H. Rittershausen, an
U.v.Beckerath
Neufassung des letzten der 4
Gesetzentwuerfe fuer die Neuauflage.
Erbitte Kritik
Brief folgt, gez. Ri., 12.(4.?) 48.
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V.
Entwurf
eines
Waehrungsgesetzes.
§ l
Die
deutschen Boersen haben, soweit moeglich, taeglich je einen Preis fuer Gold und
Silber und Kurse fuer die in Betracht koennenden auslaendischen Zahlungsmittel
festzusetzen und zu veroeffentlichen.
Soweit ein Goldpreis in
Reichsbanknoten zustande koennt, ist daraus in Verbindung mit § 5 ein Kurs fuer
Reichsbanknoten zu ermitteln und bekannt zu machen.
Die
Boersen haben sich bei der Preis- und Kursbildung auf die Konstatierung der von
Wettbewerb gebildeten Preise und Kurse zu beschraenken. Sie sind verpflichtet,
marktfremde Beeinflussungsversuche unbeachtet zu lassen.
§ 2
Die
Preisbildung fuer Gueter und Leistungen aller Art sowie fuer die Lohnbildung
ist frei. Ausgenommen sind
a)
Erze, Kohle. Eisen und Stahl,
b)
Verkehrs-, Post-, Fernsprech- und Telegraphentarife,
c)
Strom- und Gastarife,
d)
Mieten und Pachten,
e) die
Getreide- und Brotpreise.
In diesen Faellen haben die
Preisbehoerden die Anpassungen durch besondere Anordnung vorzunehmen.
§ 3
Entgegenstehende
Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete der Devisen-, Gold- und
Silberbewirtschaftung sowie des Preisrechts, sind aufgehoben. Saemtliche
Warenbewirtschaftungsvorschriften auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft
treten ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Kraft; sie koennen
von den zustaendigen Behoerden durch einfache Anordnung schon vorher aufgehoben
werden.
Vorschriften,
und Massnahmen, welche die Abstossung von Vorraeten an den Waren- und
Arbeitsmaerkten kuenstlich erschweren, sind unzulaessig.
§ 4
Die
der Rechnung und Zahlung in wertbestaendigen Einheiten entgegenstehenden Vorschriften
sind aufgehoben.
§ 5
Mangels
besonderer Vereinbarungen im einzelnen Falle ist das Gold Wertmesser
(Waehrung). Einheit ist die Union-Mark, die in 100 Pfennige eingeteilt ist.
Eine Union-Mark ist gleich dem festen Preise von l/5580 Kilogramm Feingold.
§ 6
(1) Im Verkehr sind, wenn
nichts anderes vereinbart ist, dem Glaeubiger gegenueber nur aufdraengbar
a)
deutsche Goldmuenzen unbeschraenkt, und zwar bei bisheriger RM-Praegung zum
Festkurs in Hoehe des doppelten Nennwerts, bei neuer Praegung des einfachen
Nennwerts,
b)
Aufrechnung, beschraenkt auf die Hoehe der faelligen Schulden des Glaeubigers,
zum Nennwert.
(2) Eine Verpflichtung zur
Lieferung von Gold, Muenzen oder bestimmten anderen Zahlungsmitteln zur
Erfuellung von auf Waehrungseinheiten lautenden Verbindlichkeiten besteht
nicht.
(3) Der Glaeubiger hat durch
Annahme seiner faelligen, auf Waehrungseinheiten lautenden Schuldurkunden,
Geldscheine, Schecks und Gutscheine und der entsprechenden Papiere seiner
Glaeubiger zum Nennwerte aufzurechnen, wenn der Schuldner solche anbietet. Die
Bestimmungen des Buergerlichen Gesetzbuches ueber Aufrechnung bleiben
unberuehrt. Die Beschraenkungen der Aufrechnung bei Schuldnern oeffentlichen
Rechts und gegenueber dem Ausland sind aufgehoben.
(4) Der Glaeubiger hat die
Aufrechnungsmoeglichkeit durch berufsuebliche Bereitstellung seiner Lieferungen
und Leistungen (Ladenfundation) zu erleichtern und seine Bankverbindung bekannt
zu geben.
§7
Die
zur Zeit vorhandenen auf Reichsmark lautenden Forderungen und Verpflichtungen
sowie die laufenden auf Reichsmark gestellten Vertraege gelten als in neuen
Waehrungseinheiten (§5) abgeschlossen.
Dies gilt nicht von den
verbrieften und unverbrieften Schuldverpflichtungen des ehemaligen deutschen
Reiches und den durch solche Verpflichtungen gedeckten Schulden und Einlagen
der Kreditanstalten. Das Naehere wird in einer Ausfuehrungsanweisung bestimmt.
§ 8
Fuer
die zur Zeit im Umlauf befindlichen Reichsbanknoten, Rentenbankscheine,
Militaernoten und Silbermuenzen setzen die Verwaltung fuer Finanzen sowie die
Finanzminister der Laender von Zeit zu Zeit Kassenkurse fest, zu denen sie von
bestimmten oeffentlichen Kassen angenommen werden. Darueber hinaus findet eine
Verpflichtung zur Annahme solcher Zahlungsmittel im Verkehr zum Nennwerte nicht
statt.
Wird eine geschuldete Leistung
durch Uebergabe derartiger Zahlungsmittel bewirkt, so erlischt mit deren
Annahme das Schuldverhaeltnis.
Das Gleiche gilt fuer neue, auf Union-Mark lautende
Zahlungsmittel.
§ 9
Im
Verkehr bleiben im Zweifel Kursabweichungen der verkehrsueblichen
Zahlungsmittel vom Nennwert um je l v.H. nach oben oder unten ausser Betracht.
§ 10
Unterbleibt
die Feststellung oder die Veroeffentlichung des Kurses eines Zahlungsmittels
oder findet fuer einen Zeitraum von laenger als 6 Boersentagen eine
beschraenkte Zuteilung von Gold, Devisen oder Zahlungsmitteln statt, so kann
der Glaeubiger die Annahme der Leistung so lange verweigern, wie die
Feststellung oder Bekanntmachung des Kurses unterbleibt oder die beschraenkte Zuteilung
andauert.
§ 11
Buchfuehrende
Unternehmungen sind verpflichtet, nach Massgabe der handelsrechtlichen
Bestimmungen ihre Forderungen und Wertpapiere einer neuen Bewertung zu
unterziehen. Dabei sind Forderungen an das Reich nicht zu bewerten.
§ 12
Die
Durchfuehrungsbestimmungen erlaesst.....
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First published in: Ulrich von
Beckerath: Zur Freiheit, zum Frieden und zur Gerechtigkeit; Gesammelte Briefe,
Papiere, Notizen, Besprechungen. PEACE PLANS 438 (Mikrofiche), Berrima, Australia,
1983. Pages 1229-1230.