PP 394 Ri Das Andere System 2 Aufl Manuscript 1948 Word

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DAS ANDERE SYSTEM

 

von Prof. Heinrich Rittershausen,

 

zweite Formulierung in seinem 1948 Manuskript

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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2005

(jz1.1)


 

DAS ANDERE SYSTEM

 

von Prof. Heinrich Rittershausen,

 

zweite Formulierung in seinem 1948 Manuskript

 

Es kam zur Drucksetzung und Korrekturefahne - aber nicht zum Druck. Dieses Manuskript hatte Professor Heinrich Rittershausen dann später noch etwas verbessert und ich benutzte eine Kopie dieser Verbesserungen für meine Mikroficheausgabe in PP 394 und jetzt für diese Digitisierung.

(jz1.2)

 

Anhänge zur ersten Ausgabe, 1932, von: Heinrich Rittershausen, Das andere System, die hier nicht wiedergegeben sind.. 4

VORWORT.. 5

A) EINLEITUNG.. 10

I. WÄHRUNGSREFORM DURCH ÜBERGANG ZUR FREIEN PREISBILDUNG.. 10

II..GOLDWÄHRUNG OHNE DIE NACHTEILE IHRER HISTORISCH BEKANNTEN FORM... 14

III. ZAHLUNGSVERKEHR DURCH GIRO UND AUFRECHNUNG.. 16

IV. SCHARFE TRENNUNG ZWISCHEN WÄHRUNG UND ZAHLUNGSMITTEL.. 16

V. VERHINDERUNG VON FÄLSCHUNGEN.. 16

B) DIE TRENNUNG VON WÄHRUNG UND ZAHLUNGSMITTEL.. 17

I. GEGENÜBERSTELLUNG DER BEIDEN GELDSYSTEME IN DREI PRINZIPIEN.. 17

1. ANNAHMEZWANG.. 17

Ein verhängnisvolles Experiment 17

Inflation ist nur bei Annahmezwang möglich. 18

Die zwei Währungssysteme. 18

Verbundenheit der gegenwärtigen Regierung mit Annahmezwang und Inflationismus. —... 19

Wieder Trennung von Wertmesser und Zahlungsmittel, d. h. Beseitigung des Zwangskursregimes als erste Hauptforderung der hier vertretenen Wirtschaftspolitik. 20

2. DER ZENTRALISMUS.. 20

Verwüstende Wirkung des Zentralismus. 20

a) Der Zentralismus in der allgemeinen Wirtschaftspolitik.. 20

Züchtung eines ungesunden Konzermwesens. 21

Bolschewistischer Charakter des Kreditzentralismus. 22

b) Deflation als Folge des Zentralismus in der Währungspolitik. — (jz25) 22

Selbsthilfe der Bevölkerung verboten. —... 23

Inflation und Deflation im herrschenden System verwurzelt. —... 23

3. Der Begriff der Ehrlichkeit des Staates. 23

Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern. —... 23

Annahmezwang, Inflation und Erschütterung der Vertragstreue.... 24

Doppeldeutigkeit aller drei Währungsgesetze.  ... 24

Nicht Goldwährung, sondern Parallelwährung (Doppelwährung! - J.Z.)in Deutschland gesetzlich gültig. —... 25

Doppeldeutigkeit auch des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken.... 25

Weitere Beispiele. —... 26

Ergebnis. —... 27

II. Die Hauptgedanken der Gesetzentwürfe. 27

Die gegenwärtige Lage als Ausgangspunkt. 27

Vergleichung mit dem Inflationsjahr von 1923. —... 27

Zerstörung des Kreditverkehrs 1923, 1932 und 1948... 28

Keine Neuauflage des Havensteinschen Systems tragbar. —... 29

Die Lösung damals und heute. —... 29

Die Idee der Verrechnung als gemeinsamer Bestandteil aller vier Gesetzentwürfe. —... 29

Von der Zahlung zur Aufrechnung.. 30

1. Verrechnungsbanken mit Scheckgeldausgabe. Bereitstellng von Umsatzkredit. Dezentralisierung der Zahlungsmittelausgabe, der Banken und der Industrie. Brechung des Geldmonopols. Beendigung der Deflation. Agrarkredit. Sicherungen. (1) 32

Allgemeine Verrechnung von Forderungen aus dem gesamten Güteraustausch der Wirtschaft.... 32

Die Schaffung von Verrechnungsbanken. —... 33

Typisierte Verrechnungsschecke als Ersatz für die Zwangskurszahlungsmittel der Reichsbank. —... 33

Bereitstellung von echtem Umsatzkredit durch die Verrechnungsbanken. —... 33

Brechung des Zentralbanksystems. —... 34

Abschaffung des Monopols der Zentralbank. —... 35

Der falsche und der richtige Weg zur Senkung des Zinsniveaus. —... 35

Beseitigung des Kreditzentralismus. —... 36

Ein Netz städtischer und ländlicher Verrechnungsbanken. —... 36

Radikalmittel gegen Deflation. —... 36

Das Schecksystem als das klassische Mittel im Kampf gegen die Deflationen der Geschichte. —... 37

Ausschluss der Bareinlösung: Run-Sicherheit dieses Banksystems. —... 37

Die Verrechnungsbank eine private Zahlungsgemeinschaft. —... 38

Die Rückströmung der Verrechnungsschecke. —... 38

Sicherung des Parikurses der Verrechnungsschecke. —... 38

Ausschluss von Missbräuchen. —... 39

Keine Schwerigkeiten aus der Verschiedenheit der Zahlungsmittel. —... 39

Entscheidung zwischen uniformem Geldwesen bei zerstörendem Zentralismus oder Dezentralisa-tion und gesunder Wirtschaft. —    39

Interlokale Austausch- und Girozentralen der Verrechnungsbanken. —... 40

Der Agrarkedit und die Agrarfrage. —... 40

Das Agrarproblem als Absatz- und Verrechnungsproblem. —... 41

Die Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel. (jz1.3) —... 41

2. DIE SANIERUNG DES KURZFRISTIGEN KREDITS DES STAATES: DIE AUSGABE VON STAATSKASSENSCHEINEN, DURCH DIE DAS PREISNIVEAU NICHT IN DIE HÖHE GETRIEBEN WERDEN KANN. 41

Ausgabe von Staatskassenscheinen. –. 41

Staatskassenscheine als Steuerschecke oder Steueranweisungen. —... 42

Unentbehrlichkeit der Staatskassenscheine. —... 42

Entlastung der Reichsbank. —... 43

Sicherung der Staatskassenscheine durch die Steuerfundation. —... 43

Kursnotierung der Staatskassenscheine als Kontrolle. —... 44

Weitere Sicherungsmassnahmen für die Staatskassenscheine. —... 45

3. Der Staat als Rückversicherer des Volkes gegen Inflation. Eine Reichsanleihe aus damaligen oder zukünftigen Notenbeständen. 46

Der Staat als Rückversicherer des Volkes gegen Inflation... 46

Zwang gegen die Hamsterbestände an Reichsbanknoten. —... 46

Steuerguthaben als Notanleihe und als Aufnahmebassin für herauskommende Hamsterbestände an Reichsbanknoten. (J.Z. Anm.85) —... 47

Der Staat als Rückversicherer auch gegen Devalvation, Prolongation und Konversion. —... 48

Die Sanierung des langfristigen Kredits des Staats: Anleiheverrechnung. Erleichterung der Steuerzahlung. Kurssteigerung der öffentlichen Anleihen bis auf Pari. Dadurch Sanierung der Sparkassen und Versicherungsträger. Ermöglichung neuer Reichsanleihen. Senkung des Zinsniveaus. 48

Wirksame Massnahmen gegen den katastrophalen Kursstand der öffentlichen Anleihen. —... 48

Die Verrechnung von Anleihestücken usw. bei Steuerzahlungen. —... 48

Weitere Annäherung an den Parikurs der öffentlichen Anleihen durch Erbschaftssteuerverrech-nung. —... 49

Schaffung eines bedeutenden zusätzlichen Placierungsspielraums für Reichsanleihen. —... 49

Sicherung der Kleinsparer und Versicherten, die durch die Entwertung der Anleihebestände von Sparkassen und Versicherungsträgern bedroht sind. —... 49

Anleiheverrechnung in Preussen 1809 verwirklicht gewesen. —... 50

Wirkungen der Senkung des Zinsniveaus. —... 50

Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf die Industrie.... 50

METALLWÄHRUNG BEI TRENNUNG VON WERTMESSER UND ZAHLUNGSMITTEL.. 51

Sicherung dieses umfassenden Verrechnungssystems durch Begründung einer unveränderlichen Werteinheit. —... 51

Preis-, Lohn- und Bewirtschaftungspolitik. —... 51

Wertbeständige Rechnung. —... 52

Die Währungseinheit. —... 52

Silberwährung. —... 53

Regelung der Annahme und der Aufdrängung im Verkehr. —... 53

Besondere Kurse für die Annahme der verschiedenen Zahlungsmittel an den Staatskassen (Kas-senkurse).... 55

Aufrechterhaltung der zur Zeit bestehenden Forderungen und Verpflichtungen. —... 56

Der Goldmarkt und die Effektivierung der wertbeständigen Währung durch Kursnotiz der Zahlungs-mittel.... 56

Erfahrungen aus der Geschichte des liberalen Deutschland. —... 57

Unveränderlichkeit des Preissystems und der Einheit, Beweglichkeit der Zahlungsmittel. —... 58

Freigrenze.... 58

Schutzbestimmungen. —... 59

Lösung des Gold-Dilemmas : Ausschaltung des Goldes als Zahlungsmittel und als Deckung. Kräftigung des Goldes in seiner Rolle als Wertmesser. —... 59

Schuld des Goldes an der grossen Krise von 1931?... 60

DIE SANIERUNG DER REICHSBANK. ABWICKLUNG DES ALTEN REICHSBANKBESTANDES.. 60

4. Entwurf eines Gesetzes über wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank. 61

C) Anhang:. 63

Der Entwurf der "Vier Gesetzentwürfe". 63

1.    Entwurf eines Gesetzes über Verrechnungsbanken. 63

2. Entwurf eines Gesetzes über Staatskassenscheine. 65

3. Entwurf eines Gesetzes über Erleichterung der Steuerzahlung durch Schuldtitel und Schuldbuchforderungen. 66

4. Entwurf eines Waehrungsgesetzes. 68

ZWEI HANDSCHRIFTLICHEN NOTIZEN VON Prof. Heinrich .RITTERSHAUSEN ZU DIESEM BUCH :. 70

I) Undatiert : 70

II) "20.7.1969 : Betr.: DAS ANDERE  SYSTEM, 2. Auflage. 70

FUSSNOTEN VON JOHN ZUBE.. 72

 

 

 

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Anhänge zur ersten Ausgabe, 1932, von: Heinrich Rittershausen, Das andere System, die hier nicht wiedergegeben sind

1 ) Anmerkung von John Zube, ca. 1 S.

2.) Begründung zu den Vier Gesetzentwürfen  von Dr. Walter Zander, ca. 11 Seiten.

3.) Notiz über Verrechnung von Anleihen und Zinskupons von Maria Blösz, 28.2.1933, 1 Seite.

4.) Wilhelm Lexis, Auszug, 1 S.: Theoretisch mögliche Ausschaltung des Barverkehrs, 1 Seite.

5.) Heinrich Rittershausen, undatiert, ein älterer und kurzer Kommentar zu den Vier Gesetzentwürfen, 34 Seiten.

6.) Bth einige weitere Anmerkungen mit APL & BGB Par. über Aufrechnung. Die Paragraphen vom Allgemeinen Preussischen Landrecht sind hier noch nicht vollständig zusammengestellt.

7.) Dr. Best, drei Artikel zu den Vier Gesetzentwürfen

8.) Dr. Best, Broschüre über die Vier Gesetzentwürfe

9.) Ein Beitrag von Dr. Meis

10.) Munzer, Palyi & Neumarck Diskussion

11.) Rittershausen & Beckerath, einige Zusätze

12.) Rittershausen & Zander über Verrechnung & Steuergutscheine

 

(jz4), (jz5), (jz6)

 

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DAS ANDERE SYSTEM

 

II. Fassung, 1948

(jz7)

 

 

VORWORT

 

Wenn in dieser Neuauflage unser im Jahre  1932 gemachter Vorschlag einer tiefgreifenden Währungs- und Bankreform wiederholt wird, obwohl "alles anders geworden ist", so bedarf dies der Begründung.

 

Der damalige Vorschlag der "Vier Gesetzentwürfe" stammte nicht von dem Verfasser, sondern von einem Kreise von Fachleuten, die, ungeachtet ihrer starken beruflichen Inanspruchnahme über sechs Monate lang in meist täglich oder nächtlich vielstündigen Sitzungen die gemeinsame sachliche und begriffliche Grundlage schufen und die Bestimmungen der Gesetzentwürfe Satz für Satz ausarbeiteten. Der Unterzeichnete ist dabei nur einer von sieben gleichberechtigten Verfassern gewesen.

 

Die sieben Verfasser haben schon damals die seither eingetretene Entwicklung befürchtet. Sie haben aus ihren Erkenntnissen, die in geringerem Grade auch andere hatten, die erforderlichen Konsquenzen gezogen. Diese Konsequenzen waren :

Zur Wiederherstellung des freiheitlichen Denkens in Politik und Wirtschaft genügen keine Lippenbekennt-nisse und parlamentarische Formen, solange die 10 Punkte des Kommunistischen Manifests vom Jahre 1848 in fast sämtlichen westlichen Kulturstaaten gesetzlich durchgeführt sind und solange eine Persönlichkeit vom Range des Senators Glass in Washington erklären konnte, es wundere ihn gar nicht, dass die amerikanische Regierung den Sowjetstaat anerkannt habe, vielmehr, dass Stalin, die Vereinigten Staaten anerkannt habe, welche doch Russland und den andern Mächten im Bolschewismus so weit voraus seien! (1)

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(1)   Im Kommunistischen Manifest vom Februar 1848 schreibt Karl Marx am Schluss über die in der Praxis erforderlichen Massregeln:

"Für die fortgeschrittensten Länder werden jedoch die folgenden Massregeln ziemlich allgemein in Anwendung kommen können:

1.      Expropriation des Grundeigentums und Verwendung der Grundrente zu Staatsausgaben.

2.      Starke Progressivesteuer.

3.      Abschaffung des Erbrechts.

4.      Konfiskation des Eigentums aller Emigranten und Rebellen.

5.      Zentralisation des Kredits in den Händen des Staats durch eine Nationalbank mit Staatskapital und ausschliesslichem Monopol.

6.      Zentralisation des Transportwesens in den Händen des Staates.

7.      Vermehrung der Nationalfabriken, Produktionsinstrumente, Urbarmachung und Verbesserung der Ländereien nach einem gemeinschaftlichen Plan.

8.      Gleicher Arbeitszwang für alle, Errichtung industrieller Armeen, besonders für den Ackerbau.

9.      Vereinigung des Betriebs von Ackerbau und Industrie, Hinwirken auf die allmähliche Beseitigung des Unterschieds von Stadt und Land.

10.  Öffentliche und unentgeltliche Erziehung aller Kinder. Beseitigung der Fabrikarbeit der Kinder in ihrer heutigen Form. Vereinigung der Erziehung mit der materiellen Produk­tion usw. ..."

Marx erklärt dabei, "auf Deutschland richten die Kommunisten ihre Hauptaufmerksamkeit." ... "Sie erklären es offen, dass ihre Zwecke nur erreicht werden können durch den gewaltsamen Umsturz ller bisherigen Gesellschaftsordnungen."

"Mögen die herrschenden Klassen vor einer kommunistischen Weltrevolution zittern. ..."

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            Das Gremium der sieben Verfasser hatte mit Marx in der Zentralisierung und Monopolisierung des Kredits die nach aussen wenig erkennbare politische Maschine zur Vorwärtstreibung bolschewistischer Lebens- und Wirtschaftsformen erkannt. Die Verfasser beschlossen, an diesem Punkte einzusetzen. Sie kamen überein, in der krassesten Form, praktisch durch Gesetzvorschläge erhärtet, aufrüttelnd mit aller Energie, in zahlreichen Broschüren, Aufsätzen und Vorträgen, an die deutsche und die internationale Öffentlichkeit heranzutreten. Das Ergebnis waren mehr als 100 Veröffentlichungen, Vorträge usw. in vier Sprachen, von denen das ursprüngliche Hauptwerk, die "Vier Gesetzentwürfe", hier von neuem gegeben wird. (jz8)

 

            Drei Gedanken bewegten den Kreis der Mitverfasser : Die der Ehrlichkeit, der Dezentralisation und der freien Preis- und Kursbildung.

 

            Es ist bekannt, dass das Geld- und Währungswesen aller Länder der Welt seit Jahrzehnten mehr und mehr eine Domäne immer raffinierterer Betrügereien an den Sparern, kleinen Leu­ten, anständigen und intensiv Arbeitenden geworden ist. Die Begeisterung, die Schachts Methoden in der Welt erweckt haben, ist ja gerade daraus zu erklären, dass Notenbankpräsidenten in der übrigen Welt zugaben, von ihm auf diesem Gebiete noch etwas gelernt zu haben. Die meisten Sachverständigen Deutschlands und der übrigen Länder müssen sich leider sagen lassen, dass sie sich haben düpieren lassen, oder dass sie in das Lobgeschrei der neuen raffinierten Betrügereien ( z.B. Goldkernwährung, Währungsausgleichsfonds, internationale Verrechnungsverträge, Einführung des Preisstops (1) usw.) absichtlich oder gezwungen mit eingestimmt haben, weil die Notenbanken zusammen mit den am Defizit leidenden Finanzministern der Welt und der von ihnen abhängigen Finanzpresse jeden Wissen­schaftler durch Kritik und Boykott ruinierten, der diese Dinge aussprach. Man musste zu Kreuze kriechen, und fast all krochen zu Kreuze, und zwar auch in den Ländern, in denen es keine Geheime Staatspolizei, sondern Pressefreiheit gab. Die Anbetung des modernenn und meist übermächtigen Staates tat das ihrige.

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(1)   Der Verfasser hat seit dem Jahre 1945 die Preispolitik in den Westzonen, während die Währungs-frage der deutschen Zuständigkeit ganz entzogen war, geleitet, in dem Bestreben, von diesem zentralen Punkte aus alles zu tun, damit nach der für bald erwarteten Währungs-reform die freie Preis- und Kurs-bildung wiederhergestellt werde. Nur wenige seiner in dieser Richtung unternommenen Schritte sind be-kannt geworden.

 

            Die Auffassung des Verfassers ging und geht dahin, dass die grosse Masse der Bevölkerung den Be-trug längst gemerkt hat, und dass daher die staatliche Währungs- und Finanzpolitik mit der Ehrlichkeit im radikal-sten Sinne gegenüber den Bürgern den Anfang machen müsse. Nur damit sei heute noch Popularität zu erlangen. Sogar als Prinzip rein geschäftlichen Erfolges sei heute die Ehrlichkeit wieder dem Volks-betrug überlegen.

 

            Zugleich betonten die Verfasser, im Gegensatz zu den nationalen und demokratischen Nachbetern von Marx, die Notwendigkeit einer radikalen Dezentralisation. Sie wiesen darauf hin, dass die moderne Zentral-notenbank die Aufgabe habe, die "starke Bank" im Sinne der Finanzierung un-durchsichtiger staatlicher Vorha-ben zu sein, und dass aus diesem Grunde und aus keinem anderen eine Mehrheit dezentralisierter Notenbanken in der Öffentlichkeit - auch Deutschlands - von vielen sogenannten Fachleuten als lächerlich betrachtet werde. Sie wiesen nach, dass der Übergang zum Zentralbanksystem und zum Annahmezwang beim Nennwert für Papiergeld am 1. Januar 1910 ausdrücklich und in der öffentlich erklärten Absicht der finanziellen Vorberei-tung eines möglichen Krieges erfolgt war.

Um sich nicht völlig unmöglich zu machen, betonten die Verfasser immer, dass geldgeschichtlich eine grosse und ruhmreiche Tradition vorliege, dass die nationalen Erfolge, auf die die Zentralisten und Nationalisten poch-ten, finanziell und wirtschaftspolitisch seit 150 Jahren unter einem anderen "System" erzielt worden wäre, nämlich dem hier vertretenen. Preussen war, entgegen der heutigen falschen Weltmeinung, im Humboldtschen 19. Jahrhundert ein finanzpolitisch extrem liberaler Staat gewesen. Die Verfasser wiesen häufig darauf hin, dass diese humanitär-liberale Tradition Preussens gegenüber gewissen, von der "Bewegung" angesteckten deutschen Ländern damals noch relativ am meisten Hoffnung auf eine freiheitliche Zukunft erwecke.

 

Die Verfasser waren sich im Jahre 1932 darüber klar, dass um das Ja oder Nein zum zweiten Weltkrieg gerun-gen wurde. Sie waren gemeinsam der Überzeugung, dass die Oberfläche der Welt verteilt war, dass die frü-heren Kolonialgebiete mächtige und reiche selbständige Staatsgebilde hatten, dass jede Kolonialpolitik heute eine Zuschusspolitik und eine Selbstaufopferung der kolonisierenden Macht sei, wie die Verarmung Englands beweise, dass Deutschland wegen seiner historischen und geographischen Lage durch imperiale Machtpolitik nichts zu gewinnen, wohl aber alles zu verlieren hatte, und dass es daher auf den Weg eines culturell und wirt-schaftlich mit den weisesten geistigen Prinzipien arbeitenden nicht-imeprialistischen Staates gebracht werden müsse, der unter dem Zeichen der Gewaltlosigkeit seine Qualitäten beweisen müsse.

Diese Gedanken treten in den verschiedenen Schriften in eindeutiger Formulierung hervor.

Es musste der durch 30 Jahre Dumping misstrauisch gewordenen Weltöffentlichkeit gegenüber der konkrete Beweis der Friedfertigkeit Deutschlands erbracht werden.

Wenn ein verspäteter und verkrampfter deutscher Imperialismus doch nur schaden konnte, und wenn sich nachweisen liess, dass die übliche Zentralnotenbank mit der bisherigen, seit 1910 neu entwickelten Wäh-rungsform in bezug auf die Förderung der Wirtschaft Minderwertigeres leistete, dass sie weniger krisenfest war als ein dezentralisiertes Notenbanksystem, so konnten die Opferung der Zentralnotenbank und des finan-ziellen Imperialismus nicht schwerfallen.

Die Verfasser zogen daher aus dem Zusammenbruch der Grossbanken und der Niederlage und Lähmung der Reichsbank seit der Bankenkrise von 1931 die Schlussfolgerung,auf dieses System zu verzichten und mehrere neue, ehrliche und dezentralisierte Notenbanken sich entwickeln zu lassen.

 

Hitler muss die kriegspolitische Bedeutung der Zentralisation des Kredits vom Jahre 1939 an selbst erkannt haben, denn er betrieb von da an die weitere Übersteigerung des finanziellen Zentralismus bis zum Bankgesetz von 1939 und darüber hinaus. Der Erfolg ist bekannt. Er scheint aber zur Belehrung über die Ratsamkeit neu-er, nicht-imperialistischer, rein kommerzieller Währungs- und Kreditmethoden noch nicht ausgereicht zu ha-ben. Erst die amerikanisch-englische Militärregierung hat mit wenig Zustimmung seit dem Zusammenbruch des imperialistischen Deutschlands die Dezentralisation der Notenausgabe und des Bankwesens auf ihre Fahnen geschrieben. Ihr ist aber von den Vorarbeiten dieses damals einzigen kreditdezentralistisehen Kreises in Deutschland und wohl auch auf dem europäischen Kontinent ( wenn man von Prof. Milhaud in Genf und seinen Freunden absieht ) nichts bekannt. Sie bedient sich zur Durchführung ihrer Absichten gerade derjenigen deutschen und amerikanischen Persön-lichkeiten, die sich bis 1933 zugunsten der Zentralnotenbank und ihres finanziellen Imperialismus in Deutsch-land eingesetzt hatten, die unseren Kreis also fast durchweg scharf kritisiert haben. Viele von ihnen empfanden damals die Arbeiten dieses Kreises als in der Zielsetzung unverständlich und auch vom Standpunkt der Nation und der Machtausübung, der "Konzentrierung der geringen Kreditmengen" usw. aus unbegreiflich. Sie setzen ihre Tätigkeit in der alten Richtung fort, als wenn nichts geschehen wäre. Was soll heute noch die "starke Zentralbank"? Glaubt nach dem Ruin der Sparer und den gigantischen etatistischen Kreditfehlleitungen noch irgend jemand an den Staat als treusorgenden Hausvater und objectiven Verteiler des Kredits? (jz9)

 

            Der dritte zentrale Gesichtspunkt des Gremiums war die freie Preis- und Kursbildung. Es ist bekannt, dass international, genau wie heute, zur damaligen Zeit fast sämtliche Warenmärkte von halbbehördlichen Einrichtungen beherrscht wurden, die die Ware aufspeicherten, die Preise hochhielten und zwecks immer wei-terer Aufspeicherung der unverkäufliehen Ware immer grössere Bank- und Anleiheschulden auf sich nah-men. Länder wie Deutschland, die an den internationalen Rohstoffquellen wenig beteiligt waren, taten damals dasselbe, z.T. mit noch grösserem Erfolge durch die künstliche Preishochhaltungspolitik ihrer Kartelle, der die Verschleuderung der Waren unter Kosten nach ausserhalb der Landesgrenzen beigefügt war. Auch bauten sie, kalkulierend auf diesen künstlich überhöhten Warenpreisen, immer weitere Industriekapazitäten auf, die in der Friedenswirtschaft niemals verwendbar sein konnten, und die nur wegen der Verkehrtheit des künst-lich gewordenen Preissystems eine scheinbare kalkulatorische Berechtigung hatten.

 

            Zu diesen falschen internationalen Warenpreisen, die eines Tages ins Wanken geraten und bei ihrem Sturz die entnommenen riesigen Lombardkredite und die Grossbanken fast aller Länder der Welt mit sich in den Abgrund der Zahlungsunfähigkeit rissen, trat damals seit 1931 die neue Erscheinung, dass jedes einzelne Land infolge des angeblichen Devisenmangels zwischen 10 und 100 verschiedene Devisenkurse für dieselben Zahlungsmittel gleichzeitig in Anrechnung brachte. Es wurde übersehen, dass es gar keinen Devisenmangel gibt, weil beim freien Markte der Devisenkurs selbstverständlich so lange steigt, bis ein Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage eintritt. Es gibt also keinen Devisenmangel, sondern nur einen falsch d.h. zu niedrig festgesetzten Kurs. Indem die Länder ihr inländisches Preisniveau durch Massnahmen der Kartell-Preispolitik oder der staatlichen Preispolitik künstlich hochhielten, entwerteten sie ihre Zahlungsmittel in den Augen des Ausländers, war doch ein teures Land zum Bezug von Ware nicht geeignet. Gleichzeitig wiesen sie Devisen-kurse vor, durch welche dem inländischen Papiergeld ein künstlicher Überwert verliehen wurde. Dadurch wurde der Export weiter erschwert und der Import erleichtert, während das Gegenteil beabsichtigt war. Zur Abhilfe wurden von mehr oder weniger allen Staaten EInfuhr-Kontingente und noch höhere Zölle eingeführt und zugleich die Exportware im Auslande noch stärker unter den inländischen Preisen verschleudert.

 

            Der Hauptfehler der inländischen und internationalen Wirtschaftspolitik der damaligen Epoche, ein-schliesslich der Kreditzusammenbrüche, der Aussenhandelskatastrophen und des Aufbaues künstlicher Autarkie-Industrien ist demnach auf die staatliche Politik falscher Preise und Devisenkurse zurückzuführen. Wie wichtig war es daher von seiten der Verfasser, mit aller Macht eine freie Preis- und Kursbildung als Mit-telpunkt einer freiheitlichen Wirtschaftspolitik jener bolschewistischen Wirtschaftspolitik gegenüberzustellen, die wir in Deutschland in gewaltigem Ausmass durchführten, und die Senator Glass in seinem Lande so scharf kritisiert hatte. Damit nicht genug,die Mitglieder des Kreises waren sich 1932 darüber klar, dass die Wirtschaft eines Landes, wenn man sie sich selbst überlässt, die Vertragsfreiheit des liberalen Staates sofort miss-braucht, um Kartelle und Monopole zu bilden, und zeigten dies in sehr drastischer Weise auf dem Gebiet des deutschen Kreditwesens. Sie wandten sich daher entschlossen von den alten liberalen Vorurteilen ab und proklamierten mit aller Schärfe, dass nicht eine Rückkehr zur freien Natur, zum laisser-faire, laisser-aller in Betracht kommen könne, sondern nur die Schaffung einer staatlichen Währungs- und Wettbewerbsordnung, in diesem Falle auf dem Kreditgebiete. Dabei wurden sorgfältig alle Möglichkeiten der Bildung neuer Monopole und Missbräuche (Überemission) verstopft, und es wurden sorgfältig alle Voraussetzungen legislativ bereitgestellt, damit das neue System des Wettbewerbs, von allen nötigen konformen Massnahmen unterstützt und von allen nichtkonformen, marktfremden Einflüssen befreit, arbeitsfähig war. (jz10) Hätte man sich nicht damals im In- und Auslande in einer erstaunlichen Kurzsichtigkeit befunden, so wäre dieser Weg des Friedens, der Ehrlichkeit und der Kurs- und Preiswahrheit aussichtsreich gewesen. Es geschah aber das Umgekehrte: Hitler kam, weil er versprach, allen Nutzniessern falscher Preise und falscher Wertskalen ihre aussichtslosen Positionen zu retten. Er verbündete sich mit den schlechten Wirten und schlechten Menschen. Er drehte einfach die Politik in die verhängnisvolle Richtung des Krieges, wobei er tatsächlich eine Zeitlang jene aussichtslose Wertskala zu grösster "Bedeu-tung" bringen konnte. Er tat zwei Schritte: Den der Vereinigung der grosskapitalistischen Interessen mit den Arbeitsmonopolen der Gewerkschaften zu einem staatlichen Riesenkonzern der "Arbeitsfront", und im weiteren den der Wiederaufrüstung mit ihren riesenhaften staatlichen Aufträgen, durch welche das gesamte, im vollen Zusammenbruch befindliche Warenpreis-, Konzern- und Devisenkurs-System künstlich aufrechterhalten und der Bankrott der im Entstehen begriffenen neuen Rüstungsindustrie zur allgemeinen Erleichterung verhindert wurde. In diese Situation hatten die "Vier Gesetzentwürfe" getroffen und den "anderen" Weg gewiesen. Jeder ehrliche Deutsche wusste, dass von hier aus Frieden und Gesundung entstehen müssen, und wir wussten, dass nach der Ablehnung, d.h. nach dem Entschluss, die faulen Existenzen, faulen Preise und Kurse künstlich auf Kosten der guten Wirtschafter und Arbeiter obenzuhalten, nur eine Rüstungskampagne mit nachfolgendem Krieg als Ausweg allein übrigblieb,dessen Aussichten dazu noch vom ersten Tage an gleich null waren. In dieser Lage fanden die Verfasser keinen Bundesgenossen. Selbst ausländische Regierungen unterliessen es nicht, dem System der künstlichen und verbrecherischen Wertskala auf moralischem, politischem, aestheti-schem und wirtschaftlichem Gebiete, dem System der Riesensubventionen, des Imperialismus und des Zentra-lismus sowie der Rüstungspolitik aussenpolitische Erfolge zukommen zu lassen, die sie Hitlers Vorgängern verweigert hatten. Die Zensur brachte die Verfasser zugleich zum Schweigen.

 

            Es sei noch hinzugefügt, dass die letzte deutsche Ausgabe von 1933 des hier gebotenen Werkes nicht in die Hände der deutschen Leser gekommen ist: Der Lastwagen mit der fertig-gedruckten Auflage lieferte dem Verlagsvertreter die gedruckten 2000 Exemplare gerade an dem Tage, an welchem Göbbels in ganz Deutschland durch seine braunen Scharen die Verbrennung der demokratischen und freiheitlichen Literatur vornehmen liess. Durch Einflüsse, die sich nicht mehr feststellen lassen, wurde auch jener Lastwagen sofort zur Papiervernichtung weiterdirigiert. Es sind nur etwa 5 Exemplare übriggeblieben, welche der Unterzeich-nete erhielt, und von denen wiederum wohl nur 2 Exemplare den Bombenkrieg überdauert haben. Nur die französische, englische und spanische Übersetzung sind im Jahre 1934 in den verschiedenen Ländern ausgegeben worden.

Die Französische Übersetzung bei Recueil Sirey, Paris, als Sammelwerk unter dem Herausgeber Professor Edgard Milhaud, Genf, unter dem Namen "Organisation Des Echanges Et Creation De Travail ", die englische Übersetzung unter dem Namen ................................... bei Williams & Norgate in London,

die Spanische Übersetzung unter meinem Namen mit dem Titel Paro Forzoso Y Capital bei Editorial Labor, S.A. Barcelona 1935 ( als Kapitel 2, Seite 45 bis 110). (jz11)

 

            In Deutschland waren die "Vier Gesetzentwürfe" im Jahre 1932 durch eine grosse Ausgabe mit einer Kommentierung von Dr. Walter Zander im Privatdruck und gleichzeitig durch eine von dem Unterzeichneten kommentierte Ausgabe unter dem Titel "Das andere System, ein Wirtschafts- und Finanzvorschlage in vier Gesetzentwürfen:, bei Georg Stilke, Berlin 1932 verbreitet worden. Vorher war im selben Jahr vom selben Verfasser das Buch "Der Neubau des deutschen Kreditsystems" erschienen. (jz12)

 

            Der hier veranstaltete Abdruck beruht auf der Ausgabe "Das Andere System" von 1932. Neu einge-fügte Teile sind kenntlich gemacht. Die neue Ausgabe ist bereichert um ein Vorwort und um eine Einleitung, in welchen beiden das Problem in den Rahmen der heutigen Zeitereignisse gestellt wird.

 

            Der vierte Gesetzentwurf über die Währung wird in einer neuen Fassung gegeben, um die Besonder-heiten der heutigen Lage zu berücksichtigen. Der Entwurf von 1932, der sich geldtheoretisch davon nicht un-terscheidet, wird jedoch in der Fussnote abgedruckt. Der Verfasser gibt gern zu, in den vergangenen Jahren der Stille hinzugelernt zu haben, und so sollen Verfeinerungen der Anwendung der im übrigen logisch geschlos-senen Geldtheorie der Trennung von Wertmesser und Zahlungsmittel dem Leser nicht vorenthalten werden.

 

                                                                                                            H. R.


 

A) EINLEITUNG

 

I. WÄHRUNGSREFORM DURCH ÜBERGANG ZUR FREIEN PREISBILDUNG

(jz13)

 

            1. Die hiermit in Deutschland unter dem Zeichen nahezu völlig erreichter Pressefreiheit veranstaltete gewissermassen 4. Auflage der "Vier Gesetzentwürfe" geschieht nicht aus historischen Gründen, sondern weil die Gesetzentwürfe in den Grundsätzen unverändert auf die heutige Situation ebensogut passen wie vor 16 Jahren. Es "hat sich eben nicht alles verändert", wie diejenigen zu sagen pflegen, die durch den Zusam-menbruch der zentralistisch-imperialistisehen Entwicklung Deutschlands widerlegt sind. Sondern es ist alles in grossen Zügen so gekommen wie die Verfasser der "Vier Gesetzentwürfe" befürchtet hatten, und gegen welche Entwicklung die "Vier Gesetzentwürfe die beste Vorkehrung hatten sein sollen. Sie sind demnach auch heute noch aktuell.

 

            Nach einem Volks- und Sparerbetrug sondergleichen ist die Wiederherstellung der Ehrlichkeit in der staatlichen Währungs-Gesetzgebung erste Voraussetzung in noch grösserem Masse als damals. Nach der "totalen" Zentralisation des Kredits in den Händen des Staates durch eine Nationalbank mit Staats-kapital und ausschliesslichem Monopol (Kommunistisches Manifest) während des zweiten Weltkrieges ist die Dezentralisation nötiger als je, allerdings nicht in einer blutleeren und arbeitsunfähigen Form, sondern in lebensvoller und durch die Aufteilung der Notenausgabe befreiten und begünstigten Weise. Nach einem gigan-tischen System unwirtschaftlicher Rüstungs- und Autarkiepolitik auf Grund von falschen Warenpreisen und falschen Devisenkursen ist die wichtigste wirtschaftspolitische Massnahme die Übergabe der Preisbildung und der Kursbildüng an das geregelte Spiel von Angebot und Nachfrage an den Märkten.

All dies bezwecken die "Vier Gesetzentwürfe".

 

            Wenn dabei monopolistische Preiserhöhungen oder die Ausbeutung wirtschaftlicher Machtstellungen sich zeigen würden, so wird dagegen auf den Warenmärkten in ebenso wirksamer Weise durch eine Mono-pol-Gesetzgebung vorgegangen werden müssen, wie das in den "Vier Gesetzentwürfen" auf dem Kreditgebiet beispielhaft gezeigt worden ist.Die heutige deutsche Realisierung des Kreditzentralismus übertrifft die Vor-schriften von Marx und Lenin bei weitem. Man darf nicht vergessen, dass Marx Anhänger der Goldwährung zu sein glaubte und den Handelswechsel als Deckungsgrundlage für Banknoten schätzte, und dass er und Lenin sich offenbar über die Bedeutung eines stabilen Wertmessers für die Verhinderung der Ausbeutung des Arbeiters klar waren. Bei der heutigen Situation setzt mancher Unternehmer notgedrungen bei Betriebsdefiziten oder übermässigen Forderungen des Steuerfiskus einen Teil seiner Erzeugung anders als auf dem normalen Wege ab. Ob er schlecht oder gut wirtschaftet, ob er verschwendet oder spart, ob er Fehler begeht oder klug ist - seine Gewinn- und Verlustrechnung kann er nur auf diese Weise in Ordnung bringen. Er schöpft damit aus einer versteckten Monopolrente, die letztlich zu Lasten des Arbeitnehmers geht. Denn dieser muss überstei-gerte Preise als Konsument bezahlen, ohne in den Genuss des Lohnes zu kommen, den ihm der Unternehmer bezahlen müsste, wenn ein echter Wertmesser vorhanden wäre und der Wettbewerb den Preis vereinheit-lichen und herunterdrücken wie auch den Lohn richtig einstellen würde.

 

            2. Erstaunlich ist nun, dass kein einziger der mehr als hundert veröffentlichten Währungsvorschläge in- und ausländischer Stellen einen richtigen Währungsbegriff zu haben scheint. Es ist bekannt, dass sich heute jedermann genau so für einen vollkommenen Geldtheoretiker hält, wie man sich vor 50 Jahren für einen Dichter oder Klaviervirtuosen zu halten pflegte, weil man einige Reime verbrochen hatte oder ein Lied spielen konnte. Aus dieser Überflutung der Geldtheorie mit ihrem klaren fachmännisehen Begriffssystem durch Laien muss es notgedrungen erklärt werden, wenn sich die Währungsvorschläge fast sämtlich um drei Riesenprobleme bemühen, die mit der Währungsfrage überhaupt nichts zu tun haben :

Um die grosse, vom Hitlersystem zurückgelassene Staatsschuld,

um den "Überhang" an Banknoten und Bankguthaben,

und um die Wegnahme eines grossen Teiles der übriggebliebenen Privatvermögen zwecks Aushändigung an die Bombengeschädigten und Flüchtlinge.

Man kann beinahe sagen, dass der Hauptteil der Vorschläge, darunter auch der massgebende amerikanische Vorschlag, aus dieser Vermögens- und Schuldenumschichtung mit einigen angehängten Bestimmungen über den Geldumlauf besteht, ohne dass die Währungsfrage überhaupt behandelt ist.

 

            3. Es soll hier nicht näher darauf eingegangen werden, dass in dieser Vermögensfrage ein tiefgehen-der Unterschied zwischen den Finanzwissenschaftlern und den allgemeinen Nationalökonomen in allen Erd-teilen besteht: Viele der letzteren pflegen mit den Währungsreformen in religiöser Kraft an die Möglichkeit einer derartigen grossen Vermögensabgabe zu glauben; die ersteren erklären sie für absurd. Sie dürften recht haben. Das Vermögen, das es noch wegzunehmen gibt, besteht zu über 9/10 nicht aus denjenigen Gü-tern,welche die Bombengeschädigten und Flüchtlinge so dringend benötigen: Lebensmittel, Haushaltungsgegenstände, Kleidungsstücke, Gardinen, Schuhe, Porzellan usw. Selbst was man an solchen Gegenständen durch Naturalabgabe nach 15 Jahren Roheitsakten und Drangsalierungen mit Gewalt von Seiten eines födera-listisehen neuen Rechtsstaates aus den intakt gebliebenen Haushaltungen noch würde herausbekommen kön-nen, dürfte aus Trödelware bestehen. 90 Prozent der Vermögen sind vielmehr angelegt in landwirtschaft-lichen Gehöften nebst Grund und alle zusammen den Flüchtlingen und Bombengeschädigten nur in zerlegter Form, d.h. als Trümmerschutt, ausgehändigt werden. Ich glaube aber, dass wir bereits genug Millionen Tonnen Trümmerschutt in den deutschen Grossstädten liegen haben, so dass eine Fortsetzung nicht erwünscht ist.

Wenn man aber glaubt, dass das Eigentum der genannten Objekte durch die Vermögensumschichtung auf die Gemeinschaft, d.h. den Staat überführt werden sollte, so hat man wieder die Forderung des Kommunistischen Manifests von 1848 auf der Zunge.

Wünscht man aber eine laufende Abgabe auf jene Grundstücke, Fabriken usw., um im Wege einer etwa 60-jährigen Besteuerung die Kapitalien ratenweise "flüssig" zu machen, so vergisst man, dass die heutige Steu-ergesetzgebung bei allen mittleren und grösseren Firmen bereits die Ablieferung von baren 106 Prozent des jährlichen Reingewinns verlangt (Kontrollratsgesetz Nr. 12 vom 11.2.1946 ). Wenn man diese Besteuerung erst senken will, etwa auf 96 Prozent, um sie am Tage danach durch die laufende Vermögensabgabe wieder auf 106 Prozent zu steigern, so bilde man sich nicht ein, durch einen solchen Fassadenanstrich auch nur ein Wasserglas zur Befriedigung der Ansprüche der Bombengeschädigten und Flüchtlinge frei zu bekommen. Die ganze Modetorheit der grossen laufenden Vermögensabgabe und Umschichtung ist wohl doch fast als ein neuer Volksbetrug aufzufassen, der gegen den Gesichtspunkt der Ehrlichkeit verstösst. Die Geschichte der grossen Vermögensabgaben in den letzten 250 Jahren hat ergeben, dass die Erhebung einer Vermögungsabgabe verwaltungsmässig nicht in unter 5 Jahren zu bewältigen ist.

(Der Verfasser hat noch im Jahre 1921/23 als Angestellter des Finanzamts I, Frankfurt a.M., den Wehrbeitrag von 1913 und das Reichsnotopfer von 1919 bei den grossen Firmen veranlagt. Beide zusammen betrugen im Falle eines Weltunternehmens 2.5 Millionen Mark,d.h. an diesem Tage den Preis des Strassenbahnfahrscheins, mit dem der Verfasser nach dem Dienst nach Hause fuhr.)

Die zweite Erfahrung der berufsmässigen Finanzwissenschaftler ist nämlich, dass bei jeder grossen Vermö-gensabgabe die Finanzminister eines Tages selbst an ihre Irrlehre zu glauben anfangen und grossen Staatsaus-gaben verbindlich zustimmen, die sie aus der erhofften Einnahme der Vermögenssteuer zu decken beabsich-tigen. Noch jedesmal sind diese Einnahmen ausgeblieben, so dass sich fast aus jeder grossen einmaligen Ver-mögensabgabe in der Finanzgeschichte eine grosse Inflation entwickelt hat: Das eingetretene Staatsdefizit liess sich nur durch die Notenpresse decken. (Verschleiern! - J.Z.) Man führte den Annahmezwang für Papiergeld ein, um diese Scheine weiterhin gewaltsam unter die Leute zu bringen (Verstoss gegen das Prinzip der freien marktmässigen Bewertung von Geldscheinen), und man erzeugte daher eine jahrelange Hungerperiode für die breiten Massen der Arbeitenden, die stets bei offener oder zurückgestauter Inflation benachteiligt sind. Welche Ursachen für die Unkenntnis dieser Dinge im Auslande verantwortlich sind, lässt sich von hier aus nicht sagen; in Deutschland jedenfalls ist eine genügende Aufklärung der heranwachsenden akademischen Generation und der öffentlichen Meinung durch den Terror der vergangenen Jahre überaus erschwert gewe-sen, so dass man sich über das Vorherrschen derart verfehlter Vorschläge nicht zu wundern braucht.

 

            4. Das Währungsproblem in Deutschland soll gelöst werden Die Währungsfrage ist aber keine ande-re als die des Wertmessers, des Massstabes aller wirtschaftlichen Werte. Würde etwa das metrische Masssys-tem verlorengegangen sein, und würden in jeder Fabrik die Ersatzteile mit Abmessungen nach Gutdünken erzeugt werden, so dass keine zwei Teile mehr zusammenpassen und mehr zu verwenden wären, so würde von der produktionstechnischen Seite her dasselbe Chaos eintreten, das durch die Zerstörung des Wertmasses (der Währung) entstanden ist und uns umgibt. Kein Fabrikant in Deutschland weiss, ob seine Preise und Kos-ten nicht bei Voraussetzung von Wettbewerbspreisen aller Zulieferungen und richtiger Devisenkurse um Dut-zende oder Hunderte von Prozent höher oder niedriger sein würden, als sie heute zu sein scheinen. Keine Re-gierung weiss, ob der Export oder der Import von dieser oder jener Ware im geringsten zweckmässig ist, da keinerlei Vorstellung darüber besteht, um wieviel oder wieviel hundert Prozent die Preise bei freien Märkten anders liegen würden. Was wirtschaftlich also von morgens bis abends geschieht, ist vom rationalen Stand-punkt aus Unsinn; die Rohstoffe und die Arbeit werden geradezu verschwendet.

 

            Wenn die Lösung der Währungsfrage aber identisch ist mit der Schaffung eines neuen und sicheren Wertmessers, dann setzt sie die Freigabe aller Preise und Löhne gemeinsam mit der Freigabe der Devisenkurse und des Goldpreises voraus. Im Jahre 1932, als die"Vier Gesetzentwürde" herauskamen, waren zuwenig, heute dagegen zuviel Zahlungsmittel da. Was beidemal fehlte, war die richtige Bewertung der Zahlungsmittel im Vergleich zu allen Waren, Devisen und zum Lohn, war weiterhin eine genau definierte Masseinheit (Wäh-rungseinheit), in der die Bewertung stattfinden kann. Nur und erst im Auspendeln dieser Warenpreise und Kurse in den echten Währungseinheiten bildet sich durch Angebot und Nachfrage das richtige Wertsystem, dass seine Krönung schliesslich in der Findung der Devisenkurse und des Goldpreises erhält. In keinem der Währungsvorschläge ( eine rühmliche Ausnahme bildet derjenige von Professor Dr. Ad. Weber ) ist der Goldpreis  bestimmt. Dieser einzige feste Warenpreis unter Tausenden von beweglichen Warenpreisen und Kursen bedeutet aber nichts anderes, als die gesetzliche Festlegung wieviel Gramm Gold einem Hundertmark-schein äquivalent sein sollen. Statt des festen Goldpreises könnte ebenso richtig gesagt werden, wieviel Gramm Gold eine Mark darstellen sollen, was eine Preisfestsetzung ist. Ohne eine solche realistische Definition ist eine Währungsreform inhaltlos oder eine gesetzliche Vollmacht an die Regierung, mit den Werten, Preisen, Vermögen und Sparkapitalien zu schalten und zu walten, wie sie will, in welcher Beziehung wir ja langsam Erfahrungen gesammelt haben.

 

            Der marktmässig bewegliche Goldpreis hat aber noch eine andere Bedeutung: Er ist der einzige Preis, der nicht in Goldeinheiten erstellt wird, wie bei allen anderen Waren, sondern in papiernen Zahlungsmitteln, z.B. in Reichsbanknoten. Würde 1 g Feingold heute am Goldmarkt 2.89 M in Reichsbanknoten kosten, während die gesetzliche Parität 2.79 M ist, so ist es fast nur ein sprachlich anderer Ausdruck dieses Kursverhältnisses, wenn ich sage, das Goldagio beträgt 10 Pfg., das Disagio der Reichsbenknoten demnach 10/279 =3.58 Prozent, der Kurs der Reichsbanknoten in Gold beträgt also 96.42 Prozent ihres Nennwerts.

Durch den Goldmarkt wird also in Wirklichkeit die kursmässige Bewertung der papiernen Zahlungsmittel hergestellt. In den vier Gesetzen sind genaue Einrichtungen getroffen, bei jedem unterpari-Kurs des Papier-geldes wie auch bei jedem überpari-Kurs sofort die nötigen Massnahmen der Verminderung bzw. der Ver-mehrung dieser einen Sorte von Zahlungsmitteln zu erzwingen, um den Wert des Papiers und den des Goldes stets gleichzuhalten.(jz14) Durch die freie Bildung des Waren- und des Goldpreises ist daher unter gleichzeitigem marktmässigem Pendeln der Warenpreise und Devisenkurse der allgemeine wirtschaftliche Wertmesser (Währung) erst gebildet.

Dieser Vorgang der Preisbildung in Metalleinheiten ist ein einheitlicher, er kann nicht in verschiedene Akte zerlegt und schrittweise erledigt werden. Die Unannehmlichkeit des Sprunges in die Gesamtpreisbildung aller Waren ist auf keine Weise vermeidbar. Alle Kenner haben sich an dieser Frage die Zähne ausgebissen. Nur Italien und Frankreich haben den Schritt gewagt und richtig mit der Herstellung eines freien Gold- und Devi-senmarktes begonnen und die Warenpreise folgen lassen. Alle Währungsvorschläge, die diesen einheitlichen Vorgang vermeiden wollen, sind keine oder sind am ersten Tage missglückt (L. Miksch). (jz15)

Auch ein Goldpreis bei festgehaltenen Warenpreisen würde ein falscher Goldpreis sein. Der ganze Geld-"Überhang", der sich nicht auf die übrigen Waren stürzen darf, würde einseitig auf das Gold zukommen und dessen Preis auf ein ganz anderes Niveau bringen als bei Freigabe aller Preise und Verteilung der Nachfra-ge auf viele Waren statt auf eine Ware.

 

             Die Lösung der Währungsfrage erlaubt daher gar nicht zwei, drei oder hundert Möglichkeiten, son-dern es gibt nur eine: Durch den Preisbildungsprozess unter Festlegung der Einheit in Gramm Feingold.

 

            5. Damit erkläre ich mich zugleich als entschlossenen Anhänger der Goldwährung, mindestens der Metallwährung, und unterliege dem Kopfschütteln eines grossen Teils der Sachverständigen. Ich sagte schon, dass kein einziger mir zu Gesicht gekommener Währungsvorschlag ( mit der rühmlichen Ausnahme dessen von Professor D. Adolf Weber, München ) die Anzahl der Gramm Feingold nennt, aus denen die Währungseinheit bestehen soll. Man erlaube mir, hier etwas sehr populär zu sprechen, um verständlich zu sein, und erblicke darin keine Unhöflichkeit.

Fast alle Vorschläge gehen von folgender laienhafter Vorstellung aus: Es wird eine bestimmte Menge Geld in Umlauf gesetzt (natürlich neu gedrucktes Geld). Entsprechend dieser Geldmenge bildet sich ein Preissystem. Damit ist man bereits im wesentlichen fertig! Das weitere überlässt man der bekannten in allen Lehrbüchern
behandelten Absicht des Staates, die nötige Geldmenge "nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten" richtig festzusetzen. Damit ist bereits das Zeitalter einer hundertjährigen, wenn nicht tausendjährigen Periode einer stabilen Papierwährung ausgebrochen, und der Jubel und Optimusmus der Währungskonstrukteure kennt kei-ne Grenzen.

 

            Die Praxis sieht leider etwas anders aus. Wie will man die Menge des anfänglich ausgegebenen neu gedruckten Papiergeldes richtig bemessen? Weiss man denn in normalen Zeiten ob die vielen Milliarden Spar-kassenguthaben, Bank- und Giroguthaben mit zur Menge des Geldes rechnen oder nicht? Glaubt man in diesen anormalen Zeiten wirklich mit einem festen Prozentsatz an "bewegten" Guthaben, die zum Gelde gehören, rechnen zu können? Wie steht es mit der Umlaufgeschwindigkeit? Ist man sich darüber klar, dass heute im Zeitalter allgemeinen Schwarzhandels ein grosser Teil der Umsätze bar bezahlt wird, was einen vervielfachten Bargeldbedarf nach sich gezogen hat? Ist es nicht in den meisten Ländern so gewesen, dass in dem ersten Monat nach der Stabilisierung infolge überwiegender Barzahlungen eine grosse Geldknappheit eintrat, die durch reichliche Geldvermehrung bekämpft werden musste, während wenige Monate danach bei Verände-rung der Zahlungssitten die Geldmenge sich als viel zu gross erwies, so dass bei Annahmezwang des Papier-geldes grosse Preissteigerungen eintraten? Ist man sich darüber klar, dass bei allgemeiner höchster Vervoll-kommnung des Scheck- und Girosystems die täglich erforderliche in Bewegung befindliche Geldmenge fast auf Null reduziert werden könnte, ohne dass die Preise sich ändern oder an eine Geldklemme zu denken wäre? Wie gedenkt man dieser Schwierigkeiten Herr zu werden, und in welche Abenteuer hinsichtlich der Geld-menge gedenkt man sich zu stürzen?

Nach den "Vier Gesetzentwürfen" gibt es praktisch kein Geld, sondern nur gegenseitige Verrechnungsvorgän-ge, die sofort zur privaten Zahlungseinstellung des Schuldigen führen wenn irgendein Missbrauch oder eine Überausgabe verübt wird. Das Geld ist Verrechnungsschein, es hat keinen Annahmezwang, insbesondere kei-nen Annahmezwang zum Nennwerte, und kann daher von keiner Regierung, keinem Finanzminister und kei-nem Notenbankpräsidenten der Bevölkerung aufgezwungen werden, wenn sein Preis unter den des Feingol-0des sinkt, was bei Zwang sofort der Fall sein würde.

 

            Die gekennzeichnete populäre Vorstellung von Währungsreform versäumt weiterhin, die Geldge-schichte zu beachten. Alle Papierwährungen der Weltgeschichte sind einer laufenden und meist progressiven Entwertung ausgesetzt gewesen. Stets sind die Sparer und Gläubiger einseitig benachteiligt worden, immer dreht sich die Mühle rücksichtslos zum Nutzen der Geldschuldner, insbesondere des Staates, der meist der grösste Schuldner ist. Alle bisherigen Massnahmen staatlicherseits haben sich daher als ganz wertlos erwiesen, abgesehen von der einzigen durchgreifenden Massnahme, die in grossen Teilen der Welt von 1815-1914 unter humanitären und liberalen Einflüssen geführt wurde: Die Beseitigung des Annahme-zwanges zum Nennwerte für Papiergeld, d.h. die reine Verwirklichung der Metallwährung, d.h. die Trennung von Wertmassstab und Zahlungsmittel. Nur diese hat die Verdreifachung der Bevölkerung Europas unter be-deutender Steigerung des Lebensstandards und stärkste kulturelle Leisgungen zustande gebracht, jene einzig-artige Leistung des 19. Jahrhunderts.

 

            Warum funktioniert jene berühmte Regelung der Geldmenge "nach volkswirtschaftlichen Gesichts-punkten" nicht? Weil sie darauf hinausläuft, dass die ewig von hohen Haushaltsdefiziten verfolgten Finanz-minister diese durch Steuern und Anleihen nicht mehr aufzubringenden negativen Beträge als positives, gold-gleiches Geld im Wege des Annahmezwanges zum Nennwerte in die Bevölkerung pressen. (jz16) Das Deutsche Reich hat von 1871 bis 1945 nur in einem einzigen Jahre kein Reichshaushaltsdefizit aufgewie-sen. Bei den meisten Staaten (ausser gegenwärtig den Vereinigten Staaten von Amerika und Grossbritannien ) ist es ebenso. Die Ursache liegt im Machtrausch und in den Rüstungsausgaben. (jz17) Dieser direkte Zutritt des jeweiligen Finanzministers zur Geldbörse auch des letzten Bürgers wird von den Finanzministern der Welt ebenso leidenschaftlich verteidigt wie von den Notenbankpräsidenten, die mit Hilfe desselben Apparates jede eingetretene Illiquidität und verfehlte Darlehnsoperation wunderbar verschleiern und als unversehens eingetretenen "Waren - und Devisenmangel" frisieren können.

Das ist der wahre Hintergrund jener löblichen Aufgabe des Staates und der Notenbank "die jeweils erforder-liche Geldmenge nach Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Zweckmässigkeit zu bestimmen." Da sind die Herren Verfasser von Währungsplänen sehr mutig, wenn sie eine solche von vornherein dem Schwund der Willkür und oft sogar der Unehrlichkeit anheim gestellte Papierwährung als brauchbare Dauerlösung für die Kreise der Sparer und des langfristigen Kredits anbieten.

Es wird schliesslich noch vergessen, dass die zur Zeit von der Verbindung mit dem Golde gelösten noch ar-beitsfähigen Papierwährungen, wie etwa die Dollarwährung, historisch entstanden, aber nicht als Papier-währung neu konstruiert und geschaffen worden sind. Noch ist kein einziger Fall einer konstruktiv neuge-schaffenen Papierwährung von dauerhaftem Charakter in der ganzen Finanzgeschichte feststellbar. Am wenig-sten in den letzten 20 Jahren, auf deren Betrachtung sich die Perspektive der Laien zu beschränken pflegt. Ein solcher Versuch würde vielmehr ein Experiment sein.

 

 

II..GOLDWÄHRUNG OHNE DIE NACHTEILE IHRER HISTORISCH BEKANNTEN FORM

 

            Es muss hier kurz zusammengefasst werden, was durch die Lektüre der  "Vier Gesetzentwürfe" ohne weiteres klar sein dürfte:

 

            a) Die hier vorgeschlagene Goldwährung unterscheidet sich von der Goldwährung des letzten Jahr-hunderts zunächst dadurch, dass sie keine Goldkernwährung ist. Diese von Ricardo erfundene Form bedeutet das gleichzeitige Nebeneinander zweier gesetzlicher Zahlungsmittel, die dem Gläubiger zum Nennwert aufge-drängt werden können, ohne dass er widersprechen darf, der Goldmünzen und der Banknoten der Zentralbank. Die Zulassung von mit Annahmezwang zum Nennwert ausgestatteten Banknoten als zweites Währungs-geld hat nach dem Greshamschen Gesetz zum Verschwinden des Goldes, zur Beseitigung der Goldmärkte und zur Herrschaft einer von den Finanzministern dirigierten totalen und entwerteten Papierwährung geführt. Dieses Experiment ist historisch beendet und wird nicht wiederholt.

 

            b) Die hier vorgeschlagene Goldwährung ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass sie von ihren Geg-nern als Goldindexwährung bezeichnet wird, indem der Zahlungsverkehr nicht mit Gold abgewickelt wird, sondern durch Giro- und Verrechnungsvorgänge,wobei dem Metall Gold nur die Rolle der zentralen Preisbil-dung, d.h. des Verbindungsgliedes zwischen Warenpreisen und Papiergeldmenge, bzw. Menge der Verrech-nungszettel bleibt. Mit Keynes wird zu diesem Zwecke die Verpflichtung des Geld-Schuldners zur Goldlie-ferung aufgehoben. Erforderlich bleiben nur die freie Bildung des Goldpreises und die Verpflichtung des Geld-gläubigers, Goldmünzen unbeschränkt als Zahlungsmittel anzunehmen. Der Goldpreis hat daher die Bedeu-tung der Kursfeststellung des Papiergeldes. Wie der Warenpreis in der geregelten Marktwirtschaft des Wettbe-werbs das Signal ist, nach dem alle Unternehmer und Konsumenten ihre Production, ihre Käufe und Verkäufe einrichten, so ist der Goldpreis jene Kursnotiz der verschiedenen Zahlungsmittel, nach welcher die Besitzer dieses Zahlungsmittels sich richten, um entweder mehr davon zu erwerben, oder sie abzustossen, und zugleich das Signal für die Ausgabeinstitute, welches die Zusammenziehung oder die Ausdehnung des Umlaufs anzeigt und erzwingt.

 

            c) Infolgedessen sind  nur winzige Goldmengen erforderlich, um den täglichen Goldpreis zu bilden, für den ja stets Angebot und Nachfrage z.B. aus der Nicht-Eisen-Metallindustrie, der chemischen Industrie und der Metallveredelung vorhanden ist. Diese geringen Goldmengen sind auch heute verfügbar, sobald ihre gesetzliche Blockierung aufgehoben wird.

Mit wie geringen Goldmengen man auskommen kann, lehrt ein Blick auf die Situation des Jahres 1923 in Deutschland, als das Volk, die Industrie und die öffentlichen Stellen wertbeständig rechneten, ohne dass praktisch eine einzige Goldmünze zu sehen war. Und es ging! Die Inflation wurde gestopt, was keine Klei-nigkeit war und kein Herkules fertiggebracht hatte. Entsprechendes würde sich nach Par. 4 des Währungs-entwurfs wiederholen. Der Entwurf bringt im übrigen bereits die verfeinerte Regelung, die als Endziel anzu-streben ist.

 

            Wenn die Vereinigten Staaten von Amerika weiteres Gold zur Verfügung stellen wollten, so kann das nur erwünscht sein. Schon während des zweiten Weltkrieges haben die Vereinigten Staaten bekanntlich in Indien und Afrika, nachdem die dortigen Landwirte angesichts des minderwertigen Papiergeldes ihre Produk-tion und ihre Ablieferung eingestellt hatten, bedeutende Beträge Edelmetall zur Verfügung gestellt. Es setzt sich ganz allgemein immer mehr der Gedanke durch, um mit Picard zu sprechen, dass jeder totalitäre Denk-und Gefühlselemente in sich trägt, und dass jeder beginnen muss, in der Herausstellung der unternehmeri-schen Wirtschaftsform zum Konkreten überzugehen. Es genügt nicht dass alle Mächtegruppen dieselben festen und falschen Preise und Kurse, dieselbe willkürliche Verfügung über Eigentum und Sparkapital der Bürger im Wege des sich entwertenden Geldes und dieselbe Abneigung bezeugen, Vertrauen in das Indivi-duum zu setzen, dass es z.B. als Devisenbesitzer sich besser verhält als der Staat.

Im Rahmen einer solchen Politik wird man nicht vergessen, dass die von den Folgen des totalitären Wahns Geschlagenen mit der grösseren Energie und Tatkraft versuchen werden, die konkreten Elemente des freiheit-lichen Wirtschaftens wiederherzustellen. In diesem Rahmen wird zu erwägen sein, ob es genügt, und ob man es wirklich als ernsthafte Aktion ansehen soll, wenn man mit Papierkugeln schiesst, an Stelle mit silbernen oder goldenen, insbesondere, wenn in Gold zur Zeit die grössten unbenutzten Vorräte innerhalb der gesamten Metallwirtschaft der Welt bereitliegen. Auch darf man nicht die Augen davor verschliessen, wie ja das italie-nische und französische Beispiel zeigen, dass eines Tages hinsichtlich der Beurteilung der Goldwährung eine grundsätzliche Änderung der Weltmeinung fällig ist.

 

            d) Eine (metallische J.Z.) "Einlösung" irgend welcher Zahlungsmittel wird hier als kein wesentlicher Bestandteil der Goldwährung vorgesehen.

Insofern stimme ich mit der herrschenden Auffassung überein.

Wegen der nachteiligen Wirkungen des Rechts des Notenbesitzers auf Einlösung sind weitere Ausführungen überflüssig. Dagegen muss sich der Besitzer papierener Zahlungsmittel gefallen lassen, dass ihn der Emittent durch Goldmünzen befriedigt, wenn dieser will. Auch ohne Einlösung können papierene Zahlungsmittel unbestritten vollwertig im Verkehr bleiben.

 

            e) Zur Werterhaltung des Papiergeldes auf dem Niveau der Goldmünzen ist nicht der allgemeine An-nahmezwang im Verkehr zum Nennwert erforderlich, es genügt vielmehr die Annahme zum Nennwert beim Emittenten selbst. Dieser kann durch einen so sehr begrenzten Annahmezwang niemals geschädigt werden, da dessen Noten seine eigenen Schulden darstellen, deren Rückstrom für ihn eine Entschuldung bedeutet. Wohl aber könnten alle anderen Besitzer von Noten geschädigt werden, weil nämlich beim allgemeinen Annah-mezwang unterwertige Papiere, deren wahrer Kurs weit unter dem Goldwert steht, zu 100 % des Goldwertes aufgezwungen werden können, was unzulässig sein soll.

            Wenn aber der spezielle Annahmezwang zum Nennwert nur beim Emittenten genügt, so ist durch diese Einschränkung des Annahmezwanges auch die Trennung von Wertmesser und Zahlungsmittel möglich, die wir zwecks Schutzes von staatlichen und privaten Missbräuchen so dringend brauchen. Es ist nur noch nach-zuweisen, dass der geringe verbliebene Rest der Zwangsannahme zum Nennwert (beim Emittenten des Geldes) ausreicht, um darauf einen sehr grossen Zahlungsverkehr aufzubauen.

 

            f) So ist es das letzte unterscheidende Merkmal der hier vorgeschlagenen Goldwährung, dass bei ihr die juristisch sehr wichtige Frage des gesetzlichen Zahlungsmittels, d.h. der Aufdrängung gegen jedermann zum Nennwert durch die gesetzlich in fast allen Ländern festgelegte Verpflichtung  (Notiz von H.R.: Einfü-gen, Fussnote [Gesetz .....]) der Aufrechnung gelöst wird. Die Lösung ist allerdings keine restlose, sie geht aber weiter, als sie in dem Jahrhundert der Herrschaft der hier vertretenen Geldlehre in Europa und Übersee noch nicht bekannt war. Sie genügt praktisch allen Anforderungen. (jz18)

 

            Meinen Kritikern, denen ich hoffe in nicht zu ferner Zeit eine systematische und unpolitische Darstel-lung bieten zu können, brauche ich wohl kaum zu sagen, dass die hier vertretene Geldtheorie der Trennung von Wertmesser und Zahlungsmittel (kurz wohl die Kurstheorie zu nennen) so alt ist wie das Geld selbst. Dies hat W. Eucken in  seinem Hauptwerk ( Anm. von H.R.: "Zit.!") wieder betont und mit Recht darauf hingewie-sen, dass der begriffliche Apparat der Theorie der Vereinigung von Wertmesser und Zahlungsmittel nicht aus-reicht, um grosse und häufige Erscheinungen der Geldgeschichte zu erklären, dass also die Bereicherung der Theorie um die hier gebrauchten Begriffe nötig ist. Die Theorie hat noch einige Vorteile, die immerhin nen-nenswert sein dürften: Sie ist ein streng logisch durchgebautes System, was man von der Geldtheorie der letzten dreissig Jahre, soweit sie im Annahmezwang gipfelte, wohl nicht sagen kann, ist doch der Stand der Geldtheorie in Übersee und in Deutschland nach allge-meinem Urteil derzeit ein wenig befriedigender. Diese Kurstheorie hat weiter die beiden grössten und bewun-dernswertesten Aufschwungperioden der modernen Wirtschaftsgeschichte angeführt, die wir kennen, nämlich der Vereinigten Staaten von Amerika von etwa 1810 bis 1860 ( die Umwandlung der leeren Prärie in eines der reichsten Länder der Welt) (1), und Europas im 19. Jahrhundert. - Sie schützt ferner die Sparer, was man von der andern Theorie gar nicht einmal zu behaupten wagt, und sie leistet in der Verbindung der zahlreichen No-tenbanken der Welt mehr fürs praktische Geschäft als die wenig arbeitsfähige Weltzentralbank, auf welche die Theorie der Vereinigung von Rechen- und Zahlungsmittel mit Notwendigkeit hinführt.

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(1)   Auch in USA wurde das System durch Kriegsfinanzierung [Bürgerkrieg] beendet! H.R.

 

 

III. ZAHLUNGSVERKEHR DURCH GIRO UND AUFRECHNUNG

 

            Nachdem in dieser Weise die Goldeinheit klargestellt worden ist, die nach unserer Auffassung vom Zahlungsmittel zu trennen ist, sei es erlaubt, noch einmal auf dieses zweite System der laufend entstehenden und wieder vergehenden Forderungen, Schulden und Rechnungsbegleichungen zu sprechen zu kommen. Sie sollen zwar auf Goldeinheiten lauten, aber nicht mit Goldmünzen bezahlt werden, jedenfalls nicht in der Re-gel. Die Begleichung der jeweils fälligen Verpflichtungen und Verkäufe erfolgt vielmehr durch das in allen KulturStaaten bekannte Giro- und Verrechnungssystem, das aber noch auszubauen ist. Dabei erlaubt eine wis-senschaftliche "Entdeckung" die Frage des aufdrängbaren Zahlungsmittels, deren Ricardianische Lösung (Annahmezwang zum Nennwert der Banknoten ) wir kritisiert hatten, in neuer Weise zu lösen.

Es hat sich nämlich herausgestellt, dass schon seit Menschenaltern in fast allen Staaten der Welt, auch in der Zeit der Goldkernwährung, ein unbeachtetes drittes gesetzliches Zahlungsmittel, aufdrängbar zum Nennwert, vorhanden war, das die Gefahrenquellen des eben erwähnten gesetzlichen Zahlungsmittels vermeidet. Jedermann ist nach Par. 387 ff BGB schon immer verpflichtet, seine eigenen Schulden als Zahlungsmittel ge-gen sich gelten zu lassen. (*) Bei Empfang dieses "Zahlungsmittels", also bei solcher Entschuldung durch Auf-rechnung, kann er niemals Schaden durch Minderwert erleiden, da es sich um seine eigenen Schulden, nicht Guthaben handelt. Damit lassen sich fast alle in der Praxis bedeutsamen Fälle ohne die Gefahr der Unter-schiebung minderwertiger Werte lösen, denn fast alle Zahlungsempfänger haben fallige Schulden. Die gerin-ge verbleibende Schwierigkeit, an schuldenfreie Geschäftsleute und Personen zu zahlen, dürfte bei einem Vielbanksystem auf keine unüberwindlichen Schwierigkeiten stossen, da derartige Geschäftsleute und Perso-nen in der Lage sein werden, wenigstens eine gesunde Bank anzugeben, auf deren Konto sie Zahlung im Nenn-werte als gut ansehen, und da auch derartige Geschäftsleute den Abnehmern ihrer Ware keine schikanösen Bedingungen machen werden.

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(*) (JZ.: Die Korrekturfahne, die hier abgeschrieben wurde enthält eine kurze Bleichstiftnotiz in Kurzschrift, die ich leider nicht lesen kann und die ich für die Mikrofiche Ausgabe, so gut ich es mir möglich war kopierte. Es folgt die beste Skannierung dieser kurzen Notiz von Rittershausen, die mir bisher als TIF Bild gelang: Wer kann sie mir "übersetzen"? - J.Z., 29.7.05.)

 

 

 

IV. SCHARFE TRENNUNG ZWISCHEN WÄHRUNG UND ZAHLUNGSMITTEL

 

            Die Hauptleistung der "Vier Gesetzentwürfe" besteht demnach darin, die heute, aber erst seit wenigen Jahrzehnten (1910) vereinigten Begriffe "Wertmesser" und "Zahlungsmittel" zu trennen. Nach dieser Trennung wird zwischen dem System der Werte, bestehend aus Preisen, Forderungen und Verpflichtungen auf der einen Seite und dem System der Auflösungsvorgänge hinsichtlich solcher Forderungen und Verpflichtungen im Wege von Zahlung und Aufrechnung, zu unterscheiden sein. Das System der Werte ist auf Metalleinheiten auf­gebaut, die Solution (Lösung) der jeweils fällig werdenden Forderungen und Verpflichtungen geschieht durch Hinbewegung einer Forderung vom Schuldner zum Gläubiger (Giro) oder durch Verminderung einer Schuld (Aufrechnung).

Wertsystem und Zahlung sind gänzlich verschieden und getrennt, und durch ihre Trennung kann die Wert-konstrolle des Geldes aus den Büros der Finanzminister und Notenbankpräsidenten, die stets Partei sind und sich nicht selbst kontrollieren können, in die objektive Kontrolleinrichtung des Marktes und der Preisbildung unter Staatsaufsicht verlegt werden, die  sich schon bei der Behandlung minderweriger Warenqualitäten seit alters so bewährt hat. (jz19)

 

 

V. VERHINDERUNG VON FÄLSCHUNGEN

 

            Wichtig ist auch die nahezu völlige Unfälschbarkeit dieses Systems. Es darf doch offen ausgespro-chen werden, dass viele Menschen und Behörden mit massenhaften Geldfälschugen im Rahmen der im Gan-ge befindlichen wirtschaftlichen Konkurrenz der beiden Mächtegruppen rechnen. Die Fälschung insbeson-dere der Verrechnungsschecks der unten dargestellten Verrechnungsbanken ist aber praktisch unmöglich. Binnen 24 Stunden nach der In-Verkehr-Setzung eines Koffers oder, eines Waggons von Falschgeld würden die Kassierer der, auf dem Geld genannten einzelnen Bank den Missbrauch bemerken und das Papier zurück-weisen, weil dieses ja noch erhebliche individuelle Merkmale enthält, die beim völlig abstrakten modernen Papiergeld längst verlorengegangen sind. Das Falschgeld würde sich sofort entwerten, schlimmstenfalls würde die gesamte Emission dieser einen von vielleicht 30 Banken in Mitleidenschaft gezogen werden. Es wäre also zeitlich und lokal exakt und sofort festzustellen, wo der Unfall passiert ist. Man nenne bitte eine Währungsreform, die bereits dieses schwierigste Problem der Fälschungsmöglichkeit berücksichtigt und spielend löst.

 

            Dass die hier vertretene Währungsreform ohne Rücksicht auf Zonengrenzen durchgeführt werden kann, versteht sich von selbst. Die bisherigen Zahlungsmittel würden im Kurse stark absinken. Niemand im Osten würde Interesse daran haben, dortige Zahlungsmittel, mit denen er dort zu billigen Preisen wenigstens scheinbar etwas kaufen kann, in ein Land zu bringen, wo sein Papier fast nichts gilt. Eine Störung von aussen wäre nicht möglich. Diese Krisenfestigkeit gegenüber äusseren Einflüssen ist zwar 1932 beabsichtigt gewesen, aber nicht mit Rücksicht auf die heutige politische Situation.

 

            Dass bei dem hier verfolgten Weg kein Stichtag, mit den daran sich ergebenden wochenlangen neuen Bedrängungen für die Bevölkerung, überhaupt kein abrupter Übergang in Frage kommt, sondern in den ersten Wochen nur der Goldpreis und einige Devisenkurse notiert werden, so dass sich das Wirtschaftsleben langsam an Vernunft und Weltwirtschaft gewöhnen kann, dürfte ebenfalls klarwerden.

 

            Man vergesse nicht, dass Arbeitslosigkeit und Absatzmangel oder Geldentwertung, Sparerelend, Waren- und Devisenmangel abwechselnd jahrzehntelang unsere Probleme sein werden, da die Bürokratie, in deren be-haglichen Gebäuden fortgesetzt Millionen von Hausfrauen und Bürgern Schlange stehen müssen, klugerwei-se ihr Tätigkeitsfeld in das Kreditwesen zu verlegen gedenkt. Die Befreiung von der Staatsknechtschaft hat mit der klaren Trennung der Funktionen zwischen Privatmann und Staat im Geldwesen zu beginnen. Wenn wir nicht bereit sind, unsere eigenen liebgewordenen Vorurteile zu opfern und die besten Methoden der erfahren-sten Fachleute zu verwenden, werden wir in neue etatistische Illusionen und Unfälle stürzen. Zwei solche Schläge bereiten sich schon vor : Eine staatsgläubige Währungsreform nach dem bedenklichen Prinzip der Vereinigung von Wertmesser und Zahlungsmittel und das wirkungslose, aber unheimliche Versickern der Marshall-Anleihemittel in dem Kalkgebirge der falschen Preise und Kurse sowie der Planungsfehler der Büro-kratie. Werden wir uns diesmal auf raffern?

 

 

 

B) DIE TRENNUNG VON WÄHRUNG UND ZAHLUNGSMITTEL

 

I. GEGENÜBERSTELLUNG DER BEIDEN GELDSYSTEME IN DREI PRINZIPIEN

 

1. ANNAHMEZWANG

 

Ein verhängnisvolles Experiment

 

            Währungspolitisch ist das System der Vereinigung von Wertmesser und Zahlungsmittel gekennzeich-net durch den Annahmezwang für Banknoten bzw. Papiergeld zum Nennwerte. Der Annahmezwang wurde in Deutschland erst am 1. Januar 1910 eingeführt. Diese der finanziellen Kriegsrüstung dienende Massnahme war für uns das grösste währungspolitische Experiment des Jahrhunderts, dessen Opfer wir alle geworden sind. In den hundert Jahren vorher hat es in Deutschland keine Inflation gegeben; freilich kamen Missbräuche vor; diese beschränkten sich aber auf die Entwertung der Banknoten einer von sehr vielen vorhandenen Notenban-ken, die ihre Missleitung dann mit dem Verlust ihres Geschäfts zu bezahlen hatte. Mit der Einführung des An-nahmezwanges im Jahre 1910 war die gesetzliche Voraussetzung der Inflation geschaffen, denn Inflation ( im Sinne allgemeiner grosser Preissteigerung oder völligen Warenmangels wegen zurückgestauter Inflation [Röpke]) ist nur bei Annahmezwang (Zwangskurs) (zum Nennwert) möglich. (jz20)

 

Inflation ist nur bei Annahmezwang möglich

 

            Dieser Grundsatz kann nicht genug betont werden, Alle akzessorisehen Zahlungsmittel, die nicht "ge-setzliche Zahlungsmittel" (richtiger: auch bei Unterwertigkeit aufdrängbare Zahlungsmittel ) sind, können bei Missbrauch oder Zuvielausgabe nur sich selbst ruinieren, niemals die gesetzliche Reichswährung.

            Mit nicht aufdrängbaren privaten Zahlungsmitteln kann man ebensowenig inflationieren, wie man etwa mit unterwertigen Aktien den Wert der Aktien des Aktienmarktes zerstören kann. Bringt ein Herr Lehmann für 100 Millionen Mark wertlose Aktien einer Lehmann-Aktiengesellschaft in Verkehr, und findet er Käufer, so haben diese unglücklichen Käufer gewiss ihr Geld verloren; die Lehmann-Aktie entwertet sich, wie es sich gehört, die Kurse der anderen Aktien bleiben aber unberührt.

Beispielsweise der Kurs der Chemie-Aktien kann dadurch nicht verändert werden. Vielmehr ist bei diesem Beispiel klar, dass die Chemie-Aktien nur ruiniert werden, wenn die Regierung durch Gesetz den Lehmann-Aktien Zwangskurs geben würde, wenn sie sie also, um im Bilde zu bleiben, für lieferbar als Chemie-Aktien erklären würde. Dann würden die Chemie-Aktien allerdings stärkstens fallen.

 

            Genau wie am Aktienmarkte kann auch bei einer richtig konstruierten Goldwährung die Vermehrung der einlösbaren Gold-Surrogate niemals das Gold entwerten. (jz21)

Dies ergibt sich besonders deutlich am Beispiel des Längenmasses, das Meter heisst und gleich der Länge eines Platinstabes ist, der in Paris aufbewahrt wird. Alle Metermasse der Welt, die länger oder kürzer sind als dieser Stab, sind falsch, sind also keine Meter. Alle Reichsbanknoten, die weniger oder mehr wert sind als die fest-gesetzte Zahl Gramm Gold, sind falsch und sind keine Reichsmark. (jz22)

 

            Es scheint bei dieser einfachen Lage unbegreiflich, wie überhaupt Inflationen möglich sind. Auch das erklärt die Parallele mit dem Meter : Wenn die Regierung etwa zur Stützung der Tuchbranche  (JZ: Textil-industrie) ein Gesetz macht, wonach alle aus Fichtenholz gefertigten Meterstäbe ohne Rücksicht auf ihre Länge gesetzliches Metermass sind ("Zwangsmeter"), nur weil sie aus Fichtenholz bestehen, so beginnt die Inflation : der unehrliche Kaufmann nämlich, der ein Stück von seinem Metermass abschneidet, um mehr Geld für den gleichen Ballen zu erhalten, kann daran nicht mehr verhindert werden; denn in jedem Prozess müsste das Ge-richt erkennen, dass das Stoffquantum richtig zugemessen ist, weil gesetzliche Fichtenholzmeter verwandt worden sind. Diese Misswirtschaft würde keineswegs dadurch beseitigt werden, dass man das Platinmeter in Paris etwa zerbricht (den Goldstandard abschafft), sondern allein dadurch, dass man das Gesetz aufhebt, das irgendwelchen andern Metermassen ausser dem einen Originalmeter in Paris gesetzliche Masskraft zuerkennt.

 

            Ebenso kann Inflation der Währung auch nur eintreten, wenn man irgendwelchen papiernen Zah-lungsmitteln den Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel zuerkennt, wonach sie, wenn sie nur noch 90 wert sind, doch zu 100 genommen werden müssen, wenn man ihnen also Zwangskurs gibt.

 

            Der echte Währungsbegriff umfasst nur die Statuierung der Wertmass-Einheit, etwa in Gold, und den Namen, den diese Einheit tragen soll. Ist eine Währung in diesem Sinne gesetzlich bestimmt, so ist ohne An-nahmezwang jedes Inflation des Preissystems unmöglich; bei Missbräuchen kann sich nur das jeweils missbrauchte Zahlungsmittel entwerten. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass das Notgeld des Jahres 1923, für das bekanntlich kein Annahmezwang be-stand, sich auch entwertet hat. Diese Entwertung war nur dadurch möglich, dass die verwendete Einheit keine Goldgewichtseinheit war, sondern der Bruchteil einer papiernen Reichsbanknote, die damals wie heute Zwangskurs hatte und sich daher fortgesetzt selbst entwerten konnte.

 

Die zwei Währungssysteme

 

            Angesichts des immer wieder vorkommenden Missbrauchs von Zahlungsmitteln gibt es grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten : Entweder man hält an dem Nennwert der Zahlungsmittel unter allen Umständen fest. Das wird dadurch erreicht, dass man die Banknoten zum "gesetzlichen Zahlungsmittel" erklärt, d.h. zu einem auch bei Minderwertigkeit zu pari aufdrängbaren Zahlungsmittel macht. Oder man hält an der monetären Un-veränderlichkeit des Systems der Goldpreise fest und lässt bei Missbrauch eines Zahlungsmittels das miss-brauchte Zahlungsmittel selbst sich entwerten.

Das bedeutet die Zulassung des Disagios von Zahlungsmitteln, also die Abschaffung des Annahmezwanges. Hier führt die Entwertung bei fortgesetzter Handlung zum verdienten Ruin der emittierenden Bank und damit zur schonungslosen Ausschneidung der kranken Stelle des Wirtschaftskörpers, während der Annahmezwang die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf die allgemeine Preissteigerung lenkt, die dann die Regierung zum Erlass von Wuchergesetzen zu verleiten pflegt, wo-durch die allein verantwortlichen wirklichen Zerstörer des Kredit-systems der Verfolgung entzogen werden, so dass die Kreditmissbräuche fortgesetzt werden, wie das die Ereig-nisse der Jahre 1931-32 (und seither) wieder gezeigt haben.

Bei Abwesenheit des Annahmezwanges bleibt die Schädigung der Bevölkerung lokal und dem Betrage nach begrenzt; beim Annahmezwang wird die gesamte Bevölkerung getroffen, ohne dass irgendeine Möglichkeit be-steht, sich zu retten.

Flucht zu den vermeintlich besser verwalteten Banken des Auslandes (Kapitalflucht) ist die Folge, wodurch eine unsichtbare Besetzung des deutschen Landes durch das Ausland und weitere Arbeislosigkeit erreicht wer-den.

Eine der schlimmsten Folgen des AnnahmeZwanges ist die Zerstörung des Gleichgewichts der Rechte in den Millionen von laufenden Schuldverträgen, wodurch ganze Bevöl-kerungsschichten enteignet und der geregelte Nachwuchs der zum Führen geeigneten Schichten gestört wird. (jz23)

 

Verbundenheit der gegenwärtigen Regierung mit Annahmezwang und Inflationismus. —

 

            Die Währungs- und Finanzpolitik des herrschenden Geldsystems ist nun untrennbar mit der Neigung zum Annahmezwang verbunden. Weder in den währungspolitisehen Diskussionen der Inflationszeit, noch in den neuerlichen jahrelangen Erörterungen zwischen den Spitzenverbänden über die Frage der Goldmarktfak-turierung ist der Annahmezwang erwähnt,geschweige denn seine Wiederabschaffung empfohlen worden. Die Erörterung auch nur der Möglichkeit, dass Reichsbanknoten nach Aufhebung des Zwangskurses infolge der gegenwärtigen Verletzungen des Bankgesetzes ins Disagio kommen könnten, wird mit Entrüstung abgewiesen, als ob das Ansehen des Staates dadurch ins Wanken kommen könnte. Diese Verwechslung von Interesse des Staates als Volksgemeinschaft und Interesse des Staates als Fiskus ist charakteristisch für das herrschende Sys-tem. Für Friedrich II. und seine Nachfolger (die immerhin nebenbei liberale Denker waren) dagegen galt jede Schädigung der Staatsbürger zugunsten des Fiskus als ein Verbrechen am Staat. Er hat daher den Annahme-zwang abgelehnt und in dem Gesetz über die Gründung der Königlichen Giro- und Lehnbank (der späteren Reichsbank) vom 17. Juni 1765 eine stabile Verrechnungsmark (Mark Banco, Gewicht Edelmetall) als Einheit bestimmt. Das Edikt vom 29. Oktober 1766 gab dieser Bank das Recht zur Ausgabe von Noten, die auf Banko-pfunde lauteten und "mit den Gold- und Silbermünzen zugleich kursieren, jedoch keinem Gläubiger der nach Vertrag oder sonst bares Geld zu fordern berechtigt wäre, gegen seinen Willen an Zahlungs Statt gegeben wer-den sollten" (vgl. Lexis im Handwörterbuch d. St. (3), Bd.II, S.331).

Die Rechnung mit Disagio bei missbrauchten Zahlungsmitteln war in Preussen allgemein und gesetzlich gere-gelt (s.z.B. VO. vom 29. Oktober 1807, GS. S. 174 wörtlich angeführt unten S. 99 ). (jz24) Auf Rat von STEIN, HARDENBERG und NIEBUHR hat der Preussische Staat die Kriege von 1806 bis 1815 fast aus-nahmslos ohne Zwangskurs geführt;

(Der harmlose Annahmezwang zum Kurse bestand längere Zeit. Annahmezwang zum Nennwerte bestand 1803 nur, solange die Einlösung in bar durchgeführt wurde; bei deren Einstellung wurde er sofort aufgehoben. Uneinlösbarkeit und Annahmezwang zum Nennwerte (gesetzliche Grundlage jeder Infla-tion) bestand nur vom 19. Jamuar bis 5. März 1813 (in der grössten Notzeit, weswegen sich der König entschuldigte; und auch hier nicht mit rückwirkender Kraft, also ohne Schaden für die laufenden langfristigen Darlehnsverträge; vergl. Prinzip der Ehrlichkeit, nächste Seite und S.???) (J.Z.: ??? = S. 28 der ersten Aufl.?)

er hat lieber ein zeitweiliges Disagio seiner Staatskassenscheine in Kauf genommen, das übrigens immer wie-der binnen kurzem verschwand, weil die Ursache jedesmal unverhüllt zutage lag, als das Preissystem zu infla-tionieren, also Rechtsbruch und Ausbeutung and der Bevölkerung zu treiben. Wie klar z.B. das frühere preus-sische Regierungssystem den Unterschied dieser beiden Währungs-systeme erkannt hat, ergibt sich aus der vom FREIHERRN VOM STEIN unterzeichneten Verordnung vom 29. Oktober 1807, in der der König erklärt :

 

"Indem wir unter dem 1sten Juni dieses Jahres die Annahme der Tresorscheine dem freien Willen der Zahlungs-Empfänger überliessen, konnte es uns nicht verborgen seyn, dass dieses Papiergeld dadurch gleich noch mehr im Course gegen baares Silber-Courant verlieren würde, als es schon in Folge der gehemmten Realisation desselben damals verlor.

Wir sahen aber und sehen dieses als ein kleines Übel an in Verhältnis gegen den Anreiz zur Unredlichkeit, der aus der Möglichkeit entsteht, einem Gläubiger Zahlung nach einem erzwungenen Pari in Papiergeld aufzudringen, das, bei seiner eingestellten Realisation, gegen Münze verliert."

 

            Das Ergebnis einer mehr als hundertjährigen Ablehnung des Annahmezwanges in fast allen deutschen Staaten ist allgemein bekannt : Inflationen fehlten gänzlich , auch die für das allgemeine Vertrauen so bedrohli-che Inflationsfurcht war daher nicht bekannt. Erst dem währungspolitischen Regime der Vereinigung von Wertmesser und Zahlungsmittel seit 1910 ist es vorbehalten geblieben, unter Zerstörung der alten und bewähr-ten Tradition mit Hilfe des vom Auslande her propagierten Systems des Annahmezwanges eine Inflation von nie dagewesenen Ausmassen zuzulassen, an der diskreditierten Methode immer weiter festzuhalten und das Volk unter Verletzung des geltenden Bankgesetzes immer neuen Inflationsgefahren auszusetzen.

 

Wieder Trennung von Wertmesser und Zahlungsmittel, d. h. Beseitigung des Zwangskursregimes als erste Hauptforderung der hier vertretenen Wirtschaftspolitik.

 

            Bis um das Jahr 1900 war diese antiinflationistische deutsche Währungspolitik noch Bestandteil des all-gemeinen Bewusstseins des Volkes. Die führenden Geldtheoretiker Lexis und Adolf Wagner und die Schöpfer des alten Reichsbankgesetzes haben die Annahmepflicht ausdrücklich abgelehnt, um die Inflation zu vermei-den, die man damals"Papiergeldwirtschaft" nannte. In Östereich hat die Regierung sogar durch Kaiserliches Patent vom 1. Juni 1816 (Gründung der Österreichischen Nationalbank ) dem Volke die Zusicherung gegeben, Zwangskurs und damit Inflation zu unterlassen. Par. 1 des Gesetzes lautete :

 

            " Es soll von nun an nie mehr die Anfertigung eines neuen Papiergeldes mit Zwangswert und       Zwangsumlauf oder irgendeine Vermehrung des gegenwärtig im Umlauf befindlichen statthaben..."

 

            Das gegenwärtig herrschende, durch das Experiment von 1910 zur Geltung gebrachte Regime der An-nahmepflicht steht also im Widerspruch zur währungspolitischen Tradition Deutschlands. Der damit untrenn-bar verbundene  Inflationismus wird erst mit ihm fallen. Diesem System des Annahmezwanges und damit der verborgenen letzten Grundlage der verfehlten Währungspolitik der letzten Jahrzehnte wird hiermit der Kampf angesagt. Ablehnung des Annahmezwanges ist der Kern unserer dem heutigen System schroff zuwiderlaufen-den antiinflationistisehen Geldpolitik.

 

            Auch politisch kommt ein anderer Weg nicht ernsthaft in Frage, Da die deutsche (liberale*) Tradition von jeher gegen Annahmezwang und Inflation gerichtet war, da neben den Wegen des Festhaltens am Nenn-wert des Zahlungsmittels (bei Variabilität des Preissys tems ) bzw. des Festhaltens an der Stabilität des Preis-systems (bei Variabilität der Zahlungsmittel) ein dritter Weg nicht vorhanden ist, eine Wiederholung des Ex-periments der Inflation vom Volke aber nicht ertragen werden würde, wird jede gesunde zukünftige Regierung die Abkehr von dem verdammnungswürdigen Regime des Annahmezwanges beschliessen müssen.

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(*) (J.Z.: Dieses Anmerkungszeichen von Rittershausen steht in der Korrekturfahne. Aber eine Anmerkung von ihm dazu konnte ich nicht finden. - J.Z.)

 

 

 

B/I

2. DER ZENTRALISMUS

 

            Verwüstende Wirkung des Zentralismus

 

            Des weiteren ist das herrschende System gekennzeichnet durch die Neigung zum kreditpolitischen Zen-tralismus dessen allgemeinwirtschaftliche Konsequenzen die Erwartungen ihrer Urheber übertreffen und der zerstörenden Kraft eines Erdbebens gleichkommen. Auch dieser Zentralismus ist ein undeutsches Erzeugnis; er hat in andern Ländern die Bildung eines starken Eigenlebens ausserhalb der Hauptstadt unmöglich gemacht; er hat das Land verödet, auf dem doch immer Deutschlands Kraft beruht hat. Die deutsche Tradition war die des Gleichgewichts zwischen Land und Stadt, zwischen Mittelstadt und Grossstadt; Deutschlands wirtschaftliche Stärke beruhte stets auf der Vielzahl der blühenden bäuerlichen Betriebe und den Leistungen der selbständigen Unternehmungen der verarbeitenden Industrie.

 

            a) Der Zentralismus in der allgemeinen Wirtschaftspolitik

 

            Die im Grunde staatssozialistisch eingestellten Befürworter des Zentralbanksystems, das Ende des vori-gen Jahrhunderts die 33 dezentralisierten Privatnotenbanken Deutschlands ersetzte, waren sich darüber klar, dass ihre Schöpfung der gewaltige Hebel in Richtung einer Zentralisierung und Bolschewisierung der gesamten deutschen Wirtschaft werden würde. Der Erfolg hat ihnen recht gegeben, obwohl damit nicht einmal dem So-zialismus gedient war, hat doch Proudhon nachgewiesen, dass eben dieser Zentralismus der furchtbarste Feind des Sozialismus der Arbeiterklasse ist (noch auf der ersten Tagung der Ersten Internationale erhielt er mit sei-nen Thesen gegen Marx die Mehrheit ). Die neu geschaffene Reichsbank wurde alsbald Bank der Banken. Da-mit verlor sie, wie sich im einzelnen nachweisen lässt, die direkte Fühlung mit dem täglichen Warenversand der Produzenten und seiner Finanzierung.

Die Einschiebung der Grossbanken als Mittelglied in den Verkehr zwischen Reichsbank und Wirtschaft und die Propagierung des Kontokorrentkredits an Stelle des der Reichsbank allein erlaubten Handelswechselkredits trennten die Zentralbank noch mehr von ihrem eigentlichen Tätigkeitsfelde, der Finanzierung des Umsatzkre-dits und des Lohngelderbedarfs durch Umwandlung von Handelswechseln in Zahlungsmitte, ab. Die Einfüh-rung des Annahmezwanges und die Aufhebung der Einlösbarkeit ihrer Noten befreite sie von den letzten Schranken. Die Verletzung des Bankgesetzes folgte. Diese Entwicklung hat sich immer wieder bei jeder Ein-führung des Zentralbanksystems vollzogen, sie ist von ihm untrennbar.

 

            Züchtung eines ungesunden Konzermwesens.

 

            Die Kreditgewährung der Reichsbank konnte sich jetzt nicht mehr auf die Umwandlung von zu Zah-lungen ungeeigneten Verkaufserlösen in Noten beziehen. Sie wich also vom Handelswechselprinzip ab. Finanzwechsel wurden in wachsendem Masse diskontiert. Disagio brauchte die Bank nach Erhalt des Annah-mezwanges nicht mehr zu befürchten. Nicht mehr Einzelumsätze wurden bevorschusst, sondern Pauschal-kredite gegeben. Kreditlimite wurden eingeführt, d.h. für jede Bank und Unternehmung wurde mehr oder we-niger nach Gutdünken ein Kreditquantum festgesetzt, mit dem der Kreditnehmer leben oder sterben sollte. Damit trat aber ein ganz neues Element auf : Die Bevorzugung der Riesenkredite. Einzelne Firmen von mittle-rem Umfange liessen sich noch überwachen; Finanziers, denen diese Überwachung unangenehm war, schlossen daher verschiedene Unternehmungen zu immer weiteren und grösseren trustartigen Gebilden zusammen. Hier-durch wurde erreicht, dass Riesenkredite tatsächlich praktisch unbegrenzt und unkontrolliert gegeben wurden. Die solcherart künstlich von spekulativen Individuen geschaffenen Konzerne unterschieden sich innerlich völlig von den gesunden Grossunternehmungen, die nur vermöge sachlicher Gründe oder überragender Qualität der Führer zu Grösse gekommen waren; äusserlich waren sie von ihnen kaum zu unterscheiden.

 

            Nunmehr wurden - und das gilt insbesondere für die verflossenen zehn Jahre - zuerst die Grossbanken mehr und mehr vertrustet und die Mittel- und Kleinbanken, die dieser staatlich subventionierten Kreditpolitik nur ihre Solidität entgegenzusetzen hatten, mehr und mehr vernichtet. Die Vertrustung der Grossbanken brachte die Kreditdiktatur weniger zentraler Grossbandirektoren mit sich, von deren Willkür die Existenz ganzer In-dustriezweige und von Millionen von tätigen Händen abhängig gemacht wurde. Diese im verborgenen wirken-den Diktatoren des Landes waren durch die Tantiemen, die sie von den grossen Kreditnehmern erhielten, an der Gewährung gerade der Riesenkredite sogar persönlich interessiert. Das Depotstimmrecht und die Steuergesetz-gebung förderten diese Entwicklung. Auf diesem Boden wuchs in der Industrie ein gewaltiges Konzernwesen herauf, dem der Löwenanteil der Ersparnisse des Volkes einseitig zugewendet wurde, oft für die unsinnigsten Zwecke. Diese auf ungesundem Boden erwachsenen Industriekonzerne verfügten über praktisch unermessliche Finanzkräfte, da die Mittel der Grossbanken und der Zentralnotenbank vorwiegend ihnen zur Verfügung stan-den, nicht gebändigt durch Rentabilitätsgesichtspunkte und Kontrolle. Sie wuchsen ebenso schnell, wie ihr Markt, die selbständige Kleinindustrie, vernichtet wurde. Industrielle, die ihre Kreditnahmen auf das wirtschaft-lich Berechtigte beschränken, mussten bei dem nun einsetzenden Konkurrenzkampf die Unterlegenen bleiben. Kartellpolitik und von Interessen beeinflusste Zollpolitik brachten die Entwicklung noch weiter. Das Ende dieser ungeheuren Konzernzüchterei durch die Zentralbank war die Kreditkrise von 1931, die beim Regime des Zwangskurses nicht eine Krise der missleiteten Bank blieb, sondern eine Währungskrise und der Bankrott fast der gesamten Wirtschaft wurde. (Das eigentliche Ende wur-de erst im Jahre 1945 offenbar.*) Die nun rigoros vorgenommenen Kreditrestriktionen trafen erklärlicherweise nicht die künstlich gezüchteten Konzerne, deren Zusammenbruch die betreffende Bank mitgerissen hätte, son-dern die allein noch gesund gebliebenen mittleren und kleineren Unternehmungen. Bestgeleitete Firmen von Weltruf, die sich bisher noch hatten halten können, fielen nunmehr ebenfalls dem Zentralismus zum Opfer, wie die Konkursziffern dieser Jahre beweisen.

            (*) (J.Z.: Eine Anmerkung von Ri. hierzu fehlt in der Korrekturfahne! - J.Z.)

 

            Diese Übervorteilung der Klein- und Mittelbetriebe ist im Begriff, die Konzerne selbst zu vernichten, und zwar gerade die gesund aufgebauten. Das Hauptabsatzgebiet der grossen Industrie, der Kohlen-, Eisen- und Maschinenindustrie, ist die verarbeitende Industrie. Wer diese unterdrückt, schädigt den Absatzmarkt gerade der Grossindustrie. Der Zentralismus, der die Klein- und Mittelbetriebe beseitigt, hat also heute die Grossbe-triebe selbst vor den Ruin geführt, da sie ja nur dort ihr Absatzgebiet haben. Alle krampfhafte Exportförderung kann darüber nicht hinwegtäuschen. Sogar vom Standpunkt der Konzerne aus ist es also eine verfehlte Politik, der Mittel- und Kleinindustrie, dem selbständigen Gewerbetreibenden, die kreditäre Existenzgrundlage zu ent-ziehen. Gerade hier verlangen einsichtige Stimmen Umkehr, um durch Dezentralisierung der Wirtschaft wieder einen kräftigen Binnenmarkt zu schaffen.

 

            Bolschewistischer Charakter des Kreditzentralismus.

 

            Überblickt man das Schlachtfeld, so finden wir us heute in Deutschland inmitten eines gigantischen staatlichen Trustsystems, das sich von dem bolschewistischen System nur dem Namen nach unterscheidet. Selbständige unternehmende Tätigkeit wird nachgerade anrüchig. Wer sich noch hält, blickt voll Sorge auf die Konkurrenz jener immer noch geförderten und gestärkten Grosskonzerne, die zu den Krediten hinzu noch Dut-zende und Hunderte von Millionen Mark von Subventionen erhalten, hat doch allein ein schlechtes Bankunter-nehmen schon bisher mehr als 1100 Millionen RM Unterstützungen bezogen, ohne dass dort durchgreifend Wandel geschaffen worden ist. Andere Grossbanken, die offiziell nicht gestützt worden sind, sind immer wie-der über Wasser gehalten worden, indem man ihre schwach gewordene Kundschaft subventionierte. Dieses System läuft sich tot, weil nunmehr die Steuerzahler fehlen, die diese Subventionen bezahlen können. Die ein-zig noch übrige, aber rein bolschewistische Konsequenz dieser unheilvollen Politik des bisherigen zentralisti-schen Systems wäre die zentrale Produktion und Verteilung der Bedürfnisse des Volkes mit Hilfe dieser halb-staatlichen kreditierten und subventionierten Industrie. Das Freiheitsgefühl eines kulturell hochstehenden Vol-kes bäumt sich hiergegen auf. Auch wäre die grösste Aufgabe jeder menschlichen Gesellschaft, die Nutzbar-machung der Initiative des einzelnen für die Gesamtheit, damit nur verschoben, aber wiederum nicht gelöst.

 

            Der Verfasser diese Denkschrift erblickt in dem Kreditzentralismus mit dem Konzernunwesen als seiner natürlichen Konsequenz gewissermassen das bolschewistische Ungeheuer, das die Existenz unseres Landes be-droht. Er stimmt keinerlei Kompromisslösungen zu, sondern sieht die Rettung allein in der radikalen Abkehr vom Zentralismus. Einen schematischen Aufbau von regionalen Banken hält er beim heutigen Zentralbank-system nicht für lebensfähig; die Erfahrungen des letzten Jahrhunderts beweisen, dass sich ein gesundes Pro-vinzbankwesen nur da auf die Dauer zu halten vermag, wo die Zahlungsmittelausgabe dezentralisiert und nicht durch privilegierte Institute gestört und inflationiert ist. Nach seiner Überzeugung wird die Frage Stadt oder Land, nationale Selbständigkeit gegenüber den internationalen Finanzmächten oder Balkanisierung Deutsch-lands, blühende gesunde Mittelindustrie nach dem Vorbilde Württembergs oder industrielles Friedhofsleben, Sein oder Nichtsein mit dem Kampf um den Zentralismus entschieden. Genau so, wie Stein und Hardenberg inmitten des öden Zentralismus der preussischen Bürokratie von 1804 die kommunale Selbstverwaltung für die Reorganisierung des Staates vorschlugen, genau so muss heute eine Art von industrieller Selbstverwaltung ver-wirklicht werden. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet Dezentralisation; so kann heute heute nicht die Orga-nisation scheindemokratischer Vertretungen, sondern nur die Schaffung gesunder und selbständiger Kredit-organisationen in Stadt und Land, also die Wiederherstellung der finanziellen Selbständigkeit der mittleren und kleineren Industrie und der Landwirtschaft in Frage kommen. Die Diktatur kompromittierter Grossbankdirek-toren muss gebrochen werden. Es darf nicht dahin kommen, dass kein Kredit ohne Mobilmachung von Abge-ordneten und Sekretären und ohne Zahlung unreeller Vergütungen mehr erhältlich ist, was die sichere Folge ei-ner Vollendung der Kreditzentralisation sein muss. Es ist für Millionen von Geschäftsleuten und Angestellten unerträglich, die eigene Existenz fortgesetzt abhängig zu sehen von der willkürlichen Kreditzuteilung durch eine unverantwortliche Zentralstelle, die zudem nur noch durch Gesetzesverletzungen sich hält.

Das Recht der Reichsbank zur jederzeitigen Vollstreckung eines wirtschaftlichen Todesurteils gegen jeder-mann, das wir heute im Zentralismus haben, ist tief unpopulär; es muss fallen.

 

 

            b) Deflation als Folge des Zentralismus in der Währungspolitik. — (jz25)

 

            Hiermit ist nur die grosse wirtschaftspolitische Bedeutung des Zentralismus umrissen. Wenn wir vorher das eine grosse Gesetz aufgestellt hatten, dass Inflation nur bei Zwangskurs möglich ist, so lautet das zweite grosse Gesetz: Deflation ist nur bei Notenmonopol möglich. Der Kreditzentralismus ist immer mit dem Noten-monopol verbunden, und Deflationen des gegenwärtigen Umfanges sind nur bei Notenmonopol denkbar. Denn wenn bei einem freien Notenbanksystem der Diskont von Handelswechseln verweigert wird, wie das heute im grossem Umfange unter allerlei Ausflüchten geschieht, wenn Kreditrestriktionen nicht bei den kranken, sondern bei den gesunden Konten durchgeführt werden, so hat der Geschäftsmann jederzeit die Möglichkeit, sich von der festgefahrenen Bank zu lösen und sich gesunden Banken zuzuwenden, um dort den wirtschaftlich gerecht-fertigten Kredit zu entnehmen.

(Bekanntlich war in der Bankenkrise von 1931 die Berliner Handelsgesellschaft, die 5, Grossbank, unter Leit-ung des Bankiers Fürstenberg, völlig gesund und liquide geblieben, mit ihr Tausende von Klein- und Mittel-banken.)

Damit ist die eigentliche Deflation unmöglich. (jz26)

 

Auch die Höhe der gegenwärtigen Diskontsätze kann nur von einem Monopolsystem gehalten werden; die Zer-störung des langfristigen Kredites, der Anlageindustrien, der Landwirtschaft und der volkswirtschaftlichen Ar-beitsgelegenheit, die durch

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ein solches überhöhtes Zinsniveau herbeigeführt wird, ist wegen des Fehlens der Konkurrenz nur beim Noten-monopol möglich. Ein freies System, wie es in Deutschland bis 1875 und teilweise bis 1899 (Einführung des Unterbietungsverbots) bestanden hat, duldet auf die Dauer keine höheren Diskontsätze, als sie durch die Mani-pulationskosten und die Risikoquote erfordert sind.

 

            Selbsthilfe der Bevölkerung verboten. —

 

Der Zentralismus geht so weit, dass man der Bevölkerung sogar durch die Notgeldverordnung vom 17. Oktober 1931 verboten hat, sich im Wege gesunder Selbsthilfe mit den Mitteln des Scheckgesetzes die Verrechnungszahlungsmittel selbst zu schaffen, die die Reichsbank nicht liefern konnte. Die Verletzung des zentralistischen Prinzips selbst scheint also bereits als ein Insult angesehen zu werden, der die Ingangsetzung der Gesetzgebungsmaschine gegen die "störende" dezentralistische Tendenz erfordert, auch wenn der Scheck, der keinem Annahmezwang unterliegt, als ein uninflationierbares Zahlungs-mittel und noch dazu aus der englischen und deutschen Geschichte als das Hauptkampfmittel gegen die Defla-tion bekannt ist (S. S. 77).

 

            Inflation und Deflation im herrschenden System verwurzelt. —

 

So ist das gegenwärtig herrschende verderbliche währungspolitische System vermöge des Annahmezwanges nicht nur mit dem Inflationismus un-trennbar verbunden, sondern vermöge des Notenmonopols auch mit der zweiten Geissel der modernen

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Menschheit: der Deflation. (jz27)

Ist schon das römische Reich wahrscheinlich durch eine große und anhaltende Deflationskrise zu Grunde gerichtet worden, so ist das deutsche Volk nicht willens, sein Reich ebenfalls durch diesen verhängnisvollen Zentralismus zerstören zu lassen.  (jz28)

Gegen den undeutschen und mit dem kulturellen Reichtum der deutschen Landschaften unvereinbaren Zentra-lismus setzen wir daher das andere System: Die Dezentralisation, die Selbstverwaltung und die Selbständig-keit freier industrieller, gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe. Die Verwirklichung auch dieses wirt-schaftspolitischen Grundgedankens wird in den später zu erörternden Gesetzentwürfen versucht.

 

B/I

 

3. Der Begriff der Ehrlichkeit des Staates.

 

Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern. —

 

Neben der Stellung zum Annahme-zwang und zum Zentralismus ist es die Auseinandersetzung mit dem Ehrlichkeitsbegriff, in dem sich die hu-manitär-liberale deutsche Wirtschaftspolitik, deren Wiederaufnahme hier gefordert wird, von der Wirtschafts-politik des gegenwärtigen Systems grundsätzlich unterscheidet.

In der Art, wie die Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern heute aufgefasst und umgrenzt wird, ist eines der letzten Fundamente der heutigen unpopulären und erfolglosen Wirtschaftspolitik zu erken-nen. Der heute weit verbreiteten Ansicht von Macchiavelli, dass der Staat nicht ehrlich sein kann und nicht ehrlich zu sein braucht, setzen wir den Wahlspruch "Jedem das Seine" entgegen. Dabei handelt es sich nicht um die Ehrlichkeit einzelner der leitenden Politiker, die hier.in gar keiner Weise angezweifelt werden soll, sondern um die Auswirkungen des von den letzten Regierungen geschaffenen Gesetzesrechts auf die

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allgemeine Vertragstreue. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die im Münz-, Bank- und in den anderen Währungsgesetzen festgelegte Grundlage aller geldrechtlichen Beziehungen an allen wichtigen Stellen doppel-deutig ist, wenn ferner klarsteht, dass gegen die Inflation, diesem zum System erhobenen allgemeinen Vertrags-bruch, entweder gar keine oder nur solche Vorkehrungen getroffen sind, die Hintertüren aufweisen, wenn die Regierung mit dem Mund der Inflation den Kampf ansagt und mit der Tat am Annahmezwang festhält, wenn endlich bewiesen werden kann, dass Deutschland, dessen Regierung die Goldwährung angeblich sichern will, nach dem Münzgesetz überhaupt keine Goldwährung, sondern eine Doppelwährung hat, so ist es erforder-lich, ein solches System in aller Deutlichkeit als nicht ehrlich im rechtspolitischen Sinne zu bezeichnen, im Gegen-satz zu jenem wirtschaftspolitischen Denken, dass diese Fehler strikt vermeidet.

 

            Annahmezwang, Inflation und Erschütterung der Vertragstreue.

 

Dass das Zwangskursregime die Inflation des Preissystems erst ermöglicht hat, wurde bereits dargelegt.

Im Rahmen des Bürgerlichen Rechts ist Annahmezwang nichts anderes als die Verpflichtung, bei der Zession auch solche Forderungen zum vollen Nennwert anzunehmen, die dubios oder minderwertig sind, und auf jede Entschädigung für den erlittenen Verluft zu verzichten.

Offenbar wäre eine solche Zumutung für den bürgerlichen Rechtsverkehr unerträglich, da sie dem Prinzip der Ehrlichkeit und der Vertragstreue zuwiderläuft.

Wenn ein solches Verlangen schon im Privatverkehr untragbar ist, so muss um so mehr Erstaunen hervorrufen, dass das Reich mit dem Gesetz vom 30. Juni 1909 und mit dem Bank- und Münzgesetz vom 30. August 1924 eine

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solche Verpflichtung allgemein verbindlich erlassen hat, hiermit die Ehrlichkeit aufs tiefste untergrabend, wie die Inflationsperiode bewiesen hat.

            Wenn schon an vielen Stellen die Erkenntnis dieser Zusammenhänge gefehlt hat — überall kann sie nicht gefehlt haben, denn ohne die verborgene Absicht, irgendwann einmal minderwertige Leistungen für voll aufzuzwingen, würde das Gesetz von 1909 keinen Sinn gehabt haben —, so müssten doch die Erfahrungen der fünf­jährigen Inflation von 1923 auf das Billionenfache dazu geführt haben, diesem System des Zwangskurses ein Ende zu machen. Der Mangel jedes Versuchs in dieser Richtung muss als erster Beweis dafür angenommen werden, dass der derzeitige staatliche Ehrlichkeitsbegriff auf die Dauer zu einer Erschütterung des Begriffs der Vertragstreue führt.

 

            Doppeldeutigkeit aller drei Währungsgesetze.  

 

Dazu kommt die Doppeldeutigkeit der Währungs-gesetze. Das Münzgesetz vom 30. August 1924 erklärt in § 1:

            "Im deutschen Reich gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Reichsmark, welche in 100 Reichspfennige eingeteilt wird."

Die §§ 2, 3 und 4 erklären dann nicht etwa, dass eine Reichsmark gleich dem Gewicht von so und so viel Gramm Feingold sei; eine solche Erklärung fehlt vielmehr im ganzen Münz- und Bankgesetz und findet sich nur in der 5. Durchführungsverordnung vom 17. April 1927 zum Gesetz über wertbeständige Hypotheken, also an abgelegener Stelle. In den §§ 2, 3 und 4 des Münzgesetzes steht vielmehr nur, dass Reichsgoldmünzen über 10 und 20 Reichsmark ausgeprägt werden "sollen", und dass, wenn diese ausgeprägt werden, aus einem Kilo-gramm Gold 139 1/2 Zwanzigmarkstücke ausgeprägt werden müssen. Die für den Reichsmark- und Gold-währungs-

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begriff entscheidende Gewichtsdefinition der Reichsmark ist also in einer prägetechnischen Klausel versteckt, die sich zur Zeit ausser Anwendung befindet. Noch wichtiger ist aber der § 5 des Münzgesetzes, der den § 1 des Gesetzes materiell widerruft:

"Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind fortan", heisst es da,

 

a)      die in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Goldmünzen und die von der Reichsbank ausgestellten, auf Reichsmark lautenden Noten unbeschränkt,

b)      die übrigen ... Reichssilbermünzen (bis zum Betrage von 20 RM.) ... "

 

Neben die eben festgelegte Reichsmarkdefinition (= 1/2790 kg Feingold) wird hier also eine weitere Definition gestellt, die man am besten dahin formuliert, dass eine Reichsmark auch gleich dem hundertsten Teile eines Hundertmarkscheines der Reichsbank ist.

Diese Doppeldefinition bedeutet die Statuierung einer Doppelwährung, solange die Einlösung besteht, und nachdem die Einlösbarkeit durch die Devisen-gesetzgebung des Jahres 1931 aufgehoben ist, die Statuierung einer Parallelwährung, wie das schon Adolf Wagner und S. Budge für analoge Fälle nachgewiesen haben.

(Geld- und Kredittheorie ..., 2. Auflage. S. 87; ebenso S. Budge, I.1. S. 164).  (jz29)

Diese in § 5 statuierte Parallelwährung (Doppelwährung! - J.Z.), die wir heute in Deutschland haben, steht aber im Widerspruch zu der in § 1 statuierten alleinigen Goldwährung.

 

Dieselbe Doppeldeutigkeit findet sich im Bankgesetz § 3 Abs. 2:

"Die Reichsbanknoten sind ausser Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland". (jz30)

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            Nicht Goldwährung, sondern Parallelwährung (Doppelwährung! - J.Z.)in Deutschland gesetzlich gültig. —

 

Diese versteckte Einführung des verwerflichen Systems der Parallelwährung (Doppelwährung! - J.Z.) , wobei die eine der beiden Zwangskurswährungen noch dazu eine ganz gewöhnliche Papierwährung ist, bildet die Ursache der tiefliegenden Inflationsfurcht des deutschen Volkes. (1) (jz31)

 

Die Proklamationen der höchsten Stellen über die unbedingte Aufrechterhaltung der Goldwährung müssen ernste Bedenken erwecken, wenn die Gesetze, auf die man sich dabei stützt, gar keine Goldwährung, sondern eine Parallelwährung (Doppelwährung! - J.Z.) statuieren. Von einer so hohen Stelle, als einer Regierung, kann man nicht vermuten, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen nicht im klaren ist; läge eine solche subjekive Unfähigkeit vor, so müssten die Handlungen und Erklärungen doch der Regierung zugeschrieben werden, da anders das Volk einer unverantwortlichen Führung ins Ungewisse überantwortet wäre. (jz32) Sind die Erklärungen der Regierung ihr aber zuzurechnen, so ist ernstlich die Frage nach ihrer Richtig-keit zu stellen; sowie nach der rechtspolitischen Ehrlichkeit eines Systems, das solche Doppeldeutigkeiten zur gesetzlichen Grundlage aller auf Geld lautenden Vertragsbeziehungen eines Volkes macht.

 

 

            Doppeldeutigkeit auch des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken.

 

Die Tatsache der Doppeldeutigkeit der Währungsgesetze, die sich im Vorkriegsrecht bis 1910 nicht fand, hängt eng zusammen mit

________________________________________

(1)   Das in Teil III und den Gesetzentwürfen vorgeschlagene Währungssystem ist nicht dem Vorwurf der Parallel- oder der Doppelwährung ausgesetzt, weil beide Begriffe den Zwangskurs voraussetzen, der hier ja ge-rade beseitigt werden soll. (jz33)

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der Stellung der Regierungen des gegenwärtigen Systems zum Inflationsproblem. Nicht nur die beiden deut-schen Währungsgesetze haben Hintertüren, die der Inflation jederzeit Eingang verschaffen können, sondern auch das dritte und letzte Gesetz, das hier in Frage kommt: Das Gesetz über wertbeständige Hypotheken vom 23. Juni 1923.  Dieses Gesetz ist besonders wichtig, weil es sich im Unterschied zu den ebengenannten auf die langfristigen Verträge bezieht, insbesondere auf fast alle in Deutschland laufenden Hypotheken und Pfand-briefe, Werte von heute wieder weit über 20 Milliarden RM. Die erste Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 29. Juni 1923 bestimmt, dass der Londoner Goldpreis für die Umrechnung der Goldhypotheken massgebend sein soll. Die Verordnung ist nun so gefasst, dass drei Faktoren bei der Errechnung des Londoner Goldpreises zusammenkommen müssen:

            Der Londoner Goldpreis,

            die Bekanntgabe dieses Preises durch den Reichswirtschaftsminister und

            der Mittelkurs der Berliner Börse.

Daraus ergibt sich, dass die Verwaltungsbehörden von sich aus ohne jede Bemühung des Gesetzgebungsappa-rates inflationieren können, indem sie die Veröffentlichung des Londoner Goldpreises vom Reichswirtschafts-minister unterlassen oder die amtliche Notiz des Sterlingkurses an der Berliner Börse nicht zustande gebracht wird.

            Dannenbaum, der massgebende Kommentator des Hypothekenbankgesetzes, sagt darüber zutreffend auf S. 60:

            "Es ist keine wie immer geartete Goldklausel denkbar, die nicht durch staatlichen Eingriff ausser Kraft gesetzt werden könnte. Man denke an die Vorkriegsgoldklauseln, die durch die Kriegsverordnungen mit einem Federstrich aus der Welt geschaffen wurden. Aber gerade, wenn dem so ist, ist es doppelt unrichtig, bei stabili-sierter Währung an Goldklauseln feftzuhalten, die eine willkürliche Beein-

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flussung auch ohne Gesetzgebung zulassen. Will man eine ehrliche Goldklausel — und man kann das in der stabilisierten Wirtschaft wollen —, dann spreche man sie ehrlich aus. Die jetzige Goldklausel verhindert nicht nur in ihrer juristischen Auswirkung den Übergang zur deutschen Währung, sondern stört auch bei Auslands-anleihen den größten ausländischen Geldmarkt, den amerikanischen. So kommt es, dass die Hypothekenbanken nur indirekt Gelder aus Amerika heranziehen konnen, nämlich durch die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt, und in einem Falle durch die Deutsche Bau- und Bodenbank. Beide Anstalten haben eine sehr ordnungsmässige und klare Goldverschuldung übernehmen müssen, und beide Anstalten sind mehr oder minder Reichsanstalten. Welchen Sinn soll es haben, das auf diese Weise das Reich das Valutarisiko trägt, das es die einzelnen Privaten zu tragen verhindert. ..."

 

            Wir kommen also zu der eigenartigen Feststelllung, dass alle drei Währungsgesetze Deutschlands, durch die die Goldwährung unerschütterlich errichtet sein soll, die jederzeit entwertbare Papiermark von vorn-herein als gleichberechtigt neben die wertbeständige Goldeinheit stellen bzw. durch Hintertüren die Regierung in die Lage setzen, durch rein administrative Massnahmen ohne Beschreitung des Weges der Gesetzgebung und auch ohne Mitzeichnung des Reichspräsidenten (Notverordnung) das Volk den Schrecken der Inflation auszu-liefern. Über die Inflationsfurcht, die sich bei einer so ungewissen Rechtslage des Volkes notwendigerweise be-mächtigen muss (jz34), braucht man sich demnach nicht zu wundern. Dieser Art von Ehrlichkeit (jz35) des Staates muss der Krieg erklärt werden. Nur die   rücksichtslose Abkehr von dem

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System der Zweideutigkeit und der Hintertüren kann die Inflationsfurcht (Inflationsmöglichkeit – J.Z.) beendigen und das Vertrauen (die Rechtssicherheit! – J.Z.) wiederbringen, dessen die deutsche Wirtschaft so dringend bebarf.

Nur die Rückkehr zu den Währungsgrundsätzen, die bis zum 1. Januar 1910 in den deutschen Gesetzen unzweideutig und vorbehaltslos niedergelegt waren, kann die radikale Ehrlichkeit im deutschen Geldwesen wieder aufrichten. (jz36)

 

Weitere Beispiele. —

 

Nicht nur der eigenartige Inhalt der deutschen Währungsgesetze, sondern auch andere Momente sind geeignet, Misstrauen gegen die deutsche Währung und die Gutgläubigkeit der Regierungen des gegenwärtigen Systems zu säen. Jahrelang haben die Reichsregierung, die Reichsministerien und die Reichs-bank gegen die Fakturierung in Goldmark gekämpft. Vor dem Kartellgericht hat sich die Regierung gegen die Goldklauseln gewandt. Welchen Sinn kann diese einheitliche und konsequente Stellungnahme der Regierungen des heutigen Systems haben, wenn nicht den der Offenhaltung der Möglichkeit einer Inflation?

            Noch viele andere Beispiele für den Macchiavellischen "Ehrlichkeitsbegriff" des Regierungssystems liessen sich aufführen, so die Verschleierung des ausländischen Notenbankkredits von 620 Mill. Reichsmark in den Ausweisen der Reichsbank, wo dieser Schuldposten wahrscheinlich durch Absetzung von den Aktiven statt unter den Passiven verbucht ist, und das Verbot der Veröffentlichung von Börsenkursen. Durch dieses Verbot hat man monatelang die Ausplünderung der Bevölkerung durch Kursschnitte ermöglicht. Man befand sich damit in dem Irrtum jenes Mannes, der vermeinte, die Kälte seines Zimmers durch Zerstörung des Thermo-meters beseitigen zu können.

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Ergebnis. —

 

Der in der geltenden Gesetzgebung ausgesprochene staatliche "Ehrlichkeitsbegriff" ist mithin als eine der letzten Ursachen für das Fehlschlagen aller Regierungsversuche der letzten Jahre anzusehen. Der Kampf gegen Misstrauen (legalisierten Betrug? – J.Z., 28.5.05) Krise und Inflation kann nur durch Rückkehr zu dem radikalen Ehrlichkeitsbegriff des Deutschland von vor 1890 und seiner Gesetzgebung siegreich geführt werden. (jz37)

Nicht in zufälligen Unglücksfällen liegt die Schwäche der heutigen Regierungsmethode, sondern in der Untaug-lichkeit ihrer letzten geistigen Fundamente.

Mit der Ersetzung der Ehrlichkeit durch Staatsraison, der Trennung (J.Z.: ? Verkettung! - J.Z.) von Wertmesser und Zahlungsmittel sowie der Zentralnotenbank hatte man so wichtige Teile des kollektivistischen Programms realisiert, dass man dem bolschewistischen Zerstörer Zentralismus inmitten von Schwierigkeiten erfolgreich nicht mehr entgegentreten und eine Wettbewerbswirtschaft aufbauen konnte. Leistungsfähige Regierungsme-thoden müssen herangezogen werden. Die Geschichte zeigt, wo sie entwickelt waren und was sie geleistet ha-ben. Dieses andere System ist auf die heutige Lage anzuwenden. (jz38)

 

 

 

II. Die Hauptgedanken der Gesetzentwürfe.

 

Die gegenwärtige Lage als Ausgangspunkt.

 

            Vergleichung mit dem Inflationsjahr von 1923. —

 

Auch im Somner 1923 noch wurde von berühmten Sachverständigen und von Grossbankberichten das Vorhandensein einer Inflation geleugnet. Viele Gründe machte man für die schlechte wirtschaftliche Lage verantwortlich, insbesondere den schleppenden Fortgang der aussenpolitischen Verhandlungen, die Höhe der Preise, das Defizit des Aussenhandels und die politische Unru-he. Die Tatsache, dass von den 13,5 Milliarden Goldmark Reichsausgaben (umgerechnet, amtliche Ziffern) im Jahre 1923 11,8 Milliarden mit der Notenpresse und nur 1,5 Milliarden durch Steuereingänge finanziert wur-den, übersah man. Die Erkenntnis dieses einfachen Sachverhalts hätte dazu führen müssen, dass man schon Jah-re vorher die Zahlung der Steuern in Gold angeordnet, die Notenpresse entbehrlich gemacht und die Inflation beendet hätte. (jz39)

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            Genau so wird heute immer wieder behauptet, dass die Inflation (heutige Deflation? - J.Z.) nicht beendet werden könne, bevor  nicht die internationalen Schuldenkonferenzen zur Entscheidung gekommen seien. Die analoge, jahrelang erwartete Reparationskonferenz von London schloss am 30. August 1924; sie dekredierte die Stabilisierung der deutschen Währung, neun Monate nachdem sie durch eine Volksbewegung gegen den Willen der deutschen Regierung im November 1923 stabilisiert worden war. Genau so werden jetzt die Tatsachen die Beendigung der Deflation erzwingen, wiederum vielleicht gegen die Gefängnisdrohungen missleiteter (mislei-tender? – J.Z.) Regierungen, und wiederum viele Monate, bevor die aussenpolitischen Konferenzen zu einem Ergebnis gekommen sein werden. (jz40)

 

            Zerstörung des Kreditverkehrs 1923, 1932 und 1948

 

Das Geheimnis der Beendigung der Defla-tion wird dem Wunder der Beendigung der Inflation sehr ähnlich sein. (jz41) Damals wie heute waren fast die gesamten Kreditmittel der Reichsbank dem Staate bzw. den illiquiden Finanzkonzernen zugewandt. In Goldmark umgerechnet hatte die Reichsbank im September 1923 nur 152,8 Millionen Mark oder nur 7 % ihrer Mittel für den Diskont von Handelswechseln verwendet, und 1888,0 Millionen Mark oder 93 % ihrer Mittel illiquide dem Reiche geliehen. Die Verteilung einer normalen Monatsproduktion an Gütern von 6 bis 10 Milli-arden Goldmark in ganz Deutschland sollte also mit dem minimalen Bargeldumlauf von 152,8 Millonen Gold-mark bewerkstelligt werden, ein offenbar unsinniges Verlangen.

            Die Leistungen der Reichsbank können mit den Leistungen der Reichsbahn verglichen werden. Wenn die Reichsbahn eines Tages erklären lässt, das sie durch den fort-

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gesetzten Hin- und Hertransport von Millionen von Sandsäcken im Auftrage irgend eines Grosskonzerns (J.Z.: und des Staates! – J.Z.) gänzlich überlaftet wäre und keinerlei Frachten mehr annehmen könne, so würde offen-bar der gesamte Güterumlauf zum Erliegen kommen und eine Hungersnot ausbrechen. Das ist aber die Lage der Reichsbank im Jahre 1923 und heute.

            Der Umsatzkredit der Notenbanken ist für den Umsatz der täglichen volkswirtschaftlichen Erzeugnisse genau so unentbehrlich, wie die Transportleistungen der Reichsbahn (J.Z.: und der Lastkraftwagen. – J.Z.).

Die Reichsbank hat heute (1932)von ihren 3,3 Milliarden Krediten etwa 1,5 Milliarden direkt und indirekt unter Verletzung des Bankgesetzes an das Reich, die Länder und die Kommunen geliehen; etwa eine Milliarde hat sie an illiquide Finanzkonzerne langfristig gegeben und nur etwa 0,8 Milliarden RM. oder 21 % ihrer Mittel hat sie den Bestimmungen ihres Gesetzes entsprechend als echten Umsatzkredit der Wirtschaft zur Verfügung gestellt. (jz41)

Genau wie im Jahre 1923 ist fast der gesamte Güterumsatz (J.Z.: ein sehr grosser Teil des ... – J.Z., 28.5.05.) der Volkswirtschaft zum Erliegen gekommen. Mangels Verkaufsmöglichkeit sind die Preise der Waren, Grund-stücke und Effekten, in Gold gerechnet, 1923 und heute auf ein Minimum gefallen; alle Kreditunterlagen sind daher zerstört.

Diese Entwertungen sind die normale Folge jeder Zerstörung der Verkehrsmittel. Mit 7 oder 21 % ihrer Kredite kann die Reichsbank genau so wenig den finanziellen Umsatz von 10 ober 15 Milliarden RM Gütern bewerk-stelligen, wie die Reichsbahn die körperliche Verfrachtung mit 7 oder 21 % ihrer Verkehrsleistungen. (ihrer Gueterwagen? - J.Z.) Es herrscht also heute wieder das, was andere Zeiten eine Hungersnot nannten; nicht hervorgerufen durch Mangel an Fabrikaten, sondern durch eine völlige (weitgehende – J.Z.) Zerstörung des finanziellen (monetären? – J.Z.) Transportapparates, die derjenigen einer (weitgehenden? – J.Z.) Stillegung des Eisenbahnwesens gleichkommt. Fast ist die Lage noch schlimmer, denn bei einem

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Versagen der Eisenbahnen vermöchte man sich durch privaten Wagentransport zu helfen. Die Reichsbank hat aber im Gegensatz zur Reichsbahn ein (umfassendes – J.Z.) Monopol; mit Hilfe des Verbots privater Zahlungs-mittel vom 17. Oktober 1931 (erlassen auf Grund der 3. Notverordnung, Teil 5, Kapitel 9) hat die Regierung jede Selbsthilfe des Verkehrs unter schwere Strafe gestellt. (jz42)

 

Die Ziffernverhältnisse sind 1945-48 nach dem Zusammenbruch nahezu dieselben. Fast die gesamten Kredit-mittel aller Banken einschliesslich der Reichsbank sind dem Staat gewidmet. Die Kreditinstitute sind Saugnäpfe des Staatskredits. Unsere Zukunft liegt aber auf dem Gebiet des Privatlebens und der Privatwirtschaft. Die übermässige Geldmenge und ihre Auswirkungen auf Preise, Löhne und Devisenkurse werden durch Waren-bewirtschaftung und Festpreissystem zurückgestaut. Dadurch hört Arbeit, Tätigkeit und Lieferung grossenteils auf. Kredit für wirtschaftliche Zwecke ist mit Leichtigkeit von den Schwarzhändlern zu bekommen, bei denen die Stauung stattgefunden hat.

Ein doppeltes Preisniveau und allgemeines Tauschgeschäft machen Produktion, Handel, Kalkulation und Lohn zum Schwindel. In legalen Preisen berechnet, sind die erhältlichen Kreditsummen gross, in Schwarzhandels-preisen berechnet, sind sie winzig. Würde man diese illegalen, aber durch Angebot und Nachfrage zustande gekommenen Preise zum Massstab der Bewertung von Vermögen und Kredit machen, so würde man vermut-lich wieder auf ganze 800 Millionen Goldmark Geldumlauf kommen, wie im Jahre 1932. Auch in der Inflation von 1923, bei zuletzt nur 200 Millionen Goldmark Notenumlauf, herrschten ja schlimmster Geldüberschuss und stärkste Deflation nebeneinander, ebenso, wie das in der heutigen zurückgestauten Inflation auch wieder deut-lich zu sehen ist. Bald wird die Kreditnot der Privatwirtschaft akut wieder da sein; das Bankwesen wird aber noch weiter zentralistisch-etatistisch behandelt?

            Das Jahr 1945 hat dieser Vorausschau recht gegeben. Der Reichsbankausweis vom 15. 1.1945 wies 61.9 Milliarden offener Marktpolitik und 49.9 Milliarden Reichsmark Notenumlauf aus. Die Konsequenz der Verei-nigung von Wertmesser und Zahlungsmittel im Annahmezwang für Papiergeld, des Zentralismus und der Mac-chiavellischen Unehrlichkeit des Staates waren da: der Zusammenbruch des Kredits, des Rechtsbewusstseins und zugleich eine Vermischung öffentlicher und privater Wirtschaftsformen, die sich als nicht arbeitsfähig er-weist, die unseren Ruin vervollständigt und verewigt.

 

            Keine Neuauflage des Havensteinschen Systems tragbar. —

 

Dass der Anteil der Privatkredite mit 21 % heute noch etwas höher ist, als 1923, wo er zeitweise nur 7 % betrug, ist wenig tröstlich. Denn die Bemü-hungen weitester Kreise, die sich für sachverständig halten, gehen ja heute dahin, das undeckbare Defizit der Reichskasse und dazu noch eine sogenannte Initialzündung durch grosse öffentliche Aufträge im Wege des weiteren indirekten Schatzwechseldiskonts bei der Reichsbank zu finanzieren. Die Reichsbank soll also noch mehr illiquide Kredite an das Reich und andere illiquide Schuldner ausgeben. Die Umschnürung der Privat-wirtschaft soll also fester gezogen werden; davon erwartet man eine Belebung des Erstickenden. Sie wird nicht eintreten. Eine Verschlimmerung wird Platz greifen: Die Reichsbank kann diese neuen Staatskredite ja nur ge-ben, indem sie den Privaten den Kredit noch mehr entzieht. Wird dieser Weg beschritten, den man noch vor 8 Jahren einfach "System Havenstein" nannte (heute sagt man "open market policy"), so wird der negative Rekord von 1923 mit 7 % = 152 Millonen Goldmark Handelswechselbestand bald wieder erreicht sein. Der Güterum-satz wird dann ebensoweit zum Erliegen gekommen sein, wie im November 1923. Wiederum wird nicht die Einsicht, sondern die Macht der Ereignisse die Umkehr erzwingen. (jz43)

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            Die Lösung damals und heute. —

 

Die Lösung erfolgte damals durch den allgemeinen Übergang zur wertbeständigen Rechnung, durch die Einziehung der Steuern in Gold (Goldwerten – J.Z.) wonach der Etat ohne Notenpresse gedeckt werden konnte, und durch die Verwendung der vollen Hälfte der Mittel der Renten-bank und fast der gesamten Mittel der entlasteten Reichsbank für die Zwecke der Umsatzfinanzierung, der Pri-vatwirtschaft, wodurch der Güterkreislauf fast sofort wieder in Gang kam, die Arbeitslosen von der Strasse ver-schwanden und Produktion und Konsum wieder in Verbindung gebracht wurden. (jz44)

 

Heute (1932) in der Deflation wäre also dem Analogschluss zufolge etwa folgendes zu tun:

 

2.      Die Schaffung einer absolut ehrlichen wertbeständigen Währung und die allgemeine Rechnung in dieser;

3.      Die Herausnahme des Kredits von Reich, Ländern und Gemeinden und der Finanzkonzerne aus der Reichsbank; mithin die Entlastung dieser;

4.      Die Schaffung eines neuen Systems der Zahlungsmittelausgabe zwecks voller Befriedigung des echten Umsatzkreditbedarfs der Wirtschaft; nach den schlechten Erfahrungen mit dem Zentralismus müsste das System dezentralistisch sein.

 

(1945 kann man sagen, es geschah nichts! Was damals nicht geschah, müsste heute noch dringender versucht werden.)

 

            Die Idee der Verrechnung als gemeinsamer Bestandteil aller vier Gesetzentwürfe. —

 

Der Inhalt der "Vier Gesetzentwürfe" geht über die Konsequenzen aus der Analogie mit der Lage des Jahres 1923 weit hinaus und sieht einen Gesamtplan unter einheitlichen Gesichtspunkten vor. Die Methode ist durch die entwickelten gesunden Regierungsgrundsätze gegeben; das Objekt sind die Störungen im Zahlungsverkehr, die sich fort-schreitend vergrössern. Nicht alle Schwierigkeiten sollen mit einem Schlage beseitigt werden, sondern nur die Deflation, die erstickende Einschnürung der Wirtschaft.

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            Das i.J. 1932 gegebene Bild der Deflation zeichnet sich uns wie folgt:

Bestehende Schuldverhältnisse finden nur noch in Ausnahmefällen ihre natürliche, bei ihrer Entstehung vorge-sehene Beendigung. Verlängerung der Schuldverhältnisse (Stillhaltung) ist zu einer nomalen Erscheinung ge-worden, während die gewaltsame Beendigung der Schuldverhältnisse durch Zahlungseinstellung, Zwangsver-gleich und Konkurs in dauernder Zunahme begriffen ist. Weil die natürliche Abwicklung der bestehenden Schuldverhältnisse gestört ist, können neue Schuldverhältnisse nur noch in geringem Umfange zur Entstehung gelangen. Der unmittelbare Tausch von Ware gegen Ware oder von Ware gegen Geld bleibt als einziges Aus-hilfsmittel für diejenigen übrig, die neue Schuldverhältnisse nicht mehr begründen können. Absatzstockung und Steuerrückgänge sind die Folgen hiervon.

            Der Krampf der Wirtschaft wird erst dann gemildert werden können, wenn die natürliche Abwicklung der bestehenden Schuldverhältnisse wieder zur Regel wird. Gewaltsame Veränderungen der Schuld durch Inflation, Devalvation, Schuldherabsetzung, Umschuldung und dergleichen sind abzulehnen, da sie die Lage nur noch verschlechtern können.

 

            Es muss versucht werden, die Schuldverhältnisse zu einer Lösung zu bringen, indem mehr als bisher von dem Prinzip der Verrechnung Gebrauch gemacht wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in den §§ 387—396 ein Surrogat der Zahlung, ein gesetzliches Recht des Schuldners zur Aufrechnung festgesetzt. Diese Möglich-keit zur Zwangsaufrechnung genügt aber nicht in der gegenwärtigen Lage. Die Zwangsaufrechnung des BGB. muss durch eine vertragsmässige und sogar währungsgesetzliche Aufrechnung (Verrechnung) eine Ergänzung finden, indem der Grundsatz festgestellt wird:

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Jeder Gläubiger erklärt sich bereit, seine eigenen Schuldverpflichtungen gegen sich gelten zu lassen, selbstverständlich mit der Maßgabe, dass nur fällige Forderungen verrechnet werden können. (G. Ramin).

 

            Dabei ist noch ein weiterer Schritt der Analyse nötig:

 

            Von der Zahlung zur Aufrechnung.

 

            Es fragt sich nämlich, ob die Abstellung aller auf Geld lautenden Verträge auf die Erfüllung durch Zah-lung überhaupt beibehalten werden kann. Kann sie nicht beibehalten werden, so wird man den Gedanken der Notenbank und der Banknote, der bisher im Vordergrunde stand, aufgeben oder aber stark weiterentwickeln müssen, um eine ideale Austauschorganisation zu erhalten.

 

            `Die Käufe und Verkäufe, Kredite, Lieferungen und Leistungen auf Ziel in einem Lande begründen ein System kurzfristiger Verpflichtungen, die immer wieder beglichen werden müssen, um neuen Käufen, neuen Lieferungen und Leistungen, also immer neuem Warenaustausch Platz zu machen. Die Auflösung (Solution) eines solchen Systems kurzfristiger Verpflichtungen kann auf verschiedene Weise gedacht werden. Einmal durch Zahlung im römisch-rechtlichen Sinne, d.h. durch körperliche Übergabe von Münzen oder Banknoten mit Annahmezwang, sodann durch die Konfrontierung je zweier entgegengesetzter Forderungen und ihre Aufrech-nung, d.h.  juristisch gesprochen durch eine Art gegenseitigen Verzicht, weiter durch die private Banknote, Scheck und Giro, die jedoch in den meisten Fällen zur Kompensation auf einem Konto usw. führen, und schliesslich durch Devalvation, Konkurs, Verjährung oder anderweitigen Untergang der Forderungen.

 

            Sehen wir von der letzten Möglichkeit ab, die das Ergebnis völliger Rat- und Ideenlosigkeit ist, und be-schäftigen wir uns zuerst mit der Zahlung.

Diese stellt nach römisch-rechtlichen Grundsätzen älteren Stils den Regelfall der Solution dar. Sie bedeutet die Lieferung körperlicher Zahlungsmittel, also körperliche Gegenstände, mithin die Lieferung von Ware. Nach ihr ist ein Darlehnsvertrag ein Vertrag, durch den der Schuldner in dieselbe Lage versetzt wird, wie derjenige, der Ware an der Börse auf Termin verkauft hat. Durch das Zahlungsprinzip werden alle Geldverpflichtungen in ei-nem Lande zu Waren-Termin-Lieferungsverpflichtungen, nämlich bei der Goldwährung zu Goldlieferungsver-pflichtungen auf Termin (Vgl. H. Meulen, S. 16, zit. oben S. 164, und Greene.), bei den heute zumeist üblichen sogenannten Goldkern-währungen (Gold-Exchange-Standard) zu Terminverpflichtungen in monopolisierten Papierscheinen, in Zentralbanknoten.

 

            Im Warenterminverkehr an der Börse ist es üblich, sich gegen die sehr grossen Risiken solcher Geschäf-te durch Prämien und andere Sicherungsgeschäfte zu schützen. Im Geld-und Zahlungsverkehr ist man zu sol-chen Sicherungseinrichtungen leider noch nicht vorgedrungen. Der Mangel solcher Einrichtungen ist nicht ohne Folgen geblieben. Die Konzentration des Hauptteils sämtlicher derartiger Terminverpflichtungen eines Landes bei wenigen Banken hat das Problem noch vergrössert. Die Krise von  1931-1933 hat ebenso wie die früheren Krisen bewiesen, dass derartige massenhaft abgeschlossenen Terminlieferungsverträge im Ernstfalle nicht er-füllbar sind, ja dass sich aus ihnen eine monatelange Lähmung des gesamten Geschäftslebens ergibt.

 

            Der einzige Weg, eine solche Fehlkonstruktion, wie sie unser gesamtes bisheriges Bankwesen aufweist, zu vermeiden, ist wahrscheinlich die möglichst weitgehende Ersetzung der Zahlung durch die Aufrechnung. Dieser Weg ist durch die natürliche Entwicklung in den meisten Ländern schon angebahnt, denn die Verwen-dung von Scheck und Giro hat so sehr zugenommen, dass heute in den meisten Ländern schon 80-90 Prozent und mehr aller Solvierungen ohne Verwendung der "Zahlung" vor sich gehen. Formell sind allerdings heute noch die meisten auch unbaren Solvierungen auf die Aushändigung körperlicher Zahlungsmittel der Zentral-bank gestellt, aber es wird davon nur noch im Falle der Krise Gebrauch gemacht. (jz45)

 

            Die Erklärung der Banknoten oder gar der gesamten Giral-Mittel zum gesetzlichen Zahlungsmittel, wie sie schon Ricardo im Auge gehabt hat, würde keinen Fortschritt bringen, denn diese mit Legalkurs ausgestat-teten Zahlungsmittel würden eine Art Staatsgarantie geniessen, müssen also von Behörden oder anderen Mono-polstellen ausgegeben und im einzelnen bewirtschaftet und knapp gehalten werden, wodurch die Arbeitsbe-schaffung unmöglich gemacht wird, worin weiter eine untragbare Übersteigerung der fiskalischen Tätigkeit liegt. Bei einem solchen monopolistischen System kann eigentlich im Lande kein Geschäft ohne die vorherige Erfüllungszusage der Zentralbank abgeschlossen werden. Solche Zusagen zu geben, ist aber der Zentralbank meistens verwehrt; dazu ist, wie erörtert, kein mo-nopolistisches System der Zahlungsmittelbewirtschaftung denkbar, das nicht deflationistisch wirkt. Dass Karl Marx diese Zentralisation und Monopolisierung des Kredits bereits 1848 im "Kommunistischen Manifest" gefordert hat (Punkt 5 seines Programms) ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert.

 

            Ganz anders verhält es sich dagegen mit der Solvierung durch Kompensation (Aufrechnung).

(Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch Par. 387-396; in den übrigen Bürgerlichen Gesetzbüchern : Argentinien 818-831, Belgien 1289-1299, Bolivien 1297-1309, Brasilien 1009-1024, Chile 1655-1664, China 334-342, Columbien 1714-1723, Costa Rica 806-813, Frankreich 1289-1299, Guatemala 2326-2336, Honduras 1473-1480, Italien 1285-1295, Japan 505-512; Liv-, Est- und Kurländisches Privatrecht 3545-3564, Mexiko 2185-2205, Niederlande 1461-1471; Österreich 1438-1442, Panama 1081-1083,  Peru 2252-2263, Portugal 765-777, Rumänien 1143-1153, Russland 129b, San Salvador 1525-1534, Schweiz 120-126, Spanien 1595-1602, Uruguay 1497-1514,  Venezuela 1353-1363, -

In Grossbritannien und den angelsächsischen Ländern besteht nur das "Set-off" und das Clearing, während die eigentliche Compensation als Rechtsinstitut fehlt.)

Diese kann niemand ablehnen, der selbst Schulden hat, was allgemein für die heutige Wirtschafter gilt.

 

            Die Kompensation ist daher neben Gold und neben den mit Legalkurs ausgestatteten Banknoten ein drittes aufdrängbares Zahlungsmittel, das im der Geldtheorie als solches bisher übersehen worden ist. Gegenüber jedem Verkäufer von Ware oder jedem anderen Gläubiger ist daher die Kompensation als Solutions-mittel ebenso verwendbar, wie wenn sie Legalkurs hätte, allerdings nur in Höhe der Schulden des Zahlungs-empfängers.

Sie hat dazu den Vorteil, nicht monopolisiert, nicht staatlich "bewirtschaftet" und nicht knapp gehalten, sondern für jeden frei verfügbar zu  sein. Sie steht auch in jeder Krise und gerade während der dann üblichen Kreditre-striktionen für jedermann bereit, was von entscheidender Bedeutung ist.

 

            Das Kreditsystem wird daher nicht nur die gekennzeichntete historische Entfremdung gegenüber dem Warenverkehr rückgängig machen, sondern darüber hinaus noch ein Solutionsverfahren benutzen müssen, das die Terminlieferung von monopolisierten und "knapp gehaltenen" Zahlungsmitteln im bisherigen Sinne vermei-det.

Abgesehen von der Zurückführung des Umsatzkredits auf seine ursprünglichen und eigentlichen Funktionen muss das Ziel also sein, das Kompensationsprinzip zum allgemeinen Solutionsverfahren im ganzen   Lande zu machen, weil es dem römisch-rechtlichen Zahlungsprinzip überlegen ist.

Bei der Erreichung dieses Zieles ist zu beachten, dass die bisherige Gesetzgebung über Kompensation in den bürgerlichen Gesetzbüchern viel zu eng ist; sie wird weiterentwickelt werden müssen.

Nicht auf die zufällige heutige Ausgestaltung, sondern auf das zugrunde liegende Prinzip und seine Entwick-lung kommt es an.

Weiter ist wichtig, dass sich besonders in Deutschland über den Scheck- und Giroverkehr hinaus neue Formen entwickelt haben:

5.      Der Clearing nicht nur von Schecks, sondern auch von Überweisungsaufträgen in einzelnen "Abrechnungsstellen" bei der Reichsbank,

6.      die von Schöle-Berlin entwickelte rückläufige Überweisung (der sogenannte "Einziehungsverkehr") und

7.      die Skontration.

 

            Das Ziel dieser grossen Entwicklung der Technik des bargeldlosen Verkehrs geht, bildlich gesprochen, dahin, nicht mehr körperliche Gegenstände (Zahlungsmittel) vom Schuldner zum Gläubiger hinzubewegen ("Aufdrängung"!), auch nicht mehr Guthaben in dieser Richtung zu verschieben, sondern dem Gläubiger Schul-den abzunehmen, ihn zu entschulden, womit das Problem des Legalkurses, der Aufdrängung überhaupt vermie-den wird!

Ihre Kraft erhält diese neuere Entwicklung im deutschen Zahlungsverkehr nicht aus währungstheoretischen Überlegungen, sondern einfach aus der Tatsache, dass diese neueren Methoden viel wirtschaftlicher arbeiten, viel weniger Kosten verursachen als Scheck und Giro, was für die Banken von der grössten Wichtigkeit ist.

 

            Die Auswirkung des neuen Prinzips auf die vielen Zweige des unbaren (giralen) Zahlungsverkehrs konnte hiermit nur angedeutet werden.

 

            Neben dem eben erwähnten Giro- und Scheckverkehr steht der Lohngeld- und Barverkehr, in dem bis heute das Zahlungsprinzip völlig herrscht, von dem es anscheinend nicht verdrängt werden kann. Auch hier ist überraschenderweise Kompensation möglich. Dieser Kompensation im Barverkehr unter gleichzeitiger Beseiti-gung des Notenmonopols könnte eine neue Art Notenbanken dienen.

In den nachfolgenden Entwürfen von Gesetzen ist der Versuch gemacht worden, das Prinzip einer erweiterten Aufrechnung in Produktion und Konsum, aber auch bei Staat,Ländern und Gemeinden durchzuführen, um da-mit die gesetzlichen Grundlagen vorzubereiten, welche nötig sind, damit sich die private Initiative auf diesem Gebiet entfalten kann.

 

B/II

 

1. Verrechnungsbanken mit Scheckgeldausgabe. Bereitstellng von Umsatzkredit. Dezentralisierung der Zahlungsmittelausgabe, der Banken und der Industrie. Brechung des Geldmonopols. Beendigung der Deflation. Agrarkredit. Sicherungen. (1)

 

            Allgemeine Verrechnung von Forderungen aus dem gesamten Güteraustausch der Wirtschaft.

 

Das Prinzip der Verrechnung muss nicht nur im Staatskredit und auf dem Gebiete des Anleihewesens einge-führt werden; noch umfassender und wichtiger ist seine Anwendung bei der Abrechnung des gesamten Güter-verkehrs. Der gegenseitige Ausgleich der aus Lieferungen und Leistungen herrührenden Forderungen und Ver-pflichtungen des ganzen Volkes ist schon im Verlaufe der letzten Jahrzehnte mehr und mehr durch Scheck und Giro geleistet worden; der Anteil der Zahlungen mittels Metallgeldes und Banknoten ist immer mehr zurückge-gangen. Ursprünglich war auch die Banknote, wenigstens in ihren schottischen Ursprüngen, nur als eine Art Verrechnungszettel gedacht. Sie hat diesen Charakter verloren, seitdem in Deutschland die Banknotenausgabe monopolisiert (Unterbietungsverbot von 1899) und die Banknoten mit Annahmezwang versehen sind (1910).

(jz46)

 

Mangel an Umsatzkredit, Deflation, Inflationsgefahren und zentralistische Kreditmissbräuche sind die Folgen gewesen. Diese verheerenden Wirkungen hätten nicht eintreten können, wenn der Verkehr im Wege der Selbst-hilfe irgendwo den vollen Güterkreislauf hätte beschreiben (beschreiten? - J.Z.) können, ohne auf diese zwangs-bewirtschafteten Zahlungsmittel angewiesen zu sein. Diese

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(1)   Vergl. Gesetzentwurf 3 S. 123 ff.

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Zwangszahlungsmittel sind aber unglücklicherweise sektorartig in den Kreislauf eingeschaltet: Kein Güter-kreislauf kann stattfinden, ohne dass an irgendeiner Stelle Lohngelder erfordert werden. Hier versagt bisher der bargeldlose Zahlungskreislauf; hier sind bisher noch Reichsbankzahlungsmittel unentbehrlich. Demnach ist zur Einführung der allgemeinen Verrechnung in der gesamten Wirtschaft nur die Erweiterung des Bereichs der bis-herigen unbaren Zahlungsmittel auf den Bereich der Lohnzahlungen erforderlich.

 

            Die Schaffung von Verrechnungsbanken. —

 

Diesem Mangel unseres bargeldlosen Zahlungsverkehrs soll nach dem Gesetzentwurf 3 durch die Gründung von Verrechnungsbanken abgeholfen werden. Das Gesetz ermöglicht die Errichtung von Verrechnungsbanken an allen Plätzen, wo dafür Interesse besteht.

Die  Verrechnungsbanken sind auf das Verrechnungsgeschäft und die Ausgabe von Verrechnungszahlungs-mitteln beschränkt; sie machen daher den am Platze bestehenden Banken in keiner Weise Konkurrenz. Sie leis-ten vielmehr diejenigen Dienste, die früher die Reichsbank geleistet hat (J.Z.: Durch ihre Zentralisation ganz unzureichend! – J.Z., 29.5.05.), und zu deren Leistung heute die Reichsbank nicht mehr imstande ist.

Für ihre Zahlungsmittel besteht ebensowenig Annahmezwang, wie für die Schecke und Girozahlungsmittel, die schon heute in Deutschland verwendet werden; eine Inflation des deutschen Preisgefüges ist also auch beim schlechtesten Willen der Bankleitungen unmöglich (vgl. S. 12 ff.).

 

            Typisierte Verrechnungsschecke als Ersatz für die Zwangskurszahlungsmittel der Reichsbank. —

 

Das hier vorgeschlagene neue Zahlungsmittel der Verrechnungsbanken ist der typi-

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sierte und akzeptierte Verrechnungsscheck. (1)

Das Gesetz sieht vor (§ 3), das die Verrechnungsbanken berechtigt sind, auf sie gezogene Verrechnungsschecke durch einen darauf gesetzten Vermerk anzunehmen. Hiermit wird der Anweisungscharakter des Schecks über-wunden und ein direkter Anspruch des Scheckinhabers gegen die bezogene Bank geschaffen. Erst hierdurch werden diese Verrechnungsschecke, die auf den Inhaber gestellt sind, eigentliche Inhaberpapiere, die ohne Prüfung der Bonität des Vorbesitzers und ohne Indossament von Hand zu Hand gehen können.

 

            Die Verrechnungsschecke im Sinne des Gesetzes müssen nach § 4 auf den Inhaber lauten und auf der Vorderseite den Vermerk "Nur zur Verrechnung" tragen. Sie können nur auf 1, 2, 5, 10, 20 oder 50 RM gestellt werben. Im übrigen müssen sie den Anforderungen des § 1 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 entspre-chen.

Sie müssen, abgesehen von den Unterschriften der bezogenen Bank und des Ausstellers und dem Tage der Ausgabe, vollständig gedruckt sein, dürfen also insoweit nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Wer solche Vordrucke von seiner Bank erhält, um sie etwa für Löhnungszwecke zu verwenden, hat sie genau wie alle anderen Schecke zu unterzeichnen, wodurch sie erst zu gezogenen Schecken werden. Alsdann können sie als Geld verausgabt werden. Der Tag der Ausgabe kann übrigens gedruckt werden, wie auch die Unterschriften auf mechanischem Wege vervielfältigt werden können.

Dieser Rest von Individualität ist aus Kontrollgründen erforderlich; wenn beispielsweise plötzlich sehr viele Schecke im Verkehr auftauchen und sich Missbräuche einstellen, so ist es leicht, mit Hilfe der Angabe des Trassanten die Quelle des Missbrauchs zu ermitteln und zu lokalisieren.

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(1)   Ausführliches in meinem Buch "Der Neubau des deutschen Kreditsystems", Berlin, Stilke, 1932.

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            Bereitstellung von echtem Umsatzkredit durch die Verrechnungsbanken. —

 

Die Vergleichung des Inflationsjahres 1923 mit dem Jahre 1932 hatte gezeigt, dass die erstickende Einschnürung der deutschen Wirt-schaft keineswegs durch die Neuschaffung von Zahlungsmitteln gelockert werden kann.

(J.Z.: Neue Zwangskurszahlungsmittel der monopolistischen Zentralbank sind hier gemeint. – J.Z., 29.5.05.)

Für die Lösung des gelähmten Güterumlaufs ist nicht die Gelderzeugung (das Passivgeschäft der Notenbank), sondern die Bereitstellung von Umsatzkredit (das Aktivgeschäft) entscheidend. (jz47)

 

            Fassen wir noch einmal unser Notenbanksystem als Verkehrsinstitut wie die Eisenbahn auf, so muss also eine erhöhte Wagengestellung, d. h. eine ausreichende Versorgung mit echtem Umsatzkredit geschaffen werden, wenn die deflationistische Schrumpfung der Umsätze auch im privaten Sektor der Wirtschaft aufhören soll.

            Das leisten die Verrechnungsbanken. Sie dürfen nach § 1 nur gute Handelswechsel und andere aus Warenverkäufen und Dienstleistungen herrührende gute Forderungen erwerben oder beleihen.

Die Wechsel und Forderungen dürfen keine längere Verfallszeit als vier Monate haben; ihre Verpflichteten müssen als zahlungsfähig bekannt sein. (jz48)

            Der modernen Entwicklung des Kontokorrentverkehrs, die in den Notenbankgesetzen noch nicht berücksichtigt ist, ist also dadurch Rechnung getragen, dass neben Wechseln auch andere Warenforderungen diskontiert werden dürfen.

Die Interessen am landwirtschaftlichen (kurzfristigen – J.Z.) Kredit sind durch die Ausdehnung der Frist auf vier Monate gewahrt.

Das Hauptgewicht liegt auf der Beschränkung auf echte Erlöse verkaufter Waren. Niemals dürfen also unver-kaufte Waren bevorschusst werden oder Wechsel hereingenommen werden, denen keine

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Warenumsätze zugrunde liegen. Es ist allgemein bekannt, dass diese "Zerstückelung" echter Warenforderungen zu Zahlungsmitteln nach der Quantitätstheorie niemals inflationistisch wirken kann, weil eine derartige Zah-lungsmittelausgabe nur dann gesteigert werden kann, wenn die Warenumsätze selbst steigen, wenn also mehr Zahungsmittelbedarf eintritt.

 

            Die Konkurrenz der verschiedenen Verrechnungsbanken sorgt dafür, dass für wirkliche Waren-forderungen immer genügend Diskkontbereitschaft besteht. (jz49)

 

Hier ist also eine unbedingt ausreichende Quelle für den zusätzlichen Umsatzkredit geschaffen, dessen die Wirtschaft bedarf, um wieder arbeiten, produzieren, verfrachten und absetzen zu können. (jz50):

 

Der rein private Charakter dieser Veranstaltungen, die Ausgabe von privaten Verrechnungsschecks, für die kein Annahmezwang besteht (jz51), verhindert jeden Missbrauch (Anm. 52), denn die Bank, die zuviel aus-gibt, entwertet ihre eigenen Emissionen und geht zugrunde, genau wie heute eine Hypothekenbank zugrundege-hen würde, die ohne Rücksicht auf die Kapitalbildung wahllos Pfandbriefe in Verkehr bringen würde, um ihren Umlauf zu steigern. Ihre Pfandbriefe würden durch das Überangebot im Kurse stark sinken. Die direkte Folge davon würde sein, dass sie Kredite nur noch zu so ungünstigen Auszahlungsbedingungen gewähren könnte, dass sie geeignete Kreditnehmer nicht mehr finden könnte. Sie müßte also ihre Ausleihungen und damit ihre Pfandbriefausgabe einstellen. Das analoge gilt für die Verrechnungsbanken.

Der Gesetzentwurf hat darüber hinaus eine grosse Anzahl wirtsamer Sicherungen und Kontrollmassnahmen geschaffen, die sich zum Teil an das Bankgesetz, zum Teil an das Hypothekenbankgesetz anschliessen, und die später zu erörtern sind.

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            Brechung des Zentralbanksystems. —

 

Hiermit ist das Geldmonopol der Zentralbank gebrochen. Es ist also auf dem finanziellen Gebiete das Ergebnis des wilhelminisch-neudeutschen Zentralismus, des Zerstörers der gesunden subventionsfreien deutschen Mittelbetriebe, beseitigt. Das Instrument des internationalen Finanz-kapitals ist damit lahmgelegt. Die Reichsbank wird nun eine von vielen Umlaufsmittelbanken sein, und in revo-lutionärer Weise wird der Anschluss an die gesunde deutsche Kredittradition der vorwilhelminischen Epoche hergestellt sein.

            Das deutsche Volk erhält das Recht, sich dort eine Ersatzorganisation aufzubauen, wo die Dienste der Reichsbank nicht hinreichend erhältlich sind.

            Die Auswirkungen auf allen Gebieten sind grosse, ist doch mit diesem Schritt und mit der Errichtung von Verrechnungsbanken ein Kreditsystem begründet, das der deutschen Wirtschaft eine hervorragende Leis-tungsfähigkeit sichern wird, das die Mittel- und Kleinindustrie in den Mittelpunkt stellt, das Konzernzüchterei, Tantiemenunwesen, Korruption und Subventionswirtschaft unmöglich macht, weil wieder die ungeeigneten Betriebsleiter durch Konkurrenz beseitigt, die schlechten Betriebe von den guten überflügelt und die ehrliche und tüchtige Leistung von Prinzipal, Abteilungsleiter und Angestellten ihre Nachfrage finden muss, die sie emporführt.

 

            Ebenso, wie das englische Schecksystem von 1850 an in fast allen Ländern der Welt nachgeahmt wur-de, wird auch die deutsche Leistung auf dem Kreditgebiete wieder beispielgebend sein.

            Die wichtigsten Auswirkungen der Beseitigung des Zentralbanksystems durch das Verrechnungs-banksystem sind im folgenden kurz darzustellen.

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            Abschaffung des Monopols der Zentralbank. —

 

Wir haben bisher tatsächlich in Deutschland keinen freien Geld- und Kreditmarkt gehabt, sondern ein Notenmonopol, dass mit Hilfe seiner Zwangskursnoten die Inflation ermöglicht und nach 1924 fortgesetzt ein viel zu hohes Zinsniveau gehalten hat.

Das hohe Zinsniveau war nur bei Notenmonopol möglich, und dieses Monopol hat die Zusammenbringung der arbeitslosen Menschenmassen mit den Gütermengen, die im Überfluss vorhanden waren oder produziert werden konnten, verhindert. Der hohe Zins hat die Arbeit getötet. (J.Z. Anm.53):

 

            Nötig ist auch als Konsequenz die Brechung des Kreditmonopols der Grossbanken, das auf dem der Zentralbank beruht.

 

            Die Masse der mittleren und kleineren Betriebe in Gewerbe und Landwirtschaft ist seit vielen Jahren um die (viele! J.Z.) Kreditmöglichkeiten gebracht worden, die ihm als ein Recht zustanden, ebenso, wie jeder ein Recht auf Benutzung der Eisenbahn hat, wenn ein Monopol eingeführt ist. (jz54)

 

Da zwei Drittel des deutschen Volkes von diesen Klein- und Mittelbetrieben leben, ist durch dieses Geldmono-pol dem größten Teile des deutschen Volkes ebenso der Lebensspielraum genommen (beschränkt! – J.Z.) worden, wie einem agrarischen Volke durch die Wegnahme von Land. (jz55)

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            Der falsche und der richtige Weg zur Senkung des Zinsniveaus. —

 

Der Zins wird nicht gesenkt, indem man das Geldmonopol aufrecht erhält und nur durch eine Notverordnung den Zinssatz in den laufenden Schuldverträgen um einige Prozent heruntersetzt. (jz56)

Dann tritt zwar eine Entlastung der Schuldner ein, aber neue Kreditmittel sind nicht verfügbar. Das war der Fehler der Brüning'schen Zinssenkung: sie entlastete, aber sie liess die Strangulation der Wirtschaft bestehen. Der überhöhte Zins und das ihr zugrunde liegende Geldmonopol können nur gebrochen werden, indem man auf den eigentlichen Ursprung des Kreditbedarfs zurückgeht und hier feststellt, wie die Verknappung zustande kam. Tun wir das, so erkennen wir, dass der Güterverkehr nur durchführbar ist, wenn man die Forderungen aus dem Verkaufe von Waren jederzeit bevorschusst erhalten kann, um damit die Löhne bezahlen zu können, die meist lange vor Fälligkeit der Warenforderungen fällig sind. Warenwechsel müssen also jederzeit in Noten umtauschbar sein (Handelswechseldiskont). (jz57)

            Das Geldmonopol besteht nun darin, dass eine Zentrabank das alleinige Recht (jz58) zu diesem Umtausch von Wechseln in Noten erhält und nun erklärt, diese und jene Wechsel nicht umtauschen zu wollen.

(jz59)

Damit sind die betreffenden Fabriken zum Stillstand, die dort beschäftigten Arbeiter und Angestellten zur Ar-beitslosigkeit verurteilt. Heute ist ein Drittel des Volkes durch dieses Geldmonopol daran verhindert, das herzu-stellen, was es herstellen möchte, und das zu konsumieren, was es hergestellt hat. Ein Drittel des deutschen Volkes ist infolge des Geldmonopols aus dem Wirtschaftlichen Kreislauf ausgeschlossen, auf befristete Almosen angewiesen und einem sicheren moralischen und köperlichen Tode

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ausgeliefert, da ohne Arbeit und Brot kein Leben möglich ist. (jz60)

            Dieses Monopol kann nur dadurch gebrochen werben, dass Einrichtungen für den allgemeinen Ge-brauch bereitgestellt werden, die unter allen Umständen den jederzeitigen Umtauch von echten Warenforde-rungen in Zahlungsmittel möglich machen. Dadurch wird — anders als bei der Brüningschen Zinssenkung — das zusätzliche Angebot an Umsatzkredit geschaffen, durch welches allein die Strangulation des Verkehrs be-endet werden kann. Dieses Angebot senkt dann sehr schnell auch den Zinssatz, der unter dem Drucke der Kon-kurrenz sehr bald auf den Betrag der Selbstkosten fallen muss. Diese echte Senkung garantiert allein die Befrei-ung der arbeitslosen Massen aus ihrem unerträglichen Schicksal und die Ingangsetzung des Güterverkehrs. Sie kann nur mit Hilfe der Verrechnungsbanken geleistet werden.

 

            Beseitigung des Kreditzentralismus. —

 

Die Senkung des Zinses darf nicht im Wege der Gründung eines neuen zentralistischen Instituts geschehen. Jeder neue Kreditzentralismus könnte heute nur Teilgebiete der Wirtschaft befreien, kein Rieseninstitut ist denkbar, das so fein organisiert ist, dass es bis in die entfern-testen Städte und Dörfer hinein die Kreditverteilung sachlich leistet. Überall werden einzelne Landesteile, Städte und besonders ländlich Distrikte abgeschnürt, deren Bevölkerung also dem wirtschaftlichen Untergang ausgesetzt, wie man das jetzt immer wieder gesehen hat. Die Reichsbank ist so übergroß, dass sie auch in ruhi-gen Zeiten nur funktionieren würde, wenn es einen genialen Übermenschen gäbe, der sie

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leitete. Überhaupt ist unser gesamtes heutiges Kreditsystem auf der Voraussetzung des Vorhandenseins solcher Überpersönlichkeiten aufgebaut. Die Zeit hat erwiesen, dass wir sie nicht haben. Wir müssen daher die sachli-che Organisation unseres Kredits nach dem vorhandenen Menschenmaterial einrichten.

 

            Wir müssen darüber hinaus ein System bieten, das von vornherein auf Dezentralisation angelegt ist. Die zentralistische Aera des wilhelminisch-neudeutschen Systems ist vorbei. Sie hat so gründlich Schiffbruch erlit-ten (J.Z.: Noch nicht in den Köpfen! – J.Z., 30.5.05.), dass sie keine gesunde Grundlage für den Neubau der deutschen Wirtschaft abzugeben vermag.

Wer auf Zentralismus baut, baut auf Sand, d.h. er gründet die Wirtschaft auf Konzern-Züchterei, Riesenkredite, Riesenverschwendung bei den Grossen und Restriktionen bei den Kleinen, auf Konnexionswirtschaft und Korruption.

Das Volk hat das erlebt, es will hinweg von diesem System. Die Dezentralisation von Industrie und Landwirt-schaft, die gesunde Mittelwirtschaft, das Absatzfeld für die Urproduktion, die wir brauchen, ist aber nur zu schaffen, wenn zugleich und vor allem der Kredit dezentralisiert wird. Dezentralisation des Kredits setzt aber radikale Dezentralisation der Zahlungsmittelausgabe voraus.

 

            Ein Netz städtischer und ländlicher Verrechnungsbanken. —

 

So sind denn auch die Verrechnungs-banken ihrer ganzen Konstruktion nach in erster Linie für die mittleren Städte und das flache Land und nur in zweiter Linie für die Grossstädte berechnet. Ihre Zahlungsmittel sind nicht in Metall- oder Landesgeld einlös-bar.

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            Die Verrechnungsbanken werden voraussichtlich weniger in der Form neuer Banken gegründet werden, die zu den bisherigen in Kampfstellung stehen, als in der Form von Genossenschaften oder Aktiengesellschaf-ten, deren Beteiligte die am Orte ansässigen Banken und Bankiers sein werden. Diese werden sich also ihre ei-gene Verrechnungsbank gründen, um von der Restriktionspolitik der Reichsbank und den hohen Diskontsätzen dieses Institutes unabhängig zu werden. Diese Verrechnungsbank wird also eine ähnliche Rolle spielen, wie die Abrechnungsstellen, die an fast allen Plätzen schon heute bestehen, wo mehrere Banken zu finden sind, handelt es sich doch auch hier nur um Diskont und Verrechnung.

            Damit wird zugleich dem Stande der Mittelbanken und der Privatbankiers nicht Subvention, sondern die zur Existenz erforderliche Selbständigkeit wiedergegeben.

 

            Radikalmittel gegen Deflation. —

 

Hatten wir schon früher den Satz aufgestellt:

"Inflation ist nur bei Annahmezwang möglich"

und daher in den vorliegenben Gesetzentwürfen den Annahmezwang für Reichsbanknoten beseitigt (Entwurf 4, vgl. S. 93), so können wir ebenso den anderen Satz aufstellen:

"Deflation ist nur bei Notenmonopol möglich".

Demnach ist das System freier Verrechnungsbanken, für deren Zahlungsmittel ein Annahmezwang nicht be-steht, das einzige, welches es gestattet, das Schifflein der Währung zwischen der Scylla der Inflation und Charybdis der Deflation hincurchzusteuern. Bezüglich der wissenschaftlichen Geltung diese Sätze sei u.a. auf Wagner, Lexis, Knapp verwiesen.

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            Das Schecksystem als das klassische Mittel im Kampf gegen die Deflationen der Geschichte. —

 

Die Zulassung von Verrechnungsbanken bedeutet die Ausdehnung des Bereichs des Scheckverkehrs auf das Lohnzahlungsgebiet, das ihm heute noch verschlossen ist. Der Scheckverkehr ist es also, der hier als Mittel zur Beseitigung der Deflation empfohlen wird.

Damit befinden wir uns durchaus auf klassischem Boden. Als in England nach Einführung der Peelschen Bank-akte (1844) infolge der Bestimmungen dieses Gesetzes eine langanhaltende Deflation eintrat, waren es die eng-lischen Banken, die durch intensive Pflege und Ausdehnung des Scheckverkehrs den Mangel an Umsatzkredit und an Zahlungsmitteln überwanden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass dieses für die ganze Welt vor-bildlich gewordene Schecksystem, das noch heute den Zahlungsverkehr in den angelsächsischen Ländern be-herrscht und den Banknotenumlauf stark zurückgedrängt hat, am stärksten zur Überwindung der Krise beige-tragen hat, die damals fast 15 Jahre lang die englische Wirtschaft zu zerstören drohte. (J.Z.Anm. 61)

 

            Noch ein zweites mal hat sich der Scheck als Mittel zur Lockerung des Notenmonopols bewährt, und zwar diesmal in Deutschland selbst. Nach der Krise von 1907 und auf Grund der Erfahrungen, die man damals gemacht hatte, wurde entsprechend den Vorschlägen des damaligen Reichsbankpräsidenten Koch das Scheck-gesetz vom 11. März 1908 erlassen. Der

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Scheckverkehr wurde damals, wie sich aus der Begründung ergibt, ausdrücklich mit dem Ziele der Krisenlö-sung eingeführt. Auch damals hat sich das Mittel wiederum so bewährt, dass man wohl heute berechtigt ist, den Scheck als das klassische Mittel zur Bekämpfung der Deflation zu bezeichnen.

 

            Ausschluss der Bareinlösung: Run-Sicherheit dieses Banksystems. —

 

Die Verrechnungsbanken be-vorschussen also gute Warenforderungen und zahlen diese Kredite in Form von typisierten und akzeptierten Vordrucken zu Verrechnungsschecken aus, die dann vom Kreditnehmer unterschrieben und an die Arbeiter sei-ner Fabrik zu Lohnzahlungszwecken ausgezahlt werden. Die Arbeitnehmer oder sonstigen Inhaber verwenden diese Schecke genau wie Banknoten. Jedoch ist das Recht auf die Bareinlösung strikt ausgeschlossen. Der Inha-ber der Schecke hat also wie bei Reichsbanknoten nur zwei Möglichkeiten der Verwendung: Entweder er macht Einkäufe in den der Bank angeschossenen Läden, oder er bringt die Stücke zu der bezogenen Bank und lässt sie sich gutschreiben.

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Ist die Verrechnungsbank von den ortsansässigen Banken und Bankiers gegründet worden, so werden sich diese Banken gemeinsam verpflichtet haben, die Schecke bei Einzahlungen auf bei ihnen geführte Konten anzuneh-men. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, so werden andere Banken die Verrechnungsschecke entweder gar nicht, oder nur auf Verrechnungsscheckkonto gutschreiben, denn das Inkasso solcher Schecke würde die bezo-gene Bank zwingen, auf ihrem Reichsbank-Girokonto, wenn sie über ein solches verfügt, Giroguthaben bereit-zustellen oder in Landesgeld auszuzahlen, also bar einzulösen, was dem Verrechnungs-prinzip widerspricht. Über Guthaben bei Verrechnungsbanken kann durch Verrechnungsschecke oder Überweisung verfügt werden.

            Hierdurch wird zugleich erreicht, dass das neue System fest gegen einen Run wird. Diese Run-Sicher-heit ist einer der Hauptvorzüge des vorgeschlagenen Systems der Verrechnungsbanken.

 

            Die Verrechnungsbank eine private Zahlungsgemeinschaft. —

 

Nur innerhalb des Kundenkreises der Verrechnungsbank geht also der Zahlungsverkehr mittels der Verrechnungsschecke ohne alle Schwierigkeiten vor sich.

            Das Prinzip ist, dass jeder Gläubiger sich bereit erklärt, seine eigenen fälligen Schuldverpflichtungen als Zahlungsmittel gegen sich gelten zu lassen.

 

Der Ladenbesitzer wird zumeist Kredit bei der Verrechnungsbank in Anspruch genommen haben. Er ist ver-pflichtet, diesen Kredit nicht in Reichsbanknoten oder Reichskassenscheinen, sondern in Verrechnungs-schecken eben dieser Verrechnungsbank zurückzuzahlen; die Bank kann ihn durch eine Provision auf Einzah-lungen in Landesgeld (§ 8 Abs. 2 des Entwurfs) dazu zwingen. Er wird also von seiner Kundschaft besonders gern

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Zahlungen in Verrechnungsschecken entgegennehmen, und dies durch Anschläge und Hinweise an der Kasse kundtun. Die Schecke sind gewissermaßen seine eigenen Schuldverpflichtungen gegen die Bank, da die von der Ladenkasse vereinnahmten Stücke fast ganz denen gleichen, die der Ladenbesitzer bei der Kreditentnahme er-halten hatte. Er muss die Schecke annehmen, weil er sich der Bank gegenüber verpflichtet hat, seine eigenen Schuldverpflichtungen gegen sich gelten zu lassen. Er verwendet sie zur Abdeckung seines Kredits.

 

            Hierdurch wird eine fortgesetzte Nachfrage nach Schecken geschaffen, die jedes Disagio unmöglich macht. (jz62) Die Schecke haben Pariwert, solange jedermann weiss, dass er mit ihnen in den meisten Läden seiner Stadt zum üblichen Preise kaufen kann. Diese Gewissheit hat er solange, als die Geschäftsleute immer wieder Kredite an die Verrechnungsbank zurückzahlen müssen, also Verrechnungsscheine suchen, um an die Verrechnungsbank zahlen zu können.

 

            Die Rückströmung der Verrechnungsschecke. —

 

Nachfrage nach Verrechnungsschecken, also Pari-kurs der Verrechnungsschecke, besteht demnach immer dann, wenn genügend Rückströmung besteht. Die Rückströmung ist dadurch gegeben, dass die gewährten Umsatzkredite kurz befristet sind, so dass fortgesetzt Fälligkeiten bestehen.

Wenn dauernd ebensoviel Fälligkeiten entstehen, wie Schecke neu ausgegeben werden, so muss der gesamte Umlauf an Verrechnungsschecken immer wenige Tage oder Wochen nach Ausgabe wieder aus dem Verkehr zurückgezogen sein. Die Schecke müssen dabei auf pari bleiben, weil die Scheckgläubiger der Bank vermöge der Fälligkeiten fortgesetzt effektive Verrechnungsmöglichkeiten haben, denn immer werden ebensoviel Wech-selforderungen der Bank gegen die Kundschaft fällig,

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wie Forderungen aus Verrechnungsschecken seitens der Kundschaft gegen die Bank erhoben werden. Die Ver-rechnung, die nun möglich ist, muss zu pari erfolgen, weil die Bank verpflichtet ist, von ihr angenommene Ver-rechnungsschecke jederzeit zum vollen Nennwerte gegen sich gelten zu lassen.

 

            Sicherung des Parikurses der Verrechnungsschecke. —

 

So sichert eine genügende Rückströmung den jederzeitigen Parikurs der Verrechnungsschecke. Es mußte also eine solche Regelung angestrebt werden, bei der die Rückströmung immer garantiert ist. Die Rückströmung wurde daher zur Zentralfrage der Verrech-nungsbanken.

Im Entwurf 1 über die Ausgabe von Reichskassenscheinen ist die Rückströmung durch die Steuerfundation gesichert; die Kontrolle besteht dort in der täglichen Börsennotierung.

Im Entwurf 3 über die Verrechnungsbanken ist die Rückströmung durch die Höchstverfallzeit von vier Mona-ten gesichert. Eine Kontrolle für die Einhaltung dieser Vorschrift liess sich aber nicht schaffen, da die Kursno-tierung der vielen Arten von umlaufenden Verrechnungsschecken nicht tunlich ist. (jz63)

 

            Es wurde daher in §§ 7, 12 und 13 des Gesetzentwurfes eine andere, aber ebenso scharfe Kontrolle in der Weise geschaffen, dass jeden Monat ein Fünftel der ausstehenden Forderungen bei der Bank getilgt sein müssen. Dabei gelten Verlängerungen eines bestehenden Schuldverhältnisses, gleich welcher Form, nicht als Tilgung. Fehlt diese Rückströmung, so muss die Bank ihre Schalter schliessen. Sie darf dem Entwurf zufolge nur solange ihre Schecke ausgeben oder Kredite gewähren, als diese Rückströmung vorhanden ist. Diese "Fünftel-Rückströmung" ist durch rigorose Publizitäts- und Revisionsvorschriften gesichert.

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Damit ist eine der Kursnotierung gleichwertige, an einen objektiven Massstab gebundene Kontrollmassregel geschaffen.

            Erinnert man sich, dass alle Bestimmungen des Bankgesetzes vom 30. August 1924 über das Handels-wechselprinzip, über die Dreimonatsfrist und über die Beschränkung des öffentlichen Kredits nur dem Prinzip der Rückströmung dienen, und dass mit Recht auch das Reichskassenscheingesetz diesem Prinzip entsprechend formuliert ist, so muss man in der Rückströmungsvorschrift des Verrechnungsbankentwurfs eine wirksame Massnahme zum Ausschluss von Missbräuchen erblicken.

 

Ausschluss von Missbräuchen. —

 

Wie wirksam diese Vorschrift sein würde, ergibt sich aus Beispielen. Wenn eine neu gegründete Verrechnungsbank etwa, wie die Rendsburger Ausgleichskasse das getan hat, Kredite zur Erbauung von Strassen gewähren würde, so müßte sie nach § 7 in wenigen Monaten schliessen, weil die erforderliche Rückströmung fehlen würde.

Wenn eine Grossbank sich eine eigene Verrechnungsbank gegründet und dieser illiquide Fnanzpapiere übergibt, so müsste auch dieses Institut nach wenigen Monaten unweigerlich seinen Betrieb einstellen. Dasselbe gilt für größere Verluste an Debitoren.

Jeder überhaupt nur denkbare Missbrauch läuft letzten Endes auf eine Störung der Rüeckströmung hinaus. Die gesetzlich Sicherung der Rückströmung macht daher alle Arten von Missbräuchen unmöglich.

 

            Keine Schwerigkeiten aus der Verschiedenheit der Zahlungsmittel. —

 

Nach alledem würden in Deutschland nach Durchführung der Reformen als Stückgeld im wesentlichen folgende Zahlungsmittel umlaufen: Reichsbanknoten, Reichskassenscheine, Rentenbankscheine, Verrechnungsschecke der verschiedenen

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Verrechnungsbanken und Silbergeld.

Hieraus würden sich besondere Schierigkeiten nicht ergeben, denn eine Vielzahl der Zahlungsmittel hat es schon häufig in Deutschland gegeben, liefen doch auch bis 1933 neben den mit Annahmezwang ausgestatteten Reichsbanknoten noch Rentenbankscheine und die Noten von vier Privatnotenbanken um, die alle keinen Zwangskurs besassen. (jz64)

 

            Entscheidung zwischen uniformem Geldwesen bei zerstörendem Zentralismus oder Dezentralisa-tion und gesunder Wirtschaft. —

 

Was die Vielzahl der Schecke der verschiedenen Verrechnungsbanken an-betrifft, so muss das Volk in aller Offenheit vor die Entscheidung gestellt werden, ob es Zentralismus und damit Verödung des ganzen deutschen Landes, oder Föderalismus, blühende Mittelindustrie, blühende Landwirt-schaft, wie in Dänemark, und dezentralisierten Kredit mit gewissen Schwierigkeiten der Handhabung dezentra-lisierter Zahlungsmittel wählen will. Man kann nicht die absolute Vereinheitlichung des Geldwesens und zu-gleich Dezentralisation wollen, man muss die historische Entscheidung zwischen Zentralismus und Föde-ralismus der Wirtschaft treffen. Wem die geringen Schwierigkeiten in der Handhabung der Zahlungsmittel zuviel sind, wer auf der Forderung eines einheitlichen Geldwesens besteht, der muss sich über die Konsequen-zen klar sein: Schlechtes, unsicheres Arbeitseinkommen, Arbeitslosigkeit in der Familie, Arbeitslosigkeit schon im Alter von 40 Jahren, Deflationskrisen, Inflationsangst.

Einen Mittelweg gibt es nicht, Kompromisse sind hier nicht möglich. (jz65) Was man tun kann, ist allein, dass man durch ein Normativgesetz für Verrechnungsbanken allen derartigen Instituten die gleiche rechtliche Grund-

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lage gibt. Das ist im Entwurf geschehen. Wird die Kontrolle wirksam gehandhabt, so werden voraussichtlich Fälle von Disagio von Verrechnungsschecken fast niemals vorkommen. Der Aufdruck "Verrechnungsbank X in Y” wird dann bereits eine solche Garantie sein, dass die Umlaufsfähigkeit der Schecke keine Schwierigkeiten mehr bereiten wird. Ebenso wie beim Canadischen System freier Notenbanken (J.Z.: Ganz frei waren auch die nicht! – J.Z., 31.5.05.), das heute wie früher auf einem hervorragenden Normativgesetz beruht, und ähnlich dem deutschen Hypothekenbankgesetz, dass hinsichtlich der Pfandbriefausgabe dasselbe bewirkt und anerkannt gut arbeitet, soll das Verrechnungsbankgesetz diejenige Einheitlichkeit in der Vielheit bieten, die in der Dezentra-lisation wünschenswert und erreichbar ist.

            Dabei sind die Schwierigkeiten, die bei der Verwendung von Verrechnungsschecken auftreten können, relativ geringfügige.

Wenn ein Hotelier beispielsweise sich weigert, von einem Reisenden Verrechnungsschecke anzunehmen, so muss er eben gegenwärtigen, dass der Kunde zur Konkurrenz geht. (jz66)

Er wird sich ausrechnen, dass die Schwierigkeiten des Einzuges ihn so wenig kosten, dass er das Geschäft deshalb nicht abzulehnen braucht. Ausserdem ist nicht einzusehen, warum sich nicht Reisende vor Antritt ihrer Reise bei irgendeiner Bank mit Landesgeld versehen sollen.

 

            Interlokale Austausch- und Girozentralen der Verrechnungsbanken. —

 

Das System der Verrech-nungsbanken wird sich frühzeitig ergänzen durch solche Stellen, die, etwa als Genossenschaften begründet, den interlolalen Austausch von Verrechnungsschecken vornehmen und als Girozentralen dienen. Derartige Einrich-tungen, die als Notenaustauschstellen bekannt sind, finden sich in jedem Lande mit dezentralisierter Notenaus-gabe seit Menschenaltern und haben vorzüglich

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gearbeitet, insbesondere in Schottland und Canada. Hier (Dort? J.Z.) laufen die Noten wie Schecke durch die Abrechnungsstellen. Diese Austauschzentralen werden auch als Girozentralen wirken müssen.

            Sie werden darüber hinaus in vielen Fällen die Stellung eines Revisionsverbandes haben. Als solche müssen sie nach dem Entwurf vom Wirtschaftsminister zugelassen sein.

 

            Der Agrarkedit und die Agrarfrage. —

 

Das System der Verrechnungsbanken wird die größten Wir-kungen im Gebiete des Agrarkredites haben. Betrachtet man die Karte des deutschen Ostens, so findet man diese weiten Gebiete fast ganz entblößt von Banken und Bankstellen. Diese Vernachlässigung der kurzfristigen Agrarkredite bildet eine schwere Anklage gegen das bisherige zentralistische Banksystem. Agrarwechsel waren zumeist nicht reichsbankfähig; die Einschaltung der Preussenkaffe sollte seinerzeit Hilfe bringen. Lange hat die Einrichtung funktioniert, bis auch sie heute dem Zentralismus zum Opfer gefallen ist; sie ist heute im weitesten Maße Stützungsinstitut und Aufnahmestellung für illiquide Finanzwechsel, kommt daher für Umsatzkredite nur noch in geringem Masse in Betracht.

            Schon Wolowski, der ein Gegner des freien Banksystems war, hat erklärt, dass die Organisation eines gesunden Agrarkreditsystems ohne das Recht der Notenausgabe für die Agrarbanken unmöglich sei; zum Be-weis dafür hat er sich auf die Erfahrungen in den verschiedensten Ländern innerhalb langer Zeiträume bezogen. Im Zentralbanksystem gerät jede Agrarbank früher oder später in Abhängigkeit von irgend einem Zentralinsti-tut in der Hauptstadt. Von da an werden die Kreditanträge mehr und

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mehr dort entschieden. Wer aus der Praxis weiss, in wie unerträglicher Weise die unvermeidliche Bürokratie der Zentralstellen die Bewilligung zu verschleppen pflegt, wer gesehen hat, in wie vielen Fällen von der Gewä-hrung eines Kredits die Existenz ganzer Dörfer abhängt, wie unmöglich es ist, dem Räderwerk der Maschine zu entgehen, wenn nicht interventionsbereite Abgeordnete oder Minister zur Verfügung stehen, wird nicht leugnen können, dass die unabsehbare Mannigfältigkeit des landwirtschaftlichen Lebens eine Zentralisation nicht ver-trägt, und dass eine wirkliche Gesundung des Agrarkredits nur durch Verselbständigung der Agrarbanken auch in der Zahlungsmittelbeschaffung erreichbar ist.

            Gerade auch die Siedlung und die Besiedlung des Ostens, die unsere junge Generation mit allen Kräften will, steht und fällt mit der Entscheidung über diese Frage.

 

            Das Agrarproblem als Absatz- und Verrechnungsproblem. —

 

Ebenso, wie das Problem der Indus-trie heute in weitem Masse in der Frage besteht, "Wie kann man die Erzeugnisse der Industrie bei der Land-wirtschaft absetzen?", ebenso ist das Problem der Landwirtschaft in weitem Masse mit der Frage identisch, wie man die Erzeugnisse der Landwirtschaft bei der Industriebevölkerung absetzen kann.

Zweifellos besteht auf beiden Märkten ein ungeheurer aufgestauter Bedarf, und zugleich eine ebenso große unausgenutzte Produktionsfähigkeit. Beide müssen in Verbindung miteinander gebracht werden. Was man heute in naiver Weise sogar auf seiten amtlicher Stellen durch Naturaltausch zu erreichen sucht, das muß in viel einfacherer und vollkommenerer Weise durch ein Schecksystem erreicht werden können. Liefern beide

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Bevölkerungsteile aneinander, so können sie ihre Fabrikate (Produkte? – J.Z.) absetzen und mit den Erlösen die ihnen heute unerschwinglichen Güter kaufen, die sie brauchen. Die gegenseitigen Verlaufserlöse müssen durch die Verrechnungsbanken verrechnet werden.

Grundsätzliche Schwierigkeiten liegen nicht vor, wenn auch die Einzelfragen zu lösen bleiben. Hierfür steht uns aber eine hochentwickelte Banktechnik zur Verfügung, sind doch die Probleme der Bonität usw. keines-wegs neu.

            Es ist auf die Dauer nicht möglich, das Agrarproblem allein durch Zölle und Subventionen zu lösen. Zahlung von Subventionen bedeutet, dass eine Provinz kaufkräftig gemacht wird für westdeutsche Industrie-erzeugnisse. Dadurch wird der westdeutschen Industrie geholfen, aber nicht der Landwirtschaft.

Die Landwirtschaft braucht keine Kaufkraft zu erbetteln, denn sie hat (J.Z.: könnte und sollte haben! – J.Z., 3.6.06.) ihre Kaufkraft in den von ihr erzeugten Produkten. Man erlaube ihr, sich neben dem verstopften Reichsbankverkehr einen Verrechnungsweg zu eröffnen, und die latente Kaufkraft wird effektiv werden, der Austausch zwischen Agrar- und Industrieerzeugnissen wird in Gang kommen.

Hat (hatte? - J.Z.) man vor 150 Jahren Verkehrswege gebaut, um der Landwirtschaft den Absatz ihrer Güter zu ermöglichen, so muss man heute Kreditwege erbauen, um unter den heutigen Umständen dasselbe zu erreichen.

 

            Die Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel. —

 

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Ein-führung der allgemeinen Verrechnung den Warenumsatz unabhängig macht von der Zahlungsmittelversorgung. Die Auswirkungen dieses Systems auf die soziale Lage gerade der breiten Massen lassen sich heute noch nicht übersehen; sie werden bedeutend sein, haben doch Schriftsteller von geschichtlicher Bedeutung hier den Aus-gangspunkt zur Lösung der sozialen

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Frage gesehen. Die Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel, ihr Zahlungsmittel; der Güterverkehr wird befreit von den Fesseln des Geldmonopols und rein auf die Kaufkraft gestellt, die sich aus dem gegenseitigen Verkauf von Leistungen und Gütern ergibt. (jz67)

Die Quantitätstheorie wird endlich verwirklicht. (J.Z. Anm 68)"

 

Das Absatzproblem, heute die dringendste Frage unserer Wirtschaftsorganisation, wird zur Grundlage der Geldorganisation gemacht; die verheerenden Schleuderpreise (auch "Notpreise" genannt. – J.Z.) verschwinden.

 

 

B / II

 

2. DIE SANIERUNG DES KURZFRISTIGEN KREDITS DES STAATES: DIE AUSGABE VON STAATSKASSENSCHEINEN, DURCH DIE DAS PREISNIVEAU NICHT IN DIE HÖHE GETRIEBEN WERDEN KANN.

 

            Ausgabe von Staatskassenscheinen. –

 

Nur ein Vorschlag, der auch der erschöpften Staatskasse sofor-tige Hilfe zu bringen vermag, kann in Betracht kommen. Dies wird vermutlich auch für den Leser der neuen Auflage von 1948 in kurzer Zeit wieder gelten.

Der zweite Gesetzentwurf geht davon aus, dass der versteckte Fehlbetrag von Reich, Ländern und Gemeinden sich im Jahre 1932 trotz der Steuererhöhungen des Juni 1932 auf 2 bis 3 Milliarden belief, und dass ein solches Defizit durch Steuererhöhungen und Gehaltskürzungen auch bei rigorosem Vorgehen überhaupt nicht mehr gedeckt werden kann. Eine weitere Inanspruchnahme der Reichsbank durch Reichsschatzwechsel auch auf indirektem Wege ist nicht nur durch das Bankgesetz § 25 verboten, sondern wird auch von den Verfassern der Gesetzentwürfe abgelehnt, da sie nichts anderes als die Verstärkung des Systems Havenstein bedeutet.

            Überhaupt befinden wir uns schon seit langem wieder mitten im Havensteinschen System. (jz69) Auf dem Umwege über die Grossbanken und über die Akzept- und Garantiebank hat die Reichsbank für rund 1,3 Milliarden RM. Finanzwechsel der öffentlichen Hand diskontiert. Rechnet man den Silbergeldumlauf mit 1,4 Milliarden hinzu (jz70), so besteht schon heute fast die Hälfte des gesamten Zahlungsmittel-umlaufs aus verkapptem Staatspapiergeld. Für diese Zahlungsmittel besteht Annahmezwang, daher dringende (akute?  Ich halte Inflation nie für "dringend". -J.Z.) Inflationsgefahr. (1948: Inzwischen eingetreten.)

Die Deckung des riesigen neuen Haushalts-defizits durch die verbotene Ausgabe irregulären Staatspapiergeldes mit Zwangsumlauf wäre also Inflation.

            Die Prinzipien der Ehrlichkeit und der Ablehnung des Annahmezwanges verlangen die Beendigung dieses Systems verkappten, irregulären und gefährlichen Staatspapiergeldes.

Wir schlagen vor, an seiner Stelle gut fundierte und ungefährliche Staatskassenscheine auszugeben.

Die Ausgabe solchen mit Annahmepflicht nicht versehenen Staatspapiergeldes entspricht der Tradition der deutschen Länder. Insbesondere der preussische Staat hat durch dieses Mittel gerade in Not- und Kriegszeiten immer wieder die Auffüllung seiner Kasse ohne Inflation erreichen können. Vor 1914 belief sich der Umlauf derartiger Reichskassenscheine auf 240 Millionen Mark.

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            Staatskassenscheine als Steuerschecke oder Steueranweisungen. —

 

Solche Staatskassenscheine be-deuten wirtschaftlich nichts anderes als die Mobilisierung von fälligen Steuerforderungen; sie sind typisierte Steuerschecke, ähnlich den privaten typisierten Verrechnungsschecken des dritten Gesetzentwurfs.

Die Bevölkerung hat laufend grosse Beträge an Steuern zu zahlen; der Fiskus und seine Beamten zahlen lau-fend grosse Beträge an die Bevölkerung. Zwischen diesen Forderungen und Schulden ist eine Verrechnung genau so möglich, wie eine Kompensation zwischen den Forderungen und Schulden der privaten Wirtschaft im Wege des Scheck und Girosystems.

            Die Erkenntnis, dass ein mit Zwangsumlauf nicht versehenes Staatspapiergeld bei richtiger Handhabung nur das Scheck- und Anweisungsgeld darstellt, dessen der staatliche Sektor der Wirtschaft genau so wenig entraten kann, wie der private, ist zwar in der heutigen Wissenschaft verloren gegangen, war aber über 100 Jahre lang ein Bestandteil der währungs- und finanzpolitischen Tradition.

Zum Beweise dafür lässt sich insbesondere der Wortlaut der "Verordnungen der preussischen Könige anführen. Schon Friedrich Wilhelm III. erklärte in der "Fernerweisen Verordnung wegen der Tresorscheine vom 5. März 1813" (Pr. Gesetzsammlung 1813 S. 23) folgendes:

 

"§ 3: Diese Tresor- und Thalerscheine sind als Steueranweisungen zu betrachten, welche durch die in den §§ 11, 12, 13, 14 und 15 der Verordnung vom 19. Januar d. J. aufs neue ausgeschriebene Vermögens- und Einkommenssteuer realisiert und so, wie sie eingegangen sind, vernichtet werden sollen.

 

§ 4: Ihre Realisation ist um so gewisser auf die vorgedachte Weise zu erwarten, als ... das erste Prozent der Vermögenssteuer ... nach den geringsten Berechnungen 6 Millionen Thaler einbringen muss ...

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§ 8: Da die Tresor- und Thalerscheine auf die Vermögenssteuer nach dem Nennwerte wieder angenommen werden, so sind sie auf dem kürzesten Wege eine Anweisung zur Kompensation."

 

            Diese Verordnung ist von Hardenberg unterzeichnet.

 

            Unentbehrlichkeit der Staatskassenscheine. —

 

Die Verfasser dieser Vorschläge sind überzeugt, dass eine gut organisierte Finanzverwaltung überhaupt nicht ohne Staatskassenscheine auskommen kann. Auch in guten Zeiten muss eine geordnete Finanzverwaltung derartiges Steuergeld ausgeben, nicht weil die Staatskasse ihrer bedarf, sondern weil nur so deflationistische Stockungen vermieden werden können.

Heute zieht die öffentliche Hand in Deutschland etwa 40 – 45 % des Volkseinkommens in Gestalt von Abgaben und Beiträgen usw. an sich. Dafür sind Zahlungsmittel erforderlich. Das Bankgesetz verbietet aber geradezu die ausreichende Versorgung dieses staatlichen Sektors der Wirtschaft mit Zahlungsmitteln. Deflationistische Ein-sperrung von Steuergeldern auf Reichsbankkonten, Störung und Abdrosselung des Zahlungsverkehrs im priva-ten Sektor der Wirtschaft sind die Folgen. Der Fiskus verlangt also heute die Bewegung von 40 – 45 % des Volkseinkommens und der damit zu kaufenden Güter, ohne die dafür erforderlichen Zahlungsmittel bereitzu-stellen: er verschärft damit die Arbeitslosigkeit und den Absatzmangel aufs schwerste. Er schneidet sich selbst von den Steuerquellen ab, denn diese können nur fliessen, wenn der erforderliche Warenumsatz erst einmal durchgeführt ist. Gibt er die erforderlichen Zahlungsmittel aus, so erhöht er nicht nur die steuerpflichtigen Um-sätze, nach denen die Steuern bemessen werden, sondern er macht auch (jetzt? - J.Z.) uneinbringliche Forde-rungen einbringlich. Verwendet er einen Teil der Zahlungsmittel, um die auf 1000 Millionen zu

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schätzenden Schulden bei seinen Lieferanten zu bezahlen, so setzt er diese in Stand, ihrerseits ihre Steuerschul-den zu begleichen.

Die allgemeine Aufrechnung vorhandener Forderungen und Gegenforderungen, die heute gehemmt ist, würde in Gang kommen, soweit sie im staatlichen Sektor bisher gehemmt war. Das Transportmittel "Geld" würde auf diesem Sektor wieder zu arbeiten beginnen; die Schrumpfung und Strangulierung der Wirtschaft wäre insoweit behoben. (jz71)

 

            Entlastung der Reichsbank. —

 

Abgesehen von der Zinsersparnis für den Staat würde hierdurch die Reichsbank weitgehend entlastet sein. Die Gefahren, welche der bisherige mit Annahmepflicht ausgestattete Notenumlauf mit sich bringt, wären vermindert. Die Reichsbank, deren Hauptgeschäft heute die Gewährung von in Wahrheit langfristigen Krediten an die öffentliche Hand und an gestützte Industriekonzerne ist ("größte Hypothekenbank Deutschlands"), was im Widerspruch zu ihrem Statut steht, wäre wieder auf die Grundlagen des Bankgesetzes zurückgeführt, was den öffentlichen Kredit angeht. Hiermit wäre die wichtigste Grundlage für eine Reorganisation der Reichsbank geschaffen, wie sie der Gesetzentwurf 4 vorsieht. Die Reichsbank erhält damit wieder die Fähigkeit, dem Gesetz entsprechend dem Handel und der Industrie Umsatzkredite in ausreichendem Masse zur Verfügung zu stellen, ihre Verkehrsfunktion also wieder zu erfüllen (vgl. S. 105 ff.). (jz72)

--

            Sicherung der Staatskassenscheine durch die Steuerfundation. —

 

Die Vollwertigkeit eines Zah-lungsmittels wird nicht durch das Vorhandensein einer Gold- und Devisendeckung gesichert, auch nicht durch die einfache Verknappung der Ausgabe, die (meist - J.Z.) nur deflationistisch wirkt, sondern durch dasselbe Mittel,

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welches fällig werdende Anleihen auf den Kurs von 100 % treibt: Durch die Gewissheit, dass mindestens der Emittent die Schuldverpflichtung jederzeit zu 100 % in Zahlung nimmt.

Besteht keine Einlösungspflicht in Gold — und diese kann heute nicht in Frage kommen —, (jz73) so hat diese Pari-Annahme nur dann Bedeutung, wenn nicht nur aus diesen Zahlungsmitteln Forderungen gegen den Emittenten bestehen, sondern wenn jederzeit auch Forderungen des Emittenten gegen die Masse der Bevöl-kerung bestehen und immer neu fällig werden. Denn nur dann besteht Verrechnungsmöglichkeit. Der Notenin-haber wird mangels Einlösung in barem Golde nur dann effektiv zu 100 % befriedigt, wenn er oder eine andere erreichbare Person eine fällige Schuld gegen die emittierende Bank hat, die er zum Nenntwerte gegen seine Forderung aufrechnen kann.

Banknoten und Reichskassenscheine bleiben also solange auch ohne Annahmezwang auf Pari, als die Ausgabe-stelle erstens zur Inzahlungnahme zu Pari verpflichtet ist, und zweitens ihre Geschäftspolitik so einrichtet, dass täglich ein grosser Betrag ihrer Forderungen gegen die Aussenwelt fällig wird, damit die Verrechnung auch wirklich durchgeführt werden kann.

Man nennt dieses Prinzip die "Rückströmung"; angewandt auf das tägliche Fälligwerden von Steuern und die Verwendung dieser Steuerforderungen zur Pari-Aufrechnung gegen rückfliessendes Staatspapiergeld, nennt man dieses Sicherungsmittel die "Steuerfundation"; die Anwendung auf das täglich Fälligwerden eines Teiles des Wechselbestandes bei einer Notenbank und die Bereitstellung dieser Forderungen zur Verrechnung mit Forderungen aus umlaufenden Banknoten nennt man "Handelswechselfundierung". (jz74)"

            Alle Vorschriften des Reichsbankgesetzes zur Sicherung der heutigen Reichsbanknoten laufen nun

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auf nichts anderes hinaus, als auf die Sicherung dieser Rückströmung durch die strikte Durchführung der Han-delswechselfundierung. Diese Gesetzesbestimmungen sind aber seit dem Juli 1931 durch das Reichsbankdirek-torium verletzt worden: Man hat nicht mehr ausschliesslich Umsatzkredite gegeben, die in wenigen Wochen fällig werden müssen, sondern man hat langfristige Staats- und Industriekredite gewährt, aus denen sich einst-weilen keine Fälligkeiten, also auch keine Verrechnungsmöglichkeiten ergeben. Ein Unter-Pari-Sinken der Noten hätte die Folge sein müssen, das sich zwar nicht im Inlande zeigen könnte, wo Annahmezwang besteht, sondern nur im Auslande, wo der Annahmezwang nicht wirksam ist, wo vielmehr eine börsenmässige Bewer-tung der Reichsbanknoten stattfindet. Dass diese Entwertung der Reichsbanknoten ausgeblieben ist, erklärt sich daraus, dass die Reichsbanknoten dazu noch die Steuerfundation haben, dass also das Reich, die Länder und die Gemeinden sie bei der Tilgung von Steuerschulden stets zum Nennwerte in Zahlung nehmen müssen.

Diese Steuerfundation war es auch, die im Winter 1923/24 den Sturz der Billmarknoten, (jz75) obwohl diese schwerstens kompromitteert waren, auf Pari hielt: sie konnten bei den Steuerzahlungen zu pari verwendet werden und mussten darum solange ihren Wert behalten, als das Reich energisch Steuern einzog, was vom Jahre 1924 an auch geschehen ist.

 

            Der Gesetzentwurf über die Reichskassenscheine sieht denn auch die Steuerfundation für den Umlauf an Reichskassenscheinen vor. Diese Sicherung des vollen Kurses der Reichskassenscheine ist tatsächlich die größ-te, die überhaupt geschaffen werden kann. Beim Reich, den Ländern und den Gemeinden, der Reichsbahn und der Reichspost, die alle für Abgaben, Zölle und Leistungen die neuen Kassenscheine zu pari annehmen müssen, werden im Jahre 1932/33 immer noch 18 - 20 Milliarden Reichs-

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mark Steuern, Betriebseinnahmen usw. fällig. In dieser Höhe können also jährlich (jz76) Reichskas-senscheine zu pari beim Emittenten angebracht werden. Würden von einer Reichsanleihe im Betrage von einer Milliarde Mark in einem Jahre eine volle Milliarde, also der ganze Umlauf, zurückgekauft werden, so würde sich der Kurs dieser Anleihe ohne Frage auf pari halten. Nimmt man einen recht hohen Umlauf an Reichskas-senscheinen von 2 Milliarden an, so würden also von dieser "Reichsanleihe" jährlich fast 20 Milliarden, also das Zehnfache des Umlaufs, "zurückgekauft" werden. Es unterliegt demnach gar keinem Zweifel, dass die Reichskassenscheine damit leicht auf pari gehalten werden können. Sie werden vermutlich sehr bald ein belieb-tes und besonders geschätztes Zahlungsmittel werden. (jz77)

 

            Gerade die Erfahrungen des Preussischen Staates, und zwar besonders in den verzweifelten Jahren von 1806 bis 1813, und insbesondere die preussische Finanzpolitik, wie sie auf Grund dieser Erfahrungen seit 1815 geführt wurde, haben bewiesen, dass die Annahme des Staatspapiergeldes zu pari durch den Staat bei Steuer-zahlungen (Steuerfundation) den Parikurs dieses Geldes sichert, worauf noch zurückzukommen sein wird.

 

            Kursnotierung der Staatskassenscheine als Kontrolle. —

 

Die radikale Sicherung der deutschen Wirt-schaft vor Inflationsgefahr, ist nicht ohne einen Kaufpreis zu haben: Man muss der Möglichkeit ins Auge sehen, dass das eine oder das andere der Zahlungsmittel sich entwertet, also ein Disagio erhält. Der Verkehr kann mit einem derartigen entwerteten Zahlungsmittel am leichtesten fertig werden, wenn er den Grad der Entwertung kursmässig auf Grund von Angebot und Nachfrage genau festzustellen und zu veranschlagen vermag.

(J.Z.Anm. 78) Daher sehen die Gesetzentwürfe die Wiederherstellung der täglichen amtlichen Notiz an sämtli-chen deutschen Börsen für die wichtigsten Zahlungsmittel (jz79) vor, die zu Beginn der wilhelmini-schen Periode mehr und mehr eingestellt worden ist. Hierdurch ist der Öffentlichkeit eine

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wirksame Kontrolle über die Qualität der einzelnen Zahlungsmittel gegeben.

 

            Der Abschluss aller Verträge erfolgt nicht mehr in Einheiten einer unklaren Doppelwährung, sondern in den wertbeständigen Einheiten des gereinigten Währungsgesetzes (Entwurf 4, vgl. unten S. 90 ff.).

Es wird jedesmal zwischen Vertragsabschluss und Solution unterschieden: Nur für die Erfüllung spielt die Fra-ge des Zahlungsmittels eine Rolle. Das Zahlungsmittel, das angeboten wird, nimmt man zu pari, solange der Kurs auf pari steht, und zum Kurswerte (wenn überhaupt! – J.Z.), wenn der Kurs unter pari steht. Die Verträge sind mit dem üblichen Zahlungsmittel zu erfüllen; (jz80) im Streitfall entscheiden die Gerichte. (jz81)

 

Ein Annahmezwang besteht nicht; rechtliche Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Verträge sind nicht zu er-warten, da das ganze Bürgerliche Gesetzbuch von der Annahme ausgeht, dass für papierene Zahlungsmittel kein Annahmezwang besteht, was ja auch in Deutschland bis 1909 zutraf. (J.Z.: 1910 erst trat das Zwangs-kursgesetz von 1909 in Kraft. – J.Z.) Auch bei der Wechselzahlung, der Vollstreckung usw. ergeben sich keine Schwierigkeiten. Besondere Fälle sind im Entwurf geregelt. (1) (jz82)

________________________________________

(1)   Vgl. Handwörterbuch d. St. (3), 1909, S. 601-603 (C. Menger). Hier heißt es u. a.:

"Der Zwangskurs, eine Massregel, die in der überwiegenden Zahl der Fälle den Zweck hat, gegen den Willen der Bevölkerung, zumeist durch einen Missbrauch der Münzhoheit oder des Notenregals ent-standene pathologische (also exzeptionelle!) Formen von Umlaufsmitteln, durch einen Missbrauch der Justizhoheit dem Verkehre aufzudrängen oder in demselben zu erhalten, kann unmöglich zum allgemeinen Begriff des Geldes, oder wohlgar des vollkommenen ('des in seinem Begriff vollendeten') Geldes gehören." ... "Es ist charakteristisch für die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Anschauungen im 19. Jahrh., dass die vor-wiegend manchesterlich-liberalen (und aus entgegengesetzten Motiven heraus auch die deutsch-kameralistischen, Zusatz d. Verf.) Schriftsteller der ersten Hälfte desselben in dem Zwangskurse fast ausnahmslos ein Symptom der Entartung des Geldes erkennen (ein Umstand, welcher auch auf die Geldlehre der Juristen zurückwirkt), während die Volkswirte der zweiten Hälfte des 19. Jahrh. (unter dem Einflusse der Juristen!) in dem Zwangskurse ein Attribut des vollkommenen Geldes zu erblicken geneigt sind." (Die Parenthesen und Ausrufungszeichen stammen mit der einen vermerkten Ausnahme von Menger selbst.)

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            Weitere Sicherungsmassnahmen für die Staatskassenscheine. —

 

Über die radikale Durchführung der Rückströmung und die Kursnotierung hinaus ist vorgesehen, dass die Ausgabe von Staatskassenscheinen ausgesetzt werden muss, sobald sich ein nennenswertes Disagio zeigt, d.h., sobald der Kurs unter 95 % sinkt. Durch die Steuerzahlung muss sich dann der Umlauf schnellstens vermindern, ohne dass neue Scheine in Ver-kehr kommen dürfen.

Durch ein sinnreiches System der Publizität, durch die Nummernangabe und den Aufdruck des Ausgabetages ist sichergestellt, dass sich jedermann von dem Funktionieren der Einrichtung an etwaigen Tagen des Disagios überzeugen kann.

Überdies findet eine Überwachung und Bescheinigung der täglichen Ausweise durch den Reichsrechnungshof statt.

            Weiter ist noch bestimmt, dass der Reichsfinanzminister die Zahlung einzelner oder aller Steuern in Reichskassenscheinen anordnen muss, sobald sich ein Disagio länger als 6 Tage zeigt. Hierdurch wird bei der Höhe der monatlichen Steuerforderungen des Fiskus eine solche Nachfrage nach Staatskassenscheinen geschaf-fen, dass sich der Kurs theoretisch auf weit über pari treiben liesse, wenn nicht gleichzeitig eine Grenze für ein mögliches Agio festgesetzt wäre.

 

            Nach der Währungsreform, die für 1948 ins Auge gefasst ist, dürften die Steuereinnahmen besonders deswegen stark zurück-gehen, weil die Steuerschraube über das Optimum der Ausbeutung des Steuermonopols gedreht ist, also wegen der Höhe ihrer Sätze weniger ergibt, als bei geringeren Sätzen.

Zugleich wird der Unterstützungsbedarf für Flüchtlinge, Hinterbliebene, Arbeitslose usw. sehr stark ansteigen.

In bezug auf die Verminderung der Staatsausgaben wird man voraussichtlich immer noch sehr zaghaft sein. Grosse Ausgaben werden also geringen Einnahmen des Staates gegenüberstehen. Da die Steuerschraube überdreht ist, die Senkung der Ausgaben zwar leicht, aber unangenehm ist, weil zu viel Leute heute finanziell am Staat hängen, wird nur übrigbleiben, Kredit aufzunehmen.

Beim System der Vereinigung von Wertmesser und Zahlungsmittel im Annahmezwang zum Nennwert für Pa-piergeld bedeutet dies,dass wieder der Finanzminister mit seinem Staatsdefizit die Notenmenge bestimmt und den Kredit, den er durch freiwillige Anleihen oder Wechselbegebungen an Markt nicht erhalten kann, sich per Gewalt durch Banknoten unter Emportreibung der Preise ( da die Gegenleistung fehlt ) entnimmt.

Um die Peinlichkeit dieses Vorganges für das breitere Publikum zu verwischen, wird in den meisten Kultur-staaten ein solcher Zwangskredit nicht vom Finanzminister direkt, sondern durch die überaus "harmlose" und jedermann bekannte Inverkehrbringung von Banknoten bewirkt. Es wird also eine Notenbank als Kulisse eingeschoben. (jz83) Im Gegensatz zu dieser bequemen Praxis erfordert es das Prinzip der Ehrlichkeit und der Klarheit, das derjenige, der Zwangskredit in Anspruch nimmt, dies auch offen sagt und unterschreibt.

Wenn daher wenige Monate nach der Stabilisierung die voraussehbare Ebbe in den Staatskassen eintritt, so wird es notwendig sein, zu entscheiden, welchen von beiden Wegen man gehen will. Die Probleme haben sich grundsätzlich nicht geändert. Bei ihrer Lösung stehen wir wie immer grundsätzlich am Scheidewege : Annahmezwang, oder aber Trennung von Währung und Zahlungsmittel.

Imperialismus und Macht sind vorbei.

Staatsfinanziell wirksam ist das hier vorgetragene Mittel ebenfalls.

Bei der ersten Auflage dieses Buches herrschte die Deflation. Bei der neuen Auflage steht sie in absehbarer Zeit bevor. Darum konnte auf Ausführungen nicht verzichtet werden, deren Probleme uns weltenfern erscheinen, die in kurzer Zeit aber sehr aktuell sein können. (jz84)

 

B/3

3. Der Staat als Rückversicherer des Volkes gegen Inflation. Eine Reichsanleihe aus damaligen oder zukünftigen Notenbeständen

 

          Der Staat als Rückversicherer des Volkes gegen Inflation

 

Während der ersten zwei Jahre nach der Stabilisierung, wenn sie überhaupt in der üblichen Form kommen sollte, werden zunächst erhebliche Geldbe-stände gehortet werden, um nach einigen Monaten zur Abstossung verfügbar zu sein. Es wird dann sehr wichtig sein, darüber nachzudenken, wie man einerseits diese Mittel dem Staatskredit nutzbar machen kann, wie man andererseits aber auch der Angst und Nervosität der Besitzer des neuen Gelds durch zweckmässige und auf lan-ge Sicht vertrauenerweckende Massnahmen entgegentreten kann.

Daher wird auch hier die wörtliche Wiedergabe der 1932 in der gleichn Situation gemachten Vorschläge von Interesse sein. Sie bedeuten eine Vorplanung von Lösungen für die dann entstehenden Aufgaben.

 

            Mit der Steuerfundation übernimmt die neue Reichspolitik in absoluter Ehrlichkeit die Sicherung des Volkes gegen Verluste an Staatskassenscheinen und Reichsbanknoten. Denn wenn wirklich eines dieser Zah-lungsmittel sich entwertet, so hat der Inhaber immer die Möglichkeit, die Stücke zu Steuerzahlungszwecken zu 100 % zu verwerten. Auch diejenigen Bürger, die fällige Steuerschulden nicht haben, können ihren Besitz an solchen Zahlungsmitteln leicht verwerten, da für Steuerzahlungszwecke eine lebhafte Nachfrage nach den ent-werteten (etwas entwerteten – J.Z.) Staatskassenscheinen oder neuen Noten entstehen wird, haben doch allein die Banken im Auftrage ihrer Kunden täglich über 30 Millionen an Abgaben, Zöllen usw. zu zahlen. Wer ent-wertete Staatskassenscheine oder entwertete alte Reichsbanknoten erwerben würde, hätte die Möglichkeit, bei der Steuerzahlung vorteilhaft abzuschneiden.

 

            Zwang gegen die Hamsterbestände an Reichsbanknoten. —

 

Diese Steuerfundation würde jedoch möglicherweise nicht genügen, wenn 1 oder 2 Milliarden thesaurierte neue Noten plötzlich herauskommen soll-ten. Hier liegt heute immerhin eine Inflationsgefahr: die Fluktuation dieser müssigen Bestände bedroht die heu-tige Mark, weil wegen der Verletzung des Handelswechselprinzips keine genügende Rückströmung besteht, um solche Massen zu bewältigen. Der Gesetzentwurf 2 § 2 ff. zusammen mit § 12 des 4. Entwurfs geht diesem Ge-fahrenmoment zu Leibe und gestaltet aus ihm eine grosse indirekte Staatsanleihe. Er

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tastet die Rechte dieser Banknotenbesitzer nicht an, sondern rechnet mit der Möglichkeit eines Disagios der neuen Noten und erwartet davon einen starken Zudrang der Besitzer von solchen Noten bei den Steuerkassen. Er schafft darüber hinaus in den Steuerguthaben eine Aufnahmestellung für solche herauskommenden Bankno-tenbestände, um allen Banknotenbesitzern die Flucht in eine verzinsliche, steuerfreie und goldgarantierte Reichsanleihe neuer Gestalt zu ermöglichen.

Dieses Vorgehen gegen die Notenhamsterer, das in Wirklichkeit ein Entgegenkommen ist, rechtfertigt sich durch den allgemeinen Grundsatz, dass niemand Liquidität und absolute Sicherung des Goldnennwertes zu-gleich verlangen kann.

 

            Steuerguthaben als Notanleihe und als Aufnahmebassin für herauskommende Hamsterbestände an Reichsbanknoten. (J.Z. Anm.85) —

 

. So sieht der Entwurf 2 für jedermann die Möglichkeit der Errichtung eines Steuerguthabens bei den Steuerkassen vor. Es wird also die Möglichkeit für die Steuerpflichtigen ge-schaffen, Vorauszahlungen auch auf noch nicht veranlagte künftige Abgaben zu leisten. Einzahlungen auf Steu-erguthaben können insbesondere in Noten bisheriger Ausgabe und in Kassenscheinen erfolgen, die beide zum vollen Nennwerte gutgeschrieben werden, auch wenn sie entwertet sein sollten. Dem Inhaber des Guthabens wird der Goldwert seiner Leistung auf Grund des Londoner Goldpreises garantiert. Die Steuerguthaben werden verzinst. Abhebungen von Seiten der Pflichtigen sind nicht statthaft; die Steuerguthaben können vielmehr nur zur Zahlung von Abgaben verwendet werden. Die Verrechnung erfolgt auf Anweisung des Pflichtigen oder bei Rechtskraft des Steuerbescheids und Fällig-

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keit durch die Steuerbehörde. Die Guthaben sind durch Überweisungsformulare übertragbar; sie können also im Wege der Vereinbarung an andere Steuerpflichtige überwiesen werden, die Bedarf an Steuergeldern haben; insoweit kann man Rechnungen mit ihnen bezahlen. Diese Freizügigkeit, die keinerlei Nachteile für die Reichs-kasse mit sich bringt, ist notwendig, weil der Kurs der Steuerguthaben nur dadurch auf pari gehalten werden kann; dies ist aber die Voraussetzung für die währungspolitische Wirkung der Steuerguthaben: nur dann werden Noten und Staatskassenscheine durch diese "Aufnahmestellung" ihrerseits wirksam auf pari gehalten.

Die Guthaben besitzen als weiteren Anziehungspunkt die volle Steuerfreiheit für jeden Inhaber. So stellen sie eine erstklassige, sichere und ungewöhnlich liquide Anlagemöglichkeit dar, von der unter Unständen in gros-sem Umfang Gebrauch gemacht wird.

 

            Man könnte hiergegen einwenden, dass dem Reich durch diese Versicherung des Volkes gegen Inflation eine unerträgliche Belastung auferlegt wird. Das ist aber keineswegs der Fall. Im äussersten Falle würden die Inhaber des größten Teils der heute umlaufenden Noten ihre Bestände bei den Steuerkassen als Steuern und auf Steuerguthaben einzahlen. Dann hätte der Staat mit einem Schlage eine halblangfriftige Anleihe von etwa 2 Milliarden Reichsmark. Reich, Länder und Kommunen könnten mit diesen Mitteln ihre kurzfristigen Schulden bei der Reichsbank, den Banken und der Sparkassenorganisation sofort zurückzahlen. Alle diese Gruppen von Kreditinstituten wären damit entlastet und teilweise sogar gesundet. Kreditspielraum für neuen Handelswech-selkredit würde verfügbar. Die Kommunalumschuldung, ja die Konsolidierung der gesamten öffentlichen Schuld wäre

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mit einem Schlage erreicht. Die eintretende Verknappung an Reichsbanknoten würde die Parität auch dieses Zahlungsmittels sofort herstellen.

 

            Mit absoluter Sicherheit kann niemand voraussagen, dass die Noten aus ihren Vestecken herauskom-men. Tun sie es nicht, dann bleibt die Lage ungestört; tun sie es aber, so ist sicher, dass die in den Gesetzent-würfen gewählte Konstruktion tatsachlich in grossem Umfange die Hamsterbestände aufnimmt und damit unser Ziel der Sicherung, Konsolidierung und Entlastung erreicht. Schon damit wäre die Inflationsfurcht verringert und die Deflation grossenteils beendet, insbesondere wenn man berücksichigt, dass die gleichzeitige Ausgabe der Kassenscheine dem Schrumpfungsprozess im Gebiete des öffentlichen Sektors der Wirtschaft Einhalt ge-bieten und dort ausreichend Zahlungsmittel bester Qualität bereitstellen würde.

            Mit dieser Konstruktion wird das Reich vermöge seines Netzes von Finanzkassen eine grosse Steuer-bank; es hat die Möglichkeit, gerade in Zeiten der Krise und des Vertrauensschwundes eine grosse halblang-friftige Anleihe zu erhalten, wo sonst die Geldquellen verstopft und die Ansprüche am höchsten gestiegen zu sein pflegen.

 

            Der Staat als Rückversicherer auch gegen Devalvation, Prolongation und Konversion. —

 

Um wei-ter die absolute Ehrlichkeit neu zu begründen, ist in § 11 des zweiten Entwurfs vorgesehen, dass das Reich, die Länder und die Gemeinden auch Einzahlungen auf Steuerguthaben in Gestalt von Stücken ihrer eigenen Anlei-hen annehmen, und dass so erfolgte Einzahlungen gegen alle nachträglich erfolgenden Änderungen der Zinsbe-dingungen, der Fälligkeit und des Nennwertes der Anleihen geschützt sind.

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B/4

 

Die Sanierung des langfristigen Kredits des Staats: Anleiheverrechnung. Erleichterung der Steuerzahlung. Kurssteigerung der öffentlichen Anleihen bis auf Pari. Dadurch Sanierung der Sparkassen und Versicherungsträger. Ermöglichung neuer Reichsanleihen. Senkung des Zinsniveaus.

 

            Wirksame Massnahmen gegen den katastrophalen Kursstand der öffentlichen Anleihen. —

 

Ist so-mit durch die Ausgabe der Reichskassenscheine, die Abhängung des Staatskredites von der Reichsbank und die Schaffung von Steuerguthaben eine Sanierung des kurzfristigen Kredits und der Steuereinziehung der öffentli-chen Kassen angebahnt, so war nunmehr eine Sanierung des langfristigen Anleihekredits der öffentlichen Kör-perschaften in Angriff zu nehmen. Diesem Ziele ist der zweite Gesetzentwurf über die Erleichterung der Steu-erzahlung durch die Verwendung von Schuldtiteln und Schuldbuchforderungen gewidmet.

 

            Der Kursstand der öffentlichen Anleihen beträgt im Durchschnitt nicht mehr als etwa 50 %. Es ist klar, dass dadurch der Kredit des Reichs untergraben und die Herausbringung neuer Anleihen unmöglich ge-macht wird. Dabei ist die langfriftige Verschuldung so gering, dass sie an sich zu keinen Bedenken Anlass gibt. Sie beträgt für Reich, Länder und Gemeinden zusammen nicht mehr als 19,86 Milliarden, und beläuft sich auch einschliesslich der Lieferantenschulden und anderer Posten auf nicht über 23 Milliarden RM. Sie ist gering im Verhältnis zu Frankreich (rund 44 Milliar-

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den RM innere Schuld) und zu Grossbritannien (rund 130 Milliarden RM innere Schuld zur theoretischen Gold-parität berechnet). Dagegen ist die Effektivverzinsung der öffentlichen Schuld exorbitant hoch, weil sich keine laufende Nachfrage nach Anleihestücken im Inlande zeigt. Das Ziel muss also sein, die Anleihekurse an den Paristand heranzubringen, damit die schwebende Schuld in unkündbare Anleihen konsolidiert werden kann. Eine Erhöhung der Gesamtverschuldung ist mit dieser Massnahme nicht verbunden; sie wäre jedenfalls abzu-lehnen.

 

            Der Entwurf 2 bringt nun durchgreifende Massnahmen zur Erhöhung des Kursstandes der öffentlichen Anleihen. Nach Ansicht von Börsenfachleuten sind diese Massnahmen ausreichend, um den Kurs der Anleihen in kurzem auf pari oder nahe an pari heranzubringen. Wenn sich dieses Ausmass der Wirkung unseres Gesetz-entwurfs auch nicht mit absoluter Sicherheit voraussagen lässt, so ist doch eine bedeutende Aufwärtsbewegung des Anleihe-Kursniveaus als sicher anzunehmen.

 

            Die Verrechnung von Anleihestücken usw. bei Steuerzahlungen. —

 

Der Entwurf 2 gibt den Anleihe-stücken eine Verwendungsmöglichkeit, die sie bis heute nicht haben, wo der Inhaber keine andere Verwertung als die Veräußerung an der Börse zu einem ganz schlechten Kurse sieht. Anleihen, Zinsscheine und Schatzan-weisungen sollen in Zukunft schon 30 Tage vor Fälligkeit zu 100 % von allen Steuerkassen des Anleiheschuld-ners in Zahlung genommen werden. Hiermit wird dem Inhaber der einzig mögliche Weg zur Verwertung bei 100 % gezeigt und sofort wenigstens eine geringe Verwertungsmöglichkeit zu pari eröffnet.

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            Der Weg ist geldpolitisch in einer Zeit größten Zahlungsmittelmangels besonders bedeutungsvoll: Dem leitenden Prinzip der allgemeinen Verrechnung soll hier ein neues Gebiet eröffnet werden: das Gebiet der An-leihetilgung, der Kuponzahlung und ein weiterer Teil der Steuerzahlung, für die bisher Zwangskurszahlungs-mittel der Reichsbank benötigt worden waren. Die bei der Schaffung des Notenmonopols nicht erwarteten Re-striktionsmassnahmen der Reichsbank, sowie der vom Bankgesetz nicht berücksichtigte unerwartete Umfang des staatlichen Zahlungsmittelverkehrs stören heute gemeinsam die geregelte Bereitstellung von Zahlungsmit-teln für diese Aufgaben.

Die Einführung der allgemeinen Anleiheverrechnung spart Zahlungsmittel, erweitert den bargeldlosen Verkehr und wirkt therapeutisch gegen die Deflation, ohne Gefahren mit sich zu bringen, da der Annahmezwang, die einzige gesetzliche Grundlage aller Inflationen, im Privatverkehr für diese Zahlungsmittel nicht besteht.

 

            Weitere Annäherung an den Parikurs der öffentlichen Anleihen durch Erbschaftssteuerverrech-nung. —

 

Diese Verwertungsmöglichkeit von öffentlichen Anleihen zu 100 % wird nun in weitem Masse effek-tiv gemacht durch § 9 des zweiten Entwurfs: Für die Erbschaftsteuer können ausnahmsweise auch noch nicht fällige Stücke, die also vielleicht noch eine jahrzehntelange Laufzeit haben und heute unter 50 % stehen, in Zahlung gegeben werden. Das bedeutet eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer, die das Reich nichts kostet, und noch nicht einmal einen Verzicht auf bare Kasseneingänge, denn die Erschaftssteuer geht heute ohnehin schon sehr schlecht ein. Auch haben die Erbschaftssteuerpflichtigen das Recht, eine zehnjährige Stundung zu verlan-gen, von dem heute

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viel Gebrauch gemacht wird. Der neu geschaffene Vorzug, niedrig stehende Anleihestücke in Zahlung geben zu dürfen, wird eine erhebliche Nachfrage nach Stücken an der Börse wachrufen. Schon kleine Kaufanträge genü-gen heute, um starke Kurssteigerungen an der Börse zu bewirken.

 

            Schaffung eines bedeutenden zusätzlichen Placierungsspielraums für Reichsanleihen. —

 

Darüber hinaus wird aber durch diese Massnahme eine bedeutende Förderung des Absatzes von Reichsanleihen erreicht. Sehr viele Vermögensbesitzer werden in Voraussicht ihres einstigen Endes für die Entrichtung der Erbschafts-steuer durch ihre Erben Vorsorge treffen. Sie werden sich zu dem Zwecke Reichsanleihen hinlegen. Da deren Verwertung nach dem Todesfalle zu 100 % gesichert ist, wird die Placierung dieser Anleihestücke beliebt und dauernd sein, was für die stabile Kursentwicklung der Reichsanleihen von Wert ist.

Schätzt man das jährliche Aufkommen an Erbschaftssteuer auf 80 Millionen, und veranschlagt man den für An-käufe ungewöhnlich günstigen Kursstand der Reichsanleihen von durchschnittlich 50 %, so muss man diese zu-sätzliche Placierungsmöglichkeit auf mehrere hunderte von Millionen Reichsmark schätzen. Hiervon wird eine sehr wirksame Steigerung des Kursstandes der öffentlichen Anleihen ausgeben.

            Es ist kaum zu verstehen, warum das Reich von diesem Mittel nicht seit langem Gebrauch gemacht hat.

Gerade dieses Mittel kostet nichts und wird eine bedeutende Wirkung haben. (jz86):

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            Sicherung der Kleinsparer und Versicherten, die durch die Entwertung der Anleihebestände von Sparkassen und Versicherungsträgern bedroht sind. —

 

Es ist bekannt, dass Sparkassen und Versicherungs-gesellschaften, insbesondere aber auch die Träger der Sozialversicherung durch den gegenwärtigen niedrigen Kursstand der öffentlichen Anleihen schwerstens geschädigt sind. Nur durch die Einsetzung der künstlichen Kurse, die der Wirklichkeit gar nicht entsprechen, die aber durch Notverordnung zugelassen sind (das Reichsfi-nanzministerium nennt sie in einer Mitteilung "Brüning-Kurse"), können diese Kassen überhaupt noch bilan-zieren. Allein an den Effektenbeständen der Sparkassen und der Versicherungsträger ist bereits ein Kursverlust von mehreren Milliarden entstanden. Diese Institute verfügen aber nur über verhältnismässig geringe Reserven; sie können die Verluste nicht decken und müssten mit ihren Gläubigern akkordieren oder Milliardensubven-tionen vom Reich anfordern, wenn sie ihren Verpflichtungen auf die Dauer nachkommen wollten. Da Subven-tionen nicht erhältlich sind, bleibt also nur die an Betrug grenzende Beraubung und Zusammenlegung der Gut-haben der großen Masse der Kleinsparer, wenn nicht sofort etwas geschieht, oder wenn das Reich etwa sogar eine Zusammenlegung seiner Schulden ins Auge fassen sollte. Das einzige Rettungsmittel in dieser verzweifel-ten Lage ist die umfassende Anleiheverrechnung in der Fassung des zweiten Entwurfs. Sie hat politisch eine be-sondere Zukunft, weil das gesamte Volk über die Grenzen der Parteien hinaus einer Regelung zustimmen wird, die die Sparguthaben und wohlerworbene Versicherungsrechte sichert und den kleinen Wertpapierbesitz des Einzelnen auf den

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Paristand bringt, die mit einem Wort die Ehrlichkeit des Staates verwirklicht.

 

            Anleiheverrechnung in Preussen 1809 verwirklicht gewesen. —

 

Das wir uns auch mit diesem Vor-schlage auf dem Boden des deutschen Finanzsystems befinden, ergibt sich u. a. aus § 5 des Gesetzes über die Zinsen vom 15. Februar 1809. Dieser lautet:

"Es ist erlaubt, Pfandbriefe, Landschafts-, Stadt-, Banco- und Seehandlungs-Obligationen, Tresorschei-ne und alle Arten der inländischen Staatspapiere bey Darlehnen statt baaren Geldes zu geben und sich die Rückzahlung in baarem Gelde nach ihrem Nominalwerte auszubedingen; auch diese Darlehne in das Hypotheken-Buch eintragen zu lassen, alsdann dürfen aber nicht mehr als Sechs vom Hundert an Zinsen ausbedungen werden, solange diese Papiere unter dem Pari stehen." (jz87)

 

            Wirkungen der Senkung des Zinsniveaus. —

 

Durch die Kurssteigerung am Anleihemarkte wird dar-über hinaus eine Senkung des Landeszinsniveaus erreicht. Die großen volkswirtschaftlichen Wirkungen einer solchen Massnahme werden unten bei der Behandlung der Verrechnungsbanken erwähnt werden; sie liegen im übrigen klar zu Tage für denjenigen, der in dem künstlich überhöhten Zinsniveau der Gegenwart eine der wich-tigsten Ursachen vergangener und künftiger Arbeitslosigkeit und der Stilllegung insbesondere all der Industrien erblickt, die langlebige, also zinsbedingte Güter erzeugen, wie der Bauindustrie mit ihren Hilfsgewerben, der Eisenindustrie und der Maschinenindustrie. (1) Ohne künstliche Initial-

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(1)   Vgl. Rittershausen, Arbeitslosigkeit und Kapitalbildung, zugleich ein bankpolitisches Programm zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise, Jena (Fischer) 1930, S. 120 ff.

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zündungen, ohne grosse öffentliche Aufträge von seiten mittelloser öffentlicher Körperschaften wird von hier aus ein starker Antrieb zur Lösung des Krampfzustandes der Wirtschaft ausgehen, kann doch der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit ohne Lösung der Zinsfrage nicht geführt werden.  (Vgl. über Zinssenkung weiter S. 72 - 75.)

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            Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf die Industrie.

 

Das Prinzip der Anleiheverrechnung lässt sich auf die Industrie in der Weise übertragen, dass Schuldner von Industrieobligationen, zum Beispiel Kohlen-zechen, sich bereit erklären, eigene, auch noch nicht fällige Anleihestücke vom Kunden etwa bei Kohlenliefe-rungen in Zahlung zu nehmen. Ohne einen Pfennig Verlust könnten die Kohlenzechen den Abnehmern so eine starke indirekte Preisermässigung gewähren, ihre Halden losschlagen und ihre Anleihen auf pari bringen, was für die Erhaltung der Kreditwürdigkeit der Unternehmungen von der größten Bedeutung wäre. Die Frage bedarf der Prüfung im einzelnen; ihre Regelung ist nicht in die Gesetzentwürfe mitaufgenommen worden, weil hier private Vereinbarung genügt.

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 (Anmerkung von J.Z.: Die obige Anregung: "Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf die Industrie", hatte der Verfasser in der 2. Auflage ausgelassen, wahrscheinlich als nicht zu den Gesetzentwürfen gehörend, sie ist aber hier ihrer Wichtigkeit wegen eingefügt worden. Auch Dr. Walter Zander hat viele interesssante Bemerkungen ueber die Anleiheverrechnung in der Industrie gemacht. Ein Krefelder Vorfahre von Ulrich von Beckerath ist dadurch verhaeltnismaessig reich geworden. Dennoch geraten wichtige Ideen und ihre praktsiche Anwendung allzuoft in Vergessenheit. Dazu will ich hier, durch eine Auslassung, nicht beitragen. - J.Z., 4.8.05.)

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B/5

 

METALLWÄHRUNG BEI TRENNUNG VON WERTMESSER UND ZAHLUNGSMITTEL

 

(J.Z.: Dieses Kapitel ist 1948 weitgehend neu verfasst worden. - J.Z.)

 

            Sicherung dieses umfassenden Verrechnungssystems durch Begründung einer unveränderlichen Werteinheit. —

 

Das ganze System der Verrechnung in Staats- und Privatwirtschaft, das in den drei ersten Ge-setzentwürfen vorgesehen ist, steht und fällt mit der Unveränderlichkeit des dabei benutzten Wertmasses "Mark". Wir haben in den drei ersten Gesetzentwürfen durchgreifende Massnahmen getroffen, um den Miss-brauch der Staatskassenscheine und der Verrechnungsschecke zu verhindern; Wir haben Sicherungen aufge-baut, wie sie vollkommener nicht gedacht werden können. Nur ein schwacher Punkt ist geblieben, das ist die Einheit selbst. Alles kommt ins Rutschen, wenn die Einheit "Mark", in der mit allen diesen Zahlungsmitteln gerechnet werden soll, abgleitet und sich entwertet. (jz88)

Wir können daher das grosse Sanierungswerk nicht abschliessen, ohne Garantien für die Einheit "Mark" selbst geschaffen zu haben. (Aus S. 90 der ersten Ausgabe. - J.Z.)

 

            Die erste dieser Garantien ist die Notierung eines täglichen Goldpreises and den Börsen. (Par. 1 des Währungsgesetzentwurfs.)

Das Gesetz sagt :

"Die deutschen Börsen haben, soweit möglich, täglich je einen Preis für Gold und Silber und Kurse für die in Betracht kommenden ausländischen Zahlungsmittel festzusetzen und zu veröffentlichen. Soweit ein Goldpreis in Reichsbanknoten zustande kommt, ist daraus in Verbindung mit Par 5 ein Kurs für Reichsbanknoten zu ermitteln und bekanntzumachen."

 

            Infolge der eingetretenen Staatsübermacht und Rückgratserweichung auf Seiten der Untertanen muss noch folgendes bestimmt werden:

 

Die deutschen Börsen haben sich bei der Preis- und Kursbildung auf die Konstatierung der vom Wett-bewerb gebildeten Preise und Kurse zu beschränken. Sie sind verpflichtet, marktfremde Beeinflussungsversuche unbeachtet zu lassen.

 

            Preis-, Lohn- und Bewirtschaftungspolitik. —

 

Während im Jahre 1932 noch ein wesentlicher Teil der Warenpreise und der Löhne frei beweglich war und dem Wettbewerb unterlag, so dass Vorschriften hierüber im damaligen Entwurf nicht erforderlich waren, hat man seit 1936 in Deutschland in ganz grossem Umfange die Wirkung der Geldvermehrung auf die Preise, die Löhne, die Einfuhr und Ausfuhr und die Lieferfreudigkeit der Landwirte und Fabrikanten im Inlande durch ein sehr grosses System von Massnahmen der Zwangswirtschaft auszuschalten versucht. Der Erfolg war gut, aber der Patient ist dabei ums Leben gekommen, indem der Haupt-teil der Wirtschaftler aus Selbsterhaltungstrieb seine Anstrengungen derartig einschränkte, dass von geregelter Wirtschaft keine Rede mehr sein kann. Infolgedessen müssen diese mit grosser List, aber vielleicht etwas zu grosser Klugheit zum Schutz des Konsumenten usw. (leider nicht des Produzenten!) erdachten Massnahmen aufgehoben werden, wenn unter Staatsaufsicht (J Z.: "The fox watching the hen-house!" - J.Z.) das geregelte Spiel von Angebot und Nachfrage auf den Warenmärkten wieder wirken und lenken soll. Der Währungs Gesetzentwurf sagt daher in Par 2 :

"Die Preisbildung für Güter und Leistungen aller Art sowie die Lohnbildung ist frei. Ausgenommen sind

a) Erze, Kohle, Eisen und Stahl,

b) Verkehrs-, Post-, Fernsprech- und Telegrafentarife,

c) Strom- und Gastarife,

d) Mieten und Pachten,

e) die Getreide- und Brotpreise.

In diesen Fällen haben die Preisbehörden die Anpassungen durch besondere Anordnungen vorzunehmen." (jz89)

 

            Die Widerlegung der Einwendungen, dass vielleicht auch eine teilweise Aufhebung in Frage käme oder eine Freigabe des Goldpreises allein in Betracht zu ziehen sei,  ist bereits in der Einleitung, Seite ... erfolgt.

 

            In bezug auf die Warenbewirtschaftung spricht der Entwurf im Par. 3 für sich selbst:

 

            "Entgegenstehende Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete der Devisen-, Gold-und Silberbewirt-schaftung sowie des Preisrechts sind aufgehoben. Sämtliche Warenbewirtschaftungsvorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft treten ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Kraft; sie können von den zuständigen Behörden durch einfache Anordnung schon vorher aufgehoben werden. Vorschriften und Massnahmen, welche die Abstossung von Vorräten an den Waren- und       Arbeitsmärkten künstlich erschweren, sind unzulässig."

 

            Wertbeständige Rechnung. —

 

Die Erfahrungen der Inflation haben gelehrt, wie eine Werteinheit be-schaffen sein muss: sie muss wertbeständig sein. Der Begriff der wertbeständigen Rechnung ist mit dem An-nahmezwang unvereinbar. Er bedeutet programmatisch die Trennung von Wertmesser und Zahlungsmittel. Der Verfasser hat bereits seit 1922 bis zum Ende der Inflation 1923 an der Schaffung der damaligen wertbeständi-gen Rechenwährung mitgearbeitet, und es ist damals gelungen, den Staatsbehörden die Inflationsschraube aus der Hand zu winden, indem sie durch die Klausel der Wertbeständigkeit so unergiebig wurde, dass sich der Staat wieder auf die Einziehung von Steuern zurückbesinnen musste, womit der Notendruck beendet war.

Der Gläubiger einer wertbeständigen Forderung vereinbart mit dem Schuldner, dass alle Arten von Papiergeld nur nach dem Kurswert genommen werden sollen, d.h. der Schuldner muss bei Disagio des Papiergeldes, wie im Jahre 1923, einen entsprechend grösseren Nennwert liefern. Es wird also in diesem Falle gerade die in die-sem Buche als staatliche Verfassung für das Zahlungswesen angestrebte Regelung privat vereinbart. Der Kampf der Regierungen vor 1933 gegen den Gebrauch der Wertbeständigkeitsklauseln, der sich heimlich immer wie-der durchsetzte, weil die Kapitalanleger sonst streikten, war bemerkenswert.

Man erblickte in dem Gebrauch und der Zulassung dieser Klausel eine Art Fahnenflucht, d.h. einen Versuch des fleissigen Staatsbürgers, sich der Verpflichtung zu entziehen, periodisch sein Vermögen dem Staat zu opfern. Dagegen war es durchaus verständlich, dass die Regierung Hitlers scharf gegen die Wertbeständigkeits-klausel vorging und sie verbot. Erst damit war in Deutschland die Trennung  (J.Z.: Hier meinte er wohl: Verket-tung! - J.Z.) zwischen Wertmesser und Zahlungsmittel gänzlich erreicht. Sollte diese Liebhaberei Hitlers nicht zu denken geben?

 

            Wird die Trennung zwischen Wertmesser und Zahlungsmittel beabsichtigt, so muss die Aufhebung aller gesetzlichen Erschwerungen der wertbeständigen Rechnung der erste Schritt sein. Par. 4 des neuen Gesetzentwurfs bestimmt daher :

 

            "Die der Rechnung und Zahlung in wertbeständigen Einheiten entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben."

 

            Die Währungseinheit. —

 

Die deutsche Währungseinheit war und ist ( noch 1948 ) doppelt und damit widerspruchsvoll definiert. (Vgl. S. …). Die Reichsmark ist im Bank- und Münzgesetz einmal als Goldeinheit, zugleich aber auch als Teil des Wertes einer papiernen Reichsbankhote, etwa als ein Hundertstel eines Hundert-markscheines, hingestellt. Das wäre - wenn auch unter schwersten Bedenken - tragbar, solange die Einlösung in Gold besteht. Da diese aber in der Nachkriegszeit fast dauernd aufgehoben war und das noch ist, hat die Gold-definition heute keine Bedeutung mehr; die Reichsmark ist also heute die Einheit einer reinen Papierwährung Diese Politikalisierung der Reichsmark musste das Vertrauen in die Stetigkeit der deutschen Wirtschaftsent-wicklung und in die Heiligkeit der Verträge untergraben und hat das auch getan. Notwendig ist daher, das Volk von diesem Unsicherheitsfaktor zu befreien und die Mark von politischen Verwaltungseinflüssen unabhängig zu machen, sie gesetzlich zu sichern. Mag es auch dann noch möglich sein, auf dem geregelten Wege der Ge-setzgebung das Volk um seine gesicherte Rechtsgrundlage zu bringen; wenigstens sind dann einfache Verwal-tungsmassnahmen nicht mehr imstande die Währung zu ändern. (jz90)

 

Der Entwurf kann daher hinsichtlich der Einheit nicht klar und deutlich genug sein. Er bestimmt in Par. 5 :

 

"Mangels besonderer Vereinbarungen im einzelnen Falle ist das Gold Wertmesser (Währung).

Einheit ist die Union-Mark, die in 100 Pfennige eingeteilt ist.

Eine Union-Mark ist gleich dem festen Preise von 1/5580 Kilogramm Feingold."

 

            Dabei hat der Ausdruck Union-Mark keine andere Bedeutung, als dass es sich um neue Einheiten han-delt, im Gegensatz etwa zur Reichsmark. Als Goldgehalt der neuen Einheit ist die Hälfte des Goldgehalts der Reichsmark vorgeschlagen. Diese sehr bedeutsameÄnderung gegenüber dem Entwurf von 1932 bedarf der Begründung:

 

            Jede Währungsänderung muss an das letzte, in der Erinnerung der Bevölkerung befindliche, Lohn und Preisniveau anknuepfen. Dieses Lohn- und Preisniveau ist gegenüber 1932 bei Veröffentlichung dieses Ent-wurfs sehr stark gestiegen. Die Verarmung Deutschlands infolge der verunglückten Abenteuer wird jahrzehnte-lang anhalten und sich durch niedrige Realverdienste kenntlich machen. Auch das Kursverhältnis zum Papier-dollar, der heutigen Weltwährung, war zu berücksichtigen. Es kam auch in Betracht, dass die Schuldner lang-fristiger Kredite in Deutschland, z.B. die Hausbesitzer und Industriellen, zum Teil seit 12 Jahren und länger keine Reparaturen und Erhaltungsarbeiten haben ausführen lassen können, und dass der Boden der Landwirte durch mangelnde Pflege und Düngung in seiner Ertragskraft ebenfalls schwer beeinträchtigt ist. Die Schuldner sind also geschwächt. Infolgedessen,wird vorgeschlagen, einer neuen Markeinheit den Goldgehalt von 0.179 Gramm zu geben. Dementsprechend musste bestimmt werden, dass Münzen, die nach diesem Verhältnis ge-prägt sind, zum Nennwerte, bisherige deutsche Goldmünzen gültiger Prägung jedoch zum doppelten Nennwerte anzunehmen sind. ( Par. 6, Abs. 1a). (jz91)

 

            Jedermann hat das Recht, andere Wertmassstäbe im Wege freier Vereinbarung zu benutzen. Da der all-gemeine Annahmezwang für alle übrigen Zahlungsmittel aufgehoben wird, ist die Währungseinheit hiermit eindeutig bestimmt.

 

            Silberwährung. —

 

Es wäre grundsätzlich ebensogut möglich, an Stelle einer Goldgewichtseinheit eine Silberwährung zu empfehlen. Die Silberfirmen, insbesondere der Vereinigten Staaten, leiden bekanntlich be-sonders stark unter Absatzschwierigkeiten, nachdem durch unkluge Währungsmassnahmen dieses Metall nicht nur als Währungseinheit ausser Gebrauch gekommen ist, sondern in unehrlicher Weise als Scheidemünze bis zu 90 % unterwertig ausgeprägt zu werden pflegt. Zweifellos lässt sich eine gute Silberwährung errichten, falls die Besatzungsmächte diese einer Goldwährung vorziehen sollten. Entscheidend bleibt bei beiden Formen der Me-tallwährung, dass die Einheit unzweideutig und objektiv durch ein festes Gewicht bestimmt wird, während alle Goldkernwährungen und manipulierten Währungen, d.h. Währungen bei Vereinigung des Begriffs der Mass-einheit und des Zahlungsmittels, hinsichtlich der Erhaltung der Werteinheit auf die freundliche oder unfreundli-che oder aber von Angst diktierte Haltung der betreffenden Finanzminister oder Notenbankpräsidenten ange-wiesen sind. Eine solche Regelung kann für die grosse Masse der Sparer eines zu äusserster Sparsamkeit ge-zwungenen Landes nicht angenehm sein.

 

            Regelung der Annahme und der Aufdrängung im Verkehr. —

 

Da Wertmesser und Zahlungsmittel getrennt werden sollten, musste folgerichtig die wertbeständige Rechnung zugelassen und der allgemeine An-nahmezwang zum Nennwerte aufgehoben werden  (Par. 4 und 7).

 

            Auch Reichsbanknoten würden nach Inkrafttreten der Entwürfe also nicht mehr gesetzliches Zahlungs-mittel sein. Dabei ist zu erwähnen, dass der Ausdruck "gesetzliches Zahlungsmittel" irreführend ist, indem die Zahlung mit anderen Zahlungsmitteln heute ebenso gesetzlich ist, z.B. mit Überweisungen; richtig müsste es heissen: "Auch bei Unterwertigkeit mit 100 % des (nominalen? - J.Z.) Wertes aufdrängbare Zahlungsmittel". An Stelle der missverständlichen Euphemie "gesetzliches Zahlungsmittel" werden daher hier stets die Worte "Annahmezwang" und "Zwangsumlauf"  (Zwangskurs zum Nennwert) verwendet. (jz92)

 

            Damit wird zunächst der Zustand wiederhergestellt, der in Deutschland bis zum 1. Januar 1910 ge-herrscht hat. Wie erwähnt, sind Schwierigkeiten im täglichen Verkehr daraus nicht zu erwarten; insbesondere ist eine Änderung der Zahlungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches  (262 bis 364), der Zivilpro-zessordnung, des Zwangsversteigerungsgesetzes usw. nicht erforderlich, da diese Gesetze sämtlich in einer Zeit geschaffen und erlassen wurden, in der man die Abwesenheit und Annahmepflicht im Privatverkehr als eine Selbstverständlichkeit ansah. Die Gesetze dieser Zeit sind so formuliert, dass man gerade ohne Annahmezwang mit ihnen bestens wird arbeiten können.

 

            Hiermit ist die einzig praktische mögliche Sicherung der Bevölkerung gegen Inflation geschaffen. Auch bei schlechtem Willen ist es nun nicht mehr möglich, das Preissystem zu inflationieren, da die gesetzliche Grundlage dafür fehlt. Niemand ist hinfort mehr gezwungen, bei der Abtretung von Forderungen eine minder-wertige Forderung zu pari anzunehmen. Der Schutz gegen Übergriffe des Staates sollte heute sehr ernsthaft be-trieben werden. Bei der ersten Auflage dieses Werkes galt er noch als eine versuchte Majestätsbeleidigung, und sogar als lächerlich, da man den Staat oft als höheres Wesen ansah, und in ihm nicht die Eidgenossenschaft Freier erblickte.

 

            Wie soll aber die Frage des "gesetzlichen" Zahlungsmittels, der Aufdrängung, gelöst werden? Im Ver-kehr kommen Fälle vor, in denen misstrauische oder schikanöse Gläubiger ein gesetzlich aufdrängbares Zah-lungsmittel verlangen, das Zwangskurs zum Nennwert hat.

In der Bankenenquete von 1908 wurde allerdings darauf hingewiesen, dass sämtliche befragten Sachverständi-gen seit 1875 nur einen einzigen Fall nennen konnten, in dem dies vorgekommen war.

Dementsprechend muss die Frage des zum Nennwert aufdrängbaren Zahlungsmittels geregelt werden. Die Re-gelung ist vorliegend so erfolgt, dass nur zwei Arten von "Zahlungsmittel" dem Gläubiger gegenüber aufdräng-bar sein sollen :

a) deutsche Goldmünzen unbeschränkt, und zwar bei bisheriger RM-Prägung zum Festkurs in Höhe des doppelten Nennwerts, bei neuer Prägung des einfachen Nennwerts,

b) Aufrechnung, beschränkt auf die Höhe der fälligen Schulden des Gläubigers, zum Nennwert.

 

            Die Vorschrift hinsichtlich der Aufdrängbarkeit der Goldmünzen ist aus Gründen der begrifflich exacten Definition und der Effektivierung der Goldwährung unbedingt erforderlich. Trotzdem würden Goldmünzen in der Praxis des Zahlungsverkehrs so gut wie gar keine Rolle spielen. Bei der Aufdrängung von Goldmünzen kann der Gläubiger nicht geschädigt werden. Infolgedessen kann sie zum Nennwert geschehen. Gold ist also alleiniges unbeschränkt aufdrängbares Zahlungsmittel, daher valutarisch, d.h. Inbegriff der Einheit.

 

            Im Gegensatz dazu ist Aufrechnung nur beschränkt aufdrängbar. Betrag und Möglichkeit der Aufdrän-gung beschränkt sich auf die Höhe der fälligen Schulden des Gläubigers. Auch hier und in diesem Umfange kann niemand durch die Aufdrängung zum Nennwert geschädigt werden, da der Grundsatz, dass jeder seine eigenen fälligen Schulden in Zahlung nehmen muss, selbstverständlich ist. Wer Zahlung dadurch empfängt, dass er entschuldet wird, kann sich offenbar nicht darauf berufen, dass er selbst bankerott sei, seine Schulden also nicht vollwertig wären.

           

            Diese Ziffer b) des Par. 6 des Entwurfs ist nicht neu, sondern, wie oben ausführlich dargestellt, in den Bürgerlichen Gesetzbüchern fast sämtlicher Kulturstaaten enthalten. Wo sie fehlt, dürfte es sich um solche Län-der handeln, in denen Gewohnheitsrecht im besonders breiten Masse als Rechtsquelle anerkannt ist, wie in den englisch sprechenden Ländern, und wo daher die Aufrechnung in dieser Weise rechtlich begründet ist. Nur ist die Wichtigkeit der Verpflichtung zur Aufrechnung für das Währungs- und Zahlungsrecht bisher nicht erkannt worden.

Die Aufrechnung wird vorliegend zur Grundlage des Zahlungsverkehrs gemacht. Ein Verrechnungsscheck der obenerwähnten Art z.B. ist die Verkörperung der Schuld des Gross- und Kleinhändlers, die von einem Fabri-kanten gegen Wechselhergabe mit Ware beliefert worden sind. Der Angestellte oder Arbeiter, der ein solches Papier zur Zahlung im Laden verwendet, bietet diesem Gläubiger dessen eigene Schuld als Zahlungsmittel an. Dieser begleicht seine Schuld beim Grosshändler in Übergabe des Schecks durch dessen Schuld, dieser zahlt an die Bank, indem er ihr wiederum ihre eigene Schuld in verbriefter Form überreicht usw. Daher ist in Par. 6, Abs. 3 und 4 bestimmt :

 

"Der Gläubiger hat durch Annahme seiner fälligen, auf Währungseinheiten lautenden Schuldurkunden, Geldscheine, Schecks und Gutscheine und der entsprechenden Papiere seiner Gläubiger zum Nennwert aufzurechnen, wenn der Schuldner solche anbietet. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Aufrechnung bleiben unberührt. Die Beschränkungen der Aufrechnung bei Schuldnern öffentlichen Rechts und gegenüber dem Auslande sind aufgehoben.

 

Der Gläubiger hat die Aufrechnungsmöglichkeit durch berufsübliche Bereitstellung seiner Lieferungen und Leistungen (Ladenfundation) zu erleichtern und seine Bankverbindung bekanntzugeben."

 

            Eine weitere vertragliche und gesetzgeberische Ausgestaltung des Aufrechnungsrechts, über die der Verfasser an anderer Stelle Untersuchungen angestellt hat, dürfte daher bei Übergang zum System der Tren-nung von Wertmass und Zahlungsmittel durchaus notwendig sein. Eine derartige jahrzehntelange Rechtsent-wicklung kann sehr fruchtbare Ergebnisse haben, wie sich auf anderen Gebieten gezeigt hat. Es kann dem Ge-setzentwurf nicht entgegengehalten werden, dass er die entsprechenden zukünftigen Erfahrungen und Entwick-lungen nicht schon praenumerando erschöpfend enthalte.

 

            Besondere Kurse für die Annahme der verschiedenen Zahlungsmittel an den Staatskassen (Kas-senkurse).

 

Der Staat hat sich zunächst der Regel zu unterwerfen, die für alle Ausgabestellen von Papiergeld gilt, nämlich sein eigenes Papiergeld stets zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Im Falle von Zahlungsschwie-rigkeiten des Staates, die beim System der Trennung zwischen Masseinheit und Zahlungsmittel verfassungs-mässig durchaus in Frage kommen und ermöglicht werden müssen, um die Bürger vor der Willkür des Staates zu schützen, kann möglicherweise das Staatspapiergeld monate- und jahrelang ein Disagio haben. Während der europäischen Befreiungskriege gegen Napoleon und des amerikanischen Bürgerkrieges betrug das Disagio bei-spielsweise lange Zeit 40 % und erreichte zeitweise 75%. In diesem Falle muss der Staat fortfahren, bei Zah-lung von Steuern usw. an ihn sein eigenes Geld zum Nennwerte anzunehmen. Anderenfalls würde eine Deval-vation, d.h. eine Änderung des Münzfusses vorliegen, sie sie international von vielen Leuten in den verschie-denen Notlagen der Staaten vorgeschlagen, hier aber strikt abgelehnt wird.

Dem Staat wird daher im Falle von Zahlungsschwierigkeiten, falls Staatspapiergeld ohne allgemeinen Annah-mezwang zum Nennwerte vorhanden ist, immer seine eigene Emission bevorzugt als Zahlungsmittel übergeben werden. Er wird es zum teuersten Preise kaufen, nämlich zu 100%. Infolgedessen wird die Staatskasse bei ihren laufenden Ausgaben im wesentlichen auf diese eigenen Zahlungsmittel des Staates beschränkt sein. Sie wird die Gehälter ihrer Beamten und Angestellten in Staatspapiergeld zum Nennwert zahlen und ihr diesbezügliches Recht in die Dienstverträge aufnehmen.

 

            Das mag für die Staatsdiener unerfreulich sein, entspricht aber der demokratischen Forderung, dass von schlechter Finanzwirtschaft in erster Linie nicht die hilflosen Staatsgläubiger, Witwen und Waisen betroffen werden, sondern die Staatsfunktionäre selbst. Die heilsame Wirkung einer solchen Bestimmung, die sich bei dem System der Trennung zwangsläufig aus der Situation der Staatskassen dann ergibt, wenn Staatspapiergeld ausgegeben wurde, darf nicht unterschätzt werden.

 

            Bei den sonstigen Staatsausgaben wird es auf die Stärke der Marktparteien ankommen, ob der Staat sei-ne Absicht, in seinem eigenen entwerteten Papiergelde zu zahlen, durchsetzen kann oder nicht. Da Warenpreise z.B. in Goldeinheiten berechnet werden, wird der Staat kaum seinen Sachbedarf decken können, wenn er nicht den vollen Wettbewerbspreis zahlt. (jz93)

 

            Ob nun der Staat eigenes Papiergeld ausgegeben hat oder nicht, auf alle Fälle werden bei Zahlungen an seine Kassen auch andere Zahlungsmittel angeboten werden. Der Staat bestimmt von Zeit zu Zeit einheitliche Kurse, mit denen er derartige Zahlungsmittel annimmt. Stehen diese Zahlungsmittel auf Pari, so wird er den Kurs von 100 % bestimmen. Man nennt den Kurs, zu dem ein Zahlungsmittel von den Staatskassen angenom-men wird, den Kassenkurs. Wenn ein Staat ein privates Zahlungsmittel zum Nennwerte an seinen Kassen an-nimmt, so erhält dieses Zahlungsmittel damit endgültige "Kassenfundation " . Diese Kassenfundation ist ein sehr bedeutender Vorzug, mit dessen Bewilligung die Staatskasse sparsam sein sollte. Ein Zahlungsmittel, das Kassenfundation hat, kann zu Zwecken der Steuerzahlung verwendet werden. Da die Steuerzahlungen im all-gemeinen die grössten Eingänge bei irgendeiner Stelle der ganzen Volkswirtschaft überhaupt zu sein pflegen, erhält dieses Papier durch den Kassenkurs einen sehr starken Rückstrom, der seinen Kurs, wenn die Staatsfi-nanzen gesund sind, mit grosser Sicherheit auf pari hält. Der Kassenkurs kommt also nahe an die Mitunter-schrift des Staates unter private Zahlungsmittel heran. Er enthält nahezu eine staatliche Garantie für private Zahlungsmittel; Garantien sind in vielen Staaten unter besondere erschwerende Vorschriften gestellt, diese Vor-schriften sollten daher auch für die Bewilligung des Kassenkurses Anwendung finden.

 

            Es darf erwähnt werden, dass das Disagio der Tresorscheine von 1806 (und ? - J.Z.) folgende im Jahre 1816 verschwand, während die Greenbacks, d.h. des Staatspapiergeldes des amerikanischen Bürgerkrieges von 1861 bis 1864, im Jahre 1871 ihren Parikurs wieder erreichten. In beiden Ländern sind die langfristigen Staats-schulden in der gleichen Zeit aber stets - unseren Vorschriften entsprechend - auf Goldbasis berechnet, verzinst und zurückgezahlt worden, d.h. in Papier mit Aufgeld.

 

            Aufrechterhaltung der zur Zeit bestehenden Forderungen und Verpflichtungen. —

 

Von grosser Bedeutung ist die Frage, was mit den gegenwärtig laufenden fälligen und nichtfälligen Forderungen und Ver-pflichtungen geschehen soll. Da nun das Deutsche Reich durch sehr grosse Schuldwirtschaft i.J. 1945 zahlungs-unfähig geworden ist, besteht kein Anlass, etwa auch alle privaten Verpflichtungen, Verpflichtungen der Kom-munen und der Länder zu streichen. Es ist nicht einzusehen, warum der glückliche Besitzer eines Hauses, das unzerstört geblieben ist, nun auch noch schuldenfrei werden soll, oder warum einer unzerstörten Gemeinde die-se Annehmlichkeit auf Kosten der Gläubiger widerfahren sollte. Eine Wegnahme solcher Vermögen, ob be-denklich oder erwünscht, ist Sache der Steuergesetzgebung, gehört daher nicht in ein Währungsgesetz. Hinsichtlich der Länder ist zu bemerken, dass diese seit 1932 ihre Gesamtschulden nicht vermehrt haben und heute weitaus die besten Schuldner sind. Es ist nicht einzusehen, warum eine Streichung dieser Schulden in Frage kommen sollte.

 

            Daher bestimmt Par. 8, dass die zur Zeit vorhandenen, auf Reichsmark lautenden Forderungen und Ver-pflichtungen sowie die laufenden, auf Reichsmark gestellten Verträge als in neuen Währungseinheiten zum gleichen Nennwerte abgeschlossen gelten. Damit werden diese sämtlichen Forderungen und Verpflichtungen wertbeständige Goldforderungen und Verpflichtungen. Sie sind mit den üblichen Zahlungsmitteln zu erfüllen, d.h., solange das einzelne Zah-lungsmittel auf pari steht, zum Nennwerte, im übrigen mit Agio.

Der Notlage fast aller Schuldnergruppen ist damit Rechnung getragen, dass der Goldgehalt der neuen Einheit nur die Hälfte der früheren ist. Allerdings ist die frühere seit nahezu 17 Jahren nicht mehr effektiv gewesen.

 

            Der Goldmarkt und die Effektivierung der wertbeständigen Währung durch Kursnotiz der Zahlungs-mittel.

 

Die Vorschrift, dass Reichsgoldmünzen das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sein sol-len, das vom Verkehr unbeschränkt und zum Nennwerte angenommen werden muss, könnte Befremden erre-gen, wenn man damit einen allgemeinen Goldmünzenumlauf meint. Ein solcher kommt selbstverständlich unter den gegenwärtigen Umständen nicht in Frage. Die Bestimmung ist aber im System eines Währungsgesetzes notwendig. Nachdem in Par. 1 das allgemeine Prinzip und in Par. 2 die Einheit behandelt war, musste in Par. 3 das Zahlungsmittel behandelt werden. Hier war die Variabilität aller Papierzahlungsmittel festzulegen; zugleich musste in logischer Konsequenz auch die Zahlungsmitteleigenschaft und der Zwangskurs von Goldmünzen selbst deklariert werden, denn ohne das bleibt die Goldwährung eine leere und darum unehrliche Deklaration.

 

            Vor dem 1. Kriege musste jeder Student wissen, dass eine Goldwährung ohne freie Ausprägung von Goldmünzen und ohne das Vorhandensein eines Goldmarktes unmöglich ist. Zu diesem richtigen Standpunkte muss grundsätzlich zurückgekehrt werden. Die Angabe, dass eine Reichsmark gleich 0.358 Gramm Feingold ist (jz94),genügt nicht, da die Bevölkerung dann immer noch kein Mittel hat, um festzustellen, wieviel die vorhandenen papiernen Zahlungsmittel wert sind. Der einfachste Weg, um den Wert der Zahlungsmittel festzu-stellen, ist die Schaffung eines eigenen von London unabhängigen deutschen Goldmarktes, an dem insbesonde-re das industriell benötigte Gold gehandelt würde. Die Schaffung eines solchen Marktes an einer Produktenbör-se, wo schon Silber und andere Metalle nach bestimmten Usancen börsenmässig gehandelt worden sind, würde grundsätzlich auf keine Schwierigkeiten stossen.

 

            Die  Kursnotierungen an diesem Markte würden eine Besonderheit aufweisen, die für das Verständnis der weiteren Gesetzesbestimmungen von der grössten Bedeutung ist:

Während alle Preise bei unserem System sich in Goldeinheiten verstehen, muss ausnahmsweise der Preis des Goldes in den Einheiten der verschiedenen Papierzahlungsmittel gemessen werden. In Gold würde der Preis des Goldes immer eins sein; das Mass kann ich an sich selbst nicht messen. Hier muss also ausnahmsweise die Einheit genommen werden, die wir im übrigen als Einheit beseitigen: etwa die Reichsbanknotenmark. Die No-tiz des Goldes muss aber nicht nur in Reichsbanknoten, sondern mindestens noch in Reichskassenscheinen, vielleicht auch noch in anderen Zahlungsmitteln erfolgen. Die Börsennotiz  des  Goldes ist also in Wahrheit die Börsennotiz der verschiedenen Zahlungsmittel. Sie liefert die exakte und tägliche Bewertung der verschiedenen Zahlungsmittel. Grundsätzlich gehört also zu einer ehrlichen und effektiven Goldwährung ein Goldmarkt; die Preise dieses Marktes ergeben die Preise der Zahlungsmittel, mit denen allein der Gedanke der Variabilität der Zahlungsmittel verwirklicht werden kann.

 

            Erfahrungen aus der Geschichte des liberalen Deutschland. —

 

Solche Börsennotizen von deutschen papiernen Zahlungsmitteln hat es an den deutschen Börsen noch in den 70er Jahren gegenben. Einführung des Zwangskurses für ein Papiergeld (Zwang zum Kurs von 100 %) ist mit der Notierung von Kursen für dieses Geld nicht vereinbar; nur wo der Annahmezwang herrscht, hat man daher keine Kurse für Zahlungsmittel. Nach der Niederlage von 1806 durch den Diktator Napoleon, als Preussen gezwungen war, den Annahme zwang, aber zum jeweiligen Kurse, zu erklären, bestimmte die Verordnung des Königs vom 29. Oktober 1807 (G.S.S. 175) darüber in Par. 2:

 

            "Um allen Streitigkeiten über den Stand des Courses (der Tresorscheine) vorzubeugen, soll der Cours der Börsen der Hauptstädte, wo die Realisationskomtoire befindlich sind, für die Provinz, worin sie belegen sind, zur Richtschnur angenommen und den 1-ten und 15-ten jedes Monats von den Kriegs- und Domainen-Kammern zu Berlin, Breslau, Stettin, Marienwerder und Königsberg ein Durchschnitts-Cours der Börsentage des verflossenen halben Monats ausgemittelt und den Obrigkeiten durch Note und auf dem platten Lande gedruckt zugesandt, und von diesen zur öffentlichen Kenntnis gebracht wer-den. ... Dieser Normal-Cours wird für alle nicht-kaufmännisehen Geschäfte am Ort der Börse, in der übrigen Provinz aber für alle Geschäfte ohne Ausnahme von einer Publikation bis zur anderen dienen. Es versteht sich nemlich, dass der jeweilige Börsencours an dem Ort, wo der veränderliche Cours auf der Börse sich jedesmal bestimmt, daselbst bei kaufmännischen Geschäften allein entscheidet.

"Par.3:

Der Börsencours wird durch drei vereidigte Makler besonders notiert, welche die Kriegs- und Domai-nen-Kammer dazu bestimmen wird. Eine wissentlich unrichtige Angabe von ihrer Seite soll als Falsum bestraft werden."

 

            Das Prinzip der Variabilität der Zahlungsmittel bei Invariabilität von Einheit und Preissystem findet sich als leitender Grundsatz des Währungsentwurfs schon im Par. 1 verankert. Dieser lautet :

 

            "Im gesamten Zahlungsverkehr ist ohne Rücksicht auf die Bewertung der Zahlungsmittel in wertbeständigen Einheiten zu rechnen."

 

Treten also Missbräuche ein, so stören sie nicht die Goldpreise, sondern sie zerstören dasjenige Zahlungsmittel selbst, von dem die Störung ausgeht. Irgendein Sicherheitsventil muss jede Währung haben. Legt man es nicht in die Preise (Möglichkeit der Inflation im Sinne allgemeiner Preissteigerung) wie bei dem Zwangskursregime, so muss man es in die Zahlungsmittel legen (Möglichkeit des Disagios einzelner Zahlungsmittel zulassen). Dass eine solche Rechnung durchführbar ist, selbst wenn sie ungeregelt und vom Zwangskurs gehindert auf-tritt, hat das Jahr 1923 bewiesen, wo man allgemein wertbeständig rechnete, ohne sich um den schwankenden Wert des Zahlungsmittels zu bekümmern. Gewiss war die damalige Methode alles andere als vorbildlich. Sie zeigt die Unannehmlichkeiten des Jahres 1923, wo im ganzen Lande im wesentlichen nur ein zentralistisches Zahlungsmittel da war, das stärkstens missbraucht wurde, dessen Emission fortgesetzt wurde, dessen Emitten-ten man sogar noch stützte, indem man die Bevölkerung zwang, sein schlechtes Zahlungsmittel zu nehmen. Die hier gesetzlich begründete dezentralisierte und private Zahlungsmittelausgabe (Staatskassenscheine von bester Qualität und Verrechnungsschecke) macht die Verärgerung der Bevölkerung durch so umfassende und anhal-tende Missbräuche von vornherein unmöglich. Sie gehören dem Zentralismus und dem Zwangskursregime an.

 

            Unveränderlichkeit des Preissystems und der Einheit, Beweglichkeit der Zahlungsmittel. —

 

Hiermit ist die Masseinheit in der deutschen Währung bestimmt. Da gleichzeitig nach Par. 7 des Entwurfs der  Annahmezwang für Reichsbanknoten aus dem Bank- und Münzgesetz herausgestrichen wird, beziehen sich nunmehr alle auf Geld lautenden Verträge und Preise auf die neue unzweideutige und unveränderliche Einheit. Während heute der Wert der Zahlungsmittel unveränderlich, aber die Einheit und das Preissystem (seit 1936 in Deutschland auch dieses nicht( *) beweglich ist (System der Vereinigung von Wertmass und Zahlungsmittel), ist dann das Preissystem von der Geldseite her unveränderlich, und nur die Zahlungsmittel, die bei der Erfül-lung der Verträge verwandt werden, sind im Kurse variabel (System der Trennung von Wertmass und Zah-lungsmittel). Sie sind es also, die einzeln entwertet werden können, wenn Missbrauch mit ihnen getrieben wird.(J.Z. Anm.95) Die Folgen von Missbräuchen treffen nicht mehr das ganze Volk mit seinem gesamten auch langfristig angelegten Geldvermögen, sondern nur kleinere Gruppen von Personen, und auch diese nur hinsicht-lich des kleinen Betrages, der in Form von bestimmten Zahlungsmitteln vorrätig gehalten wird, und nur für kur-ze Zeit, da die ausgebende Bank bald zusammenbrechen muss. Kreditmissbräuche fallen auf die Verantwort-lichen zurück; es ist fernerhin unmöglich, dass die Leiter von heruntergewirtschafteten Banken ihre Hände in Unschuld waschen und sich hinter der "Weltwirtschaftskrise" verstecken.

________________________________________

(*) (J.Z.: In meiner Kopie ist hierzu keine Anmerkung angegeben! - J.Z.)

 

            Gegenüber der bisherigen Goldwährung tritt eine weitere bedeutsame Änderung insofern ein, als Gold zwar aufdrängbar ist, aber nicht gefordert werden darf. Die Übereinstimmung der umlaufenden papiernen Zah-lungsmittel hinsichtlich ihres Nennwerts mit dem gleichen Betrage von Goldmünzen kann bereits erreicht wer-den, wenn Gold aufdrängbar ist, aber eine Verpflichtung zu seiner Lieferung nicht besteht. Durch die Abschaf-fung der Lieferverpflichtung von Gold entallen fast alle Vorwürfe, auch politischer Art, gegen dieses Metall. Es ist daher im Par. 6, Abs. 2 gesagt :

 

            "(2) Eine Verpflichtung zur Lieferung von Gold, Münzen oder bestimmten anderen Zahlungsmitteln zur Erfüllung von auf Währungseinheiten lautenden Verbindlichkeiten besteht nicht."

 

Der Entwurf stimmt insofern überein mit den Vorschlägen von Lord Keynes. Dieser formulierte in dem be-rühmten "Keynes-Plan" (Britisches Weissbuch Cmd 6437 vom 7.4.43, Proposals for an International Clearing Union, Ziffer 10) :

 

"Kein Besitzer eines Guthabens in Bancor-Einheiten ist berechtigt, Gold von der Union zu verlangen, da derartige Guthaben nur für Umschreibungen auf ein anderes Konto verfügbar sind. Jedoch ist das Direk-`torium der Union (d.h. der von ihm geplanten Weltbank ) berechtigt, Gold, in dessen Besitz sich die Union befindet, an die Mitglieder, soweit sie Guthaben besitzen, auszuteilen. ..."

 

 

Über die Bedeutung dieser umwälzenden Klausel im Binnen- und internationalen Handel war sich Keynes klar. Beim Zwang zu Goldlieferungen in der Goldwährung ist der in Geldeinheiten Verpflichtete im Krisenfalle in einer verzweifelten Lage. Die Überlegenheit dessen, der Geld, und daher metallenes Gold zu fordern hat, wollte Keynes beseitigen, ohne die Goldwährung anzutasten. Der von ihm eingeschlagene Weg dürfte der richtige sein.

 

            Freigrenze.

 

Die geringen täglichen Preisschwankungen, die mit den Schwankungen zwischen den "Goldpunkten" zu vergleichen sind, dürfen selbstverständlich nicht zur Erhebung von Aufgeld und Abgeld etwa bei der Zahlung von Hypotheken führen. Im Hypothekenverkehr ist daher schon heute eine sogenannte "Schwankungsklausel" üblich, nach der Verschiedenheiten des Goldpreises von 30 RM nach oben oder unten unberücksichtigt bleiben (2740 bis 2820 Mark für ein Kilo, beim Normalpreise von 2790 Mark ). Da die Wäh-rungseinheit im vorliegenden Entwurf nicht als ein Zehntel eines goldenen Zehnmarkstückes, wie im Münz-gesetz von 1875, sondern viel radikaler als ein Gewicht Feingold definiert ist, kann diese Freigrenze hier nur in der Weise definiert werden, daß Par. 6 des Entwurfs erklärt:

 

            "Im Verkehr bleiben im Zweifel Kursabweichungen der verkehrsüblichen Zahlungsmittel vom Nenn-wert um je 1 v.H. nach oben oder unten ausser Betracht."

 

            Schutzbestimmungen. —

 

Um die Hintertüren zu beseitigen, ist weiterhin in Par. 7 bestimmt, dass bei Ausbleiben oder Repartierung der Kursnotiz der Zahlungsmittel der Gläubiger die Annahme der Leistung so lange verweigern kann, wie dieser Zustand anhält. Es ist dann unmöglich, dass unreelle Schuldner einen sol-chen Moment ausnutzen, um sich auf Kosten der Gläubiger zu bereichern. Der Anreiz zum Missbrauch der Börsennotiz durch die Verwaltung fällt zugleich weg.

 

            Lösung des Gold-Dilemmas : Ausschaltung des Goldes als Zahlungsmittel und als Deckung. Kräftigung des Goldes in seiner Rolle als Wertmesser. —

 

Mit dieser Regelung wäre Durchgreifendes auf dem Währungsgebiet geleistet. Zahlungsmittel sind die verschiedenen Formen von Banknoten, Staatskassen-scheinen, Verrrechnungsschecken, Überweisungen und Verrechnungen; keines dieser Zahlungsmittel hat unbe-schränkten Annahmezwang.

Während bisher die Herrschaft von papierenen Zahlungsmitteln gleichbedeutend mit der jederzeitigen Möglich-keit allgemeiner Preissteigerungen (wegen Auftreten des Staates als Käufer (jz96) ohne Gegenleistung) war, ist dieses Zahlungsmittelsystem auch beim schlechtesten Willen der Bankleiter uninflationierbar. Auch wenn Bosewillige sich der Positionen der Bank- und Notenbankleiter bemächtigen, so könnte doch keine Er-schütterung des Preis-und Sparsystems eintreten. Hiermit ist das Gold als (verlangbares! - J.Z.) Zahlungsmittel beseitigt.

 

            Die Staatskassenscheine und die Verrrechnungschecke sind darüber hinaus nicht im mindesten in Gold gedeckt. Sie sind allein und wirksamer gesichert durch die Rückströmung. Das Gold als Notendeckung hat versagt; wir wissen, dass es Inflationen geben kann, obwohl Golddeckung vorhanden ist. In einer Zeit, wo die Zölle von allen Ländern so in die Höhe getrieben sind, dass Gold die einzige zollfreie Ware im internationalen Verkehr ist, muss dieses Metall notwendigerweise auch zum Ausgleich der Zahlungsbilanzen unzulänglich sein. Also auch in seiner Eigenschaft als Notendeckung und im internationalen Verkehr wird das Gold nicht benötigt. Während das bisherige Notenbankwesen vom Deckungsprinzip beherrscht war, wird das zukünftige Notenbankwesen vom Rückströmungsprinzip beherrscht sein, das allein unter den gegenwärtigen Umständen die Erhaltung einer stabilen Währung gestattet.

 

            Beibehalten aber muss das Gold werden in seiner Eigenschaft als Wertmass. Die Landwirtschaft hat erfahren müssen, dass Roggen kein geeignetes Wertmass ist; man weiss,dass die Preisschwankungen aller Wa-ren grösser sind als die des Goldes. Wer das Gold als Wertmesser abschaffen will, muss erst sagen, welche bes-sere Einheit er an seine Stelle setzen will. Das Ideal ist ein allgemeiner bargeldloser Verkehr gänzlich ohne Gold. Dieser ist noch niemals so weitgehend statuiert gewesen, wie in den hier vorliegenden Gesetzentwürfen. An diesem "idealen" Zahlungsverkehr dürften aber nur reine Idealisten teilnehmen, nicht Leute, die, wie der Staat, aus dem volkswirtschaftlichen Warenbestand etwas entnehmen wollen, ohne wieder etwas hinzuzufügen, wie der Geschäftsmann muss. Wer eine solche künstliche Übernachfrage entfaltet, treibt die Preise in die Höhe, es sei denn, man dreht seinen Nachfrageschein erst durch die Maschinerie der Kursbildung. Da würde freilich oft ein jämmerlich entwertetes Fetzchen Papier herauskommen.

Ich betone immer wieder, dass der Goldmarkt und die Goldpreisbildung nur die Bedeutung dieser Kursbil-dungsmaschine hat. Ohne diesen freien Goldpreis fehlt die Bremsmaschinerie.

Zur Zeit der Einlösung der Banknoten in Gold hatten wir die "goldene Bremse", d.h. bei Minderwert der Bank-noten wurden so viele zur Einlösung vorgezeigt, dass die Bank sofort ihre schlechten Praktiken aufgeben muss-te. Seit Beseitigung dieser Bremse kam noch eine kurze Periode der "Devisenbremse", und von da an lief die Notenausgabe und damit die Notenpresse ungebremst.

Die goldene Bremse kann im Ernst nicht wieder eingeführt werden, weil die Metalleinlösung der Banknoten grosse Nachteile hat. Niemand schlägt eine neue Bremsmaschine vor. Daher ist sie hier in Gestalt des Gold-marktes eingebaut.

 

            Das Ideal des allgemeinen bargeldlosen Verkehrs ist also nicht ganz unabhängig von der Einheit, die nicht aus Papier bestehen kann für denjenigen, der an das Prinzip der absoluten Ehrlichkeit glaubt. So viele Mängel das Gold auch aufweist, als Wertmass hat man es bisher durch kein besseres ersetzen können.

 

            Schuld des Goldes an der grossen Krise von 1931?

 

Wenn gesagt wird, das Gold habe in jeder Beziehung versagt, so ist nicht zu vergessen, dass es ganz besonders die Leiter von in Schwierigkeiten gerate-nen Banken sind, die diese Behauptung vertreten. Nicht das Gold hat versagt, sondern die Bankdirektoren; wenn das Gold versagt hat, so hat es nur in seiner Eigenschaft als Zahlungsmittel versagt; insoweit ist es ab-zuschaffen. Nicht infolge der Geldknappheit sind die Preise deflationistisch gesunken, sondern infolge der Verwandlung fast aller Notenbanken und Kreditbanken in illiquide Hypothekenbanken. Die Ware wurde mit Kredit aufgespeichert, z.T. verbrannt, jedenfalls vom Markt zurückgehalten. Dann brach das Gebäude zusam-men, und mehrere Ernten, z.B. von Kaffee, kamen auf einmal an den Markt. Der Preis fiel übermässig, nicht weil der Markt unfähig war, sondern die Menschen.

Die falsche Kreditpolitik war verursacht durch die Unfähigkeit ihrer Leiter, die einen Wechsel nicht von einer Hypothek zu unterscheiden wussten. Ist also heute ein so furchtbarer Kreditmangel eingetreten, dass die Preise fortgesetzt stürzen müssen, weil ohne Umsatzkredit keine Ware mehr verkauft werden kann, so ist das nicht dem Golde als Wertmass, sondern dem System und seinen Leitern zuzu-schreiben. Das Gold ist an dieser Unzulänglichkeit der Bankleiter, die seit Jahrzehnten im Zwangskursregime von Verantwortung befreit und eingeschläfert waren, ganz unschuldig. (jz97) Nur Massnahmen auf dem aktiven Kreditgebiete, insbesondere die Gründung von Verrechnungsbanken und der Wechseldiskont durch diese, kann den erforderlichen zusätzlichen Umsatzkredit gefahrlos bringen, und den Preissturz beendi-gen. Die Rückkehr zu gesunden Preisen bringt auch die Rentabilität zurück.

 

            Mit dieser Beibehaltung des Goldes als Wertmass und Beseitigung des Goldes als Deckung ist das grosse Dilemma der Währungspolitik gelöst. Wir sind dann von den Goldbergwerken emanzipiert und haben trotzdem gerade durch diese Ausschaltung die Goldwährung aufrechterhalten.

Die Währung ist dann sowohl unabhängig vom Auslande, als auch ehrlich und zuverlässig.

Für den  Aussenhandel (1) bietet sie eine vorzügliche Kalkulationsgrundlage; die Export- und Importgeschäfte werden wie bisher fast ausschliesslich in fremden Währungen abgeschlossen; so kommen Markzahlungsmittel kaum ins Ausland. Sie werden durch scharfe Rückströmung auch dort auf pari gehalten.

Kapitalfluchtverkäufe von solchen kurshabenden Zahlungsmitteln sind schwierig; die Emissionsbanken werden sie für solche Zwecke nicht zur Verfügung stellen. Auch wird Kapitalflucht überflüssig, weil die Grundlagen der Inflationsfurchtausgeräumt sind. Kapital wird vielmehr nach Deutschland fliehen und hier ansässig werden wollen, weil eine verlässliche Geldgesetzgebung heute Seltenheitswert hat.

________________________________________

(1) Die genaue Durcharbeitung und Konkretisierung der hier gemachten Vorschläge für Aussenhandel, Aussenhandelsgeld und Aussenhandelsfinanzierung ist unter Mitarbeit der Verfasser im Jahre 1934 und 1935 von einem Kreise unter Leitung von Professor Dr. Edgard Milhaud an der Universität Genf durchgeführt wor-den. Die Ergebnisse sind im Jahre 1936 in der folgenden Veröffentlichung in französischer Sprache erschienen, die auch englisch übersetzt vorliegt. Der französische Titel ist : Prof. Edgard Milhaud, Le Cheque-Compensatio International Devant L'opinion, Paris, 1936, Recueil Sirey, (J.Z.: See PEACE PLANS 658, 745 & 770) dem Verfasser in sehr liebenswürdiger Weise gewidmet. Der Band enthält die Stellungnahme fast sämtlicher inter-nationaler Organisationen. - Über die Rolle der echten Marktkursbildung für Devisen in bezug auf die Erfüllung der Rückzahlungsverpf1ichtungen aus dem Marshallplan ist oben in der Einleitung das Erforderliche gesagt worden.

 

B/ 6

DIE SANIERUNG DER REICHSBANK. ABWICKLUNG DES ALTEN REICHSBANKBESTANDES

 

            Ein zweites Kapitel des Währungsgesetz-Entwurfs war im Jahre 1932 dazu bestimmt, die Sanierung und Abwicklung der Reichsbank zustande zu bringen. Ziel war, die Reichsbank auf den Stand einer nicht privile-gierten Bank zu bringen, die sich vermutlich überwiegend der Finanzierung des Aussenhandels widmen würde. Da die Auflösung der Reichsbank seit 1945 durch Kontrollratsgesetz durchgeführt ist, begegnen die entspre-chenden Vorschriften keinem Interesse mehr.

 

            Im Anhang wird der Wortlaut der vier Gesetzentwürfe gegeben. Dabei wird als letzter und Währungs-gesetzentwurf ein neuer Text aus dem Jahre 1948 verwendet. Diese Neufassung soll der Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderungen, insbesondere der herrschenden Warenbewirtschaftung und staatli-chen Preisfestsetzung dienen.

Damit sich der Leser von der inhaltlichen Übereinstimmung der Entwürfe yon 1932 und 1948 überzeugen kann, damit er ferner einen Blick auf die damals geplanten Bestimmungen hinsichtlich der Abwicklung der Reichs-bank zu werfen vermag, wird nachstehend der Text des "Entwurfs eines Gesetzes über wertbeständige Rech-nung und Entlastung der Reichsbank" (dies war der damalige Name) im Wortlaut von 1932 gegeben:

 

 

4. Entwurf eines Gesetzes über wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank.

(In dem vom Dr. Walter Zander kommentierten Entwurf ist dies Nr. 1 ! – J.Z.)

 

I. Kapitel.

 

§ 1

            Im gesamten Zahlungs- und Kreditverkehr ist ohne Rücksicht auf die Bewertung der Zahlungsmittel in wertbeständigen Einheiten zu rechnen.

§ 2

            (1) Wertmesser ist das Gold.

            (2) Rechnungseinheit ist die Reichsmark, die in 100 Reichspfennige eingeteilt ist.

            (3) Eine Reichsmark ist gleich dem Werte von 1/2790 Kilogramm Feingold.

            (4) DurchVereinbarung können andere Wertmesser als das Gold bestimmt werden.

 

§ 3

            Reichsgoldmünzen sind das einzige Zahlungsmittel, das im Verkehr unbeschränkt und zum Nennwert angenommen werden muss.

§ 4

            (1) Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt.

            (2) § 3 Abs. 2 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 235) wird aufgehoben.

            (3) In § 5 Abs. 1 Satz 1a) des Münzgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 254) werden die Worte: "und die von der Reichsbank ausgestellten auf Reichsmark lautenden Noten" gestrichen.

 

§ 5

            (1) Die amtlich zugelassenen deutschen Börsen haben täglich für die Reichsbanknoten einen Kurs in Reichsmark festzusetzen und bekannt zu machen.

127

 

            (2) Bis zur Einführung eines freien Goldmarktes in Deutschland wird der Kurs durch Umrechnung des amtlichen Londoner Goldpreises unter Zugrundelegung des Mittelkurses der Reichsbanknoten für Auszahlung London festgesetzt.

§ 6

            Im Verkehr bleiben im Zweifel Kursabweichungen der verkehrsüblichen Zahlungsmittel vom Nennwert um je 1 v. H. nach oben oder unten außer Betracht.

§ 7

            Unterbleibt die Feststellung oder die Veröffentlichung des Kurses eines Zahlungsmittels oder findet für einen Zeitraum von länger als 6 Börsentagen eine beschränkte Zuteilung von Gold oder Devisen statt, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung so lange verweigern, wie die Feststellung oder Bekanntmachung des Kurses unterbleibt oder die beschränkte Zuteilung andauert.

 

§ 8

            Wird eine geschuldete Leistung durch Übergabe von Reichsbanknoten bewirkt, so erlischt mit deren Annahme das Schuldverhältnis.

§ 9

            Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schuldverhältnisse gelten als wertbeständig.

 

II. Kapitel.

 

§ 10

            (1) Die Reichsbank hat vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an neue Banknoten auszugeben. Die Banknoten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Der Tag der Ausgabe ist auf ihnen zu vermerken. Sie müssen sich von den bisher ausgegebenen Reichsbanknoten deutlich unterscheiden.

 

            (2) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes umlaufenden Reichsbanknoten sind bis zum 31. Dezember 1936

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einzuziehen und zu vernichten. Giroguthaben können durch sie nicht mehr begründet werden.

 

§ 11

            (1) Für die Neuausgabe von Reichsbanknoten gelten die Vorschriften des Bankgesetzes mit der Mass-gabe, daß neue Noten nur ausgegeben werden dürfen, wenn im Laufe des der Ausgabe vorangehenden Kalen-dermonats ein Viertel der zu Beginn dieses Monats ausstehenden, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Kredite getilgt worden ist (Rückströmung).

 

            (2) Verlängerungen eines bestehenden Schuldverhältnisses, gleich in welcher Form, gelten nicht als Tilgung.

§ 12

            Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes umlaufenden Reichsbanknoten werden bis zum 31. Dezember 1932 an den Kassen des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände), der öffentlich-rechtli-chen Religions-Gesellschaften und der Träger der Sozialversicherung zur Entrichtung von Abgaben und Bei-trägen und bei der Einzahlung auf Steuerguthaben zum vollen Nennwerte angenommen.

 

§ 13

            Die Reichsbank hat die von ihr ausgegebenen Noten jederzeit zum vollen Nennwerte zur Tilgung ihrer Forderungen in Zahlung zu nehmen.

§ 14

            Die Reichsbank hat die an sie zurückfließenden Reichsbanknoten zu vernichten.

 

§ 15

            (1) Die wöchentlichen Veröffentlichungen der Reichsbank haben außer den in § 36 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten:

            1. auf seiten der Passiva:

            den Betrag der umlaufenden Nöten, gesondert danach, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben worden sind;

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            2. auf seiten der Aktiva:

            den Bestand an "sonstigen Wechseln und Schecks", gesondert danach, ob sie vor oder nach dem Inkraft-treten dieses Gesetzes angekauft oder beliehen worden sind; Verlängerungen von Schuldverhältnissen, gleich in welcher Form, sind nach Betrag und Entstehungszelt sowie nach Größenklassen (bis 10000 Reichsmark, über 10 000 bis 50 000 Reichsmark, über 50 000 bis 200 000 Reichsmark, über 200 000 bis 1 Million Reichsmark, über 1 Million bis 10 Millionen Reichsmark und über 10 Millionen Reichs-mark) auszuweisen; dabei gelten mehrere Verpflichtungen des gleichen Schuldners als eine Verpflichtung.

 

            (2) Die wöchentlichen Veröffentlichungen haben ferner anzugeben, wieviele Banknoten nach § 14 vernichtet und wieviele Banknoten neu ausgegeben worden sind.

 

§ 16

            Der Rechnungshof des Deutschen Reichs überwacht die gesamte Geschäftsführung der Reichsbank und erstattet der Reichsregierung vierteljährlich Bericht. Er hat den Vierteljahresbericht im Deutschen Reichsanzei-ger und Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

 

III. Kapitel

 

§ 17

            Der Reichsminister der Finanzen kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsver-ordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.

Er kann, soweit er es zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes für erforderlich hält, allgemeine Vorschriften ergänzenden Inhalts erlassen.

§ 18

            Dieses Gesetz tritt am .....................     in Kraft.

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C) Anhang:

 

Der Entwurf der "Vier Gesetzentwürfe"

 

("Vier Gesetzentwürfe zur Bekämpfung der Deflation, Verhinderung der Inflation und Senkung des Zinses)

 

 

1.      Entwurf eines Gesetzes über Verrechnungsbanken.

(In dem von Dr. Walter Zander kommentierten Entwurf ist dies Nr. 4 ! – J.Z.)

 

§ 1

(1)Verrechnungsbanken sind Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf die Verrechnung von For-derungen und Schulden gerichtet ist.

 

(2) Sie dürfen nur gute Handelswechsel und andere aus Warenverkäufen oder Dienstleistungen herrüh-rende gute Forderungen erwerben oder beleihen. Die Wechsel und Forderungen dürfen keine längere Verfallzeit als vier Monate haben; ihre Verpflichteten müssen als zahlungsfähig bekannt sein.

 

(3) Sie dürfen andere Zweige des Bankgeschäftes nicht betreiben.

 

§ 2

            Verrechnungsbanken müssen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sein.

 

§ 3

            (1)Verrechnungsbanken sind berechtigt, auf sie gezogene Verrechnungsschecke durch einen darauf gesetzten Vermerk anzunehmen.

 

            (2) Durch die Annahme werden die Verrechungsbanken dem Inhaber des Verrechnungsschecks zur Gutschrift auf ein Verrechnungskonto verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Barzahlung besteht nicht. 123

 

(3) Die Verrechungsbank kann sich von der Verpflichtung zur Verrechnung befreien, wenn sie den Anspruch des Gläubigers durch Übergabe von Reichsbanknoten, Reichskassenscheinen oder Scheide-münzen befriedigt.

§ 4

(1) Verrechnungsschecke im Sinne dieses Gesetzes müssen auf den Inhaber lauten und auf der Vorder-seite den Vermerk "Nur zur Verrechnung" tragen. Sie können nur auf 1, 2, 5, 10, 20 oder 50 RM gestellt werden. Im übrigen müssen sie den Anforderungen des § 1 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 ent-sprechen.

 

(2) Verrechnungschecke müssen, abgesehen von den Unterschriften der bezogenen Bank und des Aus-stellers und dem Tage der Ausgabe, gedruckt sein. Der Tag der Ausgabe kann gedruckt werden. Die Unterschriften können auf mechanischem Wege vervielfältigt sein.

 

§ 5

            Verrechnungsbanken dürfen nur solche Vordrucke für Verrechnungsschecke ausgeben, die bereits mit ihrem Annahmevermerk versehen sind.

§ 6

 

            Die Verrechnungsbanken sind verpflichtet, von ihnen angenommene Verrechnungsschecke jederzeit zum vollen Nennwert gegen sich gelten zu lassen.

 

§ 7

(1) Verrechnungsbanken dürfen Vordrucke für Verrechnungsschecke nur ausgeben und Wechsel oder andere Forderungen (§ 1 Abs. 2) nur erwerben oder beleihen, wenn im Laufe des vorangegangenen Kalendermonats ein Fünftel der zu Beginn dieses Monats ausstehenden Wechsel- und anderen Forde-rungen getilgt worden ist (Rückströmung).

 

(2) Verlängerungen eines bestehenden Schuldverhältnisses, gleich in welcher Form, gelten nicht als Tilgung.

124

§ 8

(1) Soweit die von einer Verrechnungsbank gewährten Kredite nicht durch Übergabe von Verrech-nungsschecken dieser Bank, sondern auf andere Weise, insbesondere durch Überweisung, Übergabe von Reichsbanknoten, Reichskassenscheinen oder Scheidemünzen, getilgt werden, sind diese Mittel für den Ankauf von Verrechnungsschecken dieser Bank zu verwenden oder bereitzuhalten.

 

(2) Eine Verrechnungsbank kann von ihren Schuldnern ein Aufgeld fordern, soweit diese ihre Schuld nicht durch Übergabe von Verrechnungsschecken dieser Bank tilgen. Das Aufgeld darf 1 v. H. des auf diese Weise getilgten Betrages nicht übersteigen.

 

§ 9

            Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen, von einer Verrechnungsbank angenommenen Verrech-nungsschecke muß bei dieser in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Wechsel und andere Forderungen (§ 1 Abs. 2) von mindestens gleicher Höhe oder durch bares Geld gedeckt sein.

 

§ 10

Eine Frist zur Vorlegung des Verrechnungsschecks bei der bezogenen Verrechnungsbank besteht nicht.

 

§ 11

(1) Der Anspruch gegen die bezogene Verrechnungsbank aus der Annahme und gegen den Aussteller verjährt in drei Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Scheck ausgestellt worden ist.

 

(2) Die Verrechnungsbanken haben auf den Ablauf der Verjährungsfristen bis zum 1. November eines jeden Jahres durch Bekanntmachung in den für die Veröffentlichung der Bank bestimmten Blättern hinzuweisen.

125

§12

(1) Die Verrechnungsbanken müssen einer vom Wirtschaftsminister bestimmten Prüfungsstelle angeschlossen sein.

(2) Die Prüfungsstelle ist berechtigt, die Geschäftspapiere, Bücher und sonstigen Unterlagen der Verrechnungsbanken zu prüfen.

§ 13

            Die Verrechnungsbanken müssen bis zum 10. eines jeden Monats der Prüfungsstelle über die Geschäfts-entwicklung des vergangenen Monats berichten. Der Bericht muß enthalten:

 

1.      den Gesamtbetrag der erworbenen und der beliehenen Wechsel und Forderungen, je besonders,

2.      den Gesamtbetrag der ausgegebenen und noch nicht zurückgelangten Vordrucke für Verrechnungsschecke,

3.      den Betrag der im Berichtsmonat getilgten Wechsel und Forderungen,

4.      den Betrag der im Berichtsmonat ausgegebenen Vordrucke für Verrechnungsschecke,

5.      den Betrag der nach § 8 Abs. 1 bereitgehaltenen Mittel,

6.      die Verlängerungen bestehender Schuldverhältnisse.

 

§14

            Auf Verrechnungsschecke im Sinne dieses Gesetzes findet § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung.

§15

            Der Wirtschaftsminister kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnun-gen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann, soweit er es zur Erreichung des Zweckes die-ses Gesetzes für erforderlich hält, allgemeine Vorschriften ergänzenden Inhalts erlassen.

§ 16

            Dieses Gesetz tritt am ...................       in Kraft.

126

 

 

2. Entwurf eines Gesetzes über Staatskassenscheine.

 

§ 1.

            Die Reichsregierung wird ermächtigt, Reichskassenscheine in Abschnitten zu 5, 10, 20, 50 und 100

Reichsmark auszugeben.

§ 2

            (1) Die Staatskassenscheine werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgefertigt.

 

            (2) Die Reichsschuldenverwaltung hat den Tag der Übergabe an die Staatshauptkasse auf den Staatskassenscheinen zu vermerken.


            (3) Sie hat für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Scheine für Rechnung des Reiches Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Staatskassenschein gehört und mehr als die Hälfte eines Staatskassenscheins beträgt. In anderen Fällen leistet sie nach ihrem pflichtmässigen Ermessen Ersatz.

 

            (4) Die Staatshauptkasse hat die an sie zurückgelangenden Staatskassenscheine zu entwerten und der Reichsschuldenverwaltung zur Vernichtung zurückzugeben.

 

§ 3

            (1) Die amtlich zugelassenen deutschen Börsen haben täglich für die Staatskassenscheine einen Kurs in Reichsmark festzusetzen und bekanntzumachen.

 

            (2) Bis zur Einführung eines freien Goldmarktes in Deutschland wird der Kurs durch Umrechnung des amtlichen Londoner Goldpreises unter Zugrundelegung des Mittelkurses der Staatskassenscheine für Auszahlung London festgesetzt.

116

§ 4

            Ist der Mittelkurs für eine längere Zeitdauer als zwei Tage niedriger als 95 v. H. des Nennwertes, so dürfen neue Reichskassenscheine so lange von der Reichsschuldenverwaltung nicht ausgefertigt und von der Staatshauptkasse nicht in Verkehr gebracht werden, bis der genannte Kurs mindestens 95 v.H. beträgt.

 

§ 5

            (1) Über die Staatskassenscheine sind täglich Ausweise im Deutschen Reichsanzeiger und Preussischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Diese Ausweise müssen enthalten, gegliedert nach der Stückelung:

            1. die Gesamtausgabe an Staatskassenscheine

            2. den Bestand an Staatskassenscheine bei der Staatshauptkasse,

            3. den sich daraus ergebenden Umlauf an Staatskassenscheinen,

            4. den Eingang und Ausgang von Staatskassenscheinen bei der Reichsschuldenverwaltung und der Staatshauptkasse.

 

            (2) Der Rechnungshof des Deutschen Reiches überwacht die Richtigkeit der Ausweise und bestätigt sie in der Veröffentlichung.

§ 6

            Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Reichskassenscheinen bei Zahlungen, welche in Geld zu leisten sind, findet nicht statt, uns zwar weder zum Nennwert noch zu einem anderen Wert.

 

§ 7

            (1) Annahmezwang besteht nur für die Kassen

1.      des Reichs,

2.      der Länder,

3.      der Gemeinden und Gemeindeverbände,

117

4.      der Träger der Sozialversicherung,

5.      der Deutschen Reichspost,

6.      der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.

 

            (2) Der Annahmezwang erstreckt sich nicht auf die Einzahlungen im Postscheck-, Sparkassen- und Bankverkehr, insbesondere nicht auf die Einzahlungen bei den im Abs. 1 genannten Kassen, die nur der Weitergabe oder der bankmässigen Verwaltung des eingezahlten Betrages dienen.

 

§ 8

            Die in § 7  bezeichneten Kassen haben die Staatskassenscheine jederzeit zum vollen Nennwerte

anzunehmen.

§ 9

            (1) Ist der Mittelkurs an einer Börse für eine längere Zeitdauer als 6 Tage niedriger als 95 v. H. des Nennwertes, so hat der Reichsminister der Finanzen die Zahlung einzelner oder aller Steuern teil-weise oder ganz in Staatskassenscheinen anzuordnen.

 

            (2) Soweit der Pflichtige einer solchen Verpflichtung nicht nachkommt, hat er einen Zuschlag von 1 v.H. zu entrichten.

§10

            Wird die geschuldete Leistung durch Übergabe von Staatskassenscheinen bewirkt, so erlischt mit deren Annahme das Schuldverhältnis.

§11

            § 149 des Strafgesetzes für das Deutsche Reich gilt für Staatskassenscheine.

 

§12

            Der Reichsminister der Finanzen hat Anweisungen zu treffen, um den Austausch der bei den Banken eingegangenen Staatskassenscheine zwischen der Staatshauptkasse, der Reichsbank und den Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstituten, namentlich durch Einrichtung von Austauschstellen, zu erleichtern.

118

§ 13

            Der Reichsminister der Finanzen kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann, soweit er es zur Erreichung des Zweck dieses Gesetzes für erforderlich hält, allgemeine Vorrschriften ergänzenden Inhalts erlassen.

 

§ 14

 

            Dieses Gesetz tritt am ...............  in Kraft.

 

 

 

3. Entwurf eines Gesetzes über Erleichterung der Steuerzahlung durch Schuldtitel und Schuldbuchforderungen.

 

§ 1.

            (1) Steuern des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Zölle (Abgaben) kann der Pflichtige durch Eingabe von Schuldverschreibungen, Zinsscheinen von Schuldverschreibungen, Schatzan-weisungen und Schatzwechseln (Schuldtiteln) des Abgabengläubigers, die fällig sind oder binnen 30 Tagen fäl-lig werden, tilgen (Abgabenverrechnung).

           

            (2) Zu dem gleichen Zwecke kann der Pflichtige fällige oder binnen 30 Tagen fällig werdende Schuldbuchforderungen, die ihm gegen den Abgabengläubiger zustehen, an diesen abtreten.

 

§2

            (1) Der Pflichtige kann Zahlungen auf von ihm künftig zu entrichtende Abgaben leisten. Solche Zahlungen begründen ein Steuerguthaben.

 

            (2) Steuerguthaben können bei allen Kassen begründet werden, an die Abgaben zu entrichten sind.

 

            (3) Steuerguthaben werden begründet:

 

1. durch Einzahlung von Reichsbanknoten, ...

119

2. durch Einzahlung von Staatskassenscheinen (1),

 

3. durch Hingabe von fälligen oder nichtfälligen Schuldtiteln, aus denen der Abgabengläubiger verpflichtet ist,

 

            4. durch Abtretung von fälligen oder nichtfälligen Schuldbuchforderungen, die dem Pflichtigen gegen den Abgabengläubiger zustehen.

§3

            Die Schuldtitel und Schuldbuchforderungen werden zum Nennwerte oder zum Rückzahlungsbetrage gutgeschrieben, wenn dieser höher als der Nennwert ist.

 

§4

            (1) Die Gutschrift erfolgt für den 30. Tag vor Fälligkeit. Bei Auslosungsanleihen wird der Tag, für den die Gutschrift erfolgt, von der Reichsregierung nach Massgabe der Auslosungswahrscheinlichkeit bestimmt.

 

            (2) Die Verrechnung erfolgt auf Anweisung des Pflichtigen ober bei Fälligkeit des rechtskräftig fest-gestellten Abgabenanspruchs.

§5

            (1) Steuerguthaben werden von der Fälligkeit der Schuldtitel und Schuldbuchforderungen an verzinst. Die Zinsen werden dem Steuerguthaben gutgeschrieben.

 

            (2) Die Zinsbedingungen bestimmt die ... regierung.

 

§6

            Dem Pflichtigen wird der Goldwert der Steuerguthlaben gewährleistet. Der Goldwert errechnet sich ...

________________________________________

(1)   Diese Ziffern 1 und 2 fehlen in dem ursprünglichen Entwurf; sie bedeuten sachlich keine Änderung, da sie in Entwurf 1 § 7 und 4 § 12 enthalten sind. - Der Verf.

120

§7

(1)   Steuerguthaben sind vererblich und ganz oder teilweise übertragbar.

 

(2)   Steuerguthaben dienen nur der Verrechnung und können nicht zurückgefordert werden.

 

§ 8

(1)   Steuerguthaben sind von den Steuern des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) befreit. Das gilt auch zu Gunsten der Erwerber von Steuerguthaben.

 

Für den Übergang eines Steuerguthabens auf den Erben wird Erbschaftssteuer, für den Übergang auf den Beschenkten Schenkungssteuer nicht erhoben.

 

§ 9

            (1) Auf Erbschaftssteuer können auch nichtfällige Steuerguthaben des Erblassers oder des Pflichtigen beim Reich verrechnet werden. Die Verrechnung erfolgt zum Nennwerte oder zum Rückzahlungs-betrage (§ 3) zuzüglich der bis zum Fälligkeitstage auflaufenden Zinsen. Von dem hiernach errechneten Gesamtbetrag ist ein Zwischenzins abzuziehen. (1) Der Zwischenzins darf den niedrigsten der für Anleihen des Reichs geltenden Zinssätze nicht überschreiten.

Das Nähere bestimmt die Reichsregierung.

 

(2) Der Pflichtige kann die Erbschaftssteuer auch durch Hingabe von nichtfälligen Schuldtiteln des Reichs oder durch Abtretung von nicht fälligen Schuldbuchforderungen gegen das Reich entrichten. Die Verrechnung erfolgt nach Abs. 1 Satz 2 bis 4.

________________________________________

(1)   Diese Bestimmung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die nicht fälligen Anleihen bei der Erbschaftssteuer zu pari angenommen werden sollen. Denn der Zwischenzins-Abzug ist nur der Aus-gleich für die Gutschrift der zukünftig fällig werdenden Zinsscheine, die vorher erfolgt war. (§§ 1 & 2.)

121

§ 10

            (1) Abgaben, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seit länger als drei Monaten fällig sind, kann der Pflichtige binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Hingabe von fälligen oder nicht-fälligen Schuldtiteln oder durch Abtretung von fälligen oder nichtfälligen Schuldbuchforderungen zum Nennwert entrichten. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

            (2) Die Vollstreckung fälliger Abgaben wird hierdurch nicht berührt.

 

§11.

            Für die Steuerguthaben sind die am Tage der Hingabe der Schuldtitel oder der Abtretung der Schuld-buchforderungen geltenden Bedingungen über die Verzinsung, die Fälligkeit, den Nennwert und den Rückzah-lungsbetrag maßgebend. Durch eine nachträgliche Änderung dieser Bedingungen werden die Steuerguthaben nicht berührt.

§ 12

            Verrechnete Schuldtitel und Schuldbuchforderungen sind auf die planmäßige Tilgung des Anleihe-schuldners anzurechnen.

§13

            (1) Schuldtitel sind bei der Hingabe zu kennzeichnen.

 

            (2) Nach der Verrechnung sind die Schuldtitel zu vernichten, die Schuldbuchforderungen zu löschen.

 

§14

            Der Börsenumsatzsteuer unterliegen nicht: ...

122

 

 

4. Entwurf eines Waehrungsgesetzes

 

Par. 1

            Die deutschen Börsen haben,soweit wie möglich, täglich je einen Preis für Gold und Silber und Kurse für die in Betracht kommenden ausländischen Zahlungsmittel festzusetzen und zu veröffentlichen. Soweit ein Goldpreis in Reichsbanknoten zustande kommt, ist daraus in Verbindung mit Par. 5 ein Kurs für Reichsbankno-ten zu ermitteln und bekanntzumachen .

            Die Börsen haben sich bei der Preis- und Kursbildung auf die Konstatierung der vom Wettbewerb gebil-deten Preise und Kurse zu beschränken. Sie sind verpflichtet, marktfremde Beeinflussungsversuche unbeachtet zu lassen.

Par. 2

            Die Preisbildung für Güter und Leistungen aller Art sowie die Lohnbildung ist frei. Ausgenommen sind:

a) Erze, Kohle, Eisen und Stahl,

b) Verkehrs-, Post-, Fernsprech- und Telegraphentarife,

c) Strom - und Gastarife,

d) Mieten und Pachten,

e) die Getreide- und Brotpreise.

In diesen Fällen haben die Preisbehörden die Anpassungen durch besondere Anordnungen vorzunehmen.

(jz98)

Par. 3

            Entgegenstehende Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete der Devisen-, Gold- und Silberbewirt-schaftung sowie des Preisrechts sind aufgehoben.

            Sämtliche Warenbewirtschaftungsvorschriften auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft treten ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Kraft; sie können von den zuständigen Behörden durch einfache Anordnung schon vorher aufgehoben werden.

            Vorschriften und Massnahmen, welche die Abstossung von Vorräten an den Waren- und Arbeitsmärk-ten künstlich erschweren, sind unzulässig.

 

Par. 4

            Die der Rechnung und Zahlung in wertbeständigen Einheiten entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben.

 

Par. 5

            Mangels besonderer Vereinbarungen im einzelnen Falle ist das Gold Wertmesser (Währung).

Einheit ist die Union-Mark, die in 100 Pfennige eingeteilt ist.

Eine Union-Mark ist gleich dem festen Preis von 1/5580 Kilogramm Feingold.

 

Par. 6

            (1) Im Verkehr sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Gläubiger gegenüber nur aufdrängbar

a)      deutsche Goldmünzen unbeschränkt, und zwar bei bisheriger RM-Prägung zum Festkurs in Höhe des doppelten Nennwertes, bei neuer Prägung des einfachen Nennwertes,

b)      Aufrechnung, beschränkt auf die Höhe der fälligen Schulden des Gläubigers, zum Nennwert.

 

            (2) Eine Verpflichtung zur Lieferung von Gold, Münzen oder bestimmten anderen Zahlungsmitteln zur Erfüllung von auf Währungseinheiten lautenden Verbindlichkeiten besteht nicht.

 

            (3) Der Gläubiger hat durch Annahme seiner fälligen, auf Währungseinheiten lautenden Schuldurkun-den, Geldscheine, Schecks und Gutscheine und der entsprechenden Papiere seiner Gläubiger zum Nenn-werte aufzurechnen, wenn der Schuldner solche anbietet. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-buches über Aufrechnung bleiben unberührt. Die Beschränkungen der Aufrechnung bei Schuldnern öffentlichen Rechts und gegenüber dem Auslande sind aufgehoben.

 

            (4) Der Gläubiger hat die Aufrechnungsmöglichkeit durch berufsübliche Bereitstellung seiner Lieferungen und Leistungen (Ladenfundation) zu erleichtern und seine Bankverbindung bekanntzugeben.

 

Par. 7

            (1) Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt.

 

            (2) Par. 3 Absatz 2 des Bankgesetzes vom ...... 1939 (......) wird aufgehoben.

 

            (3) In Par. 5 Absatz 1 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S.254) werden die Worte : "und die von der Reichsbank ausgestellten auf Reichsmark lautenden Noten" gestrichen.

 

Par. 8

            Die zur Zeit vorhandenen auf Reichsmark lautenden Forderungen und Verpflichtungen sowie die lau-fenden auf Reichsmark gestellten Verträge gelten als in neuen Währungseinheiten zum gleichen Nennwerte (Par. 5) abgeschlossen. Dies gilt nicht von den verbrieften und unverbrieften Schuldverpflichtungen des ehemaligen deutschen Reiches und den durch solche Verpflichtungen gedeckten Schulden und Einlagen der Kreditanstalten.

Das Nähere wird in einer Ausführungsanweisung bestimmt.

 

Par. 9

            Für die zur Zeit im Umlauf befindlichen Reichsbanknoten, Rentenbankscheine, Militärnoten und Silber-münzen setzen die Verwaltung für Finanzen sowie die Finanzminister der Länder von Zeit zu Zeit Kassenkurse fest, zu denen sie von bestimmten öffentlichen Kassen angenommen werden. Darüber hinaus finded eine Ver-pflichtung zur Annahme solcher Zahlungsmittel im Verkehr zum Nennwerte nicht statt.

Wird eine geschuldete Leistung durch Übergabe derartiger Zahlungsmittel bewirkt, so erlischt mit deren An-nahme das Schuldverhältnis.

Das gleiche gilt für neue, auf Union-Bank lautende Zahlungsmittel

 

Par. 10

            Im Verkehr bleiben im Zweifel Kursabweichungen der verkehrsüblichen Zahlungsmittel vom Nenn-werte um je 1 v.H. nach oben oder unten ausser Betracht.

 

Par. 11

            Unterbleibt die Feststellung oder die Veröffentlichung des Kurses eines Zahlungsmittels oder findet für einen Zeitraum von länger als 6 Börsentagen eine beschränkte Zuteilung von Gold, Devisen oder Zahlungsmit-teln statt, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung so lange verweigern, wie die Feststellung oder Be-kanntmachung der Kurse unterbleibt oder die beschränkte Zuteilung andauert.

 

Par. 12

            Buchführende Unternehmungen sind verpflichtet, nach Massgabe der handelsrechtlichen Bestimmungen ihre Forderungen und Wertpapiere einer neuen Bewertung zu unterziehen. Dabei sind Forderungen an das Reich nicht zu bewerten.

 

Par. 13

            Die Durchführungsbestimmungen erlässt …

 

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UMSCHRIFT VON

 

ZWEI HANDSCHRIFTLICHEN NOTIZEN VON Prof. Heinrich .RITTERSHAUSEN ZU DIESEM BUCH :

 

            I) Undatiert :

 

"Es handelt sich um

1.) eine Kritik und eine Darstellung der Lage der Banken und des Noteninstituts 1931 (und nach dieser Zeit) (JZ: Die eingeklammerten Worte sind fraglich da unleserlich)

 

2. diese ist gekleidet in die Darstellung von 2 verschiedenen Notenbank-Systemen, in denen eines als das besse-re in einem Gesetzentwurf formaliert vorgetragen wird, um die Dinge ganz klar und zweifelsfrei zu bekommen.

 

Eine brauchbare Kritik der Bankensituation 1931 und damit eine andere wissenschaftliche Behandlung der Bankenkrise von 1931 fehlt bisher."

 

            II) "20.7.1969 : Betr.: DAS ANDERE  SYSTEM, 2. Auflage.

 

 Aller Zahlungsverkehr = Verrechnung :

 

1. aber es fehlt, was die Bank tut ( bei Existenznot tun muss!), wenn mehr eigener Schecks auf sie zukommen, als sie liquide ist : Sie muss nachforschen, wer von den Kunden Kredit genommen hat und aufs Debitsaldo zieht! Denen kürzen, die Linie!

 

2. Primär dürfen Schecks nur auf Guthaben gezogen werden, sekundär auf Kredit Linien, kriminell ohne diese beiden; nur dann Disagio der Schecks!

 

3. Es fehlt weiter die Unterpari-Kurs-Ordnung, differenziert auf den Kurs der Verrechnungs-Noten einer solchen Pleite stehenden Bank : Die Kunden einer Bank, z.B. der Danat, können an der Börsenbehörde verlangen, dass sie z.B. Dollars in Noten der besprochenen Bank notiert, täglich.

 

4. Stärker betonen, dass Gold = Kursstellung, Währung = Parität."

(Anmerkung von JZ.: Diese 4. Notiz ist sehr unleserlich und daher noch etwas zweifelhaft in dieser "Über-
setzung" von mir.)

 

(J.Z.: Die in der Mikroficheausgabe auf Blatt 53 wiedergegebene Analytische Inhaltsangabe der Ausgabe von 1932 ist hier der an Anfang angegebenen Inhaltsangabe zu dieser 2. Ausgabe hinzugefügt worden. - J.Z., 2.8.04.)

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FUSSNOTEN VON JOHN ZUBE

EINIGE LÄNGERE ANMERKUNGEN

 

Zu dieser 2. Ausgabe

 

 

Längere und nummerierte Anmerkungen von mir zu dieser Ausgabe, die im Text in Klammern eingeschoben, wie es bisher meine Gewohnheit war, hätten die Flüssigkeit des Lesens dieses Werkes zu oft unterbrochen und sie sind nicht für die meisten Leser so interessant sind wie die Schriften von Prof. Rittershausen.

 

Ich hoffe, jedoch, dass die jetzigen elektronischen Möglichkeiten zu weiteren Anmerkungen von anderen Interessenten führen werden, sodass dieses elektronische Buch ein "work in progress" bleibt, bis diese Ideen so weit wie nötig, korrigiert und kommentiert worden endlich und ausreichend verwirklicht sind.

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Wo diese Anmerkungen hingehören

kann leicht durch den Suchauftrag ermittelt werden.

Suchauftrag, z.B: "(jz3)".

 

jz1.1: Die hauptsächliche und die ergänzende Literaturliste von LMP, in Englisch, ist zu finden auf www.butterbach.net/lmp. Die meisten der 1779 PEACE PLANS -Ausgaben von LMP sind in Englisch und Deutsch. Es gibt da aber auch viele französische Texte, einige italienische, spanische und wenigstens je einen polnischen, chinesischen und russischen Text.

Unter diesen Texten sind viele libertäre und anarchistische  offers numerous monetary freedom texts. Most still only on microfiche, Bibliographien, alphabetische Indexe, Handbücher, Sammlungenen von Zeitschriften, Flugblättern und Briefen.

Die hauptsächlichen Themen sind:

Geldfreiheit, Panarchismus, Friede, Menschenrechte, Freihandel, Genossenschaften, Landreform, ideale Milizen zum Schutze individueller Menschenrechte, Schlagwörter und Aphorismen zur Freiheit usw., alle auf insgesamt ca. 500 000 Seiten auf Mikrofiche sehr billig angeboten.

Nur einige dieser Texte, z.B. PEACE PLANS No. 1-20 sind bisher digitisiert worden.

Eine Zusammenstellung aller der von mir bereits digitisierten libertären Texte gibt es bis jetzt leider noch nicht.

Es hat sich, anscheinenend, auch noch keiner oder keine Gruppe die Mühe gemacht, alle jetzt schon elektronisch angebotenen libertären Bücher  und anderer längerer Schriften

(auf Webseiten, auf CD-ROMs, floppy disks oder durch Email erhältlich)

in einem gemeinsamen Verzeichnis zusammenzustellen.

Die ersten Anfänge zu einer solchen Zusammenstellung sind ebenfalls von mir durch Email Anhang erhältlich, mit der Bitte, sie zu ergänzen, bis dieser Katalog endlich vollständig ist.

 

Ich arbeite auch darauf hin, dass so viel libertäre Schriften wie möglich auf CD-ROMs zusammengestellt und dupliziert werden, ganz billig. Dies Platten haben für je bis zu 3000 Bücher Platz.

Schon auf einer 1.4 Mbs Platte könnten bis zu 6 Bücher sehr billig untergebracht werden, ebenfalls ohne Umformierung auf Html.

Ein HD von 320 Gbs, jetzt auch schon sehr erschwinglich, manchmal schon weniger als A $ 1 pro Gb kostend, hätte sogar für über eine Million libertäre Bücher oder ihre equivalente Seitenmenge Platz

Eine DVD Platte, jetzt schon für A $ 1 erhältlich, hätte auf ihren 4.7 Gbs Raum für etwa 15 000 Bücher.

Solche Möglichkeiten warten, leider, immer noch, allzu geduldig, auf Libertäre, um von ihnen optimal gefüllt und benutzt zu werden, statt weiterhin, als sehr grosse Freiheitsbeförderungsmöglichkeiten einfach und weitgehend ignoriert zu werden.

Für mich ist diese Nichtbeachtung dieser Publikations- und Informationsfreiheitsmöglichkeiten noch schlimmer als wären zum Beispiel, der Druck auf Papier und Webseiten noch nicht erfunden worden.

"Der Freiheit alle Gassen!"

PIOT, John Zube, jzube@acenet.com.au 2. 8. 2005

 

(Panarchy In Our Time oder: To each the government or non-governmental society of his or her choice! Hierüber siehe insbesondere: www.panarchism.info und www.panarchy.org )

 

Meine Hauptwebseite war vorübergehend durch Vandalenangriffe auf Acenet, meinen "provider" nicht zugängig unter www.acenet.com.au/~jzube  und ist anscheinend auch jetzt nur indirekt zugängig unter http://pluto.acenet.com.au/~jzube

 

 

jz1.2: Wie üblich haben mir Microsoft's Programme durch ihre Unbeständigkeit und willkürliche Eingriffe in meine Digitisierungsbemühungen viele Schwierigkeiten gemacht, oft mehr störend und hindernd als helfend.

Ich bin, gewöhnlich, nicht zum Fluchen geneigt. Aber, sehr oft habe ich geschworen, jeden Tag, bei dieser Arbeit und anderen, wenn mir Microsoft noch einmal einen schlimmen Streich spielte, genauso wie ein übermütiges und rücksichtsloses kleines Kind! Können tausende von Programmern nichts besseres leisten?

Wer kann mir ein mehr verlässliches Programm nennen, dass auch ein Computer-Idiot wie ich leicht genug benutzen kann? Wenigstens kann ich hier gegen die Misshandlung von Microsoft protestieren.

Es wäre eine Kulturschande wenn es noch nichts Besseres auf diesem Gebiet gäbe. Mit den viel älteren und angeblich primitiven Programmen hatte ich diese Schwierigkeiten nicht.                PIOT, John Zube, 2. 8. 05.

 

jz1.3: Aber auf andere Art als Say und seine Nachfolger das annahmen. – J.Z., 26.5.05.

 

jz2: Anmerkung zum Kapitel „Lösung des Gold-Dilemmas: Ausschaltung des Goldes als Zahlungsmittel und als Deckung“ der Ausgabe von 1932:

Gold muss nur als auschliessliches und jederzeit verlangbares Zahlungs- und Deckungsmittel ausgeschaltet werden bei diesem anderen System und auch dabei nur in freiwilligen Zahlungs- und Währungsgemeinschaften. In anderen kann es vertraglich vereinbart bleiben, auf Risiko und Kosten ihrer freiwilligen Teilnehmer! – J.Z., 26.5.05

 

jz3: Anmerkung zur Ausgabe von 1932:

Der vollständige Text der ersten Ausgabe ist in PEACE PLANS No. 315 bereits verfilmt und vor kurzer Zeit auch digitisiert worden, mit einigem zusätzlichen Material.

Wenn die Reichsregierung und die Reichsbank nicht so stumpfsinning oder vorurteilsvoll gewesen wären und ganz unzugängig für rechtmässige und gute Reformvorschläge, dann hätten sie diese Vorschläge schon in ihrem Vorbereitungsstadium bald herausgespürt und angewandt.

Ihre Geheimdienste und ihre "Fachleute" waren auch dafür ganz ungeeignet.

Nicht dass die folgenden und die jetzigen Regierungen etwa besser wären.

Sie ignorieren immer noch diese und andere gute Vorschläge und machen monetär und finanziell fast allen alten und neuen Unsinn weiter. Sie führen lieber Kriege, wenden Massenmordwaffen an, unterdrücken und beuten ihre Untertanen aus, auch auf "demokratsiche Weise, als ausreichtend informiert rechtmässig und vernünftig zu handeln. Kann man von territorialen Regierungen etwas besseres erwarten? Meist nicht, auch nicht von den verbleibenden wenigen friedlichen kleinsten und neutralen kleinen Regieurngen. Auch sie sind immer noch territoriale Regierungen mit den wesentlichen Übeln von solchen Regimen.

Eine monetäre und finanzielle Revolution ist nötig, eine ganz friedlich und allmählich realisierbare — eine aus Ein-Mann Revolutionen bestehende — durch den individuellen Staatsaustritt realisiert, so wie man schon aus einer Kirche austreten kann. Dann könnten dann die verschiedensten Reformen gleichzeitig von Freiwilligen und unter voller exterritorialer Autonomie ausprobiert und die besten unter ihnen durch diese Experimente und ihre volle Öffentlichkeit bewiesen werden, ohne irgendwelche finanziellen Opfer, Beiträge oder Arbeiten von denen zu verlangen, die nicht mit ihnen übereinstimmen und sogar gegen sie gepredigt und gewarnt oder Gesetze gegen sie erlassen haben.

Die Schäden aus den fehlerhaften und den schlechten Experimenten wären dann nur von ihren verbleibenden Befürwortern zu tragen. Dadurch würden sie dann so schnell von ihnen lernen, wie es ihnen möglich ist. 

Die erfolgreichen Experimente würden aber sofort den Pionieren zugute kommen, ebenso wie die Einsparungen, die sie durch ihren Staatsaustritt erreichen würden.

Die experimentielle Methode ist überall sonst, z.B. in der Wissenschaft, der Technik, der Landwirtschaft, in der Architektur, im Transportwesen, in Geschäftssystemen, in der Malerei, der Bildhauerei, in der Mode, im Sport, in der Literatur, im Theater, im Film, der Musik und in vielen anderen Formen des Privatleben schon erfolgreich - auf dem Gebiet der politischen, ökonomischen und sozialen Systeme ist sie aber immer noch ganz unrechtmässig und unzweckmässig verboten und unterdrückt, durch Stumpfsinn, verbunden mit zahlreichen populären Vorurteilen.

Die Kosten des immer noch vorherrschenden territorialen, autoritären und despotischen Verfahrens sind in sehr viel Blut, Unfreiheit, verpassten Gelegenheiten und künstlicher Armut zu zahlen und in einem sehr verlang-samten Fortschritt. - PIOT, J.Z., 26.5.05.

 

jz4. Ich beabsichtige später mehrere solcher Anhänge hinzuzuführen, insbesondere die Broschüre von Dr. Best zu den Vier Gesetzenwürfen und mehrere persönliche und Presse- & Journalberichte über Diskussionen die da-mals über diese Entwürfe stattfanden.

Aber wichtiger wird wohl sein, zunächst die zweite Fassung von 1948 zu scannieren, die nie gedruckt wurde, sondern nur von mir auf Mikrofiche, and auch das sehr verspätet, reproduziert worden ist.

 

Einige weitere Anhänge sind inzwischen ebenfalls digitisiert worden und stehen auf Wunsch durch Email zur Verfügung - bis all dieses Material auf einer Webseite erscheint oder einer CD-ROM. Sie sind jetzt in einer Liste am Ende verzeichnet. - J.Z., 30.7.05.

 

Auch ist beabsichtigt die ganze hierzu gehörigen Diskussionen und Briefe sowie Artikel der Verfasser der Vier Gesetzentwürfe, soweit sie schriftlich niedergelegt wurden, noch erhalten und mir zugängig sind, oder werden, ebenfalls zu scannieren, da sie sich mit allen Grundfragen der Geld-, Währungs-, Kredit- und Verrechnungs-freiheit beschäftigen.

Teilweise wurde Material zu dieser Diskussions schon von mir micro-verfilmt und ein Teil dieser Verfilmung wurde von Theo Megalli scanniert und auf www.reinventingmoney.com untergebracht. Aber viel mehr davon ist noch erhalten und soll auch skanniert werden. Ob und wann ich, ganz allein, damit fertig werde, dass weiss ich noch nicht.

 

Es haben die meisten der verbliebenen Manuskripte, Entwürfe und Briefe von Ulrich von Beckerath für mich noch grössere Priorität für die Skannierung. Aber bei ihnen ist die Skannierung so schwer, da es sich meist nur um Photokopien handelt von schlechten Durchschlägen, dass ich zwischendurch auch gern etwas digitisieren dass schon mehr oder weniger schön gedruck ist.

 

Ich beabsichtige ebenfalls die anderen älteren Schriften von Prof. Heinrich Rittershausen zu diesem Thema zu skannieren. Wenigstens sind diese meist nicht in altdeutsch-kursiver Schrift gedruckt, wie sein Buch "Das andere System", wobei der Drucksatz von meinem Scannierungssystem manchmal nur zu etwa 50 % erkannt wurde. Das erforderte sehr viel und lange Korrekturarbeit und ich kann nicht garantieren, dass ich dabei mehr als 99 % der Fehler ausgemerzt habe. Die Perfektion war nicht mein Ziel sondern nur die Lesbarkeit. 

 

Warum sich eine so schwer leserliche und scannierbare Druckschrift so lange gehalten hat das weiss ich nicht. Zur Nazizeit wurde sie abgeschafft aber, vielleicht nur mit der Absicht, die älteren Schriften den neueren Gene-rationen weniger zugängig zu machen.

 

Anscheinend gibt es auch jetzt in Deutschland noch kein Scannierungsprogramm dass mit dieser Druckform leicht fertig wird. Falls das aber doch der Fall sein sollte, dann würde ich gern darüber etwas von irgendjemand hören, denn ich habe noch viele alte Bücher in diesen Drucksätzen und, mit Hilfe eines besseren Programms für diese Schriftsätze werde ich vielleicht wagen, diese ebenfalls zu scannieren – wenn ich noch lange genug lebe.

 

jz5. Bei meinen Anmerkungen habe ich mich nicht immer auf Geldfragen beschränkt, wenn es mir ratsam schien. Diejenigen, die sich nicht für meine Meinungen interessieren, können sie leicht genug ignorieren.

                         PIOT, John Zube, 3.6.05.

 

jz6. Bereits zuvor in dieser Serie wurden veröffentlicht:

 

a.) Eine Englische Übersetzung der Originalfassung der Vier Gesetzentwürfe, mit Kommentaren von Dr. Walter Zander und Dr. Best, in Englisch und Deutsch und mit der deutschen Originalfassung der Vier Gesetzentwürfe : PEACE PLANS 40.

 

b.) H. Rittershausen : Unemployment as a Problem of Turnover Credits and the Supply of Means of  Payment : PEACE PLANS 41.

 

c.) H. Rittershausen : Der Neubau des Deutschen Kreditsystems, 1932 : PEACE PLANS 315.

 

d.)              "               Das Andere System, 1932

 

e.)              "               Banknoten, Geldumlauf und Devisenfrage, 1936 :      "                "   312

 

f.)              "               Inflation, Hortung u. Wertbeständige Rechnung, 1942 "               "    "

 

g.)              "               Die Zukunft der Notendeckung durch Handelswechsel, 1945       "  299

 

h.)              "               Die Arbeitslosigkeit als Problem des Umsatzkredits und der

                         Zahlungsmittelversorgung, 1934                                               "    "  347/8

                         Englische Übersetzung bereits in PP 41.

 

Viele andere Schriften von Prof. Rittershausen betreffend Geld und Wirtschaftsfreiheit sind für diese Serie geplant, auch Übersetzungen.

Er war einer der hervorragendsten Wissenschaftler die schon lange vor Hayek und viel gründlicher die Möglichkeiten der Geldfreiheiten durchdacht haben. Hayek, in Unkenntnis seiner Geldfreiheitsschriften, zählt ihn auf S. 14 von "Denationalisation of Money" zu den money "cranks" und Inflationistenl Er erwähnt nur den "Neubau des Deutschen Kreditsytems" und hat auch dieses Buch missverstanden. So weit ich weiss hat er sein Fehlurteil nicht berichtigt, obwohl ich ihn bei einer kurzen Besprechung im Oktober 1980 darauf hingewiesen habe.

Hayek's Vorschläge sind auch weiterhin "wissenschaftlich"erörtert worden - ohne Rittershausen und andere von Hayek's Vorgängern zu erwähnen - mit der Ausnahme von einem, Klein, der ihm nur um einige Monate zuvorkam und der auch nur über die Möglichkeiten der Geldfreiheit verhältnismässig oberflächlich spekulierte, wie die meisten Akademiker seitdem, meist von einem sehr beschränkten Modell ausgehend. Mehr darüber in späteren Ausgaben. - Solche oberflächlichen Spekulationen über nur beschränkte Teile der Geldfreiheit sind auch jetzt immer noch die Regel - in Unkenntnis der gründlichen Vorarbeiten der deutschen Pioniere der Geldfreiheit. Wissenschaftler !!! - J.Z., 10/12/1981 & 28.7.05.

 

jz7. Der Druck war für Mai 1948 geplant. Es kam zur Abzugsfahne aber nicht zum Druck des Buches, vielleicht wegen der Währungsreform.

Hier ist eine Duplikat-Korrekturfahne, die schon zu sehr vergilbt ist, mit den Korrekturen von Heinrich Rittershausen, teils abgeschrieben teils kopiert und dann skanniert worden.

 

jz8. Selbst 100 Veröffentlichungen werden unter dem heutigen Informationssystem allzuleicht übersehen oder vergessen. Soweit sie zum Druck gelangten waren sie in der Auflage allzu beschränkt und sehr bald wieder ausser Druck. - Kommt hinzu, dass sie den vorherrschenden Ideen, Meinungen und Vorurteilen entgegenstanden und das immer noch tun. - J.Z., 2.8.05.

 

jz9. Ja! Allzuviele tun das, schon wieder. Auch der Euro und die Zentralbank für Europa haben ihre Befürworter. - J.Z., 28.7.05.

 

jz10. Rittershausen spricht hier für sich, vielleicht auch noch für einige andere Glieder des Gremiums, aber bestimmt nicht für U. von Beckerath, der z.B. für sein wohl ausgearbeitetes System der Geld- und Währungsfreiheit nie mehr als volle Experimentierfreiheit und Toleranz forderte und immer bereit war den anderen dieselbe Freiheit zuzugestehen. Auch nahm er nur die auf Gesetzen beruhenden Monopole ernst. Mit allen anderen könne man, mit etwas Verstand, leicht fertig werden. Rittershausen war fast beständig von 1925-1969 mit U. v. Beckerath in Verbindung. Daher finde ich diese Diskrepanz in ihren Auffassungen erstaunlich. Rittershausen trat gegen den "Caesarismus" auf, und sehr weitgehend für eine freie Wirtschaft. Aber ein Anarchist war anscheinend nicht. Ich weiss von keinem "liberalen" oder "demokratischen" oder "republikanischen" Staat, der die Wirtschaft ganz unangetastet liess oder lässt und die volle Vertragsfreiheit respektierte oder es jetzt tut. Auch in ihnen schränkt eine Lawine von Gesetzen usw. beide ein. - J.Z., 2.8.05.

 

jz11. Dieser dicke Band in Spanisch enthält, anscheinend noch mehrere andere Schriften von H. Rittershausen. Ich habe nur eine sehr schlechte Photokopie von ihm.  Vielleicht komme ich dazu wenigstens ein Inhaltsverzeichnis dieses Bandes zu digitisieren. Das würde vielleicht jemand anregen, diesen spanische Band von Schriften Rit-tershausens in einer spanischen Bibliothek aufzusuchen und zu digitisieren oder anderen zur Digitisierung zur Verfügung zu stellen. Spanisch kann ich aber nicht, könnte eine solche Digitisierung also auch nicht korri-gieren. Wenn ich mich recht an eine Bemerkung von U. von Beckerath erinnere, ging das deutsche Original dafür im Spanischen Bürgerkrieg verloren.

Über die französische und englische Ausgaben von "Das andere System"  muss ich Rittershausen leider widersprechen. Die deutsche und die französische Ausgabe von Milhaud's Annalen, Heft 1, Januar /Juli 1934 ,"Zahlungsverkehr,  Einkaufsscheine und Arbeitsbeschaffung" und :"Organisation des Echanges et Creation De Travail" enthalten nur seinen Aufsatz "Die Arbeitslosigkeit als Problem des Umsatzkredits und der Zahlungsmittelversorgung" und "Le Chomage, Probleme de Credit Commercial Et D'Approvisionnement En Moyens De Payement",. Eine Englische Übersetzung, nach einer 1935 Anzeige, war auch im Englischen Band der Annalen für 1934 (Volume X) Englisch in Peace Plans 41 und auf www.reinventingmoney.com und der nächste Band (Vol.XI) -1935, enthält ebenfalls nicht eine Übersetzung von Rittershausens "Das Andere System". Das gleiche gilt für den Volume XII, 1936. - Sollte es aber doch eine Englische Übersetzung geben, so wäre ich für eine Kopie davon sehr dankbar. J.Z., 2.8.05.

 

jz12. Beide jetzt in Peace Plans 315 und beide bereits von mir digitisiert erhältlich. Vielleicht werden sie aber auch bald, von T.M. verbessert, auf www.reinventingmoney.com erscheinen.  - J.Z., 28.7.05.

 

jz13. Zu diesem Thema weise ich auf meine Broschüre, in PEACE PLANS 19 hin, die auch auf meiner Webseite http://pluto.acenet.com.au/~jzube im Anhang reproduziert ist. - J.Z., 28.7.05.

 

jz14. Fast immer und nie sehr unter dem Parikurs und immer zu pari bei denen, die zur Annahme zu Pari von diesen Scheinen verpflichtet sind, wie z.B. die Schuldner der ausgebenden Bank, die dafür in Goldgewichts-einheiten ausgezeichnete Waren und Dienstleistungen oder Schuldquittungen anbieten. - J.Z., 29.7.05.

 

jz15. Lenonard Miksch, der z.B. schrieb: "Die Geldschöpfung in der Gleichgewichtstheorie", 1949. 23 S., repro-duziert in PEACE PLANS 731, war ein weiterer Pionier der Geldfreiheit, der schon lange vor Klein und Hayek darüber schrieb aber heute gleichfalls fast vergessen ist. Es genügt nicht wenn Schriften nur irgend-wann und irgendwo mal gedruckt wurden, um damit ihr Gedankengut genügend und schnell genug zu ver-breiten. - J.Z., 29.7.04.)

 

jz16. Ich würde zunächst ganz allgemein sagen : Man kann dann nicht nach "volkswirtschaftlichen Gesichts-punkten handeln" wenn man sich selbst,durch Ausschaltung der Freiheit des Wertmasses, der Emissionsfreiheit, des Ablehnungsrechtes und der Vertragsfreiheit, jeden richtigen Überblick verweigert und dadurch ganz ver-blendet oder sogar blind den Tatsachen gegenüber wird. Messgeräte, die nicht messen dürfen, können kei-ne Einsicht vermitteln, kontrollierte Preise geben keine richtigen Signale. Der Staatssozialismus, in der Abwe-senheit von freier Kurs und Preisbilding, kann auch nicht auf dem Gebiet der Versorgung mit Wertmessern und Zahlungs- oder Verrechnungsmitteln funktionieren. L. v. Mises hatte das noch nicht klar genug gesehen. Marx stand dieser Einsicht schon näher - in einer Stelle die in Peace Plans 19 A zitiert wurde.

 

jz17. U.v. Beckerath würde hier gesagt haben : nicht die "Ursache",sondern das "Motiv"! Der Unterschied ist wesentlich.

 

jz18. H.R.schrieb ursprünglich :"...sie geht aber so weit, wie sie..." und korrigierte das zu :"weiter, als". Richtiger wäre, glaube ich : "weiter, weil …" - J.Z.)

 

jz19. Hat sich die Staatsaufsicht wenigstens hier wirklich bewährt? Ich weiss nicht was Rittershausen damals im Sinne hatte. Das Wertmass ist viel zu wichtig um es Gesetzgebern, Politikern und Bürokraten zu überlassen, wahrscheinlich auch nachdem es von den Zahlungsmitteln (Wertträgern) durch Kursbildung getrennt ist. Regierungen bestimmen, veröffentlichen und gebrauchen ja jetzt auch z.B. den CPI: Consumer Price Index, mogeln dabei aber so viel wie sie nur können. Zentralbanken haben auch immer wieder versucht, den Wert ihrer Papierwährungen zu "stützen", durch Verkäufe ihrer Gold- und Devisenbestände, die sie auf Kosten der Steuerzahler angesammelt und gehortet haben und durch Verkäufe und Käufe von Wertpapieren ihr papierenes "Wertmass" stabil zu halten. Solange ihnen irgendeine Macht zur "Kursregulierung" überlassen bleibt werden sie auch diese Macht sehr wahrscheinlich und allzuoft missbrauchen. Auch Hayek, in seinem Buch: "Entnationalisierung des Geldes", 1975, weist darauf hin, dass wir den Regierungen in dieser Hinsicht für allzu lange Zeit vertraut haben. Mit der Erhöhung oder Verminderung des Goldpreises , gemessen in ihren nicht währenden Papier-Währungen, haben sie in den letzten Jahrzehnten auf unsere Kosten viel zu viel herumgespielt. Als Wertmass eine einfache Gewichtseinheit von Gold zu nehmen würde das etwas schwerer machen. Das Grammgewicht Gold zu verändern, wenn es als Währungseinheit privat und weitgehend gebraucht wird werden sie vielleicht nicht für längere Zeit wagen. Aber der Goldbesitz und Goldhandel waren ja ebenfalls für Jahrzehnte weitgehend verboten oder wenigstens reguliert. Und ihre Untertanen haben sich das gefallen lassen und in vielen Filmen wurden Goldhändler als Kriminelle gezeigt. - J.Z., 2.8.05.)

 

jz20. Vergl. über den Zwangskurs meine 48 S. Broschüre, in PEACE PLANS No. 19 a: "Stop the $ X00 Million Legal Tender Crime", die auch auf meiner Hauptwebseite wiedergegeben ist: http://pluto.acenet.com.au/~jzube

 

jz21. Dasselbe trifft, natürlich, auch auf die nicht in Goldmetall-einlösbaren Gold-Surrogate zu.)

 

jz22. Diese Noten hier "falsch" zu nennen ist etwas irreführend. Sie sind noch richtige Zahlungsmittel für diejenigen, die sie zum Kurswert, strotz eines Disagios, annehmen wollen und für alle, die sie zum Nennwert annehmen müssen, nämlich die Reichsbank und der Fiskus - wenn die Noten Steuerfundation haben. Nur sind sie dann, meistens, nicht gleichwertig einem gesunden Wertmasse sondern nur der "Papiermark". Nur insofern sind sie, wenigstens vorübergehend, "falsch".

 

jz23. Fluchtkapital, das ins Ausland geht, könnte höchstens als eine Aneignung, auf rechtmässigem Wege, eines Teiles des Auslandes angesehen werden. Nur Mythologen empfinden "foreign investments" im Inlande als eine "Besetzung" und sogar "Beraubung". In jedem Fall ist ein zweiseitig er-wünschter und profitabler Austausch vorhanden, ob das nun Dritten, die es nichts angeht, passt oder nicht.

Die Existenz von "zum Führen geeigneter Schichten" bezweifle ich und weise dafür einfach auf die geschicht-liche Erfahrung mit allen "Führern"hin. Hier meinte er wahrscheinlich, dass als Konsequenz der Kapitalflucht im Inland weniger Gelegenheit für die Entwicklung und Ausbildung von Unternehmern und Geschäftsleuten sein würde. Die sollten dann eben auch fliehen zu Ländern in denen ihre Talente geschätzt werden.

 

jz24. In der 1932 Ausgabe, siehe Peace Plans 315. - J.Z.)

 

jz25. "Waehrungspolitik": Hier bin ich mit seiner Wortwahl nicht einverstanden. Er meinte wohl "Zahlungs-mittel- und Kreditpolitik. Die Zentralisation z.B. bei der Wahl eines Goldgewichtes als einzige Währungs-recheneinheit für ein Land, würde kaum viel Schaden anrichten können, wenn sie nicht verbunden wird mit dem Einlösungszwang in metallisches Gold, sondern nur mit der Einlösungsmöglichkeit für Scheine, die in Goldgewichtseinheiten rechnen, in gewünschte Waren und Dienstleistungen, die in Goldpreisen ausgezeichnet und in Schuldquittungen, die auch in Goldeinheiten rechnen. Aber dennoch, sollte auch dieser Zentralismus durch freie Wahl des Wertmasses für alle Vertragsschliessenden ersetzt werden, denn es gibt viele Leute die, fast religiös, jede Goldwährung hassen und nur z.B. an eine bestimmte Indexwährung glauben. Jedem die Seine! Keine allen vorgeschrieben! Aber auch volle Freiheit, Ehrlichkeit und Öffentlichkeit im Währungs- Zahlungs-, Verrechnungs-  und Kreditwesen. Nur bei Geheimnistuerei finden Betrügereien grösseren Aus-masses statt und können sie nicht ausreichend verhindert werden. Leider erzwingt aber auch die Steuergesetz-gebung und der Krieg gegen verbotene Drogen, ihren Besitz, Gebrauch und den Handel damit, zu viel Geheim-haltung und Korruption, im letzten Falles sogar zu vielen Verbrechen gegen Eigentumsrechte und zu Morden. – Bare Goldeinlösungssysteme, nur unter ihren Gläubigen angewandt, wären auch nur Dezentralizationsfälle, d.h. nützlich oder schädlich nur für ihre freiwilligen Teilnehmer und, nach ihren Grundsätzen, ganz rechtmässig für sie. - J.Z., 27.5.05.)

 

jz26. Geschäftsleute könnten sich auch zu eignen lokalen Emissionsstellen zusammenschliessen, ganz besonders Ladenbesitzer die täglich benötigte Konsumartikel anbieten. – Viele andere Emissionsmöglichkeiten, wenig-stens für "local currency" bestehen ebenfalls: Postgeld, Benzingeld, Eisenbahngeld, Elektrizitätsgeld, Gasgeld, usw. – Man sollte bei der Überwindung der Deflationsgefahr nicht nur konventionelle Notenbanken erwähnen und insbesondere auch Verrechnungsstellen nicht auslassen, da Geschäftsleute mehr verrechnen als in bar zah-len. Aber die Vier Gesetzentwürfe machen ja auch Verrechnungsvorschläge. Es ist nur selten möglich in einem Satz genug zu sagen über ein ziemlich kompliziertes Thema. – Und die volle Geldfreiheit wollte Rittershausen gerade in diesem Buch noch nicht diskutieren. - J.Z., 27.5.05.)

 

jz27. "Notenmonopol": Warum wird es immer noch als "modern” und "wissenschaftlich” angesehen, obwohl doch z.B. das Münzmonopol schon eine ganz alte Sache ist? – Der neuere Imperialismus oder Totalitarismus wiederholt meist nur schon uralte Fehler, die immer wieder gemacht wurden. Auch Herbert Spencer wies da-rauf hin, dass schon in England allein für fast jedes neue Gesetz viele alte Beispiele zitiert werden können, bei denen ganz ähnliche Gesetze hoffnungsvoll erlassen wurden nur um etwas später festzustellen, dass sie nie die an sie gesetzten Erwartungen erfüllten oder sogar erfüllen konnten und daraufhin wieder aufgehoben wurden. Er schlug zur Bekämpfung des Etatismus und der Gesetzgebungsflut eine entsprechende Übersicht wenigstens über alle die alte und auch ganz verfehlte Gesetzgebung in England vor. Bei jedem neuen Gesetz dieser Art könnte man dann sehr leicht auf dieselben Fehler in der Geschichte der Gesetzgebung hinweisen und ihre un-erwünschten Folgen. Ich weiss aber bisher nur von zwei Übersichten über Jahrhunderte von vergeblicher und schädlicher Gesetzgebung gegen das "Trucksystem" von alternativen Vergütungen oder Zahlungen und von einem Buch, dass über 4000 Jahre vergeblicher Gesetzgebung über Preiskontrolle berichtete. – Oft steigen gerade die unwissendsten und vorurteilsvollsten Leute zu Gesetzgebern auf, gewählt gerade deshalb, weil sie die immer noch populären Vorurteile teilen und populär aussprechen. - J.Z., 27.5.05.)

 

jz28. "Volk": Dem Volke, d.h. den einzelnenen Volksmitgliedern, gehört ein territoriales "Reich" nie und es macht sie auch nie rechtmässig reich aber oft und unrechtmaessig arm. Nur exterritorial autonome Rechts-gemeinschaften "gehören" ihren freiwilligen Mitgliedern. Das deutsche "Volk" ist nur eine blosse fixe "Idee", keine Wirklichkeit. In ihm gibt es, leider, noch nicht genügend viele Oppositionelle gegen ungerechtfertigte und unsinnige Zentralisation. Die mehr oder weniger zahlreichen Dissidenten sollten aber das Recht erhalten aus jedem bisher erzwungenen Zentralisations-system – und auch aus freiwilligen Gemeinschaften – auszutre-ten, wenn sie mit ihnen nicht mehr zufrieden sind. - Beim römischen Reich spielten aber auch noch viele andere Faktoren mit. – J.Z., 27.5.05.)

 

jz29. Ohne diese Referenzen jetzt zur Hand zu haben oder andere Definitionen jetzt aufzusuchen, habe ich die Doppelwährung bisher jetzt immer so verstanden als wenn bei ihr zwei ungleiche Wertmassstäbe gesetzlich in ein festes Verhältnis zueinander gesetzt werden, z.B. Silber und Gold, im Verhältnis von 1 zu 15, wie es lange Zeit geschah, während sie bei der Parallelwährung im freien Kurs zueinander stehen. Das letztere ist hier offen-bar nicht der Fall. So, ohne weiteres Nachlesen und Nachdenken kann ich Rittershausen hier nicht zustimmen – über seinen Begriff der Parallelwährung. Ein Handbuch über alle Begriffe, Erfahrungen und Möglichkeiten der Geldfreiheit ist ja, leider, immer noch nicht zusammengestellt worden, obwohl das jetzt, durch das Internet, verhältnismässig leicht wäre. Vergleiche meine immer noch viel zu kleine Zusammenstellung in www.butterbach.net/freebank.htm Auch das Internet ist immer noch so unvollkommen, dass ich nicht eine ein-zige zusätzliche Eintragung dafür erhalten habe! Man ist auch dort allzuoft nur eine Stimme in der Wüste. – J.Z., 27.5.05.

 

jz30. Wenn solche "Gesetze” schon unter einer "Demokratie" möglich sind, was kann man dann von Gesetzen einer Regierung wie der von Hitler, Stalin or Mao erwarten? – Man sollte niemals einer Regierung ein

Währungs-, Zahlungsmittel-, Kredit-, Verrechnungs- und Kapitalmonopol oder sonstiges Monopol anvertrauen, am wenigsten aber ein allgemeines territoriales Monopol. Nur in sehr wenige Menschenrechtserklärungen sind Rechte wie die Geld-, Währungs-, Verrechnungs- und Kreditfreiheit , die individuelle Sezession und die zur exterritorialen und autonomen Assoziation bisher ausreichend aufgenommen worden. - J.Z., 27.5.05.)

 

jz31. Wenn das "Volk" die Inflation damals wirklich und deswegen befürchtet hätte, hätte es dann irgendeinen Politiker gewählt, der nicht die Abschaffung dieser nicht "währenden" "Währung" versprochen hätte??? Leider kümmert sich das "Volk" auch heute noch nicht um solche Fragen und die meisten der "Gebildeten" auch nicht. Irgendein Roman oder ein Musikstück, Film, Fussballspiel oder Theaterstück sind ihnen viel wichtiger. – J.Z., 27.5.05.)

 

jz32. "Unverantwortliche Fuehrung": Genau das ist aber gewöhnlich der Fall. Selbst die Politiker lesen und Büro-kraten kennen ihre Gesetze in vielen Fällen nicht und wenn sie sie kennen, dann ist das immer noch keine Gar-antie dafür, dass sie sie auch beachten werden. Mein Jüngster fragte mal, vor vielen Jahren, bei einer Vertretung der australischen Zentralbank, der Reserve Bank, in Perth an, ob Ladengutscheine, wie Geld gestückelt, in Australien gesetzlich und juristisch zulässig seien. Er erhielt als Antwort: Ja, solange sie nicht die Einlösung in Gold, Silber oder dem Papiergeld der australischen Regierung versprechen. Mit anderen Worten, der Auskunft-geber kannte die entsprechende australische Gesetzgebung auch nicht! Über die Steuereinzieher stellte sich her-aus, dass fast die Hälfte ihrer Auskünfte by Anfragen unrichtig waren. - Nachdem ich mich vorher über die damalige gesetzliche Lage vergewissert hatte, stellte ich einmal beim Grenzübergang nach Deutschland mit einigen kleinen fremden Münzen fest, dass wenigstens ein deutscher Zollbeamter vom vorgeschriebenen Zoll auf ausländische Münzen noch nie etwas gehört hatte. – Über beabsichtigte baldige Abwertungen lügen sie schon fast gewohnheitsmässig. - Über Freihandel und Währungsfragen, nicht nur in der Aussenpolitik und im Kriege zeigen sich bei Regierungen die grösste Unwissenheit, Vorurteile und Irrtümer. Die Welt wird mit Stumpfsinn regiert sagte schon count Oxenstierna in 1648 – und dieser Stumpfsinn ist jetzt mit ABC Massen-mord-"waffen" versehen. J.Z., 27.5.05.)

 

jz33. Nur die Doppelwährung setzt den Zwangskurs fuer beide Waehrungen voraus! - Bei einer Parallelwaehrung stehen beide Waehrungseinheiten im freien Kurs zueinander.

 

jz34. Das Volk weiss von einer solchen Rechtslage meistens überhaupt nichts, auch die meisten olkswirtschaftler nicht. – Sie glauben nur der Regierungspropaganda, dass die Goldwährung bestehe. - J.Z., 28.5.05.

 

jz35. "Ehrlichkeit des Staates"? Unehrlichkeit! Oder: "Ehrlichkeit"!

 

jz36. "... radikale Ehrlichkeit im deutschen Geldwesen wieder aufrichten." : Die damalige ausschliessliche Gold-waehrung hatte eine Monopolstellung und enthielt aber immer noch den Einlösungszwang, der erst 1914 aufge-hoben wurde, statt nur eine ehrliche Goldwertverrechnung zur Regel zu machen, bei freiem Goldmarkt, freier Preis- Lohn- und anderen Vertragsauszeichnungen in Goldgewichtseinheiten und freier, privater Gold-ausmün-zung, und enthielt, ebenfalls, ein weitgehendes Notenausgabe-Monopol. Daher war sie immer noch weit vom Ideal der Geld- und Währungsfreiheit entfernt, die Fanatiker der metallischen Einlösungspflicht ausgenommen, die sich keine andere Goldwerterhaltung vorstellen können. – Die Goldrechenwährung oder Goldverrech-nungswährung braucht nicht mehr als nur erlaubt oder nicht mehr verboten zu werden. - Sie braucht keinerlei Monopol oder Zwang. - Nur so ist sie ganz ehrlich. - J.Z., 3.8..05.)

 

jz37. "...Ehrlichkeitsbegriff des Deutschland von vor 1890..." Das Zentralbanksystem, mit seinen legalisierten oder administrativen Gemeinheiten, begann schon früher in Deutschland. – J.Z., 28.5.05.

 

jz38. "Leistungsfaehige Regierungsmethoden" ? Weder ein territoriales Reich noch eine "Führung", noch eine Wirt-schaftsgesetzgebung werden wirklich gebraucht. Sie führten für Deutschland nur zu zwei Weltkriegen und vie-len Wirschaftskrisen! – Es gibt keine hoch leistungsfähigen Regierungsmethoden, wenigstens nicht für die territorialen Modelle aller jetzigen Regierungen. - J.Z., 31.7.05.

 

jz39. Bedeutende relevante Zahlen werden häufig übersehen oder unterdrückt. Erst gegen Ende des 1. Weltkrie-ges stellte man endlich einmal fest, dass die täglichen Verluste von deutschen Soldaten im Durchschnitt schon auf 8 000 kamen und dass die täglich nur erzielten neuen 2 000 Rekruten so hohe Verluste natürlich nicht erset-zen konnten. Der Krieg war also ganz offenbar schon verloren. Aber die "Dolchstosslegende" wurde trotzdem aufrechterhalten. - Auch der Prozentsatz der Gesamtbelastung mit Steuern ist den meisten Menschen nicht be-wusst, wird ihnen auch absichtlich verhüllt, durch viele indirekte Steuern; und sie denken ebenfalls nicht an die "overkill" Zahlen der Atomrüstung "zu ihrem Schutze". Die veröffentlichte Anzahl der Arbeitslosen und Unter-beschäftigten wird auch systematisch von Regierungen verkleinert, ebenso wie die wirkliche Inflationsrate. Der steigende Notenumlauf wird nicht in den Massenmedien veröffentlicht. – J.Z., 3.6.05.

 

jz40. Populäre Vorurteile, auch unter den Regierenden, werden immer noch nicht systematisch gesammelt und publiziert, zusammen mit ihren besten Widerlegungen, in einer speziellen Handwörterbuch der Sozialwissen-schaften. Ohne ein solches Referenzwerk, heute schon möglich auf nur einer CD-ROM, die sich jeder Interes-sent leisten könnte, wird die nötige Aufklärung ausbleiben oder um weitere Jahrzehnte oder gar Jahrhunderte verzögert werden. Ist das Sammeln von Briefmarken, Münzen und Löffeln, um nur einige Beispiele anzufüh-ren, wirklich wichtiger? – Mit Hilfe eines solchen Werkes könnte die Aufklärung sogar zwischen den Parteien, in Parlamenten, in Universitäten und in den Massenmedien schnell stattfinden. So viel Unsinn und Unwissen-heit, so viele Vorurteile und Irrtümer, könnten dann nicht mehr und ganz unwidersprochen jeden Tag von Tau-senden verkündet werden. – Wie lange die Aufklärung auch durch die besten Bücher ausbleiben kann zeigt z.B. die Veröffentlichungsgeschichte dieses Buches. In wieviel Bibliotheken gibt es dieses Buch? Und noch immer ist es nicht in die Hauptsprachen übersetzt! - J.Z., 28.5.05.)

 

jz41. "Das Geheimnis der Beendigung der Deflation ... der Inflation....": Mit Wundern und Geheimnissen hat beides Nichts zu tun. Nur Ehrlichkeit, Gewaltlosigkeit, und Vernunft sind hier erforderlich. – Damals, ebenso wie heute, waren aber private Notenbanken, Verrechnungsscheine und andere gesunde Notgeldausgaben strengstens verboten! – Das Geldmonopol wurde aufrechterhalten mit Gleichgültigkeit gegenüber seinen Fol-gen. – Dieser Totalitarismus führte zum braunen. – Das ganze Buch ist, anscheinend, in zu grosser Eile und ohne genügende Revision geschrieben worden. Aber Zeit war gerade das was Rittershausen kurz vor der Machtübernahme durch die Nazis nicht mehr zur Verfügung stand. Dadurch sind kleine Fehler, Auslassungen und Übertreibungen in diesem Buche verzeihlich. - J.Z., 28.5.05.

 

jz42. "Verbot privater Zahlungsmittel vom 17.10.1931": Schon vorher fehlte es an ähnlichen Verboten nicht. Sie waren nur nicht so weitgehend und scharf. – J.Z., 28.5.05.

 

jz43. Leider erzwangen selbst das Naziregime und der zweite Weltkrieg keine ausreichende Umkehr. Dieselben monetären und finanziellen Fehler und Verbrechen werden immer noch und im grössten Umfange überall ge-macht, mit ganz ähnlichen schlimmen wirtschaftlichen Folgen. Indirekt werden dadurch viele Millionen Men-schen immer noch umgebraucht, Soldaten, Zivilisten – und auch noch ungeborene Kinder. – J.Z., 28.5.05.

 

jz44. Zwischendurch jedoch, im Jahre 1924, durch die üblichen bürokratischen Verzögerungen, wurden so viel von den Steuereinnahmen, vor ihrer Wiederausgabe für Staatsausgaben, bei den Banken auf Konten gehalten, dass der Notenumlauf dadurch sehr verkürzt wurde und eine grosse Arbeitslosigkeit eintrat. – J.Z., 28.5.05.)

 

jz45. "im Falle der Krise...": Gerade dann wirkt sich, unter dem zentralisierten und monopolistischen Zahlungs-mittelsystem, die plötzliche grosse Nachfrage nach Barzahlungsmitteln geradezu katastrophal aus, denn die Zentralbank  verschafft gewöhnlich die zusatzlichen Zahlungsmittel nicht so schnell wie sie gebraucht werden sondern, wenn überhaupt, dann viel zu spät und auch noch auf falscher Fundierung und inflationierbar sowie deflationierbar.-  Wenn der Prozentsatz der bargeldlosen Zahlungen nur von 90 auf 80 Prozent heruntergeht dann bedeutet dass schon eine Verdoppelung des Bargeldbedarfs! Eine Geldkrise mit ihrer eigenartigen Dyna-mik setzt ein. - U.a. schrecken "fallende" Preise weiter von Kaeufen ab, waehrend "gefallene" Preise zu Kaeu-fen anreizen wuerden.  Es wird also so viel Bargeld wie moeglich gehortet. Und alternatives privates Bargeld ist verboten, darf also nicht emittiert werden. - Die Absatzkrise fuer Gueter, Dienstleistungen und Arbeitskraef-te wird immer schlimmer, bis schliesslich eine Wendung kommt. Schon extrem gefallene Waren und Kapitalgue-terpreise locken dann doch zu Ankaeufen an. Aber nicht zu Ankaeufen von Arbeitskraeften, deren Verguetung kuenstlich immer noch ueber ihren Marktpreisen gehalten wird. Unter dem Gelddespotismus folgt dann meist nur eine neue Inflation statt die freie Ausgabe von nicht inflationierbarem und nicht deflationier-barem gesunden neuen und privaten Geld durch diejenigen, die dazu faehig und willig sind. Dafuer brauchen sie kein Gold aber die Goldwertrechnung - und Tinte, Papier und Pressen. Sie muessen aber dabei auch die noetige Ausgabe- und Rueckstrom-Technik und ihre Grundsaetze kennen, beherrschen und anwenden und duerfen z.B. bei der Deckung ihrer Noten und Verrechnungsscheine kurzfristige Umsatz-Papiere nicht mit mittel- oder langfristigen Kapitalzertifikaten verwechseln. Nur faellige oder bald faellige Schulden koennen effektiv verrechnet werden und fuer diesen Zweck koennen auch Geldscheine ausgegeben werden, solange sie ohne Annahmezwang und Zwangswert sind, d.h. ganz abgelehnt werden oder nur zu ihrem Kurswert gegen ein gesundes Wertmass angenommen werden koennen. Gerade dann, beim Freikurs, z.B. auf einem freien Gold-markt bestimmt, werden sie meist nur zu pari umlaufen.  Zwangskurs wuerden sie nur gegenueber ihren Aus-gebern und, durch Vertrag, gegenueber deren Schuldnern haben. Verschlechterte Geldzeichen, soweit sie noch vorkommen wuerden, wuerden dann sehr schnell und gewiss aus dem Verkehr verschwinden - und ihre Aus-geber bankrott machen. - J.Z., 3.8.05.

 

jz46. " ... die Banknote, wenigstens in ihren schottischen Ursprüngen, nur als eine Art Verrechnungszettel ge-dacht. ..." ... "   in Deutschland die Banknotenausgabe monopolisiert (Unterbietungsverbot von 1899) und die Banknoten mit Annahmezwang versehen sind (1910)."  - - Hier hätte doch erwähnt werden sollen, dass in-zwischen auch das Modell der teilweise oder ganz metallisch gedeckten Banknoten aufkaum, bei welchen die metallische Einlösung versprochen wurde. Dieses Modell hat die Verrechnungsmöglichkeiten bei Umsatzkre-diten ignoriert und die Banknotenausgabe an einen entweder unzureichenden oder 100 %-igen und entspre-chend teueren und begrenzten Goldschatz gebunden, in dem falschen Glauben, dass nur dadurch der volle Goldwert von Banknoten erhalten werden könnte. Dieses System, etwas leichter verständlich und kein Nach-denken über Verrechnung erfordernd, hat dadurch die Ausgabe von gesunden Umsatz-Zahlungsmitteln [turn-over-credit] ganz unnötig beschränkt und auch, bei weniger als voller Gold- oder Silberdeckung, oft zu "runs" und Zahlungsmittelkrisen geführt. - - Dazu kam noch, dass die Gläubiger stets einen Rechtsanspruch auf Bar-zahlung in Münzen hatten, später in monopolisiertem Zwangskurspapiergeld, wodurch der bargeldlose Zah-lungsverkehr immer wieder gefährdet wurde.

Warum gefährdet?

Diesem Rechtsanspruch lag eine Spekulation in "futures" zugrunde, die ohne Rücktrittsmöglichkeiten immer riskant ist. Hier und allzu allgemein wurde die Lieferung von Bargeld, das noch nicht beim Schuldner vorhan-den ist, das er nur hofft, sich dann ausreichend verschaffen zu können, für einen zukünftigen Termin verspro-chen, obwohl nicht sicher ist, dass es dann und das beim Schuldner vorhanden sein würde. Aber jeder ehrliche und leistungsfähige Schuldner, wenn er auch nicht genügend Bargeld hat, um alle seine fälligen Schulden in bar zahlen zu können, kann immer noch seine Schulden gegen seine Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit verrechnen, d.h. die Annahmebereitschaft für die eignen Verrechnungsscheine oder IOUs [ zur Schuldbeglei-chung von ihm ausgegeben] zusichern, für alles was er zu liefern hat. Deshalb schlug Ulrich von Beckerath, als sehr wichtig, vor, die Ersetzung des gesetzlichen und juristischen Rechtsanspruchs auf Bargeld durch einen Rechtsanspruch nur auf Verrechnung und zwar zu Bedingungen, die beide Seiten zufrieden stellen würden. Bei einem den Verhältnissen entsprechenden Disagio seiner Verrechnungsscheine würde der Gläubi-ger zufriedengestellt werden können. Ein vereinbarter Schiedsrichter könnte über das Ausmass des Disagios bei der Verrechnung entscheiden. Wie jedoch John DeWitt Warner in seinem Aufsatz über die "Currency Famine of 1893" [1995 & 1896 in "Sound Currency"], gezeigt hat, könnten selbst kleinere Schuldner, die aber örtlich sehr wohl bekannt sind, erfolgreich "clearing certificates" ausgeben und annehmen, die örtlich gern und aus-reichend als Zahlungsmittel genommen werden, wenigstens solange sonst uebliches Bargeld nicht ausreichend zur Verfügung steht. In solchen Fällen würde nicht einmal ein Disagio entstehen. Die Verrechnungsscheine würde zu pari stehen mit ihrem nominellen Goldgewichtswert, d.h., die Gläubiger, wenigstens die örtlichen, könnten mit ihnen zu pari bezahlt werden. – J.Z., 29.5.05.

 

jz47 Das neu ausgegebene staatliche Papiergeld hätte nur wenig direkt mit dem Güterumsatz zu tun. Es würde möglicherweise ganz oder zum grossen Teil ebenso gehortet werden wie das vorher ausgegebene. Nur die Bezahlung e.g. von Beamten und Notstandsarbeitern würde die Umsätze etwas erhöhen. Der natürliche Produktions- und Umsatzvorgang würde aber dadurch nicht genügend erleichtert werden. – J.Z., 28.5.05.

 

jz48. Zahlungsfähig im Sinne der Verrechnung, nicht in staatlichen Münzen und monopolistischem Zwangskurspapiergeld. – J.Z., 29.5.05.)

 

jz49. "... immer genuegend Diskontbereitschaft ...": Auch zu einem durch den Wettbewerb verminderten Zins- oder Diskontsatz. – J.Z., 29.5.05.

 

jz50. "Hier ist also eine unbedingt ausreichende Quelle für den zusätzlichen Umsatzkredit geschaffen, dessen die Wirtschaft bedarf, um wieder arbeiten, produzieren, verfrachten und absetzen zu können.":

Dieses zwangskursfreie und im Wettbewerb herausgegebene zusätzliche aber immer nur vorübergehend im Verkehr bleibende Verrechnungsgeld ist sehr verschieden von der künstlich in den Verkehr gezwungenen Pa-piergeld-Kaufkraft z.B. nach den Vorschlägen von M. Keynes & M. Friedmann, die sich meist in ganz anderen Bahnen bewegt, wenn sie sich überhaupt bewegt, und die durch den Zwangskurs für ihre Noten auch die Preise herauftreiben kann und die, abgesehen von Hortungsfällen und Steuerzahlungen, beständig im Verkehr bleibt. – J.Z., 29.5.05.

 

jz51. "... kein Annahmezwang besteht, ..." : Und kein Zwangswert, sondern ein Freikurs oder freier Marktkurs, normalerweise aber der Paristand besteht.

 

jz52. Fälschungen durch Aussenseiter würden ebenfalls sehr vermindert werden durch das         beschränkte Um-laufsgebiet und die kurze Umlaufszeit der Verrechnungsscheine. – J.Z., 29.5.05.

 

jz53. "Der hohe Zins hat die Arbeit getötet.": Das ist übertrieben. Er hat, bei Absatzschwierigkeiten, nicht genü-gend neues Kapital herangezogen und oft auch die Benutzung des vorhandenen Realkapitals verhindert und viele arbeitslos gemacht und die noch arbeitenden oder im Geschäft stehenden Leute monopolistisch ausge-beutet, denn Kreditangebote mit niedrigeren Zinsen, im freien Wettbewerb gegeben, wurden gesetzlich verhin-dert. Aber nicht jeder Arbeitende in Deuschland und jeder Arbeitslose und Geschäftsmann fiel tot um. Im Ge-spräch kommen solche Übertreibungen oft vor. Rittershausen hat wahrscheinlich dieses Buch diktiert, wie eine Vorlesung, und anschliessend, aus Zeitmangel, nicht genügend revidiert. –  "Viele" Arbeit "verhindert" statt "die" Arbeit "getötet" wäre richtiger gewesen. - Auch muss man viel länger arbeiten um hohe Zinssätze bezah-len zu können. - J.Z., 29.5.05.

 

jz54. Eisenbahnmonopol: Gerade dieses Monopol beschränkt ebenfalls das Angebot von Eisenbahntransportmög-lichkeiten und verteuert sie unnötig! Weniger Züge, weniger Eisenbahnstrecken und teure Fahrkarten und Frachten, dazu oft grosse Korruption und Unfähigkeit, in Australien für etwa 140 Jahre andauernd! – J.Z., 29. 5. 05.

 

jz55. Geldmonopol & Agrarwirtschaft: Ohne das Geldmonopol, und die Schwierigkeiten die es für diese Betriebe verursacht, würde, wahrscheinlich, ein grösserer Teil der Beschäftigten seinen Lebensunterhalt in diesen Betrie-ben verdienen und zwar zu einem höheren Lebensstandard und bei Vollbeschäftigung. Wieviel rationeller klei-nere als die Grossbetriebe, die ihr Optimum schon lange überschritten haben, gewöhnlich arbeiten, wenn es ihnen nicht ganz unmöglich gemacht wird, ist gerade dadurch bewiesen, dass sie trotz der für sie gemachten künstlichen Schwierigkeiten immer noch den grössten Teil der Arbeitnehmer und Unternehmer beschäftigen. – J.Z., 29.5.05.

 

jz56. Zins und Geldmonopol: Hier hätte Ri. unterscheiden sollen zwischen Zinssätzen für Umsatzkredite und Zinssätzen für Kapitalkredite. Die ersteren werden durch die Aufhebung des Geldmonopol offensichtlich sofort the freien Wettbewerb ausgesetzt und dadurch vermindert. Aber die Kapitalzinssätze für mittlere und längere Anlagen würden dadurch nur indirekt vermindert werden, denn erst als Resultat von leichteren Absätzen, mehr Rationalisierung durch weitere Kapitalanlagen und resultierende grössere und sichere Kapitalansammlung wür-de einerseits mehr Kapital zur Verfügung stehen, was dann erst die Tendenz haben würde die Kapitalzinssätze zu vermindern. Andererseits aber würde der viel leichtere Absatz und die schnellere Rationalisierung dazu füh-ren, dass Kapitalerträge steigen würden, trotzdem viel mehr Kapital zur Verfügung steht, welches aber eben-falls sehr produktiv angelegt wird. Weiterhin, würden selbst hohe Kapitalzinsen nicht sehr abschreckend wir-ken wenn die Gewinnspanne bei neuen und rationellen Anlagen gross und fast sicher ist und viel weniger aus-macht als die Gewinnspanne. Auch ein hoher Zins könnte dann nur einen kleineren Teil der zusätzlichen Ein-nahmen ausmachen als jetzt ein kleiner Zinssatz bei kleineren Einnahmen und verbleibenden grossen Absatz-schwierig-keiten. - Für jede Verallgemeinerung gibt es auch hier einige Ausnahmen. - Wie Ulrich von Becke-rath an Hand vieler veröffentlichter Bilanzen bewiesen hat, macht auch jetzt, unter dem monetären und finan-ziellen Despotismus, für die meisten Betriebe, nicht alle, die jährliche Belastung mit Zinsen und Dividenden viel weniger aus als Betriebskosten wie Löhne und Gehälter und die auferzwungenen Lasten durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die ideologischen Zinsgegner übersehen solche Tatsachen gewöhnlich. Meist er-halten die Beschäftigten insgesamt, direkt oder indirekt, etwa 85 – 95 % der Erträge und die Finanziers und Un-ternehmer nur 5 – 15 %. Dessen sind sich die meisten Beschäftigten und erst recht die Gewerkschaftler immer noch nicht bewusst, obwohl solche Bilanzen fast täglich, wenigstens in deutschen Zeitschriften, veröffentlicht werden. Vorurteile hinken immer sehr hinter sehr veränderten Tatsachen zurück. Zur Zeit von Marx war der Un-ternehmergewinn meist sehr viel höher. – Aber wenigstens zeigt Ri., dass durch Verrechnung von Wertpa-pieren mit Schulden nicht nur der Kurs von Wertpapieren gesteigert werden, sondern auch der Effektivzins ver-mindert werden kann. - Wenn bei vielen wertbeständigen Anlagen jährliche Gewinne auf 50 % kämen, dann wäre selbst eine Zinslast von 15 % für den Kreditnehmer immer noch sehr erträglich und rentabel. Wenn es genügend solche Anlagen gibt oder gäbe, dann könnte das sehr grosse Folgen für die freiwillige Sozialversi-cherung haben, besonders für Altersrenten, wie Ulrich von Beckerath mit einer Rechnung bewiesen hat. - Darueber hinaus macht es fuer viele Schuldner einen grossen Unterschied ob sie in Gold, verknapptem Zwangs-kursgeld ihre Zinsen und Kapitalabzahlungen leisten muessen oder in ihren eigenen Verrechnungsanweisungen begleichen koennen. Bei der letzteren Methode sind hoehere Zinsen tragbarer fuer die Schuldner. - J.Z., 29. 5. 05.

 

jz57. "Warenwechsel müssen also jederzeit in Noten umtauschbar sein (Handelswechseldiskont).":

Zutreffend für die moderne Wirtschaft aber nicht für eine Zeit in der ausschliesslich [später nur vorwiegend und schliesslich nur noch teilweise] mit Edelmetallmünzen gezahlt wurde. Dann konnten eben nur Produzen-ten und Händler mit einem genügenden Münzvorrat Leute beschäftigen und erfolgreich Handel treiben. Gleichzeitig war dieser Zustand aber auch der einer beständigen Deflation, von Münzverschlechterungen abge-sehen, und er konnte nur eine begrenzte Arbeitsteilung und einen begrenzten Handel ermöglichen und dadurch – und den Mangel an Maschinen, Kenntnissen und Wirtschaftsfreiheit – auch nur, für die meisten Menschen – einen geringen Lebensstandard ermöglichen. – "Auri sacra fames": "The cursed hunger for Gold!" -  Die Ein-führung von theoretisch in bar einlösbaren Wechseln aber praktisch meist verrechneten, führte zu einer grossen Verbesserung, hatte die Verrechnung aber noch nicht allgemein genug eingeführt, insbesondere nicht in der Lohnzahlung und war meist noch durch die metallische Einlösungspflicht beschränkt, obwohl davon meist nicht Gebrauch gemacht wurden. Wenn der Gläubiger aber darauf bestand, dann gab es oft Schwierigkeiten nicht nur für einzelne Schuldner sondern manchmal auch für die ganze Wirtschaft eines Landes, um so mehr, als, teilweise, die bargeldlose Verrechnung bereits eingeführt war, aber immer noch mit der Verpflichtung, auf Verlangen nicht zu verrechnen sondern Gold- oder Silbermünzen zu liefern, unabhängig davon, wie schlecht der Verkehr mit ihnen, vielleicht, am Orte oder zeitweilig oder meistens versehen war. - J.Z., 29.5.05.

 

jz58. "Das Geldmonopol besteht nun darin, dass eine Zentrabank das alleinige Recht ...": Legale "Recht"! Mit wirklichem Recht hat das oft nur wenig zu tun! – J.Z., 29.5.05.

 

jz59. Geldmonopol und Ablehnung von Diskontierung: Solange die Bank gesetzlich zur metallischen Einlösung verpflichtet ist oder glaubt, dass eine solche Einlösung für ihre Banknoten wirtschaftlich notwendig wäre, kann sie natürlich auch nicht mit genügender Sicherheit über ihren Bestand and Edelmetall hinaus diskontieren. Das müsste man auch zugeben, ohne üble Absichten anzunehmen. Dass das Handelswechselprinzip eine metallische Deckung und Einlösung garnicht braucht, ist auch heute nur allzu wenigen Ökonomen bekannt, obwohl die Goldeinlösung des Papiergeldes schon lange abgeschafft ist. Nur Goldwertrechnung, ein freier Goldmark und freie Ausmünzung sind dann nötig – um die Ausgabe von viel mehr und ganz gesunden, zu pari oder nahe an pari umlaufenden Zahlungsmitteln zu erlauben, dem Güterumsatz etc. entsprechend, als einlösbare Goldzerti-fikate möglich machen würden. – J.Z., 29.5.05.

 

jz60. Arbeitslosigkeit in der Geschichte und "... da ohne Arbeit und Brot kein Leben möglich ist.":

Ulrich von Beckerath, der an einem langen Manuskript arbeitete – über die Geschichte der Arbeitslosigkeit – wies darauf hin, dass z.B. im Mittelalter bis zu einem Drittel der Bevölkerung oft durch die kirchlichen Almo-sen am Leben gehalten wurde. Auch dieses Manuskript ging bei der Zerstörung seiner Bibliothek im November 1943 verloren. – Nicht Brot, sondern Reis erhält viele Menschen am Leben – und viele andere Lebewesen ken-nen beides nicht. Der "Wohlfahrtsstaat", trotz sehr vieler Fehler, hat doch dieses üble Resultat in den meisten Fällen verhindert, obwohl nicht so gut wie eine ganz freie Wirtschaft es tun könnte. – Ri. kam, offenbar, nicht zur genügenden Textrevision. - J.Z., 29.5.05.

 

jz61, Peelscher Bank Act (1844), Krise und Scheckverkehr in England:

Die Gesetzgeber sind fast nie informiert und weise genug die Folgen ihrer legalen Einmischungen zu erkennen und schnell abzustellen. "So erben sich Gesetz und "Recht" wie eine ew’ge Krankheit fort." Sagte Goethe. – J.Z., 30.5.05.

 

jz62. "Hierdurch wird eine fortgesetzte Nachfrage nach Schecken geschaffen, die jedes Disagio unmöglich macht." U. v. Beckerath bemerkte, sehr richtig, dass die Moeglichkeit eines Disagios, nicht sein bestaendiges Vorkommen, zum guten Funktionieren des System gehoert. Das wird offensichtlich, wenn man bedenkt, dass es sich hier auch nur um freie Preisbildung handelt, aber fuer Zahlungsmittel oder Verrechnungsscheine, auf einem freien Markt und nur gegen einen gesunden Wertmassstab. Nur die Ausgeber und ihre Schuldner mues-sen sie jederzeit zum Nennwert annehmen. Und gerade durch diese Annahme wird meist das Disagio vermie-den oder nur sehr klein und voruebergehend sein, wenigstens in der Naehe der Ausgabestelle. - J.Z., 3.8.05.

 

jz63. Rueckstromeinhaltung: Die Einhaltung dieser kurzfristigen Periode könnte fast vollständig durch ein auf-gedrucktes Verfallsdatum im Fettdruck gesichert werden, zusammen, mit dem Interesse der Ladenbesitzer ihre Scheine baldmöglichst für Umsätze zurückzürhalten. Viele Theaterkarten usw. werden auch nicht unbenutzt gelassen sondern zu ihrem Termin benutzt. – Bei Freiwilligkeit der Annahme von Verrechnungsscheinen wer-den die Annehmer auch auf den Verfallstag achten – und schon nahe vor dem Verfallstag stehende einfach ver-weigern, wodurch ihre schnelle Rückstromung durch andere schon fast gesichert ist. - J.Z., 30.5.05.)

 

jz64. Die Noten von vier deutschen Privatnotenbanken: Deren Notenumlauf ist jedoch gesetzlich sehr beschränkt gewesen und, schliesslich, von den Nazis aufgehoben worden. – J.Z., 3.6.05.

 

jz65. Vielzahl von verschiedenen Zahlungsmitteln: Da im allgemeinen Verkehr kein Annahmezwang für die neuen Zahlungsmittel bestehen soll, wird die Wahl zwischen Zentralismus und Dezentralismus dem Ein-zelnen offen stehen. Er kann, natürlich, alle wirtschaftlichen Möglichkeiten, die ihm nur durch alternative Geld- und Verrechnungszeichen möglich würden, für sich selbst ganz verweigern und nur solche Umsätze seiner Arbeitskraft, Waren und Dienstleistungen vornehmen, die ihm durch durch das staatliche Landesgeld und seine beschränkten Verrechnungswege möglich gemacht werden. Dadurch wird er im eignen Leben und der eignen Arbeit, wenn er die dann noch erhält, schnell auch die Nachteile des Zentralismus kennen lernen und sich dann entscheiden müssen, ob er die wirklich beibehalten will, nur wegen seiner Träume über ein einheit-liches Geld. Es war schon immer so, dass diejenigen, die auf einheitliches Landesgeld für ihre Arbeit oder ihre Absätze bestanden, sich mit einer entprechenden Arbeits- oder Absatzlosigkeit abfinden mussten.

Bei der Beurteilung der Frage von der gleichzeitigen Existens verschiedener Zahlungsmittel sollte man auch in in Betracht ziehen den Gebrauch vieler verschiedener persönlicher Schecke, die keinen Zwangskurs haben, sondern nur durch Gutschrift auf Bankonten oder Übertragung an andere verwendet werden können, zu keinen grösseren Problemen geführt hat, ebensowenig wie die Vielfältigkeit z.B. von Eintrittskarten und Geschenkgut-scheinen. Die "Furcht vor der Freiheit" ist auch hier ganz unbegründet, insbesondere dadurch, dass auch dem Einzelnen das Ablehnungsrecht zugestanden wird für alle ihm fremden oder fraglichen Zahlungsmittel, die eigenen IOUs und diejenigen ausgenommen, zu deren Annahme er sich vertraglich verpflichtet hatte. - Der individuelle Staatsaustritt wird ebenso, ganz unbegründet, befürchtet, statt in allen seinen Möglichkeiten ge-schätzt zu werden. Vorurteile statt Aufklärung sind immer noch auf allzu vielen Gebieten vorherrschend. – J.Z., 31.5.05.)

 

jz66. Hotelier, der die Annahme von Verrechnungsschecken verweigert: Der Kunde geht zur Konkurrenz oder zur nächsten Wechselstube oder zu einem Hotel, dass in genügender Verbindung mit einer Wechselstube oder Bank steht. – J.Z., 31.5.05.

 

jz67. "Die Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel, ihr Zahlungsmittel; ...:

Die Ware selbst kann nicht handeln, die verkaufsbereiten Warenbesitzer und andere Leistungsfähige Leute aber könnten und sollten es. Sie haben ein unleugbares Menschenrecht dazu, sich auf diese Weise Absatz und Arbeit zu verschaffen. – J.Z., 31.5.05.

 

jz68. "Die Quantitätstheorie wird endlich verwirklicht.":

Auch "Say’s Law": "Supply creates its own demand! – Aber nur unter Emissionsfreiheit! - J.Z., 31.5.05.)

 

jz69. Havensteinsches System: In den USA auch "asset-currency" oder "open market policy" genannt, bei dem für Umsatzzahlungsmittel ganz ungeeignete Kapitalpapiere, wie z.B. staatliche langfristige Schuldverschrei-bungen, als genügend "Deckung" für Papiergeld angesehen werden. – Vielleicht nur in Form von "Landban-ken" wurde dieses System der Notenausgabe bisher weitgehend und richtig kritisiert, oft im Hinblick auf das schlechte Beispiels der Assignatenwirtschaft der Französischen Revolution. - J.Z. 28.5.05,

 

jz70. Silbergeldumlauf 1932, 1,4 Milliarden: Wahrscheinlich machte der Silberwert dieser Münzen auf einem freien Silbermarkt nur einen    Bruchteil dieses Betrages aus. – J.Z., 28.5.05.

 

jz71. Ueber allgemeine Aufrechnung und Steuerfundation: In Schweden wurden Verrechnungs-Papiergeldschei-ne einmal ganz passend "Transportzettel" genannt. - Ulrich von Beckerath bemerkte mehrfach, dass jeder Wirt-schaftssektor, wenn nur irgend möglich, für seinen eignen Zahlungsverkehr seine eignen Zahlungsmittel oder Verrechnungsscheine oder Verrechnungskonten schaffen sollte, statt zu versuchen sie anderen Wirtschaftssek-toren für seine Zwecke "wegzunehmen" und dadurch die anderen in Verlegenheiten zu bringen, während er sich selbst dadurch nie ganz genügend mit Zahlungsmitteln versehen kann. Natürlich müssten sie immer nur vor-übergehende Zahlungsmittel sein, ohne Monopol, ohne Zwang, ohne Zwangswert und Annahmezwang – nur den zum Nennwert gegenüber ihren Ausgebern ausgenommen - und ihrer Ausgabe und Annahme müsste stets ein entsprechender und ganz ausreichender laufender "Rückstrom" entsprechen, der durch die beständig gezahl-ten Schulden an den Ausgeber fliesst. Nach ihrem Rückstrom wären diese Scheine, der besseren Kontrolle wegen, zu vernichten, statt sie wieder auszugegeben, für einen erneuten Verrechungsumlauf. Das bedeutet, sie würden nur für einen Umlauf ausgegeben werden, genauso wie Fahrkarten oder Kinokarten. Die Druckkosten sind verhältnismässig gering gegenüber den Umsätzen und dem Verdiensprozentsatz. – J.Z., 28.5.05.)

 

jz72. Ausreichende Umsatzkredite durch eine Zentralnotenbank? Ob das eine Zentralnotenbank für ein grosses Land jemals tun kann ist noch sehr fraglich! – Ulrich von Beckerath fragte oft: Kann eine einzige Bäckerei ein ganzes Land mit frischem Brot versorgen? Jetzt wird meist nur konserviertes Brot sehr weitgehend vertrieben. Henry Meulen (jahrzehntelanger Herausgeber von "The Individualist" und Verfasser von "Free Banking" be-schwerte sich einmal über die Dutzende von chemischen Beifügungen zum Mehl. Was essen wir da täglich? - J.Z., 28.5.05.)

 

jz73. "Besteht keine Einlösungspflicht in Gold — und diese kann heute nicht in Frage kommen...": Ausser fuer allzu beschraenkte und teuere Notenausgaben- oder uebertragbare Guthaben von Goldbestaenden, solange sie der Gesetzgeber toleriert. Wer weiss, wieviel bei den gegenwaertigen "E-Gold" usw. Verrechnungsstellen dabei gemogelt wird, wenn man zu diesen angeblichen Goldvorraeten nur eine elektronische Verbindung hat? Objek-tiv braucht eine Verrechnungsstelle keinen Goldschatz sondern nur die Annahme, unter den Beteiligten, von einer Goldgewichtseinheit as ihr Wertmass fuer alle ihre Verrechnungen. Aber alte populaere Vorstellungen ueber Waehrungen, genauso wie alte religioese Vorstellungen, sterben nur sehr langsam aus und bei Vielen ueberhaupt nicht. - J.Z., 4.8.05.

 

jz74. Handelswechselfundierung: "Real bills doctrine". Diese wird jetzt wieder etwas auf dem Internet diskutiert, aber immer noch ungenuegend und sie missverstehend. - J.Z., 4.8.05.

 

jz75. Billmarknoten: Den Ausdruck finde ich hier zum ersten Mal. Er stellt, anscheinend, eine Abkürzung für "Billionenmarknoten" dar. – J.Z., 28.5.05.

 

jz76. Steuerfundation, jaehrliche Ausgabe solchen Geldes: Aber nicht zu jeder Zeit im Jahr, sondern nur allmäh-lich zu dieser Gesamtsumme kommend! – J.Z., 28.5.05.

 

jz77. Reichskassenscheine .... leicht auf pari gehalten ... werden vermutlich sehr bald ein beliebtes und besonders geschätztes Zahlungsmittel werden.": Aber werden Zwangssteuerzahlungen jemals beliebt werden? Ich kann nur hoffen, dass das nicht geschehen wird. Sie werden aber bereits allzusehr toleriert. Meist wohl nur weil mein keinen Weg sieht um sie ganz zu vermeiden. Deshalb ist die volle Eroerterung aller Vorschlaege zur freiwilli-gen Steuerzahlung oder Beitragsleistung und zu richtig organisierten Steuerstreiks sehr wichtig. Man bedenke nur, z.B., wieviele Steuerzahlungen fuer die militaerischen Zwecke der Territorialregierungen verschwendet und missbraucht werden. - J.Z., 4.8.05.

 

jz78. Disagios von freien Banknoten im freien Verkehr. Feststellung und Veranschlagung:

Genau so, wie es für den Kurs von e.g. Aktien und für fremde Währungen auf den Börsen und für verschiedene fremde Währungen in Wechselstuben geschieht. Aber bei genügendem Rückstrom wird dieser "Preis" der frei-en Noten, gegenueber ihrem Wertmass im freien Verkehr viel weniger und seltener schwanken als der Kurs von Wertpapieren auf der Boerse. Wenn man die haeufigen und grossen Preisschwankungen von heutigen Devisen betrachtet, dann muss man dabei bedenken, dass es sich um staatliche Papiergelder und deren Missbräuche han-delt. – J.Z., 28.5.05.

 

jz79. "Notiz an sämtlichen deutschen Börsen für die wichtigsten Zahlungsmittel": Die Börsen veröffentlichen täglich die Kurse für so viele verchiedenen Aktien und andere Wertpapiere, dass ich nicht einsehe weshalb sie nicht auch Kurse notieren könnten z.B. für die Ladenfundationsscheine aller grösseren Ladengemeinschaften, die Ladenfundationsgeld ausgeben. Natürlich würden z.B. die Gutscheine eines Friseurs, Bäckers oder Flei-schers wohl nicht dort gehandelt werden aber wahrscheinlich doch die Noten jeder grösseren Emissionsstelle. Wenn nicht dort gehandelt, so würden sie doch in den Kursen erwähnt werden, die von lokalen Wechselstuben, Verrechnungstellen und Notenumtauschstellen angegeben werden. Läden würden auch oft anzeigen, ob und wenn sie bereit Scheine von benachbarten Emissionsstellen ebenfalls zu ihrem Nennwert anzunehmen oder, andernfalls, zu welchem von ihnen bekanntgegebenen "Kassenkurs" sie sie annehmen würden. - J.Z., 1.8.05.

 

jz80. Die Verträge sind mit dem üblichen Zahlungsmittel zu erfüllen; ...": "Local currency". Es sei denn, ein anderes Zahlungsmittel ist vereinbart! J.Z., 28.5.05.

 

jz81. "... im Streitfall entscheiden die Gerichte.": Oder ein vereinbartes Schiedsgericht. – J.Z., 28.5.05.

 

jz82. Rechtliche Lage, auf Blatt 34 von PP 394 eroertert:

Paragraph 115 der Gewerbeordnung könnte Schwierigkeiten machen, weil der den Beschäftigten einen Rechts-anspruch auf "Landesgeld" gibt. Die rechtliche Situation ist auch noch nicht geklärt z.B. für Wechsel die aus-drücklich nur zur Verechnung und nicht zur metallischen oder Papiergeldeinlösung bestimmt sind. - Ich ver-suchte mal alle australischen Geldgesetze von der Staatsdruckerei zu erhalten. Sie waren aber über viele Ge-setzesausgaben verstreut, manchmal mit nur wenigen Paragraphen in einem dicken Band, der viele andere Ge-setze einschloss und mir deshalb zu teuer war. Andere waren ausser Druck. Einige waren, wegen beabsichtigter Gesetzesänderung, nicht mehr zum Verkauf bereit. Einen Band, der sie alle enthält, habe ich noch nicht gefun-den. Vielleicht ist es mit der Geldgesetzgebung in vielen anderen Ländern ähnlich. Den ursprünglichen Band über die Federal Reserve Bank habe ich nur einmal gesehen. Das Gesetz war so unübersichtlich abgefasst, dass ich den Paragraphen über ihr Notenausgabemonopol nicht schnell finden konnte. Vielleicht war dieser Wirr-warr, der viele Seiten auf triviale Aspekte verwandte, sogar absichtlich geschehen. Die Gesetzgeber spielen uns ja allerlei Streiche mit ihren Gesetzen. Manchmal verstecken sie ein besonderes Privileg oder einen unpopulä-ren Paragraphen oder eine vom Volke unerwünschte Staatsausgabe in oder hinter irgendeinem anderen Gesetz, dass damit gar nichts zu tun hat, aber beide werden zur gleichen Zeit erlassen, mit keiner Fanfare über den Zu-satzteil. Lange Gesetze werden oft garnicht mehr im Parlament gelesen und diskutiert sondern nur dem Namen nach entweder verworfen, oder, allzuoft, einfach angenommen, wobei sich die "Volksvertreter" auf die Mei-nung ihrer Parteiführer und der entsprechenden Ausschüsse verlassen oder die Parteidisziplin erzwingt ihre Stimme. Die Benennung der Gesetze ist auch in vielen Fällen und ganz absichtlich sehr irreführent. Z.B. der "Patriot Act" der USA in den letzten Jahren. Die gesamte Gesetzgebung ist schon in allen grösseren Ländern so umfassend, dass sie keiner mehr kennen oder wenigstens einmal lesen kann, auch nicht in einem langen Men-schenleben mit viel Musse und Interesse für solchen Lesestoff. Wenigstens 99 % davon ist unrechtmässig oder schädlich, nach meiner Meinung. –  Ich habe auch noch nie einen Menschen getroffen der behaupten konnte die ganze Geld-, Bank-, Kredit-, Verrechungs- und Währungsgesetzgebung seines Landes zu kennen. Sie wird auch fast beständig verändert – und, gewöhnlich, dabei nur noch weiter verschlechtert, genauso wie die Steuergesetz-gebung. Auch zeigen die meisten Menschen für diese Gesetzgebung überhaupt kein Interesse, obwohl sie durch sie täglich zu leiden haben. Selbst die Gesetzgeber sind sich der Auswirkungen ihrer Gesetzgebung nicht be-wusst. Man sollte das ihnen nicht vergeben – weil sie so etwas tun ohne wirklich zu wissen was sie tun und da-bei noch immer vorgeben doch im allgemeinen Interesse zu handeln. Blosse Quatschköpfe, mit sehr wenigen Ausnahmen, die uns mit ihrer Unwissenheit und ihren Vorurteilen und entsprechenden Gesetzen die meisten der heutigen Probleme auf den Hals geladen haben. – Vielleicht werden sie noch weitere Jahrzehnte brauchen um selbst so offensichtlich unrechtmässige und schädliche Gesetze wie ihre Drogengesetze abzuschaffen. – Die "sunset clause" für Gesetze usw., schon von Jefferson und Paine vorgeschlagen, ist immer noch nicht allgemein angewandt. Ich würde die Gültigkeit von Gesetzen auf höchstens 2 Jahre beschränken. Dann werden meist schon genügend Übelstände bekannt, die durch sie herbeigeführt wurden. - Jedoch unverbesserliche Etatisten sollten sich, in ihren freiwilligen Gemeinschaften und solange sie nur wollen, ganz fesseln lassen. Sie müssten aber andern erlauben aus ihren "idealen" Staaten auszutreten und in ihren eigenen Gemeinschaften ihre eignen Angelegenheiten selbst zu regeln, nach den eignen Überzeugungen. - J.Z., 28.5.05.

 

jz83. "Es wird also eine Notenbank als Kulisse eingeschoben.": Um auch deren Aktivitaet moeglichst unbemerkt zu lassen, wird dafuer gesorgt, dass die Massenmedien nicht den gegenwaertigen Notenumlauf sowied den der vergangenen Jahre dem Publikum bestaendig vor Augen halten. "Immer leise tritt der Dieb!" Stattdessen wird  ueber die gegenwaertige "Zinspolitik" der Zentralnotenbank wird viel Unsinn geschrieben und gesprochen. Als ob eine Preiskontrolle hier rechtmaessig und wohltaetig sein koennte. Das haengt natuerlich damit zusammen, dass man bei der monopolistischen Zwangswaehrung nur an eine Mengenregelung denken kann, nachdem man freie Kurse, freie Wahl des Wertmasses, das Ablehnungsrecht der potentiellen Annehmer und den Wettbewerb durch andere Emittenten ausgeschaltet hat. Das richtige Denken über Währung und Zahlungsmittel wird da-durch fast auf Null reduziert. Die Entscheidungsgewalt der Zentralnotenbank, d.h., der Regierung, von der die Zentralnotenbank hoechstens formal "unabhängig" ist, ueber die ganze Wirtschaft, wird als "naturgegeben" hingenommen, ebenso wie z.B. das Entscheidungsmonopol der Regierungen über Krieg und Frieden, Abrüs-tung und Aufrüstung und internationale Verträge, obwohl davon das Leben und die Freiheit aller Untertanen abhängt. Die sklavische Mentalität steckt immer noch allzu sehr in den Gehirnen der meisten Menschen, die doch Abkömmlinge von Sklaven sind.

 

jz84. Deflation nach der Waehrungsreform von 1948? Auch hier hat der Verfasser nur zu sehr Recht behalten und die gewöhnliche Entwicklung des Gelddespotismus vorausgesehen.

 

jz85. Steuerguthaben als Notanleihe und als Aufnahmebassin für herauskommende Hamsterbestände an Reichs-banknoten.:

Die USA Regierung steht jetzt auch vor diesem Problem. Viele US Dollars wurden lange im Auslande gehortet. Jetzt wird der US Dollar wieder weiter entwertet, der Euro macht ihm Konkurrenz, und es könnte plötzlich ge-schehen, dass diese grossen Hortungsbestände sehr schnell in den USA erscheinen und dann dort, wenn nicht die hier gemachten Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, eine Papiergeldinflation hervorrufen können. Aber wird die US Regierung solche alten Lehren und Vorschläge beachten? Ich bezweifle das sehr. "Gegen Dumm-heit kämpfen Götter selbst vergeblich", schrieb Schiller, in: "Die Jungfrau von Orleans". –  Auch ihre zahlrei-chen und kostspieligen Geheimdienstler werden solche bereits veroeffentlichten "Geheimnisse" und Loesungs-moeglichkeiten sehr wahrscheinlich nicht herausfinden. Unglücklicherweise ist mein eigner US Dollar "Hort" jetzt auf 17 Dollars heruntergekommen, nicht genügend für eine gewünschte Bücherbestellung. – aber, anderer-seits, ist er ganz offensichtlich, auch keine Gefahr für den US Dollar! - J.Z., 28.5.05.

 

jz86. Annahme von Staatsanleihen by Steuerzahlungen. Erbschaftssteuer:

In den Begriffen und mit den Möglichkeiten der Verrechnung zu denken und zu handeln fällt den meisten Leu-ten immer noch schwer. Ihre Bargelderfahrung und Bargeldbegriffe schränken ihr Denken über Geld- und Ver-rechnungsmöglichkeiten ein. Die Gesetzgeber teilen meist die populären Vorurteile und wurden deswegen gewählt. – J.Z., 29.5.05.

 

jz87. Anleiheverrechnung in Preussen als Beispiel:

Ulrich von Beckerath bemerkte öfters, dass Reformvorschläge, die patriotisch, nationalistisch und traditionell erscheinen statt doch irgendwie noch bezweifelte Neuigkeiten zu bieten, hätten stets eine viel bessere Chance politisch verwirklicht zu werden. Unter voller Experimentierfreiheit für Gruppen von Freiwilligen wären dieser Erfahrung entsprechende Formulierungen natürlich nicht nötig. Nur die Meinungen der Mitglieder würden entscheidend für sie sein. – J.Z., 29.5.05.

 

jz88. Stabilitaet der Waehrungseinheit: " Alles kommt ins Rutschen, wenn die Einheit "Mark", in der mit allen diesen Zahlungsmitteln gerechnet werden soll, abgleitet und sich entwertet.":

Das kann sie nur mit "Hilfe" ihres vermeintlichen grossen "Aufrechterhalters" und "Beschützers", nämlich der Zentralnotenbank und durch das dieser Notenbank gesetzlich verliehene Emissionsmonopol und den Zwangs-kurs für ihr Papiergeld, aus Annahmezwang und Zwangswert bestehend.

Ohne deren "Hilfe" wird oft der blosse Sammler-Wert gut erhaltener alter Papierscheine, wenigstens für diese Zirkel, noch grösser als ihrem Nennwert entspricht, ganz abgesehen von ihrer verschwundenen Kaufkraft.

Auch würde der ungehemmte Fortschritt der Wissenschaft, Technik und des Handels dafür sorgen, dass die meisten Waren billiger werden, d.h., dass die Kaufkraft des Papiergeldes dadurch steigt eher als fällt, wie es jetzt meist geschieht. Die Preise von Kugelschreibern, elektronischen Armbanduhren und Computern, Computerplatten und Taschenbüchern sind gute Beispiele für solche Preisreduktionen. – J.Z., 31.5.05.

 

jz89. "In diesen Fällen haben die Preisbehörden die Anpassungen durch besondere Anordnungen vorzunehmen.": Warum dieser Vorschlag? Um nicht allzusehr anzuecken? Warum sie die Preisregulierung in diesen Sphären beibehalten wollten ist mir immer noch ein Raetsel. Vielleicht arbeitete z.B. Rittershausen zu lange beim Preis-amt und Dr. Munzer zu lange bei der Regierung und die dort vorherrschende Mentalität beeinflusste sie doch etwas, obwohl sie sie im Allgemeinen bekämpften. Allzuoft sind Menschen bereit,Ausnahmen von ihren Prin-zipien zuzuerkennen, um angeblich sonst vorkommende und unerträgliche Härten zu vermeiden.

Auch für den Preisdespotismus ist nur die sofortige Abschaffung ganz rechtmässig und zweckmässig. Siehe hierüber besonders die Schriften von Leonard E. Read, dem Gründer von FEE: The Foundation for Economic Education. Die sofortige freie Preisbildung braucht aber auch die gleichzeitige Beseitigung des Gelddespo-tismus, sodass keine Deflationserscheinungen auftreten können, wenn nur die Möglichkeiten der Emissions-freiheit und der freien Wahl des Wertmasses, zusammen mit der Verrechnungsfreiheit, der Kreditfreiheit und dem Ablehnungsrecht gegenüber Zahlungsmitteln, die man nicht selbst ausgegeben hat, genügend bekanntge-macht worden sind und von ihnen Gebrauch gemacht wird. -  Vergleiche hierüber auch meinen Aufsatz: The Soft Option, im Anhang meiner Hauptseite: http://pluto.acenet.com.au/~jzube  - Kein reibungsloser freier Aus-tausch kann erzielt werden solange es immer noch grosse, künstliche und legalisierte Austauschbeschränkungen gibt und die Freiheitsmöglichkeiten nicht klar erkannt und benutzt werden.  Nur unwissende kleine Kinder be-nötigen immer noch die elterliche Leitung und Zurückhaltung von unvernünftigen Handlungen. - - J.Z., 1.8.05.

 

jz90. Sicherung der Währungseinheit gegen Verwaltungsmassnahmen: Ziel muss es vielmehr sein, ein frei ver-einbartes Wertmass nicht nur für Verwaltungsmassnahmen und juristische Entscheidungen, sondern sogar für Gesetze und Verfassungen unantastbar zu machen, es sei denn, es handelt sich um solche von freiwilligen Gemeinschaften, z.B. solchen, die an einen offiziell bestimmten Indexstandard glauben.

 

jz91. Die Kapazitaet einer auch nur teilweise freien Wirtschaft sich schnell wieder von den Folgen früherer Zwangseingriffe zu erholen, hatte selbst Rittershausen damals unterschätzt. Natürlich wäre auch das sogenann-te deutsche "Wirtschaftswunder" viel grösser und schneller vorgekommen wenn es unter vollständiger Wirt-schaftsfreiheit, einschliesslich Geld- und Währungsfreiheit, freiwilliger Steuerzahlung, Freihandel und Freizügigkeit für Personen und Kapital usw. hätte stattfinden dürfen. Aber so viele Freiheit erlaubten sich auch die angeblich schon freien Staaten der Siegermächte selbst nicht und tun es heute noch nicht. Ganz im Gegenteil! - J.Z., 3.8.05.

 

jz92. Zwangswert ist, vielleicht, ein noch besserer Ausdruck als "Zwangsumlauf". "Annahmezwang und Zwangswert" drücken beide unrechtmaessigen und schlechten Eigenarten klar aus. - J.Z., 4.8.05.

 

jz93. Solange Staatsdiener noch für nötig gehalten werden und mächtige Gewerkschaften Arbeitswillige davon abhalten können ihre streikenden Mitglieder zu ersetzen, könnten die Staatsdiener entsprechende Gehaltserhö-hungen auf Kosten der Steuerzahler und in dem entwerteten Papiergeld erzwingen. Das setzt aber auch voraus dass sie selbst immer noch das entwertete Papiergeld zum Kurswert im allgemeinen Zahlungsverkehr, d.h. für ihre normalen Haushaltseinkäufe und Schuldenbezahlungen verwenden können. Das hängt nun davon ab inwie-weit der allgemeine Verkehr schon ausreichend mit privaten und wertbeständigen Zahlungsmitteln versorgt ist. Wenn diese Versorgung ausreichend ist dann werden diese staatlichen Papiernoten im allgemeinen Verkehr nicht einmal mehr zu 40 % Disagio angenommen werden, d.h. in den meisten Fällen einfach völlig verweigert werden. Sie sind dann kaum besser dran als wenn sie Spielgeld anbieten würden. Sie könnten nur versuchen, wenigstens einen Teil ihrer Gehälter auf der Börse in brauchbare Zahlungsmittel umzutauschen. Sie hätten dann also nicht mehr zirkulierbare Zahlungsmittel sondern kurzfristige oder sogar mittelfristige Staatsschuldver-schreibungen als Gehalt erhalten. Viele würden sich daher bald als unbezahlt ansehen müssen oder unterbezahlt und würden kündigen und sich nach produktiver Arbeit umsehen wo sie mit vollwertigen Zahlungsmitteln be-zahlt werden und in dieser Form mehr Kaufkraft wirklich verdienen könnten.

Aber unter völliger Wettbewerbsfreiheit für Zahlungsmittel, bei einer Emissionsfreiheit, die ausreichend be-nutzt wird, wird ein Staatspapiergeld mit 40 % Disagio nicht nur wegen des Ablehnungsrechtes des Volkes und des Einzelnen unwahrscheinlich sein sondern auch wegen dem Selbstinteresse des Emittenten: Er würde ja Zah-lungsmittel mit 40 % Disagio ausgeben müssen und doch verpflichtet sein, sie im nächsten Augenblick und so-gar zur Steuervorauszahlung, wie hier vorgesehen, wieder zu 100 % annehmen müssen. Das Selbstinteresse der Emittenten würde sie daher gewöhnlich veranlassen schon bei wenigen Prozenten Disagio weitere Emissionen einzustellen. Die grossen Disagios zwangskursfreier Zahlungsmittel die in der Geschichte vorkamen waren, nach meiner Meinung, einer Zahlungsmittelknappheit im allgemeinen Verkehr zuzuschreiben, die Leute veran-lasste minderwertige Zahlungsmittel doch noch zum Kurswert anzunehmen, bei Zahlungen täglichen Bedarfs.

 

jz94. Union Mark gleich 0.179 Gramm Feingold, siehe oben.

 

jz95. Ganz wie im Aktiengeschäft, wo ungesunde Aktien sich entwerten und entwerten sollten, ohne damit den Kurs gesunder Aktien zu verschlechtern. Ri. selbst bringt diese Analogie mehrfach an anderen Stellen. - J.Z., 30.7.05.

 

jz96. "... allgemeiner Preissteigerungen (wegen Auftreten des Staates als Käufer ..." : mit seinen Requisitions-scheinen, wie sie mal passend genannt wurden, die oft nur blosse Beschlagnahmungsscheine waren. Aber, durch ihren Zwangskurs konnte man ihren Schaden an viele andere verbreiten, durch eine allgemeine Preis-steigerung, in diese papiernen "Wertmassen" ausgedrückt, nicht in einem beständigen und wirklichen Wert-mass. -  Die "Gegenleistung" des Staates besteht nur darin, dass man mit diesen Scheinen die auferlegten Tribute bezahlen kann. Steuerquittungen haben, erzwungenerweise, auch ihren Wert, die sog. "Steuerfunda-tion". - J.Z., 30.7.05.

 

jz97. "Das Gold ist an dieser Unzulänglichkeit der Bankleiter, die seit Jahrzehnten im Zwangskursregime von Verantwortung befreit und eingeschläfert waren, ganz unschuldig.": Vergl.: Karl Marx : "Zur Kritik der Politischen Ökonomie", S.129, Dietz, Berlin,1951:

            "Beobachter, die die Phänomene der Geldzirkulation einseitig an der Zirkulation von Papiergeld mit        Zwangskurs studierten, alle immanenten Gesetze der Geldzirkulation verkennen mußten. ..."

 

jz98. Vielleicht wollte er durch dieses Zugeständnis nur vermeiden allzusehr gegen vorherrschende Meinungen anzuecken und sah voraus, das freie Preisbildung auf allen anderen Gebieten, zusammen mir einer gründlichen Währungsreform bald zustände geschaffen haben würden, bei denen diese Preiskontrollen auch abgeschafft werden würden. - J.Z., 30.7.05.)

 

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Ich erwarte die Anmerkungen von anderen Interessenten! J.Zube, jzube@acenet.com.au