Berliner Tageblatt,  Morgenausgabe vom 7.5.32.

 

Betr.:  Sonderabgabe fuer die Erwerbslosenfuersorge.

 

Wie die Verordnung aussehen wuerde, nachdem das Prinzip der Verrechnung etabliert ist:

 

Par. 1.: Das Uebliche.

 

Par. 2.: Steuerpflichtige, welche ein Guthaben bei einer Verrechnungsbank in ausreichender Hoehe besitzen, koennen die Abgabe durch Hingabe von Verrechnungsschecks bezahlen. (Notiz: Die Guthaben koennen auch durch Kredite der Bank an den Steuerpflichtigen entstehen.)

 

Par. 3.: Verrechnungsguthaben, ueber welche zum Zwecke der Entrichtung der Abgabe verfuegt werden soll, koennen auch dadurch errichtet werden, dass der Steuerpflichtige der Verrechnungsbank noch nicht verkaufte Gueter verpfaendet oder ihr einen Anspruch auf kuenftige Dienstleistungen sicher stellt. Der Reichsfinanzminister kann solche Gueter und Dienstleistungen ausschliessen, deren Verkaeuflichkeit in absehbarer Zeit zweifelhaft ist.

 

Par. 4.: Steuerpflichtige, welche die Abgabe durch Verrechnungsschecks einer Verrechnungsbank bezahlen wollen, muessen sich durch Aushang in ihrem Geschaeftslokal oder in anderer, zweckdienlicher Weise verpflichten, Verrechnungsschecks im Kredit-Zahlungsverkehr wie andere, verkehrsuebliche Zahlungsmittel anzunehmen, auch wenn sie die Abgaben schon entrichtet haben. Eine Verletzung dieser Verpflichtung hat die sofortige Zahlbarkeit der Abgabe in bei Reichskassen zugelassenen Zahlungsmitteln in doppelter Hoehe zur Folge; ausserdem sind die Verrechnungsbanken, mit welchen der Steuerpflichtige in Geschaeftsverbindung steht, nach der Feststellung der Verletzung der Verpflichtung auf Anfordern des Finanzamtes verpflichtet die Gewaehrung von Krediten an ihn sowie die Verlaengerung laufender Kredite auf ein Jahr einzustellen.

 

Par. 5.: Glaeubiger des Reichs, welche Bezahlung in Verrechnungsschecks annehmen, die das Reich auf Grund des Par. 2 vereinnahmt hat, haben Anspruch auf ein Aufgeld in Hoehe von 2% ihrer Forderung.

 

Par. 6.: Der Reichsfinanzminister erlaesst Anordnungen wodurch der Umtausch von auf Grund des Par. 2 vereinnahmten, nur an einem Orte verwendbaren Verrechnungsschecks in solche erleichtert wird, die auch an aendern Orten verwendbar sind.

 

(Bth., ca. 7.5.32.)

 

 

 

 

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First published in: Ulrich von Beckerath: Zur Freiheit, zum Frieden und zur Gerechtigkeit; Gesammelte Briefe, Papiere, Notizen, Besprechungen. PEACE PLANS 428-467 (Mikrofiche), Berrima, Australia, 1983. Page 386.