Ri Das andere System mit
Zander Kommentar zu 4 G E
Dr. HEINRICH RITTERSHAUSEN
Dozent an der Universität Frankfurt a. M.
Das andere System
Ein Wirtschafts- und Finanzvorschlag
in vier
Gesetzentwürfen
1932
VERLAG VON GEORG STILKE / BERLIN
________________
Alle Rechte vorbehalten.
(Jz1)
LMP
LIBERTARIAN MICRO FICHE PUBLISHING
1981
c/o
John Zube, “PEACE PLANS”,
jzube@acenet.com.au www.acenet.com.au/~jzube
PEACE PLANS No. 315
CONTENTS
Schriften von Heinrich Rittershausen
über monetäre und finanzielle
Freiheit.
1. DER
NEUBAU DES DEUTSCHEN KREDITSYSTEMS,
mit
Anmerkungen von John Zube
und Ulrich
von Beckerath
2. DAS ANDERE SYSTEM,
Ein Wirtschafts- und Finanzvorschlag
in vier Gesetzentwürfen
(jz2)
Das andere System
I. Grundsätzliche Abkehr vom gegenwärtigen wirtschaftspolitischen System.
Zwei
grundverschiedene wirtschaftspolitische Methoden
Vernichtendes
Urteil über das heutige wirtschaftspolitische System.
II.
Gegenüberstellung der beiden Regierungssysteme in drei Prinzipien.
Ein verhängnisvolles Experiment. —
Inflation ist nur bei Annahmezwang möglich. - -
Verbundenheit der gegenwärtigen Regierungen mit
Annahmezwang und Inflationismus. —
Verwüstende Wirkung des Zentralimus. —
a) Der Zentralismus in der allgemeinen
Wirtschaftspolitik. —
Züchtung eines ungesunden Konzernwesens. —
Bolschewistischer Charakter des Kreditzentralismus. —
b) Deflation als Folge des Zentralismus in der
Währungspolitik. — (jz38)
Selbsthilfe der Bevölkerung verboten. —
Inflation und Deflation im herrschenden System
verwurzelt. —
3. Der Begriff
der Ehrlichkeit des Staates. (Jz40a)
Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber seinen
Bürgern. —
Annahmezwang, Inflation und Erschütterung der
Vertragstreue. —
Doppeldeutigkeit aller drei Währungsgesetze. —
Nicht Goldwährung, sondern Parallelwährung in
Deutschland gesetzlich gültig. —
Doppeldeutigkeit auch des Gesetzes über
wertbeständige Hypotheken. —
III. Die
Hauptgedanken der Gesetzentwürfe.
1. Die
gegenwärtige Lage als Ausgangspunkt.
Nicht andere Phrasen, sondern anderes System. —
Vergleichung mit dem Inflationsjahr von 1923. —
Zerstörung des Kreditverkehrs 1923 und 1932. —
Keine Neuauflage des Havensteinschen Systems
tragbar. —
Die Lösung damals und heute. —
Die Idee der Verrechnung als gemeinsamer
Bestandteil aller vier Gesetzentwürfe. —
2. Die
Sanierung des kurzfristigen Kredits des Reichs:
Ausgabe von Reichskassenscheinen. —
Reichskassenscheine als Steuerschecke oder
Steueranweisungen. —
Unentbehrlichkeit der Reichskassenscheine. —
Sicherung der Reichskassenscheine durch die
Steuerfundation. —
Beibehaltung der Steuerfundation auch für die
bisher ausgegebenen Reichsbanknoten. —
Kursnotierung der Reichskassenscheine als
Kontrolle. —
Weitere Sicherungsmassnahmen für die
Reichskassenscheine. —
Das Reich als Rückversichercr des Volkes gegen
Inflation. —
Zwang gegen die Hamsterbestände an Reichsbanknoten. —
Das Reich als Rückversicherer auch gegen
Devalvation, Prolongation und Konversion. —
Wirksame Massnahmen gegen den katastrophalen
Kursstand der öffentlichen Anleihen. —
Die Verrechnung von Anleihestücken usw. bei
Steuerzahlungen. —
Weitere Annäherung an den Parikurs der
öffentlichen Anleihen durch Erbschaftssteuerverrechnung. —
Schaffung eines bedeutenden zusätzlichen
Placierungsspielraums für Reichsanleihen. —
Anleiheverrechnung in Preussen 1809 verwirklicht
gewesen. —
Wirkungen der Senkung des Zinsniveaus. —
Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf die
Industrie. —
Allgemeine Verrechnung von Forderungen aus dem
gesamten Güteraustausch der Wirtschaft. —_
Die Schaffung von Verrechnungsbanken. —
Typisierte Verrechnungsschecke als Ersatz für die
Zwangskurszahlungsmittel der Reichsbank. —
Bereitstellung von echtem Umsatzkredit durch die Verrechnungsbanken. —
Brechung des Zentralbanksystems. —
Brechung des Geldmonopols und der Zinsknechtschaft. —
Der falsche und der richtige Weg zur Senkung des
Zinsniveaus. —
Beseitigung des Kreditzentralismus. —
Ein Netz städtischer und ländlicher
Verrechnungsbanken. —
Radikalmittel gegen Deflation. —
Das Schecksystem als das klassische Mittel im
Kampf gegen die Deflationen der Geschichte. —
Kein Verstoss gegen das Notenmonopol der
Reichsbank. — (jz130)
Ausschluss der Bareinlöfung: Run-Sicherheit dieses
Banksystems. —
Die Verrechnungsbank eine private Zahlungsgemeinschaft. —
Die Rückströmung der Verrechnungsschecke. —
Sicherung des Parikurses der Verrechnungsschecke. —
Ausschluss von Missbräuchen. —
Keine Schwerigkeiten aus der Verschiedenheit der
Zahlungsmittel. —
Interlokale Austausch- und Girozentralen der
Verrechnungsbanken. —
Der Agrarkedit und die Agrarfrage. —
Die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern als
Notenbank. —
Das Agrarproblem als Absatz-
und Verrechnungsproblem. —_
Die Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel, ihr
Zahlungsmittel;
6.
Wertbeständige Rechnung und uninflationierbare Währungn nach
preussisch-deutschem System.
Unsicherheit und Gesetzwidrigkeit der
gegenwärtigen de Facto-Reichsmark-Einheit. —
Wertbeständige Rechnung und Annahmezwang
unvereinbar. — (jz149)
Nicht Beseitigung, sondern Bekräftigung der
Goldklauseln. —
Aufhebung des Annahmezwanges. —
Die wertbeständige Masseinheit der deutschen
Währung. —
Unveränderlichkeit des Preissystems und der
Einheit, Beweglichkeit der Zahlungsmittel. —
Wiederaufnahme der preussisch-deutschen
Währungstradition. —
Ersatz des eigenen deutschen Goldmarktes durch den
Londoner Goldmarkt und die Sterling-Notiz. —
Devalvation dann überflüssig. —
Die Sanierung des Depositenwesens als Ergebnis. —
Die Sanierung der Reichsbank. —
Teilung des Reichsbankgeschäfts in Altgeschäft und
Neugeschäft. —
Programmatische Bedeutung der Einziehung der alten
und der Ausgabe der neuen Reichsbanknoten. —
Schutz gegen abermaligen Missbrauch der Reichsbank.
Wiedereinführung der Kontrolle der Reichsbank
durch den Reichsrechnungshof. —
Die Behandlung der neuen Reichsbanknoten. — (jz204)
Die Behandlung der alten Reichsbanknoten. —
Publizität für den Abwicklungsbestand. —
Einwirkung der anderen Gesetzentwürfe auf
Reichsbank. —
1. Entwurf eines Gesetzes über Reichskassenscheine.
(ENDE
Das Andere System)
Auszug aus: Wilhelm Lexis: Allgemeine Volkswirtschaftslehre, S. 120:
Aufsatz H.
Rittershausen: Vier Gesetzentwürfe
A. Der
staatliche Sektor der Wirtschaft
I. Die Lage
der öffentlichen Hand.
II. Das
gegenwärtige finanzpolitische Problem:
III. Nicht mögliche Finanzierungsmittel.
B. Der private
Sektor der Wirtschaft.
I. Ausdehnung
des Verrechnungsverkehrs auf die Privatwirtschaft.
II. Grundzüge
des neuen Verrechnungsbankwesens.
C.
Wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank.
I. Zwangskurs. Annahmezwang und Inflation.
II.
Beseitigung des Zwangskurses und des Annahmezwangs für die Reichsbanknoten.
IV. Neuaufbau
des Geschäfts der Reichsbank.
Anmerkungen von John Zube (Fussnoten in “Das
andere System)
Seite
Vorwort
........................................................................................................................................................ 3
Autoren der „Vier
Gesetzentwürfe
............................................................................................................ 5
I. Teil:
Grundsätzliche Abkehr vom
gegenwärtigen wirtschaftspolitischen System ................. 7
Zwei grundverschiedene
wirtschaftspolitische Methoden - - Vernichtendes Urteil über das heutige
wirtschaftspolitische System - - Versagen der Führung. — Traditionsgebundene
deutsche Methoden verdienen den Vorzug vor einem vom Auslande übernommenen
System. — (jz3)
II. Teil:
Gegenüberstellung der beiden
Regierungssysteme in drei Prinzipien ............................. 12
1. Der Annahmezwang
........................................................................................................................... 12
Ein verhängnisvolles
Experiment. — Inflation ist nur bei Annahmezwang möglich. — Die zwei
Währungssysteme. — Verbundenheit der gegenwärtigen Regierungen mit Annahmezwang
und Inflationismus. — Wiederabschaffung des inflationistischen Zwangskursregimes
als erste Hauptforderung der hier vertretenen Wirtschaftspolitik. —
2. Der Zentralismus …………………………........................................................................................... 19
Verwüstende Wirkung des
Zentralismus. —
Der Zentralismus in der allgemeinen Wirtschaftspolitik. - - Züchtung eines ungesunden Konzernwesens. — Bolschewistischer Charakter des Kreditzentralismus. — Deflation als Folge des Zentralimus in der Währungspolitik — Selbsthilfe der Bevölkerung verboten. — Inflation und Deflation im Herrschenden System verwurzelt. —
3. Der Begriff der Ehrlichkeit des Staates
............................................................................................. 28
Ehrlichkeitspflicht des
Staates gegenüber seinen Bürgern. - - Anahmezwang, Inflation und Erschütterung
der Vertragstreue. — Doppeldeutigkeit aller drei Währungsgesetze. — Nicht
Goldwährung, sondern Parallelwährung in Deutschland gesetzlich gültig. —
Doppeldeutigkeit auch des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken. – Weitere
Beispiele. – Ergebnis. - -
III. Teil:
Die Hauptgedanken der vier
Gesetzentwürfe
......................................................................... 37
1. Die gegenwärtige Lage als Ausgangspunkt
...................................................................................... 37
1. In letzter Stunde. —
Nicht andere Phrasen, sondern anderes System. — Vergleichung mit dem
Inflationsjahr von 1923. — Zerstörung des Kreditverkehrs 1923 und 1932. — Keine
Neuauflage des Havensteinschen Systems tragbar. — Die Lösung damals und heute.
— Die Idee der Verrechnung als gemeinsamer Bestandteil aller vier
Gesetzentwürfe. - -
2. Die Sanierung des kurzfriftigcn Kredits des Reichs: die Ausgabe von
uninflationierbaren
Reichskassenscheinen ......................................................................................................................... 44
Ausgabe von
Reichskassenscheinen. - - Reichskassenscheine als Steuerschecke oder
Steueranweisungen. — Unentbehrlichkeit der Reichskassenscheine. — Entlastung
der Reichsbank. — Sicherung der Reichskassenscheine durch die Steuerfundation.
— Beibehaltung der Steuerfundation auch für die bisher ausggebenen
Reichsbanknoten. — Beseitigung der Annahmepflicht für Reichsbanknoten als
Radikalmittel gegen die Inflationsgefahren. — Kursnotierung der Reichskassenscheine
als Kontrolle. — Weitere Sicherungsmassnahmen für die Reichskassenscheine. —
3. Das Reich als Rückversicherer des Volkes gegen
Inflation. Eine Reichsanleihe aus den thesaurierten Notenbeständen. ..........................................................................................................,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, 55
Das Reich als
Rückversicherer des Volkes gegen Inflation. — Zwang gegen die Hamsterbestände
an Reichsbanknoten. — Steuerguthaben als Notanleihe und als Aufnahmebassin für
herauskommende Hamsterbestände an Reichsbanknoten. — Das Reich als
Rückversicherer auch gegen Devalvation, Prolongation und Konversion. —
4. Die Sanierung des langfriftigen Kredits des
Reichs: Anleiheverrechnung. Erleichterung der
Steuerzahlung. Kurssteigerung der öffentlichen Anleihen bis auf Pari. Dadurch
Sanierung der
Sparkassen und Versicherunggträger. Ermöglichung neuer Reichsanleihen. Senkung
des Zinsniveaus
........................................................................................................................................................................ 59
Wirksame Massnahmen gegen
den katastrophalen Kursstand der öffentlichen Anleihen. — Die Verrechnung von
Anleihestücken usw. bei Steuerzahlungen. — Weitere Annäherung an den Parikurs
der öffentlichen Anleihen durch Erbschaftssteuerverrechnung. — Schaffung eines
bedeutenden zusätzlichen Placierungsspielraums für Reichsbankanleihen. —
Rettung der Kleinsparer und Versicherten, die durch die Entwertung der
Anleihebestände von Sparkassen und Versicherungsträgern bedroht sind. —
Anleiheverrechnung in Preußen 1809 verwirklicht gewesen. — Wirkungen der
Senkung des Zinsniveaus. — Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf die Industrie.
—
5. Verrechungsbanken mit Scheckgeldausgabe. Bereitstellung
von Umsatzkredit. Dezentralisierung der Zahlungsmittelausgabe, der Banken und
der Industrie. Brechung des Geldmonopols und der Zinsknechtschaft. Beendigung
der Deflation. Agrarkredit. Sicherungen
............................................... 66
Allgemeine Verrechnung
von Forderungen aus dem gesamten Güteraustausch der Wirtschaft. — Die Schaffung
von Verrechnungsbanken. — Typisierte Verrechnungsschecke als Ersatz für die
Zwangskurszahlungsmittel der Reichsbank. — Bereitstellung von echtem
Umsatzkredit durch die Verrechnungsbanken. — Brechung des Zentralbankksystems.
— Brechung des Geldmonopols und der Zinsknechtschaft. — Der falsche und der
richtige Weg zur Senkung des Zinsniveaus. — Beseitigung des Kreditzentralismus.
— Ein Netz städtischer und ländlicher Verrechnungsbanken. — Radikalmittel gegen
Deflation. — Das Schecksystem als das klassische Mittel im Kampfe gegen die
Deflationen der Geschichte. — Kein Verstoss gegen das Notenmonopol der
Reichsbank. — Auschluss der Bareinlösung: Runsicherheit dieses Banksystems. —
Die Verrechnungsbank eine private Zahlungsgemeinschaft. — Die Rückströmung der
Verrechnungsschecke. — Sicherung des Parikurses der Verrechnungsschecke. - -
Ausschluss von Missbräuchen. — Keine Schwierigkeiten aus der Verschiedenheit
der Zahlungsmittel. — Entscheidung zwischen uniformem Geldwesen bei
zerstörendem Zentralismus oder Dezentralisation und gesunder Wirtschaft. —
Interlokale Austausch- und Girozentralen der Verrechnungsbanken. — Der
Agrarkredit und die Agrarfrage. — Die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern
als Notenbank. — Das Agrarproblem als Absatz- und Verrechnungsproblem. — Die
Ware schafft sich selbst ihr Kaufmittel.
— (jz4)
6. Wertbeständige Rechnung und uninflationierbare
Währung
nach
preussisch-deutschem System
....................................................................................................... 90
Sicherung dieses
umfassenden Verrechnungssytems durch Begründung einer unveränderlichen
Werteinheit. — Unsicherheit und Gesetzwidrigkeit der gegenwärtigen de
Facto-Reichsmarkeinheit. — Wertbeständige Rechnung und Annahmezwang
unvereinbar. — Nicht Beseitigung, sondern Bekräftigung der Goldklauseln. —
Aufhebung des Annahmezwanges. — Die wertbeständige Masseinheit der deutschen Währung.
— Unveränderlichkeit des Preissystems und der Einheit, Beweglichkeit der
Zahlungsmittel. — Der Goldmarkt und die Effektivierung der Wertbeständigen
Währung durch Kursnotiz der Zahlungsmittel. — Wiederaufnahme der
alt-preussisch-deutschen Währungstradition. — Ersatz des eigenen deutschen
Goldmarktes durch den Londoner Goldmarkt und die Sterling-Notiz. — Freigrenze.
— Schutz-Bestimmungen. — Lösung des Gold-Dilemmas: Ausschaltung des Goldes als
Zahlungsmittel und als Deckung. (Jz5) Kräftigung des Goldes in seiner Rolle als
Wertmesser. — Devalvation dann überflüssig. - -
7. Die Sanierung der Reichsbank und des
Depositenwesens. Abwicklung des alten Reichsbankbestandes.
Rückführung der Reichsbank auf das Bankgesetz. ..............................................................
106
Die Sanierung des
Depositenwesens als Ergebnis. — Die Sanierung der Reichsbank. — Teilung des
Reichsbankgeschäfts in Altgeschäft und Neugeschäft. — Programmatische Bedeutung
der Einziehung der alten und der Ausgabe der neuen Reichsbanknoten. — Schutz
gegen abermaligen Missbrauch der Reichsbank. — Wiedereinführung der Kontrolle
der Reichsbank durch den Reichsrechnungshof. — Die Behandlung der neuen
Reichsbanknoten. — Die Behandlung der alten Reichsbanknoten — Publizität für
den Abwicklungsbestand. — Einwirkung der andern Gesetzentwürfe auf die
Reichsbank. —
IV. Teil:
Der Wortlaut der „Vier
Gesetzentwürfe" zur Bekämfung der Deflation, Verhinderung der Inflation
und Senkung des Zinses. ................................................................................................ 116
1. Entwurf eines Gesetzes
über Reichskassenscheine
..................................................................................... 116
2. Entwurf eines Gesetzes
über Erleichterung der Steuerzahlung durch Schuldtitel und
Schuldbuchforderungen
............................................................................................................................... 119
3. Entwurf eines Gesetzes
über Verrechnungsbanken
.................................................................................... 123
4. Entwurf eines Gesetzes
über wertbeständige Rechnung und Entlastung der Reichsbank
.......................... 127
Analytische Inhaltsangabe
(J.Z.: Hier vorangesetzt, da sie so leichter zugängig ist. – J.Z.) ......................... 131
(jz6)
_________________________________________________________________________________________
Anhang
von Dr. Walter Zander, ca. 11 Seiten.
(Seine Anordnung der Vier
Gesetzentwürfe war verschieden, die Texte aber, im Wesentlichen, dieselben.)
von Maria Bloesz, 28.2.1933, 1
Seite..
Ausschaltung des Barverkehrs“,
1 Seite.
Kommentar zu den Vier
Gesetzentwürfen, 34 Seiten.
Ich beabsichtige später mehrere solcher Anhänge hinzuzuführen, insbesondere
die Broschüre von Dr. Best zu den Vier Gesetzenwürfen und mehrere persönliche
und Presse- & Journalberichte über Diskussionen die damals über diese
Entwürfe stattfanden.
Aber wichtiger wird wohl sein, zunächst die zweite Fassung von 1948 zu
scannieren, die nie gedruckt wurde, sondern nur von mir auf Mikrofiche, and
auch das sehr verspätet, reproduziert worden ist.
Auch ist beabsichtigt die ganze hierzu gehörigen Diskussionen, soweit sie
schriftlich niedergelegt wurden und noch erhalten sind, ebenfalls zu
scannieren, das sie sich mit allen Grundfragen der Geld-, Währungs-, Kredit-
und Verrechnungsfreiheit beschäftigen. Teilweise wurde Material zu dieser
Diskussions schon micro-verfilmt und ein Teil dieser Verfilmung wurde von Theo
Megalli scanniert und auf www.reinventingmoney.com
untergebracht. Aber viel mehr davon ist noch erhalten und soll auch scanniert
werden. Ob und wann ichm ganz allein, damit fertig werde, dass weiss ich noch
nicht.
Auch haben die meisten Schriften von Ulrich von Beckerath für mich noch
grössere Priorität für Scanning.
Ich beabsichtige ebenfalls die anderen älteren Schriften von Prof. Heinrich
Rittershausen zu diesem Thema zu scannieren. Wenigstens sind diese meist nicht
in altdeutsch-kursiver Schrift gedruckt, wie sein Buch „Das andere System“,
wobei der Drucksatz von meinem Scannierungssystem nur zu etwa 50 % erkannt
wurde. Das erforderte sehr viel und lange Korrekturarbeit und ich kann nicht
garantieren, dass ich dabei mehr all 99 % der Fehler ausgemerzt habe. Die
Perfektion war nicht mein Ziel sondern nur die Lesbarkeit.
Warum sich eine so schwer leserliche und scannierbare Druckschrift so lange
gehalten hat das weiss ich nicht. Zur Nazizeit wurde sie abgeschafft aber,
vielleicht nur mit der Absicht, die älteren Schriften den neueren Generationen
weniger zugängig zu machen.
Anscheinend gibt es auch jetzt in Deutschland noch kein
Scannierungsprogramm dass mit dieser Druckform leicht fertig wird. Falls das
aber doch der Fall sein sollte, dann würde ich gern darüber etwas von
irgendjemand hören, denn ich habe noch viele alte Bücher in diesen Drucksätzen und,
mit Hilfe eines besseren Programms für diese Schriftsätze werde ich vielleicht
wagen, diese ebenfalls zu scannieren – wenn ich noch lange genug lebe.
Ich habe mir „kein Blatt for den Mund genommen“ – oder mich nicht vom
Eintippen abgehalten, bei der Hinzufügung von Anmerkungen, in Klammern und durch „J.Z.“ gezeichnet.
Wenn daher jemand nach meinen Anmerkungen suchen sollte, so unwahrscheinlich das ist, so braucht er
nur im Such-Programm „J.Z.“ einzutippen um alle diese Anmerkungen leicht und
schnell zu erreichen.
Wenn sie nicht nur kurze Anmerkungen waren, dann habe ich sie von
Rittershausen’s Text auch durch Linien abgegrenzt. Meist durch „
--------------“ wenn Microsoft sich da nicht unerwünscht - und für mich
unausmerzbar – einschob wie so oft in anderen Aspekten der Textgestaltung. Z.B.
konnte ich mich noch nicht immer von Microsoft’s automatischer und
unerwünschter automatischer Nummerierung befreien, selbst wenn ich die Option
dafür wählte und gegenwärtig has es mir die Text-Vergrösserungs- und –Verkleinerungsmöglichkeiten
ganz plötzlich begrenzt. Launisch, wie manche Frauen! Oder vielleicht auch nur
Alterserscheinungen, wie ich sie leider auch an mir beobachten kann.
Bei meinen Anmerkungen habe ich mich auch nicht immer auf Geldfragen beschränkt,
wenn es mir ratsam schien. Diejenigen, die sich nicht für meine Meinungen
interessieren, können sie leicht genug ignorieren.
PIOT, John Zube, 3.6.05.
____________________________________________________________________________________________
Quer durch alle Parteien beginnt sich eine Scheidung
zwischen den aufbauenden Kräften und ihren Gegnern durchzusetzen. Grundsätzlich
neue Regierungsmethoden, neues Denken und Wollen auf allen Gebieten sind im
Begriff, sich Bahn zu brechen.
In
diesem Augenblick entsteht die Gefahr, dass die ganze Bewegung missbraucht und
um ein Linsengericht an die Machthaber von gestern verkauft wird. Mit wachsender Sorge sieht man eine
aussichtslose Notverordnungspolitik sich fortsetzen. Die Enttäuschung wächst,
die Gefahr ist gross: Massgebende Kreise hoffen, die Regierungsgewalt vier
Jahre lang einer Gruppe von Grossgrundbesitzern, Konzernfinanziers und Militärs überantworten
zu können, um die verantwortungsscheue alte Parteiführerschaft vor der
Verlegenheit der Regierung zu bewahren. Vier Jahre lang soll unter Missbrauch
der nationalen Phraseologie inmitten der wachsenden Not gegen das Bauerntum und
die Siedlung, gegen den gewerblichen Mittelstand und die freien Berufe, gegen
Angestellte und Arbeiter regiert werden.
Das wäre das alte
System im nationalen Gewande, das Weiterregieren mit den alten Methoden, nur gegen die Kreise, für die sie bisher eingesetzt wurden. Ob der Zentralismus, der
Zwangskurs und die Unehrlichkeit der Gesetze sozialistisch, oder nationalistisch angewandt werden, macht
für die heraufkommende nüchterne Generation keinen Unterschied: Das System
bleibt dasselbe. Was wir wollen, sind grundsätzlich neue Regierungsmethoden. Nur ein Rückgriff auf die letzten Quellen
3
der Kraft unseres Volkes, im Wirtschaftlichen auf das preussisch-deutsche Finanzsystem, nur die Aufdeckung der tieferen Ursachen der Erfolglosigkeit der Regierungen
von Wilhelm II. an, die zusammengehören, vermag die Grundlagen einer neuen Wirtschafts- und Finanzpolitik zu
liefern.
Kein zweites Mal soll die Befreiungsbewegung um ihren
Erfolg betrogen werden. Die Periode Metternichs darf sich nicht wiederholen.
Nicht noch einmal sollen die endlich erreichten klaren politischen Linien
verwischt und verfälscht werden. Heute entscheidet sich wie im Anfang des
vorigen Hahrhunderts nicht das Schicksal einer vorübergehenden Regierung,
sondern die deutsche Zukunft der nächsten 100
Jahre. - -
Vor genau einem Jahr habe ich das Buch „Am Tage nach dem Zusammenbruch"
herausgebracht, in dem die Bankenkrise mit allen Einzelheiten vorausgesagt
wurde. Die damals gemachten Vorschläge wurden nicht beachtet; sie konnten nicht beachte werden, weil die
kompromittierten „Sachverständigen" und die „sachverständigen"
Interessenten, die man heranzog, damit den Ast abgesägt hätten, auf dem sie
sitzen.
In der Zwischenzeit ist nichts Durchgreifendes geschehen.
Die Lage hat sich verschlechtert und ich sehe mich gezwungen, wieder zu
sprechen. Möge die Vernunft nicht wieder von subventionierten Bankleitern und
anderen Pseudo-Fachleuten sabotiert werden!
Im Juni 1932. H.
R.
4
**************************************************************************************
Die am Schlusse abgedruckten und hier besprochenen
„Vier Gesetzentwürfe" sind das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit
folgender Herren:
Gustav
Ramin Heinrich Rittershausen * *
* (Dr. Munzer, der damals hoch in der Brüning
Regierung stand und deshalb damals nicht mit seinem Namen erwähnt werden
konnte. – J.Z.)
Ulrich von Beckerath Hans Meis Walter Unger Walter Zander
(Jz7)
Die Gesetzentwürfe sind auch gesondert erschienen (Büro Dr. Ramin, Berlin NW 7, Friedrich-Ebert-Strasse 28, gegenüber dem Reichstag); auf die Begründung, die Herr Dr. Walter Zander im Auftrage aller Mitarbeiter verfaßt hat, weise ich besonders hin. (Sie ist hier im Anhang beigefügt. – J.Z.)
Darüber hinaus lege ich hier meine Ansicht über
die Gesetzentwürfe im Einzelnen dar.
Der
Verfasser.
I.
Grundsätzliche Abkehr vom
gegenwärtigen wirtschaftspolitischen System.
Zwei grundverschiedene
wirtschaftspolitische Methoden
Die wirtschaftspolitischen
Methoden und Massnahmen der neueren deutschen Wirtschaftspolitik sind nicht nur
gänzlich verschieden von der Wirtschaftspolitik Preußens, Bayerns und der
anderen gut regierten Patikularstaaten im 19. Jahrhundert, sondern sie führen den
Beschauer immer wieder auf einige wenige, innerlich zusammenhängende Grundsätze
zurück. Bei genauerem Zusehen erweist sich die wirtschaftspolitische
Regierungsmethode der letzten beiden Jahrzehnte also nicht als eine
zusammenhanglose Summe von Massnahmen, sondern als festgefügtes wirtschaftspolitisches System. Wenn den leitenden
Persönlichkeiten der zahlreichen Regierungen, Parlamente und wirtschaftlichen
Vertretungen diese Motivation ihrer Handlungen auch nur selten zum Bewusstsein
gekommen ist, so ist man doch berchtigt, von einem „System“ zu sprechen, weil sich dieselben Methoden in verschiedenen
ausländischen Staaten zum Teil seit Jahrhunderten und häufig im Kampfe gegen
die damals ganz anders geartete deutsche Wirtschaftspolitik in Anwendung
befunden haben und dort seit langem als einheitlich erwiesen und bekannt sind.
Auf dem Gebiete der Geld-, Bank- und Währungspolitik, die
hier zur Rede stehen, ist das gegenwärtige System gekennzeichnet durch den Annahmezwang, den Zentralismus und den Mangel
eines ausreichenden rechtspolitischen Ehrichkeitsbegriffs. Die hier
vertretene deutsche Wirtschaftspolitik
dagegen beruht
(1) auf der Ablehnung der Annahmepflicht,
(2) der Dezentralisation und
(3) der radikalen Ehrlichkeit des Staates gegen
seine Bürger.
7
Vernichtendes Urteil über das heutige
wirtschaftspolitische System.
Die Misserfolge des neuen
wirtschaftspolitschen Systems, das seit etwa 1890 und insbesondere seit 1918
immer mehr zur Macht gekommen ist, liegen klar zu tage. Ein blühendes Land ist
in wenigen Jahren zu Grunde gerichtet worden. Die Zahlungen mußten eingestellt
werden; die äußere Macht ist gemindert; die innere Politik in ausländische
Abhängigkeit geraten; fast ein Drittel der Bevölkerung wird daran verhindert,
das zu erzeugen, an was Mangel herrscht, und das zu konsumieren, was es
produziert hat; die Landwirtschaft ist um ihren Absatz bei der Industrie und
die Industrie um ihren Absatz bei der Landwirtschaft gebracht worden; trotz und
angesichts namenlofer Not der Volksgenossen werden immer größere Teile der
Industrie und der Landwirtschaft stillgelegt, sodass immer weniger Produktion
zur Verteilung verfügbar ist. Der deutsche Osten verödet, die ehemals blühende
mittlere Industrie Mittel- und Süddeutschlands bietet auf weiten Strecken das Aussehen
eines Friedhofs.
Es wird nun behauptet, für diesen völligen
Misserfolg der Massnahmen der letzten Regierungen sei das gegenwärtige System nicht verantwortlich zu machen. Eine
ausgedehnte Krisenliteratur hat sich bemüht, diesen beschönigenden Standpunkt
mit Beweismaterial zu unterbauen. Das Loch im Westen sei die Ursache der
Inflation, der Abruf der Auslandsgelder die der Deflation gewesen, die
Reparationen insbesondere seien der Hauptgrund der Krise. Diese
Entschuldigungen übersehen die erwähnten drei wichtigsten Gesichtspunkte, die
später kapitelweise zu behandeln sein werden. In den Jahren 1806 - 1813 war
beispielsweise das „Loch im Westen“ viel grösser, fast das gesamte Land war
besetzt und doch konnte sich
inmitten der übergroßen Schwierigkeiten der ganzen damaligen Welt keine Inflation enwickeln, weil die
8
Zahlungsmittel in
Preussen keinen Zwangskurs erhielten, weil die Regierung damals wusste, dass Annahmezwang Inflation
nach sich zieht, und weil die Kampfstellung gegen die Inflation und rückhaltlose
Ehrlichkeit von der damaligen Regierung als die Grundlagen der Staatsmoral
angesehen wurden. Auch die Entschuldigung der Deflation mit dem Abruf der Auslandsgelder geht fehl, weil eine
solche Überspannung des Depositenwesens der deutschen Banken nur infolge der
Zinsüberhöhung des Notenmonopols möglich war, weil es Sache liquide verwalteter
Banken gewesen wäre, das System sofort abrufbarer Auslandsgelder gar nicht erst
aufwachsen zu lassen. (1)
Auch die Berufung auf die
Reparationen kann keine genügende
Entschuldigung bedeuten, hat doch die Lage sich nach Beendigung der
Reparationszahlungen keineswegs gebessert und waren doch die übermässigen
Reparationszahlungen nur durch das Vorhandensein einer auf Annahmezwang
aufgebauten Reichsbank, die als Tributbank gegen die Interessen des deutschen
Volkes konstruiert war und geführt wurde, überhaupt möglich. (1)
Die großen
Schwierigkeiten der Lage, die aus zahlreichen Krisenursachen resultieren,
sollen keineswegs verkannt werden, aber festgestellt
muss werden, dass es das verfehlte wirtschaftspolitische System war, das sich
als unfähig erwies, die gewaltigen Kraftreserven Deutschlands
zu mobilisieren, die Widerstandskraft des Wirtschaftskörpers zu organisieren
und den Angriffen der Gegner und der Krise wirksame Verteidigungsmittel
entgegenzusetzen. Hätte man an der traditionellen Wirt-
_________________________
(1)
Vgl. Rittershausen, Der Neubau des deutschen
Kreditsystems, eine zentrale nationalpolitische Aufgabe, Berlin, (Stilke) 1932,
S. 34 ff., 55, 58 ff., 178 ff.
9
schaftspolitik
festgehalten, auf der Preussen-Deutschlands Grösse beruhte, so hätten diese
schweren Schädigungen gar nicht eintreten können, die deutsche Wirtschaft wäre vielmehr in ganz anderer Weise fähig
gewesen, der Krise zu widerstehen, wie das in ähnlicher Weise die
französische Wirtschaft tatsächlich vermocht hat. (jz8)
Aufgabe der führenden
Schicht eines Volkes war es immer und ist es noch heute, die geistigen, physischen
und materiellen Kräfte des Volkes gestaltend zu verwerten. Wenigstens muss man erwarten, dass die Regierung solche
Einrichtungen unterlässt, durch die
das Volk an der Nutzbarmachung seiner Kräfte und Mittel verhindert wird. Die Systemregierungen haben vor dieser
historischen Aufgabe versagt: sie
stehen ratlos vor den Millionen von
müssigen Arbeitskräften, vor den unabsehbaren Vorräten an Lebensmitteln,
Kleidern und anderen Löhnungsgegenständen, die man Kapital nennt. Ihre Methode
ist immer weiterer Abbau, immer
weiterer Verzicht auf Güterherstellung und Güterverbrauch. Ihr Rat an das Volk
ist immer weitere Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge mit allen ihren
entwürdigenden Konsequenzen. Ihre Aktivität hat sich seit Jahren auf Anpassung an das Elend, anstatt auf
Bekämpfung des Elends gerichet. Angesichts der unerträglichen Not von
Millionen haben diese Regierungen führende Persönlichkeiten des Kredit- und
Wirtschaftsverkehrs, die notorisch die zum Schutze der Bevölkerung vor Krisen
erlassenen Gesetze gebrochen hatten, bei der Fortführung ihrer Tätigkeit noch
unterstützt. Sie standen den Problemen der Führung grosser Menschenmassen
hilflos gegenüber. Sie taten nichts zur Beseitigung der Inflationsfurcht, sie
subventionierten ein künstlich aufgebautes Konzernwesen mit dem Gelde des
Mittelstandes,
10
der am Steuerdruck
zugrunde ging. Sie unterdrückten durch besondere gesetzliche Massnahmen gesunde
Selbsthilfebewegungen der Wirtschaft und schützten Verantwortliche, die zur
Rechenschaft hätten gezogen werden müssen.
Traditionsgebundene deutsche Methoden
verdienen den Vorzug vor einem vom Auslande übernommenen System.
Dieses
wirtschaftspolitische System ist nicht
nur durch die Tatsachen gerichtet, sondern auch für Deutschland fremd,
künstlich und daher niemals volkstümlich.
Völker können nicht ausserhalb der mit ihrem Schicksal erwachsenen Tradition
regiert werden. Dazu ermutigen die Erfolge des Systems in seiner auländischen Heimat
nicht zu seiner Anwendung auf Deutschland. Zwangskurs und Zentralismus haben
aus weiten Teilen Englands eine menschenleere und sogar von Viehzucht entblößte
Graslandschaft gemacht, ohne das sich die Hoffnungen erfüllt haben, mit denen
man die Bevölkerung einer einseitigen Industrialisierung überantwortete, die
sich heute als nicht lebensfähig erweist. Die preussische Regierungsmethode hat
dagegen aus einem armen und von der Natur stiefmütterlich bedachten Sand- und
Sumpflande in zwei Jahrhunderten eines der reichsten Länder der Welt gemacht.
Ein gesundes Kreditwesen, Ehrlichkeit und Dezentralisation haben sich als
überlegen und dem deutschen Charakter angemessen erwiesen. Die gewaltigen
Leistungen der deutschen Wirtschaftspolitik wurden erreicht gerade auch in
Zeiten, in denen andere Länder missregiert waren; keine deutsche Regierung hat
sich damals entschuldigend auf die ausländische Missregierung berufen, wie das
heute fortgesetzt geschieht.
11
II. Gegenüberstellung der beiden Regierungssysteme
in drei Prinzipien.
Ein
verhängnisvolles Experiment. —
Währungspolitisch ist das
neudeutsche System gekennzeichnet durch den Annahmezwang für Banknoten bzw.
Papiergeld zum Nennwerte. Der
Annahmezwang wurde in Deutschland erst am 1. Januar 1910 eingeführt. Diese
der finanziellen Kriegsrüstung dienende Massnahme war das größte währungspolitische Experiment des Jahrhunderts, dessen
Opfer wir alle geworden sind. In den hundert Jahren vorher hat es in
Deutschland keine Inflation gegeben; freilich kamen Missbräuche vor; diese
beschränkten sich aber auf die Entwertung der Banknoten einer von sehr vielen vorhandenen Notenbanken, die ihre Missleitung
dann mit dem Verlust ihres Geschäfts zu bezahlen hatte. Mit der Einführung des
Annahmezwanges im Jahre 1910 war die gesetzliche
Voraussetzung der Inflation geschaffen, denn Inflation ist nur bei
Annahmezwang (Zwangskurs) möglich. (jz9)
Inflation ist nur bei Annahmezwang
möglich. - -
dieser Grundsatz kann
nicht genug betont werden.
Alle akzessorischen
Zahlungsmittel, die nicht „gesetzliche Zahlungsmittel“ (richtiger: auch bei
Unterwertigkeit aufdrängbare ZahIungsmittel) sind, können bei Missbrauch oder
Zuvielausgabe nur sich selbst ruinieren, niemals die gesetzliche Reichswährung.
Mit nicht aufdrängbaren privaten Zahlungsmitteln kann man
ebensowenig inflationieren, wie man etwa
mit unterwertigen Aktien den Wert der Aktien des Aktienmarktes zerstören kann.
Bringt ein
12
Herr Lehmann für 100
Millionen Mark wertlose Aktien einer Lehmann-Aktien-Gesellschaft in Verkehr und
findet er Käufer, so haben diese unglücklichen Käufer gewiss ihr Geld verloren;
die Lehmann-Aktie entwertet sich, wie es sich gehört, die Kurse der andern
Aktien bleiben aber unberührt. Beispielsweise der Kurs der Farben-Aktien kann dadurch
nicht verändert werden. Vielmehr ist bei diesem Beispiel klar, dass die
Farben-Aktien nur ruiniert werden, wenn die Regierung durch Gesetz den
Lehmann-Aktien Zwangskurs geben würde, wenn sie sie also, um im Bilde zu
bleiben, für lieferbar als Farben-Aktien
erklären würde. Dann würden die Farben-Aktien allerdings stärkstens fallen.
Genau wie am Aktienmarkte kann auch bei einer richtig
konstruierten Goldwährung die Vermehrung der einlösbaren (jz10) zu-
13
gemessen ist, weil gesetzliche
Fichtenholzmeter verwandt worden sind. Diese Misswirtschaft würde keineswegs
dadurch beseitigt werden, dass man das Platinmeter in Paris etwa zerbricht (den
Goldstandard abschafft), sondern allein
dadurch, dass man das Gesetz aufhebt, dass irgendwelchen andern Metermaßen
ausser dem einen Originalmeter in Paris gesetzliche Masskraft zuerkennt.
Ebenso kann Inflation
der Währung auch nur eintreten, wenn
man irgendwelchen papiernen Zahlungsmitteln den Charakter als gesetzliches
Zahlungsmittel zuerkennt, wonach sie, wenn sie nur noch 90 wert sind, doch
zu 100 genommen werden müssen, wenn man ihnen also Zwangskurs gibt.
Der echte Währungsbegriff umfasst nur die
Statuierung der Wertmass-Einheit, etwa in Gold, und den Namen, den diese
Einheit tragen soll. Ist eine Währung in diesem Sinne gesetzlich beftimmt, so
ist ohne Annahmezwang jede Inflation des Preissystems unmöglich; bei
Missbräuchen kann sich nur das jeweils missbrauchte Zahlungsmittel entwerten.
Hiergegen lässt sich auch
nicht einwenden, dass das Notgeld des
Jahres 1923, für das bekanntlich kein Annahmezwang bestand, sich auch
entwertet hat. Diese Entwertung war nur dadurch möglich, dass die verwendete Einheit keine Goldgewichtseinheit war,
sondern der Bruchteil einer papiernen Reichsbanknote, die damals wie heute
Zwangskurs hatte und sich daher fortgesetzt selbst entwerten konnte. (jz11)
Angesichts des immer
wieder vorkommenden Missbrauchs von
Zahlungsmitteln gibt es grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten:
Entweder man hält an dem Nennwert der Zahlungsmittel unter allen
Umständen fest. Das wird dadurch erreicht, dass man die Banknoten zum
14
„gesetzlichen
Zahlungsmittel" erklärt, d. h. zu einem auch bei Minderwertigkeit zu pari
aufdrängbaren Zahlungsmittel macht.
Oder man hält an der monetären Unveränderlichkeit
des Systems der Goldpreise fest und lässt bei Missbrauch eines
Zahlungsmittels das missbrauchte Zahlungsmittel selbst sich entwerten. Das bedeutet die Zulassung des Disagios von
Zahlungsmitteln, also die Abschaffung des Annahmezwanges. (jz12) Hier führt die
Entwertung bei fortgesetzter Handlung zum verdienten Ruin der emittierenden
Bank und damit zur schonungslosen
Ausschneidung der kranken Stelle des Wirtschaftskörpers, während
der Annahmezwang
die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf die allgemeine
Preissteigerung lenkt, die dann die Regierung zum Erlass von Wuchergesetzen (jz13) zu verleiten
pflegt, wodurch die allein verantwortlichen Zerstörer des Kreditsystems der
Verfolgung entzogen werden, sodass die Kreditmissbräuche
fortgesetzt werden, wie das die Ereignisse der Jahre 1931—32 wieder gezeigt
haben.
Bei Abwesenheit des
Annahmezwanges bleibt die Schädigung der Bevölkerung lokal und dem Betrage nach
begrenzt; beim Annahmezwang wird die gesamte Bevölkerung getroffen, ohne dass
irgend eine Möglichkeit besteht, sich zu retten. Flucht zu den vermeintlich
besser verwalteten Banken des Auslandes (Kapitalflucht) ist die Folge, wodurch
eine unsichtbare Besetzung des deutschen Landes durch das Ausland und weitere
Arbeitslosigkeit erreicht wird. (jz14) Eine der schlimmsten Folgen des
Annahmezwanges ist die Zerstörung des Gleichgewichts der Rechte in den
Millionen von laufenden Schuldverträgen, wodurch ganze Bevölkerungsschichten
enteignet und der geregelte Nachwuchs der zum Führen geeigneten Schichten
gestört wird. (jz15)
15
Verbundenheit der gegenwärtigen
Regierungen mit Annahmezwang und Inflationismus. —
Die Währungs- und
Finanzpolitik der Regierungen des herrschenden Systems ist nun untrennbar mit
der Neigung zum Annahmezwang verbunden. Weder in den währungspolitschen
Diskussionen der Inflationszeit, noch in den neuerlichen jahrelangen Erörterungen
zwschen den Spitzenverbänden über die Frage der Goldmark-fakturierung ist der
Annahmzwang erwähnt, geschweige denn seine Wiederabschaffung empfohlen worden.
Die Erörterung auch nur der Möglichkeit, dass Reichsbanknoten nach Aufhebung
des Zwangskurses infolge der gegenwärtigen Verletzungen des Bankgesetzes ins Disagio kommen könnten, wird mit Entrüstung abgewiesen, als ob das
Ansehen des Staates dadurch ins Wanken kommen könnte. (jz16) -- Diese
Verwechslung von Interesse des Staates als Volksgemeinschaft (jz17) und
Interesse des Staates als Fiskus ist charakteristisch für das herrschende
System. Für Friedrich den Grossen
und seine Nachfolger dagegen galt jede Schädigung der Staatsbürger zu Gunsten
des Fiskus als ein Verbrechen am Staat. Er hat daher den Annahmezwang abgelehnt
und in dem Gesetz über die Gründung der Königlichen
Giro- und Lehnbank (der späteren Reichsbank) vom 17. Juni 1765 eine stabile
Verrechnungsmark (Mark Banco, Gewicht Edelmetall) als Einheit bestimmt. Das
Edikt vom 29. Oktober 1766 gab dieser Bank das Recht zur Ausgabe von Noten, die
auf Bankopfunde lauteten und
„mit den Gold- und Silbermünzen zugleich kursieren, jedoch keinem Gläubiger, der nach Vertrag oder sonst bares Geld zu fordern berechtigt
wäre, gegen seinen Willen an Zahlungsstatt gegeben werden sollten" (vgl. Lexis im Handwörterbuch d. St. (3),
Bb. II, S. 381).
Die Rechnung mit Disagio
bei missbrauchten Zahlungs-
16
mitteln war in Preussen
allgemein und gesetzlich geregelt (s.z.B. VO. vom 29. Oktober 1807, G. S.
S.174, wörtlich angeführt unten S. 99). Auf Rat von Stein, Hardenberg und Niebuhr
hat der preussische Staat die Kriege von 1806 bis 1815 fast ausnahmslos ohne
Zwangskurs geführt (1); er hat lieber ein zeitweiliges Disagios seiner
Staatskassenscheine in Kauf genommen, das übrigens immer wieder binnen kurzem
verschwand, weil die Ursache jedesmal unverhüllt zu tage lag; als das
Preissystem zu inflationieren, also Rechtsbruch und Ausbeutung an der
Bevölkerung zu treiben.
Wie klar z.B. das frühere
preussische Regierungsystem den Unterschied dieser beiden Währungssysteme
erkannt hat, (jz18) ergibt sich aus der vom Freiherrn vom Stein unterzeichneten Verordnung vom 29. Okober 1807,
in der der König erklärt:
„Indem wir unter dem 1sten Juni
dieses Jahres die Annahme der Tresorscheine dem freien Willen der
Zahlungsempfänger überliessen, konnte es uns nicht verborgen seyn, dass dieses
Papiergeld dadurch gleich noch mehr im Course gegen baares Silber-Courant
verlieren würde, als es schon in Folge der gehemmten Realisation desselben
damals verlor. Wir sahen aber und
sehen dieses als ein kleines Übel an, in Verhältnis gegen den An-
_________________________
(1) Der harmlose Annahmezwang zum Kurse bestand längere Zeit. Annahmezwang zum Nennwert bestand 1806 nur,
solange die Einlösung in bar durchgeführt wurde; bei deren Einstellung wurde er
sofort aufgehoben. Uneinlösbarlichkeit und Annahmezwang zum Nennwerte
(gesetzliche Grundlage jeder Inflation) bestand nur vom 19. Januar bis 5. März
1813 in der grösste Notzeit, weswegen sich der König entschuldigte; und auch
hier nicht mit rückwirkender Kraft,
also ohne Schaden für die laufenben langfristigen Darlehnsverträge; vgl.
Prinzip der Ehrlichkeit, nächste Seite und S. 28 ff.
17
reiz zur Unredlichkeit, der aus
der Möglichkeit entsteht, einem Gläubiger Zahlung nach einem erzwungenen Pari
in Papiergeld aufzudringen, das, bei seiner eingestellten Realisation, gegen
Münze verliert."
Ebenso sind die Kriege von 1866 und von 1870/71 gänzlich
ohne Einführung des Annahmezwanges in vorbildlicher Ehrlichkeit der
Finanzierungsmethoden geführt worden. (jz19) Das Ergebnis einer mehr als
hundertjährigen Ablehnung des Annahmezwanges in fast allen deutschen Staaten
ist allgemein bekannt: Inflationen fehlten
gänzlich, auch die für das allgemeine Vertrauen so bedrohliche Inflationsfurcht war daher nicht bekannt.
(jz20) Erst dem neudeutschen währungspolitischen Regime ist es vorbehalten
geblieben, unter Zerstörung der alten und bewährten Tradition mit Hilfe des vom
Auslande her propagierten Systems des Annahmezwanges eine Inflation von nie
dagewesenen Ausmassen zuzulassen, an der diskreditierten Methode immer weiter
festzuhalten und das Volk unter Verletzung des geltenden Bankgesetzes immer
neuen Inflationsgefahren auszusetzen. (jz21)
Wiederabschaffung des inflationistischen
Zwangskursregimes als erste Hauptforderung der hier vertretenen
Wirtschaftspolitik. —
Bis um das Jahr 1900 war
diese anti-inflationistische deutsche Währungspolitik noch Bestandteil des
allgemeinen Bewusstseins des Volkes. (jz22) Die führenden Geldtheoretiker Lexis
und Adolf Wagner und die Schöpfer des alten Reichsbankgesetzes haben die
Annahmepflicht ausdrücklich abgelehnt, um die Inflation zu vermeiden, die man
damals „Papiergeldwirtschaft" nannte. In Österreich hat die Regierung sogar durch kaiserliches Patent vom 1.
Juni 1816 (Gründung der Öfterreichischen Nationalbank) dem Volke die Zusicherung gegeben,
18
Zwangskurs und damit
Inflation zu unterlassen. § 1 des Gesetzes lautete:
„Es soll von nun an nie mehr die
Anfertigung eines neuen Papiergeldes mit Zwangswert und Zwangsumlauf oder irgend
eine Vermehrung des gegenwärtig im Umlauf befindlichen statthaben. ..."(jz23)
Das gegenwärtig herrschende, durch
das Experiment von 1910 zur Geltung gebrachte Regime der Annahmepflicht steht
also im Widerspruch aur währungspolitischen Tradition Deutschlands.(jz24)
Der damit untrennbar
verbundene Inflationismus wird erst mit ihm fallen.
Diesem System des Annahmezwanges und damit der verborgenen letzten Grundlage der
verfehlten Währungspolitik der letzten Jahrzehnte wird hiermit der Kampf angesagt. Ablehnung des Annahmzwanges ist
der Kern unserer dem heutigen System schroff zuwiederlaufenden
anti-inflationistischen Geldpolitik. (jz25) ---
Auch politisch
kommt ein anderer Weg nicht ernsthaft in Frage. Da die deutsche Tradition von
jeher gegen Annahmezwang und Inflation gerichtet war, da neben den Wegen des
Festhaltens am Nennwert des Zahlungsmittels (bei Variabilität des Preissystems)
bzw. des Festhaltens an der Stabilität des Preissystems (bei Variabilität der
Zahlungsmittel) ein dritter Weg nicht vorhanden ist, eine Wiederholung des Experiments der Inflation vom Volke aber nicht
ertragen werden würde, (jz26) wird jede gesunde zukünftige Regierung die
Abkehr von dem verdammungwürdigen Regime des Annahmezwanges beschliessen
müssen. (jz27)
Verwüstende Wirkung des
Zentralimus. —
Des weiteren ist das
herrschende System gekennzeichnet durch die Neigung zum kreditpolitischen
Zentralismus, (jz28)
19
dessen
allgemeinwirtschaftliche Konsequenzen die Erwartungen ihrer Urheber übertreffen
und der zerstörenden Kraft eines Erdbebens gleichkommen. Auch dieser
Zentralismus ist ein undeutsches westliches Erzeugnis; (jz29) er hat in England
und Frankreich die Bildung eines starken Eigenlebens ausserhalb der Haupstadt
unmöglich gemacht; er hat das Land verödet, auf dem doch immer Deutschlands
Kraft beruht hat, er hat, wie man behauptet hat, die Hauptstädte dieser Länder
zu riesigen Pestbeulen an einem kranken Volkskörper gemacht. Die deutsche
Tradition war die des Gleichgewichts zwischen Land und Stadt, zwischen
Mittelstadt und Grossstadt; Deutschlands wirtschaftliche Stärke beruhte stets
auf der Vielzahl der blühenden bäuerlichen Betriebe und den Leistungen der
selbständigen Unternehmungen der verarbeitenden Industrie. Gerade in dieser
Spezialindustrie hat immer auch die deutsch Stärke im Export gelegen.(jz30)
a) Der Zentralismus in der allgemeinen
Wirtschaftspolitik. —
Die im Grunde staats-sozialistisch eingestellten Befürworter des Zentrabanksystems, das Ende des vorigen Jahrhunderts die 33 dezentralisierten Privatnotenbanken Deutschlands ersetzte, waren sich darüber klar, dass ihre Schöpfung der gewaltige Hebel in Richtung einer Zentralisierung und Bolschewisierung der gesamten deutschen Wirtschaft werden würde. Der Erfolg hat ihnen recht gegeben, obwohl damit nicht einmal dem Sozialismus gedient war, hat doch Proudhon nachgewiesen, dass eben dieser Zentralismus der furchtbarste Feind des Sozialismus und der Arbeiterklasse ist (noch auf der ersten Tagung der Ersten Internationale erhielt er mit seinen Thesen gegen Marx die Mehrheit). (jz31) Die neu geschaffene Reichsbank wurde alsbald Bank der Banken. Damit verlor (jz32)
20
sie, wie sich im
Einzelnen nachweisen lässt, die direke Fühlung mit dem täglichen Warenversand
der Produzenten und seiner Finanzierung. Die Einschiebung der Grossbanken als
Mittelglied in den Verkehr zwischen Reichsbank und Wirtschaft und die
Propagierung des Kontokorrentkredites an Stelle des der Reichsbank allein
erlaubten Handelswechselkredits trennten die Zentralbank noch mehr von ihrem
eigentlichen Tätigkeitsfelde, der Finanzierung des Umsatzkredits und des
Lohngelderbedarfs durch Umwandlung von Handelswechseln in Zahlungsmittel ab.
Die Einführung des Annahmezwanges und die Aufhebung der Einlösbarkeit ihrer
Noten befreite sie von den letzten Schranken. Die Verletzung des Bankgesetzes
folgte. Diese Entwicklung hat sich immer wieder bei jeder Einführung des
Zentralbanksystems vollzogen, sie ist von ihm untrennbar.
Züchtung eines ungesunden Konzernwesens. —
Die Kreditgewährung der
Reichsbank konnte sich jetzt nicht mehr auf die Umwandlung von zu Zahlungen
ungeeigneten Verkaufserlösen in Noten beziehen. Sie wich also vom
Handelswechselprinzip ab. Finanzwechsel
wurden in wachsendem Masse diskontiert. Disagio brauchte die Bank nach Erhalt
des Annahmezwanges nicht mehr zu befürchten. Nicht mehr Einzelumsätze wurden
bevorschusst, sondern Pauschalkredite
gegeben. Kreditlimite wurden
eingeführt, d.h. für jede Bank und Unternehmung wurde mehr oder weniger nach
Gutdünken (J.Z.: oder auch oft einem Fehlurteil! – J.Z., 27.5.05.) ein
Kreditquantum festgesetzt, mit dem der Kreditnehmer leben oder sterben sollte.
Damit trat aber ein ganz neues Element auf: Die Bevorzugung der Riesenkedite. Einzelne Firmen von mittlerem
Umfange liessen sich noch überwachen; Finanziers, denen diese Überwachung
unangenehm war, schlossen daher verschiedene Unternehmungen zu immer weiteren
und größeren trustartigen Gebilden zusammen. (jz33)
21
Hierdurch wurde erreicht,
dass Riesenkredite tatsächlich praktisch
unbegrenzt und unkontrolliert gegeben wurden. (jz34) Die solcherart künstlich von spekulativen Individuen
geschaffenen Konzerne unterschieden sich innerlich völlig von den gesunden
Grossunternehmungen, die nur vermöge sachlicher Gründe oder überragender Qualität
der Führer zu Grösse gekommen waren;
äusserlich waren sie von ihnen kaum zu unterscheiden.
Nunmehr wurden — und das gilt insbesondere für die
verflossenen zehn Jahre — zuerst die Grossbanken
mehr und mehr vertrustet und die Mittel-
und Kleinbanken, die dieser staatlich subventionierten Kreditpolitik nur ihre
Solidität entgegenzusetzen hatten, mehr und mehr vernichtet. Die Vertrustung
der Grossbanken brachte die Kreditdiktatur
weniger zentraler Grossbankdirektoren mit sich, von deren Willkür die
Existenz ganzer Industriezweige und von Millionen von tätigen Händen abhängig
gemacht wurde. Diese im Verborgenen wirkenden Diktatoren des Landes waren durch
die Tantiemen, die sie von den grossen Kreditnehmern erhielten, an der
Gewährung gerade der Riesenkredite sogar
persönlich interessiert. Das Depotstimmrecht und die Steuergesetzgebung
förderten diese Entwicklung. Auf diesem Boden wuchs in der Industrie ein gewaltiges Konzernwesen herauf, dem der
Löwenanteil der Ersparnisse des Volkes einseitig zugewendet wurde, oft für die
unsinnigsten Zwecke. Diese auf ungesundem Boden erwachsenen Industriekonzerne verfügten über
praktisch unermessliche Finanzkräfte, da die Mittel der Grossbanken und der
Zentralnotenbank vorwiegend ihnen zur Verfügung standen, nicht gebändigt durch
Rentabilitäts-gesichtspunkte und Kontrolle. Sie wuchsen ebenso schnell, wie ihr
Markt, die selbständige
Kleinindustrie, vernichtet wurde.
Industrielle, die ihre Kreditentnahmen auf das wirtschaft-
22
lich Berechtigte beschränkten,
mussten bei dem nun einsetzenden Konkurrenzkampf die Unterlegenen bleiben.
Kartellpolitik und von Interessenten beeinflusste Zollpolitik brachten die
Entwicklung noch weiter. Das Ende dieser
ungeheuren Konzernzüchterei durch die Zentralbank war die Kreditkrise von 1931,
die beim Regime des Zwangskurses nicht eine Krise der missgeleiteten Bank
blieb, sondern eine Währungskrise
(jz35) Die nun rigoros vorgenommenen Kreditrestriktionen trafen
erklärlicherweise nicht die
künstlich gezüchteten Konzerne, deren Zusammenbruch die betreffende Bank
mitgerissen hätte, sondern die allein noch gesund gebliebenen mittleren und
kleineren Unternehmungen. Bestgeleitete Firmen von Weltruf, die sich bisher
noch hatten halten können, fielen nunmehr ebenfalls dem Zentralismus zum Opfer,
wie die Konkursziffern dieser Jahre beweisen.
Diese Übervorteilung der Klein- und Mittelbetriebe
ist im Begriff, die Konzerne selbft zu
vernichten, und zwar gerade die gesund aufgebauten. Das Hauptabsatzgebiet
der großen Industrie, der Kohlen-, Eisen- und Maschinenindustrie ist die verarbeitende Industrie. Wer diese
unterdrückt, schädigt den Absatzmarkt gerade der Grossindustrie. Der
Zentralismus, der die Klein- und Mittelbetriebe beseitigt, hat also heute die
Grossbetriebe selbst vor den Ruin geführt, da sie ja nur dort ihr Absatzgebiet
haben. Alle krampfhafte Exportförderung kann darüber nicht hinwegtäuschen.
(jz36) Sogar vom Standpunkt der Konzerne
aus ist es also eine verfehlte Politik,
der Mittel- und Kleinindustrie, dem selbständigen Gewerbetreibenden, die
kreditäre Existenzgrundlage zu entziehen. Gerade hier verlangen einsichtige
Stimmen Umkehr, um durch Dezentralisierung der Wirtschaft wieder einen
kräftigen Binnenmarkt zu schaffen.
23
Bolschewistischer Charakter des
Kreditzentralismus. —
Überblickt man das
Schlachtfeld, so finden wir uns heute in
Deutschland inmitten eines gigantischen staatlichen Trustsystems, das sich von
dem bolschewistischen System nur dem Namen nach unterscheidet. Selbständige
unternehmende Tätigkeit wird nachgerade anrüchig. Wer sich noch hält, blickt
voll Sorge auf die Konkurrenz jener immer noch geförderten und gestärkten
Grosskonzerne, die zu den Krediten hinzu noch Dutzende und Hunderte von
Millionen Mark von Subventionen erhalten, hat doch allein ein schlechtes
Bankunternehmen schon bisher mehr als 1100 Millionen RM. Unterstützungen
bezogen, ohne dass dort durchgreifend Wandel geschaffen worden ist. Andere
Grossbanken, die offiziell nicht geschützt worden sind, sind immer wieder über
Wasser gehalten worden, indem man ihre schwach gewordene Kundschaft
subventionierte. Dieses System läuft sich tot, weil nunmehr die Steuerzahler
fehlen, die diese Subventionen bezahlen können. Die einzig noch übrige, aber
rein bolschewistische Konsequenz dieser unheilvollen Politik des bisherigen
zentralistischen Systems wäre die zentrale Produktion und Verteilung der
Bedürfnisse des Volkes mit Hilfe dieser halbstaatlichen, kreditierten und
subventionierten Industrie. Das Freiheitsgefühl eines kulturell hochstehenden
Volkes bäumt sich hiergegen auf. Auch wäre die größte Aufgabe jeder
menschlichen Gesellschaft, die Nutzbarmachung
der Initiative des Einzelnen für die Gesamtheit, damit nur verschoben, aber
wiederum nicht gelöst.
Der Verfasser
dieser Denkschrift erblickt in dem Kreditzentralismus mit dem Konzernunwesen
als seiner natürlichen Konsequenz gewissermassen das bolschetwistische
Ungeheuer, das die Existenz unseres Lan-
24
des bedroht. Er stimmt keinerlei Kompromisslösungen zu, sondern sieht die Rettung
allein in der radikalen Abkehr vom Zentralismus.
Einen schematischen
Aufbau von regionalen Banken hält er beim heutigen Zentralbanksystem nicht für
lebensfähig; die Erfahrungen des letzten Jahrhunderts beweisen, dass sich ein
gesundes Provinzbankwesen nur da auf
die Dauer zu halten vermag, wo die Zahlungsmittelausgabe dezentralisiert und
nicht durch privilegierte Institute gestört und inflationiert ist. Nach seiner Überzeugung wird die Frage
Stadt oder Land, nationale Selbständigkeit gegenüber den internationalen
Finanzmächten oder Balkanisierung Deutschlands, blühende gesunde
Mittelindustrie nach dem Vorbilde Württembergs oder industrielles
Friedhofsleben, Sein oder Nichtsein mit dem Kampf um den Zentralismus
entschieden. Genau so, wie Stein
und Hardenberg inmitten des öden
Zentralismus der preussischen Bürokratie von 1806 die kommunale
Selbstverwaltung für die Reorganisierung des Staates vorschlugen, genau so muss
heute eine Art von industrieller Selbstverwaltung verwirklicht werden. Kommunale Selbstverwaltung
bedeutet Dezentralisation; so kann
heute nicht die Organisation scheindemokratischer Vertretungen, sondern nur
die Schaffung gesunder und selbständiger
Kreditorganisationen in Stadt und Land, also die Wiederherstellung der
finanziellen Selbständigkeit der mittleren und kleineren Industrie und der
Landwirtschaft in Frage kommen. Die Diktatur kompromittierter
Grossbankdirektoren muss gebrochen werden. Es darf nicht dahin kommen, das
kein Kredit ohne Mobilmachung von Abgeordneten und Sekretären und ohne Zahlung
unreeller Vergütungen
25
mehr erhältlich ist, was
die sichere Folge einer Vollendung der Kreditzentralisation sein muss. Es ist
für Millionen von Geschäftsleuten und Angestellten unerträglich, die eigene Existenz fortgesetzt abhängig zu sehen von
der willkürlichen Kreditzuteilung durch
eine unverantwortliche Zentralstelle, die zudem nur noch durch
Gesetzesverletzungen sich hält. Das Recht der Reichsbank zur jederzeitigen
Vollstreckung eines wirtschaftlichen Todesurteils gegen jedermann, das wir
heute im Zentralismus haben, ist tief unpopulär (jz37); es muss fallen.
b) Deflation als Folge des Zentralismus in
der Währungspolitik. — (jz38)
Hiermit ist nur die grosse wirtschaftspolitische Bedeutung des Zentralismus umrissen. Wenn wir
vorher das eine grosse Gesetz aufgestellt hatten, dass Inflation nur bei
Zwangskurs möglich ist, so lautet das zweite grosse Gesetz: Deflation ist nur bei Notenmonopol möglich.
Der Kreditzentralismus ist immer mit dem Notenmonopol
verbunden, und Deflationen des gegenwärtigen Umfanges sind nur bei Notenmonopol
denkbar. Denn wenn bei einem freien Notenbanksystem der Diskont von
Handelswechseln verweigert wird, wie das heute im grossem Umfange unter
allerlei Ausflüchten geschieht, wenn Kreditrestriktionen nicht bei den kranken,
sondern bei den gesunden Konten durchgeführt werden, so hat der Geschäftsmann
jederzeit die Möglichkeit, sich von der festgefahrenen Bank zu lösen und sich
gesunden Banken zuzuwenden, um dort den wirtschaftlich gerechtfertigten Kredit
zu entnehmen. Damit ist die eigentliche Deflation
unmöglich. (jz39) Auch die Höhe der
gegenwärtigen Diskontsätze kann nur von einem Monopolsystem gehalten
werden; die Zerstörung des langfristigen Kredites, der Anlageindustrien, der
Landwirtschaft und der volkswirtschaftlichen Arbeitsgelegenheit, die durch
26
ein solches überhöhtes Zinsniveau herbeigeführt
wird, ist wegen des Fehlens der Konkurrenz nur
beim Notenmonopol möglich. Ein
freies System, wie es in Deutschland bis 1875 und teilweise bis 1899
(Einführung des Unterbietungsverbots) bestanden hat, duldet auf die Dauer keine
höheren Diskontsätze, als sie durch die Manipulationskosten und die Risikoquote
erfordert sind.
Selbsthilfe der Bevölkerung verboten.
—
Das herrschende
wirtschaftspolitische System ist mit dem Gedanken des Zentralismus engstens
verbunden, hat doch gerade heute die
Zentralisation der Kreditbanken und der Monopolismus der Reichsbank ihren
Höhepunkt erreicht, auf Grund der Gesetze und Notverordnungen, die unter diesem Regime erlassen worden
sind. Der Zentralismus geht so weit, dass man der Bevölkerung sogar durch die
Notgeldverordnung vom 17. Oktober 1931 verboten
hat, sich im Wege gesunder Selbsthilfe
mit den Mitteln des Scheckgesetzes die Verrechnungszahlungsmittel selbst zu schaffen,
die die Reichsbank nicht liefern konnte. Die Verletzung des zentralistischen
Prinzips selbst scheint also bereits
als ein Insult angesehen zu werden, der die Ingangsetzung der
Gesetzgebungsmaschine gegen die „störende“ dezentralistische Tendenz erfordert,
auch wenn der Scheck, der keinem Annahmezwang unterliegt, als ein
uninflationierbares Zahlungsmittel und noch dazu aus der englischen und
deutschen Geschichte als das Hauptkampfmittel gegen die Deflation bekannt ist
(S. S. 77).
Inflation und Deflation im herrschenden
System verwurzelt. —
So ist das gegenwärtig
herrschende verderbliche währungspolitische System vermöge des Annahmezwanges
nicht nur mit dem Inflationismus untrennbar verbunden, sondern vermöge des
Notenmonopols auch mit der zweiten Geissel der modernen
27
Menschheit: der Deflation. (jz40) Ist
schon das römische Reich wahrscheinlich durch eine große und anhaltende
Deflationskrise zu Grunde gerichtet worden, so ist das deutsche Volk nicht
willens, sein Reich ebenfalls durch diesen verhängnisvollen Zentralismus
zerstören zu lassen. (jz41) Gegen den undeutschen und mit dem kulturellen
Reichtum der deutschen Landschaften unvereinbaren Zentralismus setzen wir daher
das andere System: Die
Dezentralisation, die Selbstverwaltung und die Selbständigkeit freier
industrieller, gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe. Die
Verwirklichung auch dieses wirtschaftspolitischen Grundgedankens wird in den
später zu erörternden Gesetzentwürfen versucht.
3. Der Begriff der Ehrlichkeit des Staates. (Jz40a)
Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber
seinen Bürgern. —
Neben der Stellung zum
Annahmezwang und zum Zentralismus ist es die Auseinandersetzung mit dem
Ehrlichkeitsbegriff, in dem sich die alte preussisch-deutsche
Wirtschaftspolitik, deren Wiederaufnahme hier gefordert wird, von der
Wirtschaftspolitik des gegenwärtigen Systems grundsätzlich unterscheidet.
(jz42) In der Art, wie die Ehrlichkeitspflicht des Staates gegenüber seinen
Bürgern (jz43) heute aufgefasst und umgrenzt wird, ist eines der letzten
Fundamente der heutigen unpopulären und erfolglosen Wirtschaftspolitik zu
erkennen. Der heute weit verbreiteten Ansicht von Macchiavelli, dass der Staat
nicht ehrlich sein kann und nicht ehrlich zu sein braucht, setzen wir den
preussischen Wahlspruch „Jedem das Seine" entgegen. (jz44) Dabei handelt
es sich nicht um die Ehrlichkeit einzelner der leitenden Politiker, die hier
(jz45) in gar keiner Weise angezweifelt werden soll, sondern um die
Auswirkungen des von den letzten Regierungen geschaffenen Gesetzesrechts (jz46)
auf die
28
allgemeine Vertragstreue.
Wenn nachgewiesen werden kann, dass die im Münz-, Bank- und in den anderen
Währungsgesetzen festgelegte Grundlage aller geldrechtlichen Beziehungen an allen
wichtigen Stellen doppeldeutig ist, wenn ferner klarsteht, dass gegen die Inflation, diesem zum System
erhobenen allgemeinen Vertragsbruch, entweder gar keine oder nur solche
Vorkehrungen getroffen sind, die Hintertüren aufweisen, wenn die Regierung mit
dem Mund der Inflation den Kampf ansagt und mit der Tat am Annahmezwang
festhält, wenn endlich bewiesen werden kann, dass Deutschland, dessen Regierung
die Goldwährung angeblich sichern will, nach dem Münzgesetz überhaupt keine Goldwährung, sondern eine
Doppelwährung hat, so ist es erforderlich, ein solches System in aller
Deutlichkeit als nicht ehrlich im
rechtspolitischen Sinne zu bezeichnen, im Gegensatz zu jenem
wirtschaftspolitischen Denken, dass diese Fehler strikt vermeidet.
Annahmezwang, Inflation und
Erschütterung der Vertragstreue. —
Dass das Zwangskursregime die Inflation des Preissystems erst ermöglicht hat, wurde bereits erwähnt. Im Rahmen des Bürgerlichen Rechts ist Annahmezwang nichts anderes als die Verpflichtung, bei der Zession auch solche Forderungen zum vollen Nennwert anzunehmen, die dubios oder minderwertig sind, und auf jede Entschädigung für den erlittenen Verluft zu verzichten. Offenbar wäre eine solche Zumutung für den bürgerlichen Rechtsverkehr unerträglich, da sie dem Prinzip der Ehrlichkeit und der Vertragstreue zuwiderläuft. Wenn ein solches Verlangen schon im Privatverkehr untragbar ist, so muss um so mehr Erstaunen hervorrufen, dass das Reich mit dem Gesetz vom 30. Juni 1909 und mit dem Bank- unc Münzgesetz vom 30. August 1924 eine
29
solche Verpflichtung
allgemein verbindlich erlassen hat, hiermit die Ehrlichkeit aufs tiefste
untergrabend, wie die Inflationsperiode bewiesen hat.
Wenn schon an vielen Stellen die Erkenntnis dieser
Zusammenhänge gefehlt hat — überall kann sie nicht gefehlt haben, denn ohne die
verborgene Absicht, irgendwann einmal minderwertige Leistungen für voll
aufzuzwingen, würde das Gesetz von 1909 keinen Sinn gehabt haben —, so müssten
doch die Erfahrungen der fünfjährigen
Inflation (jz47) auf das Billionenfache dazu geführt haben, diesem System
des Zwangskurses ein Ende zu machen. Der Mangel jedes Versuchs in dieser
Richtung muss als erster Beweis dafür angenommen werden, dass der
Ehrlichkeitsbegriff der Systemregierungen auf die Dauer zu einer Erschütterung
des Begriffs der Vertragstreue führt.
Doppeldeutigkeit aller drei
Währungsgesetze. —
Dazu kommt die
Doppeldeutigkeit der Währungsgesetze. Das Münzgesetz vom 30. August 1924
erklärt in § 1:
„Im deutschen Reich gilt die
Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Reichsmark, welche in 100
Reichspfennige eingeteilt wird."
Die §§ 2, 3 und 4
erklären dann nicht etwa, dass eine Reichsmark gleich dem Gewicht von so und so
viel Gramm Feingold sei; eine solche Erklärung fehlt vielmehr im ganzen Münz-
und Bankgesetz und findet sich nur in der 5. Durchführungsverordnung vom 17.
April 1927 zum Gesetz über wertbeständige Hypotheken, also an abgelegener
Stelle. In den §§ 2, 3 und 4 des Münzgesetzes steht vielmehr nur, dass
Reichsgoldmünzen über 10 und 20 Reichsmark ausgeprägt werden „sollen", und dass, wenn diese
ausgeprägt werden, aus einem Kilogramm Gold 139 1/2 Zwanzigmarkstücke
ausgeprägt werden müssen. Die für den
Reichsmark- und Goldwährungs-
30
begriff entscheidende Gewichtsdefinition
der Reichsmark ist also in einer prägetechnischen Klausel versteckt, die sich
zur Zeit ausser Anwendung befindet. Noch wichtiger ist aber der § 5 des
Münzgesetzes, der den § 1 des Gesetzes materiell
widerruft:
„Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind fortan",
heisst es da,
,,a) die in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Goldmünzen und die von der Reichsbank ausgestellten, auf Reichsmark lautenden
Noten unbeschränkt,
b) die übrigen ...
Reichssilbermünzen (bis zum Betrage von 20 RM.) ... „
Neben die eben
festgelegte Reichsmarkdefinition (= 1/2790 kg Feingold) wird hier also eine
weitere Definition gestellt, die man am besten dahin formuliert, dass eine Reichsmark auch gleich dem hundertsten
Teile eines Hundertmarkscheines der Reichsbank ist. Diese Doppeldefinition
bedeutet die Statuierung einer
Doppelwährung, solange die Einlösung besteht, und nachdem die Einlösbarkeit
durch die Devisen-gesetzgebung des Jahres 1931 aufgehoben ist, die Statuierung
einer Parallelwährung, wie das schon
Adolf Wagner und S. Bubge für analoge Fälle nachgewiesen haben.
(Geld- und Kredittheorie
..., 2. Auflage. S. 87; ebenso S. Budge, I.1. S. 164).
(jz48) Diese in § 5 statuierte
Parallelwährung, die wir heute in Deutschland haben, steht aber im Widerspruch zu der in § 1 statuierten
alleinigen Goldwährung.
Dieselbe Doppeldeutigkeit findet sich im Bankgesetz § 3 Abs. 2:
„Die
Reichsbanknoten sind ausser Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte
gesetzliche Zahlungsmittel in
Deutschland".(jz49)
31
Nicht Goldwährung, sondern Parallelwährung in Deutschland
gesetzlich gültig. —
Diese verstecke Einführung des verwerflichen
Systems der Parallelwährung,
wobei die eine der beiden Zwangskurswährungen noch dazu eine ganz gewöhnliche
Papierwährung ist, bildet die Ursache der tiefliegenden Inflationsfurcht des deutschen Volkes. (1) (jz50) Die
Proklamationen der höchsten Stellen über die unbedingte Aufrechterhaltung der
Goldwährung müssen ernste Bedenken
erwecken, wenn die Gesetze, auf die man sich dabei stützt, gar keine
Goldwährung, sondern eine Parallelwährung statuieren. Von einer so hohen
Stelle, als einer Regierung, kann man nicht vermuten, dass sie sich über die
rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen nicht im klaren ist; läge eine solche
subjekive Unfähigkeit vor, so müssten die Handlungen und Erklärungen doch der Regierung zugeschrieben
werden, da anders das Volk einer unverantwortlichen Führung ins Ungewisse
überantwortet wäre.(jz51) Sind die
Erklärungen der Regierung ihr aber zuzurechnen, so ist ernstlich die Frage nach
ihrer Richtigkeit zu stellen; sowie nach der rechtspolitischen Ehrlichkeit
eines Systems, das solche Doppeldeutigkeiten zur gesetzlichen Grundlage aller
auf Geld lautenben Vertragsbeziehungen eines Volkes macht.
Doppeldeutigkeit auch des Gesetzes über
wertbeständige Hypotheken. —
Die Tatsache der
Doppeldeutigkeit der Währungsgesetze, die sich im Vorkriegsrecht bis 1910 nicht
fand, hängt eng zusammen mit
_________________________
(1) Das in Teil III und den Gesetzentwürfen vorgeschlagene
Währungssystem ist nicht dem Vorwurf der
Parallel- oder der Doppelwährung
ausgesetzt, weil beide Bgriffe den Zwangskurs voraussetzen, der hier ja gerade
beseitigt werden soll.
32
der Stellung der
Regierungen des gegenwärtigen Systems zum Inflationsproblem.
Nicht nur die beiden deutschen Währungsgesetze haben Hintertüren, die der
Inflation jederzeit Eingang verschaffen können, sondern auch das dritte und
letzte Gesetz, das hier in Frage kommt: Das Gesetz über wertbeständige Hypotheken vom 23. Juni 1923. Dieses Gesetz ist besonders wichtig, weil es
sich im Unterschied zu den ebengenannten auf die langfristigen Verträge
bezieht, insbesondere auf fast alle in Deutschland laufenden Hypotheken
und Pfandbriefe, Werte von heute
wieder weit über 20 Milliarden RM. Die erste Verordnung zur Durchführung dieses
Gesetzes vom 29. Juni 1923 bestimmt, dass der Londoner Goldpreis für die
Umrechnung der Goldhypotheken massgebend sein soll. Die Verordnung ist nun so
gefasst, dass drei Faktoren bei der
Errechnung des Londoner Goldpreises zusammenkommen müssen:
Der Londoner Goldpreis,
die Bekanntgabe dieses
Preises durch den
Reichswirtschaftsminister und
der Mittelkurs der Berliner Börse.
Daraus ergibt sich, dass die Verwaltungsbehörden von sich aus ohne
jede Bemühung des Gesetzgebungs-apparates inflationieren können, indem sie
die Veröffentlichung des Londoner Goldpreises vom Reichs-wirtschaftsminister
unterlassen oder die amtliche Notiz des Sterlingkurses an der Berliner Börse
nicht zustande gebracht wird.
Dannenbaum,
der massgebende Kommentator des Hypothekenbankgesetzes, sagt darüber zutreffend
auf S. 60:
„Es ist keine wie immer geartete Goldklausel denkbar, die
nicht durch staatlichen Eingriff ausser Kraft gesetzt werden könnte. Man denke
an die Vorkriegsgoldklauseln, die durch die Kriegsverordnungen mit einem
Federstrich aus der Welt geschaffen wurden. Aber gerade, wenn dem so ist, ist
es doppelt unrichtig, bei stabilisierter Währung an Goldklauseln feftzuhalten,
die eine willkürliche Beein-
33
flussung auch ohne
Gesetzgebung zulassen. Will man eine ehrliche Goldklausel — und man kann das in
der stabilisierten Wirtschaft wollen —, dann spreche man sie ehrlich aus. Die
jetzige Goldklausel verhindert nicht nur in ihrer juristischen Auswirkung den Übergang zur deutschen
Währung, sondern stört auch bei Auslandsanleihen den größten ausländischen
Geldmarkt, den amerikanischen. So kommt es, dass die Hypothekenbanken nur
indirekt Gelder aus Amerika heranziehen konntn, nämlich durch die Deutsche
Rentenbank-Kreditanstalt, und in einem Falle durch die Deutsche Bau- und
Bodenbank. Beide Anstalten haben eine sehr ordnungsmässige und klare
Goldverschuldung übernehmen müssen, und beide Anstalten sind mehr oder minder
Reichsanstalten. Welchen Sinn soll es haben, das auf diese Weise das Reich das
Valutarisiko trägt, das es die einzelnen Privaten zu tragen verhindert. ...“
Wir kommen also zu der eigenartigen Feststelllung, dass alle drei Währungsgesetze Deutschlands,
durch die die Goldwährung unerschütterlich errichtet sein soll, die jederzeit entwertbare Papiermark von
vornherein als gleichberechtigt neben die wertbeständige Goldeinheit stellen
bzw. durch Hintertüren die Regierung in
die Lage setzen, durch rein administrative Massnahmen ohne Beschreitung des
Weges der Gesetzgebung und auch ohne Mitzeichnung des Reichspräsidenten
(Notverordnung) das Volk den Schrecken der Inflation auszuliefern. Über die
Inflationsfurcht, die sich bei einer
so ungewissen Rechtslage des Volkes notwendigerweise
bemächtigen muss (jz52), braucht man sich demnach nicht zu wundern. Dieser Art von Ehrlichkeit (jz53) des Staates muss der Krieg erklärt werden.
Nur die rücksichtslose Abkehr von dem
34
System der Zweideutigkeit
und der Hintertüren kann die Inflationsfurcht (jz54) beendigen und das
Vertrauen (jz55) wiederbringen, dessen die deutsche Wirtschaft so dringend
bebarf.
Nur die Rückkehr zu den Währungsgrundsätzen, die
bis zum 1. Januar 1910 in den deutschen Gesetzen unzweideutig und vorbehaltslos
niedergelegt waren, kann die radikale Ehrlichkeit im deutschen Geldwesen wieder
aufrichten. (jz56)
Nicht nur der eigenartige
Inhalt der deutschen Währungsgesetze, sondern auch andere Momente sind
geeignet, Misstrauen gegen die deutsche Währung und die Gutgläubigkeit der Regierungen
des gegenwärtigen Systems zu säen. Jahrelang haben die Reichsregierung, die
Reichsministerien und die Reichsbank gegen die Fakurierung in Goldmark gekämpft. Vor dem Kartellgericht hat sich
die Regierung gegen die Goldklauseln
gewandt. Welchen Sinn kann diese einheitliche und konsequente Stellungnahme der
Regierungen des heutigen Systems haben, wenn nicht den der Offenhaltung der
Möglichkeit einer Inflation?
Noch viele andere Beispiele für den Macchiavellischen
„Ehrlichkeitsbegriff" des Regierungssystems liessen sich aufführen, so die Verschleierung des ausländischen
Notenbankkredits von 620 Mill. Reichsmark in den Ausweisen der Reichsbank,
wo dieser Schuldposten wahrscheinlich durch Absetzung von den Aktiven statt
unter den Passiven verbucht ist, und das Verbot
der Veröffentlichung von Börsenkursen. Durch dieses Verbot hat man
monatelang die Ausplünderung der Bevölkerung durch Kursschnitte ermöglicht. Man
befand sich damit in dem Irrtum jenes Mannes, der vermeinte, die Kälte seines Zimmers
durch Zerstörung des Thermometers beseitigen zu können.
35
Der in der geltenden
Gesetzgebung ausgesprochene staatliche „Ehrlichkeitsbegriff" ist mithin
als eine der letzten Ursachen für das Fehlschlagen aller Regierungsversuche der
letzten Jahre anzusehen. Der Kampf gegen Misstrauen (jz57) Krise und Inflation
kann nur durch Rückkehr zu dem radikalen Ehrlichkeitsbegriff des Deutschland
von vor 1890 und seiner Gesetzgebung siegreich geführt werden. (jz58) Nicht in
zufälligen Unglücksfällen liegt die Schwäche der heutigen Regierungsmethode,
sondern in der Untauglichkeit ihrer letzten geistigen Fundamente. Mit dem
verruchten System des Annahmezwanges, dem bolschewistischen Zerstörer
Zentralismus und der zweideutigen Gesetzesehrlichkeit kann ein grosses Reich
inmitten von Schwierigkeiten und Feinden erfolgreich nicht geführt werden.
(jz59)Leistungsfähigere Regierungs- und Kampfesmethoden müssen herangezogen
werden. Die Geschichte zeigt, wo sie entwickelt waren und was sie geleistet
haben. Dieses andere System ist auf die heutige Lage anzuwenden. (jz60)
36
III. Die Hauptgedanken der Gesetzentwürfe.
1. Die gegenwärtige Lage als Ausgangspunkt.
Die Kassen des Reichs,
der Länder und der Gemeinden werden in wenigen Wochen leer sein. Die Gold- und
Devisenreserven der Reichsbank zur Aufrechterhaltung der Parität der
Reichsmark, die bis jetzt eine Reichsbanknotenmark
ist, werden erschöpft sein. Der grösste Teil (jz61) der Betriebe, die heute
noch offen halten, wird schliessen müssen, da der Zahlungsverkehr im Inlande
und vom Auslande durch Restriktionen und Devisenbewirtschaftung immer mehr zum
Erliegen kommt. Erhalten die unterstützten Massen keine Gelder mehr ausgezahlt,
so werden sich aufruhrartige Zustände herausbilden, in denen die Strasse die
Herausgabe von Papiergeld erzwingen
wird. Das herrschende System des Zwangskurses wird keine andere Möglichkeit
sehen, als diesen Geldzeichen den Annahmezwang zu verleihen. (jz62) Die Inflation wird beginnen. (jz63) Sie
wird aber nicht im geringsten eine
Besserung der Wirtschaftskrise bringen, sondern nur noch größere Entbehrungen, noch
weitere Absatzstockung, noch höhere Zollmauern und letzten Endes eine ungemeine
Erbitterung, die sich gegen die
Urheber der Inflation richten und vor nichts zurückschrecken wird. (jz64)
Nicht andere Phrasen, sondern anderes
System. —
Die heutigen Regierungen gehen mit offenen Augen (jz65) untätig (jz66) diesem Ende entgegen. Nicht nur ihre Lethargie, sondern die Unzulänglichkeit ihrer Methoden macht sie kampfunfähig gerade in dieser schwersten Stunde. Neue Regierungen werden die Aufgabe haben, von Grund auf Wandel zu schaffen. Sie werden sofort handeln (jz67)
37
müssen, aber nicht
blindlings in oberflächlicher Umkehr der Richtung und der Phraseologie
unter Weiterverwendung der verderblichen
Methoden, sondern mit klarer Einsicht in die letzten Ursachen des Fehlschlags
der bisherigen Bemühungen.
Dieses neue geistige Fundament wird
sie allein in die Lage versetzen, in wirksamer Weise die Deflation sofort zu beenden, die Inflation unmöglich zu machen und das
Zinsniveau zu senken. Das wirtschaftliche Leben des Landes, befreit von der
Strangulation des schlechten Geldes fehlgeleiteter Banken und des Zentralimus,
wird dann genau wie im Jahre 1923/24 schnellstens wieder aufleben. (jz68)
Initialzündungen durch die Errichtung neuer zentralistischer Institute in
Berlin zwecks angeblicher Arbeitsbeschaffung sind dann überflüssig; sie würden
überdies wirkungslos sein; ebenso, wie nicht einmal Kampferspritzen einen
Erstickenden zum Leben erwecken können (jz69), dessen Atmung und Blutkreislauf
durch Stricke abgebunden sind.
Vergleichung mit dem Inflationsjahr von
1923. —
Auch im Somner 1923 noch
wurde von berühmten Sachverständigen und von Grossbankberichten das
Vorhandensein einer Inflation geleugnet. Viele Gründe machte man für die
schlechte wirtschaftliche Lage verantwortlich, insbesondere den schleppenden
Fortgang der aussenpolitischen Verhandlungen, die Höhe der Preise und die
politische Unruhe. Die Tatsache, dass von den 13,5 Milliarden Goldmark
Reichsausgaben (umgerechnet, amtliche Ziffern) im Jahre 1923 11,8 Milliarden
mit der Notenpresse und nur 1,5 Milliarden durch Steuereingänge finanziert
wurden, übersah man. Die Erkenntnis dieses einfachen Sachverhalts hätte dazu
führen müssen, dass man schon Jahre vorher die Zahlung der Steuern in Gold
angeordnet, die Notenpresse entbehrlich gemacht und die Inflation beendet
hätte. (jz70)
38
Genau so wird heute immer wieder behauptet, dass die Deflation nicht beendet werden könne,
bevor nicht die internationalen
Schuldenkonferenzen zur Entscheidung gekommen seien. Die analoge, jahrelang
erwartete Reparationskonferenz von London schloss am 30. August 1924; sie
dekredierte die Stabilisierung der deutschen Währung, neun Monate nachdem sie durch eine Volksbewegung gegen den Willen
der deutschen Regierung im November 1923 stabilisiert worden war. Genau so
werden jetzt die Tatsachen die Beendigung der Deflation erzwingen, wiederum vielleicht gegen die Gefängnisdrohungen
missleiteter Regierungen, und wiederum viele Monate, bevor die
aussenpolitischen Konferenzen zu einem Ergebnis gekommen sein werden. (jz71)
Zerstörung des Kreditverkehrs 1923 und
1932. —
Das Geheimnis der Beendigung der Deflation wird dem Wunder der
Beendigung der Inflation sehr ähnlich sein. (jz72) Damals wie heute waren fast
die gesamten Kreditmittel der Reichsbank
dem Staate bzw. den illiquiden Finanzkonzernen zugewandt. In Goldmark umgerechnet
hatte die Reichsbank im September 1923 nur 152,8 Millionen Mark oder nur 7 %
ihrer Mittel für den Diskont von Handelswechseln verwendet, und
1888,0 Millionen Mark oder 93 % ihrer
Mittel illiquide dem Reiche geliehen. Die Verteilung einer normalen Monatsproduktion
an Gütern von 6 bis 10 Milliarden Goldmark in ganz Deutschland sollte also mit
dem minimalen Bargeldumlauf von 152,8 Millonen Goldmark bewerkstelligt werden,
ein offenbar unsinniges Verlangen.
Die Leistungen der Reichsbank können mit den Leistungen
der Reichsbahn verglichen werden.
Wenn die Reichsbahn eines Tages erklären lässt, das sie durch den fort-
39
gesetzten Hin- und
Hertransport von Millionen von Sandsäcken im Auftrage irgend eines
Grosskonzerns (jz73) gänzlich überlaftet wäre und keinerlei Frachten mehr
annehmen könne, so würde offenbar der gesamte Güterumlauf zum Erliegen kommen
und eine Hungersnot ausbrechen. Das
ist aber die Lage der Reichsbank im Jahre 1923 und heute.
Der Umsatzkredit der Notenbanken ist für den Umsatz der
täglichen volkswirtschaftlichen Erzeugnisse genau so unentbehrlich, wie die
Frachtleistungen der Reichsbahn (jz74). Die Reichsbank hat heute von ihren 3,3
Milliarden Krediten etwa 1,5 Milliarden direkt und indirekt unter Verletzung
des Bankgesetzes an das Reich, die Länder und die Kommunen geliehen; etwa eine
Milliarde hat sie an illiquide Finanzkonzerne langfristig gegeben und nur etwa 0,8 Milliarden RM. oder 21 % ihrer
Mittel hat sie den Bestimmungen ihres Gesetzes entsprechend als echten
Umsatzkredit der Wirtschaft zur Verfügung gestellt. (jz75) Genau wie im
Jahre 1923 ist fast der gesamte Güterumsatz (jz76) der Volkswirtschaft zum
Erliegen gekommen. Mangels Verkaufsmöglichkeit sind die Preise der Waren,
Grundstücke und Effekten, in Gold gerechnet, 1923 und heute auf ein Minimum
gefallen; alle Kreditunterlagen sind daher zerstört.
Diese Entwertungen sind
die normale Folge jeber Zerstörung der Verkehrsmittel. Mit 7 oder 21 % ihrer
Kredite kann die Reichsbank genau so wenig den finanziellen Umsatz von 10 ober
15 Milliarden RM Gütern bewerkstelligen, wie die Reichsbahn die körperliche
Verfrachtung mit 7 oder 21 % ihrer Verkehrsleistungen. Es herrscht also heute
wieder das, was andere Zeiten eine Hungersnot nannten; nicht hervorgerufen
durch Mangel an Fabrikaten, sondern durch eine völlige (jz77) Zerstörung des
finanziellen (jz78) Transportapparates, die derjenigen einer (jz79) Stillegung
des Eisenbahnwesens gleichkommt. Fast ist die Lage noch schlimmer, denn bei
einem
40
Versagen der Eisenbahnen
vermöchte man sich durch privaten Wagentransport zu helfen. Die Reichsbank hat aber im Gegensatz zur
Reichsbahn ein (jz80) Monopol; mit Hilfe des Verbots privater Zahlungsmittel
vom 17. Oktober 1931 (erlassen auf Grund der 3. Notverordnung, Teil 5, Kapitel
9) hat die Regierung jede Selbsthilfe des Verkehrs unter schwere Strafe
gestellt. (jz81)
Keine
Neuauflage des Havensteinschen Systems tragbar. —
Dass der Anteil der
Privatkredite mit 21 % heute noch etwas höher ist, als 1923, wo er zeitweise
nur 7 % betrug, ist wenig tröstlich. Denn die Bemühungen weitester Kreise, die sich für sachverständig halten,
gehen ja heute dahin, das undeckbare Defizit der Reichskasse und dazu noch eine
sogenannte Initialzündung durch grosse
öffentliche Aufträge im Wege des weiteren indirekten Schatzwechseldiskonts
bei der Reichsbank zu finanzieren. Die Reichsbank soll also noch mehr illiquide Kredite an das
Reich und andere illiquide Schuldner ausgeben. Die Umschnürung der
Privatwirtschaft soll also fester
gezogen werden; davon erwartet man eine Belebung des Erstickenden. Sie wird
nicht eintreten. Eine Verschlimmerung
wird Platz greifen: Die Reichsbank kann diese neuen Staatskredite ja nur geben,
indem sie den Privaten den Kredit noch mehr entzieht. Wird dieser Weg
beschritten, den man noch vor 8 Jahren einfach „System Havenstein" nannte (heute sagt man „open market policy"), so wird der
negative Rekord von 1923 mit 7 % = 152 Millonen GM. Handelswechselbestand bald
wieder erreicht sein. Der Güterumsatz wird dann ebensweit zum Erliegen gekommen
sein, wie im November 1923. Wiederum wird nicht die Einsicht, sondern die Macht
der Ereignisse die Umkehr erzwingen. (jz82)
41
Die Lösung damals und heute. —
Die Lösung erfolgte
damals durch den allgemeinen Übergang zur wertbeständigen Rechnung, durch die
Einziehung der Steuern in Gold (jz83) wonach der Etat ohne Notenpresse gedeckt
werden konnte, und durch die Verwendung der vollen Hälfte der Mittel der
Rentenbank und fast der gesamten Mittel der entlasteten Reichsbank für die
Zwecke der Umsatzfinanzierung, wodurch der Güterkreislauf fast sofort wieder in
Gang kam, die Arbeitslosen von der Strasse verschwanden und Produktion und
Konsum wieder in Verbindung gebracht wurden. (jz84) Heute in der Deflation wäre
also dem Analogschluss zufolge etwa folgendes zu tun:
1. Die Schaffung einer
absolut ehrlichen wertbeständigen Währung und die allgemeine Rechnung in
dieser;
2. Die Herausnahme des
Kredits von Reich, Ländern und Gemeinden und der Finanzkonzerne aus der
Reichsbank; mithin die Entlastung dieser;
3. Die Schaffung eines
neuen Systems der Zahlungsmittelausgabe zwecks voller Befriedigung des echten
Umsatzkreditbedarfs der Wirtschaft; nach den schlechten Erfahrungen mit dem
Zentralismus müsste das System dezentralistisch sein.
Die Idee der Verrechnung als gemeinsamer
Bestandteil aller vier Gesetzentwürfe. —
Der Inhalt der „Vier
Gesetzentwürfe“ geht über die Konsequenzen aus der Analogie mit der Lage des
Jahres 1923 weit hinaus und sieht einen Gesamtplan unter einheitlichen
Gesichtspunkten vor. Die Methode ist
durch die entwickelten gesunden Regierungsgrundsätze gegeben; das Objekt sind die Störungen im
Zahlungsverkehr, die sich fortschreitenc vergrössern. Nicht alle Schwierigkeiten sollen mit einem Schlage beseitigt
werden, sondern nur die Deflation, die erstickende Einschnürung der
Wirtschaft.
42
Das gegenwärtige
Bild der Deflation zeichnet sich uns wie folgt: Bestehende
Schuldverhältnisse finden nur noch in Ausnahmefällen ihre natürliche, bei ihrer
Entstehung vorgesehene Beendigung. Verlängerung
der Schuldverhältnisse (Stillhaltung) ist zu einer nomalen Erscheinung
geworden, während die gewaltsame Beendigung der Schuldverhältnisse durch
Zahlungseinstellung, Zwangsvergleich und Konkurs in dauernder Zunahme begriffen
ist. Weil die natürliche Abwicklung der bestehenden Schuldverhältnisse gestört
ist, können neue Schuldverhältnisse nur
noch in geringem Umfange zur Entstehung gelangen. Der unmittelbare Tausch
von Ware gegen Ware oder von Ware gegen Geld bleibt als einziges Aushilfsmittel
für diejenigen übrig, die neue Schuldverhältnisse nicht mehr begründen können.
Absatzstockung und Steuerrückgänge sind die Folgen hiervon.
Der Krampf der
Wirtschaft wird erst dann gemildert werden können, wenn die natürliche Abwicklung
der bestehenden Schuldverhältnisse wieder zur Regel wird. Gewaltsame
Veränderungen der Schuld durch Inflation, Devalvation, Schuldherabsetzung,
Umschuldung und dergleichen sind abzulehnen, da sie die Lage nur noch
verschlechtern können.
Es muss versucht
werden, die Schuldverhältnisse zu einer Lösung zu bringen, indem mehr als
bisher von dem Prinzip der Verrechnung
Gebrauch gemacht wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in den §§ 387—396 ein
Surrogat der Zahlung, ein gesetzliches Recht des Schuldners zur Aufrechnung
festgesetzt. Diese Möglichkeit zur Zwangsaufrechnung genügt aber nicht in der
gegenwärtigen Lage. Die Zwangsaufrechnung des BGB. muss durch eine
vertragsmässige Aufrechnung (Verrechnung) eine Ergänzung finden, indem der
Grundsatz festgestellt wird:
43
Jeder Gläubiger erklärt sich bereit,
seine eigenen Schuldverpflichtungen gegen sich gelten zu lassen,
selbstverständlich mit der Maßgabe, dass nur fällige Forderungen verrechnet
werden können (G. Ramin).
Soweit dieses
Verrechnungsprinzip von der Privatwirtschaft angewandt wird, kann es sich nur
um eine freiwillige vertragsmässige Erklärung handeln. Es sind diejenigen
Gesetze zu beseitigen, die eine solche freiwillige Verrechnung verbieten.
Soweit Staat und öffentliche Körperschaften eine erweiterte Verrechnung nach
diesem Prinzip gegen sich gelten lassen wollen, bedarf es der gesetzlichen
Regelung.
In den nachfolgenden Entwürfen von Verordnungen ist der
Versuch gemacht worden, das Prinzip einer erweiterten Aufrechnung (Verrechnung)
bei Staat, Ländern und Geminden durchzuführen und der Privatwirtschaft die
Freiheit zu geben, die freiwillige Verrechnung in erweitertem Umfange in Form
der Selbsthilfe zu ihrer eigenen Rettung durchzuführen.
2. Die Sanierung des kurzfristigen Kredits des Reichs:
die Ausgabe von
uninflationierbaren Reichskassenscheinen.
Ausgabe von
Reichskassenscheinen. —
Nur ein Vorschlag, der
auch der erschöpften Reichskasse sofortige Hilfe zu bringen vermag, kann heute
in Betracht kommen. Der erste Entwurf geht davon aus, dass
der versteckte Fehlbetrag von Reich,
Ländern und Gemeinden sich noch heute trotz der Steuererhöhung des Juni 1932 auf 2 bis 3 Miliarden beläuft, und
dass ein solches Defizit durch Steuererhöhungen und Gehaltsküzungen auch bei
rigorosem Vorgehen überhaupt
44
nicht mehr gedeckt werden
kann. Eine weitere Inanspruchnahme der
Reichsbank durch Reichsschatzwechsel auch auf indirektem Wege ist nicht nur
durch das Bankgesetz § 25 verboten, sondern wird auch von den Verfassern der Gesetzentwürfe abgelehnt, da sie nichts anderes als
die Verstärkung des Systems Havenstein bedeutet.
Überhaupt befinden wir uns schon seit langem wieder
mitten im Havensteinschen System. (jz85) Auf dem Umwege über die Grossbanken
und über die Akzept- und Garantiebank hat die Reichsbank für rund 1,3
Milliarden RM. Finanzwechsel der öffentlichen Hand diskontiert. Rechnet man den
Silbergeldumlauf mit 1,4 Milliarden hinzu (jz86), so besteht schon heute fast die Hälfte des gesamten
Zahlungsmittelumlaufs aus verkapptem Staatspapiergeld. Für diese
Zahlungsmittel besteht Annahmezwang,
daher dringende (jz87) Inflationsgefahr. Die Deckung des
riesigen neuen Haushalts-defizits durch die verbotene Ausgabe irregulären
Staatspapiergeldes mit Zwangsumlauf wäre also Inflation.
Die Prinzipien der Ehrlichkeit und der Ablehnung des
Annahmezwanges verlangen die Beendigung
dieses Systems verkappten, irregulären und gefährlichen Staatspapiergeldes. Wir schlagen vor, an seiner Stelle gut
fundierte und ungefährliche Reichskassenscheine
auszugeben. Die Ausgabe solchen mit Annahmepflicht nicht versehenen
Staatspapiergeldes entspricht der Tradition der deutschen Länder. Insbesondere
der preussische Staat hat durch dieses Mittel gerade in Not- und Kriegszeiten
immer wieder die Auffüllung seiner Kasse ohne Inflation erreichen können. Vor
dem Kriege belief sich der Umlauf derartiger Reichskassenscheine auf 240
Millionen Mark.
45
Reichskassenscheine
als Steuerschecke oder Steueranweisungen. —
Solche
Reichskassenscheine bedeuten wirtschaftlich nichts anderes als die Mobilisierung von fälligen
Steuerforderungen; sie sind typisierte
Steuerschecke, ähnlich den privaten typisierten Verrechnungsschecken des
dritten Gesetzentwurfs. Die Bevölkerung hat laufend grosse Beträge an Steuern
zu zahlen; der Fiskus und seine Beamten zahlen laufend grosse Beträge an die
Bevölkerung. Zwischen diesen Forderungen und Schulden ist eine Verrechnung
genau so möglich, wie eine Kompensation zwischen den Forderungen und Schulden
der privaten Wirtschaft im Wege des Scheck und Girosystems.
Die Erkenntnis, dass ein mit Zwangsumlauf nicht versehenes Staatspapiergeld bei richtiger Handhabung nur das Scheck- und Anweisungsgeld darstellt, dessen der staatliche Sektor der Wirtschaft genau so wenig entraten kann, wie der private, ist zwar in der heutigen Wissenschaft verloren gegangen, war aber in Preussen über 100 Jahre lang ein Bestandteil der Währungs- und finanzpolitischen Tradition. Zum Beweise dafür lässt sich insbesondere der Wortlaut der "Verordnungen der preussischen Könige anführen. Schon Friedrich Wilhelm III. erklärte in der „Fernerweisen Verordnung wegen der Tresorscheine vom 5. März 1813" (Pr. Gesetzsammlung 1813 S. 23) folgendes:
„§ 3: Diese Tresor- und Thalerscheine sind als
Steueranweisungen zu betrachten, welche durch die in den §§ 11, 12, 13, 14 und
15 der Verordnung vom 19. Januar d. J. aufs neue ausgeschriebene Vermögens- und
Einkommenssteuer realisiert und so, wie sie eingegangen sind, vernichtet werden
sollen.
§ 4: Ihre Realisation ist um so gewisser auf die
vorgedachte Weise zu erwarten, als ... das erste Prozent der Vermögenssteuer ... nach den geringsten
Berechnungen 6 Millionen Thaler einbringen muss ...
46
§ 8: Da die Tresor- und Thalerscheine auf die
Vermögenssteuer nach dem Nennwerte wieder angenommen werden, so sind sie auf
dem kürzesten Wege eine Anweisung zur Kompensation."
Diese Verordnung ist von Hardenberg unterzeichnet.
Unentbehrlichkeit der
Reichskassenscheine. —
Die Verfasser dieser
Vorschläge sind überzeugt, dass eine gut organisierte Finanzverwaltung
überhaupt nicht ohne Reichskassenscheine auskommen kann. Auch in guten Zeiten
muss eine geordnete Finanzverwaltung derartiges Steuergeld ausgeben, nicht weil
die Reichskasse ihrer bedarf, sonbern weil nur
so deflationistische Stockungen vermieden werden können.
Heute zieht die
öffentliche Hand in Deutschland etwa 40 – 45 % des Volkseinkommens in Gestalt
von Abgaben und Beiträgen usw. an sich. Dafür sind Zahlungsmittel erforderlich.
Das Bankgesetz verbietet aber geradezu die ausreichende Versorgung dieses
staatlichen Sektors der Wirtschaft mit Zahlungsmitteln. Deflationistische
Einsperrung von Steuergeldern auf Reichsbankkonten, Störung und Abdrosselung
des Zahlungsverkehrs im privaten Sektor der Wirtschaft sind die Folgen. Der
Fiskus verlangt also heute die Bewegung von 40 – 45 % des Volkseinkommens und
der damit zu kaufenden Güter, ohne die dafür erforderlichen Zahlungsmittel
bereitzustellen: er verschärft damit die Arbeitslosigkeit und den Absatzmangel
aufs schwerste. Er schneidet sich selbst von den Steuerquellen ab, denn diese
können nur fliessen, wenn der erforderliche Warenumsatz erst einmal
durchgeführt ist. Gibt er die erforderlichen Zahlungsmittel aus, so erhöht er
nicht nur die steuer-pflichtigen Umsätze, nach denen die Steuern bemessen
werden, sondern er macht auch uneinbringliche Forderungen einbringlich.
Verwendet er einen Teil der Zahlungsmittel, um die auf 1000 Millionen zu
47
schätzenden Schulden bei
seinen Lieferanten zu bezahlen, so setzt er diese in Stand, ihrerseits ihre Steuerschulden
zu begleichen.
Die allgemeine
Aufrechnung vorhandener Forderungen und Gegenforderungen, die heute gehemmt
ist, würde in Gang kommen, soweit sie im staatlichen Sektor bisher gehemmt war.
Das Transportmittel „Geld" würde auf diesem Sektor wieder zu arbeiten
beginnen; die Schrumpfung und Strangulierung der Wirtschaft wäre insoweit
behoben. (jz88)
Abgesehen von der
Zinsersparnis für das Reich würde hierdurch die Reichsbank weitgehend entlastet
sein. Die Gefahren, welche der bisherige mit Annahmepflicht ausgestattete
Notenumlauf mit sich bringt, wären vermindert. Die Reichsbank, deren
Hauptgeschäft heute die Gewährung von in Wahrheit langfristigen Krediten an die
öffentliche Hand und an gestützte Industriekonzerne ist („größte Hypothekenbank
Deutschlands"), was im Widerspruch zu ihrem Statut steht, wäre wieder auf die Grund-lagen des Bankgesetzes
zurückgeführt, was den öffentlichen Kredit angeht. Hiermit wäre die
wichtigste Grundlage für eine
Reorganisation der Reichsbank geschaffen, wie sie der Gesetzentwurf 4
vorsieht. Die Reichsbank erhält damit wieder die Fähigkeit, dem Gesetz
entsprechend dem Handel und der
Industrie Umsatzkredite in ausreichendem Masse zur Verfügung zu stellen
(*), ihre Verkehrsfunktion also wieder zu erfüllen (vgl. S. 105 ff.). (jz89)
Sicherung der Reichskassenscheine durch
die Steuerfundation. —
Die Vollwertigkeit eines
Zahlungsmittels wird nicht durch das
Vorhandensein einer Gold- und Devisendeckung gesichert, auch nicht durch die
einfache Verknappung der Ausgabe, die nur deflationistisch wirkt, sondern durch
dasselbe Mittel,
48
welches fällig werdende Anleihen auf den Kurs
von 100 % treibt: Durch die Gewissheit, dass mindestens der Emittent die
Schuldverpflichtung jederzeit zu 100 % in Zahlung nimmt.
Besteht keine
Einlösungspflicht in Gold — und diese kann heute nicht in Frage kommen —, so
hat diese Pari-Annahme nur dann
Bedeutung, wenn nicht nur aus diesen Zahlungsmitteln Forderungen gegen den Emittenten bestehen, sondern
wenn jederzeit auch Forderungen des Emittenten gegen die Masse der Bevölkerung
bestehen und immer neu fällig werden. Denn nur
dann besteht Verrechnungsmöglichkeit. Der Noteninhaber wird mangels
Einlösung in barem Golde nur dann
effektiv zu 100 % befriedigt, wenn er oder eine andere erreichbare Person eine
fällige Schuld gegen die emittierende Bank hat, die er zum Nenntwerte gegen
seine Forderung aufrechnen kann.
Banknoten und
Reichskassenscheine bleiben also solange
auch ohne Annahmezwang auf Pari, als die Ausgabestelle erstens zur Inzahlungnahme zu Pari verpflichtet
ist, und zweitens ihre Geschäftspolitik so einrichtet, dass täglich ein grosser Betrag ihrer Forderungen
gegen die Aussenwelt fällig wird, damit die Verrechnung auch wirklich durchgeführt
werden kann. Man nennt dieses Prinzip die „Rückströmung";
angewandt auf das tägliche Fälligwerden von Steuern und die Verwendung dieser Steuerforderungen zur Pari-
Aufrechnung gegen rückfliessendes Staatspapiergeld,
nennt man dieses Sicherungsmittel die „Steuerfundation";
die Anwendung auf das täglich Fälligwerden eines Teiles des Wechselbestandes
bei einer Notenbank und die Bereitstellung dieser Forderungen zur Verrechnung
mit Forderungen aus umlaufenden Banknoten nennt man „Handelswechselfundierung".
Alle Vorschriften des Reichsbankgesetzes zur Sicherung der heutigen Reichsbanknoten
laufen nun
49
auf nichts anderes
hinaus, als auf die Sicherung dieser
Rückströmung durch die strikte Durchführung
der Handelswechselfundierung. Diese Gesetzesbestimmungen sind aber seit dem
Juli 1931 durch das Reichsbankdirektorium verletzt worden: Man hat nicht mehr ausschliesslich Umsatzkredite
gegeben, die in wenigen Wochen fällig werden müssen, sondern man hat
langfristige Staats- und Industriekredite gewährt, aus denen sich einstweilen
keine Fälligkeiten, also auch keine Verrechnungsmöglichkeiten ergeben. Ein
Unter-Pari-Sinken der Noten hätte die Folge sein müssen, das sich zwar nicht im
Inlande zeigen könnte, wo Annahmezwang besteht, sondern nur im Auslande, wo der
Annahmezwang nicht wirksam ist, wo vielmehr eine börsenmässige Bewertung der
Reichsbanknoten stattfindet. Dass diese Entwertung der Reichsbanknoten
ausgeblieben ist, erklärt sich daraus, dass die Reichsbanknoten dazu noch die Steuerfundation haben,
dass also das Reich, die Länder und die Gemeinden sie bei der Tilgung von
Steuerschulden stets zum Nennwerte in Zahlung nehmen müssen. Diese
Steuerfundation war es auch, die im Winter 1923/24 den Sturz der Billmarknoten
(jz90), obwohl diese schwerstens kompromitteert waren, auf Pari hielt: sie
konnten bei den Steuerzahlungen zu pari verwendet werden und mussten darum solange ihren Wert behalten, als das
Reich energisch Steuern einzog, was vom Jahre 1924 an auch geschehen ist.
Der Gesetzentwurf
über die Reichskassenscheine sieht denn auch die Steuerfundation für den Umlauf an Reichskassenscheinen vor. Diese
Sicherung des vollen Kurses der Reichskassenscheine ist tatsächlich die größte,
die überhaupt geschaffen werden kann. Beim Reich, den Ländern und den
Gemeinden, der Reichsbahn und der Reichspost, die alle für Abgaben, Zölle und
Leistungen die neuen Kassenscheine zu pari annehmen müssen, werden im Jahre
1932/33 immer noch 18 - 20 Milliarden Reichs-
50
mark Steuern usw. fällig.
In dieser Höhe können also jährlich (jz91) Reichskassenscheine zu pari beim
Emittenten angebracht werden. Würden von einer Reichsanleihe im Betrage von
einer Milliarde Mark in einem Jahre eine volle Milliarde, also der ganze
Umlauf, zurückgekauft werden, so würde sich der Kurs dieser Anleihe ohne Frage
auf pari halten. Nimmt man einen recht hohen Umlauf an Reichskassenscheinen von
2 Milliarden an, so würden also von dieser „Reichsanleihe" jährlich fast
20 Milliarden, also das Zehnfache des Umlaufs, „zurückgekauft" werden. Es
unterliegt demnach gar keinem Zweifel, dass die Reichskassenscheine damit
leicht auf pari gehalten werden können. Sie werden vermutlich sehr bald ein
beliebtes und besonders geschätztes
Zahlungsmittel werden.
Gerade die Erfahrungen
des Preussischen Staates, und zwar besonders in den verzweifelten Jahren von
1806 bis 1813, und insbesondere die preussische Finanzpolitik, wie sie auf
Grund dieser Erfahrungen seit 1815 geführt wurde, haben bewiesen, dass die
Annahme des Staatspapiergeldes zu pari durch den Staat bei Steuerzahlungen
(Steuerfundation) den Parikurs dieses Geldes sichert, worauf noch
zurück-zukommen sein wird.
Beibehaltung der Steuerfundation auch
für die bisher ausgegebenen Reichsbanknoten. —
Die von der Reichsbank heute ausgegebenen Noten sind infolge der Verletzung des Bankgesetzes zum großen Teile verkapptes Staatspapiergeld. Ihnen fehlt die gesunde Handelswechselfundation, die das Gesetz vorschreibt. Würde man ihnen also die Steuerfundation entziehen und zugleich die Annahmepflicht aufheben, so würde man sie der Entwertung überantworten. Um das zu vermeiden, behalten sie nach dem vierten
51
Gesetzentwurf die Steuerfundation bis zum Ende des Jahres
1932. So sind auch sie gesichert.
Beseitigung der Annahmepflicht für Reichsbanknoten als
Radikalmittel gegen die Inflations-gefahren. —
Die Inflationsgefahr, die
heute droht, wurzelt allein in dem Annahmezwang, der für Reichs-banknoten
besteht. Ohne dessen radikale
Beseitigung ist ein Schutz vor Inflation nicht möglich. Der Entwurf 4 sieht
deshalb die Aufhebung des Zwangskurses vor und stellt damit die normalen
Währungsverhältnisse wieder her, die vor der wilhelminisch-neudeutschen Epoche
in Deutschland geherrscht haben. Für die anderen bisherigen Zahlungsmittel
braucht der Annahmezwang nicht erst aufgehoben zu werden, da er für die
Rentenbankscheine nicht (jz92) und für Silbergeld nur bis zum Betrage von 20
Mark besteht. Danach würden also in
Deutschland nur noch solche Zahlungsmittel umlaufen, für die ein Annahmezwang nicht besteht. (jz93)
Kursnotierung der Reichskassenscheine
als Kontrolle. —
Die radikale Sicherung
der deutschen Wirtschaft vor Inflationsgefahr, ist nicht ohne einen Kaufpreis
zu haben: Man muss der Möglichkeit ins Auge sehen, dass das eine oder das
andere der Zahlungsmittel sich entwertet, also ein Disagio erhält. Der Verkehr kann mit einem derartigen entwerteten
Zahlungsmittel am leichtesten fertig werden, wenn er den Grad der Entwertung
kursmässig auf Grund von Angebot und Nachfrage genau festzustellen und zu
veranschlagen vermag. (jz94) Daher sehen die Gesetzentwürfe die Wiederherstellung der täglichen amtlichen Notiz an
sämtlichen deutschen Börsen für die wichtigsten Zahlungsmittel vor, die zu
Beginn der wilhelminischen Periode mehr und mehr eingestellt worden ist.
Hierdurch ist der Öffentlichkeit eine
52
wirksame Kontrolle über die Qualität der einzelnen Zahlungsmittel
gegeben.
Der Abschluss aller Verträge erfolgt nicht mehr in Einheiten einer unklaren Doppelwährung, sondern in den wertbeständigen Einheiten des gereinigten Währungsgesetzes (Entwurf 4, vgl. unten S. 90 ff.). Es wird jedesmal zwischen Vertragsabschluss und Solution unterschieden: Nur für die Erfüllung spielt die Frage des Zahlungsmittels eine Rolle. Das Zahlungsmittel, das angeboten wird, nimmt man zu pari, solange der Kurs auf pari steht, und zum Kurswerte (jz95), wenn der Kurs unter pari steht. Die Verträge sind mit dem üblichen Zahlungsmittel zu erfüllen (jz96) im Streitfall entscheiden die Gerichte. (jz97) Ein Annahmezwang besteht nicht; rechtliche Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Verträge sind nicht zu erwarten, da das ganze Bürgerliche Gesetzbuch von der Annahme ausgeht, dass für papierene Zahlungsmittel kein Annahmezwang besteht, was ja auch in Deutschland bis 1909 (jz98) zutraf. Auch bei der Wechselzahlung, der Vollstreckung usw. ergeben sich keine Schwierigkeiten. Besondere Fälle sind im Entwurf geregelt. (1) (jz99)
_________________________
(1)
Vgl.
Handwörterbuch d. St. (3), 1909, S. 601-603 (C. Menger). Hier heißt es u. a.:
„Der Zwangskurs, eine Massregel, die in der überwiegenden
Zahl der Fälle den Zweck hat, gegen den Willen der Bevölkerung, zumeist durch
einen Missbrauch der Münzhoheit oder des Notenregals entstandene
pathologische (also exzeptionelle!) Formen von Umlaufsmitteln, durch einen
Missbrauch der Justizhoheit dem Verkehre aufzudrängen oder in demselben zu
erhalten, kann unmöglich zum allgemeinen Begriff des Geldes, oder wohlgar des
vollkommenen („des in seinem Begriff vollendeten") Geldes gehören." ...
„Es ist charakteristisch für die Entwicklung der volkswirtschaftlichen
Anschauungen im 19. Jahrh., dass die vor-wiegend manchesterlich-liberalen (und
aus entgegengesetzten Mo- (Fussnote fortgesetzt am Ende von S. 54.)
53
Weitere Sicherungsmassnahmen für die
Reichskassenscheine. —
Über die radikale
Durchführung der Rückströmung und die Kursnotierung hinaus ist vorgesehen, dass
die Ausgabe von Reichskassenscheinen
ausgesetzt werden muss, sobald sich ein nennenswertes Disagio zeigt, d.h.,
sobald der Kurs unter 95 % sinkt. Durch die Steuerzahlung mus sich dann der
Umlauf schnellstens vermindern, ohne dass neue Scheine in Verkehr kommen
dürfen.
Durch ein sinnreiches
System der Publizität, durch die Nummernangabe und den Aufdruck des Ausgabetages ist
sichergestellt, dass sich jedermann von dem Funktionieren der Einrichtung an
etwaigen Tagen des Disagios überzeugen kann.
Überdies findet eine Überwachung und Bescheinigung der täglichen
Ausweise durch den Reichsrechnungshof
statt.
Weiter ist noch bestimmt, dass der Reichsfinanzminister
die Zahlung einzelner oder aller Steuern
in Reichskassenscheinen anordnen muss,
sobald sich ein Disagio länger als 6 Tage zeigt. Hierdurch wird bei der Höhe
der monatlichen Steuerforderungen des Fiskus eine solche Nachfrage nach Reichskassenscheinen geschaffen, dass
sich der Kurs theoretisch auf weit über pari treiben liesse, wenn nicht
gleichzeitig eine Grenze für ein mögliches Agio festgesetzt wäre.
_________________________
tiven heraus auch die
deutsch-kameralistischen, Zusatz d. Verf.) Schriftsteller der ersten Hälfte
desselben in dem Zwangskurse fast ausnahmslos ein Symptom der Entartung des
Geldes erkennen (ein Umstand, welcher auch auf die Geldlehre der Juristen
zurückwirkt), während die Volkswirte der zweiten Hälfte des 19. Jahrh. (unter
dem Einflusse der Juriften!) in dem Zwangskurse ein Attribut des vollkommenen
Geldes zu erblicken geneigt sind."
(Die Parenthesen und
Ausrufungszeichen stammen mit der einen vermerkten Ausnahme von Menger selbst.)
54
3. Das Reich als Rückversichercr des Volkes gegen
Inflation. Eine Reichsanleihe aus den thesaurierten Notenbeständen.
Das
Reich als Rückversichercr des Volkes gegen Inflation. —
Mit der Steuerfundation übernimmt
die neue Reichspolitik in absoluter Ehrlichkeit die Sicherung des Volkes gegen
Verluste an Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten. Denn wenn wirklich eines
dieser Zahlungsmittel sich entwertet, so hat der Inhaber immer die Möglichkeit, die Stücke zu Steuerzahlungszwecken zu 100 % zu
verwerten. Auch diejenigen Bürger, die fällige Steuerschulden nicht haben,
können ihren Besitz an solchen Zahlungsmitteln leicht verwerten, da für
Steuerzahlungszwecke eine lebhafte Nachfrage nach den entwerteten (jz100)
Reichskassenscheinen oder Reichsbanknoten entstehen wird, haben doch allein die
Banken im Auftrage ihrer Kunden täglich über 30 Millionen an Abgaben, Zöllen
usw. zu zahlen. Wer entwertete Reichskassenscheine oder entwertete alte
Reichsbanknoten erwerben würde, hätte die Möglichkeit, bei der Steuerzahlung
vorteilhaft abzuschneiden.
Zwang gegen die Hamsterbestände an
Reichsbanknoten. —
Diese Steuerfundation würde jedoch möglicherweise nicht genügen, wenn die 1 oder 2 Milliarden thesaurierte Reichsbanknoten plötzlich herauskommen sollten. Hier liegt heute die ernste Inflationsgefahr: die Fluktuation dieser müssigen Bestände bedroht die heutige Mark, weil wegen der Verletzung des Handelswechselprinzips keine genügende Rückströmung besteht, um solche Massen zu bewältigen. Der Gesetzentwurf 2 § 2 ff. zusammen mit § 12 des 4. Entwurfs geht diesem Gefahrenmoment zu Leibe und gestaltet aus ihm eine grosse indirekte Reichsanleihe. Er
55
tastet die Rechte dieser Banknotenbesitzer
nicht an, sondern rechnet mit der Möglichkeit eines Disagios der alten
Reichsbanknoten (bis jetzt ausgegeben) und erwartet
davon einen starken Zudrang der Besitzer von solchen Reichsbanknoten bei den
Steuerkassen. Er schafft darüber hinaus in den Steuerguthaben eine Aufnahme-stellung für solche herauskommenden
Banknotenbestände, um allen Banknotenbesitzern die Flucht in eine verzinsliche,
steuerfreie und goldgarantierte Reichsanleihe neuer Gestalt zu ermöglichen.
Dieses Vorgehen gegen die Notenhamsterer, das in Wirklichkeit ein
Entgegenkommen ist, rechtfertigt sich durch den allgemeinen Grundsatz, dass
niemand Liquidität und absolute Sicherung des Goldnennwertes zugleich verlangen kann.
Steuerguthaben als
Notanleihe und als Aufnahmebassin für herauskommende Hamsterbestände an
Reichsbanknoten. — (jz101)
So sieht der Entwurf 2
für jedermann die Möglichkeit der Errichtung
eines Steuerguthabens bei den Steuerkassen vor. Es wird also die
Möglichkeit für die Steuerpflichtigen geschaffen, Vorauszahlungen auch auf noch nicht veranlagte künftige Abgaben zu
leisten. Einzahlungen auf
Steuerguthaben können insbesondere in Reichsbanknoten
bisheriger Ausgabe und in Reichskassenscheinen
erfolgen, die beide zum vollen Nennwerte gutgeschrieben werden, auch wenn sie
entwertet sein sollten. Dem Inhaber des Guthabens wird der Goldwert seiner Leistung auf Grund des Londoner Goldpreises
garantiert. Die Steuerguthaben werden verzinst.
Abhebungen von Seiten der Pflichtigen sind nicht statthaft; die Steuerguthaben können vielmehr nur zur Zahlung von Abgaben verwendet
werden. Die Verrechnung erfolgt auf Anweisung des Pflichtigen oder bei
Rechtskraft des Steuerbescheids und Fällig-
56
keit durch die
Steuerbehörde. Die Guthaben sind durch Überweisungsformulare übertragbar; sie können also im Wege
der Vereinbarung an andere Steuerpflichtige überwiesen werden, die Bedarf an
Steuergeldern haben; insoweit kann man Rechnungen mit ihnen bezahlen. Diese
Freizügigkeit, die keinerlei Nachteile für die Reichskasse mit sich bringt, ist
notwendig, weil der Kurs der
Steuerguthaben nur dadurch auf pari
gehalten werden kann; dies ist aber die Voraussetzung für die
währungspolitische Wirkung der Steuerguthaben: nur dann werden Reichsbanknoten alter Fassung und
Reichskassenscheine durch diese „Aufnahmestellung" ihrerseits wirksam auf pari
gehalten. Die Guthaben besitzen als weiteren Anziehungspunkt die volle Steuerfreiheit für jeden Inhaber. So
stellen sie eine erstklassige, sichere und ungewöhnlich liquide
Anlagemöglichkeit dar, von der unter Unständen in grossem Umfang gebrauch
gemacht wird.
Man könnte hiergegen einwenden, dass dem Reich durch
diese Versicherung des Volkes gegen Inflation eine unerträgliche Belastung
auferlegt wird. Das ist aber keineswegs der Fall. Im äussersten Falle würden
die Inhaber des größten Teils der heute umlaufenden (jz102) Reichsbanknoten
ihre Bestände bei den Steuerkaffen als Steuern und auf Steuerguthaben
einzahlen. Dann hätte das Reich mit einem Schlage eine halblangfriftige Anleihe
von etwa 2 Milliarden Reichsmark. Reich, Länder und Kommunen könnten mit diesen
Mitteln ihre kurzfristigen Schulden bei der Reichsbank, der Garantie- und
Akzeptbank, den Grossbanken und der Sparkassenorganisation sofort zurückzahlen. Alle diese Gruppen von
Kreditinstituten wären damit entlastet
und teilweise sogar gesundet. Kreditspielraum
für neuen Handelswechselkredit würde verfügbar. Die Kommunalumschuldung, ja
die Konsolidierung der gesamten öffentlichen Schuld wäre
57
mit einem Schlage
erreicht. Die eintretende Verknappung an Reichsbanknoten würde die Parität auch
dieses Zahlungsmittels sofort herstellen.
Mit absoluter Sicherheit kann niemand voraussagen, dass die Notenhamsterer mit ihren Beständen
herauskommen. Tun sie es nicht, dann bleibt die Lage ungestört; tun sie es aber, so ist sicher, dass
die in den Gesetzentwürfen gewählte Konstruktion tatsachlich in grossem Umfange die Hamsterbestände aufnimmt und damit
unser Ziel der Sicherung, Konsolidierung und Entlastung erreicht. Schon
damit wäre die Inflationsfurcht verringert
und die Deflation grossenteils
beendet, insbesondere wenn man berücksichigt, dass die gleichzeitige Ausgabe
der Reichskassenscheine dem Schrumpfungsprozess im Gebiete des öffentlichen
Sektors der Wirtschaft Einhalt gebieten und dort ausreichend Zahlungsmittel
bester Qualität bereitstellen würde.
Mit dieser Konstruktion wird das Reich vermöge seines
Netzes von Finanzkassen eine grosse Steuerbank;
es hat die Möglichkeit, gerade in Zeiten
der Krise und des Vertrauensschwundes eine grosse halblangfriftige Anleihe
zu erhalten, wo sonst die Geldquellen verstopft und die Ansprüche am höchsten
gestiegen zu sein pflegen.
Das Reich als Rückversicherer auch gegen
Devalvation, Prolongation und Konversion. —
Um weiter die absolute
Ehrlichkeit neu zu begründen, ist in § 11 des zweiten Entwurfs vorgesehen, dass
das Reich, die Länder und die Gemeinden auch Einzahlungen auf Steuerguthaben in
Gestalt von Stücken ihrer eigenen Anleihen annehmen, und dass so erfolgte
Einzahlungen gegen alle nachträglich erfolgenden Änderungen der
Zinsbedingungen, der Fälligkeit und des Nennwertes der Anleihen geschützt sind.
58
4. Die Sanierung des langfristigen Kredits des
Reichs: Anleiheverrechnung. Erleichterung der Steuerzahlung. Kurssteigerung der
öffentlichen Anleihen bis auf Pari. Dadurch Sanierung der Sparkassen und
Versicherungsträger. Ermöglichung neuer Reichsanleihen. Senkung des Zinsniveaus.
Wirksame Massnahmen gegen den
katastrophalen Kursstand der öffentlichen Anleihen. —
Ist somit durch die
Ausgabe der Reichskassenscheine, die Abhängung des Staatskredites von der
Reichsbank und die Schaffung von Steuerguthaben eine Sanierung des kurzfristigen Kredits und der Steuereinziehung der
öffentlichen Kassen angebahnt, so war nunmehr eine Sanierung des langfristigen Anleihekredits der öffentlichen
Körperschaften in Angriff zu nehmen. Diesem Ziele ist der zweite Gesetzentwurf über
die Erleichterung der Steuerzahlung
durch die Verwendung von Schuldtiteln und Schuldbuchforderungen gewidmet.
Der Kursstand
der öffentlichen Anleihen beträgt im Durchschnitt nicht mehr als etwa
50 %. Es ist klar, dass dadurch der Kredit des Reichs untergraben und die
Herausbringung neuer Anleihen unmöglich gemacht wird. Dabei ist die langfriftige Verschuldung so gering, dass
sie an sich zu keinen Bedenken Anlass gibt. Sie beträgt für Reich, Länder und
Gemeinden zusammen nicht mehr als 19,86 Milliarden, und beläuft sich auch
einschliesslich der Lieferantenschulden und anderer Posten auf nicht über 23
Milliarden RM. Sie ist gering im Verhältnis zu Frankreich (rund 44 Milliar-
59
den RM innere Schuld) und
zu Grossbritannien (rund 130 Milliarden RM innere Schuld zur theoretischen
Goldparität berechnet). Dagegen ist die Effektivverzinsung
der öffentlichen Schuld exorbitant hoch,
weil sich keine laufende Nachfrage nach Anleihestücken im Inlande zeigt. Das
Ziel muss also sein, die Anleihekurse an den Paristand heranzubringen, damit
die schwebende Schuld in unkündbare Anleihen konsolidiert werden kann. Eine Erhöhung
der Gesamtverschuldung ist mit dieser Massnahme nicht verbunden; sie wäre
jedenfalls abzulehnen.
Der Entwurf 2 bringt nun durchgreifende Massnahmen zur Erhöhung des Kursstandes der öffentlichen
Anleihen. Nach Ansicht von Börsenfachleuten sind diese Massnahmen
ausreichend, um den Kurs der Anleihen in kurzem auf pari oder nahe an pari
heranzubringen. Wenn sich dieses Ausmass der Wirkung unseres Gesetzentwurfs
auch nicht mit absoluter Sicherheit voraussagen lässt, so ist doch eine bedeutende Aufwärtsbewegung des
Anleihe-Kursniveaus als sicher
anzunehmen.
Die Verrechnung von Anleihestücken usw.
bei Steuerzahlungen. —
Der Entwurf 2 gibt den
Anleihestücken eine Verwendungsmöglichkeit, die sie bis heute nicht haben, wo
der Inhaber keine andere Verwertung als die Veräußerung an der Börse zu einem
ganz schlechten Kurse sieht. Anleihen,
Zinsscheine und Schatzanweisungen sollen in Zukunft schon 30 Tage vor
Fälligkeit zu 100 % von allen Steuerkassen des Anleiheschuldners in Zahlung
genommen werden. Hiermit wird dem Inhaber der einzig mögliche Weg zur Verwertung bei 100 % gezeigt und sofort
wenigstens eine geringe Verwertungsmöglichkeit zu pari eröffnet.
60
Der Weg ist geldpolitisch in einer Zeit größten
Zahlungsmittelmangels besonders bedeutungsvoll: Dem leitenden Prinzip der allgemeinen Verrechnung soll hier ein neues Gebiet eröffnet werden: das
Gebiet der Anleihetilgung, der Kuponzahlung und ein weiterer Teil der
Steuerzahlung, für die bisher Zwangskurs-zahlungsmittel der Reichsbank benötigt worden waren. Die bei der Schaffung
des Notenmonopols nicht erwarteten Restriktionsmassnahmen der Reichsbank, sowie
der vom Bankgesetz nicht berücksichtigte unerwartete Umfang des staatlichen
Zahlungsmittelverkehrs stören heute gemeinsam die geregelte Bereitstellung von
Zahlungsmitteln für diese Aufgaben. Die
Einführung der allgemeinen Anleiheverrechnung spart Zahlungsmittel, erweitert den bargeldlosen Verkehr und wirkt
therapeutisch gegen die Deflation, ohne Gefahren mit sich zu bringen, da
der Annahmezwang, die einzige gesetzliche Grundlage aller Inflationen, im
Privatverkehr für diese Zahlungsmittel nicht besteht.
Weitere
Annäherung an den Parikurs der öffentlichen Anleihen durch
Erbschaftssteuerverrechnung. —
Diese
Verwertungsmöglichkeit von öffentlichen Anleihen zu 100 % wird nun in weitem
Masse effektiv gemacht durch § 9 des
zweiten Entwurfs: Für die
Erbschaftsteuer können ausnahmsweise auch
noch nicht fällige Stücke, die also vielleicht noch eine jahrzehntelange
Laufzeit haben und heute unter 50 % stehen, in Zahlung gegeben werden. Das bedeutet eine Ermäßigung der
Erbschafts-steuer, die das Reich nichts kostet, und noch nicht einmal einen
Verzicht auf bare Kasseneingänge, denn die Erschaftssteuer geht heute ohnehin
schon sehr schlecht ein. Auch haben die Erbschaftssteuerpflichtigen das Recht,
eine zehnjährige Stundung zu verlangen, von dem heute
61
viel Gebrauch gemacht
wird. Der neu geschaffene Vorzug, niedrig stehende Anleihestücke in Zahlung
geben zu dürfen, wird eine erhebliche Nachfrage nach Stücken an der Börse
wachrufen. Schon kleine Kaufanträge genügen heute, um starke Kurssteigerungen
an der Börse zu bewirken.
Schaffung eines bedeutenden zusätzlichen
Placierungsspielraums für Reichsanleihen. —
Darüber hinaus wird aber
durch diese Massnahme eine bedeutende Förderung des Absatzes von Reichsanleihen
erreicht. Sehr viele Vermögensbesitzer werden in Voraussicht ihres einstigen
Endes für die Entrichtung der Erbschaftssteuer durch ihre Erben Vorsorge treffen.
Sie werden sich zu dem Zwecke Reichsanleihen hinlegen. Da deren Verwertung nach
dem Todesfalle zu 100 % gesichert ist, wird die Placierung dieser Anleihestücke
beliebt und dauernd sein, was für die stabile Kursentwicklung der
Reichsanleihen von Wert ist. Schätzt man das jährliche Aufkommen an
Erbschaftssteuer auf 80 Millionen, und veranschlagt man den für Ankäufe
ungewöhnlich günstigen Kursstand der Reichsanleihen von durchschnittlich 50 %,
so muss man diese zusätzliche Placierungsmöglichkeit auf mehrere hunderte von
Millionen Reichsmark schätzen. Hiervon wird eine sehr wirksame Steigerung des
Kursstandes der öffentlichen Anleihen ausgeben.
Es ist kaum zu verstehen, warum das Reich von
diesem Mittel nicht seit langem Gebrauch gemacht hat.
Gerade dieses Mittel
kostet nichts und wird eine bedeutende Wirkung haben. (jz103)
62
Rettung
der Kleinsparer und Versicherten, die durch die Entwertung der Anleihebestände
von Sparkassen und Versicherungsträgern bedroht sind. —
Es ist bekannt, dass Sparkassen und Versicherungsgesellschaften, insbesondere aber auch die Träger der
Sozialversicherung durch den gegenwärtigen niedrigen Kursstand der öffentlichen
Anleihen schwerstens geschädigt sind. Nur durch die Einsetzung der künstlichen
Kurse, die der Wirklichkeit gar nicht entsprechen, die aber durch Notverordnung
zugelassen sind (das Reichsfinanzministerium nennt sie in einer Mitteilung
„Brüning-Kurse"), können diese Kassen überhaupt noch bilanzieren. Allein
an den Effektenbeständen der Sparkassen und der Versicherungsträger ist bereits
ein Kursverlust von mehreren Milliarden
entstanden. Diese Institute verfügen aber nur über verhältnismässig geringe
Reserven; sie können die Verluste nicht decken und müssten mit ihren Gläubigern akkordieren oder Milliardensubventionen vom Reich
anfordern, wenn sie ihren Verpflichtungen auf die Dauer nachkommen wollten. Da
Subventionen nicht erhältlich sind, bleibt
also nur die an Betrug grenzende Beraubung und Zusammenlegung der Guthaben der
großen Masse der Kleinsparer, wenn nicht sofort etwas geschieht, oder wenn
das Reich etwa sogar eine Zusammenlegung seiner Schulden ins Auge fassen
sollte. Das einzige Rettungsmittel
in dieser verzweifelten Lage ist die umfassende
Anleiheverrechnung in der Fassung des zweiten Entwurfs. Sie hat politisch eine besondere Zukunft, weil
das gesamte Volk über die Grenzen der Parteien hinaus einer Regelung zustimmen
wird, die die Sparguthaben und wohlerworbene Versicherungsrechte sichert und
den kleinen Wertpapierbesitz des Einzelnen auf den
63
Paristand bringt, die mit
einem Wort die Ehrlichkeit des Staates
verwirklicht.
Anleiheverrechnung
in Preussen 1809 verwirklicht gewesen. —
Das wir uns auch mit
diesem Vorschlage auf dem Boden des preussisch-deutschen Finanzsystems
befinden, ergibt sich u. a. aus § 5 des Gesetzes über die Zinsen vom 15.
Februar 1809. Dieser lautet:
„Es ist erlaubt, Pfandbriefe, Landschafts-, Stadt-,
Banco- und Seehandlungs-Obligationen, Tresorscheine und alle Arten der
inländischen Staatspapiere bey Darlehnen statt baaren Geldes zu geben und sich die Rückzahlung in baarem Gelde nach
ihrem Nominalwerte auszubedingen; auch diese Darlehne in das Hypotheken-Buch
eintragen zu lassen, alsdann dürfen aber nicht mehr als Sechs vom Hundert an
Zinsen ausbedungen werden, solange diese Papiere unter dem Pari stehen."
(jz104)
Wirkungen der Senkung des Zinsniveaus.
—
Durch die Kurssteigerung
am Anleihemarkte wird darüber hinaus eine Senkung des Landeszinsniveaus
erreicht. Die großen volkswirtschaftlichen Wirkungen einer solchen Massnahme werden
unten bei der Behandlung der Verrechnungsbanken erwähnt werden; sie liegen im
übrigen klar zu Tage für denjenigen, der in dem künstlich überhöhten Zinsniveau
der Gegenwart eine der wichtigsten Ursachen
der Arbeitslosigkeit und der Stilllegung insbesondere all' der Industrien
erblickt, die langlebige, also zinsbedingte Güter erzeugen, wie der
Bauindustrie mit ihren Hilfsgewerben, der Eisenindustrie und der
Maschinenindustrie. (1) Ohne künstliche Initial-
_________________________
(1) Vgl. Rittershausen, Arbeitslosigkeit und
Kapitalbildung, zugleich ein bankpolitisches Programm zur Bekämpfung der
Wirtschaftskrise,
64
zündungen, ohne grosse
öffentliche Aufträge von seiten mittelloser öffentlicher Körperschaften wird
von hier aus ein starker Antrieb zur
Lösung des Krampfzustandes der Wirtschaft ausgehen, kann doch der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit ohne
Lösung der Zinsfrage nicht geführt werden.
(Vgl. über Zinssenkung weiter S. 72 - 75.)
Ausdehnung der Anleiheverrechnung auf
die Industrie. —
Das Prinzip der
Anleiheverrechnung lässt sich auf die Industrie in der Weise übertragen, dass
Schuldner von Industrieobligationen, zum
Beispiel Kohlenzechen, sich bereit erklären, eigene, auch noch nicht
fällige Anleihestücke vom Kunden etwa bei Kohlenlieferungen in Zahlung zu
nehmen. Ohne einen Pfennig Verlust könnten die Kohlenzechen den Abnehmern so
eine starke indirekte Preisermässigung gewähren, ihre Halden losschlagen und ihre Anleihen auf pari bringen, was für
die Erhaltung der Kreditwürdigkeit der Unternehmungen von der größten Bedeutung
wäre. Die Frage bedarf der Prüfung im einzelnen; ihre Regelung ist nicht in
die Gesetzentwürfe mitaufgenommen worden, weil hier private Vereinbarung
genügt.
65
5. Verrechnungsbanken mit Scheckgeldausgabe.
Bereitstellng von Umsatzkredit. Dezentralisierung der Zahlungsmittelausgabe,
der Banken und der Industrie. Brechung des Geldmonopols und der
Zinsknechtschaft. Beendigung der Deflation. Agrarkredit. Sicherungen. (1)
Allgemeine Verrechnung von Forderungen
aus dem gesamten Güteraustausch der Wirtschaft. —
Das Prinzip der
Verrechnung muss nicht nur im Staatskredit und auf dem Gebiete des
Anleihewesens eingeführt werden; noch umfassender und wichtiger ist seine
Anwendung bei der Abrechnung des gesamten Güterverkehrs. Der gegenseitige
Ausgleich der aus Lieferungen und Leistungen herrührenden Forderungen und
Verpflichtungen des ganzen Volkes ist schon im Verlaufe der letzten Jahrzehnte
mehr und mehr durch Scheck und Giro geleistet worden; der Anteil der Zahlungen
mittels Metallgeldes und Banknoten ist immer mehr zurückgegangen. Ursprünglich
war auch die Banknote, wenigstens in ihren schottischen Ursprüngen, nur als
eine Art Verrechnungszettel gedacht. Sie hat diesen Charakter verloren, seitdem
in Deutschland die Banknotenausgabe monopolisiert (Unterbietungsverbot von
1899) und die Banknoten mit Annahmezwang versehen sind (1910). (jz105) Mangel
an Umsatzkredit, Deflation, Inflationsgefahren und zentralistische
Kreditmissbräuche sind die Folgen gewesen. Diese verheerenden Wirkungen hätten
nicht eintreten können, wenn der Verkehr im Wege der Selbsthilfe irgendwo den vollen Güterkreislauf hätte
beschreiben können, ohne auf diese zwangs-bewirtschafteten Zahlungsmittel
angewiesen zu sein. Diese
_________________________
(1) Vergl. Gesetzentwurf 3 S. 123 ff.
66
Zwangszahlungsmittel sind
aber unglücklicherweise sektorartig in den Kreislauf eingeschaltet: Kein Güterkreislauf kann stattfinden, ohne
dass an irgendeiner Stelle Lohngelder erfordert werden. Hier versagt
bisher der bargeldlose Zahlungskreislauf; hier
sind bisher noch Reichsbankzahlungsmittel unentbehrlich. Demnach ist zur
Einführung der allgemeinen Verrechnung in der gesamten Wirtschaft nur die Erweiterung des Bereichs der bisherigen
unbaren Zahlungsmittel auf den Bereich der Lohnzahlungen erforderlich.
Die
Schaffung von Verrechnungsbanken. —
Diesem Mangel unseres
bargeldlosen Zahlungsverkehrs soll nach dem Gesetzentwurf 3 durch die Gründung
von Verrechnungsbanken abgeholfen werden. Das Gesetz ermöglicht die Errichtung von Verrechnungsbanken an allen
Plätzen, wo dafür Interesse besteht. Die
Verrechnungsbanken sind auf das Verrechnungsgeschäft und die Ausgabe von
Verrechnungszahlungsmitteln beschränkt; sie machen daher den am Platze
bestehenden Banken in keiner Weise Konkurrenz. Sie leisten vielmehr diejenigen
Dienste, die früher die Reichsbank geleistet hat (jz106), und zu deren Leistung
heute die Reichsbank nicht mehr imstande ist. Für ihre Zahlungsmittel besteht
ebensowenig Annahmezwang, wie für die Schecke und Girozahlungsmittel, die schon
heute in Deutschland verwendet werden; eine Inflation des deutschen
Preisgefüges ist also auch beim schlechtesten Willen der Bankleitungen
unmöglich (vgl. S. 12 ff.).
Typisierte Verrechnungsschecke als Ersatz
für die Zwangskurszahlungsmittel der Reichsbank. —
Das hier vorgeschlagene
neue Zahlungsmittel der Verrechnungsbanken ist der typi-
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sierte und akzeptierte Verrechnungsscheck. (1) Das Gesetz sieht vor (§ 3), das die
Verrechnungsbanken berechtigt sind, auf sie gezogene Verrechnungsschecke durch
einen darauf gesetzten Vermerk anzunehmen. Hiermit wird der Anweisungscharakter
des Schecks überwunden und ein direkter
Anspruch des Scheckinhabers gegen die
bezogene Bank geschaffen. Erst hierdurch werden diese Verrechnungsschecke,
die auf den Inhaber gestellt sind, eigentliche Inhaberpapiere, die ohne Prüfung
der Bonität des Vorbesitzers und ohne Indossament von Hand zu Hand gehen
können.
Die Verrechnungsschecke im Sinne des Gesetzes müssen nach § 4 auf den Inhaber lauten
und auf der Vorderseite den Vermerk „Nur zur Verrechnung" tragen. Sie
können nur auf 1, 2, 5, 10, 20 oder 50 RM gestellt werben. Im übrigen müssen
sie den Anforderungen des § 1 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 entsprechen.
Sie müssen, abgesehen von den Unterschriften der bezogenen Bank und des
Ausstellers und dem Tage der Ausgabe, vollständig gedruckt sein, dürfen also
insoweit nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Wer solche Vordrucke von
seiner Bank erhält, um sie etwa für Löhnungszwecke zu verwenden, hat sie genau
wie alle anderen Schecke zu unterzeichnen, wodurch sie erst zu gezogenen
Schecken werden. Alsdann können sie als Geld verausgabt werden. Der Tag der
Ausgabe kann übrigens gedruckt werden, wie auch die Unterschriften auf
mechanischem Wege vervielfältigt werden können.
Dieser Rest von
Individualität ist aus Kontrollgründen erforderlich; wenn beispielsweise
plötzlich sehr viele Schecke im Verkehr auftauchen und sich Missbräuche
einstellen, so ist es leicht, mit Hilfe der Angabe des Trassanten die Quelle
des Missbrauchs zu ermitteln und zu lokalisieren.
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(1) Ausführlicher in meinem Buch „Der Neubau
des deutschen Kreditsystems", Berlin, Stilke, 1932.
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