U.v.Beckerath 25.8.1932
Entwurf. Vgl. 3.5 a. 3.11.32
Geschaeftsbedingungen fuer Verrechnungsbanken.
1.) Ueber
Guthaben und ihm gewaehrte Kredite wird der
Kontoinhaber ausschliesslich durch Verrechnung und Auftraege zur Verrechnung verfuegen.
Die Auszahlung von Kreditbetraegen braucht die Bank
nicht anders vorzunehmen als durch Uebergabe von
typisierten und akzeptierten Verrechnungsschecks, denen abgerundete Betraege aufgedruckt sind. Auf Grund besonderer, von Fall
zu Fall zu treffender Vereinbarungen kann der Kontoinhaber ueber
sein Guthaben oder den ihm gewehrten Kredit auch in anderer Weise verfuegen. Der Kontoinhaber bat aber in dem Fall, dass die
Kreditauszahlung durch die Uebergabe von typisierten
Schecks erfolgte, typisierte Verrechnungsschecks den Betrag nicht uebersteigt, ueber welchen er
noch verfuegen kann.
2.) Es ist woechentlich
wenigstens ein Siebenzehntel des gewaehrten Kredits einschliesslich der darauf entfallenden Zinsen zurueckzuzahlen, so dass der Kredit nach laengstens 120 Tagen zurueckgezahlt
ist.
3.) Die Rueckzahlung
kann entweder In bankueblichen Zahlungsmitteln
erfolgen oder in Verrechnungsschecks der Bank. Andere Arten der Rueckzahlung sind nur nach besonderer, vorheriger
Vereinbarung von Fall zu Fall zulaessig.
4.) Als Kreditunterlage
(Pfand) dienen gute und akzeptierte Kundenwechsel von hoechstens
120 Tagen Laufzeit. Die Eigenschaft als guter Kundenwechsel ist durch Fakturen,
Briefkopien und dergleichen nachzuweisen.
5.) Abzahlungen auf den gewaehrten Kredit werden dem Kontoinhaber mit Wert des auf
die Abzahlung folgenden Tages durchgeschrieben und mit dem gleichen Zinssatz verzinst,
welcher dam Kredit zugrunde liegt. Wenn sich hierbei aber ergibt, dass der von
der Bank empfangene Zins weniger als ein halbes Prozent vierteljaehrlich
des durchschnittlichen Darlehensbetrages ausmacht, so wird das an dem halben
Prozent Fehlende dem Kontoinhaber belastet, wie sich aus folgenden Beispielen
ergibt:
Beispiele.
Der Zeitpunkt der Belastung
ist der Bank freigestellt, jedoch erfolgt die Belastung nicht oefters als einmal im Abstand von 90 Tagen.
Im Uebrigen gelten fuer die Gewaehrung von Zins die
Allgemeinen Bankbedingungen.
6.) Der Kontoinhaber ist
verpflichtet, in seinen Zahlungsverkehr typisierte Verrechnungsschecks der Bank
und andere Schecks, welche auf die Bank gezogen sind, als Zahlungsmittel gegen
sich gelten zu lassen und zwar jeweils bis zum Betrage des Saldos zugunsten der
Bank. Bei Geschaeftsabschluessen, insbesondere bei Verkaeufen, wird der Kontoinhaber keinen Unterschied machen
zwischen Abschluessen, bei welchen typisierte
Verrechnungsschecks als Zahlungsmittel angeboten werden und anderen. Fuer jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung wird
sofort eine Vertragsstrafe von 1/3 des alsdann noch bestehenden Saldos faellig, mindestens aber der Betrag von RM 100.-.
7.) Die Bank verpflichtet
sich, Personen oder Koerperschaften, welche im Besitz
von typisierten Verrechnungsschecks sind, und gegen welche nach den Regeln
eines ordentlichen Bankverkehrs kein Bedenken besteht, Konten zu eroeffnen und die eingereichten, typisierten
Verrechnungsschecks darauf gutzuschreiben.
8.) Der Kontoinhaber
verzichtet auf die Ersetzung von Schadensanspruechen,
die dadurch entstehen koennen, dass die Bank
typisierte Verrechnungsschecks den Inhabern nicht gutschreibt, sondern sie
gegen bar oder in verkehrsueblichen Zahlungsmitteln einloest. Der Kontoinhaber hat jedoch das Recht in Bezug
auf einzelne Schecks, deren Nummer er zu bezeichnen hat, zu erklaeren,
dass die vorstehende Bestimmung im Falle ihrer Einloesung
nicht gilt.
9) Die Bank ist berechtigt,
Guthaben durch Ausfolgung verkehrsueblicher Zahlungsmittel
ohne Zustimmung des Kontoinhabers ganz oder zum Teil zur Auszahlung zu bringen.
Einen Widerspruch des Kontoinhabers braucht die Bank nicht anzuerkennen.
10.) Der Kontoinhaber
verpflichtet sich, andere Bankverbindungen nur mit ausdruecklicher
Zustimmung der Bank zu unterhalten. Die Bank gilt ais ermaechtigt,
alle Auskuenfte von Banken zu fordern, welche der
Kontoinhaber selbst zu fordern berechtigt waere. Wenn
die Bank feststellt, dass der Kontoinhaber ohne ihre Zustimmung andere
Bankverbindungen unterhaelt, so ist sie berechtigt,
den jeweils zu ihren Gunsten bestehenden Saldo sofort zurueckzufordern
und dazu ein Drittel des Saldos als Vertragsstrafe.
11.) Die Einzelheiten der Geschaeftsverbindung zwischen dem Kontoinhaber und der Bank
gelten nicht als Bankgeheimnis.
12.) Die Bank ist berechtigt,
die Adresse des Kontoinhabers in die zur Veroeffentlichung
bestimmter Listen ihrer Kunden aufzulehnen.
13.) Die Bank kann fordern,
dass der Kontoinhaber in seinem Geschaeftslokal an
gut sichtbaren Stellen Plakate der Bank, die ihn zum Selbstkostenpreis ueberlassen werden, aushaengt,
worin auf die Verpflichtung des Kontoinhabers zur Annahme der typisierten,
Verrechnungsschecks hingewiesen wird.
14.) Im Uebrigen
gelten die Allgemeinen Bankbedingungen, sofern sie nicht durch die vorstehenden
Bestimmungen ausdruecklich aufgehoben oder
abgesondert sind.
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First published
in: Ulrich von Beckerath: Zur Freiheit, zum Frieden und zur Gerechtigkeit; Gesammelte
Briefe, Papiere, Notizen, Besprechungen. PEACE PLANS 428-467 (Mikrofiche), Berrima, Australia, 1983. Pages 487-488.