U.v.Beckerath
26.9.1951.
Herrn R. Humbert,
(l) Berlin W 35
Buelowstr. 82
Sehr geehrter Herr Humbert.
die Besprechungen in unserem
Arbeitskreis Austausch haben doch insofern ein positives Ergebnis
gehabt, als alle Teilnehmer nunmehr ueber folgende Punkte einig sind:
1.) Die Abhaengigkeit des
Einzelnen (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstaendiger, etc.) vom Geldumlauf
sollte so gering sein, wie es technisch nur irgendwie moeglich ist;
2.) gaebe es in den von der
UNO proklamierten "Rechten des Menschen und Buergers" ein Kapitel
ueber die oekonomischen und die monetaeren Rechte, so muesste darin dem Sinne
nach gesagt sein, dass jedes Gesetz und jede Bestimmung dieses Rechten
widerspricht, in denen fuer irgendwelche Transaktionen die Verwendung baren
Geldes vorgeschrieben ist, so dass diese Transaktion zu unterbleiben hat, wenn
das bare Geld dafuer nicht zur Verfuegung steht;
3.) insbesondere darf die
Wiedereingliederung der Arbeitslosen in den Produktionsprozess nicht davon
abhaengig gemacht werden, dass bares Geld zur Verfuegung steht, um die
Wiedereingliederung zu bewerkstelligen. Entgegenstehende Gesetze, Bestimmungen
etc. widersprechen den unter 2.) bezeichneten Grundrechten sowie versucht wird,
sie gegen Arbeitslose anzuwenden;
4.) der von den Arbeitnehmern
bisher so sehr geschaetzte Par. 115 der Gewerbeordnung, wonach der Arbeitnehmer
einen Rechtsanspruch darauf hat, bei der Entlohnung bares Geld zu erhalten,
kann nicht laenger aufrechterhalten werden. Wir haben erkannt, dass dieser Par.
die Arbeitgeber zwingt, die Arbeitnehmer auf die Strasse zu setzen, wenn aus
irgendeinem Grunde die Banken den Arbeitgebern keine Lohngelder vorstrecken
koennen oder wollen;
5.) das Recht ein
Ersatzumlaufsmittel zu schaffen, es andern anzubieten, es anzunehmen und es zu
besitzen ist ein ganz wesentliches Recht aller am Produktionsprozess und am
Austauschprozess Beteiligten. Auch koennen nur die Beteiligten selbst darueber
entscheiden, ob sie in bestimmten Faellen von ihrem Recht Gebrauch machen
wollen oder nicht. Die Tatsache, dass in Berlin die Haelfte der Bevoelkerung
von Arbeitslosigkeit betroffen ist, beweist, dass diejenigen, die bisher
Anspruch darauf gemacht haben, Vorschriften fuer den monetaeren Teil des
Austausches zu erlassen, diesen Anspruch von Rechtswegen verwirkt haben.
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Wir sind erfreulicherweise ueber noch mehr Punkte einige
geworden. Mal werden wir sie zusammenstellen.
Unsere Besprechungen haben uns am Montag auf eine vielleicht
entscheidende Frage gefuehrt, und ich moechte Sie bitten, auf Grund Ihrer
eignen, geschaeftlichen Erfahrungen einen Beitrag zur Beantwortung zu liefern.
Es handelt sich um folgendes:
Alle bisher in Berlin abgeschlossenen Schuldvertraege,
Darlehensvertraege, etc. laufen darauf hinaus, dass der Glaeubiger (Arbeiter,
Hauswirt, Lieferant, etc.) berechtigt ist Bargeld zu fordern, wenn er es fuer
angemessen haelt. Nur im Grosshandel gelten andere Regeln.
Der Par. 242 BGB lautet:
"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu
bewirken, wie Treu und Glauben mit Ruecksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern."
Gegen diesen Paragraphen ist - - meiner Meinung nach - - nichts
einzuwenden. Die Verkehrssitte ist allmaechtig. Sache der Produzenten und der
Austauschenden muss es sein, gegebenenfalls neue Verkehrssitten and die Stelle
unzulaenglich gewordener zu setzen. Irgendjemand muss aber damit einen Anfang
machen, und wenn der Anfang nur darin besteht, seinen Mitbuergern einen
Vorschlag zu machen. Eine Situation besonderer Art entsteht, wenn eine
Verkehrssitte sich bereits so katastrophal ausgewirkt hat, dass im Grunde all
Welt darauf wartet, einen vernuenftigen Vorschlag zu hoeren, dahin gehend,
eine neue Sitte einzufuehren. Wenn der Vorschlag wirklich vernuenftig
ist, so werden die Menschen, ihn annehmen, und vom ersten Tage an wird es so
sein, als ob die Verkehrssitte laengst bestanden haette.
Wir
waren darueber einig, dass die gesetzliche Zulassung von Verrechnungswechseln,
klein genug gestueckelt, eine sehr grosse Erleichterung sein wuerde. Ueberall,
wo solche Verrechnungswechsel gebraucht werden, da sind Glaeubiger und
Schuldner unabhaengig davon, ob viel Bargeld umlaeuft oder wenig, ob die Banken
versagen oder nicht, ob die Menschen Geld horten oder es rasch ausgeben, ob
gerade der wirtschaftliche Sektor, dem beide angehoeren, von einer Geldkrisis
betroffen ist oder nicht. Auf dem Wechsel steht:
"Ich,
XYZ, nehme in meinem Zahlungsverkehr diesen Schein wie bares Geld, wenn mir
etwas abgekauft wird, oder Schulden an mich bezahlt werden, und zwar nachdem
(Datum)."
Wer
also Waren besitzt, nach denen auch Nachfrage besteht, der kann in Bezug auf
die Einloesung nicht in Verlegenheit kommen.
Der Begriff "Nachfrage" ist hier allerdings scharf
auszulegen. Es muessen entweder Bestellungen vorliegen, oder der
Wechselschuldner muss eine Ware anzubieten haben, auf die niemand verzichtet.
Der Zigarrenhaendler gegenueber einem Berliner S-Bahnhof waere ein solcher
Mann. Dessen Absatz ist gesichert auch ohne dass Bestellungen bei ihm
vorliegen.
Neuartige
Grundsaetze sind das ja gerade nicht, sehr im Gegenteil; es soll hier nur die Grenze
des Systems der Verrechnungswechsel angedeutet werden. Mangel an echter
Nachfrage beim Wechselschuldner (z.B. durch schlechte Qualitaet der Ware,
unzulaengliche Produktionsmethoden und daher zu hohe Preise, Uebersetzung des
betr. Gewerbezweiges, etc.) kann durch das System der Verrechnungswechsel nicht
ausgeglichen werden. Wie solche Maengel auf andere Weise ausgeglichen werden
koennen (Umstellungskredite, etc.) wollten wir ja mal bei passender Gelegenheit
besprechen.
Halten wir aber fest: der Fall, mit dem wir uns in erster Linie
zu beschaeftigen haben, das ist der Fall, wo nur Mangel an Bargeld den Absatz
hindert, wo der Absatz sofort wieder gegeben ist, wenn die Geldkrise beseitigt
ist - - der Fall, der zur Gruendung einer so ernst zu nehmenden Partei wie
der Frei-Sozialen-Union Anlass gegeben
hat, die nach dem System von Silvio Gsell (Silvio Gesell) eine Beschleunigung
des Geldumlaufs erzwingen will.
Ich komme nun allmaehlich auf den Gegenstand, den ich mit Ihnen
eroertern moechte, musste aber das Vorstehende darlegen, um den Gegenstand ins
rechte Licht zu setzen.
Es besteht ja kein Grund, fuer kuenftig abzuschliessende
Vertraege nicht schon jetzt Verrechnungswechsel zu gebrauchen und abzuwarten,
wie sich die Gerichte und andere Behoerden gegenueber solchen Wechseln
verhalten werden. Eine Probe koennte man beim Landesfinanzamt machen und bei
ihm feststellen, ob es eine Verstempelungspflicht solcher Scheine als gegeben
ansieht.
Wie steht es aber mit bestehenden Vertraegen, mit
gegenwaertig umlaufenden Wechseln?
Es erscheint als zweckmaessig, moeglichst viele solcher
Vertraege und solcher Wechsel auf das Verrechnungsprinzip umzustellen.
Wie?
Als das Naechstliegende erscheint ein Versuch von Fall zu Fall
eine private Vereinbarung herbeizufuehren. Ist das in genuegend viel Faellen
gelungen, so kann man sich auf eine neue Verkehrssitte berufen und von
den Gerichten und von anderen Behoerden fordern, dass sie das Bestehen dieser
neuen Verkehrssitte anerkennten. (Par. 242 BGB) Die Gesetzgebung wird dann - -
wenn einiger Druck dahinter gesetzt wird - - folgen. Zuletzt werden wir zu
einem Gesetz gelangen, wie es im Kurfuerstentum Sachsen fuer die Messen
besuchenden Kaufleute bestand: Die konnten vor einem Kursaechsischen Gericht
erst dann auf Bargeld verklagt werden, wenn der Klaeger glaubhaft machte, dass
er die auf den Messen gegebenen Moeglichkeiten des Clearing erschoepft hatte.
In einem mir verbrannten Buch habe ich die Darstellung dieser Gesetzgebung an
dem Beispiel Leipzig's gelesen. Entsprechend wuerde dann das Berliner Gesetz
lauten:
Solange
beim Schuldner die Moeglichkeit gegeben ist, dass er durch Verrechnung
seine Schulden bezahlen kann, darf keine Zwangsvollstreckung stattfinden.
Die
Glaeubiger werden bereit sein, der Umwandlung ihrer Forderungen auf Bargeld in
einen Anspruch auf Verrechnung zuzustimmen, wenn der Schuldner sich zu einer
zusaetzlichen Leistung versteht. Zwar ist in Wirklichkeit die Sicherheit des
Schuldners beim Verrechnungsprinzip groesser als beim Barzahlungs-Prinzip.
Aber, das begreifen die Glaeubiger vorlaeufig nicht, und so lange sie das nicht
begreifen, werden sie als Aequivalent fuer die Umwandlung z.B. einer
gewoehnlichen Wechselschuld in eine Verrechnungswechselschuld eine zusaetzliche
Leistung fordern.
In dem
Gremium, bekannt als "Verfasser der Vier Gesetzentwuerfe", war ich
vor ca. 20 Jahren so weit gekommen, als der Nazikram dazwischen kam. Dr. Unger,
Mitinhaber von Kempinski, wurde zu Auschwitz ermordet. Oberregierungsrat Dr.
Munzer, s. Zt. "rechte Hand" Bruenings, fluechtete nach Canada, wo er
als Professor der Volkswirtschaftslehre an der Universitaet Quebec gestorben
ist. Dr. Meis, Leiter der Presseabteilung des Kohlen-Kontors, warf sich vor
eine Lokomotive, weil er zum ersten Male in seinem Leben seine Schulden nicht
bezahlen konnte. Rechtsanwalt und Notar Dr. Zander fluechtete nach London. Dr.
Ramin, Vorstand der Deutschland Rueckversicherungs-AG, starb ebenfalls, wuerde
aber wohl heute noch leben, wenn er den Auswirkungen des Nazismus nicht
ausgesetzt gewesen waere. (Ramin hatte s. Zt. das "Gremium"
geschaffen.) Prof. Rittershausen lebt noch, und ich - - sonderbarerweise - -
lebe auch noch.
Ich
hatte s. Zt. angeregt, den Glaeubigern anzubieten: 30% Erhoehung der Leistung
des Schuldners und dazu Teilzahlung bei Umwandlung der Schuld in eine
Verrechnungsschuld.
Der Zweck dieses Briefes ist,
Sie zu fragen, ob Sie den Betrag von 30% fuer angemessen halten, oder ob Sie
gute Gruende haben, einen andern Prozentsatz vorzuschlagen. Da Sie ueber eine
umfangreiche Geschaeftserfahrung verfuegen, darunter sehr traurige Sachen, die
die Abschaffung des Bankenmonopols ganz von selbst nahe legen, so werden alle
Teilnehmer des Arbeitskreises 21 gerade auf Ihre Meinung Wert legen.
Ich moechte ein Beispiel fuer die Umwandlung eines
"normalen" Wechsels in Verrechnungswechsel geben.
Ein Wechsel ueber 10 000 DM ist faellig. Der Schuldner, von
seinen Kunden und den Banken im Stich gelassen, kann den Wechsel nicht in
Bargeld einloesen. Der Glaeubiger ist selbst eine Bank (wie s. Zt. in Ihrem
Falle), womit ja genug gesagt ist.
Nun koennte aber der Schuldner sagen: Du Bank, ich biete dir
eine Erhoehung der Schuld um 30% auf 13 000 DM an. Ausserdem biete ich dir an,
dass ich diese 13 000 DM in 54 Monatsraten durch Verrechnung tilge, indem ich
54 Wechsel ausstelle, jeder ueber 1/40 des Schuldbetrages, d.h. jeder ueber 325
DM. Der erste Wechsel soll nach einem Monat verrechenbar sein, der zweite nach
zwei Monaten, der letzte nach 54 Monaten.
Auf die jeweils unbezahlte Restschuld hast du, Glaeubiger, dann
einen Effektivzins von l 1/6 % monatlich (mit Zinseszins = 14.93 % jaehrlich).
Das ist doch ganz passabel.
(Vgl. die bekannten Tilgungstabellen, z.B. die von Spitzer, neu
herausgegeben von Prof. Foerster, Wien. Diesen Tabellen ist das Beispiel
entnommen. Bei l 1/6 % monatlichem Effektivzins ergeben sich rd. 2,5 % der
Schuld als monatliche Teilzahlung, wenn man 54 Monatstermine waehlt. 2,5% ist
ein "runder" Betrag; deshalb ist das Beispiel gewaehlt.
Tilgungstabellen gelten bei Banken allerdings als "theoretischer
Kram"; sie sind den Angestellten sowohl wie den Direktoren meistens ganz
unbekannt. Den Kunden allerdings auch. Die Unrechnung von Schulden in
Teilzahlungsbetraege unter Annahme eines bestimmten Zinses fuer die jeweils
unbezahlte Restschuld geschieht daher in der Praxis fast nie, zum
groessten Schaden der Wirtschaft.
Den
Roemern war die Umrechnung ganz unbekannt, daher die Graeuel der roemischen
Schuldverhaeltnisse. Erst vor etwa 400 Jahren erfand ein hollaendischer
Ingenieur, Simon Stevin, die [ganz einfache] Formel zur Unrechnung und trug
damit ganz wesentlich zur Groesse Hollands waehrend der naechsten Jahrhunderte
bei.)
Um
wieder auf das Beispiel zurueckzukommen:
Der
Schuldner erklaert seinem Glaeubiger weiter: Wenn mir also jemand einen
faelligen Wechsel praesentiert und zwar als Zahlungsmittel bei einem Einkauf
oder als Zahlungsmittel beim Begleichen von Rechnungen, so nehme ich den
Wechsel (Verrechnungswechsel) wie bares Geld in Zahlung.
Ich
bin auch bereit, dem Glaeubiger allmonatlich die Adressen derer bekannt zu
geben, von denen ich Geld zu fordern habe. An solche Leute magst du,
Glaeubiger, dann die jeweils faelligen Wechsel verkaufen. Wenn du die in jedem
Monat faelligen Wechsel immer mit 276 DM verkaufst (Nennwert = 325 DM), dann
hast du immer noch einen Zins von 1/2 % monatlich auf die unbezahlte
Restschuld. Die Wechsel aber wirst du bestimmt bei den Leuten los, die
Rechnungen an mich bezahlen muessen. Einen Wechsel heute fuer 276 CM kaufen und
ihn mir morgen fuer 325 DM in Zahlung geben, das macht jeder.
Wahrscheinlich wirst du die Wechsel
teurer verkaufen koennen als fuer 276 DM. Ein bisschen Tilgungsrechnung
musst du dir allerdings dann schon aneignen. Eigentlich muesstest du sie jetzt
schon beherrschen.
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Ich
trage hier keine neuartigen Gedankengaenge vor. Baltische Hypothekenbanken zur
Zarenzeit forderten von ihren Schuldnern, dass sie bei Rueckzahlung der
Schulden kein bares Geld zahlten sondern Pfandbriefe. Daher machten die
Schuldner - - fast alles Gutsbesitzer - - in den Zeitungen bekannt: Ich nehme
Pfandbriefe der Hypothekenbank ABC wie bares Geld in Zahlung (bis zum Betrage
von ......), wenn mir jemand Agrarprodukte abkauft. Die Pfandbriefe, die sie
bei Getreide-, Flachs- etc. Verkaeufen vereinnahmten, die benutzten sie dann,
um an die Hypothekenbanken Teilzahlungen zu leisten. (Mitteilung des
verstorbenen Dr. Ramin, der Jahre lang bei einer Bank in Mitau arbeitete.)
Noch
frueher sind solche Gedankengaenge in den USA aufgetaucht. Wenn W.B. Greene
in seinem 1849 veroeffentlichten "Mutual Banking" (Notenemission auf Gegenseitigkeit - - denn
unter "Banking" verstand man damals im wesentlichen die Notenemission
durch Banken) langfristiges Geschaeft (Hypothekengeschaeft) und kurzfristiges
Geschaeft (Wechselgeschaeft) besser auseinander gehalten haben wuerde, so
muesste er als der erste Urheber des Systems gelten. Aber die
wesentlichsten Gedankengaenge finden sich tatsaechlich bei W.B. Greene.
Ein
Satz ist im "Mutual Banking" enthalten, den ich schon laengst gern
mal im Arbeitskreis 21 vorgetragen haette; aber die Zeit ist immer zu knapp.
"... wenn wir etwas gegen
Bargeld verkaufen, so kaufen wir das Bargeld, und wenn wir etwas
gegen Bargeld kaufen, so verkaufen wir das Bargeld....."/
(Seite 7 der indischen Ausgabe
des "Mutual Banking", Indore 1946, Indisches Soziologisches
Institut. Bis nach Indien ist der Ruhm
W.B. Greenes gedrungen; in Deutschland ist G. unbekannt.)
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Aus
dem vorstehenden Satz ergibt sich leicht:
Kredit in der jetzt ueblichen
Form ist ein Blanko-Verkauf von Bargeld, also Verkauf einer Ware auf Termin,
die man noch gar nicht besitzt, aber die man hofft, sich zu beschaffen. In
vielen Staaten sind solche Geschaefte verboten, wenn sie Wertpapiere betreffen
oder Waren. Bei Bargeld aber sind sie nicht nur verboten, sondern geboten.
Das ist nicht nur unlogisch, es ist volkswirtschaftlich sehr schlimm und
ueberliefert die Volkswirtschaft allen Uebeln, die aus Blanko-Verkaeufen auf
Termin entstehen koennen.
Das Verrechnungssystem erscheint dem gegenueber als das
ehrliche, spekulationsfreie System.
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Um es einfuehren zu koennen, muessen also - - ich wiederhole es
- - den Glaeubigern passable Vorschlaege gemacht werden. (Nicht unter dem
Ausschluss der Oeffentlichkeit - - im Gegenteil, mit einem Aufsatz im Organ der
Buchdrucker beginnend!!!)
Was sagen Sie zu dem Aufschlag
von 30% fuer denjenigen Glaeubiger, der mit der Umwandlung von einem in Bargeld
zurueckzuzahlenden Kredit in Verrechnungskredit einverstanden ist?
Mit
bestem Gruss
U.v.Beckerath
gez.
Bth.
Anm. von J.Z.: B. haette hier
zugeben muessen, dass es sich in diesem Falle doch * um eine
Schuldenkonversion, d.h. um eine Schuldenverlaengerung, wann auch zu einem
erhoehten Zinssatz, handelt**. Das wird vielen aber nicht allen Glaeubigern
genehm sein. JZ 27/3/83.
*) meistens
**)Denn die
Verrechnungsmoeglichkeit, obwohl sie sofort gegeben sein muss, wird doch in den
meisten Faellen nicht sofort ausfuehrbar sein. Ihre Realisierung erfordert
einige Zeit, wenn auch vielleicht nur einige Stunden. Derjenige, der des
Schuldners Waren oder Dienstleistungen gebrauchen kann muss doch erst ermittelt
werden und dann muessen ihm die Verrechnungsscheine als guenstigste
Zahlungsmittel vermittelt werden.
J.Z.,
30.1.84.
---------------
First published in: Ulrich von
Beckerath: Zur Freiheit, zum Frieden und zur Gerechtigkeit; Gesammelte Briefe,
Papiere, Notizen, Besprechungen. PEACE PLANS 428-467 (Mikrofiche), Berrima,
Australia, 1983. Pages 1981-1984.