U.v.Beckerath

26.9.1951.

Herrn R. Humbert,

(l) Berlin W 35

Buelowstr. 82

 

Sehr geehrter Herr Humbert.

 

die Besprechungen in unserem Arbeitskreis Austausch haben doch insofern ein positives Ergebnis gehabt, als alle Teilnehmer nunmehr ueber folgende Punkte einig sind:

 

1.) Die Abhaengigkeit des Einzelnen (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstaendiger, etc.) vom Geldumlauf sollte so gering sein, wie es technisch nur irgendwie moeglich ist;

 

2.) gaebe es in den von der UNO proklamierten "Rechten des Menschen und Buergers" ein Kapitel ueber die oekonomischen und die monetaeren Rechte, so muesste darin dem Sinne nach gesagt sein, dass jedes Gesetz und jede Bestimmung dieses Rechten widerspricht, in denen fuer irgendwelche Transaktionen die Verwendung baren Geldes vorgeschrieben ist, so dass diese Transaktion zu unterbleiben hat, wenn das bare Geld dafuer nicht zur Verfuegung steht;

 

3.) insbesondere darf die Wiedereingliederung der Arbeitslosen in den Produktionsprozess nicht davon abhaengig gemacht werden, dass bares Geld zur Verfuegung steht, um die Wiedereingliederung zu bewerkstelligen. Entgegenstehende Gesetze, Bestimmungen etc. widersprechen den unter 2.) bezeichneten Grundrechten sowie versucht wird, sie gegen Arbeitslose anzuwenden;

 

4.) der von den Arbeitnehmern bisher so sehr geschaetzte Par. 115 der Gewerbeordnung, wonach der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf hat, bei der Entlohnung bares Geld zu erhalten, kann nicht laenger aufrechterhalten werden. Wir haben erkannt, dass dieser Par. die Arbeitgeber zwingt, die Arbeitnehmer auf die Strasse zu setzen, wenn aus irgendeinem Grunde die Banken den Arbeitgebern keine Lohngelder vorstrecken koennen oder wollen;

 

5.) das Recht ein Ersatzumlaufsmittel zu schaffen, es andern anzubieten, es anzunehmen und es zu besitzen ist ein ganz wesentliches Recht aller am Produktionsprozess und am Austauschprozess Beteiligten. Auch koennen nur die Beteiligten selbst darueber entscheiden, ob sie in bestimmten Faellen von ihrem Recht Gebrauch machen wollen oder nicht. Die Tatsache, dass in Berlin die Haelfte der Bevoelkerung von Arbeitslosigkeit betroffen ist, beweist, dass diejenigen, die bisher Anspruch darauf gemacht haben, Vorschriften fuer den monetaeren Teil des Austausches zu erlassen, diesen Anspruch von Rechtswegen verwirkt haben.

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      Wir sind erfreulicherweise ueber noch mehr Punkte einige geworden. Mal werden wir sie zusammenstellen.

      Unsere Besprechungen haben uns am Montag auf eine vielleicht entscheidende Frage gefuehrt, und ich moechte Sie bitten, auf Grund Ihrer eignen, geschaeftlichen Erfahrungen einen Beitrag zur Beantwortung zu liefern. Es handelt sich um folgendes:

 

      Alle bisher in Berlin abgeschlossenen Schuldvertraege, Darlehensvertraege, etc. laufen darauf hinaus, dass der Glaeubiger (Arbeiter, Hauswirt, Lieferant, etc.) berechtigt ist Bargeld zu fordern, wenn er es fuer angemessen haelt. Nur im Grosshandel gelten andere Regeln.

      Der Par. 242 BGB lautet:

      "Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Ruecksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."

      Gegen diesen Paragraphen ist - - meiner Meinung nach - - nichts einzuwenden. Die Verkehrssitte ist allmaechtig. Sache der Produzenten und der Austauschenden muss es sein, gegebenenfalls neue Verkehrssitten and die Stelle unzulaenglich gewordener zu setzen. Irgendjemand muss aber damit einen Anfang machen, und wenn der Anfang nur darin besteht, seinen Mitbuergern einen Vorschlag zu machen. Eine Situation besonderer Art entsteht, wenn eine Verkehrssitte sich bereits so katastrophal ausgewirkt hat, dass im Grunde all Welt darauf wartet, einen vernuenftigen Vorschlag zu hoeren, dahin gehend, eine neue Sitte einzufuehren. Wenn der Vorschlag wirklich vernuenftig ist, so werden die Menschen, ihn annehmen, und vom ersten Tage an wird es so sein, als ob die Verkehrssitte laengst bestanden haette.

 

Wir waren darueber einig, dass die gesetzliche Zulassung von Verrechnungswechseln, klein genug gestueckelt, eine sehr grosse Erleichterung sein wuerde. Ueberall, wo solche Verrechnungswechsel gebraucht werden, da sind Glaeubiger und Schuldner unabhaengig davon, ob viel Bargeld umlaeuft oder wenig, ob die Banken versagen oder nicht, ob die Menschen Geld horten oder es rasch ausgeben, ob gerade der wirtschaftliche Sektor, dem beide angehoeren, von einer Geldkrisis betroffen ist oder nicht. Auf dem Wechsel steht:

"Ich, XYZ, nehme in meinem Zahlungsverkehr diesen Schein wie bares Geld, wenn mir etwas abgekauft wird, oder Schulden an mich bezahlt werden, und zwar nachdem (Datum)."

 

Wer also Waren besitzt, nach denen auch Nachfrage besteht, der kann in Bezug auf die Einloesung nicht in Verlegenheit kommen.

      Der Begriff "Nachfrage" ist hier allerdings scharf auszulegen. Es muessen entweder Bestellungen vorliegen, oder der Wechselschuldner muss eine Ware anzubieten haben, auf die niemand verzichtet. Der Zigarrenhaendler gegenueber einem Berliner S-Bahnhof waere ein solcher Mann. Dessen Absatz ist gesichert auch ohne dass Bestellungen bei ihm vorliegen.

Neuartige Grundsaetze sind das ja gerade nicht, sehr im Gegenteil; es soll hier nur die Grenze des Systems der Verrechnungswechsel angedeutet werden. Mangel an echter Nachfrage beim Wechselschuldner (z.B. durch schlechte Qualitaet der Ware, unzulaengliche Produktionsmethoden und daher zu hohe Preise, Uebersetzung des betr. Gewerbezweiges, etc.) kann durch das System der Verrechnungswechsel nicht ausgeglichen werden. Wie solche Maengel auf andere Weise ausgeglichen werden koennen (Umstellungskredite, etc.) wollten wir ja mal bei passender Gelegenheit besprechen.

      Halten wir aber fest: der Fall, mit dem wir uns in erster Linie zu beschaeftigen haben, das ist der Fall, wo nur Mangel an Bargeld den Absatz hindert, wo der Absatz sofort wieder gegeben ist, wenn die Geldkrise beseitigt ist - - der Fall, der zur Gruendung einer so ernst zu nehmenden Partei wie der  Frei-Sozialen-Union Anlass gegeben hat, die nach dem System von Silvio Gsell (Silvio Gesell) eine Beschleunigung des Geldumlaufs erzwingen will.

 

      Ich komme nun allmaehlich auf den Gegenstand, den ich mit Ihnen eroertern moechte, musste aber das Vorstehende darlegen, um den Gegenstand ins rechte Licht zu setzen.

      Es besteht ja kein Grund, fuer kuenftig abzuschliessende Vertraege nicht schon jetzt Verrechnungswechsel zu gebrauchen und abzuwarten, wie sich die Gerichte und andere Behoerden gegenueber solchen Wechseln verhalten werden. Eine Probe koennte man beim Landesfinanzamt machen und bei ihm feststellen, ob es eine Verstempelungspflicht solcher Scheine als gegeben ansieht.

      Wie steht es aber mit bestehenden Vertraegen, mit gegenwaertig umlaufenden Wechseln?

      Es erscheint als zweckmaessig, moeglichst viele solcher Vertraege und solcher Wechsel auf das Verrechnungsprinzip umzustellen.

      Wie?

      Als das Naechstliegende erscheint ein Versuch von Fall zu Fall eine private Vereinbarung herbeizufuehren. Ist das in genuegend viel Faellen gelungen, so kann man sich auf eine neue Verkehrssitte berufen und von den Gerichten und von anderen Behoerden fordern, dass sie das Bestehen dieser neuen Verkehrssitte anerkennten. (Par. 242 BGB) Die Gesetzgebung wird dann - - wenn einiger Druck dahinter gesetzt wird - - folgen. Zuletzt werden wir zu einem Gesetz gelangen, wie es im Kurfuerstentum Sachsen fuer die Messen besuchenden Kaufleute bestand: Die konnten vor einem Kursaechsischen Gericht erst dann auf Bargeld verklagt werden, wenn der Klaeger glaubhaft machte, dass er die auf den Messen gegebenen Moeglichkeiten des Clearing erschoepft hatte. In einem mir verbrannten Buch habe ich die Darstellung dieser Gesetzgebung an dem Beispiel Leipzig's gelesen. Entsprechend wuerde dann das Berliner Gesetz lauten:

Solange beim Schuldner die Moeglichkeit gegeben ist, dass er durch Verrechnung seine Schulden bezahlen kann, darf keine Zwangsvollstreckung stattfinden.

Die Glaeubiger werden bereit sein, der Umwandlung ihrer Forderungen auf Bargeld in einen Anspruch auf Verrechnung zuzustimmen, wenn der Schuldner sich zu einer zusaetzlichen Leistung versteht. Zwar ist in Wirklichkeit die Sicherheit des Schuldners beim Verrechnungsprinzip groesser als beim Barzahlungs-Prinzip. Aber, das begreifen die Glaeubiger vorlaeufig nicht, und so lange sie das nicht begreifen, werden sie als Aequivalent fuer die Umwandlung z.B. einer gewoehnlichen Wechselschuld in eine Verrechnungswechselschuld eine zusaetzliche Leistung fordern.

In dem Gremium, bekannt als "Verfasser der Vier Gesetzentwuerfe", war ich vor ca. 20 Jahren so weit gekommen, als der Nazikram dazwischen kam. Dr. Unger, Mitinhaber von Kempinski, wurde zu Auschwitz ermordet. Oberregierungsrat Dr. Munzer, s. Zt. "rechte Hand" Bruenings, fluechtete nach Canada, wo er als Professor der Volkswirtschaftslehre an der Universitaet Quebec gestorben ist. Dr. Meis, Leiter der Presseabteilung des Kohlen-Kontors, warf sich vor eine Lokomotive, weil er zum ersten Male in seinem Leben seine Schulden nicht bezahlen konnte. Rechtsanwalt und Notar Dr. Zander fluechtete nach London. Dr. Ramin, Vorstand der Deutschland Rueckversicherungs-AG, starb ebenfalls, wuerde aber wohl heute noch leben, wenn er den Auswirkungen des Nazismus nicht ausgesetzt gewesen waere. (Ramin hatte s. Zt. das "Gremium" geschaffen.) Prof. Rittershausen lebt noch, und ich - - sonderbarerweise - - lebe auch noch.

Ich hatte s. Zt. angeregt, den Glaeubigern anzubieten: 30% Erhoehung der Leistung des Schuldners und dazu Teilzahlung bei Umwandlung der Schuld in eine Verrechnungsschuld.

Der Zweck dieses Briefes ist, Sie zu fragen, ob Sie den Betrag von 30% fuer angemessen halten, oder ob Sie gute Gruende haben, einen andern Prozentsatz vorzuschlagen. Da Sie ueber eine umfangreiche Geschaeftserfahrung verfuegen, darunter sehr traurige Sachen, die die Abschaffung des Bankenmonopols ganz von selbst nahe legen, so werden alle Teilnehmer des Arbeitskreises 21 gerade auf Ihre Meinung Wert legen.

      Ich moechte ein Beispiel fuer die Umwandlung eines "normalen" Wechsels in Verrechnungswechsel geben.

      Ein Wechsel ueber 10 000 DM ist faellig. Der Schuldner, von seinen Kunden und den Banken im Stich gelassen, kann den Wechsel nicht in Bargeld einloesen. Der Glaeubiger ist selbst eine Bank (wie s. Zt. in Ihrem Falle), womit ja genug gesagt ist.

      Nun koennte aber der Schuldner sagen: Du Bank, ich biete dir eine Erhoehung der Schuld um 30% auf 13 000 DM an. Ausserdem biete ich dir an, dass ich diese 13 000 DM in 54 Monatsraten durch Verrechnung tilge, indem ich 54 Wechsel ausstelle, jeder ueber 1/40 des Schuldbetrages, d.h. jeder ueber 325 DM. Der erste Wechsel soll nach einem Monat verrechenbar sein, der zweite nach zwei Monaten, der letzte nach 54 Monaten.

      Auf die jeweils unbezahlte Restschuld hast du, Glaeubiger, dann einen Effektivzins von l 1/6 % monatlich (mit Zinseszins = 14.93 % jaehrlich). Das ist doch ganz passabel.

      (Vgl. die bekannten Tilgungstabellen, z.B. die von Spitzer, neu herausgegeben von Prof. Foerster, Wien. Diesen Tabellen ist das Beispiel entnommen. Bei l 1/6 % monatlichem Effektivzins ergeben sich rd. 2,5 % der Schuld als monatliche Teilzahlung, wenn man 54 Monatstermine waehlt. 2,5% ist ein "runder" Betrag; deshalb ist das Beispiel gewaehlt. Tilgungstabellen gelten bei Banken allerdings als "theoretischer Kram"; sie sind den Angestellten sowohl wie den Direktoren meistens ganz unbekannt. Den Kunden allerdings auch. Die Unrechnung von Schulden in Teilzahlungsbetraege unter Annahme eines bestimmten Zinses fuer die jeweils unbezahlte Restschuld geschieht daher in der Praxis fast nie, zum groessten Schaden der Wirtschaft.

Den Roemern war die Umrechnung ganz unbekannt, daher die Graeuel der roemischen Schuldverhaeltnisse. Erst vor etwa 400 Jahren erfand ein hollaendischer Ingenieur, Simon Stevin, die [ganz einfache] Formel zur Unrechnung und trug damit ganz wesentlich zur Groesse Hollands waehrend der naechsten Jahrhunderte bei.)

 

Um wieder auf das Beispiel zurueckzukommen:

Der Schuldner erklaert seinem Glaeubiger weiter: Wenn mir also jemand einen faelligen Wechsel praesentiert und zwar als Zahlungsmittel bei einem Einkauf oder als Zahlungsmittel beim Begleichen von Rechnungen, so nehme ich den Wechsel (Verrechnungswechsel) wie bares Geld in Zahlung.

Ich bin auch bereit, dem Glaeubiger allmonatlich die Adressen derer bekannt zu geben, von denen ich Geld zu fordern habe. An solche Leute magst du, Glaeubiger, dann die jeweils faelligen Wechsel verkaufen. Wenn du die in jedem Monat faelligen Wechsel immer mit 276 DM verkaufst (Nennwert = 325 DM), dann hast du immer noch einen Zins von 1/2 % monatlich auf die unbezahlte Restschuld. Die Wechsel aber wirst du bestimmt bei den Leuten los, die Rechnungen an mich bezahlen muessen. Einen Wechsel heute fuer 276 CM kaufen und ihn mir morgen fuer 325 DM in Zahlung geben, das macht jeder. Wahrscheinlich wirst du die Wechsel  teurer verkaufen koennen als fuer 276 DM. Ein bisschen Tilgungsrechnung musst du dir allerdings dann schon aneignen. Eigentlich muesstest du sie jetzt schon beherrschen.

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Ich trage hier keine neuartigen Gedankengaenge vor. Baltische Hypothekenbanken zur Zarenzeit forderten von ihren Schuldnern, dass sie bei Rueckzahlung der Schulden kein bares Geld zahlten sondern Pfandbriefe. Daher machten die Schuldner - - fast alles Gutsbesitzer - - in den Zeitungen bekannt: Ich nehme Pfandbriefe der Hypothekenbank ABC wie bares Geld in Zahlung (bis zum Betrage von ......), wenn mir jemand Agrarprodukte abkauft. Die Pfandbriefe, die sie bei Getreide-, Flachs- etc. Verkaeufen vereinnahmten, die benutzten sie dann, um an die Hypothekenbanken Teilzahlungen zu leisten. (Mitteilung des verstorbenen Dr. Ramin, der Jahre lang bei einer Bank in Mitau arbeitete.)

Noch frueher sind solche Gedankengaenge in den USA aufgetaucht. Wenn W.B. Greene in seinem 1849 veroeffentlichten "Mutual Banking"  (Notenemission auf Gegenseitigkeit - - denn unter "Banking" verstand man damals im wesentlichen die Notenemission durch Banken) langfristiges Geschaeft (Hypothekengeschaeft) und kurzfristiges Geschaeft (Wechselgeschaeft) besser auseinander gehalten haben wuerde, so muesste er als der erste Urheber des Systems gelten. Aber die wesentlichsten Gedankengaenge finden sich tatsaechlich bei W.B. Greene.

Ein Satz ist im "Mutual Banking" enthalten, den ich schon laengst gern mal im Arbeitskreis 21 vorgetragen haette; aber die Zeit ist immer zu knapp.

 

"... wenn wir etwas gegen Bargeld verkaufen, so kaufen wir das Bargeld, und wenn wir etwas gegen Bargeld kaufen, so verkaufen wir das Bargeld....."/ (Seite 7 der  indischen Ausgabe des "Mutual Banking", Indore 1946, Indisches Soziologisches Institut.  Bis nach Indien ist der Ruhm W.B. Greenes gedrungen; in Deutschland ist G. unbekannt.)

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Aus dem vorstehenden Satz ergibt sich leicht:

Kredit in der jetzt ueblichen Form ist ein Blanko-Verkauf von Bargeld, also Verkauf einer Ware auf Termin, die man noch gar nicht besitzt, aber die man hofft, sich zu beschaffen. In vielen Staaten sind solche Geschaefte verboten, wenn sie Wertpapiere betreffen oder Waren. Bei Bargeld aber sind sie nicht nur verboten, sondern geboten. Das ist nicht nur unlogisch, es ist volkswirtschaftlich sehr schlimm und ueberliefert die Volkswirtschaft allen Uebeln, die aus Blanko-Verkaeufen auf Termin entstehen koennen.

      Das Verrechnungssystem erscheint dem gegenueber als das ehrliche, spekulationsfreie System.

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      Um es einfuehren zu koennen, muessen also - - ich wiederhole es - - den Glaeubigern passable Vorschlaege gemacht werden. (Nicht unter dem Ausschluss der Oeffentlichkeit - - im Gegenteil, mit einem Aufsatz im Organ der Buchdrucker beginnend!!!)

 

Was sagen Sie zu dem Aufschlag von 30% fuer denjenigen Glaeubiger, der mit der Umwandlung von einem in Bargeld zurueckzuzahlenden Kredit in Verrechnungskredit einverstanden ist?

 

Mit bestem Gruss

U.v.Beckerath

gez. Bth.

 

 

Anm. von J.Z.: B. haette hier zugeben muessen, dass es sich in diesem Falle doch * um eine Schuldenkonversion, d.h. um eine Schuldenverlaengerung, wann auch zu einem erhoehten Zinssatz, handelt**. Das wird vielen aber nicht allen Glaeubigern genehm sein.  JZ 27/3/83.

 

*) meistens

**)Denn die Verrechnungsmoeglichkeit, obwohl sie sofort gegeben sein muss, wird doch in den meisten Faellen nicht sofort ausfuehrbar sein. Ihre Realisierung erfordert einige Zeit, wenn auch vielleicht nur einige Stunden. Derjenige, der des Schuldners Waren oder Dienstleistungen gebrauchen kann muss doch erst ermittelt werden und dann muessen ihm die Verrechnungsscheine als guenstigste Zahlungsmittel vermittelt werden.

 

J.Z., 30.1.84.

 

 

 

 

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First published in: Ulrich von Beckerath: Zur Freiheit, zum Frieden und zur Gerechtigkeit; Gesammelte Briefe, Papiere, Notizen, Besprechungen. PEACE PLANS 428-467 (Mikrofiche), Berrima, Australia, 1983. Pages 1981-1984.