes an den Börsen von nun an in den
verschiedenen wichtigsten Zahlungsmitteln vorgenommen werden muß. Während alle
anderen Devisen und Effektennotierungen an den Börsen, ebenso wie alle
Preisbezeichnungen, in Einheiten „Reichsmark" erfolgen, also in Gold ohne
Rücksicht auf das hinterher bei der Erfüllung verwendete Zahlungs-mittel, muss
die englische Valuta in Einheiten der
Hauptzahlungsmittel, für jedes gesondert, notiert werden. Praktisch wird es
wohl mit der Notiz in Reichskassenscheinen und in Reichssbanknoten sein
Bewenden haben. Die Durchführung durch die Börsenbehörden bietet keine
Schwierigkeiten.
Aus diesen Kursen zusammen mit dem Londoner Goldpreis
lässt sich dann für jedes einzelne
Zahlungsmittel durch einfache Rechnung ein besonderer Kurs ermitteln, der
ebenfalls veröffentlicht wird.
Demzufolge lautet § 5 des (Entwurfs:
„Für alle verkehrsüblichen Zahlungsmittel mit Ausnahme
der Reichs-
100
goldmünzen ist täglich an allen amtlich zugelassenen
deutschen Börsen ein Kurs in Reichsmark festzusetzen
und bekannt zu machen.
Bis zur Einführung eines freien Goldmarktes in Deutschland wird der Kurs durch Umrechnung
des amtlichen Londoner Goldpreises
unter Zugrundelegung des Mittelkurses dieses Zahlungsmittels für Auszahlung London festgesetzt."
Die geringen täglichen
Preisschwankungen, die mit den Schwankungen zwischen den „Goldpunkten" zu
vergleichen sind, dürfen selbstverständlich nicht zur Erhebung von Aufgeld und
Abgeld etwa bei der Zahlung von
Hypotheken führen. Im Hypothekenverkehr ist daher schon heute eine
sogenannte „Schwankungsklausel“ üblich,
nach der Verschiedenheiten des Goldpreises von 30 RM. Nach oben oder Unten
unberücksichtigt bleiben (2760 bis 2820 Mark für ein Kilo, beim Normalpreise
von 2790 Mark). Da die Währungseinheit im vorliegenden Entwurf nicht als ein
Zehntel eines goldenen Zehnmarkstückes, wie im Münzgesetz von 1875, sondern
viel radikaler als ein Gewicht Feingold definiert ist, kann diese Freigrenze
hier nur in der Weise definiert werden, dass § 6 des Entwurfs erklärt:
„Im Verkehr bleiben im Zweifel Kursabweichungen der
verkehrsüblichen Zahlungsmittel vom Nennwert
um je 1 v. H. nach oben oder unten ausser Betracht."
Um die Hintertür des Gesetzes
über wertbeständige Hypotheken und damit jede Inflationsgefahr zu beseitigen,
ist weiterhin in § 7 bestimmt, dass bei Ausbleiben
oder Repartierung der Kursnotiz der ZahlungsmitteI der Gläubiger die
Annahme der Leistung solange verweigern kann, wie dieser Zustand anhält. Es ist
dann unmöglich, dass unreelle Schuldner einen solchen Moment ausnutzen, um
101
sich auf Kosten der
Gläubiger zu bereicherm. Der Anreiz zum Missbrauch der Börsennotiz durch die
Verwaltung fällt zugleich weg. (jz186)
Weiter erklärt § 8, dass alle bei Inkrafttreten des Gesetzes schon bestehenden
Schuldverhältnisse ohne weiteres als wertbeständig gelten; Die Regelung und
Säuberung erfolgt also rückwirkend.
Lösung des Gold-Dilemmas:
Ausschaltung des Goldes als Zahlungsmittel und als Deckung. Kräftigung des
Goldes in seiner Rolle als Wertmesser. —
Mit dieser Regelung ist Durchgreifendes auf dem Währungsgebiet
geleistet. Zahlungsmittel sind die verschiedenen Formen von Banknoten,
Reichskassen-scheinen, Verrechnungsschecken, Überweisungen und Verrechnungen;
keines dieser Zahlungsmittel hat Annahmezwang. Während bisher die Herrschaft
von papierenen Zahlungsmitteln gleichbedeutend mit der jederzeitigen
Möglichkeit der Inflation war, ist dieses
Zahlungsmittelsystem auch beim
schlechtesten Willen der Bankleiter uninflationierbar.
Auch wenn Böswillige sich der Positionen der Bank- und Notenbankleiter
bemächtigen, so könnte doch keine Erschütterung des Preissystems eintreten.
Hiermit ist das Gold als Zahlungsmittel
beseitigt. (jz187)
Die Reichskassenscheine und die Verrechnungsschecke sind
darüber hinaus nicht im mindesten in Gold gedeckt. Sie sind allein und
wirksamer gesichert durch die Rückströmung. Das Gold als Notendeckung hat versagt; (jz188) wir wissen, dass es
Inflation geben kann, obwohl Golddeckung vorhanden ist. (jz189) In einer Zeit,
wo die Zölle von allen Ländern so in die Höhe getrieben sind, daß Gold die
einzige zollfreie Ware im internationalen Verkehr ist, muß dieses Metall
notwendigerweise auch zum Ausgleich der Zahlungs-
102
bilanzen unzulänglich
sein. Also auch in seiner Eigenschaft
als Notendeckung wird das Gold abgeschafft. Während das bisherige
Notenbankwesen vom (jz190) Deckungsprinzip beherrscht war, wird das zukünftige
Notenbankwesen vom Rückströmungsprinzip beherrscht sein, das allein unter den
gegenwärtigen Umständen die Erhaltung einer stabilen Währung gestattet.
(jz191)
Beibehalten
aber muß das Gold werden in seiner Eigenschaft als Wertmass. (jz192) Die Landwirtschaft hat erfahren müssen, dass Roggen
kein geeignetes Wertmass ist; man weiss, dass die Preisschwankungen aller Waren grösser sind, als die des
Goldes. Wer das Gold als Wertmesser abschaffen will, muss erst sagen, welche
bessere (jz193) Einheit er an seine Stelle setzen will.
Das Ideal ist ein
allgemeiner bargeldloser Verkehr gänzlich ohne Gold. Dieser ist noch niemals so
weitgehend statuiert gewesen, wie in den hier vorliegenden Gesetzentwürfen.
Dieses Ideal ist aber ganz unabhängig von der Einheit, die nicht aus Papier
bestehen kann für denjenigen, der an das Prinzip der absoluten Ehrlichkeit
glaubt. So viele Mängel das Gold auch aufweist, als Wertmass hat man es bisher
durch kein besseres ersetzen können.
Devalvation dann überflüssig. —
Wenn gesagt wird, das
Gold habe in jeder Beziehung
versagt, so ist nicht zu vergessen, dass es ganz besonders die Leiter von in
Schwierigkeiten geratenen Banken sind, die diese Behauptung vertreten. Nicht das Gold hat versagt, sondern die
Bankdirektoren (*); wenn das Gold versagt hat, so hat es nur in seiner
Eigenschaft als Zahlungsmittel versagt; insoweit ist es abzuschaffen. Nicht
infolge der Geldknappheit sind die Preise deflationistisch gesunken,
sondern infolge der Verwandlung fast aller Notenbanken und Kreditbanken in
illiquide
103
Hypothekenbanken. (jz194) Diese ist verursacht durch die Unfähigkeit (jz195) ihrer Leiter,
die einen Wechsel nicht von einer Hypothek zu unterscheiden wussten. Ist also
heute ein so furchtbarer Kreditmangel eingetreten, dass die Preise fortgesetzt stürzen müssen, weil ohne Umsatzkredit keine (jz196) Ware mehr
verkauft werden kann, so ist das nicht dem Golde als Wertmass, sondern dem System und seinen Leitern zuzuschreiben. Das Gold ist an dieser
Unzulänglichkeit der Bankleiter, die seit Jahrzehnten im Zwangskursregime von
Verantwortung befreit und eingeschläfert waren, ganz unschuldig. Nur Massnahmen
auf dem aktiven Kreditgebiete,
insbesondere die Gründung von
Verrechnungsbanken und der Wechseldiskont durch diese (jz197), kann den
erforderlichen zusätzlichen
Umsatzkredit gefahrlos bringen, und den Preissturz
beendigen. Die Rückkehr zu gesunden
Preisen bringt auch die Rentabilität zurück.
Mit dieser Beibehaltung des Goldes als Wertmass
und Beseitigung des Goldes als Deckung ist das
große Dilemma der Währungspolitik gelösst.
Deutschland ist dann von den südafrikanischen Goldbergwerken emanzipiert
und hat trotzdem gerade durch diese Ausschaltung die Goldwährung
aufrechterhalten. Die Währung ist dann sowohl unabhängig vom Auslande, als auch
ehrlich und zuverlässig. Für den Aussenhandel
bietet sie eine vorzügliche Kalkulationsgrundlage; die Export- und
Importgeschäfte werden wie bisher fast ausschliesslich in fremden Währungen
abgeschlossen; (jz198) so kommen
Markzahlungsmittel kaum ins Ausland. Sie werden durch scharfe Rückströmung auch
dort auf pari gehalten. Kapitalfluchtverkäufe von solchen kurshabenden
Zahlungsmitteln sind schwierig; die Emissions-banken werden sie für solche
Zwecke nicht zur Verfügung stellen. Auch wird Kapitalflucht überflüssig, weil
die Grundlagen der Inflationsfurcht ausgeräumt sind. (jz199)
104
7. Die Sanierung der Reichsbank und des
Depositenwesens. Abwicklung des alten Reichsbankbestandes. Rückführung der
Reichsbank auf das Bankgesetz.
Die Sanierung des Depositenwesens als
Ergebnis. —
In diesem umfangreichen
Sanierungsprogramm sind im wesentlichen zwei Gebiete noch unerörtert geblieben:
Das Depositenwesen und die Reichsbank. Die Reinigung
des Depositenwesens kann hier
nur kurz angedeutet werden, weil sie gesetzgeberische Massnahmen nicht
erfordert. Sie wird nicht durch das Gesetz erzwungen, sondern durch
das niedrige Zinsniveau von 2 - 3 Prozent für gute Kredite, das von den
Verrechnungsbanken und durch Anleihe-verrechnung und andere Massnahmen
durchgesetzt wird. Erhalten die Banken aus ihren Krediten keine höheren
Zinseinnahmen mehr, so können sie selbst für Depositen keine oder nur sehr
geringe Zinssätze zahlen. Die Einleger sind dann vor die Wahl gestellt,
entweder auf Zinsen zu verzichten oder aber sich festverzinslilche Papiere zu kaufen,
die Zinsertrag bringen, dafür aber unkündbar sind. Dass Banken oder Sparkassen
gleichzeitig hohe Zinsen und
sofortige Rückzahlbarkeit versprechen, muss fernerhin unmöglich sein. Dieses
System musst verschwinden; es wird
verschwinden, wenn man den Instituten, die heute diesen Missbrauch treiben, ihr
Zinsmonopol nimmt und genügend Kreditkonkurrenz durch Begründung von
Verrechnungsbanken und durch Entlastung des Marktes vom Schatzwechselkredit
schafft.
Die Depositen,
die 1931 die ungesunde Höhe des doppelten Vorkriegsbetrages erreicht hatten,
werden dann stark sinken. Sehr viele
Einleger werden ihre dann zinslosen Depositen in Wertpapiere umwandeln und so
der Wirtschaft die bisher kurzfristig bereitgestellten Ka-
105
pitalien direkt in
langfristiger und unkündbarer Form gewähren. Die Unternehmungen und Gemeinden
werden dadurch ihren Bankkredit teilweise zuruckzahlen können, sie werden ihre
Schulden konsolidieren, während gleichzeitig die Banken einen Teil ihrer
illiquiden Aussenstände abstossen können und so liquide werden. So wird das Aktivgeschäft der Kreditbanken und
Sparkassen ebenfalls bereinigt werden.
Bei den Sparkassen
werden im übrigen die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Einlegern so formuliert
werden müssen, dass nicht mehr versprochen wird, als gehalten werden kann. Es
dürfen nicht weiter die Passiven täglich rückforderbar sein, während die
Aktiven langfriftig angelegt sind. Es dürfen hier auch nicht weitere unmögliche
Versuche unternommen werden, die Liquidität durch eine andere Anlagepolitik zu verbessern, die an den
volkswirtschaftlichen Tatsachen scheitert.
Im übrigen sind weitere Hilfsmassnahmen für Grossbanken rücksichtslos abzulehnen. (1) Der Zentralismus darf nicht, nachdem er fast das
Reich zerstört hat, noch Milliardensubventionen erhalten. Die Grossbanken sind
auf das bestehende Handelsrecht und die dort gegebenen Wege zu verweisen;
weitere Massnahmen, als die Sanierung des Depositenwesend durch Senkung des
Zinsniveaus, die Bereitstellung des nötigen Umsatzkredits durch
Verrechnungsbanken, die Gesundung der Währung und die Befreiung des
Zahlungsmittelumlaufs sind nicht erforderlich. Etwa überflüssig werdende
Filialen und Depoitenkassen, sowie deren Personal werden sehr bald von den
Banken des neuen Systems übernommen werden können, ist doch der heutige
Bankapparat schon
_________________________
(1) Ein detatailliertes, auf die Grossbanken und
Sparkassen bezügliches Programm ist in meinem „Neubau des deutschen
Kreditsystems“, Berlin, Georg Stilke 1932, enthalten; ich kann daher hier auf
weitere Ausführungen verzichten.
106
fast zu klein, um die
dezentralisierte Verteilung des Sozialprodukts in normalen Zeiten leisten zu
können, die die neue Wirtschaft von ihm verlangen wird.
Die Sanierung der Reichsbank. —
Den Schlussstein des
Werkes bildet die Reorganisation der Reichsbank. Die Reichsbank in ihrer
heutigen Gestalt ist schwer krank;
man hat sie nicht zu Unrecht die größte Hypothekenbank Deutschlands genannt;
sie ist zur Erfüllung ihrer Umsatzkredit-Funktion nicht mehr imstande. Ihr
Wechselbestand besteht wohl zu zwei Dritteln aus illiquiden Finanzwechseln, die
entweder von kranken Grossbanken und Industriebetrieben, oder von mehr oder
weniger zahlungsunfähigen öffentlichen Körperschaften ausgestellt sind, wie aus
den Sanierungsaktionen der letzten Jahre und aus der Gründung der Garantie- und
Akzeptbank für jedermann ersichtlich geworden ist. Da diesen Ausleihungen kein
sich selbst liquidierender Warenverkehr zugrunde liegt, fehlt den
Reichsbanknoten die erfoderliche Rückströmung; sie werden nur durch die
Steuerfundation und den Zwangskurs künstlich in Verkehr gehalten. Das
Bankgesetz ist also, wie erwähnt, in seinen wichtigsten Bestimmungen verletzt;
seine Schutzfunktion für die private Kreditnehmerschaft der Reichsbank ist
durchbrochen. Die Reichsbanknoten haben an Sicherheit und Vertrauen verloren;
sie sind vermöge ihres Zwangsumlaufs bei fehlender Rückströmung eine stete
Bedrohung der Währungseinheit.
Teilung des Reichsbankgeschäfts in
Altgeschäft und Neugeschäft. —
Das zweite Kapitel des
vierten Gesetzentwurfs (über wertbeständige Rechnung und Entlastung der
Reichsbank) geht also von der Überzeugung aus, dass dieses alte
Reichsbankgeschäft von Grund aus schlecht ist und bestimmt, wie die
Reichsbank wieder zu einem gesunden und
aktionsfähigen Institut ge-
107
macht werden kann. (jz200) Sie soll nicht als Opfer der Dezentralisation auf
der Strecke bleiben, vielmehr der privaten Wirtschaft erhalten werden, um nach ihrer Gesundung insbesondere in den
Übergangsjahren ihre Dienste zur Verfügung stellen zu können. (jz201)
Das Mittel dazu ist die Teilung des Reichsbankgeschäfts in Altgeschäft und Neugeschäft. Die
Reichsbank hat vom Tage des Inkrafttretens der (dieser vier) Gesetze an die Ausgabe der Reichsbanknoten bisheriger
Fassung einzustellen und neue Noten auszugeben, die sich von den bisherigen
Reichsbanknoten deutlich unterscheiden. In
Bezug auf das Altgeschäft wird der bisherigen Reichsbankleitung, die diese
schlechte Lage unter Verletzung der Gesetze herbeigeführt hat, Absolution
erteilt. Das alte Kreditgeschäft und der alte Notenumlauf werden abgewickelt.
Das neue Diskontgeschäft und die
darauf aufgebaute neue Notenausgabe werden wieder strengstens dem geltenden Bankgesetz unterworfen. Rückkehr zu
gesetzlichen Zuständen, zum geltenden Bankgesetz, ist also das Ziel. Hier
dürfen wieder nur gute Handelswechsel von höchstens 3 Monaten Laufzeit
diskontiert werden. (jz202)
Der Grund der Teilung in Alt- und Neugeschäft ist demnach
die Erkenntnis, dass der alte kranke Bestand sich nur unter Opfern und
Schwierigkeiten und nicht vor Ablauf von Jahren liquidieren lassen wird,
während die wirtschaftliche Lage Deutschlands die Wieder-Flottmachung der
Reichsbank für sofort verlangt. Die Teilung erlaubt die ruhige Abwicklung des alten Bestandes und ermöglicht doch die
sofortige Wiederaufnahme eines gesunden
Aktivgeschäfts auf Grund der Ausgabe neuer gesunder Noten. Eine rechtliche
Trennung der beiden Massen findet nicht statt, die Reichsbank haftet vielmehr
für den Umlauf von alten und neuen Noten in gleicher Weise.
108
Programmatische Bedeutung der Einziehung
der alten und der Ausgabe der neuen Reichsbanknoten. —
Durch diese Regelung wird
auch äusserlich ein Strich gezogen
zwischen der
Geldpolitik eines seinen Aufgaben nicht gewachsenen vergangenen
Regierungssystems und der neuen gesunden Währungspolitik, die auf der alten
preussisch-deutschen Tradition fortbaut. Die neuen Noten, die äusserlich
deutlich unterschieden sein sollen, müssen jedermann über den vollzogenen
Wechsel aufklären; ihnen kommt daher die Wirkung einer Proklamation zu.
Schutz gegen abermaligen Missbrauch der
Reichsbank. —
Um eine Wiederholung der
Gesetzes-verletzungen zu verhindern, werden die Bestimmungen des bisherigen
Bankgesetzes vom 30. August 1924 durch Einfügung der Rückströmungsklausel des
Verrechnungsbankentwurfs verschärft.
§ 11 des Entwurfs über
die Reichsbank lautet dementsprechend wie folgt:
„Für die Neuausgabe von Reichsbanknoten gelten die Vorschriften des
Bankgesetzes mit der Maßgabe, daß neue Noten nur ausgegeben werden dürfen, wenn
im Laufe des der Ausgabe vorangehenden Kalendermonats ein Viertel der zu Beginn
dieses Monats ausstehenden, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Kredite
getilgt worden ist (Rückströmung). Verlängerungen eines bestehenden
Schuldverhältnisses, gleich in welcher Form, gelten nicht als Tilgung.“
Die Durchführung dieser
Vorschriften bewirkt, daß die neuen Reichsbanknoten in Zukunft nicht weniger
Sicherheit bieten, als die Zahlungsmittel der Verrechnungsbanken. Befolgt die
Reichsbank die Vorschriften des Bankgesetzes, so wird ihr Umlauf und ihr
Geschäft gesund sein; gewährt sie wiederum illiquide Kredite, verlässt sie
wiederum das Gebiet des Umsatzkredits, so muß sie alsbald schließen. Nicht ganz
Deutsch-
109
land wird für ihre Fehler
durch Inflation oder Restriktion bestraft, sondern sie selbst durch zeitweilige
Inhibierung ihres Geschäfts. Dass die abhängigen unter den
,Sachverständigen" diese Regelung bekämpfen werden, steht ausser Frage;
trotzdem kann das Prinzip der Ehrlichkeit und der Sicherung des Volkes vor
Inflationsgefahren nur so verwirklicht werden. (jz203)
Wiedereinführung
der Kontrolle der Reichsbank durch den Reichsrechnungshof. —
Die Durchführung der
Bestimmungen des geltenden Bankgesetes sowie des neu eingefügten
Rückströmungs-Paragraphen muss durch eine genaue Aufsicht und Revision
gesichert werden. Nach den Vorkommnissen der letzen Jahre steht es ausser
Zweifel, das gerade die größten Institute der Revision am dringendsten
bedürfen, und zwar der unabhängigen Kontrolle, nicht der Revision durch
abhängige Organe. (*)
Eine gute Bankleitung
wird diese Kontrolle selbst herbeiwünschen, um sich von Verantwortung zu
entlaften. So ist in § 16 bestimmt, dass der Rechnungshof des Deutschen Reichs
die gesamte Geschäftsführung der Reichs-bank überwacht und der Regierung
vierteljährlich Bericht erstattet. Die Berichte werden im Reichs-anzeiger
veröffentlicht. Damit ist auch in diesem Punkte der Rechtszustand des alten
Bankgesetzes von 1875 wieder hergestellt.
Die
Behandlung der neuen Reichsbanknoten. — (jz204)
Beide Arten von
Reichsbanknoten verlieren nach dem Entwurf den Annahmezwang, der den Noten der
Reichsbank bis heute beigelegt ist; das ist nach dem Gesagten unumgänglich.
Damit ist diese wichtigste Quelle der Inflationsgefahr verstopft und die
gesetzliche Grundlage der nächsten Inflation beseitigt. Ebenso ist die
Steuerfundation zummindesten für die neuen Reichsbanknoten aufzuheben; die
Noten würden hinfort ebenso wie (jz205)
110
schon bisher die Schecke
an den Finanzkassen nur „Eingang vorbehalten" und zum Kurswerte angenommen
werden, was freilich nur für den Fall von Missbräuchen Bedeutung hat. Das Neugeschäft der Reichsbank, das gesund
ist und die erforderliche Rückströmung hat, braucht die Krücken des
Annahmezwanges und der
Steuerfundation nicht; Die Noten neuer Ausgabe werden sich vermöge der
Rückströmung stets auf pari halten und ein ausgezeichnetes Zahlungsmittel
darstellen (vgl. auch § 13 des Entwurfs).
Die neuen
Reichsbankbanknoten könnten unbegrenzt zu Einzahlungen auf
Reichsbank-Girokonten verwendet werden; mit den so erworbenen Guthaben sind
Reichsbankgiroüberweisungen ausführbar.
Die Behandlung der alten Reichsbanknoten.
—
Im Gegensatz zu dieser
allgemeinen Verwendbarkeit der neuen Reichsbanknoten muss die Anwendung der
alten Reichsbanknoten bisheriger Form eingeschränkt sein, weil sonst die
Inhaber der alten Reichsbanknoten nicht den Weg zur Steuerkasse einschlagen,
sondern ihren Bestand bei der Reichsbank in neue Scheine umwechseln würden.
Eine solche Einwechselbarkeit der Reichsbanknoten alter Ausgabe in
Reichsbanknoten neuer Ausgabe ist wirksam nur dadurch zu verhindern, dass die
alten Reichsbanknoten bei Einzahlungen auf Reichsbank-Girokonto nicht mehr
angenommen werden.
Während also die alten Reichsbanknoten insoweit
benachteiligt sind, erhalten sie andererseits nach dem Gesetzentwurf als
besondere Vergünstigung eine befristete Steuerfundation.
Sie sind durch die Überschreitung
der Grenzen des Bankgesetzes heute in solchm Maße verkapptes Staatspapiergeld, sie haben eine so geringe
Handelswechselfundierung, dass sie am Disagio zugrunde
111
gehen würden, wenn man
ihnen auch die Steuerfundation entziehen würde. Es ist nötig, ihnen für eine
Übergangszeit die Steuerfundation zu belassen. (jz206) Das Gesetz bestimmt
daher un § 12, dass die bei Inkrafttreten umlaufenden Reichsbanknoten bis zum
31. Dezember 1932 die Steuerfundation behalten, das sie also an allen Steuerkassen bis zu diesem
Zeitpunkte zum vollen Nenntwerte in Zahlung genommen werden. Die kurze
Befristung der Steuerfundation ist mit Absicht vorgenommen worden; es soll
damit ein Druck auf die Notenhamsterer ausgeübt werden, ihre Bestände bis zum
Ende des Jahres 1932 zu Steuerzahlungszwecken einzuzahlen oder sich Steuerguthaben damit zu begründen (§ 12
des Reichsbankenentwurfs Nr. 4 in Zusammenhalt mit § 2 des Entwurfs Nr.
2). (jz207) Dies war der bereits
beschriebene Weg, dem Reich eine niedrig verzinsliche Notanleihe gerade in der
Zeit des Tiefpunktes der Krise zu verschaffen und dabei den Besitzern der
gehamsterten Reichsbanknoten die Garantie
auf Erhaltung des Goldwertes ihres Vermögens und eine Verzinsung zu bieten,
unter Wegfall der sofortigen Verwendbarkeit (Rückversicherung gegen
Inflation, vgl. S. 55).
Nach Ablauf der Steuerfundation verbleibt den alten
Reichsbanknoten nur der "Rest von Handels-wechselfundation, der sich aus
der teilweise illiquiden Anlegung der alten Mittel in Finanzwechsel ergibt.
(jz208) Nachdem bis Ende des Jahres ein grosser Teil der alten Reichsbanknoten
auf dem Wege über die Steuerkassen aus dem Verkehr verschwunden sein wird,
dürfte diese Rückströmung ausreichen. Der Wert der alten Reichsbanknoten
besteht also vom 1. Januar 1933 an in ihrer Eignung, zur Rückzahlung dieser
alten Reichsbankkredite bei pari an die Reichsbank verwendet werden zu können.
112
Die Gewährung der befristeten Steuerfundation an die
alten Reichsbanknoten bedeutet die befristete Garantie dieser Noten durch das
Reich, stellt also ein bedeutendes finanzielles Entgegenkommen des Reiches dar.
(jz209)
Für die neuen Reichsbanknoten gilt die Steuerfundation
nicht.
Sämtliche Reichsbanknoten alter und neuer Fassung, die
zur Reichsbank zurückgelangen, sind zu vernichten; ihre Wiederausgabe ist
unmöglich (englisches System). (jz210)
Publizität
für den Abwicklungsbestand. —
Um in den Wochenausweisen
der Reichsbank die Entwicklung der alten Wechselbestände, die für die Beurteilung
der Reichsbank von der größten Bedeutung ist, beobachten zu können, statuiert §
15 des Reichsbankentwurfs folgendes:
1.
Der
Notenumlauf wird nach alten und neuen Noten getrennt ausgewiesen;
2.
Der
Wechselbestand ist in Altgeschäft und Neugeschäft zu teilen. Da sich die
illiquiden Posten leicht an der Notwendigkeit der Prolongation erkennen lassen,
sind Prolongationen nach Betrag und Grössenklassen sowohl im Altgeschäft als
auch im Neugeschäft auszuweisen.
3.
Anzugeben ist
schliesslich, wieviele alte Reichsbanknoten zurückgeflossen und vernichtet sind.
So wird Klarheit darüber geschaffen, welcher Teit des
Altgeschäfts gesund ist und Rückströmung hat. Auch wird für die Zukunft laufend
überwacht, in welchem Umfange Prolongationen stattfinden, inwieweit also eine Annäherung
an die Grenzen des Rückströmungsparagraphen stattfindet.
113
Einwirkung der anderen Gesetzentwürfe auf Reichsbank. —
Weitere direkte und
indirekte Massnahmen zur Sanierung der Reichsbank ergeben sich aus den übrigen
3 Gesetzentwürfen.
Die Ausgabe von
Reichskassenscheinen bedeutet die Trennung des Wirtschaftskredis der
Reichsbank vom Kredit der öffentlichen Hand. Die Reichsbank wird im Betrage von
wahrscheinlich etwa 1 Milliarde von illiquiden Wechseln und Schatzwechseln des
Reichs, der Länder und Gemeinden, die sie direkt oder auf dem Umwege über die
Grossbanken finanziert hat, befreit. Ihr Notenumlauf geht in seinem Umfange
zurück, da das Reich durch die Ausgabe der Reichskassenscheine in die Lage
kommt, mit seinen Banknoteneingängen die fällig werdenden Wechsel der
öffentlichen Hand bei der Reichsbank zurückzuzahlen. Auch hierdurch wird
Kreditspielraum bei der Reichsbank für die Bedürfnisse der Wirtschaft frei. Mit
dem Sinken des Notenumlaufs kann die Reichsbank ihr Deckungsverhältnis bessern und ihre Kampfkraft auf dem Devisenmarkt steigern. (jz211)
Auch die Begründung des Systems von
Verrechnungsbanken wirkt auf die Reichsbank zurück. Sie verliert ihr
Monopol am Zahlungsmittelmarkte; sie wird eine von vielen Banken und unterliegt
nunmehr der freien Konkurrenz. Sie wird sich mit ihren Zinssätzen hinfort der
Marktlage anpassen müssen, diese aber nicht mehr monopolmässig diktieren
können. So wird in relativ kurzer Zeit ein Diskontniveau von 2 - 3 % in Deutschland
hergestellt werden können, womit insbesondere der Landwirtschaft eine
ausserordentliche Hilfe geleistet wäre. Gelingt es, nach dem Vorgange der
Zinssätze für kurzfristige Kredite, wie üblich auch das Zinsniveau für
langfristige Kredite zu senken, so wird es in nicht ferner Zeit wieder möglich
sein, erste Hypotheken zu 4 -5 % zu bekommen. Hierdurch wird eine
durchgreifende Sanierung
114
der Landwirtschaft und
der Industrie angebahnt, die heute unter der Last der Zinskosten zugrunde zu
gehen droht.
Die Reichsbank wird vermöge ihres Giro-Systems und
insbesondere durch ihre Tätigkeit in der Aussenhandelsfinanzierung auch
weiterhin von erheblicher Bedeutung bleiben. Wenn die gegenwärtigen
Grenzsperren beibehalten werden, so kann ihr in der Aussenhandels-Regelung,
die aus der Devisen-bewirtschaftung sich
ergibt, ein bedeutendes neues Tätigkeitsfeld erwachsen. (jz212)
115
IV. Der Wortlaut der „Vier Gesetzentwürfe" zur Bekämpfung der Deflation, Verhinderung der Inflation und Senkung des
Zinses (vgl. S. 5).
1. Entwurf eines Gesetzes über Reichskassenscheine.
(In dem von Dr. Walter Zander kommentieren Entwurf
ist dies Nr. 2 ! – J.Z.)
§ 1.
Die Reichsregierung wird ermächtigt, Reichskassenscheine in Abschnitten zu
5, 10, 20, 50 und 100 Reichsmark auszugeben.
§ 2
(1)
Die
Reichskassenscheine werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgefertigt.
(2)
Die
Reichsschuldenverwaltung hat den Tag der Übergabe an die Reichshauptkasse auf
den Reichskassenscheinen zu vermerken.
(3) Sie hat für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Scheine für Rechnung des
Reiches Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stüdt zu einem echten
Reichskassenschein gehört und mehr als die Hälfte eines
Reichskassenscheins beträgt. In anderen
Fällen leistet sie nach ihrem pflichtmässigen Ermessen Ersatz.
(3)
Die
Reichshauptkasse hat die an sie zurückgelangenden Reichskassenscheine zu
entwerten und der Reichsschuldenverwaltung zur Vernichtung zurückzugeben.
§ 3
(1)
Die amtlich
zugelassenen deutschen Börsen haben täglich für die Reichskassenscheine einen
Kurs in Reichsmark festzusetzen und bekanntzumachen.
(2)
Bis zur
Einführung eines freien Goldmarktes in Deutschland wird der Kurs durch
Umrechnung des amtlichen Londoner Goldpreises unter Zugrundelegung des
Mittelkurses der Reichskassenscheine für Auszahlung London festgesetzt.
116
§ 4
Ist der Mittelkurs für eine längere Zeitdauer als zwei Tage niedriger als
95 v. H. des Nennwertes, so dürfen neue Reichskassenscheine so lange von der
Reichsschuldenverwaltung nicht ausgefertigt und von der Reichshauptkasse nicht
in Verkehr gebracht werden, bis der genannte Kurs mindestens 95 v.H. beträgt.
§ 5
(1)
Über die
Reichskassenscheine sind täglich Ausweise im Deutschen Reichsanzeiger und
Preussischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Diese Ausweise müssen
enthalten, gegliedert nach der Stückelung:
1.
die
Gesamtausgabe an Reichskassenscheine
2.
den Bestand
an Reichskassenscheine bei der Reichshauptkasse,
3.
den sich
daraus ergebenden Umlauf an Reichskassenscheinen,
4.
den Eingang
und Ausgang von Reichskassenscheinen bei der Reichsschuldenverwaltung und der
Reichshauptkasse.
(2)
Der
Rechnungshof des Deutschen Reiches überwacht die Richtigkeit der Ausweise und
bestätigt sie in der Veröffentlichung.
§ 6
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Reichskassenscheinen bei
Zahlungen, welche in Geld zu leisten sind, findet nicht statt, uns zwar weder
zum Nennwert noch zu einem anderen Wert.
§ 7
(1) Annahmezwang besteht nur für die Kassen
1. des Reichs,
2. der Länder,
3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,
117
4. der Träger der Sozialversicherung,
5. der Deutschen Reichspost,
6. der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.
(2) Der Annahmezwang erstreckt sich nicht auf die Einzahlungen im
Postscheck-, Sparkassen- und Bankverkehr, insbesondere nicht auf die
Einzahlungen bei den im Abs. 1 genannten Kassen, die nur der Weitergabe oder
der bankmässigen Verwaltung des eingezahlten Betrages dienen.
§ 8
Die in § 7 bezeichneten Kassen haben die Reichskassenscheine jederzeit zum vollen Nennwerte anzunehmen.
§ 9
(1)
Ist der
Mittelkurs an einer Börse für eine längere Zeitdauer als 6 Tage niedriger als
95 v. H. des Nennwertes, so hat der Reichsminister der Finanzen die Zahlung
einzelner oder aller Steuern teilweise oder ganz in Reichskassenscheinen
anzuordnen.
(2)
Soweit der
Pflichtige einer solchen Verpflichtung nicht nachkommt, hat er einen Zuschlag
von 1 v.H. zu entrichten.
§10
Wird die geschuldete Leistung durch Übergabe von Reichskassenscheinen
bewirkt, so erlischt mit deren Annahme das Schuldverhältnis.
§11
§ 149 des Strafgesetzes für das Deutsche Reich gilt für
Reichskassenscheine.
§12
Der Reichsminister der Finanzen hat Anweisungen zu treffen, um den
Austausch der bei den Banken eingegangenen Reichskassenscheine zwischen der
Reichshauptkasse, der Reichsbank und den Banken, Sparkassen und sonstigen
Kreditinstituten, namentlich durch Einrichtung von Austauschstellen, zu
erleichtern.
118
§ 13
Der Reichsminister der Finanzen kann die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Rechtsvorschriften und allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen. Er kann, soweit er es zur Erreichung des Zwesk dieses Gesetzes für
erforderlich hält, allgemeine Vorrschriften ergänzenden Inhalts erlassen.
§ 14
Dieses Gesetz tritt am ...............
in Kraft.
1. Entwurf eines Gesetzes über Erleichterung der Steuerzahlung durch
Schuldtitel und Schuldbuchforderungen. (In dem von Dr. Walter Zander kommentierten
Entwurf ist dies Nr. 3 ! – J.Z.)
§ 1.
(1)
Steuern des
Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Zölle (Abgaben)
kann der Pflichtige durch Eingabe von Schuldverschreibungen, Zinsscheinen von
Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Schatzwechseln (Schuldtiteln) es
Abgabengläubigers, die fällig sind oder binnen 30 Tagen fällig werden, tilgen
(Abgabenverrechnung).
(2)
Zu dem
gleichen Zwecke kann der Pflichtige fällige oder binnen 30 Tagen fällig
werdende Schuldbuchforderungen, die ihm gegen den Abgabengläubiger zustehen, an
diesen abtreten.
§2
(1)
Der
Pflichtige kann Zahlungen auf von ihm künftig zu entrichtende Abgaben leisten.
Solche Zahlungen begründen ein Steuerguthaben.
(2)
Steuerguthaben
können bei allen Kassen begründet werden, an die Abgaben zu entrichten sind.
(3) Steuerguthaben werden begründet:
1.
durch
Einzahlung von Reichsbanknoten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über
wertbeständige Rech-
119
nung und Entlastung der Reichsbank ausgegeben sind, bis zum 31. Dezember
1932 (1),
2.
durch
Einzahlung von Reichskassenscheinen (1),
3.
durch Hingabe
von fälligen oder nichtfälligen Schuldtiteln, aus denen der Abgabengläubiger
verpflichtet ist,
4.
durch
Abtretung von fälligen oder nichtfälligen Schuldbuchforderungen, die dem
Pflichtigen gegen den Abgabengläubiger zustehen.
§3
Die Schuldtitel und Schuldbuchforderungen werden zum Nennwerte oder zum
Rückzahlungsbetrage gutgeschrieben, wenn dieser höher als der Nennwert ist.
§4
(1)
Die
Gutschrift erfolgt für den 30. Tag vor Fälligkeit. Bei Auslosungsanleihen wird
der Tag, für den die Gutschrift erfolgt, von der Reichsregierung nach Massgabe
der Auslosungswahrscheinlichkeit bestimmt.
(2)
Die
Verrechnung erfolgt auf Anweisung des Pflichtigen ober bei Fälligkeit des
rechtskräftig festgestellten Abgabenanspruchs.
§5
(1)
Steuerguthaben
werden von der Fälligkeit der Schuldtitel und Schuldbuchforderungen an
verzinst. Die Zinsen werden dem Steuerguthaben gutgeschrieben.
(2)
Die
Zinsbedingungen bestimmt die Reichsregierung.
§6
Dem Pflichtigen wird der Goldwert der Steuerguthlaben gewährleistet. Der
Goldwert errechnet sich nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über wertbeständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 482).
_________________________
(1) Diese Ziffern 1 und 2 fehlen in dem ursprünglichen
Entwurf; sie bedeuten sachlich keine Änderung, da sie in Entwurf 1 § 7 und 4 §
12 enthalten sind. - Der Verf.
120
§7
(1)
Steuerguthaben
sind vererblich und ganz oder teilweise übertragbar.
(2)
Steuerguthaben
dienen nur der Verrechnung und können nicht zurückgefordert werden.
§ 8
(1)
Steuerguthaben
sind von den Steuern des Reichs, der Länder und der Gemeinden
(Gemeindeverbände) befreit. Das gilt auch zu Gunsten der Erwerber von
Steuerguthaben.
(2)
Für den
Übergang eines Steuerguthabens auf den Erben wird Erbschaftssteuer, für den
Übergang auf den Beschenkten Schenkungssteuer nicht erhoben.
§ 9
(1)
Auf
Erbschaftssteuer können auch nichtfällige Steuerguthaben des Erblassers oder
des Pflichtigen beim Reich verrechnet werden. Die Verrechnung erfolgt zum
Nennwerte oder zum Rückzahlungsbetrage (§ 3) zuzüglich der bis zum
Fälligkeitstage auflaufenden Zinsen. Von dem hiernach errechneten Gesamtbetrag
ist ein Zwischenzins abzuziehen. (1) Der Zwischenzins darf den niedrigsten der
für Anleihen des Reichs geltenden Zinssätze nicht überschreiten. Das Nähere
bestimmt die Reichsregierung.
(2)
Der
Pflichtige kann die Erbschaftssteuer auch durch Hingabe von nichtfälligen
Schuldtiteln des Reichs oder durch Abtretung von nicht fälligen
Schuldbuchforderungen gegen das Reich entrichten. Die Verrechnung erfolgt nach
Abs. 1 Satz 2 bis 4.
_________________________
(1) Diese Bestimmung darf nicht darüber hinwegtäuschen,
dass auch die nicht fälligen
Anleihen bei der Erbschaftssteuer zu
pari angenommen werden sollen. Denn der Zwischenzins-Abzug ist nur der
Ausgleich für die Gutschrift der zukünftig fällig werdenden Zinsscheine, die
vorher erfolgt war. (§§ 1 und 2.)
121
§ 10
(1) Abgaben, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seit länger als drei
Monaten fällig sind, kann der Pflichtige binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes durch Hingabe von fälligen oder nichtfälligen Schuldtiteln oder durch Abtretung von fälligen oder
nichtfälligen SchuLdbuchforderungen zum Nennwert entrichten.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Vollstreckung fälliger Abgaben wird hierdurch
nicht berührt.
§11.
Für die Steuerguthaben sind die am Tage der Hingabe der Schuldtitel oder der Abtretung der Schuldbuch-forderungen geltenden Bedingungen über die Verzinsung, die Fälligkeit, den Nennwert und den Rückzahlungs-betrag maßgebend. Durch eine nachträgliche Änderung dieser Bedingungen werden die Steuerguthaben nicht berührt.
§ 12
Verrechnete Schuldtitel und Schuldbuchforderungen sind auf die planmäßige
Tilgung des Anleiheschuldners anzurechnen.
§13
(1)
Schuldtitel
sind bei der Hingabe zu kennzeichnen.
(2)
Nach der
Verrechnung sind die Schuldtitel zu vernichten, die Schuldbuchforderungen zu
löschen.
§14
Der Börsenumsatzsteuer unterliegen nicht:
1.
im Inland
oder Ausland abgeschlossene Anschaffungsgeschäfte, die sich auf Schuldtitel
oder Schuldbuchforderungen (§ 1) beziehen, die nach §§ 1, 2, 9 oder 10 dieses
Gesetzes verwendet werden;
2.
die
Verwendung dieser Schuldtitel oder Schuldbuchforderungen nach den §§ 1, 2, 9
oder 10 dieses Gesetzes.
122
§15
Der Reichsminister der Finanzen kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann, soweit er es zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes für erforderlich hält, allgemeine Vorschriften ergänzenden Inhalts erfassen.
§ 16
Dieses Gesetz tritt am …………… in Kraft.
2.
Entwurf eines Gesetzes über
Verrechnungsbanken. (In dem von Dr. Walter
Zander kommentierten Entwurf ist dies Nr. 4 ! – J.Z.)
§ 1
(1)
Verrechnungsbanken sind Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb
auf die Verrechnung von Forderungen und Schulden gerichtet ist.
(2)
Sie dürfen nur gute Handelswechsel und andere aus Warenverkäufen oder Dienstleistungen herrührende gute Forderungen
erwerben oder beleihen. Die Wechsel und Forderungen dürfen keine längere Verfallzeit als vier Monate haben; ihre Verpflichteten müssen als
zahlungsfähig bekannt sein.
(3)
Sie dürfen andere Zweige des Bankgeschäftes nicht betreiben.
§ 2
Verrechnungsbanken müssen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sein.
§ 3
(1)
Verrechnungsbanken
sind berechtigt, auf sie gezogene Verrechnungsschecke durch einen darauf
gesetzten Vermerk anzunehmen.
(2)
Durch die
Annahme werden die Verrechungsbanken dem Inhaber des Verrechnungsschecks zur
Gutschrift auf ein Verrechnungskonto verpflichtet. Eine Verpflichtung zur
Barzahlung besteht nicht.
123
(3)
Die
Verrechungsbank kann sich von der Verpflichtung zur Verrechnung befreien, wenn
sie den Anspruch des Gläubigers durch Übergabe von Reichsbanknoten,
Reichskassenscheinen oder Scheidemünzen befriedigt.
§ 4
(1)
Verrechnungsschecke
im Sinne dieses Gesetzes müssen auf den Inhaber lauten und auf der Vorderseite
den Vermerk „Nur zur Verrechnung" tragen. Sie können nur auf 1, 2, 5, 10,
20 oder 50 RM gestellt werden. Im übrigen müssen sie den Anforderungen des § 1
des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 entsprechen.
(2)
Verrechnungschecke
müssen, abgesehen von den Unterschriften der bezogenen Bank und des Ausstellers
und dem Tage der Ausgabe, gedruckt sein.
Der Tag der Ausgabe kann gedruckt werden. Die Unterschriften können auf
mechanischem Wege vervielfältigt sein.
§ 5
Verrechnungsbanken dürfen nur solche Vordrucke für Verrechnungsschecke
ausgeben, die bereits mit ihrem Annahmevermerk versehen sind.
§ 6
Die Verrechnungsbanken sind verpflichtet, von ihnen angenommene
Verrechnungsschecke jederzeit zum vollen Nennwert gegen sich gelten zu lassen.
§ 7
(1)
Verrechnungsbanken
dürfen Vordrucke für Verrechnungsschecke nur ausgeben und Wechsel oder andere Forderungen
(§ 1 Abs. 2) nur erwerben oder beleihen, wenn im Laufe des vorangegangenen
Kalendermonats ein Fünftel der zu Beginn dieses Monats ausstehenden Wechsel-
und anderen Forderungen getilgt worden ist (Rückströmung).
(2)
Verlängerungen eines
bestehenden Schuldverhältnisses,
gleich in welcher Form, gelten nicht als Tilgung.
124
§ 8
(1)
Soweit die
von einer Verrechnungsbank gewährten Kredite nicht durch Übergabe von
Verrechnungsschecken dieser Bank, sondern auf andere Weise, insbesondere durch
Überweisung, Übergabe von Reichsbanknoten, Reichskassenscheinen oder
Scheidemünzen, getilgt werden, sind diese Mittel für den Ankauf von
Verrechnungsschecken dieser Bank zu verwenden oder bereitzuhalten.
(2)
Eine
Verrechnungsbank kann von ihren Schuldnern ein Aufgeld fordern, soweit diese
ihre Schuld nicht durch Übergabe von Verrechnungsschecken dieser Bank tilgen.
Das Aufgeld darf 1 v. H. des auf diese Weise getilgten Betrages nicht
übersteigen.
§ 9
Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen, von einer Verrechnungsbank
angenommenen Verrechnungsschecke muß bei dieser in Höhe des Nennwertes
jederzeit durch Wechsel und andere Forderungen (§ 1 Abs. 2) von mindestens
gleicher Höhe oder durch bares Geld gedeckt sein.
§ 10
Eine Frist zur Vorlegung des Verrechnungsschecks bei der bezogenen
Verrechnungsbank besteht nicht.
§ 11
(1)
Der Anspruch
gegen die bezogene Verrechnungsbank aus der Annahme und gegen den Aussteller
verjährt in drei Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in
dem der Scheck ausgestellt worden ist.
(2)
Die
Verrechnungsbanken haben auf den Ablauf der Verjährungsfristen bis zum 1.
November eines jeden Jahres durch Bekanntmachung in den für die
Veröffentlichung der Bank bestimmten Blättern hinzuweisen.
125
§12
(1)
Die
Verrechnungsbanken müssen einer vom Reichswirtschaftsminister bestimmten
Prüfungsstelle angeschlossen sein.
(2)
Die Prüfungsstelle ist
berechtigt, die Geschäftspapiere, Bücher und sonstigen Unterlagen der
Verrechnungsbanken zu prüfen.
§ 13
Die Verrechnungsbanken müssen bis zum 10. eines jeden Monats der
Prüfungsstelle über die Geschäftsentwicklung des vergangenen Monats berichten.
Der Bericht muß enthalten:
1.
den Gesamtbetrag der erworbenen und der
beliehenen Wechsel und Forderungen, je besonders,
2.
den
Gesamtbetrag der ausgegebenen und noch nicht zurückgelangten Vordrucke für
Verrechnungsschecke,
3.
den Betrag
der im Berichtsmonat getilgten Wechsel und Forderungen,
4.
den Betrag
der im Berichtsmonat ausgegebenen Vordrucke für Verrechnungsschecke,
5.
den Betrag
der nach § 8 Abs. 1 bereitgehaltenen Mittel,
6.
die
Verlängerungen bestehender Schuldverhältnisse.
§14
Auf Verrechnungsschecke im Sinne dieses Gesetzes findet § 795 des
Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung.
§15
Der Reichswirtschaftsminister kann die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlassen. Er kann, soweit er es zur Erreichung des Zweckes dieses Gesetzes für
erforderlich hält, allgemeine Vorschriften ergänzenden Inhalts erlassen.
§ 16
Dieses Gesetz tritt am ................... in
Kraft.
126
4. Entwurf eines Gesetzes über wertbeständige
Rechnung und Entlastung der Reichsbank. (In dem vom Dr. Walter Zander kommentierten
Entwurf ist dies Nr. 1 ! – J.Z.)
§ 1
Im gesamten Zahlungs- und Kreditverkehr ist ohne Rücksicht auf die
Bewertung der Zahlungsmittel in wertbeständigen Einheiten zu rechnen.
§ 2
(1) Wertmesser ist das Gold.
(2)
Rechnungseinheit
ist die Reichsmark, die in 100 Reichspfennige eingeteilt ist.
(3)
Eine Reichsmark
ist gleich dem Werte von 1/2790 Kilogramm Feingold.
(4)
DurchVereinbarung
können andere Wertmesser als das Gold bestimmt werden.
§ 3
Reichsgoldmünzen sind das einzige Zahlungsmittel, das im Verkehr
unbeschränkt und zum Nennwert angenommen werden muss.
§ 4
(1)
Eine
Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in
Geld zu leisten sind, findet nicht statt.
(2)
§ 3 Abs. 2
des Bankgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 235) wird
aufgehoben.
(3)
In § 5 Abs. 1
Satz 1a) des Münzgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 254)
werden die Worte: „und die von der Reichsbank ausgestellten auf Reichsmark
lautenden Noten" gestrichen.
§ 5
(1) Die amtlich zugelassenen deutschen Börsen haben täglich für die
Reichsbanknoten einen Kurs in Reichsmark festzusetzen und bekannt zu machen.
127
(2) Bis zur Einführung eines freien Goldmarktes in Deutschland wird der
Kurs durch Umrechnung des amtlichen Londoner Goldpreises unter Zugrundelegung
des Mittelkurses der Reichsbanknoten für Auszahlung London festgesetzt.
§ 6
Im Verkehr bleiben im Zweifel Kursabweichungen der verkehrsüblichen
Zahlungsmittel vom Nennwert um je 1 v. H. nach oben oder unten außer Betracht.
§ 7
Unterbleibt die Feststellung oder die Veröffentlichung des Kurses eines Zahlungsmittels
oder findet für einen Zeitraum von länger als 6 Börsentagen eine beschränkte
Zuteilung von Gold oder Devisen statt, so kann der Gläubiger die Annahme der
Leistung so lange verweigern, wie die Feststellung oder Bekanntmachung des
Kurses unterbleibt oder die beschränkte Zuteilung andauert.
§ 8
Wird eine geschuldete Leistung durch Übergabe von Reichsbanknoten bewirkt,
so erlischt mit deren Annahme das Schuldverhältnis.
§ 9
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schuldverhältnisse gelten
als wertbeständig.
§ 10
(1)
Die
Reichsbank hat vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an neue Banknoten
auszugeben. Die Banknoten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Der Tag
der Ausgabe ist auf ihnen zu vermerken.
Sie müssen sich von den bisher ausgegebenen Reichsbanknoten deutlich
unterscheiden.
(2)
Die am Tage
des Inkrafttretens dieses Gesetzes umlaufenden Reichsbanknoten sind bis zum 31.
Dezember 1936
128
einzuziehen und zu vernichten. Giroguthaben können durch sie nicht mehr
begründet werden.
§ 11
(1)
Für die
Neuausgabe von Reichsbanknoten gelten die Vorschriften des Bankgesetzes mit der
Massgabe, daß neue Noten nur ausgegeben werden dürfen, wenn im Laufe des der
Ausgabe vorangehenden Kalendermonats ein
Viertel der zu Beginn dieses Monats ausstehenden, nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gewährten Kredite getilgt worden ist (Rückströmung).
(2)
Verlängerungen
eines bestehenden Schuldverhältnisses, gleich in welcher Form, gelten nicht als
Tilgung.
§ 12
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes umlaufenden Reichsbanknoten werden bis zum 31. Dezember 1932 an den Kassen des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände), der öffentlich-rechtlichen Religions-Gesellschaften und der Träger der Sozialversicherung zur Entrichtung von Abgaben und Beiträgen und bei der Einzahlung auf Steuerguthaben zum vollen Nennwerte angenommen.
§ 13
Die Reichsbank hat die von ihr ausgegebenen Noten jederzeit zum vollen Nennwerte
zur Tilgung ihrer Forderungen in Zahlung zu nehmen.
§ 14
Die Reichsbank hat die an sie zurückfließenden Reichsbanknoten zu
vernichten.
§ 15
(1) Die wöchentlichen Veröffentlichungen der Reichsbank haben außer den un § 36 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten:
1. auf seiten der Passiva:
den Betrag der umlaufenden Nöten, gesondert danach, ob sie vor oder nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben worden sind;
129
2. auf seiten der Aktiva:
den Bestand an „sonstigen Wechseln und Schecks", gesondert danach, ob
sie vor oder nach dem Inkraft-treten dieses Gesetzes angekauft oder beliehen
worden sind; Verlängerungen von Schuldverhältnissen, gleich in welcher Form,
sind nach Betrag und Entstehungszelt sowie nach Größenklassen
(bis 10000 Reichsmark, über 10 000 bis 50 000 Reichsmark, über 50 000 bis
200 000 Reichsmark, über 200 000 bis 1 Million Reichsmark, über 1 Million bis
10 Millionen Reichsmark und über 10 Millionen Reichsmark)
auszuweisen; dabei gelten mehrere Verpflichtungen des gleichen Schuldners
als eine Verpflichtung.
(2) Die wöchentlichen Veröffentlichungen haben ferner anzugeben, wieviele
Banknoten nach § 14 vernichtet und wieviele Banknoten neu ausgegeben worden
sind.
§ 16
Der Rechnungshof des Deutschen Reichs überwacht die gesamte
Geschäftsführung der Reichsbank und erstattet der Reichsregierung
vierteljährlich Bericht. Er hat den Vierteljahresbericht im Deutschen
Reichs-anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
§ 17
Der Reichsminister der Finanzen kann die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Rechts-verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlassen.
Er kann, soweit er es zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes für
erforderlich hält, allgemeine Vorschriften ergänzenden Inhalts erlassen.
§ 18
Dieses Gesetz tritt am ..................... in
Kraft.
130
Vom selben Verfasser ist im Verlage von Georg Stilke,
Berlin NW 7, bereits früher erschienen:
Am Tage nach dem
Zusammenbruch
Eine
wirtschaftspolitische Studie
77 Seiten.
Berlin 1931. Geheftet RM. 1.50
Der Neubau des
deutschen Kreditsystems
Eine zentrale nationalpolitische Aufgabe
184 Seiten.
Berlin 1932. Geheftet RM. 2.80.
________________________
Vom gleichem Verfasser
sind im Verlage von Gustav Fischer in Jena erschienen:
Die Reform der
Mündelsicherheitsbestimmungen
und der industrielle Anlagekredit
Zugleich ein Beitrag zum Erwerbslosenproblem
VI und 90 Seiten.
Jena 1929. Preis RM. 3,60
Arbeitslosigkeit
und Kapitalbildung
Zugleich ein bankpolitiaches Programm zur
Bekämpfung der Wirtschaftskrise.
XIV and 154 Seiten. Jena 1930. Preis RM. 7,50.
131
Alle von diesen Büchern
wurden von den Verlegern, dem Verfasser und seinen Erben für allzulange Zeit
ausser Druck gelassen, abgesehen von meinen Mikrofiche-Ausgaben. – Siehe: www.butterbach.net/lmp
Ich bin nur ein geistiger
aber kein gesetzlicher Erbe für einen Teil seiner Schriften und glaube in Prof.
Rittershausen’s Interesse zu handeln, wenn ich einige von ihnen wenigstens in
alternativen Medien wieder zugängig mache.
Wenn man die Bedeutung
dieser Bücher bedenkt, dann ist ihre Vernachlässung kaum zu entschuldigen.
Sie auf Mikrofiche,
Platten oder dem Internet oder durch Email Beilagen anzubieten kostet nur sehr
wenig.
Deshalb ist die bis jetzt
nur allzu beschränkte Nachfrage für diese Werke kein wirtschaftlicher Grund sie
nicht wenigstens in dieser Form zur Verfügung zu stellen.
Professor Heinrich
Rittershausen wäre damit sicherlich einverstanden gewesen. Er und seine zweite
Frau waren enttäuscht, dass sie so wenig bekannt geworden sind und auch noch
nicht übersetzt wurden.
Kommt hinzu, dass das
freie Angebot von elektronischen Büchern nach den Erfahrungen des Mises
Instituts in den USA den Absatz von gedruckten Ausgaben nicht beschränkt
sondern befördert!
Diese Enttäuschung bei
diesen Geistesarbeiten hat vielleicht auch dazu geführt, dass Dr. Walter
Zander, nach seiner Flucht nach England, sich nicht mehr schriftstellerisch mit
diesen Themen beschäftigt hat und dass auch Professor Heinrich Rittershausen
sich weitgehend anderen Arbeiten zuwandte, nachdem die 2. Ausgabe von „Das
andere System“ 1948 nicht mehr erscheinen konnte. Er hat sich später nur,
anscheinend auch nur nebenbei, mit der Entwicklung seines Manuskriptes
„Geldtheorie“ beschäftigt, welches ich kürzlich, so gut wie es mir möglich war,
aus unvollständigen aber mir zugängigen Photokopien rekonstruiert habe.
Ansonsten hatte er später mehr im allgemeinen über die bestehenden Wirtschafts-
and Bankverhältnisse geschrieben, in denen die Emissionsfreiheit- und
Währungsfreiheit meist nur nebenbei erwähnt aber nicht in den Vordergrund
gestellt wurden.
Es werden von mir
keinerlei copyrights Ansprüche für meine Anmerkungen erhoben. Ich hoffe, dass
andere noch viele bessere kritische und ergänzende Bemerkungen hinzufügen
werden.
Für künftige
Zahlungsmittel-, Währungs-, Verrechnungs- und Kreditreformen könnte dieses Buch
immer noch als Leitfaden dienen.
Zumindest aber ist es
immer noch geschichtlich durch seine Einzelheiten bedeutend, insbesondere, wenn
man seine Geschichtsstudien auf die „Geschichte als ob“ konzentriert.
PIOT, John Zube, 3.6.05. jzube@acenet.com.au )
Vier Gesetzentwürfe zur Bekämpfung der Deflation,
Verhinderung der Inflation und Senkung des Zinses nebst Begründung.
(Im Auftrage der anderen 6 Verfasser von Dr. Walter Zander
geschrieben. – J.Z.)
I. Entwurf eines
Gesetzes über wertbeständige Rechnung und
Entlastung der Reichsbank.
II.
Entwurf
eines Gesetzes über
Reichskassen
scheine.
III.
Entwurf eines Gesetzes über Erleichterung der
Steuerzahlung durch Schuldtitel
und Schuld
buchforderungen.
IV.
Entwurf
eines Gesetzes Ober Verrechnungs
banken.
V.
Begründung.
( Ich habe die
Gesetzentwürfe hier nicht wiederholt.
Bitte beachten,
dass in Prof. H. Rittershausen’s Buch: „Das andere System“,
die Reihenfolge
der Entwürf verschieden ist! –
J.Z.. )
Gegenwärtige Lage.
Bisherige Massnahmen waren Anpassung.
Die gegenwärtige Lage ist durch einen unheilvollen Kreislauf
gekennzeichnet. Je weiter die
Schrumpfung der Wirtschaft um sich greift, desto geringer werden die Einnahmen des
Staates. Je mehr die Steuerlasten erhöht werden, desto stärker mindert sich die
Ertragsfähigkeit der Wirtschaft. Dazu steigen die Bedürfnisse der öffentlichen
Hand
in dem Maße, wie die Zahl der Arbeitslosen wächst. Bereits heute hat
ein Teil der größten deutschen Gemeinden Schwierigkeiten, die für
Beamtengehälter und Unterstützungen erforderlichen Mittel aufzubringen. Der Tag
kann nicht mehr fern sein, an dem die Aufbringung unmöglich wird. Tritt aber
dieser Fall erst ein, so werden Unruhen nicht ausbleiben und die Not wird die
Ausgabe von Papiergeld erzwingen. Daher ist zu befürchten, daß die Entwicklung zwangsläufig
in einer Inflation endet.
Die bisherigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Wirtschaftsnot
haben einen Erfolg nicht gehabt. Sie stellten im wesentlichen nur eine Anpassung
an die ständig fortschreitende Deflation dar. Dies reicht jedoch nicht aus.
Es muß vielmehr die Bewegung tatkräftig bekämpft und mit allen Kräften der Versuch
gemacht werden, den circulus vitiosus zu durchbrechen.
Aber können wir denn etwas tun? Ist nicht die
gegenwärtige
Lage eine notwendige Folge des unglücklichen Kriegsausganges? Führen nicht
die ständig steigende Arbeitslosigkeit und die zunehmende Wirtschaftsschrumpfung, kurz
die immer mehr um sich greifende Auflösung der gesamten deutschen
Volkswirtschaft im letzten Grunde auf die Reparationen und sonstigen Kriegsschulden zurück? Ist nicht
die Ansammlung des Goldes an einigen wenigen Zentren der Welt die Ursache
des Niederqangs? Kurz, handelt es sich nicht um eine Weltkrisis, die
nur durch einheitliche Maßnahmen aller beteiligten Länder, nicht aber durch
die Anstrengungen eines einzelnen wirksam bekämpft werden kann?
Kein
Einsichtiger wird die Zusammenhänge und Verknüpfungen des zwischenstaatlichen
Lebens bestreiten. Indessen selbst die stärkste Verflechtung mit dem Auslande
entbindet nicht von der Pflicht, selbst alles das zu tun, was zu einer Besserung
der Lage führen kann. Schon einmal hat die Auffassung, daß Hilfe nur von außen
kommen könne, für das deutsche Volk die unheilvollsten Folgen gehabt. Auch in der Inflation
nahm man an, daß die Ursache in den internationalen Verhältnissen läge. Das
Loch im Westen, die Ungewißheit über die Höhe der Reparationen wurden für die Inflation
verantwortlich gemacht, und man hielt es für unmöglich, eine stabile Währung zu
schaffen, bevor nicht die internationalen Konferenzen die allgemeine Lage
geklärt hätten. Auch damals glaubte man, abwarten zu müssen, bis fremde Hilfe von
außen käme. Die Hoffnung war trügerisch, und als die Not auf das Äußerste
gestiegen war, bereits Unruhen und Aufstände In den verschiedensten Teilen des Reichs ausbrachen,
gelang es in letzter Stunde, der fortschreitenden Entwertung der Mark
Halt zu gebieten und die Stabilisierung durchzuführen.
Alles dies geschah, wie niemand auf der Welt bestreitet, ausschließlich aus eigener Kraft des deutschen Volkes. Keine internationale Konferenz hatte geholfen, und die Einladungen zu den Beratungen der Sachverständigen gingen erst an die beteiligten Regierungen heraus, nachdem die Stabilisierung bereits erfolgt war.
Es besteht kein Zweifel, daß der gegenwärtige Zustand dem damaligen
nicht gleich ist, aber die Ähnlichkett ist größer, als die meisten anzunehmen scheinen. In jedem Falle geben die Erfahrungen der damaligen Zeit ein
eindrucksvolles Beispiel für die
Gegenwart.
Dazu kommt: Wir können nicht länger warten. Es droht bereits der völlige Zusammenbruch. Die Regelung der internationalen
Beziehungen aber vollzieht sich langsam. Darum
bleibt uns keine Wahl, wir können nicht verhungern, wir müssen handeln.
Gegen Inflation.
Bei aller Not und Dringlichkeit der Aufgabe muß Klarheit darüber
bestehen, daß keinesfalls irgend ein Mittel angewendet werden darf, das auch nur
die Möglichkeit einer Inflation in sich birgt. Hierüber besteht im ganzen Volke Einigkeit.
Die Schrecken der Inflation sind noch in aller Erinnerung. Zudem ist noch
niemals eine kranke Volkswirtschaft durch eine Inflation geheilt worden.
Jedes Mittel, das zur Inflation führt, muß daher ausscheiden.
Aber nicht nur darum handelt es sich, ein Mittel zu vermeiden, das die
Gefahr der Inflation in sich bergen könnte. Der bestehende Zustand ist bereits
in sich inflationsgefährlich. Es ist bereits dargelegt, daß die
Spannung zwischen dem Geldbedarf der öffentlichen Hand und den Möglichkeiten
ihrer Einnahmen ständig im Wachsen begriffen ist, und es muß allen
Ernstes mit der Gefahr gerechnet werden, daß diese Spannung bei gewaltsamen
Entladungen zu Inflationsmaßnahmen führen wird. Die Aufgabe ist also nicht
nur,
bei künftigen Maßnahmen Inflationen zu vermeiden, sondern vielmehr die bereits jetzt
drohende Inflationsgefahr zu beheben.
Die grosse Tradition des deutschen, insbesondere des preußischen
Vorkriegs-Finanzwesens weist hier den Weg.
Vergleicht man die Finanzverfassung der deutschen Staaten im 19.
Jahrhundert mit der gegenwärtigen, so ergibt sich ein wesentlicher Unterschied. Bis
zu dem lahre 1909 gab es In
Deutschland für Bank-noten und die von dem Staat ausgegebenen Kassenscheine keinen
Annahmezwang. Erst in diesem Jahre wurde der Zwangsumlauf eingeführt. Bis zum lahre
1909 gab es daher keine Möglichkeit, eine Inflation herbeizuführen. Wenige Jahre
später war sie bereits Ereignis geworden. Dies ist mit aller Klarheit
festzustellen. Zu diesem Zwecke seien nachfolgend die in Rede stehenden
gesetzlichen Bestimmungen einander gegenübergestellt:
§ 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (RGBI. S. 177), das den früheren
partikularrechtlichen Vorschriften nachgebildet war, bestimmte:
„Eine
Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in
Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für die
Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden"
Demgegenüber
verordnet Artikel 3 des Gesetzes betreffend Änderung des Bankgesetzes vom 1.
Juni 1909 (RGBI. S. 515):
„Die Noten der Reichsbank sind
gesetzliches Zahlungsmittel."
Dies bedeutet
also:
Durch die Änderung des Bankgesetzes wurde der Annahmezwang für
Reichsbanknoten eingeführt und es war nunmehr iederman gezwungen,
Reichsbanknoten zum Nennwert in Zahlung zu nehmen, mochte auch ihr wahrer Wert noch so tief unter
den Nennwert sinken. Das Gesetz vom 1. Juni 1909 war somit die gesetzliche Voraussetzung
für die Inflation und die wenigen Worte des Artikels 3 haben den gesamten
Inflationsverlust der deutschen Wirtschaft erst ermöglicht.
Es ist in hohem Maße bemerkenswert, wie bereits die alte
Preußische „Verordnung über die Annahme der Tresorscheine in Zahlungen, bis zur
Wiedereröffnung ihrer Realisation" vom 25. Oktober 1807 eine derartige
Maßnahme beurteilt. Dort heißt es wörtlich:
„Wir
Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen, Markgraf zu Brandenburg
etc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Indem Wir unter dem 1sten Juni dieses Jahres die Annahme der
Tresorscheine dem freien Willen der Zahlungs-Empfänger überließen, konnte es Uns nicht verborgen
seyn, daß dieses Papiergeld dadurch gleich noch mehr im Course gegen baares Silber-Courant
verlieren würde, als es schon in Folge der gehemmten Realisation desselben damals verlor. Wir sahen
aber und sehen dieses als ein kleines Übel an, in Verhältnis g e g e n den Anreiz zur Unredlichkeit, der aus der Möglichkeit entsteht, einem Gläubiger
Zahlung nach einem erzwungenen
Pari in Papiergeld aufzudringen,das, bei seiner eingestellten Realisation, gegen Münze verliert."
Diese Verordnung ist von dem Freiherrn vom Stein gezeichnet.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß niemals eine Inflation ohne
Zwangskurs möglich ist. Hierüber hat in der Finanzwissenschaft stets völlige
Einigkeit bestanden. Erst in der neueren Zeit scheint dieses Grundgesetz in Vergessenheit geraten
zu sein.
Welches sind nun die gegenwärtig geltenden Vorschriften über
diese entscheidende Frage?
Das Bankgesetz vom
30. August 1924 (RGBI. II S. 235), das im Rahmen der Gesetze des Dawes-Planes erlassen wurde, stimmt fast wörtlich mit dem Gesetz vom 1. Juni 1909 überein.
§ 3 Absatz 7 lautet:
„Die
Reichsbanknoten sind außer Reichsgoldmünzen das einzige unbeschrankte
gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland."
In gleicher Weise
bestimmt § 5 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 (RGBI. II S. 254):
„Alleinige
gesetzliche Zahlungsmittel sind fortan:
a)
die in den §§ 2 - 4 bezeichneten Goldmünzen und
b) d i e von
der Reichsbank ausgestellten auf Reichsmark
lautend e n
Noten unbeschränk t."
Die gegenwärtige
Regelung ist also genau derjenigen nachgebildet, die im Jahre 1909 getroffen
wurde und die Inflation ermöglichte.
Grundsätzlich ist daher in dieser Frage zu dem Bankgesetz vom 14.
März 1875 zurückzukehren, dem eine länger als 100jährige Erfahrung zu Grunde
lag. Demgemäß stellt der vorliegende Entwurf des Gesetzes über wertbeständige Rechnung und
Entlastung der Reichsbank in Kapitel 1 § 4 die alte Fassung des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 § 2 wieder her. Der Zwangsumlauf für Reichsbanknoten soll
also in Zukunft aufgehoben und niemand mehr gezwungen
werden, eine Reichsbanknote zu einem anderen Werte in Zahlung zu nehmen, als ihr
tatsächlich zukommt.
Die dem alten Bankgesetz entgegenstehenden
Vorschriften des § 3 Absatz 2 des gegenwärtigen Bankgesetzes, sowie des § 5 des
Münzgesetzes sind daher aufzuheben.
Damit nicht genug. Es ist vielmehr zur Vermeidung von Inflationen und
zur Herstellung gerechter Verhältnisse ganz allgemein der Grundsatz
wertbeständiger Rechnung aufzustellen.
Das einzelne Zahlungsmittel mag, wenn es schlecht verwaltet wird,
im Werte absinken. Aber der Preis der Ware, der Wert des Lohnes und der
Leistung dürfen hiervon in Zukunft nicht mehr berührt werden. Durch eine Schwankung Im
Wert der Zahlungsmittel soll in Zukunft niemand mehr betrogen werden. Dabei liegt auf
der Hand, daß eine wirklich wertbeständige Rechnung niemals möglich ist, solange ein Zwangskurs besteht. Denn eben durch diesen Zwang wird die Bildung des freien Kurses, welcher
allein die Feststellung des Wertes ermöglicht, gehindert. Dies gilt nicht nur für den Fall einer Entwertung des Zahlungsmittels
(Inflation), sondern in gleicher Weise für den Fall, daß der Wert des
Geldes steigt (Deflation).
Die Ungerechtigkeit ist in beiden Fällen die gleiche. Im Falle
der Inflation wirkt sie sich zu Lasten des Gläubigers, im Falle der Deflation
zum Schaden des Schuldners aus.
Demzufolge stellt § 1 des Entwurfes I den allgemeinen
Grundsatz auf, daß im Verkehr wertbeständig gerechnet werden soll.
Welcher Wertmassstab soll nun der Berechnung zu Grunde gelegt
werden?
Als gegen Ende der Inflation der Wert der Mark
derartig ins Schwanken geraten war, daß sie als Wertmesser nicht mehr
verwendet werden konnte, versuchte die Wirtschaft, sich selbst zu helfen und
legte, je nach den besonderen Verhältnissen, den Preis des Roggens, des Weizens, des Zuckers, der
Kohle, des Leuchtgases und anderes mehr den
Berechnungen zu Grunde. Gemessen an
der ständig hinabgleitenden Mark waren diese Preise wertbeständig, aber im Verhältnis zum Golde
schwankten auch sie.
Die Frage nach dem Wertmesser ist
gerade gegenwärtig lebhaft erörtert. Maßgebend
für die Beurteilung der Wahl muß die
Tauglichkeit sein, d. h. also, es ist diejenige Ware dem Wert der
Berechnung zu Grunde zu legen, welche erfahrungsgemäß den geringsten Schwankungen ausgesetzt ist. Dies ist für die gegenwärtige Zeit zweifellos das Gold. Die Statistik und die
praktische Erfahrung ergeben, daß im Verhältnis zu allen übrigen Waren die
Schwankung des Goldpreises in den letzten 100 Jahren weitaus die geringste war, und weisen andererseits aus, welchen bedeutenden
Schwankungen allein in den letzten Jahren beispielsweise Zucker und Roggen unterlagen. Selbstverständlich ist,
daß der Preis selbst der empfindlichsten
Ware immer noch einen besseren Wertmesser abgibt, als das mit Zwangskurs
ausgestattete Papiergeld. Aber
bei reiflicher Abwägung aller Umstände ergibt sich, daß zur Zeit und voraussichtlich auch in
der nächsten Zukunft von
allen Waren die größte Eignung als Wertmaßstab dem Golde zukommt.
Demgemäß
hat auch das Münzgesetz entsprechend den Vorschritten der meisten Länder grundsätzlich
den Wert der Reichsmark nach dem Werte des Goldes bestimmt. Grundsätzlich wird
es zweckmäßig sein, hieran festzuhalten. Doch bleibt es der Wirtschaft
überlassen, von Fall zu Fall andere Wertmaßstäbe als das Gold, beispielsweise
den Roggen, die Kohle, den Zucker, ihren Berechnungen zu Grunde zu
legen.
Sonach ist die Reichsmark in dem Entwurf I
entsprechend dem bisherigen Zustande als 12790 kg Feingold
bestimmt.
Wünschenswert wäre, daß ein freier Goldmarkt in Deutschland
bestände, und es wird dies grundsätzlich auch erstrebt werden müssen. Bis zur Einführung eines freien Goldmarktes dürfte
jedenfalls die Bezugnahme auf den Londoner Goldpreis entsprechend der
bisherigen Übung die größte Gewähr für eine wertbeständige Rechnung geben.
Selbstverständlich ist, daß Goldmünzen für die Durchführung einer wertbeständigen Rechnung nicht im Umlauf sich befinden müssen; denn es handelt sich bei der wertbeständigen Rechnung lediglich darum, den Goldpreis als Massstab zu Grunde zu legen.
Mit der Aufhebung des Annahmezwangs wird zugleich die unglückliche Doppeldefinltion beseitigt, welche zurzeit für den Begriff der Reichsmark besteht. Einmal ist nämlich durch das Münzgesetz eine Reichsmark gleich einer bestimmten Menge Feingold gesetzt. Andererseits entspricht sie dem Bruchteil des Wertes einer Reichsbanknote, beispielsweise einem Zwanzigstel des Wertes einer Banknote über 20 Mark. Beide Definitionen sind lediglich miteinander durch den Zwangskurs verknüpft. Aber es kann keinem Zweifel unterliegen, und die Erfahrung hat es uns nachdrücklichst gelehrt, daß der Wert der Banknote und des Goldes von einander verschieden sein können. Die gesetzliche Definition der Reichsmark nach dem Münzgesetz soll also bestehen bleiben, d. h. der Wert der Reichsmark bestimmt sich nach dem Golde. Die bisher daneben geltende Papiergeldwährung wird aufgehoben.
Von diesem Standpunkte aus bestehen auch gegen die im Verkehr
wiederholt angewendeten Gold- oder sonstigen Wertklauseln keinerlei
Bedenken. Solche ergeben sich vielmehr nur dann, wenn ein Zwangskurs für Banknoten
besteht.
Vollzieht sich die gesamte Rechnung im wirtschaftlichen Verkehr auf
wertbeständiger Grundlage, so ist die Vereinbarung von Goldklauseln im
Grunde erlaubt und überflüssig zugleich, da jedes Rechtsgeschäft
wertbeständig durchgeführt werden soll.
Bemerkenswert sind
in diesem Zusammenhange zwei große geschichtliche Vorbilder. So hat bereits Friedrich
der Große in dem Reglement der Königlichen Giro- und Lehn-Banco zu Berlin
vom 17. Juni 1765 in Artikulus 1 bestimmt:
„Alle Bücher dieser Banco sollen in
Pfunden, deren jedes 30 Groschen enthält, geführet werden. Der immerwährende Bestandteil eines
solchen Banco-Pfundes soll 25 pro Cent mehrern Wert enthalten, als unsere Friedrichs
d'or, welche zu
21 Karat 9 Grän ausgemünzt sind, und deren
35 Stück ein Marck enthalten,
solchergestalt, daß 4 Pfund Banco, unveränderlich
einen Friedrich d'or ausmachen."
Der
gesamte Geschäftsverkehr der Königlichen Giro-und Lehn-Banco zu Berlin sollte also
in Pfunden gerechnet werden, d. h. in einer Rechnungseinheit, deren Wert sich nach dem Golde
bestimmt, nicht aber etwa in effektiven Münzen, denn es hat Stückgeld in
Pfunden tatsächlich in Preußen nicht gegeben.
Weiter verordnete das Kaiserlich Österreichische Patent
vom 1. Juni 1816:
„Es
soll von nun an nie mehr die Anfertigung eines neuen Papiergeldes mit
Zwangswert und Zwangsumlauf, oder irgend eine Vermehrung des gegenwärtig in Umlauf
befindlichen statthaben."
Zusammenfassend
wird bemerkt:
Der Zwangskurs für Banknoten ist aufzuheben. Es soll wertbeständig gerechnet werden und als
Rechnungseinheit die Reichsmark entsprechend den Vorschriften des Münzgesetzes gelten.
Diese vorgeschlagene Regelung schafft hinsichtlich der Währung klare
Verhältnisse und macht für die Zukunft jede Inflation in der
grundlegendstenWeise ein für allemal unmöglich. Sie entspricht den
großen Traditionen der deutschen Finanzgeschichte und knüpft an die
Gesetzgebung Friedrichs des Großen an.
Die
Finanzierung der öffentlichen und der privaten Wirtschaft muss wieder geschieden werden.
Die zweite Gefahrenquelle der gegenwärtigen Lage ist die Vermischung
der öffentlichen und der privaten Finanzierung.
Auszugehen ist von dem alten Bankgesetz vom 14. März 1875. Dort war in
§ 12 die Aufgabe der Reichsbank dahin gestellt,
„den
Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen
zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen."
Der Reichsbank
lag danach sowohl die Finanzierung der öffentlichen Hand, wie die der
privaten Wirtschaft ob. Demgemäß bestimmte § 13:
„Die
Reichbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:
1.................................
2. Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus
welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte
Verpflichtete haften, ferner Schuldverschreibungen des Reichs, eines
deutschen Staates, oder inländischer kommunaler Korporationen, welche nach spätestens
drei Monaten mit ihrem Nennwerte fällig sind, zu diskontieren, zu
kaufen und zu verkaufen."
Danach stand der Reichsbank frei, diejenigen Wechsel zu erwerben,
die sie für angemessen hielt, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Handels- oder
Finanz-Wechsel handelte, wenn nur die Verfallzeit nicht länger als drei Monate war. In gleicher
Weise war es ihr gestattet, Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand zu
erwerben oder zu beleihen.
Entscheidend war lediglich, daß die Wechsel und
Schuldverschreibungen spätestens binnen 3 Monaten zum Nennwerte
eingelöst werden mußten. Dieser Grundgedanke kann nicht deutlich genug
hervorgehoben werden. Er stellt das Prinzip der Rückströmung dar, welches eine wesentlichere
Stütze des Banknoten-Systems bildet als die Golddeckung.
Auf diese Weise erfüllte die Reichsbank ihre
Aufgabe, Banknoten gegen Forderungen auszugeben. Mit anderen Worten, sie
zerlegte die ihr eingereichten Wechsel oder Schuldverschreibungen,
welche erst nach spätestens 3 Monaten fällig waren, in sofort fällige kleine
Stücke, die bestimmt waren, im täglichen Verkehr umzulaufen. Wurde nach spätestens 3 Monaten die beliehene oder
angekaufte Forderung fällig, so mußte sie in den dafür ausgegebenen Banknoten
eingelöst werden. Die Reichsbank erhielt also die Banknoten zurück, gab den
Wechsel oder die Schuldverschreibungen heraus, und damit war das einzelne
Geschäft in sich abgewickelt. Zahlte der Wechselschuldner statt in Banknoten
in Goldmünzen,
so konnte die Reichsbank diese zum Rückkauf ihrer Banknoten verwenden. Sie war
sogar durch die Einlösungspflicht zu diesem Rückkauf gezwungen.
Der Banknotenumlauf beruhte also auf dem Prinzip,
daß nach spätestens 3 Monaten die ausgegebenen Noten an die Reichsbank
zurückströmen mußten, und dieser Grundgedanke war gut. Wurde diese Grundforderung erfüllt, so bedurfte es
keines Annahmezwanges; denn der Wert der Noten bestand gerade darin, daß sie
notwendigerweise an die Reichsbank zurückgelangten, die gezwungen war, die von
ihr ausgegebenen Noten jederzeit zum Nennwerte in Zahlung zu nehmen (§ 4
Absatz 1 des alten Bankgesetzes).
Wie stellt sich nun die Lage heute
dar? Das Bankgesetz vom 30. August 1924 wiederholt zunächst in § 1 wörtlich
den der Reichsbank gestellten Aufgabenkreis. Danach ist es also heute wie früher
Aufgabe der Reichsbank, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln,
die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren
Kapitals zu sorgen.
Im übrigen weichen jedoch die Bestimmungen des gegenwärtigen
Bankgesetzes von den früheren wesentlich ab. So ist es jetzt der Reichsbank nicht
mehr gestattet, Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand, sei es des Reichs,
der Länder
oder Gemeinden, zu erwerben. Daneben sind die Anforderungen an die
„Reichsbankfähigkeit der Wechsel" erhöht, insbesondere soll die Bank nur
noch gute Handelswechsel diskontieren. Sonach lautet § 21 des
neuen Bankgesetzes, soweit er hier in Betracht kommt, wie folgt:
„Die Bank ist befugt,
folgende Geschäfte zu betreiben:
1.
...............................
2. Wechsel, welche
eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben,
und aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso Schecks,
aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen
und zu verkaufen. Von dem Erfordernis der
dritten Unterschrift kann in den Fällen abgesehen
werden, wo durch eine Nebensicherheit oder
in sonstiger Weise die Sicherheit des Wechsels oder Schecks
gewährleistet ist; der Betrag der so diskontierten Wechsel darf 33 vom
Hundert des jeweiligen Gesamtbestandes der diskontierten Wechsel nicht übersteigen.
Die von der Bank diskontierten
Wechsel sollen nur gute Handelswechsel sein."
Das Prinzip des Rückstroms ist also aufrecht erhalten. Auch jetzt sollen die erworbenen Wechsel keine längere Verfallzeit als 3 Monate haben. Insoweit bestehen also gegen die Regelung keinerlei Bedenken. Im Gegenteil läßt das Gesetz vom Standpunkt der privaten Wirtschaft nichts zu wünschen übrig; denn auch die Vorschrift, daß lediglich gute Handelswechsel diskontiert werden sollen, entspricht dem Prinzip des Rückstroms, da Handelswechsel naturgemäß noch mehr als Finanzwechsel diese Tendenz in sich tragen.
Dagegen ist die gegenwärtige Regelung vom Standpunkte des Staates aus ungenügend. Der Reichsbank ist der Erwerb von Forderungen gegen die öffentliche Hand ausdrücklich untersagt. Lediglich ein Betriebskredit von höchstens 100 Millionen RM darf ihr gemäß § 25 Absatz 2 des Bankgesetzes von der Reichsbank eingeräumt werden. Darüber hinaus ist in § 25 Absatz 6 ausdrücklich bestimmt:
„Im übrigen darf die Bank dem Reiche, oder den
Ländern, oder Gemeinden (Gemeindeverbänden), sowie
ausländischen Regierungen weder mittelbar, noch unmittelbar Kredite
einräumen."
Durch Gesetz vom 8. Juli 1926 (RGBI. II S. 355) ist alsdann der Reichsbank gestattet worden, Schatzwechsel des Reichs im Höchstbetrage von 400 Millionen RM zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen, wofern aus den Schatzwechseln außer dem Reiche noch ein weiterer als zahlungsfähig bekannter Verpflichteter haftet.
Soweit diese Grenzen überstiegen werden, kann daher nach dem Gesetze das Reich keinerlei Kredite von der Reichsbank erhalten. Diese Regelung wird verständlich, wenn man erwägt, daß unmittelbar vor Erlaß des neuen Bankgesetzes durch die Kreditgewährung an das Reich auf Grund des bestehenden Zwangskurses der Reichsbanknoten die Inflation entstanden war. Aber die Tatsache bleibt bestehen, daß dem Reich die kurzfristige Finanzierungsmöglichkeit bei der Reichsbank außerordentlich begrenzt worden ist. Dies ist umso bedeutungs-voller, wenn man erwägt, daß die Bedürfnisse der öffentlichen Hand seit dem Kriege sowohl absolut, als auch im Verhältnis zu den Erträgnissen der Volkswirtschaft wesentlich gestiegen sind. Errechnet man noch für das Jahr 1913 den Anteil der öffentlichen Wirtschaft am Sozialprodukt auf 18 vom Hundert, so mag er gegenwärtig zwischen 40 und 45 vom Hundert liegen. Die Bedürfnisse des Staates sind also mehr als verdoppelt, seine Finanzierungsmöglichkeiten jedoch verringert worden.
Jedermann weiß, daß die Reichsbank, durch die zunehmenden Schwierigkeiten der öffentlichen Hand gezwungen, entgegen den Vorschriften des neuen Bankgesetzes Schuldverschreibungen des Reichs, der Länder und Gemeinden diskontieren und erwerben mußte. Jedermann weiß, daß die auf diese Weise mittelbar oder unmittelbar gewährten Kredite den im Bankgesetz vorgesehenen Höchstbetrag um ein Vielfaches übersteigen.
Insgesamt müssen sich die von der Reichsbank
diskontierten Finanzwechsel der öffentlichen Hand auf etwa 1,3 Milliarden RM
belaufen. Die auf Grund dieser Finanzwechsel ausgegebenen Banknoten stellen im
Grunde ein verkapptes Staatspapiergeld
dar. Erwägt man, daß daneben für etwa 1,376 Milliarden RM Silbergeld ausgegeben
worden ist, so ergibt sich, daß etwa 40 bis 45 vom Hundert des gesamten
Zahlungs-mittelumlaufs nicht auf dem Prinzip des Handelswechsels beruhen,
sondern dem Sektor der öffentlichen Wirtschaft entstammen.
Damit
ist in Wahrheit das Grundprinzip des Bankgesetzes, nach welchem nur gute
Handelswechsel der privaten Wirtschaft zur Deckung für die Ausgabe von Banknoten
dienen dürfen, verletzt, und die Währung
ist — aller gegenteiligen Versicherungen unerachtet — bereits heute unterhöhlt.
Alles
dieses wäre jedoch noch nicht einmal entscheidend. Wesentlich
ist vielmehr, daß die auf diese Weise hereingenommenen Finanzwechsel der
öffentlichen Hand nicht innerhalb 3 Monaten zurückgezahlt werden konnten. Die auf Grund dieser Wechsel ausgegebenen
Zahlungsmittel gelangten daher nicht an die Reichsbank binnen spätestens 3
Monaten zurück. Damit war das Grundprinzip der
Rückströmung aufgehoben. Die ausgegebenen Noten wurden nicht gebraucht, um die
Schuld bei Fälligkeit an die Reichsbank zu zahlen. Sie blieben im Verkehr, und auf diese Weise wurde
die Voraussetzung für die Einbehaltung großer Notenmassen als Hamstergeld geschaffen.
Die
Schwierigkeit besteht nun darin, daß in dem gleichen Maße, wie die Reichsbank
die Finanzierung der öffentlichen Hand übernehmen mußte, die Finanzierung der
privaten Wirtschaft unmöglich wurde; denn die Reichsbank sah sich gezwungen,
den Kredit der Privatwirtschaft einzuschränken, je mehr Schatzwechsel sie
übernehmen mußte. Die Notlage des Staates drückt also
auf diesem Wege mit vollem Gewicht auf die private Wirtschaft und erschwert
bezw. verhindert den Güteraustausch überhaupt. Es liegt auf der Hand, daß hierdurch die Wirtschaftsschrumpfung
fortgetrieben und die Arbeitslosigkeit gesteigert wird.
An diesem Punkte muß also angesetzt werden.
Man könnte daran denken, grundsätzlich auf das
alte Bankgesetz vom Jahre 1875 zurückzugreifen. Hiergegen
bestehen iedoch Bedenken. Einmal ist
das neue Bankgesetz auf Grund Internationaler Verpflichtugen erlassen und kann
nur mit Zustimmung der Signatarmächte geändert werden. Wenn nun auch erhofft
werden kann, daß Änderungen der im Hauptteil I vorgeschlagenen Art, betreffend
§ 3 des Bankgesetzes und § 5 des Münz-gesetzes, ohne erhebliche
Schwierigkeiten zu erreichen sein werden, so gilt dies nicht für die hier in
Rede stehende Frage. Man muß vielmehr damit rechnen, daß die Signatarmächte die
wohl überlegte Scheidung zwischen der öffentlichen Hand und der privaten
Wirtschaft aufrecht erhalten werden. Zudem ist grundsätzlich gegen eine derartige Scheidung nichts einzuwenden.
Das gegenwärtig geltende Prinzip, nach welchem die
Reichsbank der privaten Wirtschaft zu dienen hat, und der öffentlichen Hand
lediglich einen begrenzten Betriebskredit zur Verfügung stellen soll, kann
daher durchaus als Grundlage angenommen werden. Man muß aber dann der öffentlichen
Hand diejenigen Finanzierungs-möglichkeiten geben, deren sie zur Erfüllung
ihrer Aufgaben bedarf.
Zusammenfassend wird bemerkt:
Die Finanzierung der öffentlichen Hand muß von der prlvaten
Wirtschaft wieder geschieden werden. Für die öffentliche
Wirtschaft sowohl, als auch für die private Wirtschaft ist das
verletzte Prinzip des Rückstroms wleder herzustellen. Alles Augenmerk ist also
darauf zu richten, daß die ausgegebenen
Zahlungsmlttel tatsächlich umlaufen, d. h. sobald als möglich an ihren Ursprungsort zurückkehren.
Finanzierung der
öffentlichen Hand.
1. Welches ist die
gegenwärtige Wirtschaftslage der öffentlichen Hand?
Die
langfristige Verschuldung von
Reich, Ländern und Gemeinden beträgt ohne die Reparationsverpflichtungen 19,86
Milliarden RM, zu denen noch Lieferantenschulden und ähnliches treten. Insgesamt mag sich die langfristige Verschuldung auf etwa 23
Milliarden RM belaufen. Dies ist nicht übermäßig hoch, und zwar weder im
Verhältnis zu dem deutschen Nationalvermögen, noch verglichen mit der langfristigen
Verschuldung anderer Länder. So beträgt die innere Schuld Frankreichs etwa 44
Milliarden RM und die Großbritanniens — zur Goldparität berechnet — etwa 130
Die
kurzfristige Verschuldung beläuft
sich neben 786 für die Anleihen nicht besteht. Millionen RM kurzfristiger
Auslandsschulden auf 3,9144 Milliarden RM. Bis zum 31.
3. 1933 dürfte sie auf etwa 6 Milliarden RM angewachsen sein. Dabei ist in
Betracht zu ziehen, daß die kurzfristige Verschuldung zu einem erheblichen
Teil in Wahrheit langfristig ist, da sie in absehbarer Zeit nicht getilgt
werden kann. Sie ist auch im Verhältnis zur langfristigen Schuld, übermäßig
hoch, da sie am 31. 3. 1933 etwa 1/4
der langfristigen ausmachen wird, während sie nach anerkannten
finanzpolitischen Grundsätzen nicht mehr als etwa 1/10 betragen sollte.
Das
Haushalts-Defizit von Reich, Ländern und Gemeinden wird im Jahre 1932/33
voraussichtlich auf etwa 3 Milliarden RM beziffert werden müssen und ist mit
Einschluß des aus 1931 übernommenen Fehlbetrages sogar auf etwa 4 Milliarden RM
zu berechnen.
Das monatliche Kassendefizit des
Reichs, der Länder und Gemeinden wird schließlich mit mindestens 200 Millionen
RM zu veranschlagen sein, davon allein beim Reich auf etwa 150 Millionen RM.
Bei alledem ist zu berücksichtigen, daß die außerordentliche Höhe der schwebenden Schuld den gesamten Geld- und Kapitalmarkt stört. Sie führt zu einer Unsicherheit am Kreditmarkte und zu einer Erhöhung der Zinsen. Sie wirkt endlich nachteilig auf die Liquidität der Banken.
Solange weiterhin umfangreiche Schulden der öffentlichen Hand nicht konsolidiert sind, ist es unmöglich, neue Anleihen aufzunehmen, und zu einer gesunden Finanzwirtschaft zu kommen. Eine Konsolidierung jedoch kann nicht erfolgen, solange der Kursstand der öffentlichen Anleihen auf 50 % und darunter gesunken und auf diese Weise die Effektivverzinsung auf 12—14 % gestiegen ist; denn niemand wird geneigt sein, unter diesen Umständen dem Staate neues Geld anzuvertrauen, zumal er durch Ankauf alter Anleihestücke etwa die doppelte Verzinsung erreichen kann. Daß hierdurch der gesamte Markt des langfristigen Geldes entscheidend beeinflußt wird, bedarf keines Wortes. Eine Steigerung der Kurse aber tritt nicht ein, da eine Nachfrage
2.
Welche Möglichkeiten bestehen für Geldbeschaffung?
Grundsätzlich deckt der Staat seine Bedürfnisse durch Steuern. Daneben besteht die Möglichkeit der langfristigen oder kurzfristigen Anleihe.
Allgemeine Einigkeit besteht darüber, daß eine Erhöhung der Steuersätze zurzeit außer Betracht bleibt. Auch die Einführung neuer Steuern vermag neue Einnahmen nicht mehr zu schaffen. Vielmehr gehen bei der fortschreitenden Wirtschaftsschrumpfung die Erträgnisse samtlicher Steuern ständig zurück. Selbst in Verbindung mit einem starken weiteren Abbau der Gehälter werden Steuererhöhungen den Staatshaushalt nicht ausgleichen können.
Eine Anleihe vom Auslande zu erhalten, dürfte bei der Ungeklärtheit der gegenwärtigen Lage bereits aus politischen Gründen völlig unmöglich sein. Eine Anleihe im Inneren verspricht gleichfalls keinerlei Erfolg. Denn niemand wird, solange der Kurs der bisher ausgegebenen Anleihen sich auf etwa 50% hält, eine neue Anleihe zeichnen. Da können auch keinerlei Versprechungen über steuerliche Begünstigungen oder ähnliches etwas ausrichten. Aus diesem Grunde kann zur Zeit auch eine Prämienanleihe keinen Erfolg haben.
Der Weg der kurzfristigen
Kreditaufnahme bei der Reichsbank ist endlich dem Reich ausdrücklich nach
dem Bankgesetz untersagt. Will man die bestehenden Verhältnisse bessern, so
wird man unter allen Umständen daran festzuhalten haben, daß wenigstens für die Zukunft dieses Verbot des Bankgesetzes beachtet
wird.
Aber auch selbst wenn man glaubte, sich mit
Rücksicht auf die augenblickliche Not über die Vorschrift des Gesetzes
hinwegsetzen zu sollen, wird die Reichsbank in dem Maße, in welchem sie die
öffentliche Hand finanziert, außerstande gesetzt, der privaten Wirtschaft die
erforderlichen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen. Selbst also, wenn die
Reichsbank entgegen den Vorschriften des Bankgesetzes weitere Schatz-Wechsel
des Reichs diskontieren würde, so würde hierdurch der Zustand nicht gebessert,
sondern der Schrumpfungs-prozeß für
die Wirtschaft noch gesteigert werden.
Die Vorschläge der Entwürfe sind daher darauf gerichtet:
a) Dem Reich durch Ausgabe
von Reichskassenscheinen die Möglichkeit einer Selbstfinanzierung zu geben
(Entwurf II),
b)durch Schaffung der Abgaben-Verrechnung eine
ständige Nachfrage nach Staatspapieren zu erzeugen, auf diese Weise den Kurs
der Anleihen zu heben und die Ausgabe neuer Anleihen vorzubereiten (Entwurf
III).
3. Der
Entwurf eines Gesetzes über Reichskassenscheine.
Die Ausgabe der Reichskassenscheine bezweckt das kurzfristige Finanzierungsbedürfnis der öffentlichen Hand zu befriedigen. Auf diese Weise soll der Weg für das Reich eröffnet werden, der ihm durch das neue Bankgesetz bei der Reichsbank verschlossen ist. Auch hier bietet sich das Vorbild des alten Gesetzes über Reichskassenscheine vom 30. April 1874 (RGBl. 40), das wiederum seinerseits auf den partikularrechtlichen, insbesondere preußischen und österreichischen Vorbildern beruhte. An dieses Gesetz lehnt sich der Entwurf grundsätzlich an. Ausgangspunkt ist § 5 des Gesetzes vom 30. April 1874, welcher lautete:
„Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen
des Reichs und sämtlicher Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung angenommen und von der Reichs-Hauptkasse
für Rechnung des Reichs jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld eingelöst.
Im
Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt."
Die Bestimmung über die Einlösung kommt für die
Gegenwart nicht in Betracht, dagegen
enthalten die beiden übrigen Sätze im Grunde das gesamte Prinzip, auf dem der
Gedanke der Reichskassenscheine beruhte. Der Staat
muß die von ihm ausgegebenen Scheine gegen sich gelten lassen. Dies versteht
sich von selbst, denn jeder Schuldner muß natürlich seine eigene Schuld
anerkennen. Darüber hinaus besteht
jedoch keinerlei Zwang zu ihrer Annahme.
Es gibt keinen Zwangsumlauf und im privaten Verkehr ist wie vor dem
Kriege in Deutschland niemand verpflichtet, die Reichskassenscheine anzunehmen.
Ihr Wert beruht daher nicht auf einer gesetzlichen Anordnung. Er ist fester gegründet als auf Zwangskurs, nämlich auf die ständige Nachtrage seitens des Reichs und der öffentlichen Kassen. Jedermann ist berechtigt, seine Steuern und sonstige Abgaben in Reichskassenscheinen zu bezahlen, und die öffentlichen Kassen sind ohne Rücksicht auf den etwaigen Kurswert der Reichskassenscheine verpflichtet, sie jederzeit zum vollen Nennwerte anzunehmen.
Der Umlauf der Reichskassenscheine beruht daher,
ähnlich wie der der gesunden Banknoten nicht auf dem Annahmezwang, sondern auf
dem Prinzip der Rückströmung.
In beiden Fällen handelt es sich im Grunde um Überbrückungs-Kredite. Grundlage für die Ausgabe der Reichskassenscheine sind die bevorstehenden Steuereingänge des Reichs, ähnlich wie bei der Ausgabe der Banknoten die diskontierten Wechsel die Deckung darstellen. Die Reichskassenscheine haben also eine Steuerfundation, während die Banknoten auf die Handelswechsel gegründet sind. Werden die Steuern bezahlt, so fliessen die Reichskassenscheine an das Reich zurück, ebenso wie die Reichsbank bei Einlösung der Handelswechsel wieder in den Besitz der von ihr ausgegebenen Banknoten gelangt. In beiden Fällen ist also der Kreislauf geschlossen und kann von neuem begonnen werden.
Es ist außerordentlich interessant, daß bereits die alte preußische „Fernerweite Verordnung wegen der Tresorscheine" vom 5. März 1813 über diese Frage unter anderem folgendes bestimmt:
„§ 3. Diese
Tresor- und Thalerscheine sind als Steueranweisungen zu betrachten,
welche durch
die
in den §§ 11, 12, 13, 14 und 15 der Verordnung vom 19. Januar d.J. aufs neue ausgeschriebene Vermögens- und
Einkommenssteuer realisiert und so wie sie eingegangen sind, vernichtet werden sollen."
„§ 8 ... Da die Tresor- und
Thalerscheine auf die Vermögenssteuer nach dem Nennwerte
wieder angenommen werden, so sind sie auf dem kürzesten
Wege eine Anweisung zur Kompensation; .
. . ."
Diese Verordnung ist von
Hardenberg gezeichnet.
Einer Höchstgrenze für die Ausgabe der Reichskassenscheine bedarf es nicht. Es würde zudem schwer sein, eine solche Höchstgrenze zu bestimmen. Im gegenwärtigen Augenblick mag etwa ein Betrag von 1 bis 1,5 Milliarden RM angemessen sein. Bereits in kurzem kann die Lage jedoch sich verändert haben, und gerade dann, wenn es gelingen sollte, durch die Ausgabe der Reichskassenscheine die schwebende Schuld zu verringern und die Reichsbank zu entlasten, würde der genannte Betrag zu gering werden.
Selbstverständlich
muß die Höhe des ausgegebenen Betrages in einem angemessenen Verhältnis zu den
zu erwartenden Steuereingängen der öffentlichen Hand stehen, so daß die
ausgegebenen Reichskassenscheine stets durch den öffentlichen Bedarf wieder
aus dem Verkehr abgesaugt werden.
Der gegenwärtige Jahresgeldbedarf der öffentlichen Hand wird mindestens etwa 18 - 20 Milliarden RM betragen. Er übersteigt also um ein Vielfaches den für die Ausgabe von Reichskassenscheinen in Aussicht genommenen Betrag.
Das wirksamste Mittel zur Bestimmung der jeweiligen
Höchstgrenze
für die Ausgabe von
Staatspapiergeld bildet der freie Kurs. Sinkt der Kurs, so ist zuviel Geld ausgegeben,
und
die weitere Ausgabe muss unterbleiben.
Aus diesem Grunde bestimmt der Entwurf, daß für die Reichskassenscheine täglich an allen amtlichen Börsen ein Kurs festzusetzen ist. Er verbietet alsdann für den Fall, daß etwa der Kurs auch nur für wenige Tage unter 95 vom Hundert des Nennwertes sinken sollte, die weitere Ausgabe der Reichskassen-scheine. Auf diese Weise wird die wirksamste Kontrolle über den Wert der Reichskassenscheine ausgeübt, die denkbar ist.
Sinkt der Kurswert tatsächlich einmal auf 95 vom Hundert oder darunter, so tritt, wenn die weitere Ausgabe unterbleibt, alsbald eine Verknappung ein, die den Kurs wieder auf pari bringen muß. Es wird jeder bestrebt sein, in diesem Falle Reichskassenscheine zu erwerben, da er sie zum Nennwerte — also gegebenenfalls mit einem Kursgewinn — bei der Zahlung seiner Steuern verwenden kann.
Ähnliche Bestimmungen hat es bereits früher, insbesondere in Preußen und Sachsen gegeben. Und es war damals sogar vorgeschrieben, daß ein Teil der Steuern stets in Staatspapiergeld bei Vermeidung eines Strafzuschlages gezahlt werden mußte. In dem vorliegenden Entwurf ist eine derartige Verpflichtung nicht aufgenommen worden, da angenommen werden kann, daß der Kurs der Reichskassenscheine den Nennwert nicht unterschreiten wird. Dem Reichsfinanzminister ist jedoch in § 9 des Entwurfes II diese Anordnung vorbehalten.
Für die Einhaltung der wesentlichen Vorschriften ist eine genaue Kontrolle durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches vorgesehen. Es sind tägliche Ausweise im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen, die von dem Rechnungshof zu bestätigen sind.
Welche Vorteile bietet die Ausgabe
von Reichskassenscheinen gegenüber dem bisherigen Zustand?
Anstelle eines unübersichtlichen und verworrenen Zustandes tritt
eine klare Scheidung zwischen dem guten Handelswechsel-Geld der Wirtschaft und
dem Papiergeld des Staates. Die bestehenden Unklarheiten werden beseitigt. Die Reichsbank hat
wieder getreu den Vorschriften des Bankgesetzes solche Wechsel zu diskontieren, welche
aus der privaten Wirtschaft herrühren und eine pünktliche Einlösung am
Fälligkeitstage gewährleisten.
Der Staat seinerseits ist aus der unwürdigen Lage
befreit, seine kurzfristigen Finanzierungsbedürfnisse auf Um- und Schleichwegen
bei der
Reichsbank befriedigen zu müssen. Die Sorge für seine kurzfristige Finanzierung
ist dem Staate daher selbst übertragen, und er hat hierfür die volle Verantwortung
zu übernehmen.
Dieser Weg ist zugleich für den Staat mit wesentlichen Zinsersparnissen verbunden; denn der Umweg der Diskontierung von Finanz-Wechseln bei der Reichsbank verursacht Kosten, welche selbst unter Berücksichtigung der Beteiligung des Reiches am Gewinn der Reichsbank auf jährlich mindestens 50 - 100 Millionen RM zu schätzen sind. Dieser Betrag wird in Zukunft gespart.
Weiterhin wird die Reichsbank von der ihr aufgezwungenen Aufgabe, die kurzfristige Finanzierung der öffentlichen Hand durchzuführen, befreit. Sie wird auf diese Weise entlastet und kann sich wieder der ihr nach dem Gesetz obliegenden Aufgabe, die private Wirtschaft zu finanzieren, zuwenden. Es kann erhofft werden, daß die Liquidität der Reichsbank auf diese Weise zunimmt. In dem Maße schließlich, in welchem die Reichsbank von der Last der öffentlichen Finanzierug befreit wird, erleichtert sich die Lage der privaten Wirtschaft, und wenigstens diese Ursache für die Wirtschaftsschrumpfung wird beseitigt.
Es wird noch hinzugefügt, daß das bestehende Bankgesetz die Ausgabe von Reichskassenscheinen nicht verbietet. In dem Bericht der Londoner Sachverständigen (Dawes-Gutachten) war zwar eine derartige Vorschrift vorgesehen, in das Gesetz ist sie jedoch nicht aufgenommen. Im übrigen hat man damals ganz offenbar lediglich an Staatspapiergeld mit Zwangskurs gedacht, dessen Ausgabe in der Tat die größten Inflationsgefahren in sich geborgen hätte.
Daß ein Staatspapiergeld ohne
Zwangskurs eine Inflation nicht herbeiführen kann, ist bereits dargelegt.
4. Der Entwurf eines Gesetzes über Erleichterung der
Steuerzahlung
durch Schuldtitel und Schuldbuchforderungen.
Der dritte der vorgelegten Entwürfe bezieht sich
auf den langfristigen Kredit der öffentlichen Hand. Er beabsichtigt, den Kurs
der öffentlichen Anleihen zu heben und damit die Möglichkeiten für die
Ausgabe neuer Anleihen zu schaffen.
Zu diesem Zwecke will der Entwurf eine Verrechnung von Steuerschulden mit
Anleiheforderungen gegen die öffentliche Hand zulassen.
Auch dieser Entwurf beruht also auf dem
selbstverständlichen Grundsatz, daß jeder Schuldner seine eigene Schuld als
Zahlungsmittel gegen sich gelten lassen muß.
In dem Entwurfe ist auf das Sorgfältigste Bedacht darauf
genommen, daß die Kassenlage der öffentlichen Hand durch eine derartige Verrechnung nicht etwa
verschlechtert wird. Demgemäß ist von dem
Grundsatz ausgegangen, daß fällige Steuerschulden mit fälligen Anleiheforderungen
verrechnet werden können. Jeder
Steuerschuldner, der einen fälligen
Anspruch aus einer Anleihe gegen seinen Steuergläubiger hat, ist also in der Lage, seine Schuld gegen die der öffentlichen Hand zu verrechnen. Soweit
beide Ansprüche fällig sind, wird
hierdurch lediglich ein unnützes Hin-
und Herschieben von Zahlungsmitteln vermieden. Dies gilt auch dann, wenn man die Verrechung schon 30 Tage vor Fälligkeit zuläßt; denn der Staat muß
seinerseits für die Bereitstellung des
Geldes bereits etwa einen Monat vor
Fälligkeit seiner Anleihestücke oder Zinsscheine Vorsorge treffen. In England können die exchequers bills
sogar schon 6 Monate vor Fälligkeit
dem Staate in Zahlung gegeben werden.
Selbstverständlich erfolgt die Verrechnung ohne
Rücksicht auf den jeweiligen Kursstand der Staatspapiere zum Nennwert. Es wird also jeder
Steuerschuldner versuchen, ein fälliges oder wenigstens alsbald fälliges
Papier des Staates zu erwerben, solange der Kursstand ihm eine Gewinnmöglichkeit
läßt. Hierdurch wird eine Nachfrage erzeugt, welche geeignet
ist, den Kursstand zu heben.
Es ist offenbar, daß die Verrechnung
mit den fälligen Verbindlichkeiten des Staates im Augenblick nicht hinreichen könnte,
um eine zur Kurssteigerung genügende Nachfrage zu erzeugen.
Der Entwurf geht daher weiter. Er läßt bei der Erbschaftssteuer
die Verrechnung auch mit nicht fälligen Anleiheschulden
des Reiches zu. Da der Zeitpunkt des Todes ungewiß ist,
entspricht es der Billigkeit, hier die Verrechnung nicht auf die
Fälligkeit zu begrenzen. Der auf diese Weise entstehende Ausfall an baren Einnahmen bei den
Kassen des Reichs ist verhältnismäßig gering. So hat die Erbschaftssteuer im
letzten Jahre insgesamt nur etwa 80 Millionen RM erbracht. Erwägt man zudem,
daß dem
Steuerpflichtigen bei der Erbschaftssteuer ein gesetzlicher Anspruch
auf außerordentlich lange Stundung zusteht, so kann die Verrechnung mit nicht
fälligen Forderungen hier wohl verantwortet werden.
Die auf diese Weise entstehende Nachfrage nach
Staatspapieren wird aller Voraussicht nach den Wert eines Jahresaufkommens um
ein Mehrfaches übersteigen. Wird hierdurch nur eine Nachfrage von etwa 300 Millionen RM
erzeugt, so würde dies einen täglichen Umsatz von etwa 1 Million
RM in Staatspapieren bedeuten.
Darüber hinaus hat der Entwurf vorgesehen, daß auch rückständige Steuern durch Verrechnung
mit nicht fälligen Staatsschulden getilgt werden können. Da ein großer Teil der rückständigen
Steuer-forderungen ohnedies abgeschrieben werden muß, kann auf diese Weise
vielleicht noch ein teilweiser Eingang erreicht werden.
Schließlich sieht der Entwurf eine Verrechnung
von noch nicht fälligen Anleiheforderungen mit später fällig werdenden
Abgabeschulden vor. Er gibt die Möglichkeit, an eine öffentliche Kasse
künftig fällig werdende Schuldtitel einzuliefern oder Schuldbuchforderungen abzutreten,
die alsdann bei Fälligkeit mit später entstehenden Steuerforderungen verrechnet
werden sollen. Zu diesem Zweck hat der Entwurf die Möglichkeit von
Steuerguthaben geschaffen.
Allen diesen Vorschlägen ist gemeinsam, daß die Verrechnung stets zum Nennwort oder, falls der Rück-zahlungsbetrag höher ist, zu diesem erfolgt, und zwar ohne Rücksicht auf den jeweiligen Kursstand der verrechneten Anleiheschuld. Je tiefer also der Kurs ist, desto größer ist das Interesse des Steuerzahlers, Anleihen zum Zwecke der Verrechnung zu erwerben. Auf diese Weise soll eine ständige Nachfrage nach Anleihestücken erzeugt werden, die gerade dann am größten ist, wenn der Kurs am tiefsten steht. Es liegt also völlig anders, als wenn etwa die öffentliche Hand selbst Geld zu Stützungskäufen verwenden würde. In diesem Fall würde es sich um eine Maßnahme von außen handeln, deren Dauer und Erfolg niemals vorauszusagen sind und die daher bleibende Wirkung nur in den seltensten Fällen haben kann. Die durch den Entwurf erzeugte Nachfrage geht jedoch aus der Wirtschaft selbst hervor. Die Nachfrage ist gleichmäßig und dauernd, und der Staat braucht für sie keinerlei Mittel aufzuwenden.
Der Goldwert aller Einzahlungen auf Steuer-Konto soll dem Abgabenpflichtigen gewährleistet werden. Auch soll der Pflichtige vor etwaigen späteren Zinsherabsetzungen, Zusammenlegungen oder Konvertierungen der zur Verrechnung gestellten Anleiheforderungen geschützt sein.
Selbstverständlich ist, daß jede Abgabe nur mit Forderungen gegen den betreffenden Abgaben-Gläubiger verrechnet werden kann. Jede Gemeinde und jedes Land ist daher nur verpflichtet, seine eigenen Anleiheschulden zur Verrechnung entgegenzunehmen.
Zusammenfassend wird bemerkt:
Durch die vorbezeichneten Maßnahmen wird dem Reiche die Möglichkeit gegeben, die kurzfristige Finanzierung unabhängig von der Reichsbank selbständig durchzuführen.
Gleichzeitig soll die Reichsbank entlastet und die schwebende Schuld des Reichs
verringert werden.
Die Erleichterung
der Steuerzahlungen durch Verrechnung soll die Nachfrage nach Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand erhöhen
und hierdurch deren Kurswert steigern.
Gelingt dies, so ist der Weg für die Ausgabe neuer Anleihen und damit für
eine Konsolidierung der schwebenden Schuld frei.
Zudem wird durch die Steigerung des Kurses der Effektivzins ermäßigt, und es kann
erhofft werden, auf diese Weise zu einem tragbaren
Zins für den langfristigen Kredit überhaupt zu gelangen.
Vierter Hauptteil.
Finanzierung der privaten Wirtschaft.
1. Reichsbank.
In erster Linie muß das Bankgesetz wieder hergestellt werden. Darüber
ist bereits vorstehend das Erforderliche gesagt. Die Reichsbank ist von der
Last der öffentlichen Finanzierung zu befreien, und Ihrer eigentlichen Aufgabe der
Finanzierung der privaten Wirtschaft wiederzugeben.
Die Reichsbank darf in Zukunft tatsächlich keinerlei Forderungen mehr
erwerben oder diskontleren, deren Verfallzeit länger als 3 Monate ist.
Prolongationen müssen ausgeschlossen werden. Mit anderen Worten also, das Prinzip der Rückströmung
der Noten ist wieder herzustellen.
Zu diesem Zwecke erscheint kein anderer Ausweg, als grundsätzlich
zwischen dem bisherigen Zustand und der Zukunft einen Trennungsstrich zu
ziehen. Es muß, ähnlich wie nach der Inflation, zwischen dem Altgeschäft und
dem Neugeschäft unterschieden werden. Das erstere ist krank und langsam
abzuwickeln. Das letztere soll sich entsprechend den Vorschriften des
Bankgesetzes, unbelastet durch die früheren Vorgänge, frei entfalten.
Selbstverständlich ist hierbei nicht an eine rechtliche Scheidung der
Vermögensmassen gedacht. Es handelt sich vielmehr um Maßnahmen innerhalb des
einheitlichen Unternehmens der Reichsbank.
Für die Abwicklung des Altgeschäftes sollen
folgende Vorschriften gelten:
Um einen Kursverlust der gegenwärtig umlaufenden Banknoten zu
vermeiden, erhalten diese für eine bestimmte Zeit, ähnlich wie die
Reichskassenscheine, eine Steuerfundation, d. h. die öffentlichen
Kassen sind gehalten, die Reichsbanknoten bis zu diesem Zeitpunkte bei der Entrichtung von Abgaben
zum vollen Nennwerte anzunehmen. Auch können die Reichsbanknoten bis zu dem gleichen
Zeitpunkte zum Nennwerte auf Steuerguthaben eingezahlt werden. Nach
Ablauf der vorgesehenen Frist besteht eine Annahmeverpflichtung für die
öffentlichen Kassen nur noch in Höhe des Kurswertes. Bei dieser Sachlage scheint
es geboten,
die Frist nicht zu lange auszudehnen, da beabsichtigt ist, auf diese Weise
auch die zurückgehaltenen Hamsternoten aus dem Verkehr zu
bringen.
Für das Neugeschäft gelten die bisherigen Vorschriften des Bankgesetzes.
In dieser Hinsicht wird nichts geändert. Die Reichsbank soll daher auch in
Zukunft lediglich Wechsel der privaten Wirtschaft diskontleren und zwar gute
Handels-Wechsel. Die Verfallzeit darf nach wie vor höchstens drei Monate betragen Die auf Grund der Wechsel ausgegebenen Banknoten müssen also
spätestens innerhalb dieses Zeitraumes an die Bank zurückströmen.
Neu ist eine Bestimmung, nach welcher die Ausgabe von Banknoten
unterbleiben muß, wenn nicht in dem vorangegangenen Monat ein Viertel der
nach Inkrafttreten des Gesetzes gewährten Kredite getilgt ist. Hierdurch soll
der Rückstrom über die früheren Bestimmungen hinaus gesichert werden.
Des weiteren findet das gegenwärtige Bankgesetz eine Ergänzung durch Erweiterung
der Vorschriften über die Publizität der Reichsbank und die Kontrolle über Ihre Geschäftsführung durch den
Rechnungshof des Deutschen Reiches.
Auch hierfür bietet das
Bankgesetz vom Jahre 1875 ein Vorbild.
Die
nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgegebenen Banknoten sollen von den bisher
umlaufenden unterschieden sein, damit die Abwicklung des Altgeschäftes in der
Öffentllchkeit in Erscheinung tritt.
Auf diese Weise kann erhofft
werden, die Reichsbank durch Rückkehr zu dem
Bankgesetz wieder voll handlungsfähig zu machen.
2.
Verrechnungsbanken:
Mit dem vorstehenden Vorschlage
allein kann die Arbeitslosigkeit noch nicht wirksam bekämpft werden. Zur Wiederherstellung der gestörten privaten Wirtschaft müssen vielmehr neben die Zentral-Notenbanken Institute treten, die den freien Güteraustausch der Volkswirtschaft ermöglichen.
Die Zentralisierung des
gesamten wirtschaftlichen Lebens in einer
Zentral-Notenbank ist, wie sich herausgestellt hat, in vollem Umfange
nicht durchführbar und von einer gewissen
Grenze an mit bedeutenden Gefahren verbunden. Die Krisis des Jahres 1931 hat
sogleich zu Beginn das gesamte System
der Giralzahlungen zusammenbrechen lassen
und die Kreditinstitute außer Gefecht gesetzt.
Zudem unterliegt die Zentral-Notenbank eines jeden Landes starken Einflüssen seitens des Auslandes. Jedermann weiß, daß die Abziehung
von Gold bei einer Notenbank einen politischen
Druck auf die Volkswirtschaft selbst der mächtigsten Staaten ausüben kann. Dies gilt in verstärktem Maße für Deutschland, wo der Goldvorrat der Reichsbank
auf das Äußerste zusammengeschmolzen ist.
Es kann kein Zweifel darüber
bestehen, daß jede Störung des
Güteraustausch nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Dies hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Wirtschaftspolitik auf Autarkie gerichtet ist oder nicht.
Denn keinesfalls darf der
Güteraustausch innerhalb eines Landes dadurch unmöglich gemacht werden, daß die Beziehungen zu dem Auslande Störungen erlitten haben.
Daher soll
der Wirtschaft gestattet werden, im Wege der Selbsthilfe
ohne jede Subvention und ohne staatliche Beeinflussung Verrechnungsbanken zu schaffen.
Ihre Aufgabe
soll darin bestehen, die vorhandenen Rohstoffe und Waren mit den vorhandenen Arbeitskräften und Bedürfnissen ohne die Aufwendung von Barkapital in Beziehung zu setzen und auf diese Weise zur Behebung der Arbeitslosigkeit wirksam beizutragen.
Die Verrechnungsbanken
entsprechen in ihrem Aufbau grundsätzlich den Notenbanken. Auch die
Verrechnungsbanken sollen gute Handelswechsel diskontieren
und ähnlich wie die Notenbanken in typisierte Umlaufsmittel zerlegen. Die Verfallzeit der von ihnen erworbenen
oder beliehenen Forderungen ist
begrenzt. Auch die Verrechnungsbanken
beruhen auf dem Grundsatz der Rückströmung.
Im Gegensatz zu den Notenbanken
besteht jedoch hier grundsätzlich keinerlei
Verpflichtung zur Barzahlung oder Einlösung. Der gesamte Geschäftsverkehr soll vielmehr im Wege der Verrechnung erfolgen. Dabei
gilt der selbstverständliche Grundsatz, daß jeder Schuldner seine
eigene Schuld, soweit sie fällig ist, als
Zahlungsmittel gegen sich gelten lassen
muß.
Die Zerlegung der von den Verrechnungsbanken erworbenen oder beliehenen Forderungen erfolgt durch Ausgabe von Verrechnungsschecken, welche von den Kunden auf die Verrechnungsbank zu ziehen sind.
Diese Schecke sollen nur in typisierten
kleinen Beträgen ausgegeben werden, da sie im
wesentlichen zur Bezahlung von Löhnen dienen sollen.
Die Vorschriften des Scheckgesetzes sind insoweit ergänzt, als diese typisierten Verrechnungsschecke von den Verrechnungsbanken angenommen werden können. Die Verrechnungsbanken dürfen sogar nur solche Formulare für typisierte Verrechnungsschecke ausgeben, die bereits mit ihrem Annahmevermerk
versehen sind. Durch die Annahme wird ein unmittelbarer
Anspruch des Scheckinhabers gegen die Verrechnungsbank begründet.
Des
weiteren ist eine Verlängerung der Verjährungsfrist für derartige Verrechnungsschecke auf drei Jahre vorgesehen und die Verrechnungsbanken sind angewiesen, jeweils rechtzeitig auf den Ablauf der Verjährungsfrist öffentlich hinzuweisen.
Im Gegensatz zu den bereits bisher bekannten Verrechnungsschecken wird hier der Verrechnungsgedanke tatsächlich bis zu Ende durchgeführt. Der Inhaber kann also auch dann nicht Barauszahlung von der Verrechnungsbank verlangen, nachdem ihm der eingereichte Verrechnungsscheck gutgeschrieben worden ist. Der Scheck begründet vielmehr lediglich einen Anspruch auf Gutschrift.
Wie
wickelt sich nun im einzelnen der Verkehr mit der Verrechnungsbank ab?
Der Kunde übergibt der Bank einen Handelswechsel über von ihm verkaufte Ware zum Diskont oder zur Beleihung. Er erhält hierfür von der Bank Formulare für typisierte Verrechnungsschecke. Diese Formulare sind gedruckt. Sie lauten auf bestimmte Beträge und sind bereits mit dem Annahmevermerk der Bank versehen. Der Kunde versieht nunmehr die Vordrucke mit seiner Unterschrift, verwendet sie zu Lohnzahlungen und setzt sie auf diese Weise in Verkehr.
Wird nun der von der Verrechnungsbank diskontierte Wechsel fällig, so kann der Wechselschuldner seine Verbindlichkeit der Bank gegenüber durch Einreichung von Verrechnungsschecken dieser Bank tilgen; denn die Bank muß die von ihr angenommenen Verrechnungsschecke jederzeit zum Nennwert gegen sich gelten lassen. Erfüllt der Wechselschuldner seine Verpflichtung auf diese Weise, d. h. durch Einlieferung von Verrechnungsschecken, so strömen diese, ähnlich wie bei der Reichsbank die Banknoten, am Fälligkeitstage des Wechsels an die Bank zurück. Zahlt der Wechselschuldner jedoch nicht in Verrechnungsschecken, sondern in Reichsbanknoten oder Reichskassenscheinen, was ihm natürlich jederzeit freisteht, so erhält die Verrechnungsbank hierdurch die nötigen Barmittel, um die von ihr auf Grund der eingelösten Forderung ausgegebenen Verrechnungsschecke aufzukaufen und auf diese Weise in bar einzulösen.
Da nun die Verrechungsbanken andere Zweiqe des
Bankgeschäftes nicht betreiben sollen, ist in dem Entwurf IV § 8 vorgesehen,
daß sie die eingehenden Barbeträge zum Ankauf ihrer Verrechnungsschecke
verwenden oder wenigstens bereithalten müssen. In jedem Falle ist also der
Kreislauf ähnlich wie bei der Reichsbank geschlossen.
Wie verwendet nun der Lohnempfünqer die
Verrechnungsschecke?
Er
wird sie in derjenigen Läden in Zahlung geben, die ihrerseits mit der
Verrechnungsbank in Geschäftsverkehr stehen und daher zur Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten
gegenüber der Bank Verrechnungs-schecke brauchen. Auf diese Weise werden Austauschgemeinschaften entstehen,
welche sich ihre Forderungen und Schulden durch die Verrechnungsbank gegenseitig
verrechnen.
Selbstverständlich
ist, daß hierdurch die Reichsbanknoten in keiner Weise ersetzt werden sollen.
Selbstverständlich
ist weiter, daß die Verrechnungsschecke keinerlei Zwangskurs oder Annahmezwang
haben. Lediglich die Verrechnungsbanken selbst sind gezwungen, die von ihnen
akzeptierten Verrechnungs-schecke jederzeit ohne Rücksicht auf den Kurswert zum
vollen Nennwert zur Verrechnung entgegenzunehmen.
Darüber
hinaus bleibt es den Banken unbenommen, vermöge ihrer Geschäftsbedingungen mit
ihren Kunden Vereinbarungen dahin zu treffen, daß auch die Kunden in Höhe ihrer
jeweiligen Schuld bei der Verrechnungsbank die von ihr akzeptierten Schecke in
Zahlung nehmen müssen.
Das auf diese Weise geschaffene Austauschsystem ist im Gegensatz zu dem bisherigen runsicher; denn der Verrechnungsscheck begründet keinen Anspruch auf Barzahlung, sondern lediglich auf Verrechnung. Es kann daher selbst bei einer plötzlich eintretenden Krisis ein Sturm auf die Verrechnungsbanken nicht erfolgen. Das System der Giralzahlungen wird also in Zukunft insoweit unerschüttert bleiben.
Im einzelnen wird bemerkt:
Die von der Reichsbank
diskontierten Wechsel sollen nach dem Bankgesetz eine Verfallzeit von höchstens
drei Monaten haben. Für die Verrechnungsbanken scheint eine Verfallzeit von vier Monaten
trägbar. Damit wird zugleich den Bedürfnissen der Landwirtschaft gedient,
welche im allgemeinen auf
längeren Kredit angewiesen ist.
Ähnlich wie bei den Reichskassenscheinen ist in dem
Entwurf weiterhin die Rückströmung dadurch gesichert, daß die Neuausgabe
von dem monatlichen Rückfluß eines Fünftels der gewährten Kredite abhängig
gemacht ist.
Bemerkenswert ist weiterhin, daß Verrechnungsbanken neben
Warenwechseln auch andere Forderungen aus Warenverkäufen oder Dienstleistungen
erwerben oder beleihen können.
Entscheidend ist jedoch, daß alle erworbenen oder beliehenen Wechsel
oder Forderungen aus tatsächlich abgeschlossenen Warenverkäufen oder
Dienstverträgen herrühren müssen.
Es handelt sich also — ähnlich wie bei dem Diskontgeschäft der Reichsbank —
stets um sogenanntes Diskontgeld und niemals um sogenanntes Lombardgeld.
Sache der Verrechnungsbank wird es sein, den einzelnen Wechsel daraufhin zu
prüfen, ob es sich tatsächlich um ein Warengeschäft handelt. Die Aufgabe
ist hier die gleiche wie das Bankgesetz sie für die Reichsbank vorschreibt.
Die Verrechnungsbanken werden jedoch vermöge ihres geringeren
Geschäftsumfanges und der stärkeren persönlichen Beziehungen leichter
in der Lage sein, diese Aufgabe zu erfüllen, als die Reichsbank.
Schließlich ist bestimmt, daß die Verrechnungsbanken einer vom
Reichswirtschaftsminister bestimmten Prüfungsstelle angeschlossen sein müssen
und über ihre gesamte Geschäftsentwicklung monatlich zu berichten haben.
Werden die vorstehend aufgestellten Grundsätze bei der
Kreditgewährung beachtet, so ist auch eine inflationistische Wirkung
völlig ausgeschlossen, da den umlaufenden Schecken stets kurzfristige
Forderungen gegenüberstehen, die auf den Warenumsatz oder auf ihm gleichzusetzende
Dienstleistungen gegründet sind. Es mag genügen, hier auf Lexis Handwörterbuch
der Staatswissenschaften, 3. Auflage, Artikel „Scheck" zu verweisen.
„Was
die Wirkung des Schecks auf die Preisbildung betrifft, so verhält er sich
vollkommen neutral, soweit er lediglich aus dem realen Warenverkehr hervorgeht. Er wirkt
ja in letzter Linie auf Austausch von Waren, und dabei haben alle Beteiligten ein Interesse daran,
daß die Maßeinheit des Tauschwertes, der Wert der Geldeinheit unverändert bleibe. Wenn aber
Schecke auf Grund von Finanzwechseln oder von nicht durch Waren, sondern durch Wertpapiere
gedeckten Lombarddarlehen gezogen werden, so stellen sie eine willkürlich in den Güteraustausch
eingeschaltete künstliche Kaufkraft dar, die steigernd auf die Warenpreise wirkt, wenn sie über das
gewöhnlich und durchschnittlich vorhandene Maß hinausgeht, wie es übrigens auch
bei einer unter ähnlichen Bedingungen erfolgenden Mehrausgabe von Banknoten
der Fall ist."
Sonach kann erhofft werden, daß durch die Verrechnungsbanken
ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit geschaffen wird.
Zudem wird ganz allgemein der Güteraustausch erleichtert.
Neben die alles beherrschende Zentralnotenbank in
Berlin treten freie Zahlungs- und
Austauschgemeinschaften im ganzen Lande, die
Benachteiligung der Provinz und der Landwirtschaft findet ein Ende
und der Güteraustausch innerhalb Deutschlands wird unabhängig von dem Golde
fremder Länder.
Druck: Berliner Verlagsdruckerei Friedrichsstadt
G.m.b.H., Berlin SW 68.
Frl. Bloess (Wahrscheinlich Maria
Bloesz - J. .Z.) 28.02.1933. Verrechnung von Anleihen und Zinskupons.
Dem Anleihegläubiger wird das Recht eingeräumt,
ein Jahr vor der Fälligkeit der Anleihestücke mit der Anleihe seine Steuern und
sonstigen Verpflichtungen bei dem Schuldner im Verrechnungswege
abzudecken. Bei der Verrechnung
sind ihm neben dem Nominalbetrag der Anleihe die bis zum Verrechnungstage
aufge-laufenen Stückzinsen gutzubringen, so dass er keinen Zinsverlust
erleidet.
Der
Schuldner ist verpflichtet, die nicht verrechneten Anleihestücke und Zinsen
nach Ablauf des Verrechnungsjahres einzulösen. Er ist hierzu in der Lage, wenn
er bei der Aufstellung des Tilgungsplans die Fälligkeitstermine (
Einlösungstermine ) um ein Jahr hinausschiebt, denn die am Fälligkeitstage zur
Einlösung bar aufzuwendenden Beträge sind ihm im Verrechnungsjähr als bar
gezahlte Steuern etc. zugeflossen.
Bei Auslosungsanleihen muss die Auslosung so rechtzeitig erfolgen,
dass das Ergebnis vor dem Beginn des Verrechnungstermins bekannt ist. Zu empfehlen wäre für die Auslosung die bei der 7
% Anleihe des Deutschen Reichs von 1929 übliche Auslosungsmethode, die das
Nachschlagen in Auslosungstabellen überflüssig macht. Die Auslosungen der in
10 Terminen zu tilgenden Anleihe geschehen hier in der Weise, dass jährlich
eine der Ziffern 0-9 gezogen wird. Als ausgelost gelten alle Anleihestücke,
deren Einerstelle mit der gezogenen Ziffer übereinstimmt.
Von
der Verrechnungsmöglichkeit wird bei steigendem Zins Gebrauch gemacht werden,
während bei fallender Tendenz des Zinses der Gläubiger die Anleihestücke bis
zum Einlösungstage behalten wird.
Es
ist zu überlegen, ob nicht auch die Zinskupons zwei oder drei Monate vor ihrer
Fälligkeit zur Verrechnung mit Steuern etc. verwendet werden könnten.
28.2.1933.
gez.: Bl.
(jz213)
Auszug aus: Wilhelm Lexis: Allgemeine
Volkswirtschaftslehre, S. 120:
THEORETISCH
MÖGLICHE AUSSCHALTUNG DES BARVERKEHRS
Für die rein theoretiche Betrachtung
ist es denkbar, dass durch die volle Ausbildung des Schecksystems die
Barzahlung überhaupt ausgeschaltet
würde.
Das Grundschema
des Güterumsatzes wäre dann einfach folgendes:
Eine Personengruppe A hat Waren an
eine Gruppe C verkauft and ist mit Schecks auf die gemeinsame
Bank bezahlt worden, deren Beträge ihnen bei dieser gutgeschrieben
werden.
Die A kaufen nun
Waren bei der Gruppe B und zahlen, ihrerseits mit Schecks auf ihr Guthaben, die Gruppe B
kauft wieder gegen Schecks von den C, die
nun ihr Bankguthaben wieder auffüllen können, womit der Kreislauf von
neuem beginnt.
Alle Schecke aber lauten auf Geld und die Geldeinheit würde auch bei diesem System
das allgemeine Wertmaß bleiben.
Die Bank wäre nur
eine Anstalt für die Vermittelung des Güterumlaufs, die Grundlage ihrer
Operationen würde nicht etwa eine Summe in Schecks sein — denn die
eingehenden Schecks würden ja sofort durch Überschreibung verschwinden —
sondern durch die Gesamtsumme der als stets fällige Depositen gutgeschriebenen Forderungen der Konteninhaber
gegeben sein.
Der reale Wert dieser
Forderungen aber wurde durch die mittels der Schecks in Umlauf gesetzten Waren oder Wertpapiere dargestellt,
deren realisierte Preise bei der Bank verbucht sind.
Jeder, der eine
Ware oder ein Wertpapier verkauft oder auch einen entgeltlichen Dienst
geleistet hat, erwirbt dadurch eine Geldforderung, die ihn befähigt,
seinerseits eine entsprechende Kaufkraft zu betätigen.
Ist sie sofort fällig,
so kann er einen Scheck für den ganzen Betrag verlangen; ist sie erst später
fällig, so kann er sich ihren auf die Gegenwart diskontierten Betrag auf seinem Konto
gutschreiben lassen. Die Höhe der einzelnen Konten kann einem erheblichen
Wechsel unterworfen sein; wenn aber nur Übertragungen von einem Konto
auf das andere stattfinden, so wird die Gesamtsumme dieser nur rechnungsmäßigen
Depositen nur geringen periodischen Änderungen unterliegen und im
allgemeinen nur mit der zunehmenden Masse des Güterumsatzes ansteigen.
Um der
Wirklichkeit etwas näher zu kommen, kann man statt der einen auch eine
Vielheit von Banken annehmen, die miteinander in Abrechnungsverkehr stehen.
Aber auch die
Kreditvermittelung der Banken würde neben der Umlaufsvermittelung
bestehen bleiben. Für die bei ihnen stehenden Depositen haben sie reelle
Gegenwerte, wenn auch nicht in bar, so doch in Schecks oder Wechseln
auf andere Banken in Händen, und da die Konteninhaber im allgemeinen nie über
ihr ganzes Guthaben verfügen, so kann die betreffende Bank Kredit gewähren,
indem sie für einen Teil ihres Depositenbetrages Schecks
(S. 121)
auf sich ziehen
läßt, ohne daß sie befürchten muß, bei der täglichen Abrechnung in ein Defizit zu
geraten.
Notenequivalent
der Depositen
Bei diesem theoretisch konstruierten Umlaufssystem würde
also das Geldkapital als bloss abstrakte, formale Kaufkraft den Waren
gegenüberstehen und der Sache nach würden wieder Waren gegen Waren
eingetauscht, aber mit völliger Überwindung der rohen Schwerfälligkeit des
primitiven Naturaltauschs. Vollständig wird dieses Schema jedoch nie
verwirklicht werden. Gewisse Zahlungen können ihrer Natur nach nur mit
selbständigen Zahlungsmitteln – Gold oder Noten – geleistet werden; namentlich
aber ist das Schecksystem gegen Krediterschütterungen sehr empfindlich und wenn
eine solche eintritt, erhalten die selbständigen Zahlungsmittel wieder die
Oberhand, und es muss daher auch bei den Banken stets ein genügender Vorrat an
solchen für alle Fälle bereit gehalten werden.“ (jz214)
_________________________________________________________________________________________
Aufsatz H. Rittershausen: Vier
Gesetzentwürfe
Der folgende Aufsatz, weder datiert noch
unterzeichnet, stammt, wahrscheinlich von Prof. Heinrich Rittershausen.
Er
trug den Stempel: „Vertraulich!“
Es scheint sich um einer Vorarbeit zu seinem Buch:
Das andere System“ zu handeln.
Er gebraucht aber hier auch einige andere Argumente
und Formulierungen, so dass, wenigstens für mich, die folgenden Seiten immer
noch interessant sind.
J.Z., 2.6.05.
Vier Gesetzentwürfe zur
Beendigung der Deflation und Verhinderung der Inflation.
Vorläufige Fassung. In
der entgültigen Formulierung werden die Erläuterungen den Gesetzentwürfen als Begründung beigegeben.
Die Deflation ist ebenso
wie die Inflation ein Prozeß, der sich mit zunehmender Beschleunigung fortsetzt
und wie die Inflation nur durch starke Eingriffe zum Stehen gebracht werden
kann. (jz215)
Die in der bisherigen
Politik der Regierung wie auch in den Maßnahmen der Wirtschaft zum Ausdruck
gekommene Anpassung an die Deflation kann eine Heilung nicht bringen Sie
muß vielmehr zur
Verschärfung der Deflation und zu ihrem schließlichen Übergang in eine
Inflation führen.
Alle hier vorgeschlagenen
Maßnahmen sind duroh ein einziges Prinzip bestimmt: das Prinzip der
Verrechnung, dass den letzten Menschenaltern eine immer größere Ausdehnung
im Zahlungsverkehr erreicht hat, aber noch weiterer Ausdehnung fähig ist,
insbesondere durch Verrechnung der Steuerzahlungen an den Fiskus mit den
Gehaltszahlungen durch den Fiskus, durch Verrechnung des Dienstes der
öffentlichen Anleihen mit Steuerzahlungen und durch die Einführung von
Verrechnungsschecks bei Lohn- und Gehalts-zahlungen in der Privatwirtschaft
sowie im Einzelhandel.
Nicht nur die einfache
Überlegung zeigt, daß mit dem Verrechnungssystem eine Inflation nicht erzeugt
werden kann; auch das Beispiel der englischen Deflation nach Erlaß der
Peel’schen Bankakte (1844) beweist, daß die ungeheure Ausdehnung des
Scheckverkehrs, mit der sich die damalige Wirtschaft half, ungefährlich und
sogar das klassische Mittel zur Auffangung von Deflationen ist.
- 2 -
A. Der
staatliche Sektor der Wirtschaft
I. Die Lage der öffentlichen Hand.
1. Das Haushaltsdefizit
von Reich, Landern und Gemeinden wird im Jahre 1932/33 voraussichtlich fast 3
½ Miliarden RM, mit Einschluß des
aus 1931 übernommenen Fehlbetrages sogar 4 ½ Milliarden RM ausmachen.
2. Die kurzfristige
Verschuldung beläuft sich (neben 786 Mill. RM kurzfristigen
Auslandsschulden) auf 3,944 Milliarden RM. Sie wird infolge des
Fehlbetrages bis zum 31.3.1933 auf 6 Milliarden, möglicherweise auf 7-8
Milliarden RM erhöht werden müssen. Die
kurzfristige Verschuldung ist in Wirklichkeit eine langfristige, da sie in
absehbarer Zeit nicht getilgt werden kann. Sie ist übermäßig hoch im Verhältnis zur langfristigen (etwa 23
Milliarden), während sie nach den anerkannten finanzpolitischen Grundsätzen
nicht mehr als 1/10 der langfristigen betragen sollte. In ihrer Höhe stört sie
den Geld- und Kapitalmarkt, führt zu einer Unsicherheit am
Kreditmarkt und zu einer Erhöhung der Zinsen. Sie wirkt
nachteilig auf die Liquidität der Banken. Solange umfangreiche Schulden der öffentlichen Band nicht konsolidiert
sind, ist es ferner unmöglich, neue Anleihen aufzunehmen und zu einer gesunden
Finanzwirtschaft zu kommen.
3. Das monatliche Kassendefizit von Reich, Ländern und Gemeinden ist auf 200 – 250 Millionen RM zu veranschlagen, beim Reich allein auf etwa 150 Millionen RM. In diesem Umfange muß die schwebende Verschuldung anwachsen.
4. Die langfristige
Verschuldung von Reich, Ländern und Gemeinden beträgt 19,86 Milliarden
RM, einschließlich Lieferantenschulden usw. wahrscheinlich rund 23
Milliarden RM. Sie ist auffallend gering im Verhältnis zu Frankreich
- 3 -
(rund 44 Milliarden RM
innere Schuld) und zu Großbritannien (rund 150 Milliarden RM innere
Schuld zur Goldparität berechnet). - Sie ist, wie erwähnt, auch gering im
Verhältnis zur schwebenden Verschuldung. Ihre Effektivverzinsung ist exorbitant hoch und sinkt nicht, da sich keine laufende Nachfrage nach
Anleihetiteln im Inlande zeigt.
II. Das
gegenwärtige finanzpolitische Problem:
Es muß also der Fehlbetrag von 3 1/2 Milliarden RM gedeckt, das monatliche Kassendefizit von 250 Millionen RM aufgebracht und die neu anwachsende schwebende Schuld, die sich hieraus ergeben wird, finanziert werden. Zugleich muß die schon vorhandene kurzfristige Verschuldung konsolidiert werden, damit das normale Verhältnis zwischen kurzfristigen und langfristigen Schulden wieder hergestellt wird.
III. Nicht mögliche
Finanzierungsmittel.
1. Die Steuerpolitik ist nicht
imstande, die erforderlichen Beträge einzubringen. Ebensowenig die Senkung
der Ausgaben, z.B. eine allgemeine Gehaltskürzung um 25 %. Auch beide vereint sind unzulänglich.
2.) Die Inanspruchnahme der Reichsbank kann
heute nicht weiter getrieben werden:
a) weil der Goldbestand
auf ein Minimum gesunken ist,
b) weil die Entblößung
der Wirtschaft von den Zahlungsmitteln der Reichabank durch die übermäßige
Heranziehung der Reichsbank für die Zwecke des öffentlichen Kredits schon
unerträglich geworden ist,
- 4 -
c) weil die Bestimmungen
des Bankgesetzes (Gesetz vom 8. 7.1926, RGB1.II, S.355) bezüglich der direkten
Kreditgewährung an das Reich (System Havenstein) nicht ohne Zustimmung der
Signatarmächte des Dawes- bzw. Young-Planes abgeändert werden können (B I Z),
um so mehr, als dieser Weg bei dem bestehenden Annahmezwang für Reichsbanknoten
besonders gefährlich ist,
d) weil auch die indirekte
Finanzierung des Reichs, der Länder und der Kommunen durch Diskont und Lombard
von Schatzanweisungen über die Großbanken unter Unterstützung der Reichsbank
durch § 25 letzter Absatz des Bankgesetzes verboten ist.
3. Rückgriff auf den
Geldmarkt bedeutet heute auch nur Belastung der Reichsbank.
4. Die Auflegung neuer
Anleihen ist wegen des geringen Kursstandes des vorhandenen Bestandes an
öffentlichen Anleihen unmöglich.
1. Die Ausgabe von
Reichskassenscheinen nach anliegendem Gesetzentwurf I. Wenn Reichskassenscheine
ausgegeben werden, so ist das anderweitig nicht ausgleichbare Defizit der
Haushalte gedeckt. Gleichzeitig sind damit neue Barmittel für die Reichskasse
erschlossen, und die Reichsbank ist von dem bisherigen Bestand an
Reichsschatzwechseln und dem darauf bezüglichen Notenumlauf entlastet.
2. Die Vorbereitung neuer Emissionen durch Annäherung des Kurses der öffentlichen Anleihen an den Paristand nach dem anliegenden Gesetzentwurf II. Die Annahme von öffentlichen Schuldtiteln zu pari bei Steuer- und Zollzahlungen
- 5 -
mit gewissen
Einschränkungen schafft Nachfrage nach Anleihestücken und sichert dem
Anleihebesitzer für die Zukunft die Verwertungsmöglichkeit zum Parikurse. Die
Verwertbarkeit der Reichsanleihen für die Bezahlung der Erbschaftssteuer
eröffnet darüber hinaus eine bedeutende Plazierungsmöglichkeit in zukünftigen
Nachlaßvermögen.
Zur Ausgabe von Reichskassenscheinen.
Veränderte Voraussetzungen der heutigen
Organisation des Geldwesens.
Die heutige Organisation des Geldwesens in Deutschland beruht
auf der Vorstellung, es gebe keinen öffentlichen Sektor in der Wirtschaft,
vielmehr nur eine Privatwirtschaft. Das Bankgesetz sorgt daher nur für den
Zahlungsmittelbedarf des privaten Sektors der Wirtschaft; es benachteiligt
den Zahlungsmittelbedarf innerhalb des öffentlichen Sektors (für Gehälter,
Steuern, Lieferungen pp. des Staats und an den Staat) aufs schwerste,
insbesondere hinsichtlich elastischer Zahlungsmittel.
Der Anteil der öffentlichen Wirtschaft am Sozialprodukt ist von 18 v.H. (1913) auf 40 - 45 v.H. im laufenden Jahre gestiegen, die Belastung des Volkseinkommens durch Steuern von 11,6 auf 27,5 - 32,0 v.H.. Zwischen 40 und 45 % aller Zahlungen, die heute in Deutschland geleistet werden, geschehen im Rahmen des öffentlichen Sektors der Wirtschaft, ohne daß im Bankgesetz oder an anderer Stelle Vorkehrungen dafür geschaffen worden sind, die hierfür benötigten Zahlungsmittel bereitzustellen. Die Voraussetzungen der heutigen Geldorganisation sind demnach über den Haufen geworfen; die gesetzgeberischen Konsequenzen sind zu ziehen.
- 6 -
Falsche Quelle des heutigen Staatsgeldumlaufs.
Bisher ist der Zahlungsmittelbedarf der öffentlichen Hand im wesentlichen durch Absaugen von Geldzeichen aus dem ohnehin am Zahlungsmittelmangel leidenden privaten Sektor der Wirtschaft gedeckt worden. Diese staatlich organisierte Deflation ist verschärft worden dadurch, daß im Verlaufe der Schrumpfung das Volumen der Gesamtwirtschaft sich stärker zusammengezogen hat als das des staatlichen Sektors, so daß heute ein immer wachsender Übergriff des öffentlichen Geldzeichenbedarfs auf die privatwirtschaftliche Sphäre mit immer wachsender deflationistischer Tendenz festzustellen ist. Hierdurch schädigt sich die öffentliche Finanzpolitik in doppelter Weise selbst; die Steuereinziehung stößt auf wachsende Schwierigkeiten, und die Steuerobjekte werden zerstört.
Neben dem Silbergeldumlauf von 1,376 Milliarden RM hat die Reichsbank für 1,3 Milliarden RM auf dem Umwege über die Garantie- und Akzeptbank diskontiert. Der entsprechende Banknotenumlauf ist wirtschaftlich als Staatspapiergeld anzusehen.
Der Zahlungsmittelumlauf
beträgt zurzeit rund 6,2 Milliarden RM.
Somit sind 40 - 45
v.H. des Zahlungsmittelumlaufs schon heute verkapptes Staatspapiergeld, was dem
Anteil des öffentlichen Sektors an der Volkswirtschaft entspricht.
Keine Verletzung des Notenmonopols der Reichsbank.
Die Ausgabe von Reichskassenscheinen ohne
Annahmezwang bedeutet nur die Zulassung von akzessorischen
Zahlungsmittel-Surrogaten, wie sie der private Verkehr in Gestalt der
Schecks und der Giroüberweisung immer verwendet hat, auch im öffentli-
- 7 -
chen Sektor der Wirtschaft: Die hier vorgeschlagenen
Reichskassenscheine sind Steuerschecks, die die unbare Verrechnung im
Gebiete der staatlichen Wirtschaft verwirklichen, wo die
Zahlungsgewohnheiten noch rückständig waren.
Nach dem Wortlaut des § 2 des Bankgesetzes verstößt die Ausgabe derartiger Reichskassenscheine nicht gegen das Notenmonopol der Reichsbank. Die Ausführungen des Sachverständigen-Gutachtens (Dawes-Gutachten s. III, Anl. 1, Teil XII) sind insoweit vom Gesetzgeber nicht beachtet worden. Jedoch wird geprüft werden müssen, inwieweit die Strafbestimmung des § 39 Bankgesetzes auf Reichskassenscheine Anwendung finden könnte. Im bejahenden Falle wird sich die Regierung rechtzeitig mit der B I Z ins Benehmen zu setzen haben.
Nachteile des gegenwärtigen Systems verkappten
Staatspapiergeldes
gegenüber der offenen Ausgabe eines gesunden
Staatspapiergeldes:
1. Illiquidität der
Reichsbank.
2. Fortgesetzte
Restriktionen des privaten Kredits durch die gleichermaßen überlasteten
Privatbanken.
3. Verminderung der
Steuereingänge, da die private Wirtschaft unter einem solchen
Zahlungsmittelmangel leidet, daß sie weitere Geldzeichen an die öffentliche
Wirtschaft nicht abgeben kann.
4. Zerstörung der
privaten Rentabilität als der letzten Steuerquelle.
5. Inflationsgefahr: Die
Reichsbanknoten haben Zwangskurs, können also auch bei Unterwertigkeit zum
Nennwerte dem Verkehr aufgezwungen werden (seit dem 30.6.1909); sie sind daher
- 8 -
augenblicklich in
Deutschland das einzigste Zahlungsmittel, von dem Inflationsgefahr ausgehen
kann. Das verkappte Staatepapiergeld der Reichsbank kann nur durch Verknappung
auf pari gehalten werden; jede weitere Ausgabe würde Übergang zum System
Havenstein bedeuten.
6. Verletzung der §§ 21,
25 und 28 des Bankgesetzes, die diesen Mißbrauch der Reichsbank für die Zwecke
des öffentlichen Kredites, wie wir ihn seit 1931 haben, verbieten.
Vorteile der Ausgabe von Reichskassenscheinen ohne
Annahmezwang.
1. Auffüllung der
Reichskasse.
2. Zinsersparnis für das
Reich in Höhe von jährlich 100 – 150 Millionen RM.
3. Unabhängigkeit und
Sicherheit der Kreditbeschaffung des Reichs.
4. Entlastung der
Reichsbank.
5. Verfügbarwerden von
Diskontspielraum bei der Reichbank für die Zwecke der Privatwirtschaft,
Rückkehr zum Bankgesetz.
6. Verzicht auf die
forcierte Ausgabe von Silbermünzen (auch Staatsgeld).
7. Sicherung gegen
Inflation, da die Reichskassenscheine ebensowenig wie die Rentenbankscheine
einem Annahmezwang unterliegen sollen.
Bei übermäßiger Ausgabe
erhalten sie einen Minderwert gegenüber dem gesetzlichen Zahlungsmittel, nicht
aber können die Preise, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel beziehen,
hinaufgetrieben werden.
Die Behandlung des
Disagios ist im Gesetzentwurf geregelt.
- 9 -
Begrenzung
der Emission.
Im Entwurf ist bestimmt, daß die Reichskassenscheine an
den öffentlichen Kassen zum Nennwerte anzunehmen sind.
Diese
"Steuerfundierung", die im Entwurf durch die Annahmepflicht bei der
Post und Reichsbahn für deren Leistungen verstärkt worden ist, bedeutet die
stärkste Sicherung des Paristandes, die überhaupt gedacht werden kann.
Die Gesamteinnahmen des Reichs, der Länder, der Gemeinden, der Reichsbahn, der Reichspost und der Träger der Sozialversicherung werden sich auch im kommenden Rechnungsjahr auf 18-20 Milliarden RM belaufen. Hiermit ist gesagt, daß der Umlauf jährlich viele Male zurückgekauft wird.
Wenn von einer Anleihe jährlich ein größerer Prozentsatz getilgt wird, so kann man annehmen, daß die Anleihe auf pari steht. Wenn von einer Staatspapiergeldausgabe jährlich nicht nur der Gesamtumlauf, sondern sogar das Vielfache davon zurückgekauft wird, so ist ein Unterparisinken dieses Staatspapiergeldes kaum vorstellbar.
Wenn aber wider Erwarten trotzdem ein Disagio
eintreten sollte, so ist im Entwurf vorgesehen, daß dann der Reichsfinanzminister
die weitere Ausgabe von Reichskassenscheinen aussetzt und die Zahlung einzelner
oder aller Steuern, Zölle und Abgaben nur in Reichskassenscheinen anordnet.
Zahlt der Pflichtige
nicht in Reichskassenscheinen, so hat er einen Zuschlag von 1 v.H. zu
entrichten. Diese Anordnung, die insbesondere in der Geschichte der deutschen
Partikularstaaten als eines der wirksamsten Mittel für die Aufrechterhaltung
auch eines großen Umlaufs an Staatspapiergeld auf pari erprobt worden ist,
würde unschwer den Kurs dauernd erheblich über pari halten können, wenn sie
streng durchgeführt würde,
- 10 -
weil eben die
Gesamteinnahmen aller öffentlichen Körperschaften vermutlich sogar monatlich
größer sein werden, als der gesamte Umlauf an Reichskassenscheinen, so daß ein
Mangel eintreten müßte.
In der Praxis würde sich der Fall eines Disagios
folgendermaßen auswirken:
Die Banken würden mehr
Reichskassenscheine hereinbekommen, als sie zwecks Erledigung vorliegender
Steuerzahlungsaufträge ihrer Kunden verwenden können. Sie würden daher ihren
Kunden nahelegen, die Reichskassenscheine anderweitig zu verwerten und ihre
Annahme in größeren Beträgen ablehnen. Infolge des dann eintretenden Disagios
würde die Ausgabe nach dem Entwurf ausgesetzt werden müssen; zugleich wäre für
Steuerschuldner und Banken ein Anreiz geschaffen, sich ihrer Verpflichtungen
mit Vorteil zu entledigen. Die Absaugung von ca. 20 Milliarden RM
Zahlungsmitteln pro Jahr zum Nennwert durch die öffentlichen Kassen würde in wenigen
Tagen oder Stunden das Disagio beseitigen.
Von einer ziffernmäßigen Begrenzung der Emission
hat die Kommission aus folgenden Gründen abgesehen: Die Festlegung einer
Höchstemission von etwa 1 - 1,2 Milliarden RM entspräche vielleicht den augenblicklichen
Verhältnissen, aber nicht der Lage, die in wenigen Monaten herrschen kann.
Sie wäre unzulänglich,
wenn die Umschuldung von der indirekten Kreditgewährung der Banknotenbesitzer
an das Reich in direkte Kreditgewährung durch Besitz von Reichskassenscheinen
über Erwarten große Fortschritte machen sollte, wenn also die Entlastung der
Reichsbank gelingt.
Praktisch bietet eine
feste Umlaufsbegrenzung keinen Vorteil, und theoretisch ist sie
- 11 -
überflüssig, da das
fehlen des Annahmezwanges allein schon die Inflation des Münzfußes (und damit
des Preisgefüges) ausschliesst und die übrigen Vorkehrungen die inflatorische
Entwertung der Reichskassenscheine selbst unmöglich machen.
Gehaltszahlung durch die Behördenkassen in
Reichskassenscheinen.
Die Reichskassenscheine werden im wesentlichen im Wege
der Zahlung von Gehältern und Löhnen an die Beamten, Angestellten und Arbeiter
des Reichs, der Länder, Gemeinden, der Reichspost und der Reichsbahn in Verkehr
gebracht. Trotzdem hat die Kommission nach eingehenden Beratungen beschlossen,
einen Annahmezwang für Beamte nicht zu empfehlen, weil von dem Prinzip
der Vermeidung jedes Annahmezwanges auf keinen Fall abgegangen werden darf.
Zweckmäßig wird man mit der Ausgabe nur langsam beginnen
und dem einzelnen Beamten das erste Mal nur 20 oder 50 M Reichskassenscheine
geben, bis sich der Verkehr an das neue Zahlungsmittel gewöhnt hat. Es ist
anzunehmen, daß die Beamten hiergegen keinen Widerspruch erheben, da nach den
Vorfällen der letzten Monate alsdann eine Nichtzahlung der Gehälter
unvermeidlich wäre.
Übrigens ist schon bisher
und insbesondere in der analogen Zeit des Winters 1923/1924 teilweise oder ganz
mit Zahlungsmitteln gezahlt worden, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel waren,
nämlich den Rentenbankscheinen und den Reichssilbermünzen.
Für den ganz
unwahrscheinlichen Fall, daß die Reichskassenscheine ein Disagio erhalten, ist
den Beamten jede Verlustgefahr abgenommen, indem ein Annahmezwang nicht
besteht und die Zahlung in Reichsbanknoten oder in Reichskassenscheinen
- 12 -
zum Kurswerte zu erfolgen
hätte, aber auch hier ohne Annahmezwang. - Ein Annahmezwang zum Kurswerte ist
nicht nur aus grundsätzlichen geldpolitischen Erwägungen, sondern auch des
inneren Widerspruchs des Begriffs wegen abzulehnen.
Notierung der Reichskassenscheine an den Börsen.
Noch nach 1870 haben für Staatspapiergeld Notizen
an der Berliner Börse bestanden. Eine solche wird erst durch die Erklärung des
Annahmezwanges für das Zahlungsmittel überflüssig und unmöglich.
Die Herrschaft des Zwangskurses der Reishsbanknoten seit dem 1. Juli 1909, die die Inflation ermöglichte, ist eingeschränkt worden durch die 1923 erfolgte Zulassung der Goldhypotheken. Zulassung der Goldklausel bedeutet die Schaffung eines Kurses für eigentlich kursloses Zwangskursgeld. Da man des Zwangskurses wegen eine Börsennotiz der Reichsbanknoten in Berlin nicht bewirken konnte, mußten sich die Goldklauseln nach dem Gesetz auf die Londoner Goldnotierung und den Berliner Sterlingkurs beziehen. Dieser für den künstlichen Charakter des Zwangskurses charakteristische Umweg ist hier nicht erforderlich, es genügt die Wiederherstellung der Notierung der Reichskassenscheine an den deutsohen Börsen.
Die Notierung der
Reichskassenscheine bedeutet eine absolute Sicherung der Öffentlichkeit gegen
Mißbrauch des neuen Zahlungsmittels durch die Emittenten; sie macht eine feste
Ausgabebegrenzung überflüssig.
Zur Vorbereitung neuer Emission durch Annäherung
des Kurses der öffentlichen Anleihen an den Paristand.
Die Gesundung der Kassenlage des Reichs und die Stärkung
- 13 -
der Reichsbank sind
unzulänglich, solange sie nicht ergänzt werden durch Maßnahmen zur
Konsolidierung der schwebenden Schuld. Das Mittel hierzu ist die Annäherung
des Kurses der öffentlichen Anleihen an den Pariatand, mit dem neue Emissionen
möglich werden.
Diesem Zweck dient die
Verwendung von Forderungsrechten gegen die öffentlichen Körperschaften bei der
Steuer- und Zollzahlung zu pari.
Die Wirkungen des Entwurfs sind, daß die
Staatsanleihebesitzer ihre Bestände nicht weiter auf den Markt werfen, da sie
einer späteren Verwendung zu 100 % gewiß sind, und daß starke Käufe nicht nur
in spekulativer Absicht von allen denen erfolgen, die sich billig für
zukünftige Steuerzahlungen eindecken wollen. Besonders bedeutungsvoll sind in
dieser Hinsicht die Bestimmungen über die Zahlung der Erbschaftssteuer, von
denen erwartet werden kann, daß sie Raum für mehr als 300 Millionen RM neue
Reichsanleihe schaffen, wenn in Betracht gezogen wird, daß jährlich 80
Millionen Erbschaftssteuer fällig werden.
Die Bestimmung, daß fällige Stücke und Kupons schon 30 Tage vor Fälligkeit zu Steuerzahlungszwecken angenommen werden, wird keine Verminderung der Bareingänge der Reichskasse mit sich bringen, denn die Vorschrift bezieht sich in den Jahren vor 1936 einschließlich der Schuldbuchforderungen nur auf jährliche Fälligkeiten von etwa 100 Millionen RM. Auch hier wird eine Verwendung zu Steuerzahlungs-zwecken nur in ganz seltenen Fällen in Frage kommen, weil die Termine sich fast nie decken und eine Verwendung zu Steuerzahlungszwecken innerhalb der 30 Tage vor Fälligkeit nur ganz selten sein wird. Dazu kommt, daß die Finanzämter heute mit Stundungsgesuchen überhäuft werden und dass der größte Teil der Steuern um Wochen verspätet eingeht. Hier
- 14 -
wird die Vorschrift für
pünktliche Steuerzahlung sorgen und das Reich von der Finanzierung der Zins-
und Tilgungsverpflichtungen insoweit befreien.
Bedeutungsvoll sind die
Vorschriften über Steuerguthaben. Sie ermöglichen nicht nur eine neue
unkündbare Anleihe für Reich, Länder und Gemeinden in Form von gesperrten
Steuerdepositen der Pflichtigen bei den Finanzkassen usw., sondern sie haben zugleich
einen währungspolitischen Charakter, indem die Einzahlung in
Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten (alten, siehe die Ausführungen über
die Reichsbank) zu pari auch dann gestattet ist, wenn eines dieser
Zahlungsmittel unter pari sinken sollte.
Hiermit ist eine machtvolle Aufnahmestellung für etwa herauskommende thesaurierte Bestände von beiden Zahlungsmitteln, überhaupt das stärkste Kampfmittel gegen die Inflation, geschaffen. Der Besitzer solcher Zahlungsmittel hat nach einer etwaigen Entwertung nicht unbedingt den Kursverlust zu tragen, sondern die Möglichkeit einer Verwertung seiner Bestände zum vollen Nennwerte, indem er sie auf Steuerguthaben einzahlt.
Die thesaurierten
Bestände würden also in eine Art langfristiger Anleihe gezwungen und damit
unkündbar und gefahrlos gemacht.
Auswirkungen in der privaten Wirtschaft.
Beide Vorschläge bedeuten die Einführung des
Verrechnungsprinzips im staatlichen Zahlungswesen. Durch die Einführung
dieses Verrechnungsprinzips wird der Geldmarkt in großem Umfange von dem Bedarf
der öffentlichen Hand entlastet und die unbedingt erforderliche Gesundung der
Reichsbank angebahnt.
Ebenso wie im Jahre 1923 würde die Entblößung des
Verkehrs von Zahlungsmitteln - der gesamte Umlauf an Reichsbanknoten war
zeitweise weniger als 200 Millionen GM wert - der Be-
- 15 -
Schaffung von Kreditmitteln für Reich und Wirtschaft dienstbar gemacht werden.
Einer solchen aktiven Stabilisierungspolitik ist heute wie im Jahre 1923 immer wieder entgegengehalten worden, daß erst einmal in außenpolitischen Konferenzen eine politische Beruhigung angestrebt werden müsse, ehe man die innere Wirtschaft in Ordnung bringen könne. In den Jahren 1923/24 hat sich gezeigt, daß die Stabilisierung lange vor den Konferenzen und ohne jede ausländische Hilfe verwirklicht, ja erzwungen wurde. Der Zustand der deutschen Wirtschaft ist heute aber so unerträglich, daß auch diesmal die Beendigung der Geldkrise vor der Abwicklung der politischen Konferenzen notwendig ist. Es wird auch diesmal das Eigengewicht der Dinge sich durchsetzen, und es ist nur zu wünschen, daß die Ereignisse nicht blind und ungeordnet in Inflation auslaufen, sondern rechtzeitig beherrscht und in eine gesunde Bahn gelenkt werden.
Die Reichskasse und die
Wirtschaft können nicht mehr länger warten. Werden nicht die bezeichneten Wege
zur Schaffung ungefährlichen Staatspapiergeldes beschritten, so wird die Not
das inflations-gefährliche Staatspapiergeld mit Annahmezwang
durchsetzen.
B. Der private
Sektor der Wirtschaft.
I. Ausdehnung
des Verrechnungsverkehrs auf die Privatwirtschaft.
Es entspricht der programmatischen Einheitlichkeit der bisher für den staatlichen Sektor der Wirtschaft gemachten Vorschläge, wenn der Grundsatz der Verrechnung auch auf die privat-wirtschaftliche Sphäre ausgedehnt wird. Aber nicht nur die Einheitlichkeit des Programms zwingt dazu, dem Sektor der privaten
- 16 -
Wirtschaft besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der vollkommene Zusammenbruch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs während der Bankenkrise hat die schweren Konstruktionsfehler unserer Kreditpolitik schlagartig unter Beweis gestellt. Die Gewährung überspannter Zinssätze für Tagesgeld, die mangelnde Unterscheidung zwischen Geld und Kapital überhaupt sowie das Mißverhältnis des Charakters und der Fristen von Kreditoren und Debitoren haben die deutschen Kreditinstitute ausnahmslos schon in den ersten Tagen der Krise außer Gefecht gesetzt. Den hier gewonnenen Lehren gilt es Rechnung zu tragen.
II. Grundzüge
des neuen Verrechnungsbankwesens.
Baut man daher einen neuen Verrechnungsverkehr
auf, und das ist bei der Kreditnot und dem großen Mangel an Zahlungsmitteln
erforderlich, so würde nur eine halbe Maßnahme getroffen sein, wenn dieser neue
Verrechnungsverkehr nicht nach jeder Richtung mit den größten Sicherheiten
ausgestattet würde.
Der Weg, der zum Aufbau eines solchen
Verrechnungsverkehrs im Gesetzentwurf III vorgeschlagen wird, stellt für
deutsche Verhältnisse etwas Neues dar, hatte jedoch in Großbritannien und den
Vereinigten Staaten zahlreiche Vorbilder, die sich durchaus bewährt haben.
Es handelt sich darum, erstklassige Forderungen, zumeist in der Form des Handelswechsels, die sich auf Warenverkäufe oder Dienstleistungen gründen und keine längere Verfallzeit als vier Monate haben, im Wege des Kredits durch Zerstückelung und Umwandlung in typisierte Verrechnungsschecke umlaufsfähig zu machen. Es ist also an den gesunden und bewährten Grundsatz der Notenbankpolitik angeknüpft worden, mit dem Unterschied allerdings, daß auch eine Verfallszeit bis zu vier Monaten als ausreichend angesehen wird. Diese Verlän-
- 17 -
gerung der Verfallszeit
findet ihre Begründung darin, daß in gewissen Umfang auch den
Kreditbedürfnissen der Landwirtschaft Rechnung getragen werden soll, wo die
Kreditfristen (der Eigenart dieses Wirtschaftszweiges entsprechend) längere
sind als im Warenhandel.
An einen solchen Verrechnungsverkehr sind eine
Reihe strenger Sicherheitsforderungen zu knüpfen:
1. Sicherung des Scheckinhabers, der im Regelfalle
ein Dritter ist und zur emittierenden Bank keine Beziehungen hat.
2. Sicherung der Vollwertigkeit der zirkulierenden
Verrechnungsschecke.
3. Runsicherung.
Zu 1: Hier ist abweichend von der Bestimmung des $
10 des Scheokgesetzes vom 11. März 1908 für typisierte Verrechnungsschecke die
Annahme durch die bezogene Bank zugelassen. Die Annahme bewirkt, daß die Bank
gegenüber dem Inhaber des Schecks verpflichtet ist.
Eine Reihe besonderer Vorschriften über Form und Inhalt
der Verrechnungsschecke dient der Sicherung des Verkehrs.
Vor allem dürfen
Verrechnungsbanken nur solche Vordrucke für Verrechnungssohecke ausgeben, die
bereits mit ihrem Annahmevermerk versehen sind.
Weiter ist eine
Vorlegungsfrist für Verrechnungsschecke ausgeschlossen; die Verrechnungsschecke
haben eine Laufzeit von 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres der
Ausgabe. Auf den Ablauf der Verjährungsfrist haben die Scheckbanken mindestens
zwei Monate zuvor durch Bekanntmachung in den für die Veröffentlichung ihrer
Bank bestimmten Blättern hinzuweisen.
- 18 -
Zu 2: Für die reibungslose Durchführung eines Verrechnungsverkehrs mit
typisierten Schecken ist die Vollwertigkeit, d.h. der Parikurs der
Verrechnungsschecks Voraussetzung. Diese Voraussetzung soll durch die
vollkommene Durchführung des Grundsatzes der Rückströmung erfüllt
werden.
Werden die ausgegebenen
Schecke gezwungen, unter allen Umständen innerhalb einer bestimmten
Höchstfrist den Weg zur Bank zurückzunehmen, so kann der Kurs nicht unter Pari
sinken. Dieses kurserhaltende Prinzip des Rückstromes, das bereits bei den
Reichskassenscheinen Anwendung gefunden hat, und das auch auf die
Geschäftstätigkeit der Reichsbank Anwendung finden soll, ist hier durch eine
Reihe von Einzelvorsohriften in seiner Durchführung besonders gesichert:
a) Die ausschließliche Festsetzung der Verfallzeit
einer beleihbaren Forderung mit höchstens vier Monaten; hierdurch wird
erreicht, daß die auf Grund eines Wechselankaufs oder einer Wechsel- sowie
Forderungsbeleihung auszugebenden Schecke dem Betrage nach im äußersten Falle
nach vier Monaten an die Bank zurückfließen müssen.
b) Das Verbot für Verrechnungsbanken, andere Zweige des
Bankgeschäftes, insbesondere das Depositengeschäft, zu betreiben.
c) Den Verrechnungsbanken ist die Pflicht auferlegt, die
Zahlungsfähigkeit sowohl des Kreditnehmers als auch des Dritt-Schuldners zu
prüfen.
d) Die Verrechnungsbanken haben eingehende Geldbeträge
für den Ankauf von Verrechnungsschecken zu verwenden oder hierfür bereitzuhalten.
e) Die Verrechnungsbanken dürfen neue Kredite nur
gewähren und damit neue Vordrucke für Verrechnungsschecks nur dann ausgeben,
wenn in dem abgelaufenen Monat mindestens ein Fünftel der bei Beginn dieses
Monats ausstehenden Kredite an sie zurückgezahlt worden ist, wobei
Verlängerungen, gleich in welcher Form, nicht als Tilgung angesehen werden
dürfen.
f) Die Verrechnungsbanken können zum Zwecke der
Steigerung der Nachfrage nach ihren Schecken von ihren Kreditnehmern ein
Aufgeld bis zu 1 v.H. fordern, soweit diese ihre Schuld nicht durch Hingabe von
Verrechnungsschecken dieser Bank tilgen.
- 19 -
Zu 3: Die Runsicherheit des Verrechnungsverkehrs ist dadurch gewährleistet, daß der Scheckinhaber gegen die emittierende Bank lediglich einen Anspruch auf Verrechnung, d.h. auf Gutschrift des Betrages auf ein Verrechnungskonto hat. Die Pflicht zur Barzahlung ist für die Verrechnungsbank ausgeschlossen.
Die Verrechnungsbank kann sich allerdings von der Verpflichtung zur Verrechnung dadurch befreien, daß sie den Anspruch des Gläubigers durch Reichsbanknoten, Beiohskassenscheine oder Scheidemünzen befriedigt. Dies entspricht der vorstehend für die Verrechnungsbanken unter d) aufgeführten Mußvorschrift, bares Geld in Verrechnungsschecks umzuwandeln.
Man wird gegen die vorgeschlagenen
Verreohnungsbanken den Einwand zu gewärtigen haben, daß sie durch die Ausgabe
der Zahlungsmittelsurrogaten gleichkommenden typisierten Schecke
inflationistisch wirken müßten.
Diesem Einwand kann
sogleich begegnet werden mit dem Hinweis darauf, daß bei strenger Durchführung
der Kreditgrundsätze eine inflationistische Aufblähung des Umlaufs niemals
eintreten kann, da den zirkulierenden Schecken sich auf den Warenumsatz bzw.
auf ihm gleichzusetzende Dienstleistungen gründende kurzfristige Forderungen
gegenüberstehen. Es ist von besonderem Interesse, auch zu diesem Punkte Lexis
zu hören (Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Auflage, Artikel Scheck):
"Was die Wirkung des Schecks auf die Preisbildung betrifft, so verhält
er sich vollkommen neutral, soweit er lediglich aus dem realen Warenverkehr
hervorgeht. Er wirkt ja in letzter Linie auf Austausch von Waren gegen Waren,
und dabei haben alle Beteiligten ein Interesse daran, daß die Maßeinheit des
Tauschwertes, der Wert der Geldeinheit un-
- 20 -
verändert bleibe. Wenn aber Schecks auf Grund von Finanzwechseln oder von
nicht durch Waren, sondern durch Wertpapiere gedeckten Lombarddarlehen gezogen
werden, so stellen sie eine willkürlich in
den Güteraustausch eingeschaltete künstliche Kaufkraft dar, die steigernd auf
die Warenpreise wirkt, wenn sie über das gewöhnlich und durchschnittlich
vorhandene Maß hinausgeht, wie es übrigens auch bei einer unter ähnlichen
Bedingungen erfolgenden Mehrausgabe von Banknoten der Fall ist.“
Auch nach Lexis füllen also derartige akzessorische Noten
oder Schecke nur einen Raum aus, den die Reichsbank nicht mehr versorgen konnte
oder sie verdrängen Reichsbanknoten, wenn sie billiger sind, wodurch die
Reichsbank in der von ihr selbst dringend erwünschten Weise entlastet wird, so
daß der Golddeckungs-prozentsatz sich hebt.
Der vorliegende Gesetzentwurf geht hierüber noch hinaus,
indem er in seinen Deckungsbestimmungen vorschreibt, daß, soweit die
umlaufenden Verrechnungsschecke nicht durch Wechsel und dergleichen gedeckt
sind, in entsprechender Höhe bares Geld vorzuhalten ist. Es ist also Vorsorge
getroffen, daß für den erfahrenermaßen im Umlauf verbleibenden Betrag an
Schecken dem allgemeinen Zahlungsverkehr eine entsprechende Menge anderer Zahlungsmittel
entzogen ist, die auch nicht auf dem Wege der Giral-oder Depositeneinlage bei
anderen Banken wieder in Umlauf gebracht werden darf.
Damit haben wir aber in den Verrechnungsbanken eine
Institution zu erblicken, die die Grundsätze der Quantitätstheorie in vollem
Umfange und dazu automatisch verwirklicht.
Im übrigen ist die Sicherung des
Verrechnungsverkehrs durch den Anschlußzwang an eine Prüfungsstelle sowie eine
im einzelnen vorgeschriebene weitgehende monatliche Publizität gewährleistet.
- 21 –
C.
Wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank.
I. Zwangskurs. Annahmezwang und Inflation.
Bei den Erörterungen über eine mögliohe Entwertung der deutschen
Währung pflegen zwei gänzlich verschiedene Begriffe fortgesetzt miteinander
verwechselt zu werden:
Die einen sprechen über die Entwertung der
Reichsbanknoten und die anderen über die Entwertung der Reichsmark. Fast immer
hört man die Behauptung, daß beides identisch sei.
Nach dem Münzgesetz, das leider nicht ganz glücklich
formuliert ist, ist eine Reichsmark gleich dem Werte von 1/2790 kg Feingold.
Wer von der Entwertung der Reiohsmark spricht, meint damit nicht, daß der
internationale Wert des Goldes im Vergleich zum Warenpreis-Niveau, wie in den
letzten Jahren, sich verändert hat; er meint damit vielmehr, daß die Reichsmark
sich von dem ihr gesetzlich beigelegten Goldwerte entfernt und mehr oder
weniger ein Non-Valeur wird.
Nun ist die Reichsmark
als Gegenwert eines bestimmten Feingoldgewichts definiert. Es ist ebenso
undenkbar, daß diese Reichsmark sich vom Golde entfernt, wie es
vorstellbar ist, daß das metrische Längenmaß "Meter" sich von der
Definition „1/40 000 000 des Erdumfanges" entfernt.
Ganz anders ist die Frage nach der Möglichkeit einer Entwertung der Reichsbanknoten zu beantworten. Die Banknoten sind in normalen Zeiten sehr häufig stark oder sogar unbegrenzt vermehrt worden; bei ihnen kann unzweifelhaft eine Entwertung bis auf Null eintreten.
So ist denn auch das Währungssystem, welches in
Deutschland bis zum 30.6.1909 (31.12.1909 – J.Z.) gegolten hat, auf einer
scharfen Trennung dieser beiden Währungsbegriffe aufgebaut gewesen.
Die Verrechnungseinheit
„Mark" war gleich einem bestimmten Gewicht Gold;
- 22 -
und sie allein war
gesetzliches Zahlungsmittel, die Banknoten der Reichsbank und der anderen
Notenbanken, die Reichskassenscheine, die Giroüberweisungen und das Silber (in
Beträgen über 20 Mark) waren nicht gesetzliche Zahlungsmittel.
Wenn also vor 1909
(1.1.1910. – J.Z.) irgend eines der zuletzt genannten Zahlungsmittel sehr stark
vermehrt wurde, so konnte immer nur eine Entwertung dieses gerade mißbrauchten
Zahlungsmittels eintreten, während die anderen Zahlungsmittel, insbesondere
aber das System der Goldpreise, ausgedrückt in Mark, unverändert bleiben
mußte.
Diese gesetzliche Regelung war der Ausdruck einer fast
200-jährigen europäischen Notenbank-geschichte und entsprach den Forderungen
der damals herrschenden Wissenschaft.
Eine Inflation hätte vor
1909 in Deutschland nur eintreten können, wenn unermeßlich reiche Goldgruben
entdeckt und dadurch der Wert des Währungsmaßstabes stark gesunken wäre.
Die Erfahrung hat
gezeigt, daß trotz aller geringen Schwankungen das Gold noch bis heute der bei
weitem stabilste Wertmesser ist, der sich sogar vor dem Index dadurch auszeichnet,
daß seine Bewertung dem Streit der Wissenschaft um die Definition der Formeln
und den politischen Kämpfen um die Feststellung der Indexziffern entzogen ist.
Die Erklärung der Reichsbanknoten zum gesetzlichen
Zahlungsmittel am 30.6.1909 geschah nach dem Vorbilde der Noten der Bank von
Frankreich und diente der Vorbereitung auf den möglichen Weltkrieg. Von diesem
Tage an war eine Inflation nicht nur der Reichsbanknoten, sondern der
gesetzlichen deutschen Goldwährung möglich, indem durch den damals deklarierten
Annahmezwang jeder Deutsche gezwungen war, Zahlungen in Reichsbanknoten auch
dann zum Nennwerte als vollwertig gegen sich gelten zu lassen, wenn diese
Reichsbanknoten gegenüber dem gesetzlichen Münzfuß ent-
- 25 -
wertet waren.
Der Krieg und die große Inflation haben das
bestätigt:
Der Grundsatz Mark gleich Mark besagte, dass beispielsweise
auf 10 % entwertete Reichsbanknoten bei der Tilgung von Forderungen nicht nur
zu 10 % ihres Wertes in Gold, sondern zu 100 % des nominalen Goldwertes
angenommen werden mußten.
So erweist sich der
Ausdruck "Gesetzliches Zahlungsmittel“ als irreführend: Der Mangel dieser
Eigenschaft des "Zwangskurses" macht die Zahlungsmittel nicht zu
ungesetzlichen; richtig mußte man sagen "auch bei Unterwertigkeit zum
Nennwerte aufzwingbare Zahlungsmittel". Damit wäre der inflationistische
Charakter des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels klargestellt.
Es gibt also gegenwärtig zwei Währungsbegriffe:
Der eine enthält nicht mehr als die gesetzliche
Erklärung, daß die Wertmark-Einheit etwa Reichsmark benannt wird, und die
Festsetzung, daß die Einheit gleich dem Werte von so und soviel Gramm Feingold
ist.
Der andere Währungsbegriff bringt den Zwangskurs
mit herein und fügt daher als drittes Merkmal die gesetzliche Zahlkraft
bestimmter papierner Zahlungsmittel hinzu.
Eine Währung in dem erstgenannten Sinne kann heute
nicht inflationiert werden, weil das Reich oder die Reichsbank nicht Gold
fabrizieren können. Eine Währung in dem zweiten Sinne des Wortes kann jederzeit
inflationiert werden, da es genügt, die als gesetzliches Zahlungsmittel
bezeichneten papiernen Scheine zu vermehren, um den gleichen Effekt
hervorzurufen, als wenn unerschöpfliche neue Goldgruben entdeckt worden wären.
Die Geschichte der Inflationen ist daher nichts anderes
als die Geschichte
- 24 -
der Zwangskurs-Zahlungsmittel.
"Inflation der Währung kann nur eintreten, wenn man
irgendwelchen papierenen Zahlungsmitteln den Charakter als gesetzliches
Zahlungsmittel zuerkennt, wonach sie, wenn sie nur noch 90 wert sind, doch zu
100 genommen werden müssen, wenn man ihnen also Zwangskurs gibt.
Es ist beispielsweise
völlig unverständlich, wie die deutsche Goldwährung inflationiert werden
könnte, wenn irgendeine Bank private Noten ausgibt, die nur 90 oder 80 wert
sind. Gewiß können Noteninhaber betrogen werden, aber eine allgemeine
Preissteigerung kann nicht eintreten.
Solange auf diesen Noten
zugesichert ist, daß mindestens die Bank sie zu 100 % des Goldmaßstabes in
Zahlung nehmen wird, könnte das nur dazu führen, daß sich jedermann beeilt,
die Noten der Bank zur Zahlung vorzulegen oder zur Zahlung an die Bank zu
benutzen. Kann die Bank dann nicht zahlen, so muß sie Konkurs ansagen.
Zerstört wird also,
solange kein Zwangskurs besteht, nur die Note der mißleiteten Bank, nicht aber
der Goldstandard, nicht das Preiniveau der Waren. Das falsche Zahlungsmittel
wird entwertet, nicht aber werden die Waren aufgewertet. Die Preise in
Goldeinheiten bleiben dieselben". (1)
Rittershausen (1) empfiehlt daher als letztes und ganz
radikales Mittel gegen alle Inflationsgefahren die Abschaffung der gesetzlichen
Zahlkraft der Reichsbanknoten.
Bei Mißbrauchen des
Zahlungsmittels sei man stets vor die Alternative gestellt: entweder an der
nominalen Geltung der Zahlungsmittel festzuhalten, worauf bei
ungerechtfertigter Vermehrung dieser Papierscheine alle Preise ansteigen
müssen und Inflation eintritt oder dem
_________________________
(1) H. Rittershausen, Der Neubau des deutschen
Kreditsystems, Berlin, 1932.
- 25 -
Münzgesetz entsprechend
an der Unveränderlichkeit des Systems der Reichsmark- (= Gold-) Preise
festzuhalten, worauf bei Mißbrauch dieses Zahlungsmittels sich ein Disagio für
dieses Zahlungsmittel herausstellt, was zu einer völligen Entwertung und einer
Repudiation dieses mißbrauchten Zahlungsmittels führen muß, wenn der Emittent
(Reichsbank oder Reich) nicht sofort energische Schritte ergreift, um die
Neuausgabe zu stoppen und den Umlauf zu verkleinern.
Nach den schlimmen
Erfahrungen der Inflation und den Bestimmungen der Reichsgesetze kann nur das
unverbrüchliohe Festhalten am System der Goldpreise für uns in Frage kommen.
Wir stehen heute wieder,
wie im Jahre 1923, vor der Frage, ob wir an dem unseligen Grundsatz Mark gleich
Mark festhalten sollen oder nicht. Die Verfasser der hier vorgelegten
Gesetzentwürfe (darunter Dr. Ramin) sind sich darüber klar, daß sie sich heute
mit ihrem Vorschlage, den Grundsatz Mark gleich Mark zu verlassen, ebenso
schweren, wenn auch unsinnigen Vorwürfen aussetzen, wie Dr. Ramin im Jahre
1923, dem nicht nur gesetzliche und strafrechtliche Maßnahmen gegen seine Bank
angedroht, sondern auch Hochverrat vorgeworfen wurde. Man hat damals im Ernst
behauptet, daß das Abgehen von diesem unseligen Grundsatz eine Diffamierung der
Reichsmark bedeute, während es doch in Wirklichkeit nur die Rückkehr zur
gesetzlichen Reichsmark und die Diffamierung der inflationierten
Reichsbanknote war.
Wird das hier
vorgeschlagene allgemeine Verrechnungssystem in Staats- und Privatkredit auf
Grund des Münzgesetzes verwirklicht, so droht eine Inflation der Währung nur
noch von den Reichsbanknoten, die immer noch gesetzliches Zahlungsmittel sind,
deren Emittent infolge der Devisenlage und Übernahme großer sanierungsreifer
Risiken aus Industrie, Bankwesen und öffent-
- 26 -
lichem Kredit an Stärke
verloren hat.
Genau wie im Jahre 1923
in der öffentlichen Meinung der Unterschied zwischen der Stabilität der
Währung und der Stabilität der Reichsbanknoten (einer ganz anderen Frage)
herausgearbeitet werden mußte, genau so ist heute wieder derselbe Unterschied
zu betonen, obwohl es sich heute nicht um eine Inflation, sondern eine Deflation
handelt.
Rittershausen erklärt daher Seite 138 (1) unter
der Überschrift: "Inflation ist nur bei Zwangskurs möglich" folgendes:
"Dieser erste Grundsatz kann nicht genug
betont werden. Alle akzessorischen Zahlungsmittel, die nicht gesetzliches
Zahlungsmittel sind, können bei Mißbrauch oder Zuvielausgabe nur sich selbst
ruinieren, niemals die gesetzliche Reichswährung, heute also die
Reichsbanknoten. Auch das Doppelwährungsproblem kann bei derartigen
akzessorischen Zahlungsmitteln nicht auftreten, da das Greshamsche Gesetz sich
ja gerade auf das Nebeneinander zweier uneinlösbarer Zwangskurszahlungsmittel
bezieht.
Mit nicht aufdrängbaren privaten Zahlungsmitteln kann man
ebensowenig inflationieren, wie man etwa mit unterwertigen Aktien den Wert der
Aktien des Aktienmarktes zerstören kann. Bringt ein Herr Lehmann für 100 Mill.
M wertlose Aktien einer Lehmann-Aktiengesellschaft in Verkehr und findet er
Käufer, so haben diese unglücklichen Leute gewiß ihr Geld verloren; es ist aber
nicht einzusehen, wieso dadurch der Kurs der Farben-Aktien beschädigt werden
könnte. Vielmehr ist bei diesem Beispiel klar, daß die Farben-Aktie nur
ruiniert
_________________________
(1) Der Neubau des Deutschen Kreditsystems, Berlin, 1932.
- 27 -
wird, wenn die Regierung
durch Gesetz den Lehmann-Aktien Zwangskurs geben würde, wenn sie sie also, um
im Bilde zu bleiben, für lieferbar als Farben-Aktien erklären würde. Dann
würden die Farben-Aktien allerdings stärkstens fallen und dann würde auch das
Greshamsche Gesetz in Tätigkeit treten, indem die alten echten Farben-Aktien
vom Markte verschwinden würden. Genau wie am Aktien-Markte kann auch am
Geldmarkte die Vermehrung der einlösbaren Goldsurrogate niemals das Gold
entwerten.
Überhaupt herrschte über die grundsätzliche Unmöglichkeit der Inflation bei Abwesenheit des Annahmezwanges immer weitgehende Einhelligkeit. Georg Friedrioh Knapp erklärt über die Unmöglichkeit der Inflation ohne Zwangskurs (4. Aufl., S. 161):
"Der andere landläufige Irrtum ist der, daß
akzessorische Geldarten, wie z.B. Taler oder Reichssilber-
münzen bei uns, in ihrer Herstellung beschränkt werden mußten, damit sie sich
in ihrer nominalen Geltung erhalten. Die Talerprägung ist in der Tat gesperrt:
die Prägung der Reichssilbermünzen ist an bestimmte Vorschriften in Bezug auf
die Menge gebunden. Gesetzt, man hebe diese Beschränkungen auf - so meinen
viele, das habe einen Einfluß auf den Kurs dieser Stücke. Auch dies ist
vollkommen falsch. ... Die einzige Wirkung wäre, daß bei festgehaltener
Einlösbarkeit ein großer Zudrang zur Einlösung stattfinden würde; wäre auch
die Einlösung aufgehoben, so würden wesentlich diese Stücke zu epizentrischen
Zahlungen benutzt, so daß die Staatskassen vor lauter akzessorisohem Gelde
nicht mehr wüßten, wie sie es
- 28 -
aufspeichern sollen. Das
ist eine große Verlegenheit für den Staat, aber für den Kurs der Taler folgt
daraus gar nichts ... Die Menge des akzessorischen Geldes kann also dem Staat
(Anm.: und bei Banknoten der Emissionsbank) manche Verlegenheit bereiten, aber
von ihr hängt weder die Geltung ab, noch unterwühlt die Menge an sich bereits
die Stellung desjenigen Geldes, das bis dahin valutarisch war.“
Knapp sagt weiter auf S. 126 seiner 4. Auflage:
"Für die Banknoten besteht also - bei
Einlösbarkeit - eine Kursregelung gegenüber dem staatlich emittierten Gelde,
die an Hylodromie erinnert, aber es wird nicht einem bestimmten Metall ein
fester Preis gesichert, wie bei der Hylodromie, sondern es wird die Festigkeit
des Kurses der Banknote gegenüber dem staatlich emittierten Gelde zuwege
gebracht".
Eine Seite vorher heißt es:
"Hiernach gewinnt es den Anschein, als wenn wir die
Einlösbarkeit der Banknote in ihrer Wichtigkeit bedeutend unterschätzen,
während doch alle (!) Ökonomisten mit Recht hierauf den höchsten Wert legen
..."
Während Budge,
ebenfalls einer der angesehensten neueren Geldtheoretiker, das Problem in dem
bisher allein vorliegenden ersten Bande seiner Theorie nur streift, kommt von Mises, der neben Knapp am meisten
anerkannte Theoretiker, zu folgenden Feststellungen (1924, S. 331):
„Daraus folgt, daß eine Stelle, die Geldsurrogate
ausgibt, niemals mehr davon in Verkehr zu setzen vermag, als dem Bedürfnisse ihrer
Kunden für den Verkehr untereinander entspricht. Jeder darüber hinausgehende
Betrag wird aus dem Verkehr zur Ausgabestelle zurückströmen, die
- 29 -
ihn gegen Geld umtauschen
muß, will sie nicht das Vertrauen erschüttern, das die Grundlage ihres ganzen
Ge-
schäfts bildet. …”.
Leider hat Mises nicht die Konsequenz gezogen,
sein inflationierbares Zwangskursgeld aufgegeben und die nicht
inflationierbaren einlösbaren privaten Zahlungsmittel in den Mittelpunkt seiner
Betrachtungen gestellt, was doch nahegelegen hätte. Auch dieser Gegner des
Etatismus verzichtet also nicht auf das staatliche Privileg des Annahmezwanges.
(jz216)
Ad. Wagner in
seinem System der Zettelbankpolitik, Handbuch des Zettelbankwesens, 1873, das
noch heute unübertroffen ist (S. 36):
"Fehlt ihm (dem uneigentlichen Papiergelde)
zugleich die Einlösbarkeit, so wird es streng genommen zum eigentlichen
Papiergelde - eine besonders bedenkliche Folge, wenn dieselbe in normalen
Zeiten bei einer Beschränkung auf eine kleine Menge Papiergeld sich auch nicht
sofort in einer Entwertung des Papiergeldes zeigt . . . Wo Staatspapiergeld
trotz seiner Bedenklichkeiten einmal eingeführt ist, ist die Einlösbarkeit
unbedingt zu fordern und möglichst zu erleichtern, der Zwangskurs aber noch
mehr wie bei der Banknote zu vermeiden. Denn noch leichter wird dann der
verhängnisvolle Schritt zur eigentlichen Papiergeldwirtschaft durch gesetzliche
Aufhebung der Einlösbarkeit oder bloße tatsächliche Einstellung der letzteren
gemacht werden.“
Ähnlich spricht er sich über die französischen Verhältnisse
nach 1870 (S. 542 - 43) aus.
- 30 -
Ad. Weber,
Allgemeine Vwl., II., Leipzig 1932 (S. 2e4):
"Die Bedeutung der Einlösungspflioht beruht nur
darauf, daß sie ein weiteres Mittel ist, um die Vermehrung der Banknoten über eine gewisse Grenze hinaus zu verhindern.“
In meisterhafter Weise äußert sich J. G. Courcelle-Seneuil, der große französisohe Bankklassiker, in
seinem Werk La Banque libre, S. 65. Es würde jedoch zu weit führen, diesen und
viele andere Autoren zu der wohl hinreichend geklärten Frage wörtlich zu
zitieren. So möge es genügen, noch Lexis
aufzuführen, der nicht nur Berater der Reichsbank, sondern auch das
unumstrittene Haupt der deutschen Geld- und Banktheorie der Vorkriegszeit war,
durch dessen Eintreten Knapp überhaupt erst volle Anerkennung fand. Lexis
ging, wie Knapp, ebenfalls davon aus, daß eine Inflationierung nur solcher
Zahlungsmittel möglich ist, für die eine gesetzliche Annahmepflicht besteht.
(jz217)
Als Gesamtergebnis ist also festzustellen, daß eine Abtrennung
der papierenen Zahlungsmittel vom Währungsbegriff erfolgen muß, wenn überhaupt
auf die Dauer gesunde Währungszustände in Deutschland wieder hergestellt werden
sollen.
II.
Beseitigung des Zwangskurses und des Annahmezwangs für die Reichsbanknoten.
Den vorstehenden Darlegungen gemäß ist den Reichsbanknoten die Ausstattung des Zwangskurses und Annahmezwangs genommen worden. Die entsprechenden Bestimmungen des Bank- und Münzgesetzes sollen aufgehoben werden. Annahmezwang zum Nennwert behalten künf-
- 31 -
tig nur noch die
Reichsgoldmünzen.
Für die Reichdbanknoten
sowie die übrigen verkehrsüblichen Zahlungsmittel (Reichskassenscheine) ist
täglich ein Kurs in der Währungseinheit Reichsmark, zu notieren.
Es ist nicht zu bezweifeln, daß diese der
Durchführung des Verrechnungsgrundsatzes dienenden Vorschläge eine weitgehende
Umstellung der derzeitigen populären Währungsbegriffe notwendig machen,
Währungsbegriffe, die zumeist darauf hinauslaufen, daß nicht die Reichsmark,
sondern die Reichsbanknoten die deutsche Währung seien, womit die Stabilität
der Währung in enge Verbindung mit einem unendlich vermehrbaren Papier und
einem notorisch schwachen Finanzinstitut gebracht ist.
Um daher der öffentlichen
Meinung nicht nur Worte, sondern auch Taten in Richtung auf die absolute
Sicherheit gegen Inflationsgefahr zu bieten, ist in dem I. Kapitel des
Gesetzentwurfs IV Vorsorge getroffen worden, das deutsche Preissystem offiziell
als ein Goldpreissystem im Sinne des Goldcharakters der Reichsmark nach dem
Münzgesetz zu statuieren.
Wenn die Öffentlichkeit
sieht, daß die Regierung selbst die Goldrechnung einführt, daß sie alle
Preisangebote, Fakturierungen und Verträge nach dem Münzgesetz als in Gold
abgeschlossen ansieht, und jedermann die Bezugnahme auf das Gold bei seinen
Abmachungen freistellt, wenn die Regierung endlich die Goldklauseln in den
Hypotheken nicht erschüttert, sondern bekräftigt, so wird man auch in weitesten
Kreisen erkennen, daß genau das Gegenteil dessen bezweckt worden ist, was in
den Jahren 1920 bis 1923 bezweckt und erreicht wurde, daß die Regierung einen
entschlossenen und wirksamen Kampf gegen alle In-
- 32 -
flationsgefahren führt.
Ist der unerschütterliche
Charakter des deutschen Goldpreissystems und die Beweglichkeit der mit
Zwangskurs nicht ausgerüsteten papierenen Zahlungsmittel in Deutschland
sichergestellt, so ist eine schnelle Klärung und Beruhigung der öffentlichen
Meinung zu erwarten, ebenso wie sie im Jahr 1924 erreicht wurde.
IV. Neuaufbau
des Geschäfts der Reichsbank.
Das zweite Kapitel des Gesetzentwurfs IV verfolgt
den Zweck:
1. In Verbindung mit den
übrigen Gesetzentwürfen das bisherige Geschäft der Reichsbank zu sanieren.
2. Das neue Geschäft der
Reichsbank unter genauester Befolgung der Vorschriften des Bankgesetzes
aufzubauen.
Das alte Geschäft der Reichsbank, das, wie bereits dargelegt, nicht gesund ist, soll bis zum 31. Dezember 1936 liquidiert werden. Das neue Geschäft, das in vollem Umfange den Bestimmungen des Bankgesetzes entsprechen soll, ist dagegen als gesund zu betrachten.
Sowohl das alte als auch das neue Geschäft sollen
jedoch mit besonderen Sicherungen ausgestattet werden.
Dem alten Geschäft fehlt der Grundsatz des Rückstroms
einmal wegen der von der öffentlichen Hand in Anspruch genommenen illiquiden
Kredite zum andern wegen der nach Ablauf des Runs während der Bankenkrise
gehorteten Reichsbanknoten.
Aus diesem Grunde ist für
das alte Geschäft der Reichsbank eine zusätzliche Sicherung in Gestalt der
"Steuerfundation“ geschaffen worden.
Nach § 11 des
Gesetzentwurfs IV werden die alten Reichsbanknoten bis zum 31. Dezember 1932
von den Kassen des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände), der
öffentlich-rechtlichen
- 33 -
Religions-Gesellschaften
und der Träger der Sozialversicherung zur Entrichtung von Abgaben und Beiträgen
und bei der Einzahlung aus Steuerguthaben zum vollen Wert entgegengenommen.
Diese Bestimmung verfolgt
neben der wertbeständigen Sicherung des Umlaufs an alten Reichsbanknoten den
Zweck, diese mit einem besonderen Schutz ausgestatteten Noten, soweit sie
thesauriert sind, herauszulocken.
Die neuen Noten bedürfen eines besonderen Schutzes nicht,
da ja für sie der Grundsatz der Rückströmung Anwendung finden soll.
Die Durchführung dos Rüokströmungsprinzips ist dadurch
gewährleistet:
1. daß die Reichsbank
neue Noten nur ausgeben darf, wenn im Laufe des der Ausgabe vorangehenden
Monats ein Viertel der zu Beginn dieses Monats ausstehenden, nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Kredite getilgt worden ist, wobei
analog den Bestimmungen des Gesetzentwurfs über Verrechnungsbanken
Verlängerungen bestehender Sohuldverhältnisse, gleich in welcher Form, nicht
als Tilgung gelten,
2. daß die Reichsbank
gemäß § 15 des Gesetzentwurfs IV gezwungen ist, in den gemäß § 36 des
Bankgesetzes vorgeschriebenen wöchentlichen Angaben über die Entwicklung des
Neugeschäfts gesondert zu berichten,
3. daß die Reichsbank
hinsichtlich ihrer gesamten Geschäftsführung der Überwachung des Rechnungshofes
des Deutschen Reiches unterstellt wird, der vierteljährlich einen
Prüfungsbericht im Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen
hat.
Die Gesamtheit dieser Maßnahmen erscheint als ein wirksames
Programm zur Bekämpfung der Deflation, während alle bisherigen
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Maßnahmen der Regierung
sich darin erschöpft haben, die Anpassung an eine bereits eingetretene
Deflation zu ermöglichen. Dieser Weg kann nicht zum Ziele führen, vielmehr
wird durch diese Politik der Anpassung das Unheil einer neuen Inflation
heraufbeschworen.
Das Programm umfaßt nur die vordringlichsten Maßregeln.
Wünschenswert wären insbesondere auch steuerpolitische
Vorkehrungen, um die Heimkehr des Fluchtkapitals, ohne den ohnehin
wirkungslosen gesetzlichen Zwang herbeizuführen.
Von solchen Maßregeln soll jedoch hier ebensowenig die
Rede sein, wie von Arbeitsbeschaffung und Plänen der Ausführung öffentlicher
Arbeiten.
Man muß sich darüber klar sein, daß die große Not der
Arbeitslosen, der Industrie und der Landwirtschaft nicht in einem "zu
wenig" an öffentlichen Aufträgen oder in anderen Einzelursachen begründet
ist, sondern daß eine schwere Störung des gegenseitigen Austausches der Güter
und Leistungen der gesamten Volkswirtschaft vorliegt, die es dem Arbeitslosen
ebenso unmöglich macht, seine Ware (die Arbeitskraft) zu verkaufen, wie dem
Industriellen und Kaufmann, ihre Erzeugnisse abzusetzen.
Hier soll nur dafür Vorsorge getroffen werden, daß
der verbindende Mechanismus des Geldes und des Kredites in der staatlichen und
der privaten Sphäre der Wirtschaft wieder in Gang kommt.
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Anmerkungen von John Zube (Fussnoten in “Das andere System)
jz1: (J.Z.: Verleger und
Autoren deren wissenschaftlicheWerke ausser Druck gekommen sind, manchmal, wie
hier, schon für Jahrzehnte, sollten eigentlich gleich immer, wenigstens mit
alternative Medien und so billig wie es mit
diesen möglich ist, sie wieder zur Verfügung stellen.
Zugegeben, unter
Diktaturen ist das oft nicht möglich.
Aber das Nazi-Regime
endete ja bereits 1945.
Nur die üblichen grossen
Kosten und Risiken gedruckter Buch können ihnen nicht zugemutet werden. Sehr
wohl aber, vielleicht durch einen Kontraktor, Photokopien, Microfiche, Computer
Platten oder Email Ausgaben.
Die Geldkosten für solche
alternativen Ausgaben sind oft lächerlich gering. Meist erfordern solche
Ausgaben nur etwas extra Arbeit und die wäre, natürlich, beim Verkauf solcher
Exemplare auch zu vergüten.
Wenn aber alle formal
Berechtigten es versäumen wichtige Werke weiter zur Verfügung zu stellen dann
sind andere moralisch berechtigt es an deren Stelle zu tun, wenigstens bis die
gesetzlich Berechtigten endlich von diesen Möglichkeiten selbst Gebrauch
machen.
Die potentiellen
wissenschaftlichen Leser dieser Schriften haben auch ihre Rechte, die allzuoft
von den formellen Nachdrucksrechtsinhabern ganz vernachlässigt werden, wie hier
für Jahrzehnte.
Wenigstens im März 1981
habe ich dieses Werk schon in PEACE PLANS Nr. 315, auf einem meiner LMP
Microfiche reproduziert. - Für meine LMP Literaturlisten siehe: www.butterbach.net/lmp . Leider sind
sie immer noch unvollständig und nicht integriert.
Einige relevante Anhänge
sind hier von mir beigefügt worden. Weitere solche Anhänge sind beabsichtigt.
Jetzt würden sie zu viele weitere Verzögerungen nötig machen und dieses Werk
vielleicht zu sehr vergrössern.
Ich habe die zweite und
ungedruckte Ausgabe dieses Werkes, von 1948, verfilmt und beabsichtige sie
ebenfalls zu digitisieren. PIOT, John Zube, 3.6.05.)
Jz2: (J.Z.: Anmerkung für
Libertarian Microfiche Publishing, PEACE PLANS 315:
Ich habe vergeblich
versucht die Anschrift des Verlages Georg Stilke, Berlin, zu finden. Er scheint
nicht mehr zu existieren. „Das Andere System hat“ Rittershausen im Jahre 1948
fast völlig umgeschrieben. Es kam zur Korrekturfahne für diese 2. Auflage aber
nicht zum gedruckten Buch.Vielleicht kam die Währungsreform dazwischen und der
Verleger [Westdeutscher Verlag])hielt es dann nicht mehr für aktuell genug.
Aber, wer sich für die grundsätzlichen Fragen der Geld- und Finanzfreiheit und
ihre Entwicklung interessiert, wird beide Ausgaben haben wollen. Die
Korrekturfahne die ich besitze ist so unregelmässig gedruckt und auf so
schlechtem und bereits vergilbten Papier dass ich sie leider nicht so verfilmen
kann. Sobald ich zum Umschreiben mit der Schreibmachine komme... John Zube, März 1981.)
Jz3: (J.Z.: Wenigstens in
diesem Falle. – J.Z.)
Jz4: (J.Z.: Aber auf
andere Art als Say und seine Nachfolger das annahmen. – J.Z., 26.5.05.)
Jz5: (J.Z.: Es muss nur
als auschliessliches und jederzeit verlangbares Zahlungs- und Deckungsmittel
ausgeschaltet werden bei diesem anderen System und dabei nur in freiwilligen
Zahlungs- und Währungsgemeinschaften. In anderen kann es vertraglich vereinbart
bleiben, auf Risiko und Kosten ihrer freiwilligen Teilnehmer! – J.Z., 26.5.05.)
Jz6: (J.Z.: Wenn die
Reichsregierung und die Reichsbank nicht so stumpfsinning oder vorurteilsvoll
gewesen wären und ganz unzugängig für rechtmässige
und gute Reformvorschläge, dann
hätten sie diese Vorschläge schon in ihrem Vorbereitungsstadium bald
herausgespürt und angewandt.
Ihre Geheimdienste und
ihre „Fachleute“ waren auch dafür ganz ungeeignet.
Nicht dass die folgenden
und die jetzigen Regierungen etwa besser wären.
Sie ignorieren immer noch
diese und andere gute Vorschläge und machen monetär und finanziell fast allen
alten und neuen Unsinn weiter.
Eine monetäre und
finanzielle Revolution ist nötig, eine ganz friedlich und allmählich
realisierbare – eine aus Ein-Mann Revolutionen bestehende - durch den
individuellen Staatsaustritt realisiert, so wie man schon aus einer Kirche
austreten kann. Dann könnten dann die verschiedensten Reformen gleichzeitig von
Freiwilligen und unter voller exterritorialer Autonomie ausprobiert und die
besten unter ihnen durch diese Experimente und ihre volle Öffentlichkeit
bewiesen werden, ohne irgendwelche finanziellen Opfer, Beiträge oder Arbeiten
von denen zu verlangen, die nicht mit ihnen übereinstimmen und sogar gegen sie
gepredigt und gewarnt haben.
Die Schäden aus den
fehlerhaften und den schlechten Experimenten wären dann nur von ihren
verbleibenden Befürwortern zu tragen. Dadurch würden sie dann so schnell von
ihnen lernen, wie es ihnen möglich ist.
Die erfolgreichen Experimente
würden aber sofort den Pionieren zugute kommen, ebenso wie die Einsparungen,
die sie durch ihren Staatsaustritt erreichen würden.
Die experimentielle
Methode ist überall sonst, z.B. in der Wissenschaft, der Technik, der
Landwirtschaft, in der Architektur, im Transportwesen, in Geschäftssystemen, in
der Malerei, der Bildhauerei, in der Mode, im Sport, in der Literatur, im
Theater, im Film, der Musik und in vielen anderen Formen des Privatleben schon
erfolgreich - auf dem Gebiet der politischen, ökonomischen und sozialen Systeme
ist sie aber immer noch ganz unrechtmässig und unzweckmässig verboten und
unterdrückt, durch Stumpfsinn, verbunden mit zahlreichen populären Vorurteilen.
Die Kosten dieses
territorialen, autoritären und despotischen Verfahrens sind in sehr viel Blut,
Unfreiheit, verpassten Gelegenheiten und künstlicher Armut zu zahlen und in
einem sehr verlangsamten Fortschritt. -
PIOT, J.Z., 26.5.05.)
Jz7: (J.Z.: Unger wurde
in einem KZ umgebracht. Hans Meis beging 1948 aus irgendeinem Motiv Selbstmord.
Er hatte die zweite Ausgabe dieses Buches als Verleger herausbringen wollen.
Zander flüchtete nach
England, Munzer nach Canada. Rittershausen und Beckerath überlebten die Morde,
einschliesslich „Sippenhaftung“ die dem misslungenen Tyrannenmord-Versuch vom
20. Juli 1944 gegen Hitler folgten, nur deshalb, weil ein Schüler von
Rittershausen beim „Volksgericht“ ihre Akten verschwinden liess. – Während
Beckerath sich sehr im Hintergrund hielt und seine anarchistisch - libertären
Tendenzen für sich behielt, hatte er anscheinend doch, wie sich aus einigen
seiner Briefe ergibt, die Gründung dieses Ausschusses angeregt und dafür seinen
Freund Rittershausen vorgeschlagen und und die vielen Geschäftsbekanntschaften
von Dr. Gustav Ramin benutzt. Viele dieser Themen hatten Beckerath,
Rittershausen und Ramin schon seit der Inflationszeit besprochen.
Dieses Gremium war z.T.
ganz konservativ und wollte auch, vorwiegend, konservativ erscheinen und keine
ganz radikalen Vorschläge machen, sondern nur solche, die auch eine Chance
hatten vom Reichskanzler Brüning, auf Vorschlag von Dr. Munzer, angenommen zu
werden. Das kam sehr nahe an Erfolg heran. Die Entwürfe lagen bereits auf dem
Schreibtisch von Brüning, dessen „rechte Hand“ Dr. Munzer war. Aber, gerade dann,
wurde die Brüning Regierung gestürzt, wahrscheinlich durch die starke
Opposition einiger Grossgrundbesitzer, die von vorangegangenen
„Siedlungsvorschlägen“ in Ost- und Westpreussen nichts hören wollten, weil sie
derentwegen für ihre grossen Landbesitztümer fürchteten.
Wie anders wäre die Geschichte verlaufen, wenn diese
Entwürfe von der Brüning Regierung erlassen worden wären und, innerhalb von
Tagen, bis höchstens Wochen, schon grosse Erfolge aufgezeigt hätten, was,
meiner Meinung nach, sehr wahrscheinlich gewesen wäre? –
Wenn diese Vorschläge
angenommen und realisiert sein würden und, offensichtlich, bald Erfolg gehabt
gehabt hätten, dann hätten sie sich vorbehalten noch weitere und diesmal mehr
radikale Vorschläge zu machen. Diese wären dann viel leichter zu publizieren
und durchzusetzen gewesen.
Die Vier Gesetzentwürfe wurden, wenigstens von U. v.
Beckerath und Heinrich Rittershausen nur als ein geeigneter Anfang angesehen. -
J.Z., 26.5.05.)
Jz8: (J.Z.: Rittershausen
hatte die französische Wirtschaft dieser Zeit besonders studiert. Ich habe
aber, leider, keinen Bericht von ihm über diese Studien gesehen. – J.Z.,
3.6.05.)
Jz9: (J.Z.: Zwangskurs
besteht aus Annahmezwang und Zwangswert. – J.Z., 27.5.05.)
Jz10: (J.Z.: Auch der
nicht so einlösbaren! – J.Z.) Gold-Surrogate niemals das Gold entwerten. Dies
ergibt sich besonders deutlich am Beispiel
des Längenmasses, das Meter heisst und gleich der Länge eines Platinstabes
ist, der in Paris aufbewahrt wird. Alle Metermasse der Welt, die länger oder
kürzer sind als dieser Stab, sind falsch, sind also keine Meter. Alle
Reichsbanknoten, die weniger oder mehr wert sind als die festgesetzte Zahl
Gramm Gold, sind falsch und sind keine Reichsmark. Es scheint bei dieser
einfachen Lage unbegreiflich, wie überhaupt Inflationen möglich sind. Auch das
erklärt die Parallele mit dem Meter:
Wenn die Regierung etwa zur Stützung der Tuchbranche ein Gesetz macht, wonach alle aus Fichtenholz gefertigten Meterstäbe gesetzliches Metermass sind („Zwangsmeter“), nur weil sie aus Fichtenholz bestehen, so beginnt die Inflation: der unehrliche Kaufmann nämlich, der ein Stück von seinem Metermass abschneidet, um mehr Geld für den gleichen Ballen zu erhalten, kann daran nicht mehr verhindert werden; denn in jedem Prozess müsste das Gericht erkennen, dass das Stoffquantum richtig (ganz gesetzlich! – J.Z.)
Jz11: (J.Z.: Es wurde damals aber auch wertbeständiges Notgeld ausgegeben, einschliesslich Eisenbahngeld, meist in Goldgewichtseinheiten als Wertmass rechnend. – J.Z., 27.5.05.)
Jz12: (J.Z.: und des Zwangswertes. Auch beim verbleibenden Annahmezwang könnte man doch noch frei bleiben, es nur zu seinem Marktwert, d.h. mit einem Disagio anzunehmen. Abschaffung des „Zwangskurses“, aus Annahmezwang und Zwangswert bestehend, war hier gemeint. – Diese verschiedenen Begriffe wurden nicht hier von Ri. nicht immer genügend unterschieden und, stattdessen, als auswechselbar gebraucht. - J.Z., 27.5.05.)
Jz13: (und Preiskontrollen usw. – J.Z.)
Jz14: (J.Z.: Er spricht unnötigerweise oft
als Nationalist. Vielleicht hatte er hauptsächlich konserative Nationalisten als seine möglichen Leser im Sinne. Anlagen im
Ausland könnten dort auch als unsichtbare Besetzung des Auslandes von den dortigen Nationalisten angesehen
werden. Wie sie als eine „Besetzung“ Deutschlands angesehen werden könnten
verstehe ich nicht. – Während zunächst
solche Anlagen das Kapitalangebot in Deutschland vermindern und dadurch zur Arbeitslosigkeit zu führen scheinen, werden doch die Ausländer die
so erhaltenen deutschen Gelder wahrscheinlich bald zu Einfuhren aus Deutschland
verwenden, d.h., zur Arbeitsbeschaffung dort, ganz besonders, wenn diese
Geldzeichen entwertet werden. – So führte die Entwertung der Reichsmark während
der grossen deutschen Inflation von 1914-1923, wenigstens nach dem ersten
Weltkriege, zunächst zu grossen Ausfuhren aus Deutschland, oft zu
Schleuderpreisen, in Gold gerechnet. Nur später in dieser Inflation wurde
wahrscheinlich die RM im Auslande nicht mehr angenommen oder nur zu einem sehr
geringen Kurs, der sie für die Ausländer immer noch sehr kaufkräftig in
Deutschland machte. - J.Z., 27.5.05.)
Jz15: (J.Z.: Ist Führung
gerechtfertigt und nötig und gibt es zur Führung geeignete Schichten? – J.Z.,
3.6.05.)
15
jz16: (J.Z.: Gerade das
ist hier wirklich der Fall. Wenn der Staat schliesslich, im Allgemeinen, als
der schlechteste Hüter der Währung und der unzureichendste Versorger mit
Zahlungsmitteln angesehen wird, trotz mancher vorübergehender
Ausnahme-Erscheinungen [Siehe z.B. Hayek, über „Die Entnationalisierung des
Geldes“!], dann kommte er, schliesslich, auch sonst ins Wackeln. Aber bisher
wird die Aufhebung des monetären Despotismus und seine Ersetzung durch die
monetäre Freiheit von den territorialen Nationalisten ebensowenig in Erwägung
gezogen wie die Aufhebung des staatlichen territorialen Monopols und Zwanges.
Auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ziehen die monetäre Freiheit meist
ebensowenig in Betracht wie die Aufhebung des
Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnisses und seine Ersetzung durch bessere
Vertragsverhältnisse. Das Verteidigungsmonopol des Staates wird auch nur
allzuselten in Frage gestellt. Selbst seine „Wohltätigkeit“ wird immer noch nur
ungenügend bezweifelt. Die Köpfe sind, in in solchen Angelegenheiten, immer noch
allzusehr auf falsche Ideen und Meinungen eingestellt, genau so wie die Köpfe
von primitiven oder barbarischen Völkern auf ihre fehlerhaften Gebräuche, die
sie oft für Jahrtausende allzu gedankenlos und unkritisch beibehalten haben. -
Auch Steuer-Tribute werden selbst von ihren Opfern immer noch weitgehend als
„normal“ und „gerechtfertigt“ angesehen. Nur ihre Höhe wird bezweifelt, nicht
ihre Zwangserhebung. - Selbst ihre Frauen und Kinder werden bei manchen Volkern
immer noch systematisch misshandelt, manchmal aus „religiösen“ Motiven. – Und wieviele von ihnen haben schon ein
ernstliches Interesse an richtiger Geldtheorie und Praxis? – Bei seinem
„Verteidigungs“-System kam der Territorialstaat sogar auf ABC Massenmord-„Waffen“,
gegen ganze Völker und nicht nur gegen deren schlechte und entscheidende
Regierungen, gerichtet, und, indirekt, auch gegen das „eigne“ „Volk“ bedrohend,
in der MAD Politik der „Mutual Assured Destruction“. Vernünftig kann man über
solche Sachen mit keinem der Regierenden und ihrer Experten sprechen und
Schriften, die ihre falschen Voraussetzungen kritisieren oder gar ganz
zerstören, die lesen sie überhaupt nicht und wenn sie es täten, dann würden sie
sie nicht verstehen. – Die Abschaffung des Geld-, Währungs- und Finanzdespotismus
würde bald zum Schrumpfen der Macht der Territorialstaaten führen. - J.Z.,
27.5.05.)
jz17: (J.Z.: Auch ein
Begriff der voll von Mythen, Vorurteilen und Illusionen ist, es sei denn es
handelt sich wirklich um Gemeinschaften nur von Freiwilligen und Gleichgesinnten
– aber, wo gibt es die noch, in territorialer Form? – J.Z., 27.5.05.)
jz18: (Aber in der
angeblich wissenschaftlichen Volkswirtschaftslehre wurde er innerhalb einiger
Jahrzehnte weitgehend vergessen! –
J.Z., 27.5.05.)
jz19: (J.Z.: Diese waren aber
kaum als Verteidigungskriege zu betrachten. Im Gegenteil. Leider, jedoch, waren
sie zum grossen Teil populär wegen des Einheitsfimmels, der immer noch nicht
genügend ausgestorben ist und sich nicht
auf freien Handel und freie Kommunikation sowie auf Gemeinschaften von
Freiwilligen, über die ganze Welt, beschränkt, sondern territoriale nationale
„Gefängnisse“ für weitgehend unfreiwillige Staatsbürger immer noch als ein
„Ideal“ ansieht. – J.Z., 27.5.05.)
jz20: (J.Z.: Das war auch eine Voraussetzung für die
Möglichkeit der grossen deutschen Inflation. Die deutsche Regierung genoss
immer noch das für so lange Zeit berechtigte Vertrauen, dass sie vorher
erworben hatte, aber leider auch noch zu einer Zeit als sie schon lustig mit
ihren Notenpressen und dem Zwangskurs inflationierte. An der eignen Währung zu
zweifeln galt auch als unpatriotisch. Der enge Zusammenhang zwischen Zwangskurs
und Inflation wird auch heute noch in den meisten volkswirtschaflichen
Lehrbüchern ganz ignoriert. Wer denkt schon nach über den Zwangskurssatz auf
seinen papiernen Zahlungsmitteln? Auch die meisten „Experten“ tun das immer
noch nicht, sondern nehmen den monetären Despotismus als ganz natürlich gegeben
hin, wollen bestens nur das Zentralbanksystem mit seinem Monopol etwas „reformieren“.
Dass solche Erkenntnisse für so lange verloren gehen konnten spricht nicht für
die „Volkswirtschaft“ als eine Wissenschaft. Kinder wissen oft wenig von den
Erfahrungen ihrer Eltern, noch weniger von denen ihrer Grosseltern und fast
garnichts von denen ihrer Urgrosseltern und deren Vorgängern. Nur wenige
studieren ernstlich und mit genügendem Verständnis die Wirtschaftsgeschichte. –
J.Z., 27.5.05.)
jz21: (J.Z.: Dabei half
es nicht, dass die Aufmerksamkeit der meisten der Kritiker nur auf die metallische
Einlösung gerichtet war und immer noch ist und nicht auf den Zwangskurs
(Annahmezwang und Zwangswert.) und seine Alternative, den Freikurs - aber mit
Annahme zum nominalen Goldwert nur bei den Ausgebern, und deren Schuldnern,
also auf Verrechnung und Preisstellung in Goldgewichtseinheiten und
Goldklauseln in anderen Verträgen. Die meisten „gold-bugs“ können sich immer
noch nicht vorstellen wie Papiergeld doch gesund und den Goldmünzen
gleichwertig sein könnte und in den meisten Fällen sein würde, unter voller
Geldfreiheit und ganz ohne 100 %-ige Goldreserven und Einlösungsversprechen und
Einlösungsanspruch. – J.Z., 27.5.05.)
jz22: (J.Z.: Wohl nur
unter den genügend Gebildeten! – J.Z., 27.5.05.)
jz23: (J.Z.: Wohl nur
unter den genügend Gebildeten! – J.Z., 27.5.05.)
jz24: (J.Z.: Es würde
auch beim Sturze des Nazi-Regimes und des Sowjetregimes nicht abgeschafft und
besteht immer noch in allen Demokratien und anderen Staaten, die schon allein
dadurch allzusehr despotisch und irreführend sind. – J.Z., 27.5.05.)
jz25: (J.Z.: Hayek, in
einer kurzen Besprechung mit ihm, zeigte mir, dass er die Geldtheorie und
Geldvorschläge von Rittershausen so wenig kannte, dass er ihn sogar einen
Inflationisten nannte! Was kann man da schon von den meisten anderen erwarten?
– Zu Entschuldigung dieses in andere
Hinsicht ganz zu Recht sehr berühmten Volkswirtschaftlers kann wohl nur gesagt
werden, dass die Geldfreiheitsliteratur immer noch den meisten Leuten, auch
Gelehrten, unzugängig ist. Hayek war sogar für zehn Jahre von seiner eignen
Bibliothek getrennt, als er schon in Freiburg gezogen war, seine Bibliothek
aber immer noch in Salzburg gelagert wurde. Geldfreiheitsschriften waren auch
in ihr anscheinend nicht vorhanden, sodass er noch 1975 glaubte, der erste
Ökonomist gewesen zu sein, der über die Geldfreiheit schrieb! - J.Z., 27.5.05.)
jz26: (J.Z.: Das „Volk“
verträgt, allzu geduldig, noch viel mehr, stammt es doch zum grossen Teil von
Sklaven ab! – J.Z., 3.6.06.)
jz27: (J.Z.: Die immer
noch allzu unfreien Völker, Minderheiten und Einzelnen lassen sich gewöhnlich
allzuviel gefallen, ohne auch nur über die Möglichkeiten eines effektiven
Widerstandes genügend nachzudenken und sie zu diskutieren. Und wenn sie doch
Widerstand leisten, dann meist nur mit unrechtmässigen Zwangsmethoden, durch
die ihre Lage noch mehr verschlechtert wird. – J.Z., 27.5.05.)
jz28: (J.Z.: Nur eine
Fortführung der monarchischen „Münzhoheit“ mit modernen Mitteln! Auch die alte
Münzhoheit wurde ja meistens sehr missbraucht. – J.Z., 27.5.05.)
jz29: (J.Z.: Auch z.B.
Russland, Ungarn und China hatten ihre Papiergeldinflationen! Gibt es noch ein
Land ohne sie? – J.Z., 27.5.05.)
jz30: (J.Z.: Professor
Heinrich Rittershausen war nicht nur, im späteren Leben, als
Bankwissenschaftler akademisch wirksam, sondern, jahrelang zuvor, als Prokurist
tätig und dann lange als akademischer Betriebswirtschaftler, hat auch viel über
Betriebswirtschaft geschrieben und gesprochen. – J.Z., 27.5.05.)
jz31: (J.Z.: Die
vielleicht einzige englische Übersetzung eines langen Aufsatzes von Hyacinthe Dubreuil, den er mir für
meine PEACE PLANS Serie geschickt
hatte, anscheinend hauptsächlich über den politischen Föderalismus (den, in der Wirtschaft, Dubreuil auch
in grosse Wirtschaftsbetriebe einführen wollte, auf der Grundlage von
Vertragsfreiheit und relativ kleinen produktiven Gruppen von Freiwilligen –
„autonomous group work“), hatte ich
einem Bastiat und Henry George Anhänger und Schriftsteller, Dr. H.G. Pearce geliehen. Der verstarb dann
aber und seine Bibliothek kam in die Hände eines sehr religiösen Sohnes, der
sie nicht zugängig machte, sondern sie erst katalogisieren wollte. Ich hatte
dieses Manuskript damals nicht genau gelesen und weiss jetzt daher nicht, ob es
immer noch wertvolle politische oder andere Gedanken enthält. Das war vor
vielen Jahren und ich habe dieses Manuskript immer noch nicht zurückbekommen.
Dubreuil ist inzwischen auch verstorben. - Bücher haben immer noch ihre
Schicksale! Ihre Verbreitung wird oft unnötig für viele Jahre verhindert, auch
ihre Übersetzung, nicht zuletzt durch „copyrights“. – J.Z., 27.5.05.)
jz32: (J.Z.: Hier spielt
mir Microsoft wieder einen seiner vielen dummen Streiche und geht mir wider den
Strich - durch automatische Einführung unerwünschter Striche, die sich nicht
leicht wieder auslöschen lassen, wie der obige und folgende. – Auch sonst hopst
es oft ganz unsinning mit Buchstabengrössen und Formaten herum, fast nie lange
stabil bleibend und oft fällt die ganze Akte zusammen, wird aber dann
wenigstens wieder rekonstruiert. Auch ausmerzbare Striche werden ganz
unerwünscht und wiederholt eingefügt, nachdem ich sie schon aus vielen Seiten
ausgemerzt hatte. Es sind nicht nur Regierungen, denen man kein Vertrauen
schenken darf. Mit solchen
Dienstleistungen wird man heute Billionär! Sich bei einem Grossbetrieb wie
Microsoft zu beschweren hat ebensowenig Wert als sich bei einer Regierung zu
beschweren. - Aber auf lange Sicht
vertragen sie die Veröffentlichung ihrer Fehler nicht. - J.Z., 27.5.05.)
jz33: (J.Z.: Wie ich aus
meiner eignen Erfahrung bei der Berliner Sozialversicherung weiss, hatte dies
noch andere Vorteile. Schulden von Sozialversicherungsbeiträgen wurden grossen
Betrieben oft erlassen, während kleinere Betriebe deswegen in den Bankrott
getrieben wurde. Die grossen konnten drohen, andernfalls viele Beschäftigte
entlassen zu müssen. Das wäre den Politikern unangenehm gewesen. Insgesamt viel
grössere Entlassungen bei vielen Kleinbetrieben fielen aber nicht so auf. Sogar
wenn die Kleinbetriebe an sich gesund waren, weil sie z.B. fällige Forderungen
gegen den Staat hatten, deren Bezahlung die Bürokratie aber sehr verzögerte,
wurde es ihnen nicht erlaubt, diese Forderungen mit Steuerzahlungen und
Sozialversicherungs-beitragszahlungen, die sie zu leisten hatten, zu verrechnen.
Stattdessen wurden sie oft bankrott gemacht. Ein solcher „Systemfehler“ fördert
natürlich die Grossbetriebe – sogar über ihre optimale Grösse hinaus. – Gestern
las ich, dass etwa ein Drittel der Richter und Rechtsanwälte in Australien ihre
Steuern verspätet bezahlen. Dafür werden sie aber, anscheinend, nicht verfolgt
und bestraft, wie die weniger prominenten Steuerzahler. J.Z. 27.5.05.)
jz34: (J.Z.:
Zeitungsberichten nach zu urteilen ist das immer noch z.B. wenigstens in den
USA, Japan, Deutschland und Australien der Fall. Nur der kleine Mann hat es oft
schwer Kredit zu kriegen, obwohl er im Durchschnitt viel ehrlicher ist, auch
mit der Kreditrückzahlung und seine Ausgaben viel vorsichtiger macht. – J.Z.,
27.5.05.)
jz35: (J.Z.: und eine
Zahlungsmittelkrise! – J.Z., 17.5.05) und der Bankrott fast der gesamten (J.Z.:
Eines grossen Teiles der ... – J.Z., 27.5.05.) Wirtschaft wurde.
jz36: (J.Z.: Die gesamte
Exportwirtschaft macht meist nur einen Bruchteil der gesamten Binnenwirtschaft
aus. – J.Z., 27.5.05.)
jz37: (Wenn das doch nur
so wäre!!! – J.Z., 27.5.05.)
jz38: (J.Z.: Hier bin ich
mit seiner Wortwahl nicht einverstanden. Er meinte wohl „Zahlungsmittel- und
Kreditpolitik. Die Zentralisation z.B. bei der Wahl eines Goldgewichtes als
einzige Währungsrecheneinheit für ein Land, würde kaum viel Schaden anrichten
können, wenn sie nicht verbunden wird mit dem Einlösungszwang in metallisches
Gold, sondern nur mit der Einlösungsmöglichkeit für Scheine, die in
Goldgewichtseinheiten rechnen, in gewünschte Waren und Dienstleistungen, die in
Goldpreisen ausgezeichnet und in Schuld-quittungen, die auch in Goldeinheiten
rechnen. Aber dennoch, sollte auch dieser Zentralismus durch freie Wahl des
Wertmasses für alle Vertragsschliessenden ersetzt werden, denn es gibt viele
Leute die, fast religiös, jede Goldwährung hassen und nur z.B. an eine
bestimmte Indexwährung glauben. Jedem die Seine! Keine allen vorgeschrieben!
Aber auch volle Freiheit, Ehrlichkeit und Öffentlichkeit im Währungs-
Zahlungs-, Verrechnungs- und
Kreditwesen. Nur bei Geheimnistuerei finden Betrügereien grösseren Ausmasses
statt und können sie nicht ausreichend verhindert werden. Leider erzwingt aber
auch die Steuergesetzgebung und der Krieg gegen verbotene Drogen, ihren Besitz,
Gebrauch und den Handel damit, zu viel Geheimhaltung und Korruption, im letzten
Falles sogar zu vielen Verbrechen gegen Eigentumsrechte und zu Morden. – Bare
Goldeinlösungssysteme, nur unter ihren Gläubigen angewandt, wären auch nur
Dezentralizationsfälle, d.h. nützlich oder schädlich nur für ihre freiwilligen
Teilnehmer und, nach ihren Grundsätzen, ganz rechtmässig für sie. - J.Z.,
27.5.05.)
jz39: (J.Z.:
Geschäftsleute könnten sich auch zu eignen
lokalen Emissionsstellen zusammenschliessen, ganz besonders Ladenbesitzer die
täglich benötigte Konsumartikel anbieten. – Viele andere
Emissionsmöglichkeiten, wenigstens für „local currency“ bestehen ebenfalls:
Postgeld, Benzingeld, Eisenbahngeld, Elektrizitätsgeld, Gasgeld, usw. – Man
sollte bei der Überwindung der Deflationsgefahr nicht nur konventionelle
Notenbanken erwähnen und insbesondere auch Verrechnungsstellen nicht auslassen,
da Geschäftsleute mehr verrechnen als in bar zahlen. Aber die Vier
Gesetzentwürfe machen ja auch Verrechnungsvorschläge. Es ist nur selten möglich
in einem Satz genug zu sagen über ein ziemlich kompliziertes Thema. – Und die volle Geldfreiheit wollte Rittershausen
gerade in diesem Buch noch nicht
diskutieren. - J.Z., 27.5.05.)
jz40: (J.Z.: Warum wird
es dennoch immer noch als “modern” und “wissenschaftlich” angesehen, obwohl
doch z.B. das Münzmonopol schon eine ganz alte Sache ist? – Der neuere
Imperialismus oder Totalitarismus wiederholt meist nur schon uralte Fehler, die
immer wieder gemacht wurden. Auch Herbert Spencer wies darauf hin, dass schon
in England allein für fast jedes neue Gesetz viele alte Beispiele zitiert
werden können, bei denen ganz ähnliche Gesetze hoffnungsvoll erlassen wurden
nur um etwas später festzustellen, dass sie nie die an sie gesetzten
Erwartungen erfüllten oder sogar erfüllen konnten und daraufhin wieder
aufgehoben wurden. Er schlug zur Bekämpfung des Etatismus und der
Gesetzgebungsflut eine entsprechende Übersicht wenigstens über alle die alte
und auch ganz verfehlte Gesetzgebung in England vor. Bei jedem neuen Gesetz
dieser Art könnte man dann sehr leicht auf dieselben Fehler in der Geschichte
der Gesetzgebung hinweisen und ihre unerwünschten Folgen. Ich weiss aber bisher
nur von zwei Uebersichten über Jahrhunderte von vergeblicher und schädlicher
Gesetzgebung gegen das „Trucksystem“ von alternativen Vergütungen oder
Zahlungen und von einem Buch, dass über 4000 Jahre vergeblicher Gesetzgebung
über Preiskontrolle berichtete. – Oft steigen gerade die unwissendsten und
vorurteilsvollsten Leute zu Gesetzgebern auf, gewählt gerade deshalb, weil sie die immer noch populären
Vorurteile teilen und populär aussprechen. - J.Z., 27.5.05.)
jz40a: (Seine
Unehrlichkeit ist meistens schon viel leichter glaubhaft. – Aber Ausnahmen gibt
es überall. - J.Z., 27.5.05.)
jz41: (J.Z.: Dem Volke,
d.h. dem einzelnen Volksmitglied, gehört ein territoriales „Reich“ nie und es
macht ihn auch nie rechtmässig reich. Nur exterritorial autonome
Rechtsgemeinschaften „gehören“ ihren freiwilligen Mitgliedern. Das deutsche
„Volk“ ist nur eine blosse fixe „Idee“, keine Wirklichkeit. In ihm gibt es,
leider, noch nicht genügend viele Oppositionelle gegen ungerechtfertigte und
unsinnige Zentralisation. Die mehr oder weniger zahlreichen Dissidenten sollten
aber das Recht erhalten aus jedem bisher erzwungenen Zentralisations-system –
und auch aus freiwilligen Gemeinschaften – auszutreten, wenn sie mit ihnen
nicht mehr zufrieden sind. - Beim römischen Reich spielten aber auch noch viele
andere Faktoren mit. – J.Z., 27.5.05.)
jz42: (J.Z.: So
verallgemeinert finde ich das übertrieben. Gab es etwa im alten „ehrlichen“
Preussen keine Tribut-Steuern, bei denen der Staat immer unser Bestes selbst
haben will, vorgebend, dass er uns militärisch und polizeilich genügend schütze
usw. und gab es da keine „Schutzzölle“, die uns als Konsumer vor billigen
Auslandswaren “schützen“ um nur zwei Beispiele zu erwähnen? Der alte Fritz, wie
mir U. v. Beckerath sagte, steckte einen freihändlerischen Offizier
lebenslänglich dafür ins Gefängnis in Spandau! War er ehrlich mit seinen Untertanen
und Soldaten als er aus Ruhmsucht und unter Vorwänden einen Angriffskrieg
begann? Das gab er nur in seinem Alter zu. Bis zu den Reformen von Stein und
Hardenberg gab es auch viele absurde Monopole, z.B. für die Herstellung von
Mühlsteinen zur Mehlfabrikation. Dass es aber alte jüdische Traditionen der
Ehrlichkeit in Währungsfragen gibt und auch selbst preussische, das ist, in der
Tat, lobenswert. Aber, wie viele wollen heute noch von solchen Traditionen
etwas wissen? Natürlich sollten sie bekannt gemacht werden und die ältere
deutsche Schule für die Geldfreiheit hat das auch oft getan, so weit sie es
konnte. – J.Z., 27.5.05.)
jz43: Sind wir sein
Eigentum oder gehören wir uns selbst?
jz44: (J.Z.: Schon ein
alter römischer! – J.Z.)
jz45: Das „hier“ würde
ich gesperrt haben, aber Prof. Rittershausen war höflich.
jz46: (J.Z.:
Gesetzesrecht ist in den meisten Fällen ein Widerspruch in sich selbst, d.h.,
die meisten Gesetze sind unrechtmässig – weil sie gegen fundamentale
individuelle Menschenrechte verstossen. – J.Z., 27.5.05.)
jz47: (J.Z.: Sie fing
schon 1914 an, anfangs langsam, und endete erst im November 1923. Aber viele
bemerkten sie erst 1922/23. Bei der Bankenenquete von 1908 wurde zugegeben,
dass man den Zwangskurs für die Finanzierung des nächsten Krieges für nötig
halte. – J.Z., 27.5.05.)
jz48: (J.Z.: Ohne diese
Referenzen jetzt zur Hand zu haben oder andere Definitionen jetzt aufzusuchen,
habe ich die Doppelwährung bisher jetzt immer so verstanden als wenn bei ihr
zwei ungleiche Wertmassstäbe gesetzlich in ein festes Verhältnis zueinander
gesetzt werden, z.B. Silber und Gold, im Verhältnis von 1 zu 15, wie es lange
Zeit geschah, während sie bei der Parallelwährung im freien Kurs zueinander
stehen. Das letztere ist hier offenbar nicht der Fall. So, ohne weiteres
Nachlesen und Nachdenken kann ich Rittershausen hier nicht zustimmen – über
seinen Begriff der Parallelwährung. Ein
Handbuch über alle Begriffe, Erfahrungen und Möglichkeiten der Geldfreiheit ist
ja, leider, immer noch nicht zusammengestellt worden, obwohl das jetzt, durch
das Internet, verhältnismässig leicht wäre. Vergleiche meine immer noch viel zu
kleine Zusammenstellung in www.butterbach.net/freebank.htm
Auch das Internet ist immer noch so unvollkommen, dass ich nicht eine einzige
zusätzliche Eintragung dafür erhalten habe! Man ist auch dort allzuoft nur eine
Stimme in der Wüste. – J.Z., 27.5.05.)
jz49: (J.Z.: Wenn solche
“Gesetze” schon unter einer „Demokratie“ möglich sind, was kann man dann von
Gesetzen einer Regierung wie der von Hitler, Stalin or Mao erwarten? – Man
sollte niemals einer Regierung ein
Währungs-,
Zahlungsmittel-, Kredit-, Verrechnungs- und Kapitalmonopol oder sonstiges
Monopol anvertrauen, am wenigsten aber ein allgemeines territoriales Monopol.
Nur in sehr wenige Menschenrechtserklärungen sind die Geld-, Währungs-,
Verrechnungs- und Kreditfreiheit bisher ausreichend aufgenommen worden. - J.Z.,
27.5.05.)
jz50: (J.Z.: Wenn das
„Volk“ die Inflation damals wirklich
und deswegen befürchtet hätte, hätte
es dann irgendeinen Politiker gewählt, der nicht die Abschaffung dieser nicht
„währenden“ „Währung“ versprochen hätte??? Leider kümmert sich das „Volk“ auch
heute noch nicht um solche Fragen und die meisten der „Gebildeten“ auch nicht.
Irgendein Roman oder ein Musikstück, Film, Fussballspiel oder Theaterstück sind
ihnen viel wichtiger. – J.Z., 27.5.05.)
jz51: (J.Z.: Genau das
ist aber gewöhnlich der Fall. Selbst die Politiker lesen und Bürokraten kennen
ihre Gesetze nicht in vielen Fällen nicht und wenn sie sie kennen, dann ist das
immer noch keine Garantie dafür, dass sie sie auch beachten werden. Mein
Jüngster fragte mal, vor vielen Jahren, bei einer Vertretung der australischen
Zentralbank, der Reserve Bank, in Perth an, ob Ladengutscheine, wie Geld
gestückelt, in Australien gesetzlich und juristisch zulässig seien. Er erhielt
als Antwort: Ja, solange sie nicht die Einlösung in Gold, Silber oder dem
Papiergeld der australischen Regierung versprechen. Mit anderen Worten, der
Auskunftgeber kannte die entsprechende australische Gesetzgebung auch nicht!
Über die Steuereinzieher stellte sich heraus, dass fast die Hälfte ihrer
Auskünfte by Anfragen unrichtig waren. - Nachdem ich mich vorher über die damalige
gesetzliche Lage vergewissert hatte, stellte ich einmal beim Grenzübergang nach
Deutschland mit einigen kleinen fremden Münzen fest, dass wenigstens ein
deutscher Zollbeamter vom vorgeschriebenen Zoll auf ausländische Münzen noch
nie etwas gehört hatte. – Über beabsichtigte baldige Abwertungen lügen sie
schon fast gewohnheitsmässig. - Über Freihandel und Währungsfragen, nicht nur
in der Aussenpolitik und im Kriege zeigen sich bei Regierungen die grösste
Unwissenheit, Vorurteile und Irrtümer. Die Welt wird mit Stumpfsinn regiert
sagte schon Oxenstierna 1648 – und dieser Stumpfsinn ist jetzt mit ABC
Massenmord-„waffen“ versehen. J.Z., 27.5.05.)
jz52: (J.Z.: Das Volk
weiss von einer solchen Rechtslage meistens überhaupt nichts, auch die meisten
Volkswirtschaftler nicht. – Sie glauben nur der Regierungspropaganda, dass die
Goldwährung bestehe. - J.Z., 28.5.05.)
jz53: (Unehrlichkeit!
Oder: „Ehrlichkeit“. – J.Z.)
jz54:
(Inflationsmöglichkeit – J.Z.)
jz55: (die
Rechtssicherheit! – J.Z.)
jz56: (J.Z.: Die enthielt
aber immer noch den Einlösungszwang, der erst 1914 aufgehoben wurde, statt nur
eine ehrliche Goldwertverrechnung zur Regel zu machen, bei freiem Goldmarkt,
freier Preis- Lohn- und anderen Vertrags-auszeichnungen in
Goldgewichtseinheiten und freier Goldausmünzung, und enthielt, ebenfalls, das
Notenausgabe-Monopol. Daher war sie immer noch weit vom Ideal der Geld- und Währungsfreiheit entfernt, die
Fanatiker der metallischen Einlösungspflicht ausgenommen, die sich keine andere
Goldwerterhaltung vorstellen können. –
Die Goldrechenwährung oder Goldverrechnungswährung braucht nicht mehr
als nur erlaubt oder nicht mehr verboten zu werden. - J.Z., 28.5.05.)
jz57: (legalisierten
Betrug? – J.Z., 28.5.05)
jz58: (J.Z.: Das
Zentralbanksystem, mit seinen legalisierten oder administrativen Gemeinheiten,
begann schon früher in Deutschland. – J.Z., 28.5.05.)
jz59: (J.Z.: Weder ein
territoriales Reich noch eine „Führung“, noch eine Wirtschaftsgesetzgebung
werden wirklich gebraucht. Sie führten für Deutschland nur zu zwei Weltkriegen
und vielen Wirschaftskrisen! – J.Z., 28.5.05.)
jz60: (J.Z.: Die
Propagandaworte des ersten Weltkrieges wurde anscheinend noch für viele Jahre
später sogar in wissenschaftlichen Arbeiten gebraucht wie dieser von Prof. H.
Rittershausen! Wir sind alle nur Kinder unserer Zeit! – Auch in dieser Hinsicht
wäre ein Vergleich dieser Ausgabe mit dem Manuskript der zweiten Ausgabe in
1948 interessant. – Man muss aber auch bedenken, an welche Kreise Rittershausen
sich hauptsächlich mit seiner Schrift wendete, nämlich dieselben, die mit den
Vier Gesetzentwürfen selbst angesprochen werden sollten. Das geschah ganz
bewusst und vorsichtig, sogar von Leuten die der SPD angehörten, wie z.B.
Beckerath und vielleicht auch andere der 7 Verfasser. Die SPD war aber damals
nicht an der Regierung, sondern nationalistische Konservative verschiedener
Richtungen. - J.Z., 28.5.05.)
jz61: (J.Z.: Ein Teil! –
J.Z.)
jz62: (J.Z.: Den hatten
sie bereits! - J.Z.)
jz63: (J.Z.: Sie wurde
bis auf die Nazizeit verschoben, die schon zu Beginn des nächsten Jahres
begann. – J.Z.)
jz64: (J.Z.: Von der
Erörterung der wirklichen Ursachen von Deflationen, Inflationen und
Stagflationen und wie sie vermieden werden könnten, sind die meisten Menschen
immer noch ganz abgeschreckt! Man glaubt sogar heute und weitgehend noch, dass
das Nazi-Regime in Deutschland die Wirtschaftskrise abgeschafft hätte. Solche
Leute haben aber, wie H. Rittershausen und Ulrich von Beckerath anderswo
gezeigt haben, nicht beachtet, dass die Weltwirtschaftskrise in anderen
europäischen Staaten schneller als in Deutschland endete. Die Abeitslosigkeit
war auch bis 1936 in Deutschland immer noch gross, obwohl schon Millionen durch
Zwangsarbeit [Arbeitsdienst] und Zwangsrekrutierung vom Arbeitsmarkt entfernt
wurden. – J.Z., 28.5.05.)
jz65: (J.Z.: aber ganz
geschlossenen Gehirnen! – J.Z.)
jz66: (J.Z.: aber sehr
aktiv mit unsinnigen „Massnahmen“ beschäftigt! – J.Z.)
jz67: (J.Z.: In einer
späteren Ausarbeitung zeigte U. v. Beckerath einmal was passieren würde wenn
die Regierung einmal ganz ehrlich
erklären würde: Vom Geld-, Währungs-, Kredit- Versicherungs- und Handelswesen
verstehen wir eigentlich gar nichts. Wir heben also alle unsere
Wirtschaftsgesetzgebung auf. Macht und regelt eure wirtschaftlichen Beziehungen
selbst, ganz frei und so gut wir ihr könnt. Wir werden euch nicht mehr daran
hindern. Ihr habt unsere besten Wünsche und Hoffnungen. - In diesem Falle
würden die vermeintlich unlösbaren Probleme sehr schnell gelöst werden können,
von denen, die dazu bereits imstande sind. Beckerath erläuterte was dann
automatisch zur Einführung der Gold-Rechen-Währung geschehen würde. - Da aber
eine so weit gehende Abdankung der Regierung ganz unwahrscheinlich ist, müssen
wir unsere Wetten, Hoffnungen, Propaganda und Arbeiten auf die
Experimentierfreiheit setzen, nur unter denen, denen man wenigstens die
„Narrenfreiheit“ zugesteht, aus dem Staate wie aus einer Kirche austreten zu
dürfen. Für ihre verbliebenen Gläubigen und Führer oder Verführer könnte dann
der Staat so weitermachen wie bisher. Viel Staat könnte er dabei nicht machen,
gerade weil so viel Staat damit verbunden ist. Aber die mehr oder weniger
aufgeklärten Minderheiten könnten dann auch ihre Sachen machen – und die
erfolgreichen Experimente einiger von ihnen, bald zu erwarten, würden auch
schnell Schule machen bei den Belehrbaren und Lernwilligen. Selbst einige
Regierungen würden fähig sein, von solchen Erfolgen etwas lernen zu können. Ich
hoffe nur auf baldige derartige Handlungen.
– J.Z., 28.5.05.
jz68: (J.Z.: Die
Wiederbelebung wurde auch damals durch den verbleibenden Zentralismus und
Monopolismus sehr verzögert. – J.Z., 28.5.05.)
jz69: (J.Z.: am Leben
erhalten können!)
jz70: (J.Z.: Bedeutende
relevante Zahlen werden häufig übersehen oder unterdrückt. Erst gegen Ende des
1. Weltkrieges stellte man endlich einmal fest, dass die täglichen Verluste von
deutschen Soldaten im Durchschnitt schon auf 8 000 kamen und dass die täglich
nur erzielten neuen 2 000 Rekruten so hohe Verluste natürlich nicht ersetzen
konnten. Der Krieg war also ganz offenbar schon verloren. Aber die
„Dolchstosslegende“ wurde trotzdem aufrechterhalten. - Auch der Prozentsatz der
Gesamtbelastung mit Steuern ist den meisten Menschen nicht bewusst, wird ihnen
auch absichtlich verhüllt, durch viele indirekte Steuern; und sie denken
ebenfalls nicht an die „overkill“ Zahlen der Atomrüstung „zu ihrem Schutze“.
Die veröffentlichte Anzahl der Arbeitslosen und Unterbeschäftigten wird auch
systematisch von Regierungen verkleinert, ebenso wie die wirkliche
Inflationsrate. Der steigende Notenumlauf wird nicht in den Massenmedien
veröffentlicht. – J.Z., 3.6.05.)
jz71: J.Z.: Populäre
Vorurteile, auch unter den Regierenden, werden immer noch nicht systematisch
gesammelt und publiziert, zusammen mit ihren besten Widerlegungen, in einer
speziellen Handwörterbuch der Sozialwissenschaften. Ohne ein solches
Referenzwerk, heute schon möglich auf nur einer
CD-ROM, die sich jeder Interessent leisten könnte, wird die nötige
Aufklärung ausbleiben oder um weitere Jahrzehnte oder gar Jahrhunderte
verzögert werden. Ist das Sammeln von Briefmarken, Münzen und Löffeln, um nur
einige Beispiele anzuführen, wirklich wichtiger? – Mit Hilfe eines solchen
Werkes könnte die Aufklärung sogar zwischen den Parteien, in Parlamenten, in
Universitäten und in den Massenmedien schnell stattfinden. So viel Unsinn und
Unwissenheit, so viele Vorurteile und Irrtümer, könnten dann nicht mehr und
ganz unwidersprochen jeden Tag von Tausenden verkündet werden. – Wie lange die
Aufklärung auch durch die besten Bücher ausbleiben kann zeigt z.B. die
Veröffentlichungsgeschichte dieses Buches. In wieviel Bibliotheken gibt es
dieses Buch? Und noch immer ist es nicht in die Hauptsprachen übersetzt! -
J.Z., 28.5.05.)
jz72: (J.Z.: Mit Wundern
und Geheimnissen hat beides Nichts zu tun. Nur Ehrlichkeit, Gewaltlosigkeit,
und Vernunft sind hier erforderlich. – J.Z., 28.5.05.)
jz73: (J.Z.: und des
Staates! – J.Z.)
jz74: (J.Z.: und der
Lastkraftwagen. – J.Z.)
jz75: (J.Z.: Zugleich
waren aber private Notenbanken, Verrechnungsscheine und andere gesunde
Notgeldausgaben strengstens verboten! – Das Geldmonopol wurde aufrechterhalten
mit Gleichgültigkeit gegenüber seinen Folgen. – Dieser Totalitarismus führte
zum braunen. – Das ganze Buch ist, anscheinend, in zu grosser Eile und ohne
genügende Revision geschrieben worden. Aber Zeit war gerade das was
Rittershausen kurz vor der Machtübernahme durch die Nazis nicht mehr zur
Verfügung stand. Dadurch sind kleine Fehler, Auslassungen und Übertreibungen in
diesem Buche verzeihlich. - J.Z., 28.5.05.)
jz76: (J.Z.: ein sehr
grosser Teil des ... – J.Z., 28.5.05.)
jz77: (weitgehende –
J.Z.)
jz78: (monetären? – J.Z.)
jz79: (weitgehenden –
J.Z.)
jz80: (umfassendes –
J.Z.)
jz81: (J.Z.: Schon vorher
fehlte es an ähnlichen Verboten nicht. Sie waren nur nicht so weitgehend und
scharf. – J.Z., 28.5.05.)
jz82: (J.Z.: Leider
erzwangen selbst das Naziregime und der zweite Weltkrieg keine ausreichende
Umkehr. Dieselben monetären und finanziellen Fehler und Verbrechen werden immer
noch und im grössten Umfange überall gemacht, mit ganz ähnlichen schlimmen
wirtschaftlichen Folgen. Indirekt werden dadurch viele Millionen Menschen immer
noch umgebraucht, Soldaten, Zivilisten – und auch noch ungeborene Kinder. –
J.Z., 28.5.05.)
jz83: (Goldwerten – J.Z.)
jz84: (J.Z.:
Zwischendurch, jedoch, durch die üblichen bürokratischen Verzögerungen, wurden
so viel von den Steuereinnahmen, vor ihrer Wiederausgabe für Staatsausgaben,
bei den Banken auf Konten gehalten, dass der Notenumlauf dadurch sehr verkürzt
wurde und eine grosse Arbeitslosigkeit eintrat. – J.Z., 28.5.05.)
jz85: (J.Z.: In den USA
auch „asset-currency“ oder „open market policy“ genannt, bei dem für
Umsatzzahlungsmittel ganz ungeeignete Kapitalpapiere, wie z.B. staatliche
langfristige Schuldverschreibungen, als genügend „Deckung“ für Papiergeld
angesehen werden. – Nur in Form von
„Landbanken“ wurde dieses System der Notenausgabe bisher weitgehend und richtig
kritisiert, vielleicht nur wegen des schlechten Beispiels der
Assignatenwirtschaft der Französischen Revolution. - J.Z. 28.5.05.)
jz86: (J.Z.:
Wahrscheinlich machte der Silberwert dieser Münzen auf einem freien Silbermarkt
nur einen Bruchteil dieses Betrages aus. – J.Z., 28.5.05.
jz87: (akute? Ich halte Inflation nie für „dringend“.
-J.Z.)
jz88: (J.Z.: In Schweden
wurden Verrechnungs-Papiergeldscheine einmal ganz passend „Transportzettel“
genannt. - Ulrich von Beckerath bemerkte
mehrfach, dass jeder Wirschaftssektor, wenn nur irgend möglich, für seinen
eignen Zahlungsverkehr seine eignen Zahlungsmittel oder Verrechnungsscheine
oder Verrechnungskonten schaffen sollte, statt zu versuchen sie anderen
Wirtschaftssektoren für seine Zwecke „wegzunehmen“ und dadurch die anderen in
Verlegenheiten zu bringen, während er sich selbst dadurch nie ganz genügend mit
Zahlungsmitteln versehen kann. Natürlich müssten sie immer nur vorübergehende
Zahlungsmittel sein, ohne Monopol, ohne Zwang, ohne Zwangswert und Annahmezwang
– nur den zum Nennwert gegenüber ihren
Ausgebern ausgenommen - und ihrer Ausgabe und Annahme müsste stets ein
entsprechender und ganz ausreichender laufender „Rueckstrom“ entsprechen, der
durch die beständig gezahlten Schulden an den Ausgeber fliesst. Nach ihrem Rueckstrom wären diese
Scheine, der besseren Kontrolle wegen, zu
vernichten, statt sie wieder auszugegeben, für einen erneuten
Verrechungsumlauf. Das bedeutet, sie würden nur für einen Umlauf ausgegeben werden, genauso wie Fahrkarten oder
Kinokarten. Die Druckkosten sind verhältnismässig gering gegenüber den Umsätzen
und dem Verdiensprozentsatz. – J.Z., 28.5.05.)
jz89: (*) (J.Z.: Ob das
eine Zentralnotenbank für ein grosses Land jemals tun kann ist noch sehr fraglich! – Ulrich von Beckerath
fragte oft: Kann eine einzige Bäckerei ein ganzes Land mit frischem Brot versorgen? Jetzt wird nur konserviertes Brot sehr weitgehend vertrieben. Henry Meulen
beschwerte sich einmal über die Dutzende von chemischen Beifügungen zum Mehl. Was essen wir da täglich? - J.Z.,
28.5.05.)
jz90: (??? Den Ausdruck
finde ich hier zum ersten Mal. Er stellt, anscheinend, eine Abkürzung für
„Billionenmarknoten“ dar. – J.Z.,
28.5.05.)
jz91: (J.Z.: aber nicht
zu jeder Zeit im Jahr, sondern nur allmählich zu dieser Gesamtsumme kommend! –
J.Z., 28.5.05.)
jz92: (J.Z.: Vielleicht
nur am Anfang nicht und dann später doch eingeführt! Ich vermisse immer noch
eine Tabelle, die die Einführungsdaten des Zwangskurses gegenüberstellt mit den
darauf folgenden Inflationen, für jedes Land, während sie gleichzeitig, für die
Freikurszahlungsmittel zeigen sollte, dass diese, wenn sie nicht dasselbe
Wertmass gebraucht hatten, nicht entwertet wurden. – J.Z., 28.5.05.)
jz93: (J.Z.: Schecks sind
auch, wenigstens vorübergehend, Zahlungsmittel. Sie sind natürlich an
entsprechende Guthaben gebunden oder durch ihre Verrechnungsmöglichkeiten
wertvoll. Aber sie sind auch, als Schecks, frei vom Zwangskurs und als solche
Zahlungsmittel können sie klar machen, dass jemand, dessen Schecks Zwangskurs
gegeben würde, dadurch auch inflatorisch handeln könnte, während er,
offensichtlich, bei Abwesenheit des Zwangskurses für seine Schecks, höchstens
einige ungedeckte Schecks in den Verkehr setzen, aber dadurch keine Inflation
verursachen könnte. Dasselbe gilt natürlich für kleine Aktien und andere Wertpapiere,
wenn jemand versuchte, sie als Zahlungsmittel zu gebrauchen. Der Zwangskurs
besteht aus Annahmezwang – Pflicht
is hier ein missbrauchtes Wort – und Zwangswert. – Hier könnte man auch sagen,
das „Wert“ in diesem Zusammenhang einen Missbrauch der Sprache bedeutet. Nur
nominell wird solchen Scheinen ein „Wert“ gegeben, der sie mit aufgezwungenen
Requisitionsscheinen vergleichbar macht. Der Annahmezwang wird in Praxis auch
dadurch erreicht, dass ein papiernes Zahlungsmittel ein Monopolgeld ist und dadurch
jeden zwingt, der am Geldverkehr teilnehmen will, es doch anzunehmen, selbst
wenn es unter dem Freikurs – seinem freien Kurs an einem freien Markt – bereits
unter seinen nominellen Wert, zum Beispiel gegen eine Goldgewichtseinheit,
gesunken ist. Dann könnte aber doch an den in Goldgewichtseinheiten
ausgeschriebenen Preisen etc. festgehalten werden. Mit diesem verschlechterten
Papiergeld wäre dann eben entsprechend mehr zu zahlen aber die
Goldpreisauszeichnungen blieben unverändert und bei Zahlungen in Goldmünzen
oder zu pari umlaufenden Geldzeichen würden die Goldpreise gelten. Die
Schuldigen, die Ausgeber dieses verschlechterten Papiergeldes, würden also
schnell erkannt werden. Aber, solche automatische und schnelle monetäre
Volksaufklärung ist durch den Zwangskurs verboten und fast unmöglich gemacht. –
J.Z., 28.5.05.)
jz94: (J.Z.: Genaus so,
wie es für den Kurs von e.g. Aktien und für fremde Währungen auf den Börsen und
in Wechselstuben geschieht. – J.Z., 28.5.05.)
jz95: (wenn überhaupt! –
J.Z.)
jz96: (J.Z.: „local
currency“. Es sei denn, ein anderes
Zahlungsmittel ist vereinbart! J.Z.,
28.5.05.);
jz97: (J.Z.: Oder ein
vereinbartes Schiedsgericht. – J.Z., 28.5.05.)
jz98: (1910 erst trat das
Zwangskursgesetz von 1909 in Kraft. – J.Z.)
jz99: (J.Z.: Paragraph
115 der Gewerbeordnung könnte Schwierigkeiten machen, weil der den
Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf „Landesgeld“ gibt. Die rechtliche
Situation ist auch noch nicht geklärt z.B. für Wechsel die ausdrücklich nur zur
Verechnung und nicht zur metallischen oder Papiergeldeinlösung bestimmt sind. -
Ich versuchte mal alle
australischen Geldgesetze von der Staatsdruckerei zu erhalten. Sie waren aber
über viele Gesetzesausgaben verstreut, manchmal mit nur wenigen Paragraphen in
einem dicken Band, der viele andere Gesetze einschloss und mir deshalb zu teuer
war. Andere waren ausser Druck. Einige waren, wegen beabsichtigter
Gesetzesänderung, nicht mehr zum Verkauf bereit. Einen Band, der sie alle
enthält, habe ich noch nicht gefunden. Vielleicht ist es mit der
Geldgesetzgebung in vielen anderen Ländern ähnlich. Den ursprünglichen Band
über die Federal Reserve Bank habe ich nur einmal gesehen. Das Gesetz war so
unübersichtlich abgefasst, dass ich den Paragraphen über ihr
Notenausgabemonopol nicht schnell finden konnte. Vielleicht war dieser
Wirrwarr, der viele Seiten auf triviale Aspekte verwandte, sogar absichtlich
geschehen. Die Gesetzgeber spielen uns ja allerlei Streiche mit ihren Gesetzen.
Manchmal verstecken sie ein besonderes Privileg oder einen unpopulären
Paragraphen oder eine vom Volke unerwünschte Staatsausgabe in oder hinter
irgendeinem anderen Gesetz, dass damit gar nichts zu tun hat, aber beide werden
zur gleichen Zeit erlassen, mit keiner Fanfare über den Zusatzteil. Lange
Gesetze werden oft garnicht mehr im Parlament gelesen und diskutiert sondern
nur dem Namen nach entweder verworfen, oder, allzuoft, einfach angenommen,
wobei sich die „Volksvertreter“ auf die Meinung ihrer Parteiführer und der
entsprechenden Ausschüsse verlassen oder die Parteidisziplin erzwingt ihre
Stimme. Die Benennung der Gesetze ist auch in vielen Fällen und ganz
absichtlich sehr irreführent. Z.B. der „Patriot Act“ der USA in den letzten
Jahren. Die gesamte Gesetzgebung ist schon in allen grösseren Ländern so
umfassend, dass sie keiner mehr kennen oder wenigstens einmal lesen kann, auch
nicht in einem langen Menschenleben mit viel Musse und Interesse für solchen
Lesestoff. Wenigstens 99 % davon ist unrechtmässig oder schädlich, nach meiner
Meinung. – Ich habe auch noch nie einen
Menschen getroffen der behaupten konnte die ganze Geld-, Bank-, Kredit-,
Verrechungs- und Währungsgesetzgebung seines Landes zu kennen. Sie wird auch
fast beständig verändert – und, gewöhnlich, dabei nur noch weiter
verschlechtert, genauso wie die Steuergesetzgebung. Auch zeigen die meisten
Menschen für diese Gesetzgebung überhaupt kein Interesse, obwohl sie durch sie
täglich zu leiden haben. Selbst die Gesetzgeber sind sich der Auswirkungen
ihrer Gesetzgebung nicht bewusst. Man sollte das ihnen nicht vergeben – weil
sie so etwas tun ohne wirklich zu wissen was sie tun und dabei noch immer
vorgeben doch im allgemeinen Interesse zu handeln. Blosse Quatschköpfe, mit
sehr wenigen Ausnahmen, die uns mit ihrer Unwissenheit und ihren Vorurteilen
und entsprechenden Gesetzen die meisten der heutigen Probleme auf den Hals
geladen haben. – Vielleicht werden sie noch weitere Jahrzehnte brauchen um
selbst so offensichtlich unrechtmässige und schädliche Gesetze wie ihre
Drogengesetze abzuschaffen. – Die sunset clause für Gesetze usw., schon von
Jefferson und Paine vorgeschlagen, ist immer noch nicht allgemein angewandt.
Ich würde die Gültigkeit von Gesetzen auf höchstens 2 Jahre beschränken. Dann
werden meist schon genügend Übelstände bekannt, die durch sie herbeigeführt
wurden. - Jedoch unverbesserliche Etatisten sollten sich, in ihren freiwilligen
Gemeinschaften und solange sie nur wollen, ganz fesseln lassen. Sie müssten
aber andern erlauben aus ihren „idealen“ Staaten auszutreten und in ihren
eigenen Gemeinschaften ihre eignen Angelegenheiten selbst zu regeln, nach den
eignen Überzeugungen. - J.Z., 28.5.05.)
jz100: (etwas entwerteten
– J.Z.)
jz101: (J.Z.: Die USA
Regierung steht jetzt auch vor diesem Problem. Viele US Dollars wurden lange im
Auslande gehortet. Jetzt wird der US Dollar wieder weiter entwertet, der Euro
macht ihm Konkurrenz, und es könnte plötzlich geschehen, dass diese grossen
Hortungsbestände sehr schnell in den USA erscheinen und dann dort, wenn nicht
die hier gemachten Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, eine
Papiergeldinflation hervorrufen können. Aber wird sie solche alten Lehren und
Vorschläge beachten? Ich bezweifle das sehr. „Gegen Dummheit kämpfen Götter
selbst vergebens.“ – Schiller, in: „Die Jungfrau von Orleans“. –
Unglücklicherweise ist mein eigner US Dollar „Hort“ jetzt auf 17 Dollars
heruntergekommen, nicht genügend für eine gewünschte Bücherbestellung. – aber,
offensichtlich, auch keine Gefahr für den US Dollar! J.Z., 28.5.05.
jz102: (oder gehorteten –
J.Z.)
jz103: (J.Z.: In den
Begriffen und mit den Möglichkeiten der Verrechnung zu denken und zu handeln
fällt den meisten Leuten immer noch schwer. Ihre Bargelderfahrung und
Bargeldbegriffe schränken ihr Denken über Geld- und Zahlungsmöglichkeiten ein.
Die Gesetzgeber teilen meist die populären Vorurteile und wurden deswegen
gewählt. – J.Z., 29.5.05.)
jz104: (J.Z.: Ulrich von
Beckerath bemerkte öfters, dass Reformvorschläge, die patriotisch,
nationalistisch und traditionell erscheinen statt doch irgendwie noch
zweifelhafte Neuigkeiten zu bieten, hätten stets eine viel bessere Chance
politisch verwirklicht zu werden. Unter voller Experimetierfreiheit für Gruppen
von Freiwilligen wären dieser Erfahrung entsprechende Formulierungen natürlich
nicht nötig. Nur die Meinungen der Mitglieder würden entscheidend für sie sein.
– J.Z., 29.5.05.)
jz105: (J.Z.: Hier hätte
doch erwähnt werden sollen, dass inzwischen auch das Modell der teilweise oder
ganz metallisch gedeckten Banknoten aufkaum, bei welchen die metallische
Einlösung versprochen wurde. Dieses Modell hat die Verrechnungsmöglichkeiten
bei Umsatzkrediten ignoriert und die Banknotenausgabe an einen entweder
unzureichenden oder 100 %-igen und entsprechend teueren und begrenzten Goldschatz
gebunden, in dem falschen Glauben, dass nur dadurch der volle Goldwert von
Banknoten erhalten werden könnte. Dieses System, etwas leichter verständlich
und kein Nachdenken über Verrechnung erfordernd, hat dadurch die Ausgabe von
gesunden Umsatz-Zahlungsmitteln [turnover-credit] ganz unnötig beschränkt und
auch, bei weniger als voller Gold- oder Silberdeckung, oft zu „runs“ und
Zahlungsmittelkrisen geführt. - - Dazu kam noch, dass die Gläubiger stets einen
Rechtsanspruch auf Barzahlung in Münzen hatten, später in monopolisiertem
Zwangskurspapiergeld, wodurch der bargeldlose Zahlungsverkehr immer wieder
gefährdet wurde.
Warum gefährdet?
Diesem Rechtsanspruch lag
eine Spekulation in „futures“ zugrunde, die ohne Rücktrittsmöglichkeiten immer
riskant ist. Hier und allzu allgemein wurde die Lieferung von Bargeld, das noch
nicht beim Schuldner vorhanden ist, das er nur hofft, sich dann ausreichend
verschaffen zu können, für einen zukünftigen Termin versprochen, obwohl nicht
sicher ist, dass es dann und das beim Schuldner vorhanden sein würde. Aber
jeder ehrliche und leistungsfähige Schuldner, wenn er auch nicht genügend
Bargeld hat, um alle seine fälligen Schulden in bar zahlen zu können, kann
immer noch seine Schulden gegen seine Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit
verrechnen, d.h. die
Annahmebereitschaft für die eignen Verrechnungsscheine oder IOUs, zur
Schuldbezahlung ausgegeben, zusichern,
für alles was er zu liefern hat. Deshalb schlug Ulrich von Beckerath, als sehr
wichtig, vor, die Ersetzung des gesetzlichen
und juristischen Rechtsanspruchs auf Bargeld durch einen Rechtsanspruch nur auf
Verrechnung und zwar zu Bedingungen, die beide Seiten zufrieden stellen würden.
Bei einem den Verhältnissen entsprechenden Disagio seiner Verrechnungsscheine
würde der Gläubiger zufriedengestellt werden können. Ein vereinbarter
Schiedsrichter könnte über das Ausmass des Disagios bei der Verrechnung
entscheiden. Wie jedoch John DeWitt Warner in seinem Aufsatz über die „Currency
Famine of 1893“ – 1995 & 1896 in „Sound Currency“, gezeigt hat, könnten
selbst kleinere Schuldner, die aber örtlich sehr wohl bekannt sind, erfolgreich
„clearing certificates“ ausgeben und annehmen, die örtlich gern und ausreichend
als Zahlungsmittel genommen werden, wenigstens solange Bargeld nicht ausreiched
zur Verfügung steht. In solchen Fällen würde nicht einmal ein Disagio
entstehen. Die Verrechnungsscheine würde zu pari stehen mit ihrem nominellen
Goldgewichtswert, d.h., die Gläubiger, wenigstens die örtlichen, könnten mit
ihnen zu pari bezahlt werden. – J.Z., 29.5.05.
jz106: (J.Z.: Durch ihre
Zentralisation ganz unzureichend! – J.Z., 29.5.06.)
jz107: (J.Z.: Neue
Zwangskurszahlungsmittel der monopolistischen Zentralbank sind hier gemeint. –
J.Z., 29.5.05.)
jz108: (J.Z.: Das neu
ausgegebene staatliche Papiergeld hätte nur wenig direkt mit dem Güterumsatz zu
tun. Es würde möglicherweise ganz oder zum grossen Teil ebenso gehortet werden
wie das vorher ausgegebene. Nur die Bezahlung e.g. von Beamten und
Notstandsarbeitern würde die Umsätze etwas erhöhen. Der natürliche Produktions-
und Umsatzvorgang würde aber dadurch nicht genügend erleichtert werden. – J.Z.,
28.5.05.)
jz109: (J.Z.:
Zahlungsfähig im Sinne der Verrechnung, nicht in staatlichen Münzen und
monopolistischem Zwangskurspapiergeld. – J.Z., 29.5.05.)
jz110: (kurzfristigen –
J.Z.)
jz111: (J.Z.: aus
verkauften Waren?)
jz112: (J.Z.: Auch zu
einem durch den Wettbewerb verminderten Zins- oder Diskontsatz. – J.Z.,
29.5.05.)
jz113: (J.Z.: Dieses
zwangskursfreie und im Wettbewerb herausgegebene zusätzliche aber immer nur
vorübergehend im Verkehr bleibende Verrechnungsgeld ist sehr verschieden von
der künstlich in den Verkehr gezwungenen Papiergeld-Kaufkraft z.B. nach den
Vorschlägen von M. Keynes & M. Friedmann, die sich meist in ganz anderen
Bahnen bewegt, wenn sie sich ueberhaupt bewegt, und die durch den Zwangskurs
für ihre Noten auch die Preise herauftreiben kann und die, abgesehen von
Hortungsfällen und Steuerzahlungen, beständig im Verkehr bleibt. – J.Z.,
29.5.05.)
jz114: (und kein
Zwangswert, sondern ein Freikurs oder freier Marktkurs, normalerweise aber der
Paristand – J.Z.)
jz115: (J.Z.: Fälschungen
durch Aussenseiter würden ebenfalls sehr vermindert werden durch das
beschränkte Umlaufsgebiet und die kurze Umlaufszeit der Verrechnungsscheine. –
J.Z., 29.5.05.)
jz116: (J.Z.: Ich sehe
nicht ein wie das dadurch leichter erreicht als vielmehr noch mehr erschwert
werden würde. Ri. hätte hier eine auch für mich ausreichende Erklärung liefern
sollen. Über Motive irrt man sich ja sehr oft. Natürlich kamen hohe Zinssätze
auch den erlaubten Banken zugute. – J.Z., 29.5.05.)
jz117: (J.Z.: Das ist
übertrieben. Er hat, bei Absatzschwierigkeiten, nicht genügend neues Kapital
herangezogen und oft auch die Benutzung
des vorhandenen Realkapitals verhindert und viele arbeitslos gemacht und die
noch arbeitenden oder im Geschäft stehenden Leute monopolistisch ausgebeutet,
denn Kreditangebote mit niedrigeren Zinsen, im freien Wettbewerb gegeben,
wurden gesetzlich verhindert. Aber nicht jeder Arbeitende in Deuschland und
jeder Arbeitslose und Geschäftsmann fiel tot um. Im Gespräch kommen solche
Übertreibungen oft vor. Rittershausen hat wahrscheinlich dieses Buch diktiert,
wie eine Vorlesung, und anschliessend, aus Zeitmangel, nicht genügend
revidiert. – „Viele“ Arbeit “verhindert“
statt „die“ Arbeit „getötet“ wäre richtiger gewesen. - Auch muss man viel länger arbeiten um hohe
Zinssätze bezahlen zu können. - J.Z., 29.5.05.)
jz118: (J.Z.: Leider
selbst heute noch nicht. Auch das Volk in anderen Ländern hat immer noch nicht
genügend von seinen Erfahrungen mit dem Zentralbanksystem und seinen Folgen
gelernt. Selbst die meisten Volkswirtschaftler haben es nicht – gar nicht zu
reden von den Politikern und Bürokraten. – Die Geschäftsleute, die bewusst unter dem heutigen Banksystem
leiden, ohne sich jedoch für ein besseres zu interessieren, haben nicht
genügend Stimmen. Leider auch nicht genügend Interesse für die für sie,
gesetzlich oder ungesetzlich, bei Krisenzeiten bestehenden Selbsthilfemassnahmen.
Noch arbeitende, Arbeitslose, Flüchtlinge, Deserteure, Revolutionäre,
Widerstandskämpfer, Reformer und bei Wirtschaftskrisen als „scapegoats“
verfolgte Minderheiten haben ebenfalls nicht genügend Interesse für
rechtmässige und effektive monetäre und finanzielle Selbsthilfemassnahmen
gezeigt. Alle leiden an den darauf folgenden Zuständen des verbleibenden
monetären und finanziellen Despotismus – und glauben an ganz andere und
vermeintliche „Ursachen“ für ihre Schwierigkeiten, behalten falsche Ideen und
Meinungen, die noch nicht systematisch und ganz öffentlich gesammelt und
widerlegt wurden. - J.Z., 29.5.05.)
jz119: (viele! J.Z.)
jz120: (J.Z.:Gerade
dieses Monopol beschränkt ebenfalls das Angebot von
Eisenbahntransportmöglichkeiten und verteuert sie unnötig! Weniger Züge,
weniger Eisenbahnstrecken und teure Fahrkarten und Frachten, dazu oft grosse
Korruption und Unfähigkeit, in Australien für etwa 140 Jahre andauernd! – J.Z.,
29.5.05.)
jz121: (beschränkt! –
J.Z.)
jz122: (J.Z.: Ohne das
Geldmonopol, und die Schwierigkeiten die es für diese Betriebe verursacht,
würde, wahrscheinlich, ein noch grösser Teil der Beschäftigten seinen
Lebensunterhalt in diesen Betrieben verdienen und zwar zu einem höheren
Lebensstandard und bei Vollbeschäftigung. Wieviel rationeller kleinere als die
Grossbetriebe, die ihr Optimum schon lange überschritten haben, gewöhnlich
arbeiten, wenn es ihnen nicht ganz unmöglich gemacht wird, ist gerade dadurch
bewiesen, dass sie trotz der für sie gemachten künstlichen Schwierigkeiten
immer noch den grössten Teil der Arbeitnehmer und Unternehmer beschäftigen. –
J.Z., 29.5.05.
jz123: (J.Z.: Hier hätte
Ri. unterscheiden sollen zwischen Zinssätzen für Umsatzkredite und Zinssätzen
für Kapitalkredite. Die ersteren werden durch die Aufhebung des Geldmonopol
offensichtlich sofort the freien Wettbewerb ausgesetzt und dadurch vermindert.
Aber die Kapitalzinssätze für mittlere und längere Anlagen würden dadurch nur indirekt vermindert
werden, denn erst als Resultat von leichteren Absätzen, mehr Rationalisierung
durch weitere Kapitalanlagen und resultierende grössere und sichere
Kapitalansammlung würde einerseits mehr Kapital zur Verfügung stehen, was dann
erst die Tendenz haben würde die Kapitalzinssätze zu vermindern. Andererseits
aber würde der viel leichtere Absatz und die schnellere Rationalisierung dazu
führen, dass Kapitalerträge steigen
würden, trotzdem viel mehr Kapital zur Verfügung steht, welches aber ebenfalls
sehr produktive angelegt wird. Weiterhin, würden selbst hohe Kapitalzinsen nicht sehr abschreckend wirken wenn die
Gewinnspanne bei neuen und rationellen Anlagen gross und fast sicher ist und
viel weniger ausmacht als die Gewinnspanne. Auch ein hoher Zins könnte dann nur einen kleineren Teil
der zusätzlichen Einnahmen ausmachen
als jetzt ein kleiner Zinssatz bei kleineren Einnahmen und verbleibenden
grossen Absatzschwierigkeiten. - Für jede Verallgemeinerung gibt es auch hier
einige Ausnahmen. - Wie Ulrich von Beckerath an Hand vieler veröffentlichter
Bilanzen bewiesen hat, macht auch jetzt, unter dem monetären und finanziellen
Despotismus, für die meisten Betriebe, nicht alle, die jährliche Belastung mit
Zinsen und Dividenden viel weniger aus als Betriebskosten wie Löhne und
Gehälter und die auferzwungenen Lasten durch Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge. Die ideologischen Zinsgegner übersehen solche
Tatsachen gewöhnlich. Meist erhalten die Beschäftigten insgesamt, direkt oder
indirekt, etwa 85 – 95 % der Erträge und die Finanziers und Unternehmer nur 5 –
15 %. Dessen sind sich die meisten Beschäftigten und erst recht die
Gewerkschaftler immer noch nicht bewusst,
obwohl solche Bilanzen fast täglich, wenigstens in deutschen
Zeitschriften, veröffentlicht werden. Vorurteile hinken immer sehr hinter sehr
veränderten Tatsachen zurück. Zur Zeit von Marx war der Unternehmergewinn meist
sehr viel höher. – Aber wenigstens zeigt Ri., dass durch Verrechnung von
Wertpapieren mit Schulden nicht nur der Kurs von Wertpapieren gesteigert
werden, sondern auch der Effektivzins vermindert werden kann. - Wenn bei vielen wertbeständigen Anlagen
jährliche Gewinne auf 50 % kämen, dann wäre selbst eine Zinslast von 15 % für
den Kreditnehmer immer noch sehr erträglich und rentabel. Wenn es genügend
solche Anlagen gibt oder gäbe, dann könnte das sehr grosse Folgen für die
freiwillige Sozialversicherung haben, besonders für Altersrenten, wie Ulrich
von Beckerath mit einer Rechnung bewiesen hat. - J.Z., 29.5.05.)
jz124: (J.Z.: Zutreffend
für die moderne Wirtschaft aber nicht für eine Zeit in der ausschliesslich – später auch nur vorwiegend – mit Edelmetallmünzen gezahlt wurde. Dann
konnten eben nur Produzenten und Händler mit einem genügenden Münzvorrat Leute
beschäftigen und erfolgreich Handel treiben. Gleichzeitig war dieser Zustand
aber auch der einer beständigen Deflation, von Münzverschlechterungen
abgesehen, und er konnte nur eine begrenzte Arbeitsteilung und einen begrenzten
Handel ermöglichen und dadurch – und den Mangel an Maschinen, Kenntnissen und
Wirtschaftsfreiheit – auch nur, für die meisten Menschen – einen geringen
Lebensstandard ermöglichen. – „Auri sacra fames“: „The cursed hunger for Gold!“
- Die Einführung von theoretisch in bar
einlösbaren Wechseln aber praktisch meist verrechneten, führte zu einer grossen
Verbesserung, hatte die Verrechnung aber noch nicht allgemein genug eingeführt,
insbesondere nicht in der Lohnzahlung und war meist noch durch die metallische
Einloesungspflicht beschränkt, obwohl davon meist nicht Gebrauch gemacht
wurden. Wenn der Gläubiger aber darauf bestand, dann gab es oft Schwierigkeiten
nicht nur für einzelne Schuldner sondern manchmal auch für die ganze Wirtschaft
eines Landes, um so mehr, als, teilweise, die bargeldlose Verrechnung bereits
eingeführt war, aber immer noch mit der Verpflichtung, auf Verlangen nicht zu
verrechnen sondern Gold- oder Silbermünzen zu liefern, unabhängig davon, wie
schlecht der Verkehr mit ihnen, vielleicht, am Orte oder zeitweilig oder
meistens versehen war. - J.Z., 29.5.05.
jz125: (J.Z.: Legale
„Recht“! Mit wirklichem Recht hat das oft nur wenig zu tun! – J.Z., 29.5.05.)
jz126: (J.Z.: Solange die
Bank gesetzlich zur metallischen Einlösung verpflichtet ist oder glaubt, dass
eine solche Einlösung für ihre Banknoten wirtschaftlich notwendig wäre, kann
sie natürlich auch nicht mit genügender Sicherheit über ihren Bestand and
Edelmetall hinaus diskontieren. Das müsste man auch zugeben, ohne üble Absichten anzunehmen. Dass
das Handelswechselprinzip eine metallische Deckung und Einlösung garnicht braucht,
ist auch heute nur allzu wenigen Ökonomen bekannt, obwohl die Goldeinlösung des
Papiergeldes schon lange abgeschafft ist. Nur Goldwertrechnung, ein freier
Goldmark und freie Ausmünzung sind dann nötig – um die Ausgabe von viel mehr
und ganz gesunden, zu pari oder nahe an pari umlaufenden Zahlungsmitteln zu
erlauben, dem Güterumsatz etc. entsprechend, als einlösbare Goldzertifikate
möglich machen würden. – J.Z., 29.5.05.)
jz127: (J.Z.: Ulrich von
Beckerath, der an einem langen Manuskript arbeitete – über die Geschichte der
Arbeitslosigkeit – wies darauf hin, dass z.B. im Mittelalter bis zu einem
Drittel der Bevölkerung oft durch die kirchlichen Almosen am Leben gehalten
wurde. Auch dieses Manuskript ging bei der Zerstörung seiner Bibliothek im
November 1943 verloren. – Nicht Brot, sondern Reis erhält viele Menschen am
Leben – und viele andere Lebewesen kennen beides nicht. Der „Wohlfahrtsstaat“,
trotz sehr vieler Fehler, hat doch dieses üble Resultat in den meisten Fällen
verhindert, obwohl nicht so gut wie eine ganz freie Wirtschaft es tun könnte. –
Ri. kam, offenbar, nicht zur genügenden Textrevision. Ich bin neugierig zu
erfahren, ob er sie bei dem 1948 Manuskript vorgenommen hat. Das werde ich beim
Scannieren und Korrekturlesen erfahren. - J.Z., 29.5.05.)
jz128: (J.Z.: Noch nicht
in den Köpfen! – J.Z., 30.5.05.)
jz129: (J.Z.: Die
Gesetzgeber sind fast nie informiert und weise genug die Folgen ihrer legalen
Einmischungen zu erkennen und schnell abzustellen. „So erben sich Gesetz und
„Recht“ wie eine ew’ge Krankheit fort.“ Sagte Goethe. – J.Z., 30.5.05.)
jz130: (J.Z.: Dagegen
wollten die Autoren nur indirekt vorgehen, offen wohl nur nachdem die Vier
Gesetzentwürfe wohl schon erfolgreich durchgeführt worden waren. Auch dieser
Zentralismus und Monopolismus hat eben immer noch allzuviele Anhänger, aus
ideologischen Motiven, nicht etwa aus wissenschaftlichen Erkenntnissen heraus.
– J.Z., 30.5.05.)
jz131: (J.Z.: Die
Ansichten der Etatisten, d.h. der Mehrheit, auch unter den Gesetzgebern und
Richtern, sind oft für staatliche Monopole. - Sprach er nicht an wenigstens
einer anderen Stelle dieses Buches gerade davon, wenigstens durch
wirtschafliche Aktionen dieses Monopol zu brechen? Formal könnte dann
vielleicht kein Verstoss gegen das entsprechende Gesetz vorgelegen haben, wenn
diese Aktion geschehen wäre. – Ich bezweifle das. - Aber auch wenn das der Fall
gewesen wäre, dann wären bei den Gesetzgebern wahrscheinlich genügend Stimmen
gewesen, um das Monopol durch neue Gesetzesänderungen sehr schnell wieder ganz
„legal“ zu erhalten, d.h. eine etwa doch noch verbliebene Gesetzeslücke im
monetären Despotismus zu schliessen. - Wieviele Verbrechen werden im Namen der
Gesetze, des Volkes, „des allgemeinen Interesses“ und der „Staatssicherheit“
verübt? Bei einer juristischen Auslegung der Gesetze und sogar der Verfassungen
ist man oft zu ganz unrechtmässigen und unlogischen Entscheidungen gekommen,
den Regierungsinteressen oder populären Vorurteilen entsprechend. – J.Z.,
30.5.05.)
jz132: (J.Z.: Manche
Gesetze verdienen nur gebrochen,
ignoriert oder formell aufgehoben zu werden. – J.Z., 30.5.05.)
jz133: (? J.Z.)
jz134: (J.Z.: Die
Einhaltung dieser Periode könnte fast vollständig durch aufgedrucktes
Verfallsdatum im Fettdruck gesichert werden, zusammen, mit dem Interesse der
Ladenbesitzer ihre Scheine baldmöglichst für Umsätze zurückzürhalten. Viele
Theaterkarten usw. werden auch nicht unbenutzt gelassen sondern zu ihrem Termin
benutzt. – Bei Freiwilligkeit der Annahme von Verrechnungsscheinen werden die
Annehmer auch auf den Verfallstag achten – und schon nahe vor dem Verfallstag
stehende einfach verweigern, wodurch ihre schnelle Rückstromung durch andere schon fast
gesichert ist. - J.Z., 30.5.05.)
jz135: (J.Z.: Deren
Notenumlauf ist jedoch gesetzlich sehr beschränkt gewesen und, schliesslich,
von den Nazis aufgehoben worden. – J.Z., 3.6.05.)
jz136: (J.Z.: Da im allgemeinen Verkehr kein Annahmezwang für die neuen
Zahlungsmittel bestehen soll, wird die
Wahl zwischen Zentralismus und Dezentralismus dem Einzelnen offen
stehen. Er kann, natürlich, alle wirtschaftlichen Möglichkeiten, die ihm
nur durch alternative Geld- und Verrechnungszeichen möglich würden, für sich
selbst ganz verweigern und nur
solche Umsätze seiner Arbeitskraft, Waren und Dienstleistungen vornehmen, die
ihm durch durch das staatliche Landesgeld und seine beschränkten
Verrechnungswege möglich gemacht werden. Dadurch wird er im eignen Leben und
der eignen Arbeit, wenn er die dann noch erhält, schnell auch die Nachteile des
Zentralismus kennen lernen und sich dann entscheiden müssen, ob er die wirklich
beibehalten will, nur wegen seiner Träume über ein einheitliches Geld. Es war
schon immer so, dass diejenigen, die auf einheitliches Landesgeld für ihre
Arbeit oder ihre Absätze bestanden, sich mit einer entprechenden Arbeits – oder
Absatzlosigkeit abfinden mussten. Bei
der Beurteilung der Frage von der gleichzeitigen Existens verschiedener Zahlungsmittel sollte man auch in in Betracht ziehen
den Gebrauch vieler verschiedener persönlicher Schecke, die keinen Zwangskurs
haben, sondern nur durch Gutschrift auf Bankonten oder Übertragung an andere
verwendet werden können, zu keinen grösseren Problemen geführt hat, ebensowenig
wie die Vielfältigkeit z.B. von Eintrittskarten und Geschenkscheinen. Die
„Furcht vor der Freiheit“ ist auch hier ganz unbegründet, insbesondere dadurch,
dass auch dem Einzelnen das Ablehnungsrecht
zugestanden wird für alle ihm fremden oder fraglichen Zahlungsmittel, die
eigenen IOUs und diejenigen ausgenommen, zu deren Annahme er sich vertraglich
verpflichtet hatte. - Der individuelle Staatsaustritt wird ebenso, ganz
unbegründet, befürchtet, statt in allen seinen Möglichkeiten geschätzt zu
werden. Vorurteile statt Aufklärung sind immer noch auf allzu vielen Gebieten
vorherrschend. – J.Z., 31.5.05.)
jz137: (J.Z.: Ganz frei
waren auch die nicht! – J.Z., 31.5.05.)
jz138: (J.Z.: Oder zur
nächsten Wechselstube oder zu einem Hotel, dass in genügender Verbindung mit
einer Wechselstube oder Bank steht. – J.Z., 31.5.05.)
jz139: (J.Z.: Grösser als
in der Industrie? – J.Z.)
jz140: (J.Z.: könnte und
sollte haben! – J.Z., 3.6.06.)
jz141: (J.Z.: Die Ware
selbst kann nicht handeln, die verkaufsbereiten Warenbesitzer und andere
Leistungsfähige Leute aber könnten und sollten es. Sie haben ein unleugbares
Menschenrecht dazu, sich auf diese Weise Absatz und Arbeit zu verschaffen. –
J.Z., 31.5.05.)
jz142: (J.Z.: Auch „Say’s Law“: „Supply creates its own demand! – Aber nur unter Emissionsfreiheit! - J.Z., 31.5.05.)
jz143: (auch „Notpreise“ genannt. – J.Z.)
jz144: (J.Z.: Das kann
sie nur mit „Hilfe“ ihres vermeintlichen grossen „Aufrechterhalters“ und „Beschützers“, nämlich der Zentralnotenbank
und durch das dieser Notenbank gesetzlich verliehene Emissionsmonopol und den
Zwangskurs für ihr Papiergeld, aus Annahmezwang und Zwangswert bestehend.
Ohne deren „Hilfe“ wird
oft der Wert gut erhaltener alter Papierscheine, wenigstens für Sammler, noch
grösser als ihrem Nennwert entspricht.
Auch würde der ungehemmte
Fortschritt der Wissenschaft, Technik und des Handels dafür sorgen, dass die
meisten Waren billiger werden, d.h.,
dass die Kaufkraft des Papiergeldes dadurch steigt eher als fällt, wie es jetzt
meist geschieht. Die Preise von Kugelschreibern, elektronischen Armbanduhren
und Computern, Computerplatten und Taschenbüchern sind gute Beispiele für
solche Preisreduktionen. – J.Z., 31.5.05.)
jz145: (J.Z.: für
nicht-währende Papiergeld - „Währung“! – J.Z., 31.5.05.)
jz146: (J.Z.: Die gute
Bezeichnung für eine wirkliche „Einheit“, die selbst real oder realistisch –
wie ein guter Indexstandard - und fast ganz unveränderlich ist, sollte nicht
für eine „Einheit“ verwandt werden die, schon seit Jahrzehnten in allen
Ländern, fast regelmässig verschlechtert wurde und immer noch wird. - Auch die
einheitliche territoriale Gesetzgebung wird immer mehr verschlechtert und die
Illusionen der staatlichen und nationalen usw. „Einheit“ haben schliesslich zu
dem Zustand geführt, dass wir jetzt schon seit Jahrzehnten unter dem „Damokles
Schwert“ der ABC Massenmordwaffen „leben“, in Zielscheiben für solche „Waffen“
und dennoch meinen, die Territorialregierungen seien nötig und gerechtfertigt -
als unsere „Beschützer“! -Selbst einen ausreichenden Polizeischutz oder für
alle erschwinglichen gerichtlichen Schutz zu liefern sind sie offenbar nicht mehr
imstande, vom Schutz gegen Inflation und Arbeitslosigkeit und vor Sperren gegen
internationalen freien Handel und Freizügigkeit der Bevölkerung und des
Kapitals nicht zu sprechen. - Das Mass für ihre Übel ist schon lange
übergeflossen. – Die „Entnationalisierung
des Geldes“, die Hayek klar erst seit 1975 verlangte, war auch damals schon für
Jahrzehnte überfallig. Ebenso völlig freie Wahl des Wertmasses, für Einzelne
und die Gruppen ihrer freiwilligen Zahlungsgemeinschaften. Im freien Wettbewerb
mit allen anderen vereinbarten Wertmassen hätte sich dann die vereinbarte
Goldgewichts-Verrechnungs-Einheit, nicht verbunden mit einem Goldeinlösungs und
Goldzahlungszwang, wenigstens bis jetzt als das kleinste Übel erwiesen. Aber
Vollkommenheit wird auch hier nicht benötigt, selbst wenn sie einmal möglich
werden sollte. - J.Z., 31.5.05.
jz147: (J.Z.: Gesetzlich,
und dadurch in Händen der Politiker gelassen, is sie nie sicher, sondern immer
noch unsicher. Wie lang würde jetzt der Meter sein, wenn Politiker davon einen
Vorteil gehabt hätten, ihn zu verkürzen? –
Gibt es überhaupt irgendwelche individuellen Menschenrechte – hier die
freie Wahl des Wertmasses – die die Regierungen noch nicht durch ihre Gesetze
und „Rechtsprechungeng“ ganz unrechtmässig eingeschränkt oder für ihre Praxis
aufgehoben haben? - J.Z., 31.5.05.)
jz148: (J.Z.: Immer noch
allzu willkürlich, solange Einzelne und Minderheiten nicht das Austrittsrecht
besitzen! – J.Z., 31.5.05.)
jz149: (J.Z.: Es wäre
hier besser von „Zwangswert“ zu sprechen. Annahmezwang bei Freikurs is
wenigstens theoretisch möglich, wie auch Rittershausen and einer anderen Stelle
erwähnte. – J.Z., 31.5.05.)
jz150: (J.Z.: Nicht
absolut, aber ausreichend, so wertbeständig wie es für die vertragschliessenden
möglich ist unter sich zu arrangieren. – J.Z., 31.5.05.)
jz151: (J.Z.: Selbst die
wertbeständige Rechnung sollte nicht obligatorisch
sein. Wer kein wertbeständiges Wertmass für seine Verträge wählt oder gar ein
sehr schlechtes, hat anderen keine Vorwürfe zu machen, sondern nur sich selbst.
Aber eine richtige und gerechte Berechnung von allen wirtschaftlichen
Austausch-verträgen zu verbieten
oder zu erschweren, das ist ebenso
ungerecht wie das Rechnen in der Technik, der Wissenschaft, der Mathematik und
selbst die Addition und Subtraktion, die Multiplizierung und die Teilung im
Handel zu verbieten. Sie stellt zwar nur einen Teil aller
Rechnungsmöglichkeiten dar, aber dieser Teil ist auch einer der wichtigsten.
Die direkten und indirekten Auswirkungen des monetären Despotismus waren stets
und sind noch immer katastrophal. – Kein
Dank an Microsoft für die
unerwünschten Linien, die es oft so aufzwingt, wie die Zentralbank uns ihr
Papiergeld aufzwingt! In Selbsthilfe konnte ich nur die unterbrochenen Linien
[----] wieder ausmerzen. Auch sonst mischt sich Microsoft, mit unerwünschten
„Leistungen“, ebenso oft ein, wie die Territorialregierungen in unser Leben und
Arbeiten. - Wenigstens in Word 02. J.Z.,
31.5.05.)
jz152: (oder
verschlechtertes! – Ich hätte auch gern viel von diesem doch noch nicht ganz
wertlosen Papiergeld! - J.Z., 31.5.05.)
jz153: (gesetzlich –
J.Z.)
jz154: (Ein guter Ausdruck! – J.Z.)
jz155: (J.Z.: Nur im
Inlande! – Wenigstens in Auslande ist es meist noch einem mehr oder wenigen
freien Kurs unterworfen! – Schliesslich, bei galloppierender Inflation, nehmen
es sogar Polizisten und Soldaten und andere Beamte nicht mehr an! - J.Z.,
31.5.05.)
jz156: (J.Z.: Das „unter
dem Ladentisch behalten von Waren“ bis man, auch in schon verschlechtertem
Papiergeld doch noch einen Marktpreis erhält, ist in Deutschland nicht
unbekannt. Leider aber konnte man es nicht in allen Verträgen so machen. –
J.Z., 31.5.05.)
jz157: (auch im Inlande
und gesetzlich – J.Z.)
jz158: (Zwangsgeldes! –
J.Z.)
jz159: (J.Z.: Leider bemerken
die meisten Opfer garnicht, manchmal sogar für Jahre, und wenn es langsam und
planmässig geschieht, wie von M. Keynes and M. Friedman vorgeschlagen, auch für
Jahrzehnte nicht, dass und zu welchem Ausmasse sie so ausgeplündert werden. Nur
selten in der Geschichte gab es bei der Einführung des Zwangskurses einen
sofortigen und wirksamen Widerstand. Diese wenigen Fälle bekannt zu machen wäre
viel wichtiger als sich an einige der vergangenen Menschenschlächtereien zu
erinnern, bei denen es nicht um die Aufrechterhaltung wichtiger Menschenrechte
ging. - Mir ist bisher noch keine Zusammenstellung und Erklärung aller dieser
Fälle vorgekommen. Ein gutes Thema für eine Dissertation! Einzelne Fälle hat
Ulrich von Beckerath in seinem Briefwechsel erwähnt. Der von Rittershausen
erwähnte Widerstand ist nicht allgemein genug. – J.Z., 31.5.05.)
jz160: (J.Z.: Im
Gegenteil, sie haben die Geldmonopol und das Zwangsgeldsystem gesetzlich
meistens immer noch mehr verschärft, fast alle Selbsthilfemassnahmen
unterdrückend. Als ich Deutschland in 1959 verliess da war schon ein kleines
Büchlein nötig um das Ausmass aller Unterdrückungen oder Einschränkungen der
Wertbeständigkeitsklauseln zu beschreiben. Die vollständige Geld- und
Währungsfreiheit brauchte keinerlei Gesetzgebung über
Wertbeständigkeitsklauseln nicht mehr als z.B. über Spielregeln bei
Kartenspielen. – J.Z., 31.5.05.)
jz161: (besser wohl: den
monetär emanzipierten Bürgern! – J.Z., 31.5.05.)
jz162: (oder ihr
Eigeninteresse! – J.Z.)
jz163: (J.Z.: Das ist
nicht sehr glücklich ausgedrückt. Vielleicht besser: „... ist unter Beachtung
des Kursstandes der angenommenen Zahlungsmittel wertbeständig zu rechnen, d.h.,
die Zahlungsmittel sind, wenn überhaupt, dann nur entsprechend ihrem Marktkurs
annehmbar. Auch zu diesem Kurse hätten sie keinen Annahmezwang und könnten
immer noch verweigert oder nur mit einem noch grösseren Abschlag angenommen
werden. – Ich überlasse es anderen dies kürzer und besser auszudrücken. - J.Z.,
31.5.05.).
jz164: (Nominal- ...
J.Z.)
jz165: (J.Z.:
Annahmezwang und Zwangsumlauf sind wohl identisch. Zwangskurs oder Zwangsgeld
besteht aber aus zwei Charakteristiken: Annahmezwang oder Zwangsumlauf und
Zwangswert oder Zwangskurs. Im Englischen ist der Ausdruck „legal tender“
ebenso irreführend. – Schecks sind nicht
ungesetzliche Zahlungsmittel sondern können legal angeboten werden, brauchen
aber überhaupt nicht oder nicht zu ihrem Nennwert angenommen zu werden. – Warum
gebrauchen wohl Gesetzgeber, Juristen und auch allzuviele „Volkswirtschaftler“
eine so unpassende Terminologie? Aus Unwissenheit, Vorurteil oder absichtlich
irreführend? - J.Z., 31.5.05.)
jz166: (ganz ungerechte
und wirtschaftlich unvernünftige – J.Z., 31.5.05.)
jz167: (J.Z.: Diejenigen,
die ihre Aufmerksamkeit hier nur auf die metallische Einlösung eines
Papiergeldes richten und jedes andere Papiergeld, ganz unrichtig
verallgemeinernd, als blosses „fiat money“ betrachten, sind sich dieser
Faktoren meist nicht genügend bewusst, beschreiben sie auch nicht genügend in
den meisten ihrer Schriften, kommen daher auch nicht auf die Goldrechenwährung,
oder Goldwert-Verrechnung, die auch ohne metallische Einlösungspflicht für den
Ausgeber ein Papiergeld meist ganz bei seinem Gold-Nominalwert erhalten kann
und die nur einen freien Goldmarkt, Öffentlichkeit und Vertragsfreiheit und
Preis- und Lohnbezeichnung usw. in Goldgewichtseinheiten benötigt und etwa
gewünschte Umwandlungen von Papiergeld in Gold auf den freien Goldmarkt der
ganzen Welt verlegt, der jeden einzelnen Goldschatz in seinem Bestand sehr weit
überragt. – Nur die Ausgeber solcher Noten müssen sie jederzeit zu ihrem vollen
nominalen Goldwert annehmen in der Bezahlung aller Schulden die an sie fällig
werden, ebenso wie jeder seinen eignen und fälligen IOU stets vollwertig gegen
sich als Zahlungsmittel anerkennen muss, gleichgültig wie sein Kursstand auf
dem freien Markt sein mag. - J.Z., 31.5.05.)
jz168: (J.Z.: Der Art
nach unveränderlich, als Monopolgeld, dem Wert nach aber nur fiktiv oder
nominell festgesetzt ist, ohne dadurch seine durchschnittliche Kaufkraft oder
seinen Goldwert zu erhalten – J.Z., 31.5.05.)
jz169: (J.Z.: Das Disagio
von diesen Zahlungsmitteln, wenn es überhaupt vorkommt, wird, wenigstens
örtlich, in der Nähe der Ausgabestelle, meist nur klein und vorübergehend sein
und der Ausgeber hat ebenfalls ein Interesse daran selbst ein kleines örtliches
Disagio der eignen Zahlungsmittel so weit er es nur kann zu verhindern. Er
müsste die zu einem Disagio ausgegebenen Zahlungsmittel ja sofort wieder zu 100
% von jedem Kunden oder Schuldner annehmen, der ihn mit ihnen zahlt,. Das
Ablehnungsrecht von Einzelnen, die nicht zur Annahme vertraglich verpflichtet
sind, zusammen mit der Öffentlichkeit über alle Emissionsvorgänge, wird
Missbräuche weitgehend verhindern. Selbst Fälschungen von Geldzeichen werden
seltener werden. – Weit von der Emissionsstelle entfernt und wenn es noch kein
gutes Verrechnungs- oder Notenaustauschsystem gibt, könnte, wenigstens
vorübergehend, das Disagio beträchtlich sein. Um so grösser wird allerdings der
Anreiz für die dortigen Inhaber, sie als Zahlungsmittel bei den Ausgebern zu
verwenden, genau so, wie es für die im Wechselkurs im Auslande gefallene
Staatspapiergeldnoten der Fall ist. Ein Ausgeber im Inlande wird sich aber
hüten, ein grösseres Disagio absichtlich
zur Absatzfoerderung herbeizuführen, denn dadurch würde er sich für die Zukunft
als Emittent unmöglich machen. Eine Preisherabsetzung seines Angebotes würde
für ihn viel ökonomischer sein und sein Emissionspotential nicht gefährden. –
Man könnte die Möglichkeit des Disagio mit der Funktion eines
Fieberthermometers vergleichen, dass auch schon kleine Schwankungen anzeigt und
Gefahrengrenzen gut klar macht, die über den nomalen Grad der Veränderungen der
Körpertemperatur hinausgehen. – Der Freikurs verhindert das „Kochen“ dieses
Zirkulationsmittels und die Emissionsfreiheit verhindert was beim Blute die
Blutarmut darstellt. – Aus seinern normalen Zirkulationskanälen
herausgekommenes „Blut“ oder freies Zirkulationsmittel wird sehr bald nicht
mehr fliessen oder liquide bleiben. Dadurch und durch das Ablehnungsrecht wird
zu grosser „Blutverlust“ vermieden. Auch hat der Ausgeber keinen Anreiz sich
solche Wunden künstlich zu schaffen, im Gegensatz zu seinem heutigen
kurzfristigen Interesse an einer Abwertung der Reichswährung - wenn er sehr im Exportgeschäft steht. -
J.Z., 31.5.05.)
jz170: (J.Z.; abgesehen,
natürlich, von Veränderungen der Preise, die von der Warenseite herkommen. –
J.Z., 31.5.05.)
jz171: (J.Z.: Gerade mit
Rücksicht auf die freie Marktbewertung der Zahlungsmittel und bei ihrer
Bewertung ist mit wertbeständigen Einheiten zu rechnen, wenigstens wenn man
vernünftig genug ist, das zu tun. Narrenfreiheit sollte aber auch auf diesem
Gebiet weiter bestehen bleiben. – J.Z., 31.5.05.)
jz172: (J.Z.: die in
Goldeinheiten ausgedrückten Waren und Dienstleistungspreise, sondern reduzieren
nur die Goldwertpreise der verschlechterten Zahlungsmittel. – J.Z., 31.5.05.)
jz173: (J.Z.: Oder
vermindern Wert und Umlauf dieses Zahlungsmittels im lokalen Verkehr. – J.Z.,
31.5.05.)
jz174: (J.Z.: Die liefert
nicht genügend Sicherheit! – J.Z., 31.5.05.)
jz175: (J.Z.: Leider noch
nicht genügend verhasst oder gefürchtet und deswegen bekämpft! – J.Z, 31.5.05.)
jz176: (schliesslich und
nur fast – J.Z.)
jz177: (J.Z.: Gerade dadurch und in dieser Weise kümmerte man sich um den fallenden Wert
des Zahlungsmittels und konnte es noch etwas in Kauf nehmen, weil man es nur zu
seinem Goldwerte annahm und weitergab. Es lief aber auch schon viel
wertbeständiges Notgeld um.
Man musste sich um die
Wertverminderungen dieses Staatspapiergeldes auch insofern bekümmern, als man
es nicht lange aufbewahren konnte, ohne dadurch Verluste zu erleiden, denn sein
Goldwert verminderte sich schliesslich sehr rasch. Zuletzt wurden sogar die Löhne zweimal am Tage gezahlt, damit
zwischendurch den Lohnempfängern noch die Möglichkeit gegeben wurde, sie gleich
wieder auszugeben, bevor noch die Preise des Tages wieder nominell, in dem inflationierten Papiergeld gestiegen sein
würden! Dass zuletzt die Notendruckkosten 48 % der Kaufkraft der neün Noten
ausmachten, auch hier eine Grenze anzeigend, und dass die Boten der Firmen oft
stundenlang bei der Reichsbank anstehen mussten, um mehr Noten für
Lohn-zahlungen zu erhalten [denn die Notendrucker konnten mit den
Preissteigerungen, nicht mehr Schritt halten, da die Preise in Erwartung
weiterer Geldverschlechterungen schneller anstiegen als der tatsächliche
Notenumlauf], war auch ein Grund
sich Sorgen zu machen und nicht die ganze Sache weiterhin sorglos hinzunehmen,
da man ja bereits in Gold rechnete.
Zuletzt war die
Arbeitslosigkeit auch sehr gross, gerade wegen des Überflusses des sehr
inflationierten Papiergeldes. Wer wollte da noch Kapital anlegen oder für einen
Markt arbeiten, in dem er nur mit Papiergeld bezahlt wurde. Ein Tag
Zahlungsverzug könnte dann schon den Bankrott für einen Betrieb bedeutet
haben! Körbe und Kinderwagen wurden zum
Geldtransport verwandt, eine weitere „Sorge“
die mit der Inflation verbunden war. Man konnte sich nicht mehr genügend
Einkaufsgeld in seine Taschen stecken, obwohl die Denominationen zum Schluss
schon sehr gross waren. – J.Z.,
31.5.05.
jz178: (Gold- J.Z.)
jz179: (J.Z.: Nur
begrenzte Disagios wären dann möglich, bevor fast allgemeine
Annahmeverweigerung einsetzen würde! – In der Regel würden die konkurrierenden
Zahlungsmittel zu Pari umlaufen! - J.Z., 3.6.05.)
jz180: (J.Z.: Ulrich von
Beckerath kam später auch von diesem Vorschlag ab. Den fanatischen Goldgegnern
wären auch vollwertige Goldmünzen nicht aufzudränken. Wertmass und
Zahlungsmittel wären ihren Verträgen zu überlassen. – Es genügt wenn die
Anhänger der Goldwertrechnung und privater oder staatlicher Goldmünzen diese
ganz frei gebrauchen dürfen. – J.Z., 31.5.05.)
jz181: (J.Z.: Ulrich von Beckerath wies jedoch
darauf hin, dass im ersten Weltkrieg Schweden die Bezahlung weiterer
Eisenerzlieferungen an Deutschland mit Goldmünzen oder Goldbarren verweigerte,
wenn ich mich recht erinnere, auf Anraten von Prof. Cassel, und, stattdessen,
entsprechende Lebensmittellieferungen verlangte, da Schweden, obwohl nicht
Kriegsteilnehmer, durch die Unterbindung des normalen internationalen Handels
auch nicht mehr gut mit Lebensmitteln versorgt war. - Es gibt noch einige
wenige Beispiele, bei denen in unterentwickelten Ländern Goldmünzen als
unbekannt abgelehnt wurden und, stattdessen, Zahlung in Silbermünzen verlangt
wurde. Auch die ausschliessliche Goldwährung und Goldmünzenzahlung wurden ja
selbst in den etwas entwickelten Ländern nur verhältnismässig spät eingeführt.
Die Silbermünzen waren meist viel verbreiteter. Schliesslich, durch sehr
gestiegene Silberproduktion, oft nur als Nebenprodukt, wurde die Kaufkraft des
Silbers sehr vermindert und für Währungszwecke weitgehend als ungeignet
betrachtet, obwohl es sich nicht so dadurch entwertete wie die meisten
Papierwährungen durch die Regierungen entwertet wurden. – J.Z., 31.5.05.)
jz182: J.Z.: Goldmünzen
müssen nicht Zwangskurs haben. Es genügt, wenn sie optionale Zahlungsmittel
sind und auch im Übrigen volle Vertragsfreiheit besteht. Dann werden sie sehr
weitgehend angenommen werden und als Wertmass dienen, auch ohne irgendein
gesetzliches Privileg für sie. Die Goldrechenwährung braucht nur eines: Die
Abschaffung aller gegen den Goldgebrauch und Goldverträge gerichteten Verbote
und gesetzlichen Einschränkungen. – Die
wenigen, die Zahlung in Goldmünzen ablehnen würden, die werden wahrscheinlich
als mehr oder weniger Verrückte angesehen – aber, dennoch wird man ihnen
Narrenfreiheit zugestehen. – Diejenigen, die glauben, es müsse gesetzlich oder
gerichtlich festgelegt werden, welches Zahlungsmittel immer gegen einen
Gläubiger gebraucht werden kann, sollten die Vertragsfreiheit in dieser
Hinsicht in Betracht ziehen, auch die Annahmepflicht für den Gläubiger für
seine eignen Zahlungsmittel und die Voraussetzung des bürgerlichen Rechtes,
dass nach „Treu und Glauben“, wenn nichts anderes vereinbart wurde, auch die
lokal üblichen und nicht verschlechterten Zahlungsmittel für einen Gläubiger annehmbar
sein müssen. Im Übrigen sollte der Anspruch auf die Bezahlung in einem
bestimmten Zahlungsmittel - und die Pflicht in diesem Zahlungsmittel zu
zahlen - durch das Pflicht zur und das
Recht auf Verrechnung ersetzt werden, wobei natürlich ein vereinbartes oder
verkehrsübliches Wertmass anzuwenden wäre. - J.Z., 31.5.05.)
jz183: (J.Z.: Ulrich von
Beckerath wies darauf hin, dass ein inländischer oder ausländischer und freier
Goldmarkt immer noch nicht ganz
ausreichend sei um jedem die Möglichkeit zu geben, den Wert der papiernen
Zahlungsmittel zu prüfen. Dazu würde einerseits das Recht der freien Prägung
vollwertiger Goldmünzen gehören und weiterhin deren ganz freier Umlauf. Heute
auch die Steuerfreiheit von umgesetzten Goldmünzen und Goldbarren. Dann könnte
jeder jederzeit und überall feststellen ob papierne Zahlungsmittel wirklich als
gleichwertig mit Goldmünzen umlaufen, oder wenigstens immer mit 100 % ihres
nominalen Goldwertes vom Emittenden angenommen werden und insofern den
Goldmünzen gleichstehen würden. Er könnte das vielleicht sogar gleich im
nächsten Laden ausprobieren, indem er seine Bezahlung entweder in Gold oder mit
auf pari-stehenden Scheinen anbieten würde. - Zur Börse gehen nur wenige und
nicht alle Zeitungsleser beachten die täglich veröffentlichten Börsenkurse. –
Im allgemeinen erinnern mich viele der Formulierungen und Ideen von
Rittershausen in diesem Buche an die Rede- und Sprechweise von Ulrich von
Beckerath. Ich vermeine fast Ulrich von Beckerath noch einmal zuzuhören oder
seine Briefe zu lesen. Es ist sehr möglich, dass Rittershausen bei der
Verfassung dieses Buches viel von den Briefen und Notizen Beckerath’s verwandt
hat und, auf dessen Bitte, wie ich es auch bei der Verfassung meines ersten
Friedensbuches getan habe, den Ursprung der Formulierungen nicht erwähnte und
ihn nicht immer und häufig in seinen Formulierungen zitierte. Darüber hinaus
hatte sich natürlich und allmählich eine gewisse Angleichung der Ideen und
Formulierungen zwischen diesen langjährigen Freunden ergeben, wenigstens über
die monetären Hauptthemen von Ulrich von Beckerath. – Das hinderte sie aber
nie, bei verbleibenden Meinungsverschiedenheiten einander ganz scharf und offen
zu kritisieren, ohne dadurch ihre Freundschaft zu gefährden. - Genaue Analyse
der Bibeltexte hat, wenigstens angeblich, ergeben, dass einige Dutzend
verschiedene Verfasser sie geschrieben haben, i.e., dass sie nicht das Diktat
eines Gottes sind. Heute könnte eine solche Analyse durch ein Computerprogramm
vorgenommen werden. Würde das mit diesem Buch anhand der hinterbliebenen Briefe
von Ulrich von Beckerath und Heinrich von Rittershausen gemacht, dann könnte
man daraus ersehen wie weit ihre Zusammenarbeit
ging und wieviele Gedanken und Formulierungen sie einander brachten. Vielleicht
werden ihre Schriften einmal so berühmt werden, dass solche Textanalysen auch
vorgenommen werden. – J.Z., 31.5.05.)
jz184: (J.Z.:Jedenfalls
nicht im Inlande. – J.Z.)
jz185: (inländischen –
J.Z.)
jz186: (J.Z.: In diesen
Fällen wäre vielleicht doch eine weitgehende aber nicht vollständige Abzahlung
der Schuld ratsam, wenn nur die endgültige Abrechnung für die Zeit nach
Bekanntwerden des wirklichen Kurses vorbehalten wird. – J.Z., 31.5.05.)
jz187: (J.Z.: Nur weitgehend, als
hauptsächliches oder letztes Zahlungsmittel in jedem Falle. Ein
Privileg ist ihm immer noch durch diese
Gesetzentwürfe gegeben, nämlich das ausschliessliche „gesetzliche
Zahlungsmittel“, d.h. das einzige Zahlungsmittel mit Geldzwang oder Zwangskurs
zu sein. Auch dieses Privileg wäre ihm noch zu nehmen und durch freiwilliges
Angebot und freiwillige Nachfrage zu ersetzen. Dadurch würde die
Goldgewichtseinheit noch mehr zu
einer beständigen oder wirklich währenden Goldwährung als bei einer ausschliesslichen Goldmünzenwährung und einer
100 % in Gold einlösbaren Goldzertifikaten-Währung. Eine solche Goldrechenwährung oder
Goldverrechnungswährung könnte solange sehr hilfreich wirken bis
schliesslich, vielleicht, ein noch besseres Wertmass gefunden ist. Es ist vor
Missbräuchen und riskanten Spekulationen in „futures“ sicher, kostet sehr wenig
und beschränkt den Austausch von Waren
und Dienstleistungen nicht, nämlich nicht zu dem Ausmass als diese einzige Ware als Zahlungsmittel
nicht mehr einen Engpass für Millionen von Waren und Dienstleistungen
zwischen Milliarden von Menschen angesehen und gesetzlich etabliert wird
und dadurch allzuviele mögliche und erwünschte Austauschaktionen durch einen beständigen Deflations- und
Notpreiszustand verhindert. Denn, als
Hauptzahlungsmittel oder jederzeit verlangbares Einlösungsmittel, steht es eben
nicht jedem, jederzeit und in dem nötigen Ausmass zur Verfügung. Nur die vollständig durchgeführte
Verrechnung , ohne erzwungene metallische Einlösung, kann uns aus diesem
Engpass heraushelfen oder ihn ganz vermeiden und, dennoch, den grössten Wert
des Goldes, nähmlich als Wertmass zu dienen, ungestört aufrechtzuerhalten, ohne
einen „verfluchten Hunger auf Gold“ künstlich und gesetzlich zu schaffen. J.Z., 1.6.05.)
jz188: (J.Z.: Selbst bei
100 % Deckung wird nur erreicht ein zwar ganz ehrliches und immer 100 %
gedecktes und einlösbares Goldzertifikat - aber dieses ist nur leichter
transportierbar und nicht beliebig durch Regierungen vermehrbar. Das sind
grosse Vorteile aber sie genügen nicht für alle Zwecke. Leider sind sie nicht,
ganz entsprechend den Bedürfnissen des freien Handelsverkehrs, vermehrbar,
würde also bei steigender Bevölkerung, Produktivität und Austäuschen beständig
einen Deflationsdruck ausüben und Krisen bewirken. Fallende Preise halten vom
Kaufen ab und führen zu Geldhortungen. Nur gefallene Preise spornen zum Kaufen
an. Eine einzige Ware, als Zahlungsmittel, kann niemals ausreichen um alle
anderen Waren mit ihr zu bezahlen, ohne dabei zu Schwierigkeiten und Hemmungen
zu kommen. Nur als Werteinheit für freie Verrechnung kann sie ganz unbegrenzt
dienen für - viele Milliarden von täglichen Austauschaktionen, bei denen dann,
theoretisch, nicht einmal eine einzige Goldmünze bewegt zu werden braucht. - J.Z., 1.6.05.)
jz189: (J.Z.: Hier hätte
er ein richtiges Beispiel angeben sollen. Mir ist nur bekannt, oder ich meine
mich daran zu erinnern, dass selbst in der grossen deutschen Inflation von
1914-1923 die inflationierten Papiernoten zwar nicht mehr nach ihrem nominellen
Goldwert im verbleibenden Gold der Reichsbank „gedeckt“ waren aber doch immer
noch entsprechend ihrem sehr verminderten Goldwerte auf dem freien Markt für
sie. Ein wirkliche Goldinflation durch erhöhte Goldproduktion hat wohl noch nie
stattgefunden. Höchstens wurden Golddeflationspreise
durch sie etwas erhöht. Die meisten der scheinbar folgenden und oft berichteten
Preissteigerungen nach grossen Goldfunden sind auf ganz andere Ursachen
zurückzuführen, wie z.B. Missernten und einer starken Vergrösserung des
Welthandels. Pro Kopf der im Welthandel aktiv beteiligten Personen und pro
jährlichen Umsatz von Waren und Dienstleistungen stieg die Goldproduktion kaum
an und auch die grösste jährliche Goldproduktion ist nur klein wenn verglichen
mit der Masse des Goldes die schon über Jahrtausende angesammelt wurde. Als ausschliessliches
Zahlungs-, Deckungs- und Einlösungsmittel bringt es nur Deflations- nicht
Inflationsgefahr mit sich. – J.Z., 1.6.05.)
jz190: (metallischen –
J.Z.)
jz191: (J.Z.: Es macht
auch die Deckung und Einlösung in
täglich benötigten Waren und Dienstleistungen sowie Schuldquittungen
möglich, die unbegrenzt hoch sein kann,
alle in Goldgewichtseinheiten ausgezeichnet oder bewertet, für Wertmasszwecke, es sei den
Beteiligten hätten ein anderes Wertmass vereinbart. – J.Z., 1.6.05.)
jz192: (J.Z.:
Zumindestens in freiwilligen Zahlungsgemeinschaften! - J.Z., 1.6.06.)
jz193: (J.Z. oder
vermeintlich bessere, für seine eigenen Zwecke und Verträge!)
jz194: (J.Z.: Man kann
verstehen, dass solche Bemerkungen ihn sehr weitgehend unbeliebt im
Bankgewerbe, wenigstens bei den entscheidenden Personen, gemacht haben, die
sich betroffen gefühlt haben müssen. Seine Fehler frei zuzugeben ist nicht
jedermanns Sache. Die Bezeichnung „Persönlichkeiten“ verdienen diese Leute
daher nicht. Frau Rittershausen sagte mir, dass er dadurch praktisch keine der
sehr gut bezahlten Gutachten-aufträge erhielt, selbst Jahrzehnte später noch
nicht. So mächtigen Leuten kann man nicht ungestraft Wahrheiten ins Gesicht
sagen, oder, schlimmer noch, sie öffentlich bekannt machen . Die werden ihnen
von diesen Leuten nie vergeben oder vergessen. – J.Z., 1.6.05.)
jz195: (oder unehrliche
Unwilligkeit! – J.Z.)
jz196: (J.Z.: Nicht mehr
genügend Waren ... – J.Z.)
jz197: (nicht nur für
Handelswechsel sondern auch für gute und kurzfristige andere Forderungen aus
Warenlieferungen! – J.Z., 1.6.05.)
jz198: (J.Z.: Auch das
wäre unnötig. Im Wesentlichen ist jede Papierwährungsschein auch nur ein
Verrechnungs-schein und zwar einer der wenigstens im Auslande keinen Zwangskurs
hat. Dadurch kann er dort im Kurse fallen und wird dadurch zu einem attraktiven
Einkaufsschein in dem Lande, aus dem er stammt. Aber ganz unvernünftige Hortung
solcher Scheine, bei fremden Notenbanken, für eine ganz überflüssige „Deckung“
mit solchen „Devisen“ könnte ihren baldigen Rückfluss verhindern und dadurch,
in ihrem Ursprungslande, wo sie ein Monopolzahlungsmittel darstellen,
Deflationserscheinungen hervorrufen. Bürokraten und Politiker machen nur selten
das Rechtmässige und Richtige. – J.Z., 1.6.05.)
jz199: (J.Z.: Es
verbleibt dann immer noch die Furcht vor allzuhohen Steuern oder
Nationalisierung, Lohngesetzen und anderen Staatseinmischungen in friedliche
und ehrliche Geschäfte und Verträge. – J.Z., 1.6.05.)
jz200: (J.Z.: Nur so
gesund, wie es nur eine Zentralbank ohne alle Privilegien sein kann! – J.Z.,
1.6.05.)
jz201: (J.Z.: Würde sie
sich in einem ganz freien Wettbewerb halten können? Gerade zur Diskontierung
gesunder Handelswechsel und equivalenter Forderungen aus Verkäufen ist sie ja
wegen ihrer Zentralisation nicht geeignet. Sie kennt ihre Kunden ja meistens
nicht, ganz unvermeidlich. Vielleich nur z.B. als Ausgabestelle für
Steuerfundationsgeld und Verkaufsstelle von Schatzanweisungen wäre sie noch
geeignet - solange das Steuer-Tribut-System noch toleriert wird und auch als
eine der Verrechnungszentralen. – J.Z., 1.6.05.)
jz202: (J.Z.: Da solche
Wechsel fast ausser Gebrauch gekommen sind und die Konkurrenz durch private
Verrechnungsschecks bestehen würde, so würde sie, wahrscheinlich, fast das
ganze Geschäft dieser Art verlieren. Höchstens könnte sie, als Rediskontbank
gesunder Verrechnungsbanken einheitliche Zahlungsmittel ausgeben, die aber
weder Steuerfundation noch Dauerumlauf besitzen, sondern nur für eine Periode
von drei bis 4 Monaten, der Laufzeit der Verrechnungsschecks entsprechend,
gültig sein würden. Das wäre sehr deutlich anzuzeigen auf diesen Noten, und
auch, dass sie keine Steuerfundation besitzen und keinen Zwangskus. Zu ihrem
Kurs würden sie natürlich auch für Steuerzahlungen angenommen werden, aber eine
Verpflichtung des Staates zu ihrer Annahme für Steuern zum Nennwert würde für
sie nicht bestehen, sondern nur für die Reichskassenscheine. – J.Z., 1.6.05.)
jz203: (J.Z.: ? Sollte
auch den dann wiederholt schuldigen Leitern ihre Gesetzesbrüche noch einmal
ganz vergeben werden? Sollten sie dann nicht einmal entlassen werden und ihre
Pensionsansprüche und ihr Privateigentum verlieren, in wenigstens teilweiser
Schadensersetzung? Ich sympatisiere sogar mit der „Galgenwährung“, die für die
leitenden Inflationsaktivisten während der grossen deutschen Inflation
vorgeschlagen wurde. - Indirekt führten ihre Gesetzesverletzungen zum
Hitler-Regime und zum zweiten Weltkrieg und seinen Folgen, in denen viele
Millionen von wirklich Unschuldigen umgebracht wurden. Diese Gesetzesbrecher
sind aber, wahrscheinlich, in den meisten Fällen in persönlicher und
weitgehender Freiheit und im Wohlstand einen friedlichen Alterstod gestorben.
- Ich weiss, man sollte nicht Personen sondern
Prinzipien und Institutionen angreifen, die falsch sind. Aber sollten solche
hohen Leiter in ihren Gesetzesbrüchen, die die schwersten Folgen für
Deutschland hatten, ganz immun bleiben und straflos ausgehen, nicht nur einmal,
sondern sogar bei Wiederholungen ihrer Verbrechen??? – J.Z., 1.6.05.)
jz204: (J.Z.: Koten statt
Noten schrieb mein Scannierungssystem! Weiss es etwas, was ich nicht weiss? –
J.Z.)
jz205: (J.Z.: Ich bin der
Meinung, dass wenigstens die grossen Emissionsanstalten, wenn nicht sogar alle,
sich nicht mehr auf private Geschäftsangelegenheiten berufen dürften, sondern
alle mit ihren Emissionen und Rückströmungen verbundenen Einzelheiten der
Öffentlichkeit ganz, täglich, wöchentlich, jährlich, und auch von Unabhängigen
bestätigt, der gesamten Öffentlichkeit zugängig machen sollten. Elektronisch
könnte das jetzt auf Webseiten sogar weltweit und sehr weitgehend sogar
automatisch und sehr schnell geschehen. Diese Einzelheiten sind für jede
Wirtschaft viel wichtiger als die Öffentlichkeit der meisten
Parlamentsverhandlungen, die leider noch nicht auf die Öffentlichkeit der
parlamentarischen Ausschüsse ausgedehnt worden ist. – Ulrich von Beckerath
legte auf die Öffentlichkeit von allen Emissionen und Rückströmungen sehr
grossen Wert. Viele wirtschaftliche Beobachter und Berichterstatter über dieses
Institute würden wahrscheinlich mehr leisten können als die besten aber nur
wenigen Revisionsbeamten. - J.Z., 1.6.05.
jz206: (J.Z.: Eine andere
Möglichkeit wäre gewesen, sie zum Ankauf der bei ihrer Ausgabe angenommenen
mittel- und langfristigen Schuldverschreibungen anzunehmen. – J.Z., 1.6.05.)
jz207: (J.Z.: Es wäre
hier hilfreich gewesen wenn R. hier hätte angeben können die überfälligen Steuerguthaben des Reichs
bei Steuerzahlern, zu dieser Zeit, zusammen mit Zahlen für die ausstehenden
alten Reichsbanknoten. Dann hätte verkündet werden können, dass diese
Steuerschulden, vielleicht zu einem beträchtlichen Abschlag jetzt noch für
kurze Zeit mit den alten Reichsbanknoten bezahlt werden könnten, und dass es
erlaubt sei, für andere diese Steuerzahlungen zu übernehmen und dadurch
entsprechende private Ansprüche gegen diese Steuerschuldner zu erwerben. Viele
dieser überfälligen Steuerschulden wären vielleicht durch den Staat überhaupt
nicht eintreibbar gewesen. Private Gläubiger aber hätten dafür vielleicht doch
Wege gefunden, wenn sie diese Steuern verbilligt an den Staat für andere
gezahlt hätten, dafür aber den vollen Anspruch gegen diese Steuerzahler
erhalten hätten. Jedenfalls wäre auch das noch eine etwas andere Möglichkeit
gewesen. – Die Vorschläge sehen auch übertragbare Steuerguthaben vor aber nicht übertragbare alte und überfällige Steuerschulden.
Die Realwerte dieser Steuerschuldner wären ja meist noch erhalten geblieben und
nicht wie im Krieg zerstört und nach der Reform würden sie wieder wertvoller
geworden und in den Produktionsprozess, vielleicht unter neuen Betriebsleitern
und Eigentümern, eingeschaltet worden sein. Wirtschaftliche „takeover bids“
hätten dann auch so vorgenommen
werden können. – J.Z., 1.6.05.)
jz208: (J.Z.: Diese
Finanzwechsel waren doch auch übertragbar an die Inhaber der alten Noten, zu
ihrer „Einlösung“ und selbst wenn nur als „Hypotheken“ angesehen für ihre
Inhaber nicht ganz wertlos, sogar wenn sie oft, under den damals herrschenden
Umständen wenigstens zeitweilig „faul“ waren! Ich erinnere mich, dass U. v.
Beckerath französiche Banken erwähnte, die illiquide waren, aber ihren
Einlegern, die Rückzahlung verlangten, manchmal ein solches Angebot gemacht
hatten – und das zu Bedingungen die für beide Seiten vorteilhaft waren. Diese
Information stammt vielleicht von Rittershausen, der, meines Wissens, während
der Krise in Frankreich reiste und dessen Wirtschaftslage erforschte. – J.Z.,
1.6.05.)
jz209: (J.Z.: Der Räuber
nimmt seine alten IOUs in Zahlung! – J.Z., 1.6.05.)
jz210: (J.Z.: Für
Betrüger ist sie nicht unmöglich aber die Neuausgabe gesunder Noten wäre dann
ja möglich und die Wiederausgabe dieser alten Noten würde ihren Kurs
vermindern. Sie hätten ja keinen Zwangskurs mehr, sodass nur Unwissende sie
noch zu ihrem Nennwert annehmen würden. Die Abwicklung des alten
Reichsbankgeschäfts würde dadurch auch unnötig verzögert. – J.Z., 1.6.05.)
jz211: (J.Z.: Hier machte
Ri. wohl nur einige Konzessionen an die vorherrschenden Vorurteile. – J.Z.,
1.6.06.)
jz212: (J.Z.: Ich
bezweifle, dass er ihr in seinem späteren Freihandelswerk: „Internationale
Handels und Devisenpolitik“ noch eine solche Rolle zugestanden hat. Aber hier
wollte er sie wohl nicht zu sehr vor den Kopf stossen, denn eine mächtige
Institution war sie noch immer. – J.Z., 1.6.05.)
jz213: (J.Z.: Maria
Bloesz war die 2. Frau die Ulrich von
Beckerath beinahe geheiratet hätte. Er war bis zu seinem Tode mit ihr
befreundet und besuchte sie und ihre Schwestern häufig, wenn möglich, jede
Woche. Wenigstens eines seiner Bücher konnte er ganz detailliert mit ihr
durchsprechen. Sie war auch jahrelang by den Firmen von Dr. Gustav Ramin
beschäftigt und arbeitete nach dessen Tode hart daran, dessen Geschäfte
abzuwickeln, nur weil sie ihm bei seinem Tode versprochen hatte, das zu tun.
Lange zuvor und wenigstens einmal machte sie eine glückliche Spekulation in
Staatspapieren, als sie nur eine Sekretärin oder Buchhalterin bei der Bank von
Dr. Ramin war, indem sie feststellte, dass gewisse Staatspapiere, zu einer Zeit
als der Staat noch ehrlich genug war, sie voll einzulösen, bald fällig waren
aber, dennoch, ungewöhnlich weit unter ihrem Nennwert standen. Die „Fachleute“
unter ihren Kollegen lachten über diese „Spekulation“ einer blossen
untergeordneten Angestellten – aber sie hatte das letzte Lachen. Beckerath,
nach seiner Ausbombung im November 1943, wohnte in einem ihr gehörigen Hause,
in einem Teil einer grossen Wohnung, aus zwei Zimmern und einer Küche
bestehend, bis kurz vor seinem Tode, in 1969. Dann zog er nach einer Operation zur Familie Bloesz
zur Betreuung. Sie hatten, wahrscheinlich, darauf bestanden und
schriftstellerisch arbeiten und Versammlungen besuchen konnte er nicht mehr. –
Zuletzt hatten ihm diese lieben Schwestern aber leider seinen „Browning“
Revolver abgenommen, mit dem er einmal,
beinahe, Hitler erschossen hätte. Er hatte sich den Freitod vorbehalten, wenn
die Schmerzen für ihn unerträglich werden würden.
Ich habe nie einen anderen Menschen angetroffen, der
seinen Kopf so voll von guten und sogar revolutionären Reformideen hatte. Bis zu seinem 16. Lebensjahr war er ein
Marxist. Dann aber lernte er Schriften von Theodor Hertzka kennen und sah, dass die Sozialreform sehr wohl mit
grösster Freiheit vereinbar ist, sie sogar als wesentlich braucht. –
Maria Bloesz schrieb die
obige Notiz nur einige Monate bevor ich geboren wurde. PIOT, J.Z., 2.6.05.)
jz214: (J.Z: Dem letzten
Teil dieses Auszuges würde U. v. Beckerath widersprochen haben und hat es wohl
irgendwo auch getan.
Lexis unterschreibt hier immer noch das
Bareinlösungsprinzip bei Schecken und sogar die Kreditgewährung aus
vermeintlich nie gebrauchten Scheckguthabenbeträgen. Gerade in Krisenzeiten
werden aber abhebbare Scheckguthaben so weit wie möglich in Bargeld umgewandelt
und haben dadurch manchmal einen Kursverlust von 30 % erlitten.
Sein Scheck-Kreditsystem,
ueber die kurzen Laufzeiten der mit Schecken oder Scheckguthaben diskontierten
gesunden und kurzfristigen Forderungen aus Warenverkäufen etc. und dem daraus
folgenden beständigen Rückstrom von Schecken und Guthaben hinausgehend, würde
daher zusammenbrechen können und das gerade dann wenn es am meisten gebraucht
würde.
Auch könnten Verrechnungsschecke und Verrechnungswechsel
in geeigneten Denominationen ausgegeben werden und dadurch das Bargeld
überflüssig machen, wie es schon mehrfach in Krisenzeiten geschehen ist.
Nur der künstliche Rechtsanspruch der Gläubiger auf
Bargeld, statt nur auf Verrechnung, kann ein unvollkommenes Verrechnungssystem
in Gefahr bringen, genau so wie eine Notenbank, die die 100 % ige Einlösung in
Goldmünzen verspricht aber, unehrlicherweise, ihre Noten nur teilweise so
gedeckt hat. – J.Z., 2.6.05.)
jz215: (J.Z.: Die
„starken Eingriffe“ könnten aus blossen Federstrichen bestehen, die die Gesetze
des monetären und finanziellen Despotismus aufheben würden! – J.Z., 2.6.06.)
jz216: (J.Z.: Auf den
metallischen Einlösungszwang wollte Mises auch nicht verzichten, weil er die
Möglichkeiten der Verrechnung in
Goldwerteinheiten nicht genügend erkannte. Diese sehr beschränkte Einsicht in
die freiheitlichen Möglichkeiten der Geld- und Währungs-Ehrlichkeit, mit
Sicherheit gegen Inflation, Deflation und Stagflation geschützt, besteht ganz
überwiegend, auch heute noch unter den Libertären. – J.Z., 3.6.05.)
jz217: (J.Z.: Hier hätte
der die entsprechende Stelle von Lexis zitieren sollten. – J.Z.)