Die Reform
der
Mündelsicherheitsbestimmungen
und der industrielle Anlagekredit
Zugleich ein Beitrag zum Erwerbslosenproblem
Von
Dr. rer. pol. Heinrich Rittershausen
![]()
Jena
Verlag von Gustav Fischer 1929
Alle Rechte vorbehalten
Printed in Germany
Vorwort.
Geht man den wirtschaftlichen
Auswirkungen der heute geltenden Mündelsicherheitsbestimmungen nach, so stößt
man sehr bald auf den engen Zusammenhang zwischen den Problemen der Mündelsicherheit, des industriellen Anlagekredits
und der Erwerbslosenfrage.
Die
Erkenntnis des Zusammenhanges zwischen diesen scheinbar weit auseinanderliegenden
Gebieten wird sich im Verlaufe der Untersuchung so sehr befestigen, daß man
schließlich in den drei Fragen nur die verschiedenen Seiten eines Problems
erblicken wird.
Hieraus werden
sich Schlußfolgerungen ziehen lassen, die sich für die Lösung der Frage, in
welcher Weise die derzeitig gültigen Mündelsicherheits- und
Anlegungsvorschriften reformiert werden müssen, als recht fruchtbar erweisen
werden.
Leider
war es nicht möglich, diesen Sachverhalt mit einem einzigen Schlagwort
hinreichend zu kennzeichnen; ich war daher gezwungen, der vorliegenden Schrift
einen etwas weitschweifigen Namen zu geben.
Die Problemstellung ist aus der
Praxis erwachsen. Wohl bei allen größeren Banken macht man täglich die
Erfahrung, daß es sehr oft unmöglich ist, volkswirtschaftlich hervorragend
produktive und auch geschäftlich sympathische Projekte zu finanzieren, nur weil
die geltenden Anlegungsvorschriften dem Verkauf bestimmter Arten von Emissionen
hindernd entgegenstehen. Der Bankier pflegt dann sein Mißfallen darüber zu
äußern, daß winzige Splitterprobleme, wie etwa die gesetzliche Regelung des
Zugabewesens, in der Öffentlichkeit wie auch in der Regierung diskutiert
werden, während gleichzeitig versteckte Gesetzesbestimmungen einen wirklich
strangulierenden Einfluß auf das Wirtschaftsleben ausüben, ohne daß man in der
IV
Öffentlichkeit
überhaupt etwas von dem Vorhandensein des Hindernisses weiß. Als
Anleihe-Sachbearbeiter habe ich gesehen, welche Bedeutung in dieser Richtung
insbesondere den Mündelsicherheits- und Anlegungs-vorschriften zukommt, die
sich immer mehr als schwere Hemmnisse nicht nur der wirtschaftlichen
Entwicklung, sondern auch der Arbeitsbeschaffung erweisen.
Die jetzt mehr und mehr einsetzende
Diskussion über die Reform der Mündelsicherheitsvorschriften wird fast
ausschließlich von Juristen bestritten. So wichtig die Frage der Zusammenfassung
der partikulären Mündelsicherheitsrechte zu einem einheitlichen Reichsmündelsicherheitsrecht
auch ist, so ist doch die Gefahr groß, daß die Reform wiederum unter Außerachtlassung
wirtschaftlicher Gesichtspunkte unternommen wird und dadurch einer der
gewaltigsten Hebel zur Wiederaufrichtung des deutschen Wirtschaftslebens wie
auch zur Verringerung der bedrohlich angewachsenen Erwerbslosenziffer auf
Jahrzehnte hinaus stillgelegt wird. (jz1)
Der mangelnden Beachtung der
wirtschaftlichen Seite der Mündelsicherheitsbestimmungen in der Öffentlichkeit
entspricht die Behandlung in der Wissenschaft: Die volkswirtschaftliche
Bedeutung der Anlegungsvorschriften hat eine literarische Bearbeitung noch
nicht gefunden. Überhaupt ist außer dem im Jahre 1875 erschienenen, fast
ausschließlich rechtsvergleichenden Werkchen von Felix Hecht: "Die Mündel- und Stiftungsgelder in den
deutschen Staaten" nur der ausgezeichnete Aufsatz von Prof. Dr. Th. Kipp in Gruchots Beiträgen (1923) zu erwähnen, der naturgemäß die
wirtschaftlichen Fragen nicht behandelt 1).
Ich habe mich daher für berechtigt
gehalten, mein Material zu der Frage zu veröffentlichen. Es sollte mich
freuen, wenn es mir gelingen sollte, gleichzeitig eine kleine Rektifizierung
der herrschenden sozialökonomischen Auffassung zu erreichen, die bisher stets
davon ausgeht, daß der Bewegung der Kapitaldisposition am Kapitalmarkte
innerhalb der Landesgrenzen keine Schranken gezogen sind, während in
Wirklichkeit ein ganzes Netzwerk von gesetzlichen Bestimmungen für eine
__________________________
1)
Die im Jahre 1888 erschienenen Motive zum Entwurf eines Bürgerlichen
Gesetzbuches geben als Literatur nur Hecht
an (IV, S. 1109). Daraus läßt sich der Schluß ziehen, daß auch damals weitere
Literatur nicht vorhanden war.
V
staatliche
Beeinflussung des Kapitalmarktes sorgt, die der Betrachtung wohl würdig ist.
Meinen herzlichsten Dank schulde ich
insbesondere Herrn Professor Dr. Adolf
Weber in München für die seit nunmehr 10 Jahren bewiesene immer erneute
Anteilnahme an meinen Arbeiten. Weiterhin möchte ich herzlich danken Herrn
Minister N. J. Hóst in Kopenhagen,
Frau Julie Meyer in
Berlin-Nikolassee, dem Akademischen Austauschdienst E. V. in Berlin und Mr. Twentyman in London für die
freundliche Förderung, die sie mir zuteil werden ließen und nicht zuletzt
meinem Freunde Ulrich von Beckerath
in Berlin für die so wichtigen Anregungen, die ich im Verlaufe der letzten
Jahre während unserer vielfachen Unterhaltungen von ihm erhalten habe.
London N.W.6 &
Berlin-Zehlendorf, im März 1929.
Heinrich Rittershausen.
Inhalt
Seite
I. Die Bedeutung der Mündelsicherheitsvorschriften ............................... 1
II. Die geltenden Bestimmungen
................................................................ 9
Anhang: Überblick über einige ausländische Regelungen ....................
21
III. Die Entstehungsgeschichte der
Mündelsicherheitsbestimmungen ........ 26
IV. Die Notwendigkeit einer Reform
........................................................... 35
V. Volkswirtschaftliche Prinzipien der Anlage gebundener
Kapitalien ..... 52
VI. Reformvorschläge …………………………………………………….. 76
________________
I. Die Bedeutung der Mündelsicherheitsvorschriften.
Umfassende
Bedeutung der Mündelsicherheitsbestimmungen. — Anfänglich bezogen sich die
Mündelsicherheitsbestimmungen nur auf Mündelgelder im engsten Sinne. Die hier
in Frage kommenden Beträge mögen in Deutschland vor dem Kriege an und für sich
schon weit über i Milliarde Mark ausgemacht haben; trotzdem spielte dieser
Betrag am Kapitalmarkte keine wesentliche Rolle.
Die populäre Auffassung geht nun
dahin, daß die heutige Bedeutung der Vorschriften noch wesentlich geringer sei,
da ja die Mündelvermögen durch die Inflation zum größten Teile vernichtet sind.
Wenn diese Ansicht zutreffend wäre, würde die eingehende wissenschaftliche
Behandlung der Frage kaum zu rechtfertigen sein. Dem ist nicht so. Vielmehr
wird im folgenden nachgewiesen werden, daß die Mündelsicherheitsbestimmungen
zusammen mit den Anlegungsvorschriften im Verlaufe der letzten Jahrzehnte eine
derartig umfassende Bedeutung erlangt haben, daß sie in volkswirtschaftlicher
Beziehung etwa den Steuer- und Zollgesetzen gleichstehen.
Sie
beherrschen große Teile der Familienvermögen. — Die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die mündelsichere Anlage von Kapitalien (§§
1806ff.) beschränken sich nicht auf die Vormundschaft.
Sie gelten nicht nur bei Vormundschaften und Pflegschaften, sondern auch für
den Ehemann bezüglich des zum eingebrachten
Gute der Frau gehörenden Vermögens (§ 1377; § 1525, Abs. 2), für den Vater
und die Mutter bezüglich des Kindesvermögens
(§ 1642) und für den Vorerben bezüglich der Vorerbschaft
(§ 2119). Besonders der letzteren kommt wegen der augenblicklichen Gestaltung
des deutschen Erbschaftssteuerrechts eine besondere Bedeutung zu.
Innerhalb des Gebietes des
Bürgerlichen Gesetzbuches kommen die Bestimmungen ferner zur Geltung bei der Sicherheitsleistung (§§ 234, 238) und
beim Pfandrecht an einer Forderung
sowie beim Nießbrauch hinsichtlich
der Anlage
— 2
—
der auf
Grund dieser Rechtsverhältnisse eingehenden Gelder (vgl. §§ 1079, 1288; dazu §
1083).
Darüber
hinaus wurden den Mündelsicherheitsbestimmungen im Laufe der Entwicklung
auch die Vermögen der Stiftungen 1),
Innungen (Gew.-O. § 89a), Gemeinden und auch der Kirchen, die recht beträchtlich waren,
ferner die Bestände der Sparkassen,
das Vermögen der Sozialversicherungsanstalten
und die Reserven der Privatversicherungsgesellschaften
unterworfen. Über den Anteil, den diese größten
Sammelbecken von Sparkapitalien an der Gesamtsumme der Ersparnisse des
Volkes haben, läßt sich nicht einmal schätzungsweise ein Urteil abgeben. Es
soll jedoch versucht werden, durch einige typische Ziffern wenigstens eine allgemeine
Vorstellung von der Größe dieses Anteils zu geben.
Die
Vermögen der Stiftungen, Innungen, und Kirchen. — Über die Vermögen der
Stiftungen und Innungen besteht keine brauchbare Statistik, da jeder Einblick
in die Finanzgebarung zum mindesten bei den ersteren fehlt 2). Auch die
evangelische und die katholische Kirche, die über sehr erhebliche Kapitalien
verfügen, "nehmen in gleicher Weise wie jeder Privatmann das Recht für
sich in Anspruch, ihr Vermögen diskret zu verwalten" 3). Sie
veröffentlichen keinerlei Vermögensausweise. Es ist daher nicht möglich, den
Umfang dieser bedeutenden Posten in der Rechnung festzulegen.
Die
Sparkasseneinlagen. — Am Ende des Jahres 1913 betrugen die Einlagen bei sämtlichen
deutschen Sparkassen zuzüglich der Reserven rund 20,6 Milliarden Mark, die
gesamten Aktiven dieser Kassen 20,8 Milliarden Mark. Hiervon waren 19,5
Milliarden = 94,1 % in Mündelwerten angelegt, nämlich in Hypotheken,
mündelsicheren Effekten und in Kommunaldarlehen 4). Der jährliche Zuwachs von
rund 700 Millionen wurde fast ganz zum Erwerb neuer mündelsicherer Anlagen
verwendet.
__________________________
1)
Durch Landesrecht, nicht überall; die Stifter schrieben und schreiben
jedoch häufig mündelsichere Anlagen auch dann vor, wenn landesrechtliche
Vorschriften fehlen.
2)
Eine Statistik über die Mündel- und Stiftungsvermögen besteht nicht; die
Ziffern des Berliner Statistischen Amtes geben kein ausreichendes Bild.
3)
Vgl. die bei J. Pfitzner, Auslandsanleihen, 1928, S. 104, zitierte
Auslassung einer kirchlichen Stelle.
4)
Vgl. Vierteljahrshefte 1927, III.
— 3 —
Ende 1927 waren die
Spareinlagen schon wieder auf 4,66 Milliarden Reichsmark angewachsen 1),
ungerechnet der Giroeinlagen, die über 1 Milliarde betrugen.
Hiervon war ein geringerer Prozentsatz als vor dem Kriege in Mündelwerten angelegt, der aber
immerhin über 4 Milliarden Reichsmark ausmachte.
Der jährliche Zuwachs an Spareinlagen, der im Jahre 1927 zum ersten Male seit der Stabilisierung wieder
ganz den mündelsicheren Anlagen
zugeführt wurde, betrug in diesem Jahre über 1.500 Millionen.
Das Vermögen der Sozialversicherungsanstalten. — Die Invaliden- und Unfallversicherung (29 Landesversicherungsanstalten und 6 Sonderanstalten)
wies folgende Leistungen
auf:
1913 187 Mill. M
1926 710 "
"
Die Auszahlungen der Anstalten haben sich danach
mehr als vervierfacht, ebenso wahrscheinlich die Verpflichtungen. Wenn das
Vermögen der Anstalten im Jahre 1913
2105 Millionen M betrug, wird man also annehmen
können, daß in absehbarer Zeit Reserven in etwa der vierfachen
Höhe angesammelt werden müssen, obwohl das Vermögen
Ende 1926 erst wieder 430,9 Millionen Reichsmark betrug. Das
Vermögen der Invalidenversicherung war 1913 zu über
98 % in Mündelwerten angelegt, welcher
Prozentsatz bald wieder erreicht sein wird 2).
Die Angestelltenversicherung verfügte im Jahre 1918 über 840 Millionen Mark;
im Jahre 1926 schon wieder über 534,4 Millionen Reichsmark, wovon 533,1
Millionen auf Reserven entfielen. Von den Anlagen
entfielen 3):
Auf Grundbesitz
…………………….. 8,0 Mill. RM
"
Hypotheken ................................. 226,4
" "
"
Darlehen an Länder .................... 30,2
" "
"
" " Kommunalverbände 111,5
" "
"
mündelsichere Wertpapiere ....... 121,9 "
"
"
sonstige Darlehen
..................... 10,3
" "
"
sonstige Forderungen ................ 17,0
" "
"
noch nicht eingegangene Zinsen 6,7
" "
Insgesamt: 534,4
Mill. RM
__________________________
1)
Mitte 1928 5,8 Milliarden RM.
2)
Vgl. Stat. Jahrbuch 1927, S, 423.
3)
Vgl. Stat. Jahrbuch 1927, S. 424.
— 4
—
Auch diese Anstalt ist also der
Verpflichtung, sich auf mündelsichere Vermögensanlagen zu beschränken, vollauf
nachgekommen.
Der für Neuanlagen verfügbare Zuwachs am Vermögen betrug im Jahre 1925 144
Mill. M,
1926
207 Mill. und
1927 199 Mill.
Das Vermögen der gesamten
Sozialversicherung einschließlich der knappschaftlichen Pensionsversicherung,
jedoch ohne die Erwerbslosenversicherung 2), betrug Ende 1926 1.900 Mill. RM,
Ende 1927 2.600 Mill. RM 1). Der für Neuanlagen verfügbare Überschuß der
Einnahmen über die Ausgaben, der 1913 464,9 Mill. RM betragen hatte 3), betrug
im Jahre 1925 schon wieder 398 Mill. RM, im Jahre 1926 527 Mill. RM und im
Jahre 1927 4) 624 Mill. RM. — Jährlich werden mithin allein aus der
Sozialversicherung gegen 600 Millionen verfügbar sein, die schon in 10 Jahren,
wenn keine wesentlichen Änderungen eintreten, zusammen mit dem heute
vorhandenen Bestand auf etwa 10 Milliarden angewachsen sein müssen 5), umgerechnet
den Zuwachs durch Zinseszinsen.
Die
Reserven der privaten Versicherungsgesellschaften. — Die Kapitalkraft der
deutschen Versicherungsgesellschaften ist gewaltig, hat man doch nicht ohne
Berechtigung gesagt, daß die Stadt Berlin mit ihrem Gelde erbaut ist. Die
Anlagen allein der deutschen privaten Lebensversicherungsgesellschaften
betrugen im Jahre 1915 (Aktiengesellschaften und Gegenseitigkeitsvereine
zusammen):
__________________________
1)
Vgl. Wirtschaft und Statistik 1928, S. 487: "Die deutsche Sozialversicherung
im Jahre 1927".
2)
Hier liegen, da sie erst vor kurzem ins Leben gerufen ist, noch keine
Ziffern vor.
3)
Vgl. Stat. Jahrbuch 1927, S. 427.
4)
Ohne Aufwertungseinnahmen. Vgl. Wirtschaft und Statistik 1928, S. 488.
5)
Inwieweit diese Thesaurierung berechtigt ist, kann hier nicht geprüft
werden; zweifellos angebracht ist sie bei der Angestelltenversicherung und der
knappschaftlichen Pensionsversicherung, bei denen durch Reservebildung
Vorsorge für das Abaltern des versicherten Personenkreises getroffen werden
muß.
— 5
—
Grundbesitz
....................................................
109 Mill. M
Hypotheken
..................................................... 4 750 " "
Darlehen an öffentliche
Körperschaften ......... 295 " "
" auf Wertpapiere
............................... 4 " "
Mündelsichere 1)
Wertpapiere ....................... 463 " "
Policendarlehen
.............................................. 517 " "
Wechsel und sonstige ..................................... 1 " "
6
144 Mill. M. 2).
Ende des Jahres 1927 betrug die
Gesamtsumme der Kapitalanlagen der Lebensversicherungsunternehmungen wieder
1.209,9 Mill. RM, wovon 696,7 Mill. auf das seit 1924 getätigte Neugeschäft
entfielen. Die Verteilung der Kapitalanlagen an diesem Zeitpunkte zeigt
folgendes Bild 3):
Neuanlagen Aufwertungsstock
Grundbesitz ………………………………………
77,3 —
Hypotheken ……………………………………… 433,8 458,0
Darlehen an öffentliche
Körperschaften ………… 32,3 15,8
Mündelsichere Wertpapiere …………………….. 136,3 17,8
Policendarlehen
..................................................... 17,0 21,6
Sonstige
................................................................. —,0 —,0
Mill. RM: 696,7 513,2
Diese Ziffern werden rasch wachsen,
da anzunehmen ist, daß das deutsche Versicherungswesen schon in 10 - 15 Jahren seinen
Vorkriegszustand wieder erreichen wird. Die Neuanlagen werden um so stärker
anwachsen, als in den vergangenen 3 Jahren des Wiederaufbaus schätzungsweise
über 1/3 der gesamten Prämien-Einnahmen für Abschlußkosten usw. verausgabt und
damit der Ansammlung entzogen wurde, was in Zukunft noch in prozentual
geringerem Maße der Fall sein wird 4). Der Zuwachs der Neuanlagen betrug im
Jahre 1926 bei den Lebensversicherungsgesellschaften 264 Mill. RM; der Anlagenzuwachs des gesamten privaten Versicherungswesens beläuft sich jährlich auf
über 300 Mill. RM.
__________________________
1) Im "weiteren Sinne",
d.h. einschließlich der Hypothekenpfandbriefe.
2) Vgl. Stat. Jahrbuch 1918, S. 282.
3) Vgl. Wirtschaft und Statistik
1928, S. 520, sowie die laufenden Veröffentlichungen des Reichsauf-
sichtsamts für Privatversicherung.
4) Vgl. Veröffentlichungen des
Reichsaufsichtsamts 1925, S. 92.
- 6 -
Die
Reserven der öffentlichen Versicherungsanstalten. — Hinzuzufügen sind die
Reserven der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten, der Sozietäten, die
insbesondere das Feuer- und Lebensversicherungsgeschäft betreiben. Allein die
Kapitalanlagen der 18 öffentlichen Lebensversicherungsanstalten betrugen am 31.
Oktober 1928 etwa 160 Mill. RM und verteilten sich wie folgt 1):
Neuanlagen Aufwertungsstock
Grundbesitz 9,3 —
Hypotheken 65,2 48,2
Wertpapiere 14,7 9,3
Darlehen an öff.
Körperschaften 15,5 0,7
Policendarlehen 2,1
0,1
107,4 52,9
Die
gesamten Anlagen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten aller
Zweige können für Ende 1927 auf etwa 140 Mill. RM geschätzt werden, obwohl eine
zusammenfassende Statistik fehlt.
Weitere
Bedeutung der Vorschriften. — Hierzu
kommen solche Kapitalien, die freiwillig in Mündel-Werten angelegt werden,
weil die Öffentlichkeit in den Mündelsicherheitsvorschriften eine besondere
Empfehlung erblickt. Der Staat bevorzugt bestimmte Kategorien von Werten
gerade bei der Verwaltung solcher Vermögen, die nach allgemeiner Ansicht einer
nahezu absoluten, auf Jahrhunderte berechneten Sicherheit bedürfen. In der
Bevorzugung durch die übermächtige Institution des Staates liegt nach
allgemeiner Ansicht eine be- sondere
Empfehlung - 2). Sehr viele der Staatsaufsicht gar nicht unterstehende
Kapitalbesitzer lassen sich durch ein solches Beispiel bewegen, auch ihr
Vermögen in derselben Weise anzulegen, um es gegen alle Zufälle zu schützen.
Insbesondere sind das alte Leute, die sich von ihren Geschäften zurückgezogen
haben, Staats- und Kommunalbeamte, Gelehrte, Anwälte, Geistesarbeiter, Lehrer,
Witwen; — kurz: alle diejenigen, die entweder infolge ihrer Tätigkeit dem
Geschäfts-
__________________________
1)
Vgl/Wirtschaft und Statistik 1928, S. 907.
2)
Vgl. den Aufsatz über Mündelsicherheit von Prof. Dr. jur. Th. Kipp in Gruchots Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechts, 1923, 3.
Jahrg., 5/6, S. S12.
— 7 —
leben
fernstehen oder aber zu einer näheren Prüfung der Anlagen nicht die erforderliche
Zeit oder die Kenntnisse haben.
Die Vermögensbeträge, die von dieser
Seite aus den Mündelwerten zugeführt werden, sind auch heute wieder sehr bedeutend.
Sie sind um so größer, als Vermögensanlage heute tatsächlich eine Wissenschaft
geworden ist, so daß Laien sich nicht mehr, ohne Lehrgeld zu zahlen, an ihr
versuchen können.
Der
Gesamtbetrag der infolge der Vorschriften mündelsicher angelegten Kapitalien.
— Allein die Sparkassen und die Versicherungsanstalten hatten vor dem Kriege
etwa 30 Milliarden in Mündelwerten
investiert. Rechnet man dazu die Vermögensanlagen der Kirchen, Gemeinden,
Stiftungen und die eigentlichen Mündelvermögen einschließlich der hierher gehörigen
Vermögen der Ehefrauen, Kinder und Vorerben, so wird man auf einen Betrag von
über 50 Milliarden M kommen 1). Diese Summe erhöht sich um ein Bedeutendes
durch die infolge der staatlichen Empfehlung freiwillig in mündelsicheren Anlagen
investierten Beträge.
Im Jahre 1927, dem dritten Jahr nach
der Stabilisierung, hatten die Sparkassenvermögen und Versicherungsreserven folgenden
Gesamtbetrag erreicht, der sich aus
der Summierung der vorher genannten Ziffern ergibt:
Sparkassen
………………………………………………… 4660
Mill. RM
Sozialversicherung (ohne
Arbeitslosenversicherung) .................... 2600 "
"
Privatversicherung
.......................................................................... 1200
" "
Sozietäten
....................................................................................... 140
" "
Gesamtvermögen 8600 Mill. RM
Je
nachdem, ob man die Mündel- und Stiftungsgelder, die Kirchenvermögen, die
Vorerbschaften und sonstige den Anlagevorschriften unterliegenden Kapitalien,
über die Statistiken nicht erhältlich sind, hoch oder niedrig einschätzt, wird
man daher auf eine Gesamtsumme von 10 - 15 Milliarden
für Ende 1927 kommen, auch wenn man diejenigen Kapitalien, die freiwillig
die Vorschriften befolgt haben, gar nicht rechnet.
Der jährliche Zuwachs, der für die volkswirtschaftliche Neuanlage zur
Verfügung steht, betrug schätzungsweise im Jahre 1927:
__________________________
1)
Allein die Summe der Anstaltshypotheken betrug im Jahre 1913 39,7
Milliarden (vgl. Wirtschaft und Statistik 1928, S. 563).
— 8 —
bei den Sparkassen …………………………… 1500 Mill. RM
" der Sozialversicherung
................................ 600
" "
" " Privatversicherung
................................ 300
" "
" Kirchen, öffentl.
Lebensversicherung, Stiftungen,
Familien- und
Mündelvermögen etwa 300
" "
Insgesamt 2750 Mill. RM
Da man die Beträge, die freiwillig
den Anlegungsvorschriften folgen, auf jährlich etwa 700 - 800 Mill. RM
schätzen muß, sind es schätzungsweise über 3 1/2 Milliarden RM, die infolge
der Mündelsicherheits-vorschriften jährlich bestimmten Anlagearten zufließen.
Wenn man mit der
Reichskreditgesellschaft 1) die jährliche Kapitalbildung in Deutschland auf etwa
7 1/2 Milliarden RM im Jahre 1927 schätzt, so ist es also nahezu die Hälfte der gesamten inländischen Kapitalbildung, die
mehr oder weniger unter dem Zwange der
Mündelsicherheit und Anlegungsvorschriften bestimmten, vom Staate gewollten
Verwendungsarten zugeführt wird. Wenn die Ausführungen Hans Harneys auf dem VII. Allgemeinen Deutschen Bankiertag in Köln
richtig sind, wonach die Kapitalbildung nur auf etwa 5 Milliarden RM zu
veranschlagen ist, würden sogar zwei Drittel der gesamten Kapitalbildung den
Vorschriften unterliegen.
Es wird im folgenden zu prüfen sein,
welcher Art die vom Staate erzwungenen Verwendungen der Mündelkapitalien
sind und welche Wirkungen eine solche teilweise Zwangswirtschaft auf dem
Kapitalmarkte gehabt hat und in Zukunft haben wird.
__________________________
1)
Vgl. "Deutschlands wirtschaftliche Lage", herausgegeben von der
Reichskreditgesellschaft A.:G., Heft 1927/28, S. 20.
_____________________
II. Die geltenden Bestimmungen.
1.
Der Kreis der mündelsicheren Anlagen. — Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1807
1) sind diejenigen Anlagearten bezeichnet, die als reichsmündelsicher gelten. Nach dem Einführungsgesetz zum BGB.
(Art 212) sind jedoch auch nach dem Jahre 1900 noch die landesrechtlichen Bestimmungen über Mündelsicherheit in Kraft
geblieben. Es besteht also neben der "Reichsmündelsicherheit"
noch der Begriff der "Landesmündelsicherheit",
welch letztere fast in jedem der deutschen Länder eine andere Regelung aufweist
und im Laufe der Zeit, nicht zuletzt durch die Umstellungen, die nach der
Inflation erforderlich waren, zu einem derart komplizierten Rechtsgebiete
geworden ist, daß nur wenige Fachleute es beherrschen. Dieser Partikularismus
ist deswegen zu verwerfen, weil mit Recht gefordert wird, daß die
Vermögensanlage wie alle übrigen Zweige der Wirtschaft im ganzen Deutschen
Reiche einem einheitlichen Rechte unterliegt. (jz2)
__________________________
1)
§ 1807 lautet: "Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld
soll nur erfolgen:
1.
in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen
Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an
inländischen Grundstücken;
2.
in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat, sowie in
Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines
Bundesstaates eingetragen sind;
3.
in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem
Bundesstaat gewährleistet ist;
4.
in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften
Forderungen jederart gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die
Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die
Forderungen von dem Bundesrate zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet
erklärt sind;
5.
bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse,
wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren
Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist.
Die Landesgesetze können für die
innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze
bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder
einer Rentenschuld festzustellen ist". (jz3)
— 10
—
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen
Bedeutung der Anlegungsvorschriften ist eine Übersicht über das geltende Recht
unerläßlich, wobei jedoch auf eine erschöpfende Darstellung verzichtet werden
muß 1). Da sich die vorliegende Arbeit insbesondere mit der Beziehung zwischen
den Vorschriften und dem industriellen Anlagekredit
beschäftigen soll, werden im folgenden die Bestimmungen über die vorübergehende Anlage von Mündelgeldern
nur kurz erwähnt werden. Die Beschränkung auf die langfristigen und dauernden
Anlagen rechtfertigt sich im übrigen durch die quantitativ überragende
Bedeutung der langfristigen
Kapitalanlagen.
A. Mündelsichere Wertpapiere und Forderungen.
I. Reichsmündelsicherheit haben 2):
1. a)
Forderungen, für die eine sichere Hypothek
an einem inländischen Grundstück besteht;
b) sichere Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken
(BGB. § 1807, I,1). Die Grundsätze für die hypothekarischen Beleihungen werden
von den Landesgesetzen bestimmt; in Preußen z. B. durch das Ausführungsgesetz
zum BGB., Art 73. Diese Bestimmungen haben das gemeinsam,
daß sie nur die Beleihung von landwirtschaftlichen und städtischen
Grundstücken zu lassen, gewerbliche
Hypothekendarlehen dagegen praktisch ausschließen.
2. Verbriefte Forderungen oder
Schuldbuchforderungen
a) gegen das Reich,
b) gegen einen Bundesstaat
(jetzt: gegen ein Land); (BGB. § 1807, 1,2).
3. Verbriefte Forderungen, deren Verzinsung von dem
Reiche oder einem Lande gewährleistet
ist (BGB. § 1807, 1,3).
__________________________
1)
Die bis 1921 geltenden Bestimmungen, insbesondere die deutschen
Partikularrechte, sind tabellarisch dargestellt im Anhang II zu der
Dissertation von Wilhelm Frank,
Referendar, Marburg 1921.
2)
Vgl. die Zusammenstellungen insbesondere bei Hans W. Aust, Mündelsicherheit, Magazin der Wirtschaft, 1928, S.
49; Dr. K. Klügmann (Hamburg),
Mündelsichere Anlagen, Wirtschaftsdienst, Hamburg 1925, S. 796, und im
Handwörterbuch der Rechtswissenschaft von Stier-Somlo
und Elster, Art. Mündelsicherheit von
Richard Michaelis.
— 11
—
4. Wertpapiere (insbesondere Pfandbriefe); außerdem
verbriefte Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale
Körperschaft1); beide jedoch nur, sofern die Wertpapiere oder Forderungen vom
Reichsrat zur Anlage von Mündelgeld für geeignet erklärt sind (BGB. § 1807,
1,4)2).
II. Landesmündelsicherheit:
Die Bestimmungen über die Landesmündelsicherheit von Wertpapieren
sind äußerst vielgestaltig; sie gelten nur für die Emissionen solcher Institute,
die vor 1900 bereits bestanden, nicht für später errichtete Anstalten.
a) Preußen. Hier sind landesmündelsicher:
1. die Rentenbriefe der Rentenbanken, die, weil durch Preußen
garantiert, auch reichsmündelsicher sind;
2. die Emissionen von deutschen
kommunalen Körperschaften oder deren Kreditanstalten;
3. die Pfandbriefe der Landschaften und der öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalten;
4. die Kommunalobligationen der preußischen Hypotheken-Aktienbanken,
sofern ihnen nur Darlehen
an preußische Kommunen zugrunde liegen,
nicht aber die Pfandbriefe dieser Banken.
b) Bayern. Landesmündelsicher sind:
1. die Pfandbriefe und Kommunalobligationen der Bayrischen
Landwirtschaftsbank;
2. die Pfandbriefe der übrigen
Hypothekenbanken, nicht aber deren
Kommunalobligationen (umgekehrt wie in Preußen!).
c) Sachsen. Hier sind nur die Pfandbriefe der Sächsischen
Boden-Kredit-Anstalt und der Leipziger Hy-
__________________________
1)
Vgl. die grundlegende Bekanntmachung des Bundesrats vom 7. Juli 1901,
wonach allgemein Mündelgeld in
verbrieften Forderungen gegen inländische kommunale Körperschaften oder
Kreditanstalten einer solchen angelegt werden darf, wenn die Forderungen von
seiten des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen.
Eine besondere Erklärung war hier nicht mehr erforderlich.
2)
Seit dem Preußischen Gesetz vom 29. Oktober 1927 sind sogar die
Sachwertanleihen dieser Kreditanstalten reichsmündelsicher, obwohl diese Papiere
lebhaften Kursschwankungen unterworfen und für eins sichere Anlage von
Kapitalien wenig geeignet sind.
— 12
—
pothekenbank mündelsicher, dagegen
nicht ihre Kommunalobligationen.
d) Baden. Die Pfandbriefe und Kommunalobligationen der Rheinischen
Hypothekenbank sind mündelsicher.
e) Jedes der übrigen 14 Länder weist
eine besondere Regelung auf, deren Darstellung zu weit führen würde.
Es herrscht also, um mit Karding zu sprechen 1): " ... wilder
Wirrwarr. Die Pfandbriefe z.B. der preußischen Hypothekenbanken sind nicht
mündelsicher; die der thüringischen und süddeutschen Hypothekenbanken sind es.
Dagegen sind in Preußen die Kommunalobligationen der preußischen Hypothekenbanken
mündelsicher, vorausgesetzt, daß ihnen nur Darlehen an preußische Kommunen
zugrunde liegen. Eine preußische Hypothekenbank darf der Stadt Dresden ...
kein Kommunaldarlehen geben, weil ihre Kommunalobligationen dann aufhören,
mündelsicher zu sein!! In Preußen sind also die dinglich gesicherten Pfandbriefe, das Standardpapier auf dem Rentenmarkte, nicht mündelsicher; die Kommunalobligationen, die regelmäßig im Kurse
mehrere Punkte tiefer gehandelt werden, sind es". In Sachsen und Bayern
ist es umgekehrt.
B. Mündelsichere Institute.
Mündelvermögen können außer in
Wertpapieren aushilfsweise auch als Depositen bei bestimmten Bankinstituten angelegt
werden, die vom Gesetz als zur Anlage von Mündelgeld als geeignet erklärt sind.
Folgende Anstalten kommen in Frage:
1.
öffentliche Sparkassen, soweit sie im Einzelfalle als zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet erklärt worden sind (BGB. § 1807, 1,5);
2.
die Reichsbank (§ 1808), die jedoch nur unverzinsliche Depositen annimmt;
3.
die Staatsbanken (§ 1808); also diejenigen von Preußen, Bayern, Sachsen, Thüringen,
Hessen, Braunschweig, Oldenburg und Lippe;
4.
die von den Landesregierungen für geeignet erklärten inländischen Banken,
z. B. die vier Privatnotenbanken und die seinerzeit zusammengebrochene
Pfälzische Bank.
__________________________
1)
Die Komödie der Mündelsicherheit von Dr. Karding, Mitglied der Direktion der Gemeinschaftsgruppe deutscher
Hypothekenbanken, "Berliner Tageblatt" vom 14. Dezember 1927.
— 13
—
C. Anderweitige mündelsichere Anlagen.
Bis zum Jahre 1923 durften die
Gerichte den Vormündern nur dann die Genehmigung zu anderweitiger Anlage im einzelnen
Falle erteilen, wenn besondere Gründe
vorlagen (§ 1811). Das Gesetz vom 23. Juni 1923 brachte hier eine
durchgreifende Lockerung, indem die Genehmigung fortan nur beim Vorliegen besonderer
Gründe verweigert werden durfte. Alle
Anlagearten können jetzt den Vormündern auf besonderen Antrag genehmigt werden,
die nicht den "Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung
zuwiderlaufen". Wie Kipp schon
vor Erlaß dieses Gesetzes zutreffend bemerkte 1), läßt diese Lösung den
bisherigen Zustand als Regel bestehen und stellt jede andere Anlage als eine im
Einzelfalle der obrigkeitlichen Bewilligung bedürftige hin, so daß die meisten
Vormünder aus Bequemlichkeit oder Bedenklichkeit die gesetzlich zugelassenen
Anlagen vorziehen, um nicht erst einen Antrag an den Vormundschaftsrichter
stellen und begründen zu müssen. Praktisch spielt daher auch die
Lockerungsvorschrift des Gesetzes von 1923 nur eine ganz geringe Rolle; die
überwältigende Mehrheit derjenigen, die Mündelvermögen anzulegen haben, kennt
und beachtet nur die unter A und B aufgeführten gesetzlich zugelassenen
Anlagearten.
2. Die
mündelsichere Anlage im weiteren Sinne des Wortes 2). — Die bisher erörterten
Bestimmungen sollten ursprünglich nur für eigentliche Mündelvermögen, für das
eingebrachte Gut der Frau, für das Kindesvermögen und die Vorerben gelten.
Sie sind jedoch im Verlaufe der Entwicklung von den großen Kapitalsammelstellen
der Volkswirtschaft fast wörtlich übernommen worden, insbesondere von den Sparkassen, den Kirchen, den
Sozialversicherungsanstalten und den privaten Versicherungsunternehmungen.
Alle diese Institute erweiterten dabei den Kreis der zugelassenen Anlagen um
die Pfandbriefe der Hypothekenbanken,
die dadurch den Charakter der "Mündelsicherheit im weiteren Sinne"
erhielten, um einen Ausdruck zu gebrauchen, der ihrer Stellung am ehesten
gerecht wird.
__________________________
1)
Kipp, a. a. O.,
S. 513.
2)
Diesen Ausdruck hat der Verfasser, um den Sachverhalt überhaupt darstellen
zu können, neu bilden müssen.
— 14
—
Für die Kapitalanlagen der
preußischen Sparkassen gilt noch
heute im wesentlichen das "Reglement, die Einrichtung des Sparkassenwesens
betreffend", vom 12. Dezember 1838 1). Hier wird unter Ziffer 5 bestimmt,
daß die Kapitalien, um die Einlagen "gehörig sicherzustellen", nur
auf "erste Hypotheken", inländische Staatspapiere, Pfandbriefe und auf andere völlig sichere Art" angelegt, sowie
zur Einlösung eigener Schuldobligationen und zur Dotierung kommunaler
Leihanstalten verwendet werden dürften. Der Begriff der völligen Sicherheit
wurde indes auf dem Verordnungswege allmählich so sehr beschränkt, daß
praktisch nur mündelsichere Anlagen möglich waren 2). Das preußische
Anlegungsgesetz vom 23. Dezember 1912 3) nebst Ausführungsanweisungen vom 8.
Mai 1913 4) ändert hieran grundsätzlich nichts; es zwingt nur die Sparkassen,
25 v. H. ihres Vermögens 5) in mündelsicheren
Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzulegen (§ 1), die zu drei Fünftel
aus Schuldverschreibungen des Reichs und Preußens bestehen müssen. Die nach
Beendigung der Inflation ergangenen Verfügungen stellen diesen Zustand im
wesentlichen wieder her. So erinnert der Erlaß des Ministers des Innern IV b
2087 vom 23. Mai 1924 an die Vorschriften des Reglements von 1838 und erklärt,
daß auch das Personalkreditgeschäft 6) nichts an dem für die mündelsicheren
Sparkassen entscheidenden Grundsatze ändern dürfe, die Einlagen "auf
völlig sichere Art" anzulegen.
Ähnliche Vorschriften gelten für die
Kirchen 7).
Für die verschiedenen Sozialversicherungsanstalten galten
früher im einzelnen voneinander abweichende Bestimmungen 8). Das aus Anlaß des Währungsverfalls ergangene
__________________________
1)
Abgedruckt bei Max Hahn, Handbuch
der preußischen Sparkassengesetzgebung, Bd. I, S. 5.
2)
Vgl. Dr. Erich Hoffmann, Das
Anlagegeschäft der preußischen Sparkassen in seiner neueren Entwicklung, Berlin
1926, S. 26.
3)
Ebendort, S. 244.
4)
Ebendort, S. 247.
5)
Bei einem Einlagenbestand von unter 5 Mill. M nur 15 v. H., bei einem
solchen von unter 10 Mill. M nur 20 v. H.
6)
Vgl. den wichtigen Erlaß vom 15. April 1921.
7)
In Preußen vgl. z. B. bezüglich der evangelischen Kirche Gesetz vom 8. März
1893 (GS. 21); Kirchenverfassung vom 8. April 1924 (GS. 221); bezüglich der
katholischen Kirche insbesondere das Gesetz vom 24. Juli 1924 (GS. 585) über
die Vermögensverwaltung der katholischen Kirche.
8)
Vgl. die Aufzählung bei Hugo Hanow,
Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, 1. Bd., S. 90 (Berlin 1926).
-
15 -
Gesetz
vom 13. Juli 1923) (RGBl. I, 636) hat unter Aufhebung der bisherigen
Bestimmungen Vorschriften über die Anlegung des Vermögens geschaffen, die für sämtliche Sozialversicherungsanstalten
gleichmäßig gelten, also beispielsweise für die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung, die Invalidenversicherung und die
Angestelltenversicherung. Diese Bestimmungen wiederholen zuerst fast
wörtlich die Vorschriften des § 1807 BGB. (Reichs- und Staatsanleihen,
Kommunalpapiere, Hypotheken; vgl. oben Abschnitt A, I), erwähnen sodann diejenigen
Wertpapiere, die landesgesetzlich zur
Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind (oben Abschnitt A, II), erklären weiter
die auf den Inhaber lautenden Pfandbriefe
deutscher Hypotheken-Aktienbanken als geeignete Anlage und beschließen die
Aufzählung mit den oben unter B aufgeführten mündelsicheren Instituten 1). Der Mündelsicherheitsbegriff der
Sozialversicherungsanstalten, wenn man überhaupt von einem solchen sprechen
kann, deckt sich also mit der Reichs- und Landesmündelsicherheit von
Wertpapieren und Instituten zuzüglich der Mündelsicherheit der Pfandbriefe der Hypothekenaktienbanken; er
schließt jedoch die oben (unter C) dargestellte anderweitige mündelsichere Anlage, bei der die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, aus.
Ganz ähnlich lauteten die
Bestimmungen, welche die Anlegung des Prämienreservefonds der privaten Versicherungsunternehmungen regelten
2). Auch sie erweiterten nur den Kreis der eigentlichen mündelsicheren Anlagen
um die Hypothekenpfandbriefe 3). Erst das Reichsgesetz vom 19. Juli 1923 gab
dem maßgebenden § 59 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen
vom 12. Mai 1901 unter dem Einfluß des Währungsverfalls eine neue Gestalt, die
wichtige Neue-
__________________________
1)
Außerdem dürfen nach jedesmaliger vorheriger Genehmigung der
Aufsichtsbehörde Grundstücke erworben werden und an gemeinnützige
Unternehmungen Darlehen und Beteiligungen gegeben werden (2. Bd. RVO., § 26, Abs. 2 und § 27c); diese Fälle sind ebenso wenig
praktisch geworden wie die Anlage in verbrieften kurzfristigen Forderungen (§ 26, Abs. 1, Ziff. 12).
2)
Bis 1923 kommen im wesentlichen in Frage § 59 des Gesetzes über die
privaten Versicherungsunternehmungen und für die Lebensversicherungsunternehmungen
die "Übersicht" in der Veröffentlichung des Reichsaufsichtsamts für
Privatversicherung, Juni 1903, S. 83 - 86.
3)
Vgl. auch Anhang B des Buches: "Die Kapitalanlagen der deutschen
Privatversicherungsgesellschaften", von Hans Hilbert, Jena 1908.
— 16
—
rungen
brachte. Es wurden nämlich außer den eigentlichen
mündelsicheren Anlagen und den Hypothekenpfandbriefen
auch Aktien inländischer
Aktiengesellschaften, Industrieobligationen
und Grundstücke 1) in beschränktem Umfange
als geeignete Kapitalanlagen zugelassen; für die Prämienreserve von solchen
Versicherungen, die in ausländischer
Währung zu erfüllen sind, wurden auch ausländische Staatsanleihen und
andere sichere Aus-landswerte, insbesondere aber die Auslandsanleihen deutscher öffentlicher Körperschaften und privater
Unternehmungen als geeignete Anlage erklärt. Die vom Reichsaufsichtsamt
unter dem 25. Mai 1925 (Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts 1926, S. 93)
ergangenen Ausführungsbestimmungen begrenzen die Anlage in inländischen Aktien auf 10 % des Prämienreserve-Solls
und auf voll eingezahlte Werte, die eine amtliche Börsennotiz haben, und
bestimmen, daß von dem Aktienkapital eines bestimmten Unternehmens nicht mehr
als 10 % erworben werden dürfen. Die Anlage in Industrieobligationen wird auf ebenfalls
10 % der Prämienreserve begrenzt; auch hier sollen nur amtlich notierte
Papiere, nach Möglichkeit mit dinglicher Sicherung, erworben werden 2). Auch
Grundstücke dürfen nur in geringem Umfange als Kapitalanlage verwendet werden,
und nur dann, wenn sie lastenfrei
sind.
Abgesehen von dieser als Symptom
bedeutsamen Ausnahme ist den Anlegungsvorschriften der großen Sammelbecken von
Sparkapitalien, die wir soeben betrachtet haben, die Beschränkung auf mündelsichere Anlagen im engeren Sinne und auf
die in Preußen und einigen anderen Ländern nicht eigentlich mündelsicheren Hypothekenpfandbriefe gemeinsam. Wir
sind daher berechtigt, die Hypothekenpfandbriefe als "mündelsicher im weiteren Sinne" zu bezeichnen, da sie durch
diese Spezialvorschriften den Mündelwerten in weitem Maße gleichgestellt sind,
wie sie ja auch vom Volk häufig auch in Preußen für mündelsicher gehalten
werden.
__________________________
1)
Diese waren in der geschichtlichen Entwicklung ursprünglich allgemein für
mündelsichere Anlagen geeignet, welche Eigenschaft sie im Laufe des 19.
Jahrhunderts verloren. Später sind sie häufig als Anlagen von Instituten
zugelassen.
2)
Auf die Zulassung von kurzfristigen Forderungen gegen gewerbliche
Unternehmungen usw. ist hier nicht einzugehen, da sich diese Arbeit im
wesentlichen auf die langfristigen Anlagen beschränkt.
— 17
—
Überblickt man den Kreis der
mündelsicheren Anlagen im engeren und im weiteren Sinne, so kann man sie trotz
ihrer Vielgestaltigkeit unschwer in zwei Gruppen einteilen: öffentliche Hand und Grundbesitz. Der
ersteren gehören an: Reichs- und Staatspapiere, Kommunalanleihen, Kommunalobligationen
der Hypothekenbanken, Emissionen kommunaler Kreditanstalten,
Sparkasseneinlagen. Die Gruppe "Grundbesitz" umfaßt: Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden, Meliorationsdarlehen; Pfandbriefe der öffentlichen
und privaten Bodenkreditanstalten; Rentenbriefe; Grundstücke. Die bisher behandelten
Mündelwerte lassen sich nahezu restlos auf beide Gruppen verteilen. Eine der
Geringfügigkeit wegen zu vernachlässigende Ausnahme bilden nur die mit
öffentlicher Garantie ausgestalteten Forderungen gegen gewerbliche
Unternehmungen sowie mit Zinsgarantie ausgestattete Vorzugsaktien 1). Im
übrigen genießen die öffentliche Hand
und der städtische wie auch landwirtschaftliche Grundbesitz allein den
Vorzug der Mündelsicherheit.
3.
Nicht mündelsichere Anlagen. — Nach dieser Zusammenstellung der
mündelsicheren Kapitalanlagen verlohnt es sich, festzustellen, welche Anlagen
nicht als mündelsicher gelten.
Nicht
mündelsicher sind in erster Linie alle Forderungen gegen kaufmännische,
insbesondere industrielle Unternehmungen,
sowie die Teilschuldverschreibungen dieser. Nicht mündelsicher sind also alle
Darlehen an Industrie und Gewerbe wie auch alle Industrieobligationen. Ebensowenig sind mündelsicher die Depositen bei den Banken, einschließlich
der Großbanken, sowie die Einlagen bei allen Kreditanstalten des Handels und
der Industrie. Schließlich sind nicht mündelsicher die Aktien aller Arten von Unternehmungen, sowie Vorzugsaktien und
Beteiligungen aller Art.
Nicht zu den mündelsicheren Anlagen
gehören auch die gewerblichen Hypotheken.
Die Gewährung von hypothekarischen Darlehen an Industrie und Gewerbe ist nicht
nur den
__________________________
1)
Sowie die vom Reichsrat (Bundesrat) auf Grund von § 1807, 4 für geeignet
erklärten Wertpapiere. Diese Ausnahme kann vernachlässigt werden, da sie bis
1921 nur ein einziges Mal auf eine private Unternehmung angewendet wurde
(Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft [Bek. vom 14.
August 1903]).
- 18 -
Vormündern
und den Verwaltern anderer Mündelkapitalien, insbesondere der großen
öffentlichen Kapitalsammelbecken, untersagt, sondern auch den Hypothekenbanken
praktisch unmöglich gemacht. Für die eigentlichen
Mündelkapitalien werden die Grundsätze, nach denen hypothekarische
Beleihungen zu erfolgen haben, durch die Landesgesetze bestimmt, z. B. in Preußen
durch das Ausführungsgesetz zum BGB., Art. 73. Diese Bestimmungen schließen gewerbliche Beleihungen praktisch aus.
Dasselbe gilt für die privaten Versicherungsunternehmungen.
Die noch heute fast unverändert geltenden "Grundsätze des
Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung für die Beleihung und die
Ermittlung des Wertes inländischer Grundstücke" vom 1. März 1904
bestimmen in § 10 folgendes:
"Bei der Beleihung von
Grundstücken, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teile gewerblichen
Zwecken dienen, insbesondere von Fabriken, Mühlen, Warenhäusern, Lagerhäusern,
Theatern, Saalbauten u. a., ist lediglich der Wert des Grund und Bodens zu
berücksichtigen.
Sofern Gasthöfe, Krankenhäuser oder
andere ausschließlich oder zum überwiegenden Teile gewerblichen Zwecken dienende
Grundstücke zum Umbau in Wohnhäuser geeignet sind und ihre Verwertbarkeit als
solche nach Lage der örtlichen und sonstigen Verhältnisse außer Zweifel steht,
kann außer dem Werte des Grund und Bodens auch der Wert der Gebäude nach Abzug
des für einen solchen Umbau erforderlichen Kostenbetrages in Anrechnung
kommen..."
Die hypothekarische Beleihung
gewerblich genutzter Grundstücke ist hierdurch ausgeschlossen. — Ähnlich lauten
die Beleihungsvorschriften der Träger der Sozialversicherung.
Auch die Hypothekenbanken, deren Obligationen zu den mündelsicheren Werten
im weiteren Sinne des Wortes gehören, dürfen die durch den Absatz der
Pfandbriefe gewonnenen Mittel nur in städtischen und land-wirtschaftlichen
Hypotheken anlegen; gewerbliche Beleihungen sind ihnen so erschwert, daß sie
praktisch keine Rolle spielen. Zwar sind sie nicht an die landesrechtlichen
Bestimmungen über den Begriff der "sicheren" Hypothek (in Preußen Ausführungsgesetz
zum BGB., Art. 73) gebunden; vielmehr gelten für sie seit 1899 die Beleihungsvorschriften des § 12 des
Hypothekenbank-
— 19
—
gesetzes. Hiernach sind bei der
Feststellung des Wertes "nur die
dauernden Eigenschaften und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das
Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren
kann".
"Im
übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht
gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung
von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen."
Ein Teil
der Hypothekenbanken und der öffentlich-rechtlichen Pfandbriefinstitute haben
daraufhin gewerbliche Beleihungen durch interne Vorschriften überhaupt
ausgeschlossen; diejenigen Banken, die dies nicht getan haben, sind durch die
Aufsichtsbehörden veranlaßt worden, die gesetzlichen Bestimmungen so
auszulegen, daß praktisch Beleihungen dieser Art seit dem Inkrafttreten des
Hypothekenbankgesetzes nur noch in kleinstem Umfange vorgekommen sind. Da der
Auktionswert von Industriewerken minimal und der Gewinn schwankend ist, hat man
nämlich die Industrie ganz allgemein als unter die Einschränkungen des § 12
fallend angesehen, obwohl sich aus der Entstehungsgeschichte, wie Sontag 1) wohl zutreffend nachgewiesen
hat 2), das Gegenteil ergibt. Die Hypothekenbanken kommen daher für
gewerbliche Beleihungen nicht in Frage, ebensowenig die Stadtschaften und die Landschaften.
Eine Ausnahme bilden lediglich die Landes- und Provinzialbanken, deren "öffentlich-rechtliche Pfandbriefe"
besonders seit dem Reichsgesetz über Pfandbriefe und verwandte
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember
1927 teilweise der Geldbeschaffung für die Kleinindustrie 3) dienstbar gemacht
werden sollen und auch teilweise schon gemacht worden sind. Jedoch spielen
diese Darlehen im Verhältnis zu der gewaltigen Summe der Anlagen in Werten der
öffentlichen Hand und des Grundbesitzes keine Rolle.
Hierdurch bestätigt sich die in der
Praxis verbreitete Ansicht, daß es unmöglich ist, für gewerbliche oder
industrielle Zwecke von Hypothekarinstituten, Versicherungsanstalten oder
anderen Stellen, die berufsmäßig fremde Kapitalien auf Hypo-
__________________________
1)
Dr. Ernst Sontag, Die Gründung einer
Industriehypothekenbank, Kattowitz 1909, S. 20ff.
2)
Vgl. Dr. Fritz Dannenbaum,
Deutsche Hypothekenbanken, Berlin 1911, S. 158ff.
3)
Es ist an Darlehen von unter 100 000 RM im Durchschnitt gedacht.
— 20
—
thek
ausleihen, eine Hypothek zu erhalten. Nicht
nur das gesamte gewerbliche Obligationen- und Aktienkapital, sondern auch der
gewerbliche Hypothekarkredit ist von der Mündelsicherheit ausgeschlossen,
ebenso wie der Kredit der Banken und Finanzanstalten, deren Mittel dem Gewerbe
zufließen.
4. Reflexwirkungen
der Anlegungsvorschriften. — Die Bevorzugung bestimmter Wertpapiergruppen durch den Staat hat dazu
geführt, daß man diesen Mündelpapieren in wachsendem Maße eine Art subjektives
Recht auf Vorzugsbehandlung auch in anderer Beziehung zuerkannt hat. So machen
die Steuergesetze den Mündeleffekten und deren Emittenten in vielen und
entscheidenden Fällen Konzessionen. Z.B. beträgt die Wertpapiersteuer bei den
Emissionen der Hypothekenbanken, der Staaten und der Kommunen statt 2 % nur 1/2
%. Die Zinseinnahmen der Hypothekenbanken und ähnlicher Kreditinstitute
unterliegen nicht dem 10 %igen Steuerabzuge vom Kapitalertrag, während
diejenigen analoger gewerblicher und industrieller Kreditanstalten ihm
unterliegen 1), soweit sie nicht mit begünstigtem Auslandskapital arbeiten.
Beide Steuern allein wirken für den langfristigen gewerblichen Kredit absolut
prohibitiv. Dazu kommen zahlreiche Begünstigungen in den Stempelsteuergesetzen
der Länder.
Wichtig ist ferner, daß auch die
Bestimmungen der Reichsbank und der Staatsbanken für die Beleihung von Wertpapieren auf den Unterschied von Mündelwerten und
Nicht-Mündelwerten abgestellt sind 2). Da sich alle Banken in ihrer
Beleihungspolitik nach der Reichsbank richten müssen, die ja in Zeiten der Not
ihre einzigste Quelle baren Geldes ist, haben die Mündelwerte auf diese Weise
bei allen Banken den Vorzug der Liquidität
erhalten. Wer Geld nötig hat, braucht Mündelpapiere gar nicht zu verkaufen,
denn er kann sie zu Vorzugs-Zinssätzen beleihen.
In Zeiten rückgängiger Kurse wird hierdurch zugleich ein Druck auf die Kurse
vermieden, indem weniger Not-
__________________________
1)
Die Hypothek ist nicht die geeignete Form der langfristigen Kreditgewährung
an die Industrie. Die dieser angemessene Form ist vielmehr
die Obligationenanleihe mit Gesamthypothek; für diese ist die
Kapitalertragssteuer in jedem Falle abzuführen. Vgl.
Reichseinkommensteuergesetz § 83.
2)
Vgl. Bankgesetz § 21, Ziff. 3; Bestimmungen der Reichsbank und der
verschiedenen Staatsbanken für den Lombardverkehr.
— 21
—
verkäufe
vorkommen. Die Kursentwicklung der
mündelsicheren Papiere wird also stets stabiler
sein, was einen weiteren Anziehungspunkt darstellt. Zugleich eignen sich
lombardfähige Effekten sogar zur zeitweisen hochverzinslichen Anlage von
kurzfristigen Bankmitteln; Sparkassen, Genossenschaftsbanken u. a. werden
schon aus diesem Grunde häufig als Käufer auftreten.
Nicht zuletzt diese gewissermaßen
als Reflexwirkungen der Anlegungsvorschriften aufzufassenden Bevorzugungen
haben alle nicht-mündelsicheren Papiere und deren Emittenten in eine üble Lage
versetzt. Alle Versuche, den Markt des langfristigen gewerblichen Kredits zu
organisieren, sind bei dem geltenden Recht von vornherein zum Scheitern
verurteilt. Die Folge ist bisher gewesen, daß einmal nur verschwindend wenige
gewerbliche und industrielle Emissionen am Markte sind, daß weiterhin aber
auch deren finanztechnische Entwicklungsstufe hinter derjenigen der besten
Emissionstypen des Staates, des Grundbesitzes und der Kommunen zurückgeblieben
ist.
5.
Die Lage im Auslande. — in England 1) müssen nach Common Law alle diejenigen Kapitalien, die nach deutschem
bürgerlichem Recht in Mündelwerten anzulegen sind, einem Trustee übertragen werden, der daran Eigentum erwirbt. Jedoch ist
die Einrichtung des Trustees viel weiter ausgebreitet, als sich hieraus ersehen
läßt. Bei der Übertragung von Grundstücken z. B. muß, da man Grundbücher nicht
kennt, zwischen die Personen des Verkäufers und des Käufers ein Trustee eingeschoben
werden, der die Verteilung des Kaufpreises an alle diejenigen Personen zu
übernehmen hat, welche hypotheken- oder eigentumsartige Rechte an dem
Grundstück haben oder zu haben vorgeben 2). Diese Verteilung nimmt in vielen
Fällen mehrere Jahre in Anspruch 3). — Die weite Verbreitung der Trusteeschaft
hat dazu geführt, daß sich sehr bedeutende, durch keine Inflation verminderte
Vermögen in der Verwaltung von Trustees befinden, die ihr Amt zum Teil
berufsmäßig, zum Teil ehrenamtlich ausüben.
Die Vermögensanlagen, die diesen
Trustees gestattet sind,
__________________________
1)
und Wales. In Schottland und Irland gelten andere Bestimmungen.
2)
Vgl. Property Act 1925.
3)
Zugleich wird durch die Einschiebung des Trustees eine Art von gutgläubigem
Erwerb durch den Käufer möglich gemacht.
— 22
—
sind
seit dem Jahre 1893 umfassend geregelt und in der Trustee Act 1925 1) neu
formuliert und erweitert worden.
Sektion 1 des Gesetzes enthält eine Aufzählung
von zugelassenen Anlagen (Trustee Securities) 2): Staatspapiere und vom Staate
garantierte Werte, indische Anleihen, Kommunalanleihen, englische und indische
Eisenbahnobligationen, Anleihen von Wasserwerken, sowie Hypotheken und
hypothekenähnliche Rechte an Grundstücken. Am Schluß wird in einer Generalklausel
(I r.) bestimmt, daß das zuständige Gericht auf besonderen Antrag auch andere
Werte genehmigen kann.
In Sektion 2, 5 und 8 werden sodann
Höchstkurse bestimmt, oberhalb deren ein Ankauf der Effekten nicht mehr zulässig
ist und bezüglich der Hypotheken die Anlage auf die erste Stelle und auf zwei
Drittel des Taxwertes beschränkt.
Abgesehen von der Bestimmung der
Höchstkurse entspricht diese Regelung fast genau der deutschen, wobei allerdings
zu beachten ist, daß das Gesetz, wie Gutteridge
sich ausdrückt, gleich allen anderen englischen Gesetzen, "nicht an die
Stelle des bisherigen Caselaw 3) getreten ist. Es hat nur die leitenden
Rechtsgrundsätze festgesetzt; folglich bleibt vieles aus dem Case law auch
weiterhin in Kraft" 4).
Der entscheidende Unterschied zwischen dieser englischen
und der deutschen Regelung liegt darin, daß in England die Versicherungsunternehmungen in ihren
Anlagen gesetzlich völlig frei und nur an die Tradition und die Kontrolle der
Öffentlichkeit gebunden sind 5). Die Gesellschaften konnten daher einen
wesentlichen Teil ihrer Kapitalien in den Obligationen und Vorzugsaktien der
britischen Investment Trusts anlegen,
d. h. solcher Gesellschaften, die sich berufsmäßig mit Vermögensverwaltung und
der langfristigen Ausleihung von Kapitalien für industrielle und kommunale
Zwecke beschäftigen
__________________________
1)
15 Geo. 5. Ch. 19.
2)
Von einem wörtlichen Abdruck muß abgesehen werden, da die Aufzählung etwa
drei Druckseiten einnimmt.
3)
D.h. den seit Jahrhunderten angesammelten mit Gesetzeskraft ausgestatteten
Entscheidungen der höchsten Gerichte.
4)
Vgl. Rechtsvergleichendes Handwörterbuch, Berlin 1927, Band
1, S. 84.
5)
Öffentlich-rechtliche Lebensversicherungsanstalten gibt es in England
ebensowenig, wie öffentliche Sparkassen. Die Funktionen der deutschen Sparkassen
werden in England von den Depositengroßbanken, den Investment-Trusts und den
Bausparkassen besorgt.
— 23
—
und
vermöge ihrer Kapitalstärke und ihrer Erfahrung die Risiken über alle Erdteile,
Branchen, Währungen und Wertpapiertypen verteilen können. Die dadurch
erreichte Sicherheit hat sogar den Stürmen der Jahre 1914 -1928 standgehalten
und ist allgemein hoch anerkannt worden.
Für die Schweiz gilt hinsichtlich der Anlage von Mündelgeldern der Artikel
401 des Zivilgesetzbuches. Die Genehmigung des Gerichts muß in jedem Falle
eingeholt werden; dafür sind aber alle Arten von Kapitalanlagen gestattet 1).
Ebenso wie das englische, kennt auch das schweizerische Versicherungswesen keinerlei Anlegungsvorschriften. Die schweizerische
Aufsichtsbehörde hat es absichtlich vermieden, einen Kanon für Vermögensanlagen
aufzustellen, indem sie stets in der Mannigfaltigkeit
der Anlagen eine Teilung des Risikos
sah 2). Hohes Verantwortungsbewußtsein der Gesellschaften und ausgedehnte
Publizität, manchmal unterstützt vom Aufsichtsamt, haben in hinreichendem Maße
für Solidität gesorgt. Dieses Verfahren hat sich praktisch bestens bewährt,
"ein Beweis, daß volle Freiheit in der Ausübung der kaufmännischen
Betätigung nicht immer Zügellosigkeit nach sich zieht" 2). Wenn das
englische und das schweizerische Versicherungswesen in bezug auf Sicherheit und
Kapitalkraft schon vor dem Kriege führend geworden war, so verdankt es diese
Stellung nicht zuletzt seiner zweckmäßigen Anlagepolitik, die weitschauender
und rentabler sein konnte, als die der deutschen Gesellschaften, deren Hände
durch einengende Vorschriften gebunden waren.
Im französischen Recht war durch den Code civil (Art. 450, 455, 456)
nur bestimmt, daß der Vormund das Vermögen als guter Hausvater verwalten und
den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben anlegen muß (employer), ohne daß
bestimmt wäre, wie. Es wird jedoch aus dem Gesetz vom 27. Februar 1880 gefolgert,
daß der Vormund bei der Anlage von Geld der Zustimmung des Familienrates und,
wenn es sich um einen Betrag von mehr als 1.500 Fr. handelt, der gericht-
__________________________
1)
1) Auch die Ausführungsgesetze der Kantone enthalten keine einengenden
Bestimmungen; z. B. sagt das Genfer Gesetz vom 3. Mai 1911 nicht viel mehr, als
das ZGB. selbst; vgl. Art 33: "placé en titres sûrs,
agréés par l'autorité tutélaire..." —; vgl. auch
den Kommentar von Egger, Zürich 1914,
Bd. 2, S. 554ff., sowie Bd. 7 und 8
(Ausführungsgesetze der Kantone).
2)
Hans Hubert, a. a. O. S. 189.
— 24
—
lichen
Zustimmung bedarf 1). Bei den französischen Versicherungsgesellschaften
liegt es der Generalversammlung ob, einen Katalog der Anlagewerte aufzustellen.
In Börsenwerten aller Art, wenn sie von der Generalversammlung genehmigt sind,
können bis zu ein Viertel der Aktien angelegt werden. — Die Sparkassen haben in Frankreich infolge
der Eigentümlichkeit der bis 1927 bestehenden Gesetze nur eine geringe Entwicklung
nehmen können; die Spartätigkeit wandte sich den Anlagepapieren und den
Depositenbanken zu, die keinerlei einengenden Vorschriften unterlagen. Die
französische Regelung ist also nicht so frei, wie die der Schweiz, aber
bedeutend freier, als die Deutschlands.
Die österreichischen Bestimmungen, sowie die der Sukzessionsstaaten
entsprechen im allgemeinen den deutschen 2). Interessant ist, daß es infolge
der Vorschriften heute beispielsweise in der Tschechoslowakei den großen Sparinstituten kaum noch möglich ist,
geeignete Anlagen für die ihnen zufließenden Spareinlagen zu finden. Denn auch
in der Tschechoslowakei sind im wesentlichen nur Anlagen in Werten der
öffentlichen Hand und des Grundbesitzes gestattet, deren Kreditbedarf seit
längerer Zeit im wesentlichen gedeckt ist. Die anderen Wirtschaftszweige,
insbesondere die mittlere Industrie, leiden an einem lähmenden Kreditmangel, da
ihnen der vorhandene Kapitalüberfluß nicht zugeführt werden darf. Man ist
daher schon dabei, ein dem Kabelpfandrecht ähnliches Pfandrecht an
Überlandzentralen zu schaffen, um neue Anlagemöglichkeiten zu erschließen.
Die amerikanischen Vorschriften sind vor dem Kriege den deutschen
angenähert worden, z. B. in New York durch Gesetz vom 27. April 1906. Die
Kapitalanlage der meisten großen Sammelbecken von Volksersparnissen ist aber
bis heute von einengenden Vorschriften 3) im allgemeinen nicht betroffen 4).
Da-
__________________________
1)
Vgl. Kipp, a. a. O.S. 498; Colin-Capitaut, Cours élementaire I (3 éd., 1921), S. 511 ff., 515ff.; Comptabilitc
des deniers pupillaires, Ministères de l'intérieur et
des finances, Receuil des lois ... Bulletin mensuel, Paris, Mai 1910.
2)
Vgl. ABGB. § 220. Dieser gestattet
jede Art von vorteilhafter Verwendung und Ausleihung gegen gesetzmäßige
Sicherheit auch an Privatpersonen.
3)
Abgesehen von den Liquiditätsvorschriften für die Banken.
4)
Vgl. L. R. Robinson, Investment Trusts, New York 1926, S. 336ff.
-
25 -
her
haben auch dort die Investment Trusts, die sich gewissermaßen als Versicherungsgesellschaften
für Vermögensanlagen zwischen dem unkundigen Sparer und die Kapitalanlage
stellen, einen gewaltigen Aufschwung genommen. Allein von 1924 bis 1927 sind
etwa 45 neue Investment Trusts gegründet worden, die sich ihrer Aufgabe zum
Vorteil der Kapitalanleger und der amerikanischen Wirtschaft mit bestem Erfolge
unterzogen haben. So kommt auch hier der Hauptteil der gebundenen Kapitalien
nicht nur der öffentlichen Hand und dem Grundbesitz, sondern der gesamten
Wirtschaft zugute, wodurch zugleich eine größere Risikoverteilung für den
Sparer erreicht wird.
_______________________
III. Die Entstehungsgeschichte der
Mündelsicherheitsbestimmungen.
Die Ausschließung der Industrie und des
Gewerbes von der Benutzung der Mündelkapitalien muß insbesondere deswegen
Verwunderung erregen, weil man in Deutschland als einem der stärksten
Industrieländer der Welt viel eher das Gegenteil erwarten könnte. Es fragt
sich, ob diese Vernachlässigung der Industrie von den Schöpfern des BGB.
gewollt war, oder ob sie sich als das Ergebnis einer zufälligen historischen
Entwicklung darstellt. Eine kurze Überprüfung der Entstehungsgeschichte der
Mündelgelderbestimmungen scheint daher angezeigt.
a)
Im römischen Recht. — In den meisten Ländern war die Vormundschaft
anfänglich eine privat-rechtliche Familienangelegenheit, bei der die
Interessen des Vormundes ein gewichtiges Wort zu sprechen pflegten. Erst das
römische Recht erhob die Vormundschaft zu einem einzig dem Interesse des Mündels
dienenden öffentlichen Amt. Anfänglich herrschte Gewohnheitsrecht; für die
Mündelgelder war in erster Linie die Anlage in fruchttragenden Grundstücken zu
erstreben 1). In zweiter Linie stand die Anlage in passenden Titeln,
insbesondere in Hypotheken 2). Durch diese Anlage der Mündelgelder in
Grundstücken und Hypotheken wurde zur damaligen Zeit der Immobiliarverkehr wie
auch der ländliche Realkredit, insbesondere in den Provinzen, wesentlich
gefördert 3).
Honorius
und Arcadius, die die Anlage von
Mündelgeldern gesetzlich regelten, haben an dieser Rechtslage nichts
__________________________
1)
Digesten, Buch 26, Titel 7, lex 3, § 2;
lex 7, § 3.
2)
Digesten, Buch 26, Titel 7, lex 8, 1;
12,4; 13,1 und 49.
3)
Vgl. Felix Hecht, Die Mündel- und
Stiftungsgelder in den deutschen Staaten, Stuttgart 1875, S. 71.
— 27
—
Wesentliches
verändert. Auch sie bestimmten, daß Liegenschaften
anzukaufen seien; wenn dies untunlich war, z. B. weil vorteilhafte Grundstücke
nicht zu finden waren, war Ausleihen gegen Zins, insbesondere auf Hypothek,
geboten 1).
Auf einem ganz anderen Standpunkte
steht das neue Justinianische Recht. Es schrieb in der Novelle 72c, 6 und 7
vor, daß die Mündelvermögen in der Regel in barem
Gelde aufzubewahren seien; nur wenn die Einkünfte zum Unterhalt des
Mündels nicht ausreichten, sollten sie verzinslich, zumeist in Hypotheken,
angelegt werden. In dritter Linie kam der Erwerb von Grundstücken in Frage.
Diese Neuregelung scheint durch die schweren Wirtschaftskrisen veranlaßt worden
zu sein, unter denen das römische Reich als Folgeerscheinung fortgesetzter
Deflation damals litt. Die Anlage in Sachwerten, insbesondere in Grundstücken,
führte damals zu schweren Verlusten; Hypotheken waren zwar vom Wertschwund
verschont, dafür aber kaum erhältlich, weil kein Schuldner bereit war, in
wenigen Jahren dem Werte nach vielleicht das Doppelte des Erhaltenen
zurückzuzahlen. So mag die Anlage in Geld als der einzige Ausweg erschienen
sein; wobei man nicht erkannt haben wird, daß diese Hortung barer Münze die
Deflationskrisen noch verstärken mußte.
Die Bestimmungen des klassischen
römischen Rechts mit ihrer Bevorzugung des Grundbesitzes und des Grundkredits
waren ein vollkommener Ausdruck der damaligen Wirtschaftszustände. Es gab
damals keinen Kapitalismus in unserem Sinne, geschweige denn einen
Effektenkapitalismus. Es gab nur sehr wenig Industrie; die Anlage von Vermögen
in geschäftlichen Unternehmungen war weder notwendig, noch überhaupt möglich.
Das Problem, welche von mehreren Anlagearten vorzuziehen sei (Grundbesitz,
Staat, Industrie), konnte damals noch nicht erörtert werden, indem nur
Grundstücke und Rechte an solchen für die Vermögensanlage überhaupt in Frage
kamen. Wenn die Bestimmungen des römischen und des gemeinen Rechts allein
Immobiliaranlagen zuließen 2), so taten sie dies nicht mit Rücksicht auf die
besondere Sicherheit des Grund-
__________________________
1)
Codex Justinianus, Buch 5, Titel 37, lex 24.
2)
Für kurzfristige Depositen waren schon im Altertum andere Anlagen
vorgesehen, insbesondere die Tempel der Götter, die unseren heutigen Depositenbanken
entsprochen haben mögen.
— 28
—
besitzes,
sondern deshalb, weil es keine andere Möglichkeit der zinsbaren Anlage
langfristiger Kapitalien gab 1).
Die Grundlage der damaligen
Produktion war der ländliche und städtische Grundbesitz; an ihm war die
überwiegende Mehrzahl der Erwerbstätigen beschäftigt. Die Teilnahme am
Grundeigentum war außerdem mit besonderen bürgerlichen Vorrechten verbunden.
Die Bestimmungen des römischen Rechts entsprachen also den Interessen
derjenigen, deren Vermögen angelegt wurden, in weitem Maße.
b)
Im deutschen Recht. — Der Sachsenspiegel kannte noch das Nutzungsrecht des
Vormundes: "Mündelgut soll weder wachsen, noch schwinden."
Nach dessen Untergang schrieb die
Mehrzahl der Partikularrechte die Anlegung der flüssigen Mündel-Gelder in
Grundstücken oder in durch Grundstücke gesicherte Renten vor. Man verlieh das Geld
auch gegen Zins an Städte oder Stifter. Nach einzelnen Rechten war die
Ablieferung an die Obrigkeit und Verzinsung durch diese, oder Anlage durch die
Behörde vorgeschrieben 2).
Die gemeinrechtliche Praxis brachte
unter Führung des Reichskammergerichts das klassische römische Recht zur Anwendung
und setzte die Novelle Justinians, obwohl sie glossiert ist, einstimmig außer
Anwendung 3). Neben der Anlage in Grundstücken waren aber bald auch gute
Hypotheken und später der Ankauf von Staatspapieren zugelassen 2). Der Begriff
der "pupillarischen Sicherheit", unserer heutigen "Mündelsicherheit",
wurde klar herausgearbeitet.
c)
Das preußische Recht bis zur Schaffung des BGB. — Durch das Preußische
Allgemeine Landrecht (II, 18, 599), das die römisch-rechtlichen Grundsätze
übernahm, wurde die zinsbare Anlegung gegen Hypothek zur Regel und der Erwerb
von Grundeigentum zur Ausnahme:
"Eine sichere zinsbare Unterbringung
der Gelder der Pflegebefohlenen ist dem Ankauf von Grundstücken vorzuziehen,
wenn nicht von letzteren besondere Vorteile mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu erhoffen sind."
Neben
Hypotheken waren auch Staatspapiere zugelassen.
__________________________
1)
Vgl. Hecht, a. a. O. S. 155.
2)
Vgl. Wilh. Frank, a. a. O. S.
6ff.
3)
Vgl. Windscheid, § 439, Anm. 7; Pernice, Savigny, Z. 19,123; Dernburg, III, § 49.
— 29
—
Im
übrigen sah das Gesetz von einer genauen Umschreibung der einzelnen
Anlegungsarten ab, da der Vormund nach Preußischem Landrecht nur untergeordnetes
Organ der Obervormundschaftsbehörde war, so daß sich Richtlinien für ihn erübrigten.
Die preußische Allgemeine
Depositalordnung vom 15. September 1783 und die zu ihr ergangenen zahlreichen
Ausführungserlasse erweiterten diesen herkömmlichen Katalog sicherer Werte im
wesentlichen nur um die landschaftlichen Pfandbriefe, bei denen eine
Spezialverpfändung von Hypotheken vorlag, und in der Mitte des neuen
Jahrhunderts um die mit Staatsgarantie ausgegebenen Eisenbahnobligationen
deutscher Privatbahnen 1).
Im Jahre 1868 fand in Preußen eine
Enquete über die Frage statt, ob zur Hebung des Realkredits und zur Milderung
der Not der Landwirtschaft den Pfandbriefen der Hypothekenaktienbanken die
Depositalfähigkeit, d.h. die Eignung als Anlage für Mündelgelder, zu verleihen
sei 2). Unter den Sachverständigen befanden sich u. a. Rodbertus auf Jagetzow, Sombart
und Bankier Mendelssohn-Bartholdy. Die Kommission sprach sich
nahezu einstimmig für die Gewährung der Mündelsicherheit an die Pfandbriefe aus.
Trotzdem beließ es die Preußische
Vormundschaftsordnung von 1875, die das durch viele Nachträge unübersichtlich
gewordene preußische Recht neu kodifizierte, bei der bisherigen Regelung. Die
römisch-rechtlichen Überlieferungen hatten im Laufe der Zeit die Ausdeutung
erfahren, daß Forderungen nur dann
als geeignet für die Anlage von Mündelgeldern gelten sollten, wenn eine sichere
Hypothek für sie bestellt war. Von
diesem Hypothekarprinzip glaubten die Schöpfer der Preußischen
Vormundschaftsordnung nicht abgehen zu können; sie ließen daher nach wie vor
nur die Pfandbriefe der alten Landschaften zu, die rechtlich mit den zugrunde
liegenden Hypotheken beinahe identisch waren 3), nicht aber die Pfandbriefe
der Hypothekenbanken. Dieses Vorgehen war insoweit berechtigt, als die meisten
Hypothekenbanken damals ihren Pfand-
__________________________
1)
Infolge der Verstaatlichung der meisten Privatbahnen im wesentlichen
gegenstandslos geworden.
2)
Auch diese Enquete scheint merkwürdigerweise allen Schriftstellern, außer Hecht, a. a. O., unbekannt geblieben zu
sein.
3)
Auf ihnen war ursprünglich neben der Gesamthaftung der Kreditverbundenen
das speziell verpfändete Grundstück im einzelnen verzeichnet.
-
30 -
briefen
noch keine abgesonderte Befriedigung vermittels Spezialdeckung gewährt hatten
1). Diese Pfandbriefe waren damals also nichts anderes als einfache ungedeckte
Bankobligationen. Ein deutsches Hypothekenbankgesetz gab es noch nicht. Eine
Erklärung, daß Hypothekenpfandbriefe allgemein mündelsicher sein sollten,
konnte vom Gesetz also noch nicht erwartet werden. —
Die wichtigste Neuerung, die die
Preußische Vormundschaftsordnung brachte, war das Prinzip der Selbständigkeit
des Vormundes unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (§39). Um die
Verantwortung des Vormundes zu mindern und die Gefahren zu beseitigen, die aus
seiner Selbständigkeit folgten, brachte sie einen genauen Katalog der
zugelassenen Werte, der mit der bisherigen Regelung übereinstimmte, aber die
Kommunalanleihen nunmehr grundsätzlich einbezog; auch wurden die Sparkassen zur
vorübergehenden Anlage für geeignet erklärt 2).
d)
Das Reichsrecht seit Schaffung des BGB. — Die Bestimmungen der Preußischen
Vormundschafts-Ordnung gingen im wesentlichen unverändert in das neue
Bürgerliche Gesetzbuch über 3). Neu war, daß die Sparkassen für die dauernde Anlage von Mündelgeldern
zugelassen wurden. Aus dieser Regelung erwuchs eine Reihe von besonderen
Problemen:
1. Am 1. Januar 1900 trat
gleichzeitig mit dem BGB. das Reichshypothekenbankgesetz in Kraft, obwohl es
mehrere Jahre später als das BGB. im Reichstage verabschiedet war. Es schrieb
die Spezialverpfändung der Deckungshypotheken zugunsten der Pfandbriefinhaber
zusammen mit einem gesetzlichen Vorzugsrecht im Konkurse für alle
Hypothekenaktienbanken 4) vor, wie sie Felix
Hecht schon um 1865 in vorbildlicher Weise bei der Rheinischen
Hypothekenbank in Mannheim als Erster eingeführt hatte.
__________________________
1)
Nur die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank kannte ein vertragliches
Pfandrecht der Pfandbriefinhaber an den Hypotheken, dessen Gültigkeit
allerdings bestritten wurde.
2)
Andere Partikularrechte, z. B. das Sächsische, waren weitherziger: Nach dem
sächsischen BGB. § 1934 mußte der Vormund inländische Staatspapiere oder
diesen gleichgestellte Kreditpapiere kaufen oder das Geld gegen ausreichende
Hypothek oder gegen sonstige Sicherheit
zinsbar ausleihen.
3)
Vgl. Denkschrift zum Entwurf eines BGB., Berlin 1896, S. 250.
4)
Andere Gesellschaftsformen waren nicht mehr zulässig.
-
31 -
Die Bestimmungen des BGB., die
hinsichtlich der Hypothekenpfandbriefe auf dem Nichtvorhandensein solcher
Sicherungen beruhten, waren also in diesem Punkte schon am Tage ihres
Inkrafttretens veraltet. Die Motive zum BGB. hatten diese Schwierigkeit
vorausgesehen und in Ziffer 4 des § 1807 einen Weg zur Abhilfe geöffnet, indem
hiernach der Bundesrat bevollmächtigt war, auch
andere Wertpapiere, insbesondere Pfandbriefe, als mündelsicher zu erklären.
Dies ergibt sich aus der Erörterung der Anträge der Hypothekenbanken in der
Kommission, wo z. B. gesagt wurde:
"Weder vom Standpunkte des
Mündels, noch mit Rücksicht auf die allgemeinen Kreditverhältnisse würde es angemessen sein, die Anlegung
in anderen als den (im § 1807) unter Nr. 2 - 4 bezeichneten Wertpapieren unbedingt
auszuschließen" 1).
Der
Bundesrat hat sich jedoch niemals bereitfinden lassen, die damals gemachten Versprechungen
einzulösen; er glaubte wahrscheinlich im Gegensatz zu den Absichten der Urheber
des BGB., dem Staatskredit den Vorrang vor den Pfandbriefen einräumen zu
müssen.
Die Pfandbriefbanken haben seitdem
nicht aufgehört, ihre Ansprüche geltend zu machen, um so mehr, als mehrere
außerpreußische Länder den Pfandbriefen ihrer Hypothekenaktienbanken von
jeher die Mündelsicherheit gewährt haben (z. B. Sachsen und Bayern). Dazu
kommt, daß einige süddeutsche Institute diese für den Absatz der Pfandbriefe so
wichtige Eigenschaft letzthin auf Umwegen zu erreichen verstanden haben 2).
2. Für die Entwicklung des
Reichsmündelsicherheitsrechts seit 1900 ist weiter bedeutsam, daß die
Bestimmungen in dem entscheidenden Punkte von der Praxis auf der einen Seite
und der Wissenschaft und der Rechtsprechung der höchsten Gerichte auf der
anderen Seite ganz verschieden ausgelegt werden.
Bei den bisherigen Erörterungen ist
stets davon ausgegangen worden, daß der Vormund nach § 1806 BGB. verpflichtet ist, das Mündelvermögen verzinslich anzulegen, und daß eine
solche verzinsliche Anlage eben nur nach § 1807 erfolgen darf. M. a. W.: Wir hielten die Vorschriften des BGB. für
zwingend, für verbindlich für den Vormund. Das
__________________________
1)
Vgl. Motive zum Entwurf I. Lesung, Bd. IV, S. 1114.
2)
Vgl. Aust, a. a. O.; insbesondere
durch die Übernahme der Garantie für die Zinsen durch das zuständige Land.
-
32 -
scheint
selbstverständlich, ist es aber nicht. Das Kammergericht hat nämlich am 4. Juli
1913 beschlossen, der Vormund bedürfe nicht der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, wenn er Mündelgeld in einer offenen Handelsgesellschaft
anlegen wolle 1). Das KG. sagt, § 1806 mache dem Vormund die verzinsliche
Anlage der Gelder nicht zur unbedingten Pflicht, die Rechtslage sei vielmehr
folgende: Wolle der Vormund das Mündelvermögen verzinslich anlegen, so müsse
er die Anlegungsarten der §§ 1807 und 1808 wählen. Halte der Vormund aber eine
nicht verzinsliche Anlage für das Mündel für vorteilhafter, so bedürfe es nicht
einer "Gestattung" aus § 1811, da diese Vorschrift sich nur auf verzinsliche
Anlagen beziehe. Bei den Einkünften aus der offenen Handelsgesellschaft
handele es sich aber um eine Art von Dividende, nicht um Zinsen. Es sei Sache
des pflichtgemäßen Ermessens des Vormundes, ob der Vormund eine solche
"nutzbare", aber nicht "zinsbare" Anlage wähle. Maßstab für
sein Handeln sei das Interesse des Mündels. Das Gericht sei gar nicht in der
Lage, gemäß § 1811 zu gestatten; es würde, wenn es in Betracht käme, nur nach
§§ 1820 - 22 genehmigen können. Zur Begründung beruft sich das Kammergericht
auf die Motive (IV, S. 1110): Es "soll dem Vormund nicht verwehrt sein,
die Mündelgelder, soweit dies nach den Verhältnissen dem Mündel vorteilhaft
ist, auch in anderer Art, als durch zinsbare Anlegung, nutzbar zu machen, sei
es durch Ankauf von Grundstücken oder durch Anlegung der Gelder in einem
Handelsgewerbe oder in einem anderen gewerblichen Betriebe u. dgl. (vgl. auch
die Motive des bayer. Entwurfs S. 70). ... Jene Freiheit der Verwaltung wird
dem Vormund durch § 1664, Abs. 1" (jetzt § 1806) "gewahrt, in welchem
die Pflicht des Vormundes, die Mündelgelder nach § 1664, Abs. 2 und 3"
(jetzt § 1807) "zinsbar anzulegen, sich nur auf solche Gelder bezieht,
welche nicht erforderlich sind, um die laufenden und andere durch die Vermögensverwaltung begründete Ausgaben zu
bestreiten". Dies ist die Auffassung des Kammergerichts.
§ 1806 schreibt die verzinsliche
Anlegung vor von "Geld, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben
bereitzuhalten ist". Auch Kipp
muß nach der Entstehungsgeschichte zugeben, daß
__________________________
1)
Vgl. Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Zusammengestellt im Reichsjustizamt, 1913, S. 79; Das Recht,
1914, Nr. 2093. — Vgl. auch Frank, a.
a. O. S. 60ff. und Kipp, a. a. O. S,
509ff.
— 33
—
unter
"Ausgaben" auch die durch
die Vermögensverwaltung begründeten zu verstehen sind. Die eben dargelegte
Auffassung geht also dahin, daß der Vormund das Geld z. B. in Mobilien,
Schiffen, G.m.b.H.-Anteilen usw. anlegen kann, da er das zu deren Bezahlung
notwendige Geld nicht mündelsicher anzulegen braucht. Der Vormund kann also
jede beliebige Anlegungsart wählen und ist nur dann zur Befolgung des § 1807
verpflichtet, wenn er keine bloß nutzbare, sondern eine verzinsliche Anlegung wünscht. Diese Ansicht wird auch vom
Bayerischen Obersten Landesgericht geteilt. Derselben Ansicht sind fast alle
Kommentare, so Achilles, Planck, Staudinger, Fuchs, Blume; auch der Kommentar der
Reichsgerichtsräte. Es ist also unmöglich, diese Meinung als absurd abzulehnen.
Dagegen sprechen sich lediglich Joseph
1), Frank und Kipp aus.
Welche von beiden Ansichten die
richtige ist, kann dahingestellt bleiben, sicher ist, daß die Öffentlichkeit
von der eben dargelegten Auffassung nichts gewußt hat und daß die Praxis der
Vormundschaftsgerichte auch in der Inflationszeit durchgängig jede nicht
verzinsliche Anlage für verboten gehalten hat; sonst wäre die immer lebhaftere
Forderung nach Revision des Gesetzes nicht erklärlich. Interessant auch für die
zukünftige Entwicklung des Rechtsgebietes ist aber, daß die Auffassung der
Urheber des BGB., auch industrielle und
gewerbliche Anlagen seien geeignet zur Anlage von Mündelgeldern, sich immer
wieder durchgesetzt hat.
3. Im übrigen wurde dem Streit durch
das am Ende der Inflationsperiode ergangene Gesetz vom 23. Juni 1923 ein Teil
seiner Bedeutung genommen. Fortan mußten andere Anlagen genehmigt werden, wenn
sie nicht den "Grundsätzen einer
ordentlichen Vermögensverwaltung" zuwiderliefen. Die Genehmigung darf nur beim Vorliegen
wichtiger Gründe verweigert werden. Jedoch spielt diese Lockerungsvorschrift
praktisch heute kaum noch eine Rolle; einmal pflegen die Vormünder die Mühe zu
scheuen, einen Antrag zu stellen und zu begründen; sodann aber berührte diese
Novelle, da nur zu § 1806 ergangen, nicht die großen "Sammelbecken"
der Volksersparnisse, deren Anlegungsvorschriften auf § 1807 aufgebaut sind.
4. Gehen wir zur Geschichte der
Anlegungsvorschriften der übrigen Körperschaften, Anstalten und Gesellschaften
über, die bezüglich ihrer Vermögensanlagen gesetzlich gebunden sind, so
__________________________
1)
Archiv ziv. Praxis, 117, 395ff.
— 34
—
genügt
es, festzustellen, daß die Sozialversicherungsgesetzgebung
anfänglich den § 1807 nahezu wörtlich übernommen, aber, wie wir sahen, die
Hypothekenbankpfandbriefe als weitere Anlage hinzugefügt hat. Das Gesetz vom
13. Juli 1923 brachte dann gemeinsame Vorschriften für alle Anstalten, die
gleichzeitig den Kreis der zu-lässigen Anlagen bedeutend erweiterten 1).
Die privaten
Versicherungsunternehmungen waren bis zum Erlaß des Gesetzes vom 12. Mai 1901
in ihrer Anlegungspolitik gänzlich frei. Das Versicherungsaufsichtsgesetz
brachte die erwähnten einengenden Bestimmungen, die durch Gesetz vom 19. Juli 1923
ebenfalls gelockert wurden 1).
5. Die seit der Stabilisierung
verflossene Periode ist einmal gekennzeichnet durch die erwähnten Bemühungen
der Hypothekenbanken, für ihre Pfandbriefe die Mündelsicherheit zu erreichen,
sowie durch neue Bestrebungen von Reich, Staat und Gemeinde, die
Mündelkapitalien zur Deckung ihres Kreditbedarfs zu verwenden. Staatssekretär
a. D. Dr. Schröder, der Präsident der
Preußischen Staatsbank (Seehandlung) setzte sich in einem im Oktober 1928 in
Frankfurt a. M. gehaltenen Vortrag "sehr lebhaft für eine Erweiterung des Kreises von Abnehmern
öffentlicher Anleihen ein... und forderte die Beseitigung der aus der Inflation übrig gebliebenen
Milderungsvorschriften, regte sogar eine Prüfung an, ob nicht auch andere
Vermögensträger, z.B. die privaten Lebensversicherungsgesellschaften,
in einer ihren Bedürfnissen angepaßten Form zur stärkeren Anlage in diesen Wertpapieren herangezogen werden sollten" 2). Auch haben zum Teil erfolgreiche
Verhandlungen zwischen den Reichsministerien, der Reichsbank und den Trägern
der Sozialversicherung stattgefunden, um einerseits Kredite für das Reich, andererseits für die Landwirtschaft bei diesen Anstalten
flüssigzumachen. Daneben meldete der Wohnungsbau
seine Ansprüche auf Mündelgelder und Versicherungsreserven an 3). Man sieht,
der Kampf um die Mündelgelder und die Reserven der Sozial- und
Privatversicherung ist im Gange; im Augenblick scheint es, als ob die
Mächtigsten in diesem Streite Sieger bleiben sollen, ohne Rücksicht auf volkswirtschaftliche Belange, die eine
kluge Wirtschaftspolitik in den Vordergrund zu stellen hätte.
__________________________
1)
Vgl. oben S. 14ff.
2)
Vgl. den Bericht im Magazin der Wirtschaft 1928, Nr. 44 und 46.
3)
Vgl. Magazin der Wirtschaft, 1928, Nr. 44 und 46.
__________________________
IV. Die Notwendigkeit einer Reform.
1. Die
Benachteiligung von Industrie und Gewerbe.
A.
Entwicklung Deutschlands vom Agrarstaat zum Industriestaat. — Aus der
Entstehungsgeschichte ist der Schluß zu ziehen, daß die geltenden
Mündelsicherheitsbestimmungen nahezu
unverändert aus dem römischen Recht übernommen wurden. Es
ergibt sich aus ihr weiter, daß man diesen Vorschriften nicht deswegen ihre
heutige Form gab, weil man Grundbesitz und öffentliche Körperschaften für
sicher, das Gewerbe aber für unsicher hielt, sondern allein deshalb, weil die
Regelung der Preußischen Vormundschaftsordnung von 1875 im Verkehr der
Gerichtsbehörden als brauchbar bewährt
war und weil anderweitige wirtschaftliche Notwendigkeiten damals noch nicht
vorlagen. Soweit aber damals schon die Berücksichtigung der Industrie in Re-de
stand, standen die Väter des BGB. ihr sympathisch gegenüber, ohne dieser ihrer
Auffassung allerdings klaren Ausdruck gegeben zu haben.
Die Gedanken des römischen Rechts,
die sich solcherart bis auf den heutigen Tag in unserem Mündel-gelderrecht erhalten
haben, waren, wie erwähnt, ein zweckmäßiger
Ausdruck der Wirtschaftsverhältnisse des Altertums und auch noch des
Mittelalters. Sie entsprachen den Verhältnissen des auf Landwirtschaft
aufgebauten antiken und mittelalterlichen Wirtschaftssystems. Sie stimmten
auch mit den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerungskreise überein, aus
denen die Mündelkapitalien stammten; denn Förderung des Grundkredits war damals
der geeignete Weg zur Hebung der Lage der fast ausschließlich in der
Landwirtschaft tätigen Bevölkerung. Dazu waren die Bestimmungen die einzig
möglichen, weil nennenswerte Industrien nicht vorhanden und Methoden zur Sicherung
industrieller Kredite noch nicht gefunden waren. Die Schaffung des BGB., in dem die heutigen Vorschriften verankert
sind, erfolgte in einer Periode der
größten Umwälzung, die die Wirtschaftsgeschichte gesehen hat. Den Urhebern
des Gesetzes war die Tragweite dieser
Veränderungen keineswegs zum Bewußtsein gekommen; sie über-
- 36 -
nahmen
die Bestimmungen, ohne hinreichend zu prüfen, ob sie in dem anhebenden
Zeitalter effektenkapitalistischer Industriestaaten noch Sinn haben würden,
auch ohne vorauszusehen, daß dreißig Jahre später die Hälfte der
Nationalersparnisse ihnen unterworfen sein würde.
Die Umwälzung, die bei der Schaffung
des BGB. noch nicht vorausgesehen worden war, war die Entwicklung Deutschlands von einem Agrarstaat zu einem der größten
Industriestaaten der Erde. (jz4)
Die Bevölkerungszahl des Reiches
stieg von 40 Mill. in 1870 auf 50 Mill. in 1892 und auf 68 Mill. im Jahre 1913,
die Kohlenproduktion, ein Maßstab der industriellen Entwicklung, von 30 Mill. t
im Jahre 1870 auf 70 Mill. t im Jahre 1890 und auf 190 Mill. t im Jahre 1913.
Die Elektrizitätsindustrie Deutschlands war 1913 größer als die aller übrigen
Staaten der Welt zusammengenommen, und die chemische Industrie Deutschlands war
überhaupt ohne Rivalen. Die Finanzierung dieses auch von Amerika bis dahin
nicht erreichten Aufschwungs wurde von dem vorbildlichen deutschen Banksystem
geleistet, das sich auf die bedeutenden
mobilen Privatvermögen eines zahlreichen Mittelstandes stützen konnte.
Einengende Bestimmungen waren damals nur in geringem Grade vorhanden, da die
Sozialversicherung noch im Entwicklungsstadium war und die
Lebensversicherungsreserven bis 1903 irgendwelchen Anlagevorschriften noch
nicht unterworfen waren. Nur ein geringer Prozentsatz der jährlichen Volksersparnisse
wurde von ihnen betroffen.
Krieg und Inflation haben das mobile Vermögen des Mittelstandes vernichtet,
der industriellen Finanzierung also gerade ihre wesentliche, weil langfristige, Kapitalquelle geraubt.
Die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Mündelsicherheits- und
Anlagevorschriften auf mehr als die Hälfte der jährlichen Kapitalneubildung
hat eine kapitalpolitisch entscheidende Bedeutung erlangt, da sie den größten
Teil des langfristig verfügbaren
Kapitals den öffentlichen Körperschaften und dem Grundbesitz zuweisen, so daß
vorwiegend nur die Bankdepositen und andere Ersparnisse kurzfristigen Charakters der Industrie und dem Gewerbe verblieben
sind. So ist die Industrie heute von
ihren Kapitalquellen abgeschnitten, während sie deren doch gerade in diesen
Jahren dringender als je bedarf, um der Bevölkerung Beschäftigung zu geben.
- 37 -
B.
Die Bedeutung der Industrie für das heutige Deutschland. — Es ist nicht
ohne Interesse, die Bedeutung der Industrie für das heutige Deutschland mit
einigen Ziffern zu belegen und den Anteil zu berechnen, den die Industrie heute
am langfristigen Kredit der gesamten Volkswirtschaft hat.
Schon bei der Berufszählung im Jahre
1907 entfielen in Millionen Personen 1):
auf
die Industrie auf die Landwirtschaft
Erwerbstätige
....................... 11,3 9,9
Berufszugehörige ................ 26,4 17,7
Die Bedeutung der Industrie war also schon im Jahre 1907 erheblich größer, als die der Landwirtschaft. Seither
hat sich die Bedeutung der Industrie als Arbeitgeber schätzungsweise noch um 20
% erhöht. Nach der Betriebszählung von 1925 betrug die Gesamtzahl der in
Industrie, Handel und Verkehr Beschäftigten, ohne Berufszugehörige, 18 739 000.
Hiervon entfielen auf die Industrie 2) 12 694 000, die also in ihrer Existenz
von der Kreditlage der Industrie bzw. der Ausgestaltung der
Anlegungsvorschriften abhängig sind.
Die Bedeutung der Industrie im
engeren Sinne gegenüber derjenigen von Handel, Banken, Verkehrs-,
Versicherungs- und Beherbergungsgewerbe läßt sich aus der Statistik entnehmen,
die über das Ergebnis der Veranlagung zur Industriebelastung (Dawes-Lasten)
veröffentlicht worden ist 3). Danach hatte die Industrie 4) im Jahre 1927, wenn
man die kleineren Betriebe mit weniger als 50 000 RM Gewerbekapital wegläßt,
ein Anlage- und Betriebskapital von 25,5 Milliarden RM, wogegen der Handel, die
Banken, das Verkehrs-, Versicherungs- und Hotelgewerbe zusammen 5) nur über
ein solches von 13,26 Milliarden RM verfügten.
Zwei Drittel des gewerblichen
Vermögens Deutschlands entfallen also auf die Industrie; nur ein Drittel auf die übrigen
Gewerbe.
__________________________
1)
Vgl. Zizek, Grundriß, a.a.O. S.
282.
2)
Einschl. Handwerk.
3)
Nach der Statistik der Industriebelastung bei der zweiten Umlegung dieser
Steuer im Jahre 1928. Vgl. den Artikel von Dr. Max Lion im "Berliner Tageblatt" vom 4. Februar 1928.
4)
Industrie, Bergbau, See- und Binnenschiffahrt, Privat- und Kleinbahnen.
5)
Zuzüglich der Industriefirmen mit weniger als 50 000 RM, aber mehrals 20
000RM Kapital; im übrigen alle Betriebe mit mehr als 20 000 RM Kapital.
- 38
-
Die
Industrie ist hiernach der größte
Arbeitgeber und Kapitalverbraucher. Ihre Benachteiligung durch die Anlegungsvorschriften
fällt um so schwerer ins Gewicht, als sie auch der größte Güterproduzent Deutschlands ist. Man kann annehmen, daß
wenigstens drei Fünftel der gesamten
Produktion in Deutschland Industrieproduktion ist. Denn die Zahl der
Beschäftigten zusammen mit der Angabe des investierten Kapitals erlaubt einen
Rückschluß auf die gezahlte Lohnsumme, die zusammen mit den Kosten des Kapitaldienstes
entscheidend für den Wert der Produktion sein muß.
C.
Der bisherige Anteil der Industrie am langfristigen Kredit. — Im Vergleich
mit dieser überragenden Bedeutung der Industrie für die wirtschaftliche
Existenz Deutschlands muß ihr Anteil am langfristigen
Kredit als geringfügig bezeichnet werden, was sich aus folgenden Ziffern
ergibt:
Nach Helfferich 1) setzte sich die Gesamtsumme der Neuemissionen an
festverzinslichen Werten in den Jahren 1888 bis 1913 folgendermaßen zusammen
2):
Mill.
M
Staatsanleihen 11 366
Kommunalanleihen 5 428
öffentliche Hand zus.: 16 794
Bodenkreditpfandbriefe 10 430
Demnach:
Öffentliche
Hand und
Grundbesitz
zusammen: 27 224
Dagegen:
Industrieobligationen
3 165
Es wurden also in dem
Vierteljahrhundert vor Ausbruch des Krieges etwa
9mal soviel Mündelobligationen als Industrieobligationen emittiert und gekauft.
Sogar an Auslandswerten wurden 10 722 Mill., also 3 mal soviel wie Industrieobligationen,
herausgebracht.
Zieht man nicht die Emissionen,
sondern den am Ende des Jahres 1912 noch vorhandenen
Bestand in Betracht, so erhält man folgendes Bild 3):
__________________________
1)
Deutschlands Volkswohlstand 1888 -
1913, 6. Aufl., 1915, S. 116;
Additionen, vom Verf.
2)
Kurswerte; ohne die ausländischen Emissionen in Deutschland.
3)
Vgl. die Zusammenstellung in Schmalenbach,
Finanzierungen, 1921, S. 283; dazu die Vierteljahrshefte zur Stat. d. Deutschen
Reichs.
— 39 —
I. Staatsschulden: Milliarden
M
Fundierte Schuld des
Reichs ..........
4,68
" " Preußens .............
9,27
" " Bayerns ............... 2,29
" " übrige Länder ..... 3,94
Zusammen: 20,18
II. Kommunalanleihen:
Stadt- und
Gemeindeanleihen .........
4,59
Anl. von anderen
Selbstverwaltungs-
körpern
............................................ 1,75
Zusammen: 6,34
III. Emissionen des Grundbesitzes:
Landschaftliche
Pfandbriefe ……… 2,80
Pfandbriefe der
Pfandbriefinstitute 17,05
Zusammen: 19,85
Mündelwerte
im weiteren Sinne insgesamt: 46,37
Demgegenüber:
Privatobligationen ................................................ 4,61
Der
Bestand an Mündelwerten war also 10mal so groß wie der Bestand an
Industriewerten 1).
Dieses Verhältnis blieb nach der Stabilisierung nahezu unverändert.
Nach der Statistik der Bodenkreditinstitute 2) betrug der Umlauf am 30. April
1928:
in
Milliarden RM
Pfandbriefe
............................................... 4,16
Kommunalobligationen
.............................. 1,27
Liquidationspfandbriefe
............................. 1,20
6,63 3)
Die seit
der Stabilisierung außerdem herausgekommenen Inlandsanleihen betragen:
Mill.
RM
1924 ………………………………… 176,3
2)
1925 ………………………………… 144,6
2)
1926 ………………………………… 1
306,0 2)
1927 ………………………………… 1
528,9 3)
1928 (1. Quartal)
……………………. 605,8
3)
3
761,6
__________________________
1)
Hierin sind die Vermögensanlagen in mündelsicheren Hypotheken, die ohne
Vermittlung der Bodeninstitute getätigt wurden, ebensowenig enthalten wie die
Emissionen von Aktien, die im wesentlichen in das Gebiet des gewerblichen
Unternehmerkapitals gehören und mit den fest verzinslichen Werten nicht
verglichen werden können.
2)
Vgl. Bankwissenschaft, 1928, S. 324; sowie Wirtsch. u. Stat.
3)
Einschließlich der ins Ausland verkauften Stücke. Diese dürften
ausgeglichen werden durch den Erwerb von Auslandsanleihen durch Inländer,
insbesondere durch deutsche Versicherungsgesellschaften (zur Deckung von
Dollarversicherungen).
— 40
—
Die
Gesamtsumme der inländischen Neuemissionen von festverzinslichen Papieren seit
der Stabilisierung beträgt also 10 390 Mill. RM.
Dagegen belief sich die Summe der
seit der Stabilisierung an deutschen Börsen neu zugelassenen Industrieobligationen Ende 1927 nur auf
588 Mill. RM 1). Hierzu sind für an Börsen offiziell nicht zugelassenen
Anleihen rund 25 % zuzuschlagen, da anzunehmen ist, daß sich das Verhältnis der
zugelassenen zu den nicht zugelassenen Obligationen seit 1913 nicht wesentlich
verändert hat. Man erhält dann als Gesamtbetrag der seit 1924 neu emittierten
industriellen Inlandsanleihen etwa 750 Mill. RM 2).
Setzt man diese Ziffer von den eben
genannten 10 390 Mill. RM ab, so verbleibt ein Angebot von 9,6 Milliarden Mündelwerten, das seit 1924
auf genommen worden ist, gegenüber
0,75 Milliarden Industrieanleihen.
Das Verhältnis der Industrieanleihen zu den Mündelwerten ist also mit 9,6 :
0,75 noch ungünstiger als vor dem Kriege, sicherlich ein beachtliches Ergebnis
3).
Obwohl also die überragende Bedeutung der Industrie für das deutsche
Wirtschaftsleben nicht bezweifelt werden kann, haben die Industriegesellschaften doch nur einen Anteil von weniger als ein
Zehntel an der Versorgung mit langfristigem Kredit gehabt. Zweifellos ist
dies nicht den Anlagevorschriften allein zuzuschreiben; unzweckmäßige
Diskontpolitik hat kostspielige Umwege des Kapitals zur Folge gehabt, besondere
Besteuerung hat die Emissionen der Industrie verteuert, auch waren die
Industrieobligationen größtenteils den, durch Hypothekeninstitute versicherten
Emissionen des Grundbesitzes nicht gleichwertig, wie überhaupt der Markt der
Industrieobligationen nur mangelhaft organisiert war. Trotz-
__________________________
1)
Diese Ziffer ergibt ein Auszug aus Dr. Zickerts
Fondsanalysen, 1928, wo sämtliche Anleihen ausgeführt sind. Nach Fertigstellung
des Manuskripts erhalte ich die Statistik des Reichsamts, veröffentlicht in
Wirtschaft und Statistik, August 1928, die dieselben Ziffern ergibt.
2)
Einschließlich der Riesenanleihen, z.B. allein Ver. Stahlwerke 126 Mill.
RM; für Anleihen unter 25 Mill. verbleiben nur rund 245 Mill. RM.
3)
Es würde m. E. unzulässig sein, auch die Aktienemissionen in die Vergleichung einzubeziehen, da man alsdann
auf der anderen Seite auch die Kapitalien zu berücksichtigen hätte, die z.B. in
der Landwirtschaft als Eigenkapital
investiert sind. (jz5)
— 41
—
dem
fällt der größte Teil der Verantwortung für die geringe Entwicklung des
langfristigen industriellen Kredits den Mündelsicherheitsbestimmungen
zur Last. Sie haben die Nachfrage nach
industriellen Festwerten seit Jahrzehnten so sehr beschränkt, daß dieser
Kreditzweig notwendigerweise verkümmern mußte.
D.
Erzwungene Umwege über ausländische Börsenplätze. — Heute ist es so weit
gekommen, daß die deutsche Industrie deutsche Versicherungskapitalien nur
erhalten kann, wenn sie den Umweg über New York einschlägt; und daß die
deutschen Versicherungsgesellschaften deutsche Industrieobligationen nur dann
unbegrenzt 1) erwerben dürfen, wenn sie in Amerika und an anderen
außerdeutschen Börsenplätzen emittiert sind. Denn ein großer Teil 2) der zur
Zeit laufenden Versicherungsverträge, insbesondere der
Lebensversicherungsverträge, lautet heute noch auf Goldmark und ausländische
Währung, hier zumeist auf Dollar. Zur Deckung dieser Versicherungen müssen
Dollarreserven gebildet werden. Hier
hat das Reichsaufsichtsamt erfreulicherweise auch die Anleihen deutscher
Körperschaften und Industriegesellschaften empfohlen und zugelassen, was es
bei inländischen Anleihen derselben Emittenten nicht tun zu können vermeinte
3). Daher haben die deutschen Lebensversicherungsgesellschaften in den letzten
Jahren bedeutende Käufe deutscher Auslandsanleihen vorgenommen; nach Heichen 4) ist in ihnen der Hauptkäufer
von deutscher Seite zu erblicken. Welchen Umfang die Rückkäufe angenommen haben
können, geht aus dem Bericht des Berliner amerikanischen Handelsattaches Allport vom 3. März 1928 hervor: "Die Erschöpfung des deut-
__________________________
1)
Über 10 % ihrer Prämienreserven hinaus.
2)
Nach dem Geschäftsbericht des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung
für 1927 betrugen die Lebensversicherungsabschlüsse:
1924 1927
auf
Reichsmark ............................. 2
%
69 %
"
Goldmark ................................ 90 % 25 %
} 98 % } 31 %
"
fremde Währung ..................... 8 % 6 %
des gesamten Bestandes.
4)
Auf eine Anfrage, ob zur Deckung derartiger Versicherungen ausländische Staatsanleihen
angeschafft werden dürfen, hat das Amt "nach anfänglichen Bedenken für
diesen Fall den Ankauf in einem nicht allzu großen Betrage
gutgeheißen, jedoch generell die Anlage in Anleihen deutscher Körperschaften empfohlen unter Hinweis auf die
Interessen der deutschen Wirtschaft" (vgl. den Bericht).
5)
Deutscher Kapitalexport, Berliner Tageblatt vom 2. August 1928.
— 42
—
schen
Emissionsmarktes, die andauernd seit Februar 1927 bestanden hat, ... wird
jetzt zum Teil durch starke Rückkäufe deutscher Dollarwerte erklärt. Auf Grund
amerikanischer Schätzungen wird angenommen, daß ungefähr ein Viertel oder ungefähr
300 Mill. Dollar deutscher Dollaranleihen ... zurückgekauft worden sind".
Derselbe Bericht zitiert eine Äußerung 1) Ferdinand
Eberstadts, des Mitinhabers von Dillon,
Read & Co., der Bank, die die meisten deutschen Emissionen in Amerika
herausgebracht hat, die daher über eine besondere Erfahrung auf diesem Gebiete
verfügt: "Ferdinand Eberstadt schätzt,
daß zwei Drittel der Rhein-Elbe-Union-Obligationen und der Siemens-Bonds von
Deutschland zurückgekauft worden sind; ungefähr ein Drittel der Obligationen
der Deutschen Bank 2) und der Vereinigten Stahlwerke; ziemlich der Gesamtbetrag
der in New York begebenen Diskonto-Anteile und ein großer Teil der Bonds der
Berliner Elektrizitätswerke".
Sicherlich bringt diese Auswirkung
der Anlegungsvorschriften manchen amerikanischen Banken einen schönen Gewinn;
es muß aber bezweifelt werden, ob eine solche Einschaltung eines überflüssigen ausländischen Zwischengliedes
notwendig und im deutschen Interesse ist.
Sicher wäre es einfacher und
billiger, den deutschen Unternehmungen zu erlauben, auch Inlandsanleihen auf ausländische Währung herauszubringen, und zwar
ohne steuerliche Mehrbelastung 3), und den deutschen Lebensversicherungsgesellschaften
zu erlauben, ihre Reserven allgemein in solchen Werten anzulegen.
Gewiß ist, daß die Kapitalnot der
deutschen Industrie durch die derzeitigen unglücklichen Anlegungs-vorschriften
maßgeblich mit verursacht worden ist, damit aber auch die allgemeine
schwierige Lage der deutschen Wirtschaft, insbesondere des deutschen
Arbeitsmarktes. Sollten die im folgenden erörterten weiteren Bedenken gegen
die gegenwärtig geltenden Bestimmungen eine hinreichende Grundlage zu
Reformbestrebungen abgeben, so wird man an der heutigen Bedeutung der
Industrie und ihres Kredits für das wirtschaftliche Wohl des
__________________________
1)
Erschienen in den New Yorker Times vom 19. Februar 1928.
2)
Diese Anleihe von ca. 100 Mill. RM war ausschließlich für die deutsche
Mittel- und Kleinindustrie bestimmt.
3)
Die Befreiung von der Kapitalertragsteuer wird bezeichnenderweise nur für
Auslandsanleihen gewährt!
— 43
—
Landes
nicht vorbeigehen können und eine gerechte Lösung suchen müssen, die ohne
Umwege der Industrie diejenigen Kapitalquellen eröffnet, die sie heute unter
veränderten Verhältnissen braucht.
2. Die Bevorzugung
der öffentlichen Körperschaften.
A.
Die Anlegungsvorschriften als Mittel zur Förderung des Absatzes von
Staatspapieren. — Weiter ist den bestehenden Vorschriften die einseitige
Bevorzugung der öffentlichen Körperschaften gemeinsam. Seit der Entstehung der
modernen Staaten und kommunalen Körperschaften im Mittelalter ist ihr
Kreditbedarf unablässig gestiegen. Für die ersten 15 Jahrhunderte unserer
Zeitrechnung ist das Anwachsen der materiellen Macht der Kirche, ihr
Eingreifen in alle Verhältnisse des Lebens und der Wirtschaft, wie es heute
noch bei manchen Ländern des Orients gefunden wird, charakteristisch. Seither
haben die Staaten die damalige kirchliche Tradition der Überschätzung der
materiellen Macht und des wirtschaftlichen Einflusses übernommen und immer
weiter ausgebildet. Der riesige
Kreditbedarf der modernen Staaten hat in den letzten 2 Jahrhunderten immer
mehr dazu geführt, die Anlegungsvorschriften als Mittel zur Förderung des Absatzes von Staats- und Kommunalpapieren
zu betrachten und auszugestalten. Charakteristisch
für die heutigen Auffassungen der
Vertreter des Staates, an die sich die Öffentlichkeit im Laufe der Zeit gewöhnt
hat, ist die Äußerung des Staats-sekretärs Dr. Schröder, des Präsidenten der Preußischen Staatsbank 1):
"... Reich und
Länder sehen in den Sparkassen geeignete Instrumente, um das Sparkapital des
Publikums für ihre Zwecke mobil zu machen ..."
Es wird zu prüfen sein, inwieweit diese Auffassung
wirtschaftlich berechtigt bzw. tragbar ist 2).
B.
Ausbeutung der wirtschaftlich Schwachen. — In erster Linie bedeuten die
Anlegungsvorschriften, wenn sie, wie bisher, nicht dem Schutz der Mündel,
sondern vorwiegend staatsfinanziellen Zwecken dienen, eine Ausbeutung aller
dieser
__________________________
1)
Zitiert nach Magazin der Wirtschaft, Nr. 46, vom 15. November 1928.
2)
Bezüglich der staatsphilosophischen Seite der Frage vgl.R. Wolzendorff, Der reine Staat, S. 4ff.
und die Schriften von Kelsen; sowie
W. v. Humboldt.
— 44 —
schutzbedürftigen
Individuen; eine Sonderbesteuerung derjenigen, für die zu sorgen man vorgibt.
Denn der Staat ist nicht mehr auf die freie Konkurrenz am Kapitalmarkte
angewiesen, er braucht nicht den Zinssatz zu bieten, der sich nach Maßgabe der
Qualität seiner Obligationen durch Angebot und Nachfrage am Markte bildet,
sondern es genügt, wenn er einen geringeren,
wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Satz bietet, da er die Macht hat, große
Teile des Volkes und die Verwalter der Volksersparnisse zum Ankauf seiner
Emissionen zu zwingen. Die Ausbeutung der Schützlinge ist also darin zu finden,
daß die Mündelkapitalien nicht den bei
gleicher oder größerer Sicherheit anderweitig erreichbaren Zinsertrag
erbringen können. Schon im Jahre 1868 wurde von Röpell-Danzig zu Beginn der Enquete, welche die Preußische Regierung
über die Mündelsicherheitsprobleme anstellte, auf diese Tatsachen hingewiesen;
Röpell äußerte seine Bedenken gegen
jede Art von Anlegungsvorschriften,
"weil überhaupt die Einführung
der Depositalfähigkeit von Wertpapieren als die Erzeugung eines Monopols zu beklagen ist und die
Jetztzeit alle Veranlassung hat, dieses ursprünglich aus fiskalischen Motiven, dann aus Gedanken quasi
schutzzöllnerischer Natur gepflegte Monopol, mit dem man gewissermaßen das
Vermögen der Minorennen, Kirchen etc. expropriiert, gänzlich abzuschaffen" (Enquete, S. 145). (jz6)
C.
Die Behandlung der Mündelkapitalien in der Inflation. — Es ist in diesem
Zusammenhange kaum nötig, auf die Vernichtung
der Mündelkapitalien durch die Inflation hinzuweisen, die wir im letzten Jahrzehnt
erlebt haben. Bekanntlich zeigt die Geschichte des Altertums und des Mittelalters
wie insbesondere die Geschichte Chinas, daß bis heute nahezu in jedem
Jahrhundert eine Inflation oder eine Deflation die Wirtschaft und die mobilen
Vermögen zerstörte. Leider ist es in fast allen Fällen der Staat gewesen, der
durch die Produktion eigenen Geldes oder durch die Inanspruchnahme übermäßiger
Kredite bei Notenbanken die Inflationen direkt verursacht hat, gezwungen durch
Kriegsnotwendigkeiten oder Mißwirtschaft. Demnach ist der Staat an sich wenig
geeignet, Anweisungen bezüglich der Anlage fremder Kapitalien zu erteilen.
Als Mindestes wird man aber stets verlangen können, daß der Staat bei der
Aufwertungsgesetzgebung unparteiisch auch sich
selbst gegenüber verfährt. Das ist bei der Auf-
- 45 -
Wertungsgesetzgebung
von 1924 - 26 nicht der Fall gewesen. Nachdem die Gläubiger der öffentlichen
Körperschaften in Deutschland während der Inflation nahezu alles verloren
hatten und auf eine Aufwertung beschränkt blieben, die auch bei den produktiven
Anleihen der städtischen Gas- und Elektrizitätswerke in keinem Verhältnis zu
der Aufwertung privater Schuldverhältnisse stand, hat man ihnen durch die
Praxis der "Treuhänder" das Recht auf Zusatzaufwertung genommen 1).
Die öffentlichen Körperschaften hätten eine derartige Enteignung nicht wagen
können, wenn sie auf die freie Konkurrenz am Kapitalmarkte angewiesen gewesen
wären. Gestützt auf den sicheren Absatz, den die Anlagevorschriften ihren
Werten erzwingen, konnten sie sich jedoch über die herrschenden Regeln
hinwegsetzen. — Es scheint wirtschaftspolitisch notwendig, auch diese Dinge zu
erwähnen und Maßnahmen zur Besserung der Verhältnisse zu erstreben, weil
Schweigen allein das Vertrauen nicht wiederherstellen kann.
Das
Vorhandensein bedeutender deutscher Kapitalien in der Schweiz, das jeder
schweizerische Bankier bestätigen wird, durch das der mächtige Aufschwung des
schweizerischen Bankwesens im Verlaufe der letzten 10 Jahre überhaupt erst zu
erklären ist, sollte hier eine Mahnung sein. Die trustartige Zusammenballung
gewaltiger Effektenpakete in schweizerischen Finanzierungsgesellschaften ist
nur durch den Zufluß solcher deutscher und französischer Kapitalien zu
erklären, die der kurzsichtigen Gesetzgebung ihrer Regierungen entgehen
wollten. Die deutsche Wirtschaft, insbesondere das deutsche Bankwesen, haben
Anspruch darauf, denjenigen Anteil am industriellen Finanzierungsgeschäft der
Welt zu haben, der ihrer Qualität entspricht. Es ist keine gute
Wirtschaftspolitik, die Abwanderung des großen Geschäfts ins Ausland von
Staats wegen zu fördern.
D.
Wandlung des Urteils über die Sicherheit der Staaten überhaupt. — Überhaupt
wird es unvermeidlich sein, die Vorstellung von der absoluten Überlegenheit des
Staates und seines Kredits einer Prüfung zu unterziehen. Vielleicht haben
private Wirtschaftskörper auf die Dauer einen sichereren
__________________________
1)
Vgl. insbesondere die Aufsätze des Bankiers Dr. Ramin in der "Berliner Börsenzeitung" im Jahre 1927. —
Als Treuhänder wurden zumeist Dezernenten der Bezirksregierungen eingesetzt; in
vielen Fällen haben diese Treuhänder Weisungen über die Durchführung ihrer
Tätigkeit von der vorgesetzten Behörde, also einer Partei, entgegennehmen und
ausführen müssen.
- 46
-
Bestand
als die öffentlichen!
"Vor dem Kriege galten die
Staatsanleihen der Länder mit ... geordneter Finanzverwaltung als die
sicherste Vermögensanlage. Diese Wertschätzung kam in dem günstigen Kursstand
derartiger Werte zum Ausdruck. ... Seit den Erfahrungen des Weltkrieges und der
Inflation in den verschiedenen Ländern hat diese Wertschätzung der Staatsanleihen
als Kapitalanlage etwas gelitten. Die Staaten, die sich durch Verleihung der
Mündelsicherheit an ihre Anleihen als Schuldner eine bevorzugte Stellung am
Kapitalmarkte ... gesichert hatten, nützten auch während des Krieges und
besonders bei der Regelung der Inflationswirrungen ihre Doppelstellung als Gesetzgeber und als Schuldner zu einer Bevorzugung
aus. Das deutlichste Beispiel für die auch in der Vergangenheit nicht seltene
Handhabung der Gesetzgebung zum Vorteil der eigenen Schuldverhältnisse der
Staaten bietet die deutsche Gesetzgebung über die Aufwertung, die den privaten
Schuldnern eine Aufwertung von 15 - 25 % zur Pflicht gemacht hat, die eigenen
und die den eigenen ähnlichen Anleihen aber größtenteils nur mit 2 1/2 %
aufwertete" 1) 2).
Die Wertschätzung der Staatsanleihen als sicherste Anlage hat daher
eine starke Einbuße erlitten, während
das Ansehen der Anleihen privater
Schuldner entsprechend gestiegen
ist. Das geht so weit, daß auch die Kurse beider Arten von Anlagepapieren sich
angeglichen haben. So kann man in Zukunft nicht mehr mit Bestimmtheit darauf
rechnen, daß die Rente erstklassiger Privatwerte höher sein wird, als die von
Staatspapieren; vielmehr ist das umgekehrte Verhältnis sehr wohl denkbar.
"Die Erfahrung hat gelehrt, daß
bei außerordentlichen Verhältnissen die Gläubigeransprüche an private Schuldner
besser geschützt sind, weil bei diesen die Gesetzgebung nicht in eigener
Sache urteilt" 2). So ist denn der
physische und recht-
__________________________
1)
Daß diese Methoden auch seither nicht aufgegeben worden sind, läßt sich aus
der ungewöhnlichen Tatsache entnehmen, daß der Tilgungsfonds der Altbesitzanleihe, der die erstaunliche
Höhe von rund 200 Mill. RM erreicht hat, nicht etwa zur Stützung des Kurses der
aufgewerteten Reichsanleihe in Stücken dieser Anleihe selbst, die eine hohe
Verzinsung bringen, sondern in der neuen 5 (6) % igen Reichsanleihe von 1927 angelegt wurde! (Vgl. Den Aufsatz von Herbert v. Breszca im Bankarchiv vom 15. Juli 1928).
2)
Vgl. Dr. Hermann Zickert,
Einleitung zu Fondsanalysen 1927. Zickert
ist der Herausgeber der einzigsten deutschen
Finanzzeitschrift, die sich ausschließlich mit der Vertretung der Interessen
der Kapitalanleger beschäftigt (Wirtschaftlicher Ratgeber, Berliner Aktionär).
— 47
—
liche
Bestand privater Wirtschaftskörper vielleicht auf die Dauer langer Zeiträume besser
gesichert 1), als der von Staaten, wie ja überhaupt im Verlaufe des letzten
Jahrhunderts die Bedeutung der großen Aktiengesellschaften gegenüber den
Staaten immer mehr gestiegen ist. Es ist unmöglich, an dieser Stelle auf die
Frage "Staat oder Privatwirtschaft" näher einzugehen; es kann nur auf
die Entwicklung hingewiesen werden, die die privaten Gesellschaften mehr und
mehr den Staaten gleichgestellt hat. Die Wirtschaftspolitik wird auf die Dauer
nicht umhin können, hieraus ihre Konsequenzen zu ziehen.
Zugunsten
der gesetzlichen Bevorzugung der öffentlichen Körperschaften kann
insbesondere eingewendet werden, daß ein bedeutender Teil dieser Kapitalien werbend angelegt wird, also etwa in
kommunalen Betrieben Verwendung findet. Diese Einrede ist berechtigt, soweit
die produktive Anlage in Rede steht, sie ist aber keine Begründung für
irgendeine Bevorzugung. Mit demselben Rechte könnte die Privatindustrie
zwangsweise Verbilligung ihres Kredites verlangen, da sie sonst gezwungen sei,
die Preise zu erhöhen. Die werbenden Betriebe sind mehr zufällige Nutznießer
einer Vorzugsstellung, die nicht für sie, sondern für staatsfinanzielle Zwecke
geschaffen und ausgebaut wurde. (jz7)
Unter den produktiven Anlagen ist
rühmlich zu erwähnen eine Anzahl von Krediten, die vom
Reichs-Arbeitsministerium und einigen anderen Reichs- und Landesstellen zwecks
Förderung der Wirtschaft gewährt wurden. In erster Linie ist da an die
Kultivierung des hessischen Rieds, die Meliorationsarbeiten in Hannover, an
der Seeküste und in Thüringen (Rhönhuten) zu denken. Diese Zeugnisse
vorbildlicher wirtschaftlicher Arbeit können aber nur zu der Frage führen,
warum nur öffentlichen Körperschaften, nicht aber Privaten
solche Möglichkeiten gegeben worden sind 2). Die Bevorzugung der
__________________________
1)
Vgl. Kipp, a.a.O.: S. 503: "Es soll nicht erörtert werden,
ob der Gedanke der Bevorzugung der
öffentlichen Institute als Anlagestellen noch heute berechtigt ist. Die
alte Idee von der unerschütter-lichen Sicherheit des
Staates und der ihm eingegliederten öffentlichen Körperschaften und Anstalten
hat in der heutigen Zeit unglücklicherweise einen schweren Stoß erlitten
...."
2)
Man kann kaum glauben, daß hier immer noch der alte Einwand spukt, wonach
nur öffentliche Körperschaften öffentliche Interessen wahrzunehmen fähig sind.
Welcher Unterschied besteht zwischen dem Kommunalverband, der durch
Verbessemngsarbeiten den Arbeitsmarkt entlastet, und der Privatfirma, die durch
Neueinstellungen dasselbe tut? Doch nur der, daß beide verschiedene
Phraseologien anwenden; der eine glaubt für die Arbeitslosen, der andere: für
sich zu wirken. Für eine vertiefte wirtschaftliche Betrachtung ist eine gute
Bank- und Kapitalpolitik die beste Sozialpolitik, der Unternehmer ebensosehr
ein Organ zur Entlastung des Arbeitsmarktes, wie der Dezernent in der
produktiven Erwerbslosenfürsorge.
- 48
-
öffentlichen
Körperschaften ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Bürger vor dem Staat als der gesetzgeberischen
Gewalt. Der im Staatsrecht längst geläufige Grundsatz von dem Unterschied
zwischen dem Staat im Sinne des öffentlichen Rechts und dem Staat als Fiskus
muß ohne Zweifel auch in der Wirtschaftspolitik beachtet werden. Der Staat als
Fiskus ist Bürger wie jeder andere. Er darf nicht bevorzugt werden, wenn die
Wirtschaft in ihrem schweren internationalen Konkurrenzkampf nicht geschwächt
und das Vertrauen zum Staat als Richter und Gesetzgeber nicht untergraben
werden soll.
Zur Verteidigung der staatlichen
Vorrechte am Kreditmarkte kann weiter gesagt werden, daß deren Aufhebung eine Erhöhung der Steuerbelastung
zur Folge haben könne, indem für den gleichen Kapitalbetrag mehr Zinsen geboten
und aufgebracht werden müßten. Dieser Mehrbelastung an Zinsen ist jedoch die Entlastung des Etats der Erwerbslosenfürsorge
gegenüberzustellen 1). Es ist nicht verständlich, mit welchem Recht die
Staaten heute unter Berufung auf das Schlagwort "Bekämpfung der
Erwerbslosigkeit und der Krise" jährlich Hunderte von Millionen für
verlorene Zuschüsse ausgeben, die sie entweder von den Steuerzahlern oder von
den Arbeitnehmern eingezogen haben, wenn man gleichzeitig sieht, wie die
Industrie und die Arbeitnehmer durch andere Maßnahmen um ihren langfristigen
Kredit gebracht werden, so daß es der Industrie un-möglich werden muß, ihre
Aufgabe als wichtigster Arbeitgeber zu erfüllen. Hunderten von Millionen Ausgaben steht eine Zinsersparnis von nur
wenigen Millionen gegenüber, ungerechnet die dauernde Schädigung der
Wirtschaft.
Eine Verteuerung des öffentlichen
Kredits bis zu dem durch die Marktverhältnisse bestimmten Maß würde auch eine
richtige Kalkulation der öffentlichen Werke ermöglichen, die erforderlich ist,
um nachzuprüfen, welche Werke der privaten Konkurrenz nicht gewachsen sind. —
__________________________
1)
Im Jahre 1929 etwa 200 Mill. RM.
— 49
—
Nirgends in der Welt ist Eigennutz
mit selbstloser Fürsorge vereinbar. Der Staat kann nicht Schutzmaßnahmen für
Mündel- und Spargelder ergreifen und damit zugleich den finanzpolitischen Zweck
der Erlangung billigen Kredits für sich selbst verbinden.
"Die verwerfliche Anschauung, als sei der Staat berechtigt, über die
Mündel- und Stiftungsgelder nach seinem
Belieben zu verfahren, muß früher oder später fallen" 1).
Eine
Reform der Anlagevorschriften wird bestrebt sein müssen, Anlagen zu finden, die
den Interessen der Mündel und Sparer
entsprechen, wie das bei allen wahrhaften Schutzmaßnahmen selbstverständlich
ist. Man wird zugleich an der Änderung des Urteils über die Staats- und die
Privatwerte nicht vorübergehen können. Die Idee des Schutzes muß sittlich ernst
genommen und verwirklicht werden. Damit wird, wie noch zu zeigen sein wird, auch
der Wirtschaft der beste Dienst erwiesen werden.
3. Die Bevorzugung
der Landwirtschaft.
Nur wenige Worte sind über die Stellung der Landwirtschaft zur
Verteilung der Ersparnisse des Volkes zu sagen. Die Landwirtschaft war zuerst
da, ihr Kreditbedarf ist durch eine mehrtausendjährige Tradition als legitim
anerkannt. Diese Ansprüche, soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dienen, dürfen
auch in Zukunft nicht in Frage gestellt werden. Die wirtschaftliche Gesundheit
unserer Landwirtschaft ist heute noch viel wichtiger als vor dem Kriege. Leider
kann die Landwirtschaft zur Zeit als das schwächste Stück unserer Wirtschaft
bezeichnet werden. Während es der Industrie, dem Gewerbe und dem Handel unter
unsäglichen Opfern in den vier seit der Stabilisierung verflossenen Jahren
gelungen ist, auf ganz neuen Wegen eine neue Rentabilität und die volle
Konkurrenzfähigkeit auf dem Weltmarkte zu erreichen 2), hat ein wesentlicher
Teil der Landwirtschaft und ihrer offiziellen Vertreter ihre Aufgabe
vornehmlich in einem Wettlauf um Reichs- und Staatskredite und andere auf
politischen Wegen erreichbare Vorteile gesehen. Wie anders wäre schon heute die
wirtschaftliche Lage Deutschlands, wenn nicht die 6 oder 8 Milliarden RM neuen
lang-
__________________________
1)
Vgl. Hecht, a.a.O. S. 71.
2)
Vgl. W. Meakin, The New
Industrial Revolution, London 1928, der insbesondere die Ansicht widerlegt, als
sei die weltberühmte deutsche "Rationalisierung" irgendwie mit
amerikanischen Methoden vergleichbar.
— 50
—
fristigen
Kredits, die in den letzten 4 Jahren in die Landwirtschaft geflossen sind,
größtenteils unproduktiv, zur Deckung fortgeschleppter Verluste, verwendet
worden wären! Kein Land ist reich genug, um solche Beträge gleichsam ins Meer
werfen zu können!
Die Geschichte lehrt, daß staatliche Hilfsaktionen stets der
rationalisierenden Aufbauarbeit hinderlich gewesen sind. Solange man noch
glaubt, die als Leiter landwirtschaftlicher Betriebe ungeeigneten, vielleicht
menschlich wertvollen Elemente halten zu müssen, wird man rückwärts gehen. Die
Landwirtschaft wird auch in Deutschland einen starken Aufschwung nehmen, wenn
man nicht mehr in der Menge des
Kredits, verbunden mit hohen Zinslasten, sondern in der Melioration 1) das wesentliche sieht, die man mit einem kleineren Kreditbetrage geschaffen hat
2). Hätte die Landwirtschaft in den vergangenen 4 Jahren so gehandelt, so würde
sie gerade die mehreren Milliarden gar
nicht gebraucht haben, die unproduktiv vertan worden sind. Dieselben
Mittel hätten der Industrie zugute kommen können, ohne der Landwirtschaft zu
fehlen. Die Landwirtschaft wäre von den erdrückenden Zinslasten verschont
geblieben, unter denen sie heute leidet; der Beschäftigungsgrad der Industrie
wäre ein besserer und vielleicht wäre sogar die Auslandsverschuldung eine
geringere!
Wenn es also zu einer Neugestaltung
der Mündelsicherheitsvorschriften kommen sollte, so wird die Landwirtschaft
sich nicht auf das Gegenargument beschränken können, ihr dürfe kein einziges Kreditteilchen entzogen werden, da sie
sonst zugrunde gehe. So einfach liegt die Frage nicht. Eine vertiefte
Betrachtung wird vielmehr zeigen, daß auch hier kein Grund für die
Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes gefunden werden kann.
4. Das Verlangen
nach Reform gerechtfertigt.
Überblickt man die bisher erörterten
Bedenken gegen die heute gültigen
Anlagevorschriften, so wird man sich dem Eindruck nicht entziehen können, daß
eine Reform notwendig
__________________________
1)
Meliorationen sind im weitesten Sinne zu verstehen; der Begriff soll auch
die Standardisierung der Produkte, die Verbesserung der Marktorganisation
(Getreide, Vieh) usw. umschließen.
2)
Die landwirtschaftliche Fachwelt ist sich hierin ziemlich einig; vgl. die
Äußerungen und Musterleistungen von Ärebö,
Schurig-Markee, Colsman, Grzimek
und vielen anderen.
- 51 -
ist. Die
Industrie ist vom langfristigen Kredit abgeschnitten, die Arbeitsgelegenheit
für die Arbeiterschaft ist dementsprechend beschränkt, ausländische Banken sind
unnötigerweise eingeschaltet, die öffentlichen Körperschaften und die
Landwirtschaft sind in schädlichem Maße bevorzugt, die Mündel werden als Ausbeutungsobjekte,
anstatt als Schutzbefohlene betrachtet, es herrscht ganz allgemein ein Kampf um
die Mündelgelder und die Reserven der Sozialversicherungsanstalten, bei dem
die Macht, nicht aber das Recht und das höhere Interesse der Volkswirtschaft
entscheidet. Dazu kommt, daß die Pfandbriefe der Hypothekenaktienbanken in
sinnwidriger Weise zum Nachteil des Wohnungsbaues bisher in mehreren Ländern
nicht mündelsicher sind 1) und daß die geltenden Bestimmungen, da sie über
nahezu 50 Landesgesetze verstreut sind, ganz unübersichtlich sind und einer
Neukodifizierung bedürfen. Vergleicht man hiermit die Tatsache, daß die
gel-tuenden Vorschriften die Hälfte oder zwei Drittel unserer gesamten
Kapitalneubildung beherrschen, daß sie also zu den wirtschaftlich wichtigsten
Vorschriften überhaupt gehören, so wird man mit dem Urteil nicht zurückhalten
können, daß die bisherige Planlosigkeit auf einem der wichtigsten Gebiete der
Kapitalpolitik nicht weiter verantwortet werden kann.
__________________________
1)
Sinnwidrig, weil seit Erlaß des Hypothekenbankgesetzes die dingliche
Sicherung dieser Pfandbriefe allgemein gewährleistet ist.
- 52 -
V. Volkswirtschaftliche Prinzipien der Anlage gebundener
Kapitalien.
Vorbemerkung.
— Grundlage jeder zukünftigen Reform der Anlegungsvorschriften wird eine
volks-wirtschaftliche Durchforschung der Materie sein müssen. Es würde ein
besonderes Werk erfordern, wollte man die Prinzipien darlegen, nach denen die
Anlegung von Kapitalien allgemein zu erfolgen hat. Wir werden uns im folgenden
auf einige besonders hervorstechende Gesichtspunkte zu beschränken haben, die
bei der Anlage der hier in Rede stehenden gebundenen Vermögen nicht außer acht
gelassen werden dürfen.
Grundsätzlich entspricht jeder Art
von Ersparnissen eine spezielle, dem besonderen Zweck angemessene Anlage. So
würde die Anlage von Mündelgeldern anders zu beurteilen sein, als die von
Versicherungsreserven oder etwa Kirchenvermögen. Jedoch ist es nicht ratsam,
mehrere Klassen von Kapitalien bzw. für jede Kapitalart eine besondere Art der
Anlage zu unterscheiden, da die Öffentlichkeit für diese Nuancen kein
Verständnis haben würde. Es empfiehlt sich daher, von der Beschränkung auf die
"Mündel"-Gelder von vornherein abzugehen und das Gesamtproblem der
bisher behandelten Kapitalarten ins Auge zu fassen, die man unter dem
Oberbegriff der "gebundenen Kapitalien" zusammenfassen kann. Dabei
sollen die kurzfristigen Depositalgelder wie bisher aus dem Kreise der
Untersuchung ausgeschlossen bleiben, weil deren Anlage nach ganz anderen Prinzipien
zu erfolgen hat, auch von wesentlich geringerer Bedeutung für die
Volkswirtschaft ist.
Bei jeder Kapitalanlage ist der
Natur der Sache nach zu unterscheiden zwischen der realen Anlage in
irgendwelchen Sachgütern, Maschinen,
Waren, Grundstücken usw., die jedem Kapitalteil entspricht, zweitens der mehr
finanztechnischen Frage der Verkörperung
solcher Kapitalien in irgendwelchen Forderungen, verbrieften Rechten, Anteilen
usw. und drittens der Frage der Sicherheit,
die in dem vorliegenden Falle von
-
53 -
besonderer
Bedeutung ist. Im folgenden sollen drei
Prinzipien aufgestellt und begründet werden, von denen jedes einzelne das
Endergebnis einer Prüfung je einer der drei Fragen zusammenfaßt: Das Prinzip der Zweck-Anlage, das Kategorienprinzip und das Versicherungsprinzip.
A. Das Prinzip der Zweckanlage.
1.
Begriff. — Das Prinzip der Zweckanlage geht aus von jenem alten Grundsatz
der Bankpraxis, wonach man die Depositen der Bank stets als Leihkapitalien
wieder demjenigen Personenkreis zuführen soll, dem sie entstammen 1). Um die
Richtigkeit dieses Wortes nachprüfen zu können, muß man versuchen, den
volks-wirtschaftlichen Sinn der Spar- und Leihtätigkeit festzustellen. Man
erhält als Ergebnis, daß das Ausleihen, also das "Anlegen", stets
auf demselben Wege zu erfolgen hat, den man schon beim Sparen eingeschlagen
hat, d. h.,
daß es sich nach dem inneren Zwecke zu richten hat, den der Sparer mit seiner
Sparsamkeit zu erreichen bestrebt war.
2.
Die Kapitalbildung. — Die Mündelgelder und die übrigen hier behandelten
gebundenen Kapitalien sind fast ausschließlich durch Spartätigkeit entstanden;
die den Vorschriften unterliegenden Institute, als Sparkassen,
Versicherungsanstalten, Hypothekenbanken usw., dienen fast allein der
Verwaltung von Sparkapitalien; sie nehmen, wie wir statistisch festgestellt
haben, mehr als 50 % der gesamten laufenden
Neuersparnisse der Nation in sich auf.
Wir können nun mit Liefmann 2) die Begriffe
"Sparen" und "aus Einkommen Kapital bilden" einander
gleichsetzen 3).
__________________________
1)
Diesen Grundsatz haben die Sozietäten (öffentl.-rechtl. Lebensversicherungsanstalten)
sogar in ihre Satzungen aufgenommen.
2)
Robert Liefmann, Theorie des Sparens und der
Kapitalbildung, Schmollers Jahrbuch,
N. F., Band 36, Heft 4, 1912.
3)
Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf den Streit einzugehen, der über die
Begriffe des Sparens und der Kapitalbildung seit mehr als 150 Jahren in der
nationalökonomischen Literatur herrscht. Bis 1900 war das Problem in erster
Linie, ob Sparsamkeit zur Kapitalbildung beitrüge oder nicht. Vgl. Ad.
Smith, Wealth of Nations, Book II, Chapter 3 (Oxford 1880, S. 340):
"Parsimony and not industry is the immediate
cause of the increase of capital. Industry indeed provides the subject, which
parsimony accumulates. But whatever industry might acquire, if parsimony did
not save and store up, the capital would never be the greater". In
derselben Richtung bewegen sich die Gedanken von Malthus (Princip-les, S. 8 - 9), Sismondi (Nouveaux Principes, 1819, Buch IV, Kap. 4, S. 330), Roscher (Grundlagen, § 45), Georg Sartorius (Von der Sparsamkeit und
der Vermehrung des Nationalreichtums durch sie), Lauderdale (J. Maitland Earl
of, An Inquiry into the Origin and nature of public wealth, S. 207 - 209), Justi (J. Heinr. v., Staatswirtschaft, Bd. 1, S. 402 - 403), Conrad (Grundriß I, § 10) u. a. — Die
gegenteilige Ansicht, Sparen könne nie zur Kapitalbildung führen, wird von Rodbertus (Das Kapital, 1884, Bd. II, S.
231 - 255) und Lassalle (Herr Bastiat-Schulze von Delitzsch, Berlin
1877) vertreten. Vgl. über diesen Streit die Darstellungen von R. Liefmann, a. a. O.; Robertson (Right Hon. John.
Mac Kinnon, The fallacy of saving,
London 1892); Lexis (Allg.
Volkswirtschaftslehre, S. 64). Seit der Jahrhundertwende wird die volkswirtschaftliche
Seite des Sparvorganges und der Anlage der Sparkapitalien in der gesamten
Literatur nur im Rahmen der Lehre von der Überkapitalisation behandelt, sowie
bei der Zinstheorie gestreift; vgl. insbesondere: von Manteuffel, Das Sparen, sein Wesen und seine
volkswirtschaftliche Wirkung, Conrads
Jahrbücher, 26. Bd., Jena 1900; E. C. K. Gonner,
Interest and Saving, London 1906; Liefmann,
a.a.O., 1912; A. Lampe, Zur Theorie
des Sparprozesses und der Kreditschöpfung, Jena 1926; Dr. Ferd. Homann, Das Sparen, Jena 1927; Domela-Nieuwenhuis, Das Sparen als ökon. u. soz. Grundsatz, Halle
1889. Auch die Literatur über das Zinsproblem kann herangezogen werden,
insbesondere Cassel, Böhm-Bawerk
u. a. —
- 54
-
Die
Anlegungsvorschriften behandeln also die Kapitalbildung;
sie schreiben vor, in welcher Weise die Kapitalbildung eines Landes verwendet
werden soll. Diese Bedeutung der Anlegungsvorschriften ist bisher von der
Wissenschaft noch nicht erkannt worden. Die Mündelsicherheits- und
Anlegungsvorschriften werden weder in den Lehrbüchern noch in der Spezialliteratur
über Sparen, Kapitalbildung, Kapitalanlage usw. erwähnt. Alle Schriftsteller
gehen davon aus, daß der Kapitalmarkt frei
sei 1), kommen daher zumeist zu voreiligen Schlußfolgerungen, sowie sie sich
mit der heutigen Wirklichkeit beschäftigen. Die Tatsache, daß der Kapitalmarkt
heute nicht frei, sondern durch eine tief eingreifende staatliche Gesetzgebung
reglementiert ist, wird bei der nun folgenden Untersuchung des Sparvorganges
nicht aus dem Auge gelassen werden dürfen.
3.
Sparen und Kapitalmarkt. — In der primitiven Wirtschaft ist es klar, daß
sich die Kapitalanlage nach den Bedürfnissen des Sparers zu richten hat: Bei
einem Einsiedler z. B. hat der Begriff "Sparen" überhaupt nur Sinn,
wenn die ersparte Zeit und Arbeitskraft in Dingen angelegt wird, die der
__________________________
1)
So z.B. Manteuffel, Liefmann, Lampe,
Hohmann, Polak.
(J.Z.: Die auf S. 54
weitergeführten langen Anmerkungen zu S. 53 habe ich hier weggenommen und S. 53
zugefügt. Ich habe gleichfalls in anderen solchen Fällen gehandelt.)
— 55
—
Einsiedler
später einmal nützlich verwenden kann, also etwa in Feuerungsmaterial und
Lebensmitteln für den Winter 1). Würde er Dinge minderer Wichtigkeit sparen,
ohne vorher für das Wichtigste gesorgt zu haben, so wäre seine Torheit
offenkundig. In der Tauschwirtschaft ist die Lage schon etwas komplizierter;
der Einzelne braucht hier nicht unbedingt für seine eigenen zukünftigen
Bedürfnisse zu sparen 2); es genügt, wenn er Dinge spart, die für Andere
zukünftig notwendig sein werden, unter der Voraussetzung, daß Andere für seine
Zukunft sparen. Der Tausch der Güter und Leistungen sorgt dann dafür, daß jeder
zu seinem Recht kommt 3).
Noch
komplizierter sieht die Sache aus, wenn das Geld dazwischen tritt: Hier wird
dem Sparer das Nachdenken darüber, ob ein Anderer die von ihm produzierten
Güter auch gegen die von ihm selbst für die Zukunft benötigten eintauschen
wird, abgenommen. Der Preis seiner Produkte und der Zinssatz am Kapitalmarkte
besorgen die Verteilung automatisch vermöge einer großen Anzahl von
Hilfseinrichtungen, als der Händler, Banken, Börsen usw. 4). Denn wer in der
Geldwirtschaft spart, häuft nicht mehr Sachgüter bewußt für seinen eigenen
oder fremden Gebrauch auf, sondern er verkauft sie zum günstigsten Preise und
erhält Geld dafür. Das erhaltene Geld speichert er nicht auf, sondern er legt
es an. Das Streben nach Vorteil zwingt ihn, seine Produktion und seine
Leistungen so einzurichten, daß er möglichst hohe Preise für seine Verkäufe
oder seine Arbeit und möglichst hohen Zins für seine Kapitalanlagen erhält 5).
Ein solches hohes Einkommen wird der Sparer aber nur dann haben, wenn er
diejenigen Dinge produziert oder Arbeiten leistet, nach denen gegenwärtig am
meisten Nachfrage herrscht, die also hoch im Preise stehen, und wenn er sein
Geld
__________________________
1)
Vgl. Manteuffel, S. 21; Roscher, Grundlagen, § 45, Anm. 12.
2)
Vgl. Manteuffel, S. 22; Roscher,
§ 43, Anm. 6 und 7.
3)
Vgl. Homann, a.a.O. S. 53.
4)
Vgl. N. J. Polak, Grundzüge der
Finanzierung mit Rücksicht auf die Kreditdauer, Berlin 1926, S. 25: "Wie
überall, so besteht auch hier die Tendenz der Gleichgewichtslage. Der große
Regulator des Wirtschaftslebens, die Preisbildung, verhindert im allgemeinen
eine zu weitgehende dynamische Anwendung statisch ersparter Kapitalien. Zu
geringe Produktion von Verbrauchsgütern führt zu unverhältnismäßig starker
Preissteigerung, und diese wieder zur Ausdehnung der Produktion solcher
Güter... Diese Schätzung kann sich unter normalen Verhältnissen nicht weit von
der Wahrheit entfernen ..."
5)
Vgl. Liefmann, a.a.O. S. 19.
-
56 -
so
anlegt, daß es eine möglichst hohe Rente bringt. Der Sparer, um den es sich
hier handelt, wird daher in der Geldwirtschaft die volkswirtschaftlich richtige
und auch für seine eigene zukünftige Versorgung geeignete Anlage einfach durch
Umschau auf dem Kurszettel und Vergleichung der Zinssätze am Markte finden. Das
ist natürlich nur möglich, wenn Kapitalmarkt und Zins ungehindert ihre Ausgleichsfunktion ausüben können. Wird die
regulierende Tätigkeit des Marktes an irgendeiner Stelle aufgehoben, so kann
dasselbe eintreten, was in dem eben erwähnten Beispiel der törichte Einsiedler
erlebte: Das Land ist mit Unnötigem reichlich versorgt, während das Nötigste fehlt;
oder das Land muß übermäßig importieren, da bedeutende Kapitalien
verlustbringend und an der falschen Stelle angelegt sind 1).
Derartiges kann sich in der
Geldwirtschaft besonders leicht ereignen, weil in ihr dem Sparer jedes
Bewußtsein über den Zusammenhang von Spartätigkeit und Güterversorgung zu
fehlen pflegt. Demjenigen, der spart, ist es in unserem Wirtschaftssystem
keineswegs mehr klar, was mit den Geldern geschieht, die er etwa zur Sparkasse
bringt. Wer etwa für 10 000 RM Hypothekenpfandbriefe kauft, um seine
Ersparnisse darin anzulegen, denkt nicht daran, daß er damit die
Hypothekenbank in die Lage versetzt, ein Baudarlehen von 10 000 RM zu gewähren,
so daß eine wohnungslose Familie eine Neubauwohnung erhalten kann. Er hat
vielmehr nur den Zinsertrag im Auge, den ihm die Pfandbriefe jährlich bringen
sollen. Diese Trennung der Spartätigkeit von dem Bewußtsein des damit
verfolgten Zweckes, die unser System der Arbeitsteilung und der Massenproduktion
erst ermöglicht, ist so lange unschädlich, als sich wenigstens die führenden
Leute der Wirtschaft und der Gesetzgebungsmaschine der Zusammenhänge bewußt
bleiben. Geht aber auch diese Erkenntnis verloren, dann kann leicht das eintreten,
was für die heutige Lage kennzeichnend ist: Man "regelt" eine Sache
gesetzlich, indem man mangels Kenntnis der eigentlichen volkswirtschaftlichen
Zusammenhänge Bedürfnisse sekun-
__________________________
1)
Vgl. Dr. F. Hohmann, a.a.O. S.
53: "Der isolierte Wirtschafter, der spart, ... um Produktionswerkzeuge zu
schaffen, wird nicht dann die Sparleistung entbehren, wenn er sie zur
Vollendung der einmal begonnenen Kapitalproduktion noch weiterhin nötig hat. Er
wird, solange nötig, sich selbst die Sparleistung weiterhin zur Verfügung
stellen. Der Produzent der Tauschwirtschaft ist nicht davor gesichert, in dem
Augenblick, wo er der Leistung bedarf, kein entsprechendes Angebot zu
finden".
— 57
—
dären
Charakters, also etwa die Förderung des Staatskredits, zum Leitmotiv der
Regulierung macht. Die Folge ist, daß die Ersparnisse falsch angelegt, ja zum
großen Teile unproduktiv verwendet werden, so daß hinterher der zukünftige
Bedarf, für den man gespart hatte,
nicht gedeckt werden kann. Würde man sich der wirtschaftlichen Zusammenhänge
bewußt sein, so hätte man vor allem danach streben müssen, nicht in die Freizügigkeit
des Kapitals einzugreifen, nicht einzelnen Kapitalverbrauchern ein Monopol zu
geben und andere auszusperren, sondern dem Zinssatz
seine regulierende Funktion zu lassen.
Das
Prinzip der Zweckanlage verlangt also in erster Linie, daß die
Gleichberechtigung aller Nachfragenden am Kapitalmarkte hergestellt wird. Nur dann kann die Industrie diejenigen
Güter produzieren, nach denen die lebhafteste Nachfrage herrscht, nach denen
im Grunde die Sparer selbst verlangen, für
die sie gespart haben. Wird das Prinzip verletzt, so braucht man sich nicht
zu wundern, daß ausländische Importwaren herangezogen werden, um das Bedürfnis
zu decken, auch in den Fällen, in denen natürliche oder betriebstechnische
Vorzüge der ausländischen Industrien nicht vorhanden sind.
Eine
falsche Beeinflussung des Kapitalmarktes führt also zur Beschäftigung
ausländischer Industrien und Arbeiter, während gleichzeitig inländische
Industrien und Arbeitskräfte feiern müssen. Die Kapitalien werden, wie das
Beispiel der Landwirtschaft in den letzten Jahren zeigt, nicht am Punkte der
höchsten Wirtschaftlichkeit angesetzt, sondern unproduktiv vertan, während
gleichzeitig dringender Bedarf nach Anlagekapital, etwa in der Industrie,
ungedeckt bleibt 1).
4.
Sparen und zukünftiger Konsum. — Die Betrachtungsweise, die die Richtung
der jeweiligen Kapitalanlage von den jeweiligen Markt- und Zinsverhältnissen
abhängig macht, gestattet jedoch kaum eine Voraussage darüber, welche Bedürfnisse
in den nächsten 30 Jahren als die dringendsten sich erweisen werden, denen also
die Ersparnisse des Volkes mit dem natürlichen Hilfsmittel des Zinses
zuzuleiten sein werden. Sie
__________________________
1)
Vgl. N. J. Polak, a.a.O. S. 24:
"Ist die Schätzung eine Unterschätzung, so wird die
Entwicklung der Wirtschaft dadurch verzögert, weil weniger Kapital in
ausdauernden Produktionsmitteln angelegt wird, als dazu verfügbar war".
- 58
-
verlangt
daher die Ergänzung durch ein tiefergehendes Verständnis des anfänglich
erklärten Prinzips der Zweckanlage:
Von wenigen Ausnahmen abgesehen,
spart der Sparer, um für seine und seiner Angehörigen Zukunft zu sorgen. Am
deutlichsten wird dies in der Lebensversicherung, wo aus jährlichen
Pflichtbeiträgen ein Kapital angesammelt wird, das dem Versicherten im Alter
oder den Angehörigen nach seinem Tode ausgezahlt wird. Einzelne Sparer sparen,
um sich später einmal ein Haus zu bauen, andere, um im Alter die notwendigen
laufenden Einkäufe für ihren Lebensunterhalt machen zu können usw. Diese Absichten der Sparer stimmen über-ein
mit den Anlagearten, die für
derartige Kapitalien nahezu allein in Frage kommen. Es sind dies fast
ausschließlich die produktiven Anlagen; also diejenigen, die nicht durch Verbrauch, sondern durch Gebrauch nützlich sind, die mehr Ertrag bringen als bei ihnen Unkosten auflaufen, also Häuser,
Maschinen, Fabriken zur Produktion der Industrieerzeugnisse, Bodenmeliorationen
zur Erhöhung der Fruchtbarkeit des Bodens, Eisen- und Straßenbahnen, Unterrichtsanstalten
usw. 1). Die zukünftigen Bedürfnisse der Gesamtheit aller Sparer stehen nun
quantitativ in einem ganz bestimmten Verhältnis zueinander. Die spätere
Produktion dieser Waren-Quantitäten macht erforderlich, daß das Sachkapital,
d.h. der Maschinenpark, die Baulichkeiten usw., in einem bestimmten
zweckmäßigen Verhältnisse auf die produzierenden Branchen und Betriebe verteilt
ist. Es ist daher von einschneidender Wichtigkeit, daß von den gesamten laufend
erübrigten Neuersparnissen den verschiedenen Produktionszweigen gerade so viel
zugeführt wird, daß diese Branchen später in der Lage sind, den zukünftigen
Bedarf des Sparers zu decken. Ein Verstoß gegen diese Forderung muß stets von
bedenklichen Folgen für die gesamte Wirtschaft begleitet sein. Werden z.B. alle
Ersparnisse im Wohnungsbau angelegt, so wird dann, wenn die Sparer im Alter
beginnen, ihr Kapital zu verbrauchen, Überfluß an Wohnungen und Mangel an Waren
herrschen. Werden sie
__________________________
1)
Vgl. Manteuffel, a.a.O. S. 2:
"Unter diesen Gütern, in denen die ersparten Werte
angelegt werden, nehmen die Kapitalgüter die wichtigste Stelle ein ... Durch
ihre Eigenschaft, sich selbst zu vermehren ..., bilden sie den wichtigsten Teil
des Vermögens und darin, daß die ersparten Werte zumeist in Form von
Kapitalgütern angesammelt werden, liegt mithin die hauptsächlichste Bedeutung
des Sparens". — Vgl. dort weiter S. 26 und S. 139.
- 59
-
einseitig
in der Landwirtschaft angelegt, so werden 1) zuviel Lebensmittel und zuwenig
Wohnungen und Industriewaren da sein. Der einzelne Sparer, der etwa für sein
zukünftiges Haus spart, kann nun nicht erwarten, daß gerade sein Kapital in Hypotheken zur Förderung
des Wohnungsbaues angelegt wird 2), denn der Kapitalmarkt sorgt für einen
gesunden Austausch. Aber die Gesamtheit der Sparer ist darauf angewiesen, daß
ihre Kapitalien zweckmäßig über die verschiedenen Branchen verteilt werden,
damit die Einzelnen im Alter auch wirklich die Lebensmittel und
Industrieprodukte preiswert erhalten können, für die sie ihr Leben lang gespart
haben. Die Kapitalanlage hat sich also nach den zukünftigen Bedürfnissen der
Sparer zu richten, wenn der Zweck des Sparens überhaupt erreicht werden soll
3). Diese bisher wenig beachtete nationalökonomische Forderung hat schon Hecht vor 53 Jahren beiläufig erhoben.
Er erklärte in diesem Zusammenhange:
"Nur eine ganz unbeholfene
Wirtschaftsraison kann zu der summarischen Maßregel führen, daß man kurzer Hand ein eigentümlich geartetes
Kreditbedürfnis durch ein ganz anders geartetes Anlagebedürf- nis befriedige. Wenn eine solche
Wirtschaftspolitik lange geherrscht hat und noch vielerorts herrscht, so erklärt sich dies nur daraus, daß diejenigen,
welche Volkswirtschaft studieren, sie nicht anwenden, und daß viele, welche in der
Wirtschaftspraxis tätig sind, die Volkswirtschaft nicht studieren" 4).
Das Prinzip der Zweckanlage verlangt
daher zweitens, daß die Ersparnisse allgemein nach den in Zukunft zu
erwartenden Konsumenteninteresse der
Sparer angelegt werden. Verwendet man die Kapitalien dieser Regel entgegen, so
braucht man sich nicht zu wundern, wenn geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
nicht zu erzielen sind und diejenigen im Alter darben müssen, welche ihr Leben
lang fleißig gearbeitet haben.
Statistik der Altersversorgung. —
Mag die Intelligenz des Durchschnittssparers zu einer umfassenden Vorstellung
über
__________________________
1)
Vorausgesetzt, daß sie eine produktive Anlage gefunden haben.
2)
Vgl. Polak, a. a. O. S. 36.
3)
Vgl. R. Liefmann, a.a.O. S. 16:
"Es handelt sich hier nicht um die Frage, wann und
in welchem Grade und zu welchem Zwecke man seinen Konsum beschränkt, sondern
darum, was mit dem nicht zum Konsum verwendeten Einkommen geschieht".
4)
Vgl. Felix Hecht, a.a.O. S. 226.
— 60
—
den mit
dem Sparen in der Zukunft angestrebten Erfolg auch nicht ausreichen, so kann
doch die Wissenschaft aus der Statistik des Konsums der "Alten"
ungefähr die Verteilung der Ansprüche abschätzen, die später einmal mit den
Ersparnissen befriedigt werden sollen. Wenn hiermit auch nur ein Teil der mit
dem Sparen verfolgten Zwecke erfaßt werden kann, so ist doch schon dieses
Teilergebnis sehr lehrreich.
Im Jahre 1910 entfielen von 1000 der
Gesamtbevölkerung. auf die einzelnen Altersklassen:
|
unter
5 |
120.0 |
|
5 -
10 |
113.9 |
|
10
- 15 |
106.6 |
|
15
- 20 |
96.8 |
|
20
- 25 |
86.4 |
|
25
- 30 |
77.4 |
|
30
- 40 |
139.0 |
|
40
- 50 |
104.9 |
|
50
- 60 |
76.3 |
|
60
- 70 |
50.5 |
|
70
- 80 |
23.4 |
|
80 und
darüber |
4.9 |
Man kann
also schätzen, daß auf das erwerbstätige Alter, d. h. auf das 18. - 58.
Lebensjahr, ungefähr die Hälfte der Bevölkerung entfällt, und daß die
"Alten", d.h. die mehr als 60jährigen, nicht mehr ganz ein Zehntel
der Erwerbstätigen ausmachen. Wenn man den Alten erlauben will, daß sie ebenso
leben wie die Erwerbstätigen, und wenn man den letzteren die Möglichkeit geben
will, so zu sparen, daß sie im Alter wirklich so leben können, dann wird die
Summe der Altersrenten ungefähr ein Zehntel der Löhne, Provisionen und
sonstigen Einkommen ausmachen. In Deutschland würde also einem Einkommen von
40 Milliarden aus Löhnen, Provisionen usw. eine gesamte Altersrente von etwa 4
Milliarden RM gegenüberstehen.
Industrie
und Altersversorgung. — Die Altersrente müßte von einem Kapital von
ungefähr dem Zwölffachen der Altersrente aufgebracht werden, also von einem
Kapital von etwa 50 Milliarden. Rechnet man weiterhin, daß die Alten von ihrem
Einkommen ungefähr ein Drittel für Lebensmittel und zwei Drittel für
Industrieprodukte ausgeben, dann müßte die Industrie allein aus den Rücklagen
der Nation fürs Alter 30 bis 35 Milliarden RM langfristiges Kapital erhalten
und die Landwirtschaft den Rest.
— 61
—
Eine solche zweckmäßige Verteilung
ist durch die heutige Gesetzgebung über die Mündelsicherheit un-möglich
gemacht. Neun Zehntel aller Ersparnisse der hier in Frage kommenden Art fließen
zwangsläufig den mündelsicheren Anlagepapieren, also der öffentlichen Hand und
dem Grundbesitz zu. Für die Industrie bleibt nur ein Bruchteil des dringendsten
Bedarfs.
Hiergegen kann nicht eingewendet
werden, daß andere Ersparnisse, die mit der Altersversorgung nichts zu tun
haben, der Industrie in hinreichendem Maße zufließen. Die Industrie ist, wie
erwähnt, nicht nur durch die Kapitalanlagevorschriften, sondern auch durch
zahlreiche steuerliche und andere Bestimmungen benachteiligt. So beträgt die
Wertpapiersteuer bei der Ausreichung von Industrieobligationen 2 %, also das
Vierfache derjenigen für Anleihen des Grundbesitzes und des Staates; auch sind
Industrieobligationen nicht lombardfähig bei der Reichsbank und den
Staatsbanken. Ein genügender Zustrom von anderen Kapitalien ist um so mehr
erschwert, als die Errichtung und der Betrieb von speziellen Kreditanstalten
für langfristige Darlehen, die die Landwirtschaft und den städtischen
Grundbesitz überhaupt erst kreditfähig gemacht haben (Hypothekenbanken), für
die Industrie durch die heutige Steuergesetzgebung unmöglich gemacht ist 1).
Bemerkt zu werden verdient, daß es
sich bei den Sparkapitalien, die der Altersversorgung des Volkes dienen, nicht
um Vermögensanlagen handelt, die nur wachsen und nie abnehmen. Es findet
vielmehr ein beständiges Wachsen und Vergehen statt. Beständig sterben
Rentenempfänger und beständig nutzen sich die Produktionsmittel ab. Beide
Größen stimmen, was wenig beachtet wird, einigermaßen überein und betragen etwa
5 % p. a. So entspricht das Sterben der Menschen dem Abaltern der
Produktionsmittel, den Abschreibungen der Industrie und der Annuitätentilgung
der Anleihen 2). Wenn die Erwerbstätigen nicht verhindert werden, zweckmäßig
für ihr Alter zu
__________________________
1)
Soweit das inländische Passivgeschäft betroffen wird. Mit Hilfe von
Auslandsanleihen, die Steuerbefreiungen genießen, können solche Gesellschaften
heute schon arbeiten.
2)
Gustav Cassel erwähnt in Nature and Necessity
of Interest, S. 82, der Zinssatz sei in gewisser Weise abhängig von der
Lebensdauer des Menschen. Dem kann keineswegs beigepflichtet werden; vgl. die
Widerlegungen bei Ad. Weber, Allg.
Volkswirtschaftslehre, 1928, S. 274, und Ed.
Lukas, Ehrenberg-Festgabe, S. 61.
— 62
—
sorgen,
so bietet die Abschreibung und Tilgung der Anlagen aus Überschüssen den Weg,
das in den Jahren der Arbeitsfähigkeit aufgesparte Realkapital im Alter
wirklich ratenweise dem Verbrauch zuzuführen.
Der
Anspruch der Industrie und der Arbeiterschaft auf die Reserven der
Sozialversicherung. — Wenn die Ersparnisse des deutschen Volkes
größtenteils für die spätere Versorgung der Sparer und Versicherten mit
Industrieprodukten bestimmt sind und die Industrie in der Lage sein soll,
diesen zukünftigen Bedarf zu decken, so hat sie eine Art wirtschaftlichen Anspruchs darauf, daß man ihr die
fraglichen Ersparnisse auch wirklich zukommen läßt. Der "Anspruch"
ist zwar nicht rechtlich klagbar, er kann nicht erzwungen werden; gewährt man ihn
aber nicht, so kann die Industrie auch nicht gezwungen werden, die Versorgung
des Volkes preiswert zu leisten bzw. den überschüssigen Menschenmassen
Beschäftigung zu geben. Insofern liegt es im Interesse beider Parteien, ihn zu
erfüllen. Zum mindesten ist die Industrie auf Grund dieses Anspruchs
berechtigt, die Mitverwaltung
derjenigen Kapitalien zu fordern, die von den Erwerbstätigen durch periodische
Beiträge für die Sozialversicherung
aufgesammelt werden. Diese Mitverwaltung darf sich nicht darin erschöpfen, daß
die Vertreter der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer sich aussuchen dürfen, in welchen von den zur Wahl stehenden
Werten der öffentlichen Hand und des Grundbesitzes sie die Reserven anlegen
wollen. Sie wird sich vielmehr darauf zu erstrecken haben, nach den noch zu erörternden
Richtlinien die geeigneten industriellen
Kapitalanlagen auszusuchen, da die Landwirtschaft bisher schon einen
hinreichenden Anteil erhalten hat.
Wenn die Reserven der
Sozialversicherung, soweit sie aus der Industrie stammen, in der Industrie
angelegt werden, so wird nicht nur die Vorsorge verwirklicht, die der
Versicherte erwartet. Es wird darüber hinaus noch in wirksamer Weise der
Erwerbslosigkeit gesteuert, die heute die schwerste Gefahr für das Individuum
ist. Anlage von Kapitalien in der Industrie heißt Anlage in Produktionsmitteln.
Jede solche Anlage schafft auf die Dauer mehr Arbeitsgelegenheit, als durch
etwaige Rationalisierungsmaßnahmen eingespart worden ist. Denn jede Mark, die
in Produktionsmitteln investiert wird, gibt nicht nur den Arbeitern der
Produktionsmittelindustrien vorübergehende Be-
- 63 -
schäftigung,
sondern bedeutet zugleich die Schaffung neuer dauernder Arbeitsplätze, von denen allein eine Besserung des
Arbeitsmarktes auf lange Sicht erhofft werden kann. So kann von einer
zweckmäßigen Anlegungspolitik auch die Verminderung des Risikos der
Erwerbslosigkeit für den Einzelnen und die Einsparung bedeutender Ausgaben zur
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bei Wirtschaft und Staat erwartet werden.
Das Prinzip der Zweckanlage, der
Gedanke, daß die Ersparnisse so angelegt werden müssen, wie es den
Bedürfnissen der Sparer entspricht, führt also nicht nur zu der Forderung nach
Freizügigkeit und Gleichberechtigung am Kapitalmarkte, sondern darüber hinaus
zu der weiteren Forderung, einen angemessenen Teil der Volksersparnisse der
Industrie zukommen zu lassen. Als angemessen wird dabei derjenige Teil zu
gelten haben, der auf die Industrie entfällt, wenn man das Verhältnis des
Verbrauchs von Industrieerzeugnissen zum Verbrauch der Erzeugnisse und
Leistungen anderer Wirtschaftszweige feststellt. Die Reserven der
Sozialversicherung, soweit sie aus der Industrie stammen bzw. für die
Industriearbeiterschaft bestimmt sind, wird man bevorzugt der Industrie
zukommen lassen müssen.
B. Das Kategorienprinzip.
Begriff.
— Nicht nur die Richtung und der Umfang der Kapitalanlage in bestimmten
Sachwerten, sondern auch die Rechtsformen sind zu erörtern, in denen derartige
Kapitalanlagen verkörpert sind bzw. sein sollen. Hier besagt das Kategorienprinzip, daß nur solche Anlageformen für Mündelgelder in
Frage kommen können, deren Beschaffenheit
und Qualität sich ohne detaillierte Prüfung schon nach der Gattung beurteilen
lassen.
Die
Vormünder zu individueller Prüfung nicht imstande. — Diejenigen Personen,
für deren Vermögensanlage die Vorschriften bestimmt sind, sind im allgemeinen
nicht in der Lage, eine individuelle Prüfung der einzelnen Forderungen, Titel,
Wertpapiere usw. hinsichtlich deren Sicherheit und Rentabilität vorzunehmen.
Es ist ganz unmöglich, beispielsweise als Vormünder nur solche Personen zu
bestellen, die über eine eingehende Kenntnis des Finanzfaches verfügen.
Ebensowenig kann von den Verwaltern von Stiftungen, von den Ehegatten, die das
eingebrachte Gut der Frau anzulegen haben, und den
- 64 -
vielen
anderen Personen, die gebundene Kapitalien verwalten, eine hinreichende
Kenntnis des Kapitalmarktes erwartet werden. Es werden also nur solche Effekten
für die Anlage in Frage kommen, deren Qualität sich schon nach der Gattung beurteilen läßt, der sie angehören.
Beispielsweise
sind die 8 % Goldpfandbriefe der Berliner Hypothekenbank allein durch ihre
Zugehörigkeit zur Gattung der Hypothekenpfandbriefe hinreichend klassifiziert.
Papiere dagegen, zu deren Beurteilung eine besondere sachverständige
Untersuchung in jedem Einzelfalle erforderlich ist, sind für die Anlage von
Mündelvermögen im engeren Sinne nicht geeignet. Damit scheiden Industrieobligationen
und -aktien solange aus, als nicht besondere Vorkehrungen getroffen sind.
Effektenkategorien,
ihre Entstehung und ihre Vorzüge. — Überblickt man den Effektenmarkt, so
findet man schon heute eine Anzahl von Typen, von Kategorien, die durch die
Verfeinerung der finanziellen Methoden geschaffen wurden. So haben der
Hausbesitz, die Landwirtschaft und neuerdings auch die Kommunen bereits
geeignete festverzinsliche Effektentypen herausgebracht. Beim Hausbesitz sind
es die Emissionen der Hypothekenbanken 1) und der Stadtschaften (Hypothekenpfandbriefe),
bei der Landwirtschaft diejenigen der Landschaften (landschaftliche
Pfandbriefe) und bei den Kommunalverbänden die in den letzten Jahren
aufgetauchten Sammelanleihen der Deutschen Girozentrale — Deutschen
Kommunalbank. Es ist interessant, den Werdegang dieser letzteren zu verfolgen:
Während im Jahre 1913 noch zwei
Lücken in der Organisation unseres Kreditsystems bestanden: die Desorganisation
des Marktes der Kommunalobligationen und des Marktes der Industrieobligationen,
ist die eine nunmehr durch die bahnbrechende Tat des Deutschen Sparkassen- und
Giroverbandes geschlossen. Bis vor wenigen Jahren emittierte jede kleine Stadt,
jeder Kreis, ja selbst größere Landgemeinden Anleihen auf eigene Faust. Diese
Anleihen waren so klein, daß sie keine Börsennotiz erhalten konnten, und daß
kein ausreichender Markt da war, selbst wenn Börsennotiz vorhanden war.
Infolgedessen war es
__________________________
1)
Deren Ausleihungen sind fast ausschließlich solche auf städtische Hypotheken; nur die Preußische Pfandbriefbank und wenige
andere Institute bilden mit einem starken Bestand landwirtschaftlicher Hypotheken eine Ausnahme.
- 65 -
zwar
leicht, ein Stück einer solchen Anleihe zu erwerben, aber sehr schwer, es ohne Verlust
wieder zu verkaufen, um so mehr, als diese kleinen Kommunen nicht finanzkräftig
genug waren, sich um das fernere Schicksal ihrer Anleihen zu kümmern. Die
anlagesuchenden Kapitalisten wandten sich daher von diesem Marktgebiet ab, so
daß trotz aller Bevorzugung Kommunalkredit oft nur zu ungünstigen Bedingungen
zu erhalten war.
Dieser unerfreuliche Zustand wurde
durch die Emission der Sammelanleihen des Sparkassen- und Giro-Verbandes und
einiger provinzieller Girozentralen in vorbildlicher Weise behoben. An die
Stelle beispielsweise von 100 kleinen Individualanleihen, deren Güte im
einzelnen schwer zu beurteilen war, trat eine große Sammelanleihe, für die die
einzelnen Gemeinden pro rata ihres Anteiles hafteten. Diese Haftung wurde durch
die zusätzliche Haftung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, eines
Zweckverbandes aller Kommunalverbände, noch verbessert. So war nicht nur ein
Risikoausgleich innerhalb der Gemeinden, sondern auch ein großes börsenfähiges
Papier mit großem Markt und leichter Verkäuflichkeit geschaffen. Im Gegensatze
zu den kleinen Individualanleihen,
auf denen diese Sammelanleihe beruhte, war sie ein Typ, eine Kategorie.
Sammelanleihen sind typisierte Individualanleihen, indem sie alles Typische mit
letzterem gemeinsam haben, während das Individuelle zurückgetreten ist.
Derselbe Weg ist seinerzeit auch
zwecks Organisierung des Bodenkredits von den Pfandbriefinstituten beschritten
worden. Individualhypotheken erfordern eine eingehende Prüfung ihrer
Sicherheit in jedem Falle, erfordern stete Liquidität des Kapitalisten, um
gegebenenfalls das Grundstück in der Zwangsversteigerung übernehmen zu können,
und sind schwer verkäuflich. Die Pfandbriefinstitute, die aus vielen
Einzelhypotheken den typisierten Hypothekenbrief (= Pfandbrief) schufen, haben
alle diese Schwierigkeiten beseitigt und ebenfalls, schon 100 Jahre früher,
einen Wertpapiertyp geschaffen, der eine nähere Prüfung nicht erfordert und
zu-gleich vielmals sicherer und liquider ist.
Beim Staatskredit sind spezielle
Wertpapierformen dieser Art nicht ausgebildet worden. Bei ihm hat aber von
jeher die Größe der Anleihen den
Typencharakter ersetzt, da die Riesenemissionen der Staaten stets ohne
weiteres den Markt hatten, der für die anderen Kreditzweige erst organisiert
werden mußte. (jz8)
— 66 —
Der
Mangel einer Kategorie industrieller Werte. — Während also der Bodenkredit
und der Staatskredit seit langer Zeit und neuerdings auch der Kommunalkredit
organisiert sind, entbehrt der langfristige industrielle Kredit einer solchen
Organisation: Es fehlen hier Effektentypen, die ohne individuelle Prüfung von
vornherein als sicher und empfehlenswert angesehen werden können. Die wenigen
Riesenemissionen, die an Größe die Staatsanleihen oft übertreffen, wie z. B.
die Anleihe der Vereinigten Stahlwerke von 1927 im Betrage von 126 Mill. RM,
können keinesfalls einen Ersatz für derartige Typen darstellen. Einmal sind sie
dem Absatz im Auslande vorbehalten; sodann aber kann die Privilegierung
einzelner besonders großer Gesellschaften nicht in Betracht gezogen werden.
Auch ist die Sicherheit noch nicht ausreichend, indem die Spezialisierung auf
eine einzige Branche ein Risiko enthält, das den Mündelvermögen nicht zugemutet
werden kann. — So ist bis heute noch beim Erwerb von Industrieobligationen in
jedem einzelnen Falle eine gründliche Prüfung mindestens der Bilanz und der
letzten Geschäftsergebnisse erforderlich. Derartige Individualeffekten sind
aber zur Anlage von Mündelgeldern ungeeignet.
Schaffung
einer industriellen Anlagekategorie. — Wenn eine Reform der
Mündelgeldervorschriften also den industriellen Kredit in dem erforderlichen
Umfange berücksichtigen will, so kann das nicht mit einem Schlage geschehen;
denn die geeignete Effektenkategorie besteht noch nicht, sie muß erst
geschaffen werden. Banken und Industrie werden sich auf die Dauer der Aufgabe
nicht entziehen können, geeignete Typen industrieller Werte zu schaffen. In den
angelsächsischen Ländern haben die Investment Trusts diese Aufgabe zum großen
Teil gelöst.
Der Investment Trust darf nicht mit trustartigen Gebilden sonstiger Art
verwechselt werden. Er hat sich die Aufgabe gestellt, mit Hilfe eines Stabes
von Spezialisten denjenigen die Mühe der Individualprüfung in Vermögensanlagen
abzunehmen, die hierzu entweder nicht fähig sind oder nicht die hinreichende
Zeit haben. Gleichzeitig übernimmt er die Sicherung dieser Anlagen. Er
unterscheidet sich von Industrietrusts, Holding-Gesellschaften,
Finanzierungsbanken und anderen Formen durch die strenge Befolgung
nachstehender Prinzipien:
- 67
-
1.
Kapitalbeschaffung: durch Absatz eigener Emissionen
(Obligationen, Vorzugsaktien, Aktien, Genußscheine u. ä.);
2.
Zweck: Erwerb sicherer rentierlicher
Effekten;
3.
Verteilung des Risikos auf die verschiedensten Branchen,
Gegenden, eventuell Effektengattungen und Währungen, in mehreren Hunderten von
Posten;
4.
Vermeidung jeder Verantwortung in Form von Mehrheiten, Kauf nur
kleiner Posten, nur zu Anlagezwecken;
5.
Management of Portfolio: Realisierung erzielter
Kursgewinne, jedoch nur zur Überweisung an die Reserven; Kauf neuer
unterwerteter Papiere.
Die Obligationen 1) und
Vorzugsaktien der alten und großen Investment Trusts sind in Wahrheit typisierte und versicherte
Industrieobligationen 2). Der Trust legt seine Aktiven in
Industrieobligationen an und gibt in gleichem Betrage eigene Effekten dafür
aus, die durch das Portefeuille ebenso gesichert sind, wie die
Hypothekenpfandbriefe durch die Deckungsmasse an Hypotheken. Für Sicherheit
ist durch andere besondere Maßnahmen in nahezu vollkommener Weise gesorgt
(vgl. C: Versicherungsprinzip). Die Bedeutung der Investment Trusts für die
angelsächsischen Länder läßt sich daraus entnehmen, daß allein die englischen,
schottischen und amerikanischen Gesellschaften Anteile, Vorzugsaktien und
Obligationen im Werte von über 30 Milliarden RM im Umlauf haben; der größte
Investment Trust, die Bancitaly Corporation, verfügt allein über nahezu 300
Mill. Dollar.
Solche Trust-Obligationen werden in England in ausgedehntem Maße nicht
nur von großen und größten Versicherungsunternehmungen, Kirchen, Universitäten
und Sparkassen, sondern auch von Vormündern für Mündelvermögen gekauft. Sie stellen vielleicht die in Deutschland noch
fehlende Kategorie der Industrieanlagen dar. Die Steuergesetzgebung und
die Anlegungsvorschriften haben bisher die Gründung von Investment Trusts in
Deutschland nahezu unmöglich gemacht; die in Deutschland arbeitenden Firmen
mußten ihren
__________________________
1)
Von diesen wird selten mehr als etwa das Doppelte des haftenden Kapitals
ausgegeben.
2)
Soweit es sich um Gesellschaften handelt, die sich mit Industrieanlagen
befassen. Einige Trusts haben sich auf
Kommunalpapiere, Auslandswerte u. dgl. spezialisiert.
— 68
—
Sitz
nach der Schweiz, Holland, England, Amerika und anderen Ländern verlegen.
Immerhin besteht bereits seit 1923 ein Trust, der nur mit Inlandkapital
arbeitet; außerdem sind Gesellschaften gegründet worden, die steuerfreies
Auslandskapital benutzen und hoffentlich bestrebt sind, auch ihre Passivtätigkeit
im Laufe der Zeit auf das Inland auszudehnen. Man wird diese Bestrebungen mit
Aufmerksamkeit zu verfolgen haben, da sie den wohl einzig gangbaren Weg zur
Durchführung der Reform der Anlegungsvorschriften bieten, deren Richtung durch
die vorhergegangene Untersuchung gegeben ist.
C. Das Versicherungsprinzip.
Bisher
Hypothekarprinzip. — Sieht man von der Anlage in Werten der öffentlichen
Hand ab, so sind nach dem geltenden Mündelsicherheitsrecht Anlagen prinzipiell
nur zulässig, wenn eine sichere Hypothek
bestellt werden kann. Das gilt sowohl für Vermögen, die vom Vormund direkt
angelegt werden, wie auch von den Kapitalien, die den Pfandbriefinstituten,
Sparkassen und Versicherungsträgern zufließen und von diesen investiert
werden. Der Zugang zu demjenigen Teile der Volksersparnisse, der den
Anlagevorschriften folgt, ist heute also nur durch hypothekarische
Sicherstellung zu erreichen.
Diese Konstruktion des römischen
Rechts ist verständlich, wenn man berücksichtigt, daß im Altertum andere brauchbare Sicherungsmaßnahmen nicht
bekannt waren. Die Vorzugsstellung, die die dingliche Sicherheit im
römischen Recht einnahm, ist nicht in der besonderen Qualität begründet,
sondern darin, daß eine Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsmaßnahmen nicht
gegeben war.
Sicherung
und Versicherung im Bankwesen unserer Zeit. — Inzwischen hat sich das
Gebiet der Kreditsicherung mit der Ausdehnung des modernen Bankwesens
außerordentlich entwickelt. Die Hypothek ist für die Kreditabteilung der heutigen
Bank nur eine von vielen Maßnahmen, keineswegs immer die verläßlichste. Das
Kreditversicherungswesen ist im Begriff, sich zu einer besonderen Wissenschaft
zu entwickeln, wie das Anwachsen der Spezialliteratur und die Gründung von
besonderen Kreditsicherungsgesellschaften beweist.
Zugleich mit dem
Kreditsicherungswesen hat das Versicherungsprinzip
eine ungeahnte Bedeutung im Bankwesen
- 69
-
unserer
Zeit erlangt. Zuerst kannte man Versicherungen nur bei Risiken, die durch
Naturereignisse bedingt sind, also bei Feuerschäden, Schiffsunfällen, Tod usw.
Darauf entwickelte sich das Kreditversicherungswesen, und zwar in zwei Formen:
die Übernahme des Delkrederes von Forderungen bei fremden Firmen durch eine
besondere Versicherungsgesellschaft gegen Prämie und die Selbstversicherung
der eigenen Forderungen durch Risikomischung und -ausgleich bei den Banken 1).
Das erstere Prinzip, das heute von den Kreditversicherungsaktiengesellschaften
betrieben wird, hat sich besonders in den Vereinigten Staaten von Amerika entwickelt.
Auch in Deutschland besteht eine Anzahl von Gesellschaften, die erfolgreich
arbeiten. Diese Gesellschaften übernehmen gegenüber dem Gläubiger die Garantie
dafür, daß die Forderung zurückgezahlt wird; sie können das Risiko natürlich
nur dann übernehmen, wenn der Schuldner in der Lage ist, ihnen hinreichende
Sicherheiten zu stellen und wenn sie einen kleinen Teil der Zinsen als Prämie
erhalten. Ihr Geschäft beruht darauf, daß erfahrungsgemäß von beispielsweise
1000 versicherten Forderungen à 1000 RM nur etwa 5 faul werden. Eine Prämie von
5 vom Tausend auf den Gesamtbetrag von 1 Million würde also genügen, um das
Risiko abzudecken.
Eine viel größere Bedeutung hat das bankmäßige Versicherungsprinzip
gewonnen. Wir erwähnten die Typisierung von Individualhypotheken zu
Pfandbriefen durch die Pfandbriefinstitute. Hier übernimmt die Bank jedoch
nicht nur die Typisierung, sondern auch
die Versicherung der Hypotheken, indem sie zu der Sicherheit der
Deckungsmasse noch das Prinzip der Risikoverteilung und die eigene Haftung mit ihrem gesamten
Aktien-kapital und Reserven hinzufügt. Bekanntlich sind ja auch die ersten
Hypothekenbanken in Norddeutschland auf Vorschlag von Hübner als Hypothekenversicherungsgesellschaften gegründet worden,
welchen Namen z. B. die Preußische Pfandbriefbank mehrere Jahre lang getragen
hat 2).
__________________________
1)
Die Brokerbanken und andere Spezialinstitute werden hier nicht zu den
eigentlichen Banken gerechnet.
2)
Vgl. u.a. Saling 1928/29, II., S.
595. Die i.J. 1862 gegründete
Preußische Hypotheken-Versicherungs-Aktiengesellschaft, jetzige Preußische
Pfandbriefbank A.-G., ist heute die
zweitgrößte der deutschen Hypothekenbanken. Auch die bekannte Norddeutsche Grundkreditbank
in Weimar, gegründet i.J. 1868, führte bis 1885 zu ihrem Namen den Zusatz
"Hypothekenversicherungs-Aktiengesellschaft".
Vgl. Saling 1928/29, II., S. 573.
Siehe auch von Poschinger, Bankwesen
und Bankpolitik in Preußen, Band III.
- 7 0 -
Pfandbriefe
sind also nicht nur typisierte, sondern auch versicherte Hypotheken. — In
ähnlicher Weise können Banknoten angesehen werden als versicherte und
typisierte Handelswechsel, Bankdepositen als versicherte und typisierte
Kontokorrentkredite und schließlich Kommunalobligationen als versicherte und
typisierte Kommunaldarlehen. Wir sahen bereits, daß die Investment Trusts im
Begriff sind, dem Typisierungsgedanken eine weitere Zukunft zu eröffnen. Auch
sie haben die Versicherung mit der Typisierung kombiniert; ihre
Trust-Zertifikate stellen typisierte und versicherte Industriekredite dar. Diejenigen
Investment Trusts, die auch Aktien kaufen, erobern dem neuen Gedanken sogar das
Gebiet des Unternehmerkapitals, indem ihre Emissionen typisierte und
generalisierte Industrieaktien darstellen.
So beherrscht der bankmäßige
Versicherungsgedanke schon heute das gesamte Bankwesen aller Länder der Erde
1). Er hat schon heute unbemerkt das
Hypothekarprinzip praktisch in den Hintergrund gedrängt. Niemand hält heute
mehr die Hypothek für die sicherste, bequemste und rentabelste Anlage; vielmehr
bevorzugt man allgemein das Depositenkonto, das Sparkassenguthaben, den
Pfandbrief, die Kommunalobligation. Nur diese, nicht Hypotheken, gelten als
Anlagen erster Klasse.
Versicherungsprinzip
statt Hypothekarprinzip. — Gegenüber dieser machtvollen Entwicklung des
Kreditversicherungswesens wird man die einseitige Bevorzugung der Hypothek
heute als überlebt bezeichnen können.
Das Hypothekarprinzip erweist sich immer mehr als ein Hemmschuh der
Entwicklung, indem es den Übergang zu erprobten neuen Formen der Finanztechnik
erschwert, wenn nicht verhindert. Ist doch ein Finanzmarkt, dem man durch die
Anlegungsvorschriften alle Kraft entzogen hat, kein geeigneter Boden für das
Wachstum der heute nur noch für Deutschland neuen Investment Trusts.
Der weitere Hauptmangel der Hypothek
ist es, daß bei ihr eine individuelle Prüfung erforderlich ist. Die anderen Siche-
__________________________
1)
Auch in China z. B. sind dieselben Formen seit Jahrhunderten vertreten.
Vgl. Dr. rer. pol. Ku Sui-lu, Die
Form der bankmäßigen Transaktionen im inneren chinesischen Verkehr, mit
besonderer Berück-sichtigung des Notengeschäfts.
Hamburg 1926. (jz9)
- 71 -
rungsmaßnahmen
kranken fast alle an demselben Mangel. Sie sind daher schwerlich geeignet, bei
Wahrung der vollsten Sicherheit den Zugang zum Industriekredit zu eröffnen.
Eine Reform der
Anlegungsvorschriften, welche die gekennzeichnete gesunde Entwicklung zu
vollkommeneren Wirtschaftseinrichtungen nicht gänzlich übersehen will, wird
daher bei dem einer früheren Wirtschaftsepoche angehörenden Hypothekarprinzip
nicht stehen bleiben können. Man wird vielmehr aus der Entwicklung der
Finanztechnik in den letzten 100 Jahren die Konsequenzen ziehen und das
Hypothekarprinzip durch das Versicherungsprinzip
ersetzen müssen.
Das Versicherungsprinzip kann in
seinen beiden Formen für die zukünftigen Anlegungsvorschriften verwendet
werden: in Form der Kreditversicherung und in Gestalt der bankmäßigen Versicherung.
Kreditversicherung.
— Am einfachsten stellt sich die Verwendung von
Kreditversicherungsgesellschaften dar. Bestimmt man, daß solche Forderungen
und Teilschuldverschreibungen für die Anlage von Mündelgeldern geeignet sein
sollen, für die eine Kreditversicherungsgesellschaft die Garantie übernommen
hat, so führt man eine neue Sicherung ein, die sich ohne nähere Prüfung als
Kategorie beurteilen läßt. Der Einwand, daß die Zuverlässigkeit der
Kreditversicherungsgesellschaft außer Frage stehen müsse, wird dadurch aus der
Welt geschafft werden können, daß nur solche Gesellschaften zugelassen werden,
die der Reichs- oder Landesaufsicht unterstehen 1).
Die
Frage der eigentlichen materiellen Sicherheit der im einzelnen gewählten
Kapitalanlage verliert damit für den Vormund ihre Bedeutung, sie wird
eliminiert. Der Vormund oder Verwalter von gebundenen Kapitalien würde nur
darauf zu achten haben, daß die Garantie vorhanden ist; die Maßnahmen zur
Sicherung der Forderung verlieren damit nicht an Wichtigkeit, aber sie werden
zwei sachverständigen Parteien
übertragen: dem Schuldner und der Kreditversicherungsgesellschaft.
Die Sicherung ist dann nicht mehr auf das eine Mittel der Hypothek beschränkt,
sie kann vielmehr von Fall zu Fall den wirtschaftlichen Bedürfnissen der
Parteien angepaßt werden. Die
__________________________
1)
Die Kreditversicherungsgesellschaften unterliegen bereits
nach dem Gesetz betr. die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901
der staatlichen Aufsicht.
- 72 -
Satzungen
und Konditionen der Kreditversicherer werden schon für eine hinreichende
Vereinfachung und Klärung des Gebietes sorgen, wie es schon heute der Fall ist.
Entscheidend bleibt, daß das äußerst schwierige technische Problem der
Kreditsicherung dem unzuständigen Verwalter abgenommen und der fachlich
geschulten Stelle übertragen wird. Der Vormund wird von Verantwortung
entlastet, Fachleute treten an die Stelle von Laien.
Gegen die Kreditversicherung kann
nicht eingewendet werden, sie stelle ein verteuerndes Zwischenglied dar. Ihre
Leistung ist die Steigerung der Sicherheit, dafür erhält sie ihre Prämie, die
sie ihrerseits fast ganz zur Deckung von Ausfällen unter den versicherten
Forderungen verwendet. Ihre persönlichen und sachlichen Unkosten sind
ebenfalls wert- und sicherheitserhöhend, denn sie sind die Voraussetzung für
die Fachkenntnisse ihrer Leiter. Ein solches nützliches Zwischenglied kann man
ebensowenig als überflüssig bezeichnen, als eine Hypothekenbank, die ja
ungefähr dieselben Funktionen hat.
Bankmäßige
Versicherung. — Die bankmäßige Versicherung, d. h. der Gedanke der
Risikomischung innerhalb der Bestände einer Bank, ist schon im bisherigen
Mündelsicherheitsrecht im weitesten Maße zugelassen, wenn man auch den
Versicherungscharakter nicht erkannt hat. Hypothekenpfandbriefe, die Sammelanleihen
der Kommunalverbände und viele andere Anlagen verdanken ihre Sicherheit dem
bankmäßigen Versicherungsprinzip 1). Dieses Prinzip allein erlaubt die
Ausdehnung der zulässigen Anlagen auf industrielle Werte, auf Investment
Trust-Emissionen; es schließt die bisherigen erstklassigen Werte in natürlicher
Weise ein, z. B. die Pfandbriefe und die Kommunalsammelanleihen usw. Es ist,
wie die Entwicklung der Depositengroßbanken, der Hypothekarinstitute und der
Sparkassen gezeigt hat, mindestens so sicher wie das Hypothekarprinzip; es ist
erprobt, bewährt und sogar populär. —
Die
Sicherheit von Kapitalanlagen in der Industrie überhaupt. — Die erörterten
Prinzipien der Zweckanlage, der Kategorien und der Versicherung werden für die
Neugestaltung der Anlegungsvorschriften maßgebend sein müssen. Vor der
Behandlung der Reformvorschläge wird aber noch auf die Frage einzugehen sein,
ob die Industrie als solche überhaupt
__________________________
1)
Nicht ihrer Unterlage. Hypotheken z. B. waren früher, wie noch zu zeigen
sein wird, recht gefährlich.
- 73 -
geeignet
ist, den Untergrund für sichere Kapitalanlagen abzugeben. Wie stets betont,
hat bei der Verwaltung der Mündelkapitalien der Gedanke der Sicherheit im Vordergrunde
zu stehen. Industrielle Werte können nur dann in gleichem Maße wie andere
Anlagepapiere berücksichtigt werden, wenn sie dieselbe Sicherheit bieten, wie
diese.
Betrachtet man die Geschichte der
verschiedenen Kreditzweige, so fällt besonders auf, daß auch diejenigen
Kreditarten, die sich heute schon längst des besonderen Vertrauens der Geldgeber
erfreuen, anfänglich als unsicher und gefährlich gegolten haben. Beispielsweise
gilt der Wechselkredit noch heute in den Kreisen der Nichtfachleute mit Recht
als äußerst gefährlich; jeder Nichtkaufmann hütet sich, mit Wechseln etwas zu
tun zu haben. Und doch haben die Depositenbanken und die Notenbanken, indem
sie ihre Organisation den Besonderheiten dieses ursprünglich vielleicht
gefährlichsten aller Kreditzweige anpaßten,
den Wechselkredit zum sichersten aller Geschäfte machen können. So betrugen die Verluste der
Reichsbank in den Jahrzehnten vor dem Kriege nach von Lumm nur 20 M auf jede Million Mark angekaufter Wechsel 1). —
Dasselbe war beim Bodenkredit zu beobachten; auch er galt ursprünglich als
gefährlich. Ein geregelter Grundstücksmarkt war nicht vorhanden, die Preise
für Grundstücke schwankten beträchtlich; niemand konnte voraussehen, welcher
Betrag etwa in einer Versteigerung zu erlösen sein werde. Dazu kam der Mangel
eines sicheren Rechtes und in den meisten Ländern das Fehlen von Grundbüchern.
Bei der Beleihung von städtischen und ländlichen Grundstücken spielte außerdem
die Brandgefahr eine große Rolle, die
die Kapitalanlage fast mit Totalverlust bedrohte; erst im Laufe der letzten
150 Jahre hat man verstanden, dieses besondere Risiko durch Feuerversicherung
abzudecken. Es ist daher verständlich, daß die Gesetzgeber von den Zeiten des
alten Rom bis zur neueren preußischen Rechtsentwicklung Grundstücke und
Hypotheken nicht deswegen als mündelsicher erklärten, weil sie sie auch nur
einigermaßen für sicher hielten, sondern nur aus dem Grunde, weil sie die
einzigen zinsbringenden langfristigen Kapitalanlagen überhaupt waren und weil
die wirtschaftlichen Interessen der Bevölkerung eine Förderung des Agrarkredits
notwendig machten.
__________________________
1)
Diskontpolitik, 1926, S. 30.
— 74 —
Es hat sich gezeigt, daß ein
Kreditzweig jedesmal dann einen hohen
Grad von Sicherheit erreichte, wenn er die ihm angemessene, auf seine Eigenarten Rücksicht nehmende Organisation fand. Der Bodenkredit fand
diese Organisation in der Schaffung des Grundbuchwesens, in dem Aufkommen der
Feuerversicherung und in der Entwicklung der Landschaften und der Hypothekenbanken.
Der Kommunalkredit fand in ähnlicher Weise seine Organisation durch die
Entwicklung der Staatsaufsicht über die kommunalen Finanzen und die Schaffung
der Kommunalsammelanleihen. Der
langfristige industrielle Kredit hat die ihm angepaßte Organisation in
Deutschland noch nicht gefunden; die ihn betreffenden Fragen werden daher
häufig von den Leitern der Kreditabteilungen der Handelsbanken bearbeitet, die
sich seinen Eigenarten infolge der Organisation ihrer Institute ebensowenig
anpassen können, wie sie sich vor 100 Jahren den Besonderheiten des
langfristigen Agrar-Kredits anpassen konnten. Nach Schaffung der besonderen
Organisation der Hypothekenbanken hat der langfristige Agrarkredit seine
Sicherheit beweisen können; auch der langfristige Industriekredit wird seine
Sicherheit erweisen, sobald man ihm die ihm gemäße Form gibt 1).
Diese Ansicht wird gestützt durch
die Erfahrungen, die man bisher mit
der Sicherheit industrieller Anlagen gemacht tat. Angesichts der gewaltigen
Ausdehnung und der beherrschenden Rolle, die die Industrie in den modernen
Großstaaten spielt, angesichts der bedeutenden Kapitalien, die heute freiwillig
und zur Zufriedenheit der Kapitalisten in der Industrie investiert sind, würde
es schwer sein, von der "Unsicherheit der Industrie" zu sprechen.
Dazu kommt die unleugbare Tatsache, daß der Markt
der Industrieobligationen weder vor dem Kriege, noch heute in Deutschland
oder im Auslande zu Klagen Anlaß gegeben hat. Fälle von Zahlungseinstellungen
sind sehr selten gewesen,
wahrscheinlich prozentual erheblich seltener, als die Zahlungseinstellungen von
Staaten und Städten. Überaus wenig Geld ist an Industrieobligationen verloren
worden, obwohl die im vorigen Abschnitt für unerläßlich erklärten besonderen
Sicherungs- und Versicherungsmaßnahmen (Investmenttrusts usw.) noch gar nicht
angewandt worden waren.
__________________________
1)
Vgl. die Verhandlungen des Mitteleuropäischen Wirtschaftsvereins vom 27.
Mai 1907, S. 59ff.
- 75 -
Die letzten Zweifel hat Edgar Lawrence Smith beseitigt 1),
indem er statistisch für die Zeit von 1860 -1921 nachwies, daß im Durchschnitt
sogar Aktien eine größere Sicherheit
gezeigt und eine höhere Rente abgeworfen haben, als festverzinsliche Werte 2).
Diese Regel gilt sogar dann, wenn die Aktien im ungünstigsten Jahre, d. h. zum
höchsten Kurse gekauft und zum niedrigsten Kurse verkauft wurden. Aktien sind
auf die Dauer eine Kapitalanlage, die an Sicherheit an der Spitze steht. J. M. Keynes - Cambridge hat infolgedessen
wiederholt vorgeschlagen, daß die Lebensversicherungsgesellschaften schon aus
Sicherheitsgründen einen Teil ihrer Reserven in Aktien industrieller
Unternehmungen anlegen sollten 3). Ähnliche Ansichten vertritt Professor Irving Fisher 4).
Daher ist die Ansicht begründet, daß
Kapitalanlagen in der Industrie
grundsätzlich an Sicherheit allen anderen erstklassigen Anlagen gleichstehen. Trifft
man dazu die im Boden- und Kommunalkredit bewährten besonderen Versicherungsmaßnahmen,
wie oben vorgeschlagen, auch beim langfristigen industriellen Kredit, so
erhält man eine Kapitalanlage, die sogar die besonderen
Sicherheitserfordernisse erfüllt, die bei der Anlage gebundener Kapitalien zu
verlangen sind.
__________________________
1)
Common Stocks as long-term Investments, New York 1926.
2)
In den Vereinigten Staaten, also bei relativ stabiler Währung.
3)
Vgl. J. M. Keynes,
Kapitalanlagepolitik der Lebensversicherungsgesellschaften nach englischer
Auffassung, Ztschr. f. d. ges. Versicherungswissenschaft, Bd. 27, Heft 1, 1927.
In welchem Maße die englischen Versicherungsgesellschaften diese Gedanken in
die Praxis umgesetzt haben, zeigt der Jahresbericht der Prudential, der größten
britischen Versicherungsgesellschaft (vgl. Times vom 8. März 1929).
4)
I. Fisher, Yale Universität, Wann
soll man sein Geld in Aktien anlegen? Wirtschaftsdienst, Hamburg 1926, Heft
10.
____________________
VI. Reformvorschläge.
Wege
zur Reform. —
Reformen können in verschiedenem Sinne erwogen werden. Am einfachsten wäre es
vielleicht, die Gesetzgebungsmaschine überhaupt nicht zu benutzen und einzelnen
industriellen Emissionen von Fall zu Fall
durch Spezialerlaß des Reichsrats auf Grund von § 1807, Ziff. 4, die
Mündelsicherheit zu verschaffen.
Dieser Weg mag in der Übergangszeit
gangbar sein 1), kann aber eine umfassende Regelung nicht ersetzen. Schon Hecht weist zutreffend darauf hin, daß
die alten preußischen Bestimmungen zu ihrem Nachteil dadurch entstanden sind,
daß die Frage nie als Gesamtproblem, sondern durch den Antrag irgendeines
Kreditinstituts an das zuständige Ministerium akut wurde. Die meist ablehnende
Entscheidung erfolgte dann aus dem Gesichtspunkte heraus, einem einzelnen
Institute keinen Vorteil vor anderen zu verschaffen; die wirtschaftliche Frage
als solche kam bei dieser Behandlung zu kurz. Diese Verhältnisse sind bis heute
im wesentlichen unverändert geblieben; nur eine reichsgesetzliche Neuregelung
vermag daran etwas zu ändern.
Der von Karding und anderen erhobenen Forderung
nach einer systematischen Gesamtregelung des Gebiets wird man sich daher nicht
verschließen können.
Demgegenüber ist wiederholt die
Forderung aufgestellt worden, von einer Regelung des Rechtsgebiets, sei es
durch Spezialerlasse oder durch Gesetz, überhaupt abzusehen, da gar keine Regelung, d.h. völlige
Freiheit des Vormundes das beste sei 2). Diese Gestaltung erklärt auch Kipp 3) grundsätzlich für die
sachgemäße. Hierzu ist zunächst zu sagen, daß eine auf gesunden wirtschaftlichen
Prinzipien aufgebaute Neuregelung nicht die Schaffung eines neuen Monopols,
sondern die Beseiti-
__________________________
1)
So hat man im Jahre 1927 in Hamburg den Emissionen der
Schiffspfandbriefbanken, die wirtschaftlich einen rein industriellen Charakter
haben, die Mündelsicherheit verliehen.
2)
Vgl. die zitierte Äußerung von Röpell
- Danzig, S. 44.
3)
S. 512.
— 77
—
gung
eines bestehenden bedeutet, so daß sehr wohl auch ein prinzipieller Gegner gesetzlicher
Eingriffe sich mit einer gesetzlichen Neuregelung befreunden könnte. Mit Kipp ist weiterhin auf die Bedenken
hinzuweisen, die diesem Vorschlage anhaften. Es ist praktisch unmöglich, stets
geeignete Vormünder zu finden, die die genügende Sachkunde und die hinreichende
Verantwortungsfreudigkeit aufweisen. Die Aufhebung der Vorschriften über die
Mündelsicherheit würde überdies in weiten Kreisen als die Entziehung der
Mündelsicherheit gegenüber den Instituten aufgefaßt werden, die sie bisher genossen.
Es könnte das zu einer unerwünschten Verschlechterung der finanziellen Lage der
bisher mündelsicheren Institute führen. Kipp
erklärt dazu:
"Solche Rücksicht auf das
Finanzinteresse Dritter muß freilich im Vormundschaftsrecht hinter dem Interesse des Mündels zurückstehen.
Aber es ist doch fraglich, ob ein so radikaler Eingriff wie die gänzliche Aufhebung der Vorschriften
über die Mündelsicherheit notwendig ist".
Dieser
Ansicht wird man zustimmen können. Man wird insbesondere nicht vergessen dürfen,
daß die Neugestaltung auch den Weg zeigen muß, wie die steuerliche Gleichberechtigung des gewerblichen Kredits und die
Änderung der Lombardbestimmungen
erreicht werden kann. Diese zum Teil auf den geltenden Anlegungsvorschriften
fußenden Bestimmungen können aus gesetzestechnischen
Gründen nur dann geändert werden, wenn zu dem Hypothekenbankgesetz und den
sonstigen Gesetzen, auf die sie in ihren Ausnahmevorschriften jedesmal Bezug
nehmen, ein anderes Gesetz hinzutritt, das eine knappe steuerrechtliche
Definition möglich macht. Anders ist die Ausdehnung der bisherigen
steuerlichen Bevorzugungen auf neue Anlagearten technisch gar nicht durchführbar.
Eine gesetzliche Regelung irgendwelcher Art wird daher für das
Mündelsicherheitsrecht in Zukunft nicht entbehrt werden können.
Bleiben wir bei diesem Ergebnis
stehen, so kommen für die Art der gesetzlichen Regelung im wesentlichen zwei
Vorschläge in Betracht.
Einmal kann man, wie Kipp vorschlägt, die schon bisher von
den obersten Gerichten und der Rechtswissenschaft vertretene Meinung zur
Grundlage der Neugestaltung machen, und dem § 1806 BGB. folgende Fassung geben
1):
__________________________
1)
a.a.O. S. 513. Kipp sieht auch eine Abänderung des § 1810 vor, die hier
aber nicht behandelt zu werden braucht.
- 78 -
"Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörige
Geld, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist, nach den
Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung anzulegen. Er hat den Umständen
nach zu bestimmen, ob die Anlegung in verzinslichen Forderungen oder in anderen
Werten erfolgen soll. Für die Anlegung in verzinslichen Forderungen gelten die
Vorschriften der §§ 1807 -1809."
Dieser im Jahre 1923 gemachte
Vorschlag würde vor dem dann ergangenen Gesetz vom 23. Juni 1923 den Vorzug
gehabt haben, daß es eines Antrages des Vormundes im einzelnen Falle nicht
bedurft hätte und daß die "anderen
Anlagen" der verzinslichen
Anlage gleichgestellt worden wären. Sie hätte aber den Nachteil gehabt, alle
festverzinslichen industriellen Emissionen auszuschließen,
Beteiligungen an Gewerbebetrieben sowie Aktien aber zuzulassen. Typisierte und
versicherte Industriepapiere würden also nicht mündelsicher werden, während
riskante Beteiligungen und Individualaktien 1), die eingehender Prüfung im
Einzelfalle bedürfen, mündelsicher wären.
Eine
solche Regelung würde den gesunden volkswirtschaftlichen Prinzipien
zuwiderlaufen. Sie würde überdies für die Geschäftsgebarung der
Versicherungsträger nicht recht geeignet sein.
Es bleibt zuletzt der Weg, einen neuen Katalog der zulässigen Anlagearten
aufzustellen. Die entwickelten Prinzipien der Zweckanlage, der Beschränkung
auf Kategorien und der Versicherung würden eine hinreichende Grundlage für Reformvorschläge
in Anlehnung an die geltenden Bestimmungen abgeben. Wir glauben, daß auf diesem
Wege in einfachster Weise allen Anforderungen Rechnung getragen werden kann,
die man auf Grund der bisherigen Untersuchung an das Gesetz wird stellen
müssen. Der nachfolgende Vorschlag und die dazu gehörige Begründung werden den
Beweis für diese Behauptung zu erbringen haben.