BERLINER GESELLSCHAFT VON 1952 ZUR BEKAEMPFUNG DER URSACHEN DER ARBEITSLOSIGKEIT.

 

15.4.1953.

 

Ergebnis von Besprechungen mit den Herren Kortmann und Lifka. Den Mitgliedern zur gefaelligen Kenntnisnahme.

 

Es waren Zweifel darueber entstanden, ob ein Verrechnungswechsel (d.h. ein gewoehnlicher Wechsel mit dem Aufdruck: "Nur zur Verrechnung") eingeklagt werden kann. Es wurden folgende Bedenken geaeussert:

 

1.) Der Richter kann den Wechselschuldner nicht zum Verrechnen zwingen, wenn der Schuldner entweder aus Mangel an zum Einkauf geeigneter Ware oder aus Boeswilligkeit nicht verrechnet. Es kann sein, dass der Schuldner eine Kassette mit sehr viel Bargeld dastehen hat, er es aber ablehnt, den Wechsel mit Bargeld einzuloesen, sondern sich auf die Aufschrift beruft: "Nur zur Verrechnung". Mit rechtlichen Mitteln - - so wurde gemeint - - ist einem solchen Schuldner nicht beizubekonmen, wenn es auch dem Wechselglaeubiger und dem Richter bekannt ist. dass der Schuldner genuegend viel Bargeld besitzt, um den Wechsel in bar einzuloesen, und ihm eine solche Einloesung auch wirtschaftlich zuzumuten ist.

 

2.) Zwar geht der Anspruch des Glaeubigers durch die Unterlassung der Verrechnung nicht unter, aber der Glaeubiger koennte nicht unter Inanspruchnahme der Privilegien des Wechselgesetzes klagen; er muesste den Schuldner auf Schadensersatz verklagen oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Das Unterlassen der Verrechnung durch das Verhalten des Schuldners bewirkt ja zweifellos einen Schaden des Glaeubigers, zum mindesten in Hoehe der im Wechsel angegebenen Schuld.

 

Eine eingehende Erwaegung dieser Bedenken fuehrte zu folgendem Ergebnis:

 

a.) Der Sinn des Aufdrucks: "Nur zur Verrechnung" kann kein anderer sein als:

 

Wenn der Schuldner den Glaeubiger befriedigt, so muss sich der Glaeubiger eine Verrechnung gefallen lassen; er kann dann keine Barzahlung verlangen. Dieser Sinn braucht nicht erst durch eine subtile Interpretation herausgebracht zu werden, sie ergibt sich vielmehr ohne weiteres.

 

b.) Wenn der Schuldner den Glaeubiger nicht durch Verrechnung befriedigt, so treten - - falls der Glaeubiger klagen will - - die Bestimmungen des Wechselgesetzes ueber das Einklagen von Wechseln in Kraft. Es wird dann der Wechsel nicht anders behandelt als ein "Barwechsel". Insofern geht also die rechtliche Wirkung des Aufdruckes "Nur zur Verrechnung" unter.

 

c.) Wenn aber im Laufe des Wechselprozesses der Schuldner doch dem Glaeubiger eine Verrechnung anbietet, so kann der Glaeubiger sie nicht ablehnen. Er kann aber gegebenenfalls einen ihm durch den Verzug des Schuldners entstandenen Schaden in der im BGB vorgesehenen Weise geltend machen.

 

d.) Eine Klage aus einem Verrechnungswechsel koennte also auf Grund des Wechselgesetzes durchgefuehrt werden, ohne dass es dazu neuer gesetzlicher Bestimmungen bedarf oder besonderer Instruktionen des Justizsenators an die Richter. (Ob solche Instruktionen nicht doch zweckmaessig waeren, ist eine Frage fuer sich.)

 

Der Schriftfuehrer:

 

U.v.Beckerath.

 

 

 

 

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First published in: Ulrich von Beckerath: Zur Freiheit, zum Frieden und zur Gerechtigkeit; Gesammelte Briefe, Papiere, Notizen, Besprechungen. PEACE PLANS 428-467 (Mikrofiche), Berrima, Australia, 1983. Page 2422.