Berliner Tageblatt, Morgenausgabe vom 7.5.32.
Betr.: Sonderabgabe fuer
die Erwerbslosenfuersorge.
Wie die Verordnung aussehen wuerde, nachdem das Prinzip der Verrechnung etabliert ist:
Par. 1.: Das Uebliche.
Par. 2.:
Steuerpflichtige, welche ein Guthaben bei einer Verrechnungsbank in
ausreichender Hoehe besitzen, koennen
die Abgabe durch Hingabe von Verrechnungsschecks bezahlen. (Notiz: Die Guthaben
koennen auch durch Kredite der Bank an den
Steuerpflichtigen entstehen.)
Par. 3.:
Verrechnungsguthaben, ueber welche zum Zwecke der
Entrichtung der Abgabe verfuegt werden soll, koennen auch dadurch errichtet werden, dass der
Steuerpflichtige der Verrechnungsbank noch nicht verkaufte Gueter
verpfaendet oder ihr einen Anspruch auf kuenftige Dienstleistungen sicher stellt. Der Reichsfinanzminister
kann solche Gueter und Dienstleistungen ausschliessen, deren Verkaeuflichkeit
in absehbarer Zeit zweifelhaft ist.
Par. 4.: Steuerpflichtige,
welche die Abgabe durch Verrechnungsschecks einer Verrechnungsbank bezahlen
wollen, muessen sich durch Aushang in ihrem Geschaeftslokal oder in anderer, zweckdienlicher Weise
verpflichten, Verrechnungsschecks im Kredit-Zahlungsverkehr wie andere, verkehrsuebliche Zahlungsmittel anzunehmen, auch wenn sie
die Abgaben schon entrichtet haben. Eine Verletzung dieser Verpflichtung hat
die sofortige Zahlbarkeit der Abgabe in bei Reichskassen zugelassenen
Zahlungsmitteln in doppelter Hoehe zur Folge; ausserdem sind die Verrechnungsbanken, mit welchen der
Steuerpflichtige in Geschaeftsverbindung steht, nach
der Feststellung der Verletzung der Verpflichtung auf Anfordern des Finanzamtes
verpflichtet die Gewaehrung von Krediten an ihn sowie
die Verlaengerung laufender Kredite auf ein Jahr
einzustellen.
Par. 5.: Glaeubiger des Reichs, welche Bezahlung in Verrechnungsschecks
annehmen, die das Reich auf Grund des Par. 2 vereinnahmt hat, haben Anspruch
auf ein Aufgeld in Hoehe von 2% ihrer Forderung.
Par. 6.: Der
Reichsfinanzminister erlaesst Anordnungen wodurch der
Umtausch von auf Grund des Par. 2 vereinnahmten, nur an einem Orte verwendbaren
Verrechnungsschecks in solche erleichtert wird, die auch an aendern
Orten verwendbar sind.
(Bth., ca. 7.5.32.)
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First published
in: Ulrich von Beckerath: Zur Freiheit, zum Frieden und zur Gerechtigkeit; Gesammelte
Briefe, Papiere, Notizen, Besprechungen. PEACE PLANS 428-467 (Mikrofiche), Berrima, Australia, 1983. Page
386.